3.0.1_Baubeschreibung Heizungsarbeiten & Nachrüstung Wärmepumpe.pdf

Heizungsarbeiten mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und Heizkörpertausch

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 31.10.2026, 00:07 (Europe/Berlin)

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Projektbezeichnung: Prien (Chiemsee) Heizungsarbeiten & Nachrüstung Wärmepumpe Vergabevorgangs-Nr.: 2026100655 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis

0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................. 4 0.1.1 Lage der Baustelle ........................................................................................ 4 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................... 5 0.1.3 Vorhandene Anlagen .................................................................................... 6 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................... 8 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................... 8 0.1.3.3 Bahnübergänge ............................................................................................ 8 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ....................................................................................... 8 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ..................................................... 8 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................... 8 0.1.3.7 Hochbauten .................................................................................................. 9 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ...........................................................................10 0.1.3.9 Straßen und Wege.......................................................................................10 0.1.3.10 Tiefbau ........................................................................................................11 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .....................................................12 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation..................................................................12 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ...................................................12 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ......................................12 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen ....................................................................12 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter .........................................................................12 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .............................13 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................14 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ...................................................................................14 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ...............................................................................14 0.1.6 Transportwege .............................................................................................15 0.1.7 bleibt frei ......................................................................................................15 0.1.8 bleibt frei ......................................................................................................15 0.1.9 Baugrund .....................................................................................................15 0.1.10 Hydrologie ...................................................................................................16 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ............................................16 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ................................................16 0.1.10.3 Entwässerung ..............................................................................................16 0.1.10.4 Wasserhaltung .............................................................................................17 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ...............................................17 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .....................................18 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .....................................................18

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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................19 0.1.14 Schutzmaßnahmen......................................................................................19 0.1.15 bleibt frei ......................................................................................................19 0.1.16 bleibt frei ......................................................................................................20 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................20 0.1.18 Kampfmittel .................................................................................................20 0.1.19 Baustellenverordnung ..................................................................................20 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................20 0.1.21 bleibt frei ......................................................................................................20 0.1.22 Vorarbeiten des AG .....................................................................................20 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................20 0.1.24 Besondere Auflagen ....................................................................................21 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................22 0.2.1 Bauablauf ....................................................................................................22 0.2.2 Erschwernisse .............................................................................................22 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .....................................................................24 0.2.4 bleibt frei ......................................................................................................24 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...............................................................................24 0.2.6 Besondere Einrichtungen ............................................................................25 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................26 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...........................................................26 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................26 0.2.10 bleibt frei ......................................................................................................26 0.2.11 bleibt frei ......................................................................................................27 0.2.12 bleibt frei ......................................................................................................27 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................27 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................27 0.2.13.2 bleibt frei ......................................................................................................28 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................28 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................29 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..........................29 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .................................................30 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .31 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ..............32 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .............................................................................32 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................33 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ...................................34 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ...........................................................34

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0.2.15.9 Deklarationsanalytik .....................................................................................36 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ..............36 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren .................................................................................................36 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................37 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle .......................38 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ..40 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................40 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .....................................41 0.2.16 bleibt frei ......................................................................................................41 0.2.17 bleibt frei ......................................................................................................41 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................41 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................41 0.2.20 bleibt frei ......................................................................................................42 0.2.21 bleibt frei ......................................................................................................42 0.2.22 bleibt frei ......................................................................................................42 0.2.23 DB-spezifische Angaben .............................................................................42 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .....................................................43 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ..........................................44 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ...............44 0.4.1 Nebenleistungen ..........................................................................................44 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................44 0.5 Technische Bearbeitung ..............................................................................44 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................44 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................44 0.5.3 Bauwerksdokumentation .............................................................................45 0.5.4 Bauzeitenplan ..............................................................................................47 0.6 Baubeschreibung .........................................................................................49 0.6.1 Bauwerksabdichtung, Treppen- und Rampenanlage ...................................50 0.6.1.1 Vorbemerkung .............................................................................................51 0.6.1.1 Rückbau ......................................................................................................51 0.6.1.1 Wiederherstellung ........................................................................................53 0.6.2 Schnittstellen Technische Gebäudeausrüstung ...........................................57 0.6.2.1 Heizungsarbeiten u. Nachrüstung Wärmepumpe .........................................58 0.6.2.2 50Hz ............................................................................................................59

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0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Der Bahnhof Prien liegt im Stadtgebiet von Prien am Chiemsee (PLZ 83209) an der Bahnstrecke 5703 München–Salzburg am Streckenkilometer 24,950. Die Stadt Prien befindet sich im oberbayerischen Landkreis Rosenheim im Bundesland Bayern. Westlich des Bahnhofs verläuft die Hochriesstraße, die im Norden in die Seestraße mündet. Die Seestraße führt westwärts weiter zur Alten Rathausstraße. Über den nördlich gelegenen Kreisverkehr gelangt man von der Alten Rathausstraße nach Norden auf die Rimstinger Straße (St 2092) in Richtung Rosenheim. In südlicher Richtung ist die Autobahn A8 über die Anschlussstelle Frasdorf erreichbar.

Bild 1 - Quelle Geo++@GNRaiLNav In unmittelbarer Umgebung der Baustellte befindet sich Bebauung in Form von Wohn – und Gewerbeeinheiten. Da sich die Baustelle zentral innerhalb der Stadt Prien am Chiemsee befindet, sind keine natürlichen Hindernisse wie Dämme, oder Einschnitte vorhanden. Es sind keine Höhen – oder Lastbeschränkungen bekannt. Die Hochriesstraße, sowie die Seestraße weisen eine Gesamtbreite von etwa 5,00 m auf. Das Baufeld umfasst das bestehende Empfangsgebäude einschließlich der zugehörigen Eingangs-, Erschließungs- und Außenbereiche. Die Baumaßnahme erstreckt sich insbesondere auf die öffentlich zugänglichen Bereiche des Gebäudes, hierzu zählen die Empfangshalle, der Wartebereich, die öffentliche WC-Anlage, die Zugangsbereiche sowie die unmittelbar angrenzenden Außenanlagen. Darüber hinaus werden Arbeiten an bestehenden Außentreppenanlagen, an der barrierefreien Erschließung mittels neuer Rampenanlage, an Fassadenbereichen, technischen Anlagen sowie an einzelnen Dach- und Kellergeschossen durchgeführt. Das Empfangsgebäude befindet sich in zentraler Lage innerhalb des Bahnhofsareals und grenzt unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen, Fußgängerbereiche, den Bahnhofsvorplatz sowie die Bahnsteig- und Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG an.

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Aufgrund der innerörtlichen Lage sind die Belange von Reisenden, Anliegern, Passanten sowie angrenzenden Nutzungen während der gesamten Bauzeit zu berücksichtigen. Parallel zur gegenständlichen Maßnahme wird im Bahnhofsumfeld das Projekt der Verkehrsstation (VST-Maßnahme) durchgeführt. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ist eine Streckenkorridorsperrung vom 07.02.2027 bis 09.07.2027 vorgesehen. Innerhalb dieses Zeitraums findet kein Zugverkehr statt. Die wesentlichen Leistungen der vorliegenden Maßnahme werden gezielt innerhalb dieser Sperrpause ausgeführt. Hierzu zählen insbesondere die Schadstoffsanierung, die Rückbauarbeiten, die Umbauarbeiten in der Empfangshalle und den Nebenbereichen, Stahlbauarbeiten, Fenster- und Türarbeiten, Arbeiten an der technischen Gebäudeausrüstung, die Herstellung der barrierefreien Rampenanlage sowie wesentliche Arbeiten in den Außenanlagen. Die Baustellenlogistik ist unter Berücksichtigung der zeitgleich stattfindenden Maßnahmen der Deutschen Bahn sowie der örtlichen Gegebenheiten des Bahnhofsumfeldes zu planen und durchzuführen. Lagerflächen, Containerstandorte, Baustellenzufahrten, Materialanlieferungen und Verkehrsführungen sind mit dem Auftraggeber, den beteiligten Fachgewerken sowie den weiteren am Standort tätigen Unternehmen abzustimmen. Aufgrund der Lage innerhalb eines öffentlich zugänglichen Bahnhofsbereichs sind besondere Anforderungen an Baustellenabsicherung, Verkehrsführung, Sauberkeit, Lärm- und Staubschutz sowie an die Aufrechterhaltung sicherer Fußgängerwege zu berücksichtigen. Besondere Erschwernisse können sich aus den beengten Platzverhältnissen im Umfeld des Empfangsgebäudes, den parallelen Bautätigkeiten im Bahnhofsumfeld sowie den Anforderungen des Bauens innerhalb einer Verkehrsstation der Deutschen Bahn AG ergeben. Diese Randbedingungen sind bei der Planung und Ausführung sämtlicher Bauleistungen zu berücksichtigen.

0.1.2 Besondere Belastungen

Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind besondere Erschwernisse und Belastungen zu berücksichtigen, die sich aus der Lage des Bauvorhabens innerhalb des Bahnhofs Prien am Chiemsee, dem Gebäudebestand, den vorhandenen Schadstoffen sowie den parallel laufenden Infrastrukturmaßnahmen ergeben. Das Empfangsgebäude befindet sich innerhalb einer bestehenden Verkehrsstation der Deutschen Bahn AG. Die Baustelle liegt im unmittelbaren Umfeld öffentlicher Verkehrsflächen, Zugangswege sowie bahnbetrieblicher Anlagen. Sämtliche Arbeiten sind unter Berücksichtigung der Anforderungen eines öffentlich genutzten Bahnhofsstandortes auszuführen. Erforderliche Schutzmaßnahmen, Absperrungen, Baustellensicherungen und Verkehrsführungen sind während der gesamten Bauzeit aufrechtzuerhalten. Besondere Anforderungen ergeben sich aus den teilweise beengten Platzverhältnissen im Bereich des Empfangsgebäudes, der angrenzenden Verkehrsflächen sowie der vorgesehenen Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen. Materialanlieferungen, Kran- und Hebevorgänge, Containerstandorte sowie innerbetriebliche Transporte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und den parallel tätigen Unternehmen abzustimmen. Parallel zur vorliegenden Maßnahme werden im Bahnhofsumfeld weitere Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG im Rahmen des Projektes Verkehrsstation (VST) durchgeführt. Hierdurch können zusätzliche Anforderungen an die Baustellenlogistik, die Flächenverfügbarkeit, die Zufahrtsregelungen sowie die Abstimmung der Bauabläufe entstehen. Der Auftragnehmer hat diese Randbedingungen bei seiner Bauablaufplanung zu berücksichtigen.

Im Gebäude sind schadstoffbelastete Bauteile nachgewiesen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist insbesondere mit asbesthaltigen Baustoffen, künstlichen Mineralfasern (KMF),

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PAK-haltigen Baustoffen, schwermetallhaltigen Beschichtungen sowie lokal vorhandenen MKW-belasteten Bauteilen zu rechnen. Die Arbeiten sind unter Einhaltung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere der TRGS 519, TRGS 521, TRGS 524, TRGS 551 sowie weiterer einschlägiger Regelwerke auszuführen. Die sich hieraus ergebenden Schutzmaßnahmen, organisatorischen Anforderungen und Erschwernisse sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Baumaßnahme erfolgt überwiegend in einem Bestandsgebäude. Abweichungen zwischen Planunterlagen und tatsächlichem Bestand können nicht ausgeschlossen werden. Vor Beginn der Ausführung hat der Auftragnehmer die örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu prüfen und erforderliche Bestandsaufmaße durchzuführen. Erkennbare Abweichungen, Ausführungshemmnisse oder Widersprüche sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen werden tragende und aussteifende Bauteile verändert. Hierzu gehören insbesondere Rückbauarbeiten an tragenden Mauerwerkswänden, die Herstellung neuer Wanddurchbrüche sowie die Montage von Stahlträgern gemäß Ausführungsstatik. Die hierfür erforderlichen Sicherungs-, Abstützungs- und Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit des Bestandsgebäudes sind durch den Auftragnehmer vorzusehen und in die Kalkulation einzubeziehen. Besondere Belastungen ergeben sich außerdem aus den vorgesehenen Arbeiten an den Außenanlagen sowie an den bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Vor Beginn von Erdarbeiten sind vorhandene Leitungen, Kabel und Schächte zu orten, freizulegen und erforderlichenfalls zu sichern. Die Arbeiten sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen, um Beschädigungen an bestehenden Anlagen auszuschließen. Während der vorgesehenen Streckenkorridorsperrung vom 07.02.2027 bis 09.07.2027 ist zwar kein Zugverkehr vorhanden, dennoch bleiben sämtliche eisenbahnspezifischen Vorgaben, Sicherungspflichten sowie die Anforderungen der Deutschen Bahn AG uneingeschränkt bestehen. Die Korridorsperrung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung, sämtliche Arbeiten entsprechend den geltenden Regelwerken und Sicherheitsanforderungen auszuführen. Alle aus den vorgenannten Randbedingungen resultierenden Erschwernisse, Nebenleistungen, Schutzmaßnahmen, Abstimmungsaufwendungen, Baustellensicherungen, organisatorischen Maßnahmen sowie sonstigen für eine vollständige und fachgerechte Ausführung erforderlichen Leistungen sind in die Kalkulation einzubeziehen, soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

Im Bereich der Baumaßnahme befinden sich zahlreiche bestehende bauliche Anlagen, technische Einrichtungen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, die während der Bauausführung zu berücksichtigen, zu schützen, teilweise umzubauen oder an neue Gegebenheiten anzupassen sind. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über Art, Umfang, Lage und Zustand der vorhandenen Anlagen zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu prüfen. Erkennbare Abweichungen zwischen Planunterlagen und Bestand sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Vorhanden ist ein bestehendes Empfangsgebäude der Deutschen Bahn AG mit Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschossbereichen. Das Gebäude wird im Bestand umfassend saniert und umgestaltet. Die Baumaßnahme erfolgt überwiegend innerhalb des Gebäudebestandes sowie in den unmittelbar angrenzenden Außenbereichen. Innerhalb des Gebäudes befinden sich unter anderem:

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 Empfangshalle,  Wartebereich,  öffentliche WC-Anlagen,  Technik- und Nebenräume,  Treppenanlagen,  Kellerbereiche,  Dachgeschossbereiche,  bestehende Fenster- und Türanlagen,  vorhandene Boden-, Wand- und Deckenbekleidungen,  bestehende haustechnische Anlagen der Gewerke Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektro.

Im Zuge der Bauausführung werden Teile der bestehenden technischen Gebäudeausrüstung rückgebaut, erneuert oder angepasst. Hierzu gehören insbesondere bestehende Heizungsanlagen, Rohrleitungssysteme, Heizkörper, Sanitärinstallationen, Elektroinstallationen, Beleuchtungsanlagen sowie Lüftungs- und Abluftanlagen. Nicht von den Bauleistungen betroffene Anlagen sind während der gesamten Bauzeit gegen Beschädigungen zu schützen und in ihrer Funktion aufrechtzuerhalten. Im Bereich der Empfangshalle und der Zugangsbereiche sind bestehende Fenster-, Tür- und Toranlagen vorhanden. Dies betrifft insbesondere Außentüranlagen, Innentüranlagen, Fensteranlagen, Rolltoranlagen sowie zugehörige Verglasungen, Beschläge und Anschlusskonstruktionen. Die vorhandenen Bauteile sind teilweise zurückzubauen und durch neue Konstruktionen zu ersetzen. Im Außenbereich befinden sich bestehende Erschließungsanlagen und Ausstattungselemente, insbesondere:  Außentreppenanlagen,  Handläufe und Geländer,  befestigte Wege- und Pflasterflächen,  Asphaltflächen,  Pflanztröge,  Briefkastenanlagen,  Fassadeneinbauten,  bestehende Vordachkonstruktionen,  Entwässerungseinrichtungen,  Kontrollschächte und Schachtbauwerke.

Im Zuge der Erd- und Außenanlagenarbeiten ist mit vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Kabelanlagen unterschiedlicher Versorgungsträger zu rechnen. Vor Aufnahme von Erdarbeiten sind die vorhandenen Leitungen und Kabel durch geeignete Suchschachtungen, Ortungsmaßnahmen und Abstimmungen mit den jeweiligen Leitungsträgern festzustellen. Vorhandene Leitungen, Kabel und Schächte sind erforderlichenfalls fachgerecht zu sichern und während der Bauausführung vor Beschädigungen zu schützen. Im unmittelbaren Umfeld der Baustelle befinden sich außerdem Anlagen der Deutschen Bahn AG, insbesondere Bahnsteiganlagen, Verkehrsflächen, Betriebsanlagen sowie weitere bahnbetriebliche Einrichtungen. Arbeiten im Bereich dieser Anlagen sind unter Beachtung der jeweils geltenden DB-Richtlinien sowie der Vorgaben des Auftraggebers auszuführen. Sämtliche vorhandenen Anlagen, Bauteile und Einrichtungen, die nicht zurückgebaut oder verändert werden, sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern.

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Entstehende Beschädigungen sind unverzüglich zu beheben. Die Kosten hierfür sind, soweit keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ausführungshemmnisse aufgrund vorhandener Anlagen, verdeckt liegender Bauteile oder nicht dokumentierter Leitungsführungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Prüfung der örtlichen Verhältnisse vor Beginn der Arbeiten.

0.1.3.1 Bahnkörper

Die Baumaßnahme wird im Bereich des Bahnhofs Prien am Chiemsee und damit innerhalb des Einflussbereiches von Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG ausgeführt. Das Empfangsgebäude grenzt unmittelbar an die Bahnsteig- und Gleisanlagen der Verkehrsstation an. Der Bahnkörper sowie sämtliche dem Eisenbahnbetrieb dienenden Anlagen befinden sich außerhalb des unmittelbaren Leistungsumfangs und sind während der Bauausführung vor Beschädigungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Im Zusammenhang mit der parallel laufenden Verkehrsstationsmaßnahme (VST) ist für den Zeitraum vom 07.02.2027 bis 09.07.2027 eine Streckenkorridorsperrung vorgesehen. Während dieses Zeitraums findet kein Zugverkehr auf den betroffenen Streckenabschnitten statt. Die wesentlichen Leistungen der vorliegenden Maßnahme sind innerhalb dieser Sperrphase vorgesehen.

0.1.3.2 Tunnel

Entfällt

0.1.3.3 Bahnübergänge

Entfällt

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

Die im Bahnhof vorhandenen Ingenieurbauwerke werden durch die geplante Baumaßnahme nicht tangiert.

0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

Entfällt

0.1.3.6 Oberbau

Im Bereich der ausgeschriebenen Baumaßnahme werden keine Arbeiten am Eisenbahnoberbau durchgeführt. Gleisanlagen, Schienen, Schwellen, Schotteroberbau, Weichenanlagen, Kabeltröge sowie sonstige Bestandteile des Oberbaus sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen.

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0.1.3.7 Hochbauten

Das von der Baumaßnahme betroffene Empfangsgebäude des Bahnhofs Prien am Chiemsee besteht aus einem dreigeschossigen Mittelbau sowie zwei eingeschossigen Anbauten auf der Nord- und Südseite. Der Mittelbau verfügt über einen nicht ausgebauten Dachraum. Das Gebäude befindet sich unmittelbar angrenzend an die Personenverkehrsanlagen der Verkehrsstation Prien am Chiemsee auf Höhe des Bahnsteigs Gleis 1. Das Gebäude ist teilunterkellert. Die Abmessungen des Bauwerks betragen ca. 46,80 m × 13,60 m. Das Empfangsgebäude dient derzeit überwiegend öffentlichen, gewerblichen sowie wohnwirtschaftlichen Nutzungen. Die tragende Gebäudekonstruktion besteht überwiegend aus massivem Mauerwerk. Tragende Innen- und Außenwände sowie wesentliche Trennwände sind als massive Mauerwerkskonstruktionen mit Wandstärken von mehr als 14,5 cm ausgeführt. Die Kellerdecke besteht aus verputzten Ziegelgewölben. Die Geschossdecken der oberirdischen Ebenen wurden überwiegend als Holzbalkendecken mit unterseitigem Putzaufbau hergestellt. Die Dachkonstruktionen sind als geneigte Satteldächer mit hölzernen Dachstühlen ausgeführt. Die Dacheindeckung des Mittelbaus besteht aus Dachziegeln. Die Anbauten sind mit Blechdächern eingedeckt. Die Außenfassaden sind als verputzte Massivfassaden ausgebildet. Fenster- und Türanlagen unterschiedlicher Baujahre und Ausführungen sind im Bestand vorhanden. Im Zuge der Bestandsuntersuchungen wurden insbesondere im Bereich der Kellergeschosse verschiedene Feuchte- und Substanzschäden festgestellt. An mehreren erdberührten Außenwänden sind Durchfeuchtungen, Putzablösungen, Beschichtungsablösungen sowie lokale Salzausblühungen erkennbar. In einzelnen Bereichen wurden erhöhte Feuchtigkeitsbelastungen und Schimmelbildungen festgestellt. Besonders ausgeprägt zeigen sich die Schäden in den nördlichen und westlichen Kellerbereichen an den erdberührten Außenwänden. Die Ursachen hierfür sind aufgrund der vorhandenen Baukonstruktion, des Alters des Gebäudes sowie der teilweise ungeklärten Entwässerungssituation nicht in allen Bereichen eindeutig zuzuordnen. Im Bereich der nördlichen Kelleranlagen wurden Feuchtigkeitsschäden, Durchfeuchtungen sowie lokale Schimmelbildungen festgestellt. Einzelne Räume weisen dauerhaft erhöhte Feuchtigkeitsbelastungen auf. Im Bereich ehemaliger Heizöltankstandorte wurden Wasseransammlungen, Korrosionserscheinungen sowie Feuchteschäden an Wand- und Bodenflächen festgestellt. In einzelnen Kellerbereichen wurden historische Abdichtungssysteme vorgefunden. Untersuchungen ergaben lokal das Vorhandensein von PAK-haltigen Beschichtungen und Abdichtungsmaterialien. Darüber hinaus wurden verschiedene ältere Umbauten und Eingriffe in die ursprüngliche Baukonstruktion festgestellt, deren Umfang und Zeitpunkt heute nicht vollständig nachvollzogen werden können. Auch in den südlichen Kellerbereichen wurden Durchfeuchtungen, Beschichtungsablösungen und lokale Kondensatbildungen festgestellt. Teilweise weisen Leitungsdurchführungen durch die Außenwände Feuchtespuren auf. Zudem bestehen Hinweise auf eine unzureichende Entwässerung einzelner Treppenabgänge und erdberührter Bauteilbereiche. In den westlichen Kellerbereichen wurden ebenfalls Feuchteschäden, Putzablösungen und vereinzelt Schimmelerscheinungen festgestellt. Teilweise liegt Natursteinmauerwerk frei. Die vorhandenen Oberflächen zeigen abschnittsweise deutliche Alterungs- und Durchfeuchtungsschäden. Einzelne Lichtschächte und Kelleröffnungen weisen Mängel auf, die zu erhöhtem Feuchtigkeitseintrag in die Kellerräume führen können. Der bestehende Hauptzugang zum Empfangsgebäude erfolgt über eine Außentreppenanlage mit vorgelagertem Podest. Die Treppenanlage entspricht nicht den heutigen Anforderungen

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an die Barrierefreiheit. Im Bereich des Haupteingangs befindet sich zudem ein bestehendes Vordach. Das Vordach ist als auskragende Konstruktion ausgebildet und besteht aus einer massiven Stahlbetonplatte. Die Oberseite der Stahlbetonplatte weist einen Dachaufbau mit Gefälleausbildung zur Ableitung anfallenden Niederschlagswassers auf. Im Bereich des Zuganges befinden sich verschiedene Einbauten und Ausstattungen, unter anderem Stahlhandläufe, Briefkastenanlagen, Wandaschenbecher, Betonpflanztröge sowie befestigte Asphalt- und Pflasterflächen. Die baulichen Verhältnisse im unmittelbaren Fassaden- und Eingangsbereich sind durch beengte Platzverhältnisse geprägt. Aufgrund des Alters des Gebäudes, der über einen langen Zeitraum erfolgten Umnutzungen sowie verschiedener Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen können örtliche Abweichungen zwischen den Bestandsunterlagen und den tatsächlich vorgefundenen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten eigenverantwortlich über die örtlichen Verhältnisse und den Zustand des Bestandes zu informieren. Abweichungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

Die Personenverkehrsanlage verfügt über eine Personenunterführung, welche jeweils aus dem Chiemseebahnweg und dem Hausbahnsteig erschlossen werden kann und dem Zugang zu den Bahnsteigen sowie zum Empfangsgebäude dient. Die Personenunterführung ist somit i. S. d. Ril 813.0102, Abs. 8 (5) ein Kreuzungsbauwerk. Das Empfangsgebäude ist baulich mit der Personenunterführung nicht verbunden.

0.1.3.9 Straßen und Wege

Das Empfangsgebäude ist über öffentliche Straßen, Gehwege und befestigte Verkehrsflächen erschlossen. Die Baustelle grenzt unmittelbar an den Bahnhofsvorplatz sowie an öffentliche Fußgänger- und Verkehrsbereiche an. Sämtliche Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsflächen, die nicht Bestandteil der Bauleistung sind, sind während der Bauausführung funktionsfähig zu erhalten und vor Beschädigungen zu schützen. Die Anlieferung von Baustoffen, Bauteilen, Geräten und Maschinen sowie die Abfuhr von Abbruchmaterialien und Reststoffen erfolgt über das bestehende öffentliche Straßennetz und die vom Auftraggeber freigegebenen Baustellenzufahrten. Der Auftragnehmer hat seine Baustellenlogistik so zu organisieren, dass Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Innerhalb des Baustellenbereichs sind vorhandene Wege-, Pflaster- und Asphaltflächen vorhanden. Im Zuge der Baumaßnahme werden einzelne befestigte Flächen teilweise zurückgebaut und an die neue Planung angepasst. Dies betrifft insbesondere Bereiche im unmittelbaren Umfeld des Haupteingangs, der geplanten Rampenanlage sowie der zugehörigen Erschließungsflächen. Während der Bauausführung sind sämtliche öffentlichen Verkehrswege, Rettungswege, Fluchtwege sowie erforderliche Zugänge zu angrenzenden Bereichen jederzeit in einem sicheren Zustand zu erhalten. Erforderliche Umleitungen, Absperrungen und Sicherungsmaßnahmen sind mit den zuständigen Stellen abzustimmen und durch den Auftragnehmer bereitzustellen, zu unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu entfernen. In der Unterlage zur Bausubstanzuntersuchung der DB E&C – UGS ist ein Schurf mit der Bezeichnung „Aufschlussstelle S1“ dokumentiert. Die Dicke des Asphalts ist dort nicht

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schriftlich erfasst. Anhand des vorliegenden Bildmaterials lässt sich jedoch eine Schichtdicke von etwa 15 cm erkennen. Es wird angenommen, dass die Asphaltstärke in den weiteren Bereichen vergleichbar sein könnte. Aufgrund des Erscheinungsbildes und der Oberflächenbeschaffenheit des Asphalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine PAK-haltige (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) Schicht handelt. Es besteht die Möglichkeit, dass durch Auswaschungsprozesse PAK auch in die darunterliegenden Schichten eingedrungen ist. Daher kann eine ergänzende Beprobung des Frostschutzmaterials sowie des anstehenden Bodens sinnvoll sein. Das eingebaute Pflaster besteht aus einem 8 cm starken Betonpflaster, das auf einer Splittlage als Verlegeschicht eingebaut wurde. Die Splittschicht liegt auf einer tragfähigen Schicht aus nicht-bindigem Material. Dies ist auf dem Detailfoto der „Aufschlussstelle S2“ der Bausubstanzuntersuchung der DB E&C – UGS erkennbar. Östlicher Bereich (Gleis 1): Östlich des Bahnhofsgebäudes befindet sich der Bahnsteig zu Gleis 1. Die Fläche ist vollständig mit Pflastersteinen befestigt und somit vollständig versiegelt. Die Quer- und Längsneigung des Pflasters verläuft abschnittsweise in Richtung des Hauptgebäudes. Ursprünglich war der Bereich des Bahnhofsvorplatzes überdacht, sodass diese Neigungen für die Entwässerung keine wesentliche Bedeutung hatten. Durch den Rückbau der Überdachung traten jedoch verstärkt Feuchtigkeitsschäden auf, die zuvor nicht oder nur in geringer Ausprägung vorhanden waren. Nördlicher Bereich: Nördlich des Bahnhofs befindet sich eine ebenfalls gepflasterte und versiegelte Fläche mit einer deutlich ausgeprägten Längsneigung in Richtung des westlich angrenzenden Bahnhofsvorplatzes, der als Parkplatz genutzt wird. Zwischen der Außenwand des Gebäudes und der befestigten Fläche verläuft ein etwa 0,80 m breiter Grünstreifen, der beidseitig mit Betonleisten eingefasst ist. Die Betonleisten stehen ca. 3 cm über der Pflasterfläche hervor und verhindern so, dass Oberflächenwasser unmittelbar an das Gebäude gelangen kann. An der angrenzenden Fassade sind nur geringe bis keine Feuchtigkeitsschäden erkennbar. Westlicher Bereich (Bahnhofsvorplatz): Westlich des Bahnhofs erstreckt sich der asphaltierte Bahnhofsvorplatz. Die vorhandenen Quer- und Längsneigungen sind nur schwach ausgeprägt, weshalb eine ausreichende und zügige Entwässerung bei Starkregenereignissen nicht gewährleistet erscheint. Der an das Gebäude anschließende Gehweg weist ebenfalls keine deutliche Querneigung auf, die eine gezielte Ableitung des Oberflächenwassers vom Gebäude weg ermöglichen würde. Zwischen der Kellertreppe und dem Eingangsbereich des Hauptgebäudes wurde eine gepflasterte Oberfläche hergestellt. Zudem befindet sich eine Treppe mit zwei Stufen in diesem Bereich. Die erste Stufe ist höhengleich mit Asphalt eingefasst. Südlicher Bereich: Der südliche Bereich des Hauptgebäudes ist ebenfalls gepflastert und weist kaum nennenswerte Quer- oder Längsneigungen auf. Innerhalb dieser Fläche konnte keine Entwässerungseinrichtung (z. B. Rinne oder Einlauf) festgestellt werden.

0.1.3.10 Tiefbau

Es befinden sich mehrere Entwässerungsleitungen in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes. Es wurde eine Leitungsbefahrung durchgeführt. Diese liegt den als Anlage 3.3.1.3 dieser Ausschreibung bei.

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0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Die im Bahnhof vorhandenen Anlagen der Leit – und Sicherungstechnik werden durch die geplante Baumaßnahme nicht tangiert.

0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation

Die im Bahnhof vorhandenen Anlagen der Telekommunikation werden durch die geplante Baumaßnahme nicht tangiert.

0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Die im Bahnhof vorhandenen elektrotechnischen Anlagen für Bahnstrom werden durch die geplante Baumaßnahme nicht tangiert.

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

Die im Bahnhof vorhandenen elektrotechnischen Anlagen für Licht – und Kraftstrom werden durch die geplante Baumaßnahme nicht tangiert. Die Stromversorgung für die Beleuchtungen, für die elektrischen Türen, für die Service- Steckdose, der Wärmepumpe und für den Mieterübergabekasten erfolgt aus dem HVT- Starkstromraum aus dem Projekt Verkehrsstationen. Der HVT-Starkstromraum befindet sich im Raum EG.025 Technikraum neben dem Lager.

0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen

Entfällt

0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter

Im Bereich der Baustelle ist mit dem Vorhandensein von Kabeln, Leitungen, Entwässerungsanlagen, Schächten sowie sonstigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen verschiedener Leitungsträger zu rechnen. Dies betrifft insbesondere Anlagen der Deutschen Bahn AG, örtlicher Energieversorgungsunternehmen, Telekommunikationsanbieter sowie kommunaler Ver- und Entsorgungsträger. Insbesondere im Bereich der geplanten Erdarbeiten für die barrierefreie Rampenanlage, die Außenanlagen, die Entwässerungsarbeiten sowie sonstige Tiefbauarbeiten können vorhandene unterirdische Anlagen betroffen sein. Die tatsächliche Lage vorhandener Leitungen und Kabel kann von den Bestandsunterlagen abweichen. Der Auftragnehmer hat vor Beginn sämtlicher Erd-, Bohr-, Abbruch- und Gründungsarbeiten die Lage vorhandener Kabel und Leitungen eigenverantwortlich festzustellen. Hierzu sind die erforderlichen Leitungsauskünfte einzuholen, Bestandsunterlagen auszuwerten sowie erforderliche Suchschachtungen und Kabelortungen durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit hierfür keine gesonderten Leistungspositionen vorgesehen sind.

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Vor Aufnahme von Erdarbeiten ist eine Kabeleinweisung bzw. Kabelaufklärung durch den jeweiligen Anlagenverantwortlichen oder dessen Beauftragten durchzuführen. Die Festlegungen der Leitungseigentümer sind im Bauablauf zu berücksichtigen und einzuhalten. Freigelegte Kabel, Leitungen, Schächte und sonstige Anlagen sind während der Bauausführung fachgerecht zu sichern und vor Beschädigungen zu schützen. Die Sicherung hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Leitungseigentümer zu erfolgen. Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen und auf Kosten des Verursachers fachgerecht zu beseitigen. Mit nicht dokumentierten Leitungen und Anlagen ist aufgrund des Alters der Bestandsanlagen grundsätzlich zu rechnen. Werden während der Bauausführung bisher unbekannte Kabel, Leitungen oder sonstige Anlagen angetroffen, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und die weitere Vorgehensweise mit dem Auftraggeber sowie dem jeweiligen Anlagenverantwortlichen abzustimmen.

0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

Im Bereich der Baumaßnahme befinden sich neben dem Empfangsgebäude weitere bauliche Anlagen und Einrichtungen unterschiedlicher Eigentümer, die während der Ausführung der Arbeiten zu berücksichtigen und vor Beschädigungen zu schützen sind. Hierzu zählen insbesondere Anlagen der Deutschen Bahn AG, Anlagen öffentlicher Versorgungsträger sowie sonstige Einrichtungen innerhalb des Bahnhofsumfeldes. Im unmittelbaren Umfeld des Empfangsgebäudes befinden sich befestigte Verkehrsflächen, Gehwege, Vorplatzflächen, Einfriedungen, Entwässerungseinrichtungen, Kontrollschächte, Kabelschächte sowie weitere bauliche Anlagen der Verkehrsstation. Darüber hinaus ist mit dem Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Kabelanlagen und zugehörigen Bauwerken verschiedener Eigentümer zu rechnen. Zum Bestand gehören ferner vorhandene Ausstattungs- und Nebenanlagen im Bereich des Haupteinganges und der Außenanlagen. Hierzu zählen unter anderem Handlaufanlagen, Geländer, Briefkastenanlagen, Pflanztröge, Entwässerungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen sowie sonstige Einbauten im öffentlichen Verkehrsraum. Innerhalb und außerhalb des Empfangsgebäudes können sich darüber hinaus Anlagen Dritter befinden, die nicht Bestandteil der Baumaßnahme sind. Hierzu zählen insbesondere Ver- und Entsorgungsanlagen, Telekommunikationseinrichtungen, Hausanschlüsse sowie sonstige technische Einrichtungen verschiedener Versorgungsträger. Lage, Umfang und Eigentumsverhältnisse der Anlagen sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich zu prüfen. Alle vorhandenen baulichen Anlagen und Anlagen Dritter, die nicht ausdrücklich Bestandteil der ausgeschriebenen Leistungen sind, sind während der gesamten Bauzeit zu schützen und in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. Beschädigungen, Beeinträchtigungen oder Betriebsunterbrechungen sind zu vermeiden. Werden Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber und dem jeweiligen Eigentümer unverzüglich anzuzeigen und auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. Vor Beginn von Abbruch-, Erd-, Bohr- oder Montagearbeiten hat sich der Auftragnehmer über die tatsächliche Lage aller betroffenen Anlagen zu informieren. Erforderliche Abstimmungen mit Eigentümern, Betreibern und Versorgungsträgern sind rechtzeitig durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 13 von 61

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0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

Im Außenbereich existieren keine bahnbetrieblichen Einrichtungen wie Beschallung, Videoanlagen oder Wegeleitungen, die in die Maßnahme eingreifen.

0.1.4 Verkehrsverhältnisse

Die Baumaßnahme befindet sich im Bereich des Bahnhofs Prien am Chiemsee innerhalb einer bestehenden Verkehrsstation der Deutschen Bahn AG. Das Empfangsgebäude grenzt unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen, Fußwege, den Bahnhofsvorplatz sowie die Personenverkehrsanlagen der Deutschen Bahn an. Die verkehrliche Erschließung des Baufeldes erfolgt über das bestehende öffentliche Straßen- und Wegenetz. Das unmittelbare Umfeld des Empfangsgebäudes wird durch Fußgängerverkehr, Anliegerverkehr sowie bahnhofsbezogene Verkehrsströme geprägt. Im Zuge der Baumaßnahme werden Arbeiten sowohl innerhalb des Empfangsgebäudes als auch in den angrenzenden Außenanlagen durchgeführt. Die Außenbereiche grenzen unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen und bestehende Wegeverbindungen an. Aufgrund der innerörtlichen Lage sowie der teilweise beengten Platzverhältnisse im Bereich des Haupteingangs und der geplanten Außenanlagen bestehen erhöhte Anforderungen an die Baustellenlogistik und Flächenorganisation. Parallel zur gegenständlichen Maßnahme wird im Bahnhofsumfeld die Verkehrsstationsmaßnahme (VST) der Deutschen Bahn AG durchgeführt. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ist für den Zeitraum vom 07.02.2027 bis 09.07.2027 eine Streckenkorridorsperrung vorgesehen. Während dieses Zeitraums findet auf den betroffenen Streckenabschnitten kein Zugverkehr statt. Die wesentlichen Leistungen der vorliegenden Maßnahme sind innerhalb dieser Sperrphase vorgesehen. Die Verkehrsverhältnisse im Baustellenumfeld werden darüber hinaus durch die bestehenden Personenverkehrsanlagen, die öffentlichen Zugangsbereiche zum Bahnhof sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen bestimmt. Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Im Bereich der Baumaßnahme sind bestehende Verkehrs-, Betriebs- und Erschließungsflächen der Deutschen Bahn AG sowie öffentliche Verkehrsflächen zu berücksichtigen. Das Empfangsgebäude grenzt unmittelbar an den Bahnhofsvorplatz, öffentliche Verkehrswege sowie die Personenverkehrsanlagen der Verkehrsstation Prien am Chiemsee an. Der Bahnhofsvorplatz wird während der Bauzeit als Verkehrsfläche für den Schienenersatzverkehr (SEV) genutzt. Die Abwicklung des Busverkehrs erfolgt vor dem Empfangsgebäude. Die hierfür erforderlichen Fahr-, Rangier-, Halte- und Aufstellflächen sind grundsätzlich freizuhalten. Insbesondere bei der Durchführung der Tiefbau- und Außenanlagenarbeiten sind die Belange des Busverkehrs sowie die erforderlichen Verkehrsführungen zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Einschränkungsmöglichkeiten der Verkehrsflächen sind mit den beteiligten Projektpartnern und den zuständigen Stellen abzustimmen.

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Aufgrund der parallel laufenden Maßnahmen im Rahmen des Projektes Verkehrsstation (VST) stehen nicht alle Gebäudeseiten uneingeschränkt für Baustelleneinrichtungs-, Lager- oder Montagezwecke zur Verfügung. Die Stirnseiten der nördlichen und südlichen Anbauten werden durch die geplante Bahnsteigerhöhung im Bereich des Hausbahnsteigs sowie weitere Maßnahmen des Parallelprojektes teilweise beansprucht. Zusätzlich wird die Freifläche an der Stirnseite des Nordanbaus künftig durch die Aufstellung einer Wärmepumpenanlage in Anspruch genommen. Die Nutzbarkeit dieser Bereiche für Baustelleneinrichtungs-, Lager- oder Montagezwecke ist daher eingeschränkt. Als dauerhaft freizuhaltende Bereiche gelten darüber hinaus insbesondere vorhandene Zugänge zum Empfangsgebäude, Zuwegungen zu den Personenverkehrsanlagen, Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie erforderliche Betriebs- und Wartungsflächen bestehender Anlagen.

0.1.6 Transportwege

Die Anlieferung von Baustoffen, Bauteilen, Geräten und Maschinen sowie der Abtransport von Abbruch- und Reststoffen erfolgen über das bestehende öffentliche Straßen- und Wegenetz sowie über die vorhandenen Verkehrsflächen des Bahnhofsumfeldes. Die wesentlichen Transportwege befinden sich auf der Straßenseite des Empfangsgebäudes. Die Materialanlieferung sowie die Ver- und Entsorgung sind unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrsverhältnisse im Bereich des Bahnhofsvorplatzes durchzuführen. Während der Bauzeit wird der Bahnhofsvorplatz für den Schienenersatzverkehr (SEV) genutzt. Der Busverkehr erfolgt unmittelbar vor dem Empfangsgebäude. Hieraus ergeben sich Einschränkungen für die Nutzung der Verkehrs- und Bewegungsflächen sowie für die Baustellenlogistik. Insbesondere bei den vorgesehenen Tiefbau- und Außenanlagenarbeiten im Eingangsbereich bestehen Schnittstellen zum öffentlichen Verkehr und zu den Verkehrsflächen des Schienenersatzverkehrs. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse im Bereich des Haupteinganges, der bestehenden Bebauung sowie der parallel laufenden Maßnahmen der Verkehrsstation stehen nur begrenzte Flächen für Umschlag-, Lager- und Transportzwecke zur Verfügung. Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 Baugrund

Die Bodenverhältnisse sowie der Baugrund und dessen Tragfähigkeit ergeben sich vollständig aus den für das Vorhaben vorliegenden geotechnischen Unterlagen und Untersuchungen. Sämtliche Ergebnisse der Bodenuntersuchungen, einschließlich der Baugrundgutachten, Schichtenverzeichnisse, Bohrprofile und ergänzenden Fachberichte, sind unter Anlage 3.5 Bestandteil der Vergabeunterlagen. Zur Vermeidung von Widersprüchen werden an dieser Stelle keine technischen Details, keine Auszüge und keine inhaltlichen Bewertungen der Gutachten wiedergegeben. Maßgeblich für

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die Ausführung sind ausschließlich die in Anlage 3.5 vollständig beigefügten Untersuchungsberichte.

0.1.10 Hydrologie

Die hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des Empfangsgebäudes und des Nebengebäudes ergeben sich vollständig aus den für das Vorhaben vorliegenden Fachunterlagen. Sämtliche relevanten Informationen zu Oberflächenwasser, Grundwasser, Abflussverhalten und hydraulischen Randbedingungen sind in den hierzu erstellten Gutachten und Fachbeiträgen enthalten und werden den Vergabeunterlagen unter Anlage 3.5 ff. beigefügt. Zur Vermeidung von Widersprüchen werden an dieser Stelle keine technischen Inhalte, keine Auszüge und keine Bewertungen aus den Gutachten wiedergegeben. Maßgeblich für Planung und Ausführung sind ausschließlich die als Anlagen beigefügten vollständigen hydrologischen und hydrogeologischen Unterlagen.

0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,

Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -

risikogebiete

Das Projektgebiet befindet sich außerhalb von amtlich festgesetzten und planreifen Trinkwasser- sowie Heilquellenschutzgebieten. Der nördliche Untersuchungsbereich des Bahnhofs Prien am Chiemsee liegt innerhalb einer Hochwassergefahrenfläche für Extremhochwasser (HQextrem). Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurde bis zur erreichten Untersuchungstiefe kein freier Grundwasserspiegel angetroffen. Unabhängig davon ist im Untersuchungsgebiet mit Grundwasserschwankungen sowie bereichsweise mit Stau- und Schichtwasser zu rechnen. Die Bausubstanzuntersuchungen weisen insbesondere im Bereich der Sockel- und Kellerkonstruktionen des Empfangsgebäudes und des Nebengebäudes auf langjährig bestehende Feuchtebeanspruchungen hin. Als wesentliche Ursachen wurden fehlende bzw. nicht mehr wirksame Abdichtungen, teilweise ungünstige Entwässerungsverhältnisse sowie Feuchtigkeitseinwirkungen aus dem angrenzenden Bodenbereich festgestellt.

0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern

Im Baubereich des Bahnhofs Prien am Chiemsee befinden sich keine oberirdischen Gewässer und es bestehen keine Berührungen mit Gewässerrandstreifen oder sonstigen gewässerbezogenen Schutzbereichen. Besondere Anforderungen aus wasserwirtschaftlichen Schutzkulissen ergeben sich daher nicht. Für die Baustelleneinrichtung, den Betrieb von Baumaschinen sowie die Lagerung und Handhabung von Betriebsstoffen gelten die allgemeinen Vorgaben zum Schutz vor Einträgen in Boden und Grundwasser sowie die einschlägigen Regelungen der AwSV. Weitere gewässerbezogene Vorgaben oder fachgutachterliche Festlegungen bestehen für das Vorhaben nicht.

0.1.10.3 Entwässerung

Im Bereich des Empfangsgebäudes bestehen teilweise ungünstige Entwässerungsverhältnisse. Die Bausubstanzuntersuchungen weisen insbesondere im

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Bereich der Sockel- und Kellerkonstruktionen auf langjährig bestehende Feuchtebeanspruchungen hin. Als Ursachen wurden unter anderem fehlende bzw. nicht mehr wirksame Abdichtungen, teilweise ungünstige Oberflächenentwässerungen sowie Feuchtigkeitseinwirkungen aus dem angrenzenden Bodenbereich festgestellt. Im Untersuchungsgebiet ist grundsätzlich mit Grundwasserschwankungen sowie bereichsweise mit Stau- und Schichtwasser zu rechnen. Anfallendes Niederschlags-, Bau- und Schmutzwasser ist entsprechend den geltenden gesetzlichen, behördlichen und kommunalen Vorgaben ordnungsgemäß zu erfassen, abzuleiten und zu entsorgen. Erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen für bauzeitliche Einleitungen oder Versickerungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen, soweit diese nicht durch den Auftraggeber bereitgestellt werden. Bestehende Entwässerungseinrichtungen, Abläufe, Rinnen, Schächte sowie vorhandene Entwässerungsleitungen sind während der Bauausführung funktionsfähig zu erhalten. Beeinträchtigungen bestehender Entwässerungssysteme sind zu vermeiden.

0.1.10.4 Wasserhaltung

Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang. Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen

Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die vertraglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehenden Aufwendungen. Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/landesspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmigungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann. Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag der DB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu beantragen und einzuholen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnahmen der Sachbereich 1 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnahmen außerhalb des Planrechts, die im Zusammenhang mit einer

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Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Behörde zuständig. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maßnahmen, welche nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im Falle des Einholens einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nutzung des e-Services auf der Internetseite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen. Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterlagen zu übergeben.

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

Für die vorliegende Baumaßnahme bestehen nach jetzigem Kenntnisstand keine besonderen umweltrechtlichen Vorgaben oder Einschränkungen. Der Baubereich liegt vollständig innerhalb bereits genutzter Bahnhofsflächen und berührt keine Natur‑, Landschafts‑, Arten‑ oder Gewässerschutzgebiete. Besondere Schutzkulissen wie FFH‑Gebiete, Biotope, Wasserschutzgebiete oder landschaftspflegerische Festsetzungen sind nicht betroffen. Während der Ausführung sind lediglich die allgemein geltenden umweltrechtlichen Anforderungen, insbesondere zum Umgang mit Betriebsstoffen, zur Vermeidung von Staub- und Lärmemissionen sowie zum Schutz des Bodens und der vorhandenen baulichen Anlagen, einzuhalten.

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Im Rahmen der Baumaßnahme fallen Baustoffe und Bauteile an, die aufgrund ihrer Schadstoffbelastung gesondert auszubauen, zu erfassen, zwischenzulagern und zu entsorgen sind. Die Ergebnisse der vorliegenden Schadstofferkundung sind bei allen Rückbau-, Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten zu berücksichtigen. Im Empfangsgebäude wurden schadstoffhaltige Baustoffe nachgewiesen. Hierzu zählen insbesondere asbesthaltige Faserzementbauteile im Bereich eines Leitungs- bzw. Durchlasskanals im Kellergeschoss, alte künstliche Mineralfasern (KMF) in Form von Dämmwolle, schwermetallhaltige Anstriche mit erhöhten Blei- und Zinkgehalten am Treppengeländer zum Kellergeschoss sowie teer- und PAK-haltige Baustoffe im Kellerbereich, insbesondere Bitumenbahnen, Schwarzanstriche und Teerkork. Weiterhin wurden lokal MKW- belastete Bauteile im Bereich der Ölwanne des Heizungsraums sowie HBCD-haltige Polystyroldämmstoffe nachgewiesen. Die schadstoffhaltigen Baustoffe sind vor Beginn eines maschinellen Rückbaus fachgerecht zu separieren und entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen. Für Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen sind die Anforderungen der TRGS 519, für alte Mineralwolle die Anforderungen der TRGS 521, für belastete Bereiche die Anforderungen der TRGS 524, für bleihaltige Beschichtungen die Anforderungen der TRGS 505 sowie für teer- und PAK-haltige Baustoffe die Anforderungen der TRGS 551 einzuhalten. Gefährliche Abfälle sind getrennt von nicht gefährlichen Abfällen zu erfassen, sortenrein bereitzustellen und den jeweils zugelassenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die gesetzlichen Nachweis- und Dokumentationspflichten, insbesondere nach KrWG, NachwV, AVV, DepV und den einschlägigen abfallrechtlichen Regelwerken, sind einzuhalten. Für gefährliche Abfälle ist die elektronische Nachweisführung (eANV) anzuwenden.

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Gegebenenfalls bestehende Überlassungspflichten gegenüber der GSB Sonderabfall- Entsorgung Bayern sind zu beachten. Die im Baugrund nachgewiesenen Auffüllungen mit Fremdbestandteilen wie Altschotter und Ziegelbruch sowie sämtliche anfallenden Aushubmassen sind entsprechend den Ergebnissen der abfalltechnischen Untersuchungen zu deklarieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Es sind keine Schutzgebiete oder Schutzzeiten bekannt.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Belange des Bodenschutzes: Keine besonderen Anforderungen. Belange des Denkmalschutzes: Das zu sanierende Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz. Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP): Entfällt Lärmschutz: Die Ausführung der Vertragsleistung muss bei Bedarf teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen. Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm. Der Baulärmverantwortliche hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.1.15 bleibt frei

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0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.

0.1.18 Kampfmittel

Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen hat die DB InfraGO AG den Bereich der Baustelle auf einen möglichen Kampfmittelverdacht bei einer fachlich dafür qualifizierten Stelle untersuchen lassen. Nach Feststellung durch die DB AG – Fachplanung und Beratung Kampfmittel - hat sich ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht im Bereich des Bahnhofs besteht. Gemäß Räumkonzept der DB AG – Fachplanung und Beratung Kampfmittel beginnt der Bereich ohne Kampfmittelverdacht am Bahn km 24,8+0 und endet am Bahn-km 33,3+6. Der Bahnhof in Prien befindet sich am Bahn-km 24,9+50. Sämtliche hier angegebenen Bahn-km beziehen sich auf die Bahnstrecke 5703- Weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen oder Arbeiten sind hiernach nicht vorgesehen.

0.1.19 Baustellenverordnung

Keine besonderen Anmerkungen

0.1.20 Auflagen Dritter

Für die vorliegende Baumaßnahme bestehen keine Auflagen Dritter. Weder durch Behörden noch durch externe Versorgungsträger oder sonstige Eigentümer sind besondere Anforderungen oder Nebenbestimmungen für die Ausführung der Arbeiten erlassen worden.

0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

Durch den AG wurden keine Vorarbeiten veranlasst. Der AN hat die Baufreiheit vor Beginn der Arbeiten selbstständig zu prüfen und auftretende, unerwartete Hindernisse dem AG zu melden.

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:  Unternehmer des Loses HKLS für die Erneuerung und Sanierung der heizungs‑, klima‑, lüftungs‑ und sanitärtechnischen Anlagen.  Unternehmer des Loses 50 Hz für die Erneuerung und Sanierung der elektrotechnischen Anlagen.

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 Unternehmer des Loses Programm ZugInformationsMonitor (ZIM)  Unternehmer der Verkehrsstation im Rahmen des parallel laufenden Projekts zur Bahnsteigerhöhung im Bahnhof Prien am Chiemsee.  Unternehmer des parallel laufenden Projektes ELA-Rollout Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.

0.1.24 Besondere Auflagen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen. Die Ausführung der Baumaßnahme erfolgt in mehreren aufeinander abgestimmten Bauabschnitten unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen des Bahnhofs Prien am Chiemsee. Nach Einrichtung der Baustelle einschließlich Baustelleneinrichtungsflächen, Medienversorgung und Logistikflächen erfolgt zunächst die Schadstoffsanierung sowie der vollständige Rückbau der von der Maßnahme betroffenen Bauteile. Hierzu gehören insbesondere die fachgerechte Entfernung schadstoffhaltiger Baustoffe, der Innenrückbau der Gebäudebereiche sowie die Demontage der bestehenden technischen Gebäudeausrüstung einschließlich der Heizungsanlagen. Im Anschluss werden die erforderlichen Arbeiten am Dachtragwerk und an der Gebäudehülle durchgeführt. Hierzu zählen insbesondere Instandsetzungsmaßnahmen an der Dachkonstruktion, Arbeiten an der Dacheindeckung sowie die Erneuerung der Wärmedämmung im Bereich der obersten Geschossdecke. Parallel hierzu erfolgen die erforderlichen Werkstatt- und Montageplanungen sowie die Fertigung von Fenstern, Türen, Stahlbau- und Sonderbauteilen. Die Ausbauphase umfasst die Rohinstallation der technischen Gebäudeausrüstung mit Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Elektroinstallationen sowie die Herstellung der erforderlichen Trockenbau- und Rohbaukonstruktionen. Nach Abschluss der Rohinstallationen erfolgen der Einbau der Fenster- und Türanlagen, die Anpassungen im Bereich der Empfangshalle einschließlich erforderlicher Stahlbauarbeiten sowie die Herstellung des neuen Vordachs. Parallel zu den Arbeiten am Gebäude werden die Außenanlagen hergestellt. Dies umfasst insbesondere die Freilegung und Abdichtung der Kelleraußenwände, die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen, die Wiederverfüllung der Arbeitsräume sowie den Neubau der barrierefreien Rampenanlage mit den erforderlichen Erd-, Beton-, Stahlbau- und Belagsarbeiten einschließlich taktiler Leiteinrichtungen. Ebenso werden die Fundamente und Anschlüsse für die neue Wärmepumpenanlage hergestellt. Nach Fertigstellung der Ausbauleistungen erfolgen die Oberflächenarbeiten mit Maler-, Bodenbelags- und Fliesenarbeiten, die Endmontage der technischen Anlagen sowie die Montage der Ausstattungselemente. Abschließend werden sämtliche technischen Anlagen in Betrieb genommen, Funktionsprüfungen durchgeführt, und die Gesamtmaßnahme zur Abnahme vorbereitet. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu koordinieren, dass sämtliche Gewerke störungsfrei ineinandergreifen und die Nutzung angrenzender Bahnhofsbereiche sowie die betrieblichen Belange der Deutschen Bahn möglichst wenig beeinträchtigt werden. Maßgeblich für die Reihenfolge der Arbeiten sind die terminlichen und technischen Abhängigkeiten der einzelnen Gewerke sowie die Anforderungen aus Schadstoffsanierung, Gebäudeinstandsetzung, Technischer Gebäudeausrüstung und Außenanlagenbau.

0.2.2 Erschwernisse

Die Baumaßnahme wird im Bestand eines weiterhin teilweise genutzten Empfangsgebäudes sowie innerhalb des Bahnhofsbereiches durchgeführt. Hieraus ergeben sich erhöhte Anforderungen an Bauablauf, Baustellenlogistik, Arbeitsschutz, Brandschutz sowie an die

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Abstimmung mit den Beteiligten. Sämtliche Erschwernisse sind bei der Kalkulation und Ausführung der Leistungen zu berücksichtigen.

 Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.  Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.15 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. Krananweisungen sind jeweils min. 2 Wochen vor der geplanten Aufstellung des zu beantragenden Gerätes dem AG zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.  Das Empfangsgebäude bleibt während der Bauausführung in Teilbereichen weiterhin genutzt. Die Ausführung der Arbeiten ist daher hinsichtlich Lärm-, Staub- und Erschütterungseinwirkungen mit dem Auftraggeber sowie den betroffenen Nutzern abzustimmen.  Im Erdgeschoss befindet sich eine Buchhandlung (EG.010b). Die Arbeiten sind mit dem Mieter und dem Auftraggeber hinsichtlich Zugänglichkeit, Bauablauf, Lieferverkehr, Lärm- und Staubentwicklung sowie erforderlicher Sperrungen abzustimmen.  Der Zugang zur Buchhandlung über die Empfangshalle sowie Teile der Erschließungsflächen im Erdgeschoss können infolge der Baumaßnahme zeitweise nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sein. Erforderliche Provisorien, Sicherungsmaßnahmen und Abstimmungen mit dem Auftraggeber und den Nutzern sind rechtzeitig vorzusehen.  Die Nutzung der Obergeschosse durch Mitarbeitende des Bahnhofsgebäudes kann während der Baumaßnahme eingeschränkt sein. Insbesondere während der Geländersanierung und sonstiger Arbeiten im Treppenhaus können Zugänge zeitweise entfallen. Erforderliche Abstimmungen, Einweisungen und Ersatzregelungen erfolgen in Abstimmung mit dem Auftraggeber.  Flucht- und Rettungswege sind während der gesamten Bauzeit aufrechtzuerhalten. Soweit bestehende Flucht- und Rettungswege zeitweise eingeschränkt werden müssen, sind frühzeitig abgestimmte Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Sämtliche Anforderungen des Brandschutzes sind jederzeit einzuhalten.  Die Baumaßnahme ist mit parallel laufenden Projekten im Bahnhofsumfeld, insbesondere dem VST-Projekt, hinsichtlich Baustellenlogistik, Baustelleneinrichtungsflächen, Verkehrswegen, Materiallagerung, Anlieferung und Bauablauf zu koordinieren.  Die verfügbaren Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Aufrechterhaltung der Verkehrs- und Erschließungsfunktionen am Bahnhofsvorplatz nur eingeschränkt verfügbar. Insbesondere Belange des Schienenersatzverkehrs, des öffentlichen Verkehrs sowie der Fußgängerströme sind zu berücksichtigen.  Materialanlieferungen, Entsorgungsvorgänge und Hebevorgänge können aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der hohen Frequentierung des Bahnhofsumfeldes nur eingeschränkt durchgeführt werden. Hieraus resultierende Mehraufwendungen sind einzukalkulieren.  Arbeiten im Gebäudebestand erfolgen überwiegend unter beengten Platzverhältnissen. Die vorhandene Bausubstanz, angrenzende Nutzungseinheiten

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sowie nicht von der Baumaßnahme betroffene Gebäudebereiche sind gegen Beschädigungen zu schützen.  Die vorgesehenen Schadstoffsanierungsarbeiten sowie die anschließenden Freimessungen können bauablaufrelevante Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Gewerken verursachen. Der Auftragnehmer hat diese Schnittstellen bei der Terminplanung zu berücksichtigen.  Sämtliche Arbeiten sind unter laufender Abstimmung mit dem Auftraggeber, den Nutzern des Gebäudes, den beteiligten Fachplanern sowie weiteren am Standort tätigen Auftragnehmern durchzuführen.

Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen, es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Übrigen.

0.2.4 bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Im Rahmen der Baumaßnahme sind Arbeiten in schadstoffbelasteten bzw. kontaminierten Bereichen des Bestandsgebäudes auszuführen. Die Lage und der Umfang der belasteten Baustoffe ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Schadstoffuntersuchungen und Gutachten, Anlage 3.3.7. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer eigenverantwortlich mit den örtlichen Gegebenheiten sowie den Erkenntnissen der vorliegenden Gutachten vertraut zu machen. Folgende Erschwernisse und Anforderungen sind hierbei zu berücksichtigen:  Im Zuge der Baumaßnahme sind schadstoffhaltige Baustoffe fachgerecht zurückzubauen und zu entsorgen. Hierzu zählen insbesondere asbesthaltige Baustoffe, künstliche Mineralfasern (KMF) sowie PAK- bzw. teerhaltige Baustoffe gemäß den vorliegenden Schadstoffgutachten.  Sämtliche Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung, der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie der berufsgenossenschaftlichen Regelwerke auszuführen.  Insbesondere sind die Anforderungen der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“, der TRGS 519 (Asbest), der TRGS 521 (Künstliche Mineralfasern) sowie der für die jeweiligen Schadstoffe relevanten technischen Regelwerke einzuhalten.  Arbeiten an schadstoffhaltigen Baustoffen dürfen ausschließlich durch hierfür qualifizierte und zugelassene Fachunternehmen ausgeführt werden.  Vor Aufnahme nachfolgender Ausbau- oder Sanierungsarbeiten sind die schadstoffbelasteten Baustoffe vollständig auszubauen und erforderliche Freimessungen bzw. Freigaben durchzuführen.  Erforderliche Abschottungen, Staubschutzmaßnahmen, Einhausungen, Unterdruckhaltungen, Schwarz-Weiß-Bereiche sowie sonstige arbeitsschutzrechtlich erforderliche Einrichtungen sind durch den Auftragnehmer auf seine Kosten herzustellen, zu betreiben und nach Abschluss der Arbeiten zurückzubauen.

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 Der Auftragnehmer hat die Schnittstellen zwischen Schadstoffsanierung und den nachfolgenden Ausbaugewerken eigenverantwortlich zu koordinieren und die hieraus resultierenden bauzeitlichen Abhängigkeiten bei seiner Terminplanung zu berücksichtigen.  Anfallende schadstoffhaltige Abfälle sind getrennt zu erfassen, zu kennzeichnen, zwischenzulagern, zu transportieren und entsprechend den geltenden Vorschriften nachweispflichtig zu entsorgen.  Die den Vergabeunterlagen beigefügten Schadstoffgutachten, Untersuchungsberichte und Bestandsunterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung und bei der Kalkulation sowie Ausführung der Leistungen zu berücksichtigen.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Bereitstellung Absetzmulden durch AG: Durch den AG werden abschließbare Absetzmulden zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung gestellt. Bereitstellung Absetzmulden durch AN: Durch den AN sind abschließbare Absetzmulde(n) (Volumen jeweils ca. 5 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition. Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien: Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (Übergabestelle). Getrennte Erfassung und Lagerung von Abfällen Für die während der Baumaßnahme anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind ausreichend dimensionierte Sammel- und Lagerbehälter vorzuhalten. Die Abfälle sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getrennt zu erfassen, zwischenzulagern und den vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. Einrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle Für schadstoffhaltige Baustoffe sind gesonderte, geeignete und gekennzeichnete Sammel-, Verpackungs- und Zwischenlagereinrichtungen bereitzustellen. Schadstoffhaltige Materialien sind getrennt von unbelasteten Baustoffen zu lagern und entsprechend den geltenden Vorschriften zu entsorgen. Baustellencontainer Der AN hat die für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Büro-, Aufenthalts-, Sanitär-, Material- und Lagercontainer einschließlich aller Anschlüsse, Ver- und Entsorgungseinrichtungen eigenverantwortlich bereitzustellen.

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Baustrom und Bauwasser Die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Baustrom- und Bauwasseranschlüsse einschließlich aller Verteilungen, Leitungen, Schutzmaßnahmen und Verbrauchskosten sind durch den AN bereitzustellen und vorzuhalten, soweit in den Ausschreibungsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Staubschutz- und Abschottungseinrichtungen Aufgrund der Arbeiten im Bestandsgebäude sowie der zeitweisen Nutzung einzelner Gebäudebereiche sind geeignete Staubschutzwände, Abschottungen, Schutzabdeckungen und sonstige Sicherungseinrichtungen einzurichten, vorzuhalten und an den Baufortschritt anzupassen. Provisorische Sicherungs- und Leiteinrichtungen Für die sichere Führung von Nutzern, Mitarbeitenden, Lieferanten und Baustellenpersonal sind erforderliche Absperrungen, Schutzwände, Hinweisschilder, Wegeleitsysteme sowie sonstige Sicherungseinrichtungen bereitzustellen und während der gesamten Bauzeit zu unterhalten. Einrichtungen für den Brandschutz Die erforderlichen brandschutztechnischen Einrichtungen, Kennzeichnungen, Freihaltung von Rettungswegen sowie gegebenenfalls notwendige temporäre Schutzmaßnahmen sind während der gesamten Bauzeit vorzuhalten und regelmäßig zu kontrollieren. Lager- und Bereitstellungsflächen Aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse am Bahnhofsvorplatz sind Materiallagerung, Anlieferung und Zwischenlagerung auf das notwendige Maß zu beschränken. Der AN hat seine Baustellenlogistik entsprechend zu organisieren und mit parallel laufenden Maßnahmen sowie den betrieblichen Anforderungen des Bahnhofs abzustimmen.

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anforderungen an Gerüste.

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Es ist keine Mitnutzung fremder Einrichtungen vorgesehen.

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Der BÜW des AG ist eine Fläche von min. 70 m2 der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche für deren eigene Zwecke (insb. Container, Parkplätze) zur Verfügung zu stellen. Die Fläche muss zusammenhängend und mit LKW erreichbar sein. Die Fläche ist während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.

0.2.10 bleibt frei

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0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

Sofern der Anbieter anstelle der gelisteten „Sonstigen Bauelemente mit Anwenderfreigabe“ (z.B. Wegeleitsysteme, Ausstattungsgegenstände, Maste, Aufzüge, Fahrtreppen, Bodenbeläge etc.) abweichende Bauelemente anbieten möchte, ist vor Angebotsabgabe die Gleichwertigkeit durch die „Anwenderfreigabe zur Qualitätssicherung nach unternehmerischem Ermessen“ nachzuweisen. Diese Qualitätssicherung wird durch den Anlagentypverantwortlichen durchgeführt und ist über den Projektleiter zu erfragen.

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.

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Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden. Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen. Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.

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Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen. Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu informieren. Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.

Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.

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Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen. Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA oder länderspez. Regelungen gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist:DB InfraGO AG, Regionalbereich Süd Richelstraße 1 80634 München Projektbezeichnung: ZKB Prien am Chiemsee – Sanierung Empfangsgebäude Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind

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unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen

für Abfälle

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

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0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der

Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:  AVV 170101 Beton  AVV 170102 Ziegel  AVV 170103 Fliesen u. Keramik  AVV 170107 gemischter Bauschutt  AVV 170202 Glas  AVV 170203 Kunststoff  AVV 170401 bis 170407 div. Metalle  AVV 170411 nicht gefährliche Kabel  AVV 170201 Holz  AVV 170604 Dämmmaterial  AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstufungen:

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AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVEinstufung nach LAGA M 20
Boden17 05 04LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Gleisschotter17 05 08LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Beton(bruch)17 01 01LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 170106 fallen17 01 07

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analyseleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren. Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß LAGA bzw. länderspezifischer Regelungen untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk außerhalb dieses Bauvorhabens, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer Z2) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen 0 - III aus.

0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.

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Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations- Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum. Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger. Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 20 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

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Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:  Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.),  Fotodokumentation,  Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,  Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

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0.2.15.9 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortlichen des AN zu erfolgen. Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von

Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

Technische Voraussetzungen für das elektronische

Abfall-Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:  Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig

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 Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)

Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:  Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz  Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter  Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:  Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN)  Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE)  Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform  ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF)  Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und  behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

 die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll  die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen,

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 das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig. Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“. Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche

Abfälle

Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:  die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch- Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und  das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA  Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

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und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln. Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.

Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DB InfraGO AG, Region Süd, PIng Umweltschutz, siehe Original-AE im Anhang. Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL). Verbleibskontrolle Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.

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Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß

Ersatzbaustoffverordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen. Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster- Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert. Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:

 Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben  Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen)  Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

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0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:  Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),  bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 bleibt frei

0.2.17 bleibt frei

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Der Auftragnehmer hat für die Arbeiten der weiteren am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer die erforderlichen baulichen Vorleistungen bzw. in Abstimmung zu erbringen. Übergänge zwischen Innen‑ und Außenbereichen sind so zu gestalten, dass die beteiligten Gewerke ihre Einspeise‑ und Anschlussarbeiten ohne Behinderung durchführen können.

Weitere Leistungen für andere Unternehmer, die für die Durchführung ihrer Arbeiten erforderlich sind, sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Baustellenlogistik zu ermöglichen und entsprechend den vertraglichen Vorgaben zu koordinieren.

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den

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AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 DB-spezifische Angaben

Für die Ausführung der Baumaßnahme sind die einschlägigen DB‑spezifischen Regelwerke und Vorgaben einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere die Anforderungen an die Organisation und Sicherung von Baustellen im Bereich von Bahnhöfen, einschließlich der Sicherstellung der Ordnung und der Verkehrssicherheit im öffentlich zugänglichen Umfeld. Die Baustelle ist gegenüber dem Publikumsverkehr eindeutig abzugrenzen und so zu sichern, dass Gefährdungen Dritter ausgeschlossen sind. Besondere Anforderungen hinsichtlich Fremd‑ oder Eigenüberwachung über die im Bauvertrag festgelegten Regelungen hinaus bestehen nicht. Die jeweils geltenden DB‑internen Vorschriften zur Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit sowie zur ordnungsgemäßen Dokumentation und Übergabe relevanter Unterlagen sind einzuhalten.

Für die Ausführung der Arbeiten sind besondere Sicherungsmaßnahmen vorzusehen:

  • Abtrennung der Arbeitsbereiche: Arbeitsbereiche sind durch standsichere Bauzäune und Schutzwände vom Publikumsverkehr zu trennen. Transparente oder blickdichte Abschottungen sind gemäß Vorgaben der DB InfraGO AG auszuführen.

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  • Schutz gegen herabfallende Teile: Über den Zugangsbereichen und Verkehrswegen sind Schutzdächer oder Schutznetze anzubringen. Bei Arbeiten am Dach sind zusätzliche Fanggerüste vorzusehen.
  • Aufrechterhaltung der Wegeführung: Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Temporäre Umleitungen sind deutlich gekennzeichnet und barrierefrei auszuführen.
  • Staub- und Lärmschutz: Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Folien, Absaugung) zu minimieren.
  • Hinweisschilder und Information: Baustellenbereiche sind mit Warnhinweisen und Wegweisern für Reisende zu kennzeichnen. Bei Änderungen der Wegeführung sind rechtzeitig Informationen bereitzustellen.

0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Baustellensicherung: Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen für seine Leistungen (Arbeitsabläufe, Transportvorgänge, Lagerhaltung, fertig gestellte Bauteile etc.) nach der gültigen "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Baustellenverordnung aktuelle Fassung) durchzuführen. Die auf der Baustelle ausliegende Baustellenverordnung ist zu beachten. Veränderungen der Baustelleneinrichtung und der Auf- und Abbau von Großgeräten dürfen während der Bauzeit nur nach Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung erfolgen. Toleranzen, Abmessungen, Maße: Das Einmessen der auszuführenden Leistung ist vom AN durchzuführen, wie die Einmessung der Haupt- und Gebäudeachsen u. das Höhenbezugsmaß +/- 0,00. Der Auftragnehmer ist nicht von seiner eigenen Pflicht befreit, die Massen und sonstigen Angaben sorgfältig auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Beweissicherung: Beweissicherung der Ausgangs-, Zwischen- und Endsituationen. Lieferung einer Dokumentation sämtlicher An- und Einbauten und Ausrüstungsteile sowie der Baustelleneinrichtungsflächen, Vorarbeiten des vorangegangenen Loses, technischer Anlagen und aller sonstigen durch den AN genutzten Bereiche als Beweissicherungsverfahren. Die Dokumentation erfolgt als Plan, Bild und Text. Die Beweissicherung ist rechtzeitig beim AG anzumelden, um die Teilnahme eines AG- Vertreters zu ermöglichen. Übergabe der Unterlagen an den Bauüberwacher vor Beginn und nach Beendigung der Bauarbeiten. In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB: Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt. Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen. Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.

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In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB: Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

Entfällt.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und

Besonderen Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.4.2 Besondere Leistungen

keine besonderen Anmerkungen

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn- Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne. Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sämtliche für die Baudurchführung erforderlichen vermessungstechnischen Leistungen eigenverantwortlich durchzuführen. Hierzu gehören

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insbesondere das örtliche Aufmaß des Bestandgebäudes und der angrenzenden Bauteile, die Ermittlung und Feststellung aller relevanten Höhen‑, Lage‑ und Maßbezüge sowie die vollständige dokumentarische Erfassung der Bestandsgeometrie. Dies umfasst Wand‑, Decken‑ und Bodenverläufe, Öffnungsmaße, Leitungswege, Durchdringungen, Fenster‑ und Türöffnungen sowie alle für die Ausführung maßgeblichen baulichen Gegebenheiten. Auf Grundlage der Vermessungsergebnisse sind Bestandsdaten mit den vorliegenden Planunterlagen abzugleichen und Abweichungen der Bauüberwachung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die vermessungstechnische Bestandsaufnahme dient der Erstellung und Fortschreibung der Bestands‑ und Ausführungsunterlagen sowie der Werkstatt‑ und Montageplanung (insbesondere Fenster‑ und Türanlagen, Treppenanlagen, Bodenaufbauten, Fassadenanschlüsse, Vordach, etc.). Die Ergebnisse der Vermessung sind prüffähig aufzubereiten und dem Auftraggeber vollständig zu übergeben. Die Dokumentation umfasst mindestens Lage‑ und Höhenpläne, Messprotokolle, Aufmaßskizzen, fotodokumentierte Nachweise sowie digitale Daten. Digitale Unterlagen sind in den Formaten PDF/A‑1b gemäß ISO 19005‑1 sowie DWG gemäß DB‑Ril 886.0103A01 zu liefern; Papierunterlagen nach DIN 476 bzw. EN ISO 216. Die Vermessungsergebnisse bilden die Grundlage für die Ausführungsplanung, die Detailplanung, die Positionsbestimmung von Bauteilen sowie die baubegleitende Qualitätskontrolle.

Festpunktfeld: Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen. Topographie: Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.

0.5.3 Bauwerksdokumentation

Dokumentation

  1. Die DB InfraGO AG – GB Personenbahnhöfe benötigt für den Betrieb einer Verkehrsstation und eines Empfangsgebäudes eine das Gesamtvorhaben betreffende vollständige Dokumentation in deutscher Sprache. Diese Dokumentation muss so beschaffen sein, dass der AG in der Lage ist, seinen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen nach EIGV, VV Bau, VV Bau-STE nach zu kommen, Betrieb, Erhaltung und Instandhaltung / Instandsetzung durchzuführen. Das Vorliegen der Dokumentation ist aufgrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben, insbesondere der EIGV, VV Bau, VV Bau-STE Voraussetzung einer endgültigen Inbetriebnahme der fertiggestellten Anlage.
  2. Angesichts der in Ziffer 1 dargestellten Bedeutung der Dokumentation für die DB InfraGO AG – GB Personenbahnhöfe stellt das Beibringen der Unterlagen zur Bauakte eine wesentliche Hauptleistungspflicht des AN dar.
  3. Der Umfang und die Art der unter Ziffer 1 genannten Dokumentation ergeben sich in technischer Hinsicht aus der Bauakte. Deren Aufbau und Zusammensetzung bestimmt sich nach der projektspezifischen Ablagestruktur sowie der Ril 813 und der TM 2017- 03 - Neuveröffentlichung Ril 813.0104 „Dokumentationsvorgaben“.

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Die Dokumentation beinhaltet alle zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Ziffer 1 notwendigen Unterlagen und Dokumente; sie beschreibt die Verkehrsstation oder das Empfangsgebäude in seiner tatsächlichen Ausführung und umfasst insbesondere Bestandspläne, Konstruktionszeichnungen, Genehmigungen, Zulassungsbescheide, Abnahmeprotokolle, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen, Nachweise, Bedienungsanweisungen, Instandhaltungsvorgaben, etc. Aus der projektspezifischen Ablagestruktur ist ersichtlich, welche Unterlagen von welchem Projektbeteiligten wann und in welcher Form beizubringen sind. Der AN hat sämtliche in der Ablagestruktur in die Verantwortung der Baufirma gelegten Unterlagen beizubringen, es sei denn, diese betreffen die Leistungen des AN nicht. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Leistungen oder Einheiten betroffen sind, die von dem AN selbst oder von seinen Nachunternehmern hergestellt wurden. 4. Der AN hat die von ihm beizubringenden Unterlagen zur Bauakte entsprechend der projektspezifischen Ablagestruktur unterteilt nach der „Bauakte Teil I“ und der „Bauakte Teil II" zu übergeben. Die Bauakte Teil II umfasst die Unterlagen, die zur Aufnahme der Nutzung einer Anlage zwingend erforderlich sind. Diese Unterlagen hat der AN dem AG spätestens zwei Wochen vor der Fertigstellung und Herstellung der Funktionsfähigkeit einer (Teil- )Anlage vollständig zu übergeben. Ohne vollständige Übergabe der vom AN für den Teil II der Bauakte zu liefernden Unterlagen gilt eine (Teil-) Anlage nicht als fertig gestellt. Die Bauakte Teil I umfasst alle übrigen die Verkehrsstation bzw. das Empfangsgebäude betreffenden Unterlagen. Diese hat der AN dem AG mit dem Abnahmebegehren gemäß Ziffer 8.1 des Bauvertrages, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Abnahme, vollständig zu übergeben. 5. Zum Zeitpunkt der Übergabe müssen die vom AN für die Bauakte zu liefernden Unterlagen und Dokumente den aktuellen, tatsächlich vorhandenen Zustand aller Leistungen des AN beschreiben. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Wirklichkeit ist in geeigneter Form schriftlich zu bescheinigen. 6. Der AN ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Bauakte zu liefernden Unterlagen und Dokumente allein verantwortlich, insbesondere hinsichtlich:  Erfüllung der Anforderungen dieses Vertrages,  anforderungs- und systemgerechter Konstruktion,  rechnerischer Nachweise und Erprobungsberichte,  Darstellungen hinsichtlich Zustands und technischer Ausführung,  Eignung für Betrieb und Instandhaltung,  Normenkonformität,  Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. 7. Die Übergabe, der vom AN für die Bauakte zu liefernden Unterlagen und Dokumente hat einheitlich, vollständig und in der projektspezifischen Ablagestruktur sowie der Ril 813 und der TM 2017-03 - Neuveröffentlichung Ril 813.0104 „Dokumentationsvorgaben“ vorgegebenen Struktur und Form zu erfolgen. Die hierfür notwendigen Ordner, Datenträger, etc. hat der AN in der geforderten Qualität und vorgegebenen Erscheinung und Struktur (mit) zu liefern. Die zu liefernden Unterlagen und Dokumente gehen einschließlich der mitzuliefernden Ordner, Datenträger etc. in das Eigentum des AG über. Der AG ist berechtigt, die Bauakte einschließlich der vom AN hierzu gelieferten Bestandteile für Zwecke des Betriebs, die Erhaltung der Anlagen und andere interne betriebliche Zwecke zu

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gebrauchen, zu vervielfältigen und diese Vervielfältigungsstücke, auch in elektronischer Form innerhalb des DB Konzerns zu verbreiten.

  1. Dokumentation der TSI Konformität: Für das vorliegende Projekt wurde eine TSI-Checkliste erstellt. Die Checkliste dient zur systematischen Bewertung, ob und inwieweit einzelne TSI-Module durch das Vorhaben betroffen sind. Nach der internen Prüfung der Deutschen Bahn bestehen keine Forderungen aus der TSI PRM, selbst wenn das Erdgeschoss künftig als Café genutzt wird, auf das auch Reisende Zugang haben. Dies liegt unter anderem daran, dass im Bereich kein Fahrkartenverkauf vorgesehen ist und somit keine besonderen Anforderungen an die Barrierefreiheit für Reisende nach TSI PRM greifen.

Abnahme

  1. Die Übergabe aller vom AN für die Bauakte, Teile I und II beizubringenden Unterlagen an den AG nach der Fertigstellung, dem Herstellen der Funktionsfähigkeit sowie der erfolgreichen Inbetriebnahme der Leistungen des AN ist eine Voraussetzung für die Abnahme (förmliche Abnahme) durch den AG.
  2. Der AG ist u.a. berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn die vom AN zur Bauakte zu liefernden Unterlagen und Dokumente nicht, nicht vollständig oder richtig oder nicht in der in der Ablagestruktur vorgegebenen Art und Weise vorliegen.

Einbehalt Bis zur Vorlage der vollständigen und mangelfreien Unterlagen und Dokumente, die der AN hinsichtlich der Bauakte Teil I und II zu übergeben hat, steht dem AG aufgrund der Wichtigkeit dieser Unterlagen für die endgültige Inbetriebnahme der Anlage unabhängig von der Möglichkeit, eine Abnahme aus diesem Grund zu verweigern, das Recht zu, 10 % der Netto- Vertragswertes des AN, mindestens jedoch € 20.000,00 zinslos einzubehalten. Die Voraussetzungen für die Auszahlung dieses Einbehaltes hat der AN darzulegen und zu beweisen.

0.5.4 Bauzeitenplan

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB: Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen. Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  6. Dauer der einzelnen Leistungen
  7. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  8. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer

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Unternehmer 9. Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden 10. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT) 11. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld) 12. Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung) 13. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV 14. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar) 15. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen 16. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen 17. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB) 18. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen 19. Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“) 20. Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit im 2-wöchigen Turnus zu aktualisieren (Soll-Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind in digitaler Form zu liefern.

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0.6 Baubeschreibung

Gegenstand der Baumaßnahme ist die Sanierung und Modernisierung des Empfangsgebäudes des Bahnhofs Prien am Chiemsee einschließlich der erforderlichen Anpassungen an der Gebäudestruktur, der technischen Gebäudeausrüstung sowie der angrenzenden Außenanlagen. Ziel der Maßnahme ist die funktionale, bauliche und energetische Verbesserung des Gebäudes sowie die Herstellung einer barrierefreien Erschließung der öffentlich zugänglichen Bereiche. Die Arbeiten erfolgen im Bestand unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Nutzungen im und am Gebäude. Zu Beginn der Maßnahme erfolgt die Baustelleneinrichtung einschließlich Herstellung der erforderlichen Baustellenlogistik, Baustellenabsicherung sowie der notwendigen Verkehrs- und Sicherungseinrichtungen. Im Anschluss werden die vorhandenen schadstoffbelasteten Baustoffe entsprechend den vorliegenden Schadstoffgutachten fachgerecht ausgebaut und entsorgt. Hierzu zählen insbesondere asbesthaltige Baustoffe, künstliche Mineralfasern (KMF), teer- und PAK-haltige Baustoffe sowie weitere schadstoffbelastete Bauteile. Nach Abschluss der Schadstoffsanierung erfolgt der weitere Rückbau der von der Baumaßnahme betroffenen Ausbau- und Technikbereiche. Im Bereich der Empfangshalle und der angrenzenden Nutzungsbereiche werden bestehende Wand-, Boden- und Deckenbekleidungen zurückgebaut. Darüber hinaus werden nicht mehr benötigte Fenster-, Tür-, Tor- und Einbauelemente entfernt sowie erforderliche Anpassungen an der vorhandenen Gebäudestruktur vorgenommen. Im Zuge der Umbauarbeiten sind teilweise statische Eingriffe in tragende Bauteile der Empfangshalle erforderlich. Hierzu werden vorhandene Wandbereiche geöffnet und durch neue Stahlträgerkonstruktionen abgefangen. Die technische Gebäudeausrüstung des Empfangsgebäudes wird im Zuge der Gesamtmaßnahme umfassend modernisiert. Hierzu gehören insbesondere die Erneuerung der Heizungsanlage mit Umstellung auf eine Wärmepumpenanlage, die Anpassung der Sanitärinstallationen einschließlich der öffentlichen WC-Anlage, die Herstellung neuer Lüftungs- und Abluftanlagen sowie die Erneuerung elektrotechnischer Anlagen einschließlich der erforderlichen Leitungsnetze, Unterverteilungen und Beleuchtungseinrichtungen. Die technischen Anlagen werden im Rahmen gesonderter Fachlose ausgeführt. Der Auftragnehmer hat die hieraus entstehenden Schnittstellen zu berücksichtigen und seine Leistungen mit den ausführenden Unternehmen der technischen Gewerke abzustimmen. Erforderliche Leistungen zur Koordination, Terminabstimmung und Herstellung der baulichen Voraussetzungen für die technischen Ausbaugewerke sind Bestandteil seiner Leistung. Die technische Gebäudeausrüstung ist bei der Ausführung sämtlicher Bauleistungen hinsichtlich Zugänglichkeit, Montageabläufen, Installationswegen und erforderlicher Vorleistungen zu berücksichtigen. Im Bereich der Gebäudehülle erfolgen Instandsetzungsmaßnahmen am Dachtragwerk sowie Anpassungen an der Dacheindeckung. Zudem werden erforderliche Dachöffnungen und Dachdurchdringungen für die neue technische Gebäudeausrüstung hergestellt. Die Wärmedämmung der obersten Geschossdecke wird entsprechend den aktuellen Anforderungen erneuert bzw. ergänzt. In den erdberührten Bereichen des Gebäudes werden umfangreiche Bauwerksabdichtungsarbeiten durchgeführt. Hierfür werden die Kelleraußenwände abschnittsweise freigelegt und bestehende Oberflächenbefestigungen sowie angrenzende Einbauten zurückgebaut. Nach der Vorbereitung der vorhandenen Wand- und Fundamentoberflächen erfolgt die Herstellung einer neuen Außenabdichtung einschließlich Schutz- und Dränageschichten. Ergänzend werden neue Entwässerungseinrichtungen und Dränageleitungen hergestellt bzw. vorhandene Anlagen angepasst, um den dauerhaften Schutz des Bauwerks gegen Feuchtigkeitseinwirkungen sicherzustellen. Anschließend werden die Arbeitsräume wieder verfüllt und die betroffenen Außenflächen wiederhergestellt.

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Grundlage dieser Maßnahmen sind die festgestellten Feuchtigkeitsschäden an den erdberührten Bauteilen des Gebäudes.

Im Bereich der Empfangshalle werden bestehende Fenster- und Türanlagen teilweise erneuert. Die vorhandenen Eingangstüren werden durch automatische, barrierefreie Türanlagen ersetzt. Zusätzlich werden Fensteranlagen einschließlich Fensterbänken, Anschlussabdichtungen und zugehörigen Ausbauarbeiten erneuert. Dabei sind die Anforderungen an Wärmeschutz, Barrierefreiheit, Schallschutz und Einbruchhemmung zu berücksichtigen. Die Innenräume erhalten neue Trockenbaukonstruktionen zur Führung und Verkleidung der technischen Installationen. Darüber hinaus werden neue Deckenbekleidungen hergestellt und bestehende Brandschutzbekleidungen an die geänderten baulichen Anforderungen angepasst. Nach Abschluss der Rohinstallationen erfolgen die Oberflächenarbeiten einschließlich Maler-, Bodenbelags- und Ausbauarbeiten. Im Eingangsbereich des Empfangsgebäudes wird das bestehende Vordach zurückgebaut und durch eine neue Stahl-Glas-Konstruktion ersetzt. Die neue Konstruktion besteht aus einer wandseitig befestigten Stahltragkonstruktion mit Überkopfverglasung sowie den zugehörigen Anschlüssen und Entwässerungseinrichtungen. Die Herstellung erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Bestandskonstruktion und der statischen Randbedingungen des Gebäudes. Zur Verbesserung der Barrierefreiheit wird die bestehende Eingangssituation grundlegend umgestaltet. Hierzu werden die vorhandene Treppenanlage sowie weitere Einbauten im Eingangsbereich zurückgebaut. Anschließend erfolgt die Herstellung einer neuen barrierefreien Rampen- und Treppenanlage einschließlich der erforderlichen Erd-, Beton- und Stahlbauarbeiten. Die Anlage wird mit Winkelstützwänden, Geländern, Handläufen, Pflasterflächen sowie einem taktilen Bodenleitsystem ausgestattet und an die vorhandenen Verkehrsflächen angebunden. Die Ausführung erfolgt entsprechend den Anforderungen der Barrierefreiheit sowie den einschlägigen Regelwerken der Deutschen Bahn. Ergänzend werden bestehende Außentreppenanlagen instandgesetzt und mit neuen Geländeranlagen ausgestattet. Die hierfür erforderlichen Betoninstandsetzungen werden vor der Montage der neuen Geländerkonstruktionen durchgeführt. Nach Abschluss sämtlicher Bau-, Ausbau- und Installationsarbeiten erfolgen die Endmontage der technischen Anlagen, die Durchführung der erforderlichen Funktionsprüfungen sowie die Inbetriebnahme der technischen Systeme. Abschließend werden die erforderlichen Abnahmen durchgeführt, Mängel beseitigt und die fertiggestellte Anlage an den Auftraggeber übergeben.

0.6.1 Bauwerksabdichtung, Treppen- und Rampenanlage

Gegenstand der Baumaßnahme ist die Instandsetzung des Empfangsgebäudes des Bahnhofs Prien am Chiemsee. Im Rahmen der Bauwerksuntersuchungen wurden Feuchtigkeits- und Durchfeuchtungsschäden im Bereich der erdberührten Bauteile sowie an den Kellerbereichen festgestellt. Zur Reduzierung des Feuchtigkeitseintrags und zur Verbesserung der Nutzbarkeit des Gebäudes werden die Außenabdichtung, die Entwässerungseinrichtungen sowie Teilbereiche der Außenanlagen erneuert. Zusätzlich wird die bestehende Treppenanlage im Haupteingangsbereich zurückgebaut und durch eine barrierefreie Erschließung mittels Rampen- und Treppenanlage ersetzt.

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0.6.1.1 Vorbemerkung

Ein expliziter Standsicherheitsnachweis für das Bestandsbauwerk liegt nicht vor. Aufgrund der geplanten, geringen Abtragstiefen wird von einer unveränderten Standsicherheit ausgegangen. Der Auftragnehmer (AN) ist dennoch verpflichtet, die Arbeiten unter ständiger Beobachtung der statischen Gegebenheiten und mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Sollten im Zuge der Arbeiten Schädigungen am Mauerwerk sichtbar werden, die über das erwartbare Maß hinausgehen, oder eine Instandsetzung der Substanz erfordern, ist der Auftraggeber (AG) unverzüglich zu informieren. In diesem Fall ist die Arbeit in diesem Bereich einzustellen, bis über das weitere Vorgehen entschieden wurde. Eigenmächtige Steinentnahmen oder Abtragstiefen, die über das in der Ausführungsplanung definierte Maß hinausgehen, sind strikt untersagt. Jegliche Abweichung von den geplanten Tiefen oder Eingriffe in die statische Substanz bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung und Freigabe durch den AG und dessen Fachplaner.

0.6.1.1 Rückbau

Freimachen bestehender Außenmauern und der Fundamente: Das vorhandene Pflaster ist durch den Auftragnehmer (AN) fachgerecht und zerstörungsfrei auszubauen. Die Steine sind zu reinigen und für den späteren Wiedereinbau auf der Baustelle seitlich fachgerecht zwischenzulagern. Steine, die im eingebauten Zustand keine Schäden aufwiesen und beim Ausbau, oder durch unsachgemäße Lagerung beschädigt werden, sind durch den AN auf eigene Kosten durch gleichwertiges Material zu ersetzen. Eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwand infolge unsachgemäßer Handhabung ist ausgeschlossen. Im westlichen Bereich ist die vorhandene bituminöse Befestigung des Gehwegs auf eine mögliche Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu prüfen. Der AN hat im Zuge der Baustelleneinrichtung eine qualifizierte Probenahme und Analyse gemäß DIN ISO 18287 (2006-05) durchzuführen. Bis zum Vorliegen des Analyseergebnisses ist das Material als potenziell schadstoffhaltig zu behandeln. Das Ergebnis ist dem Auftraggeber (AG) unverzüglich vorzulegen, um die weiteren Entsorgungswege oder Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. An der Nordseite ist der bewachsene Bereich (Oberboden/Bewuchs) zwischen der Gebäudewand und der Bordsteinrückseite vollständig zu entfernen. Die Arbeiten dienen der Baufeldfreimachung für die anschließende Installation der Dränageleitung. Die im Arbeitsbereich befindlichen Kontrollschächte sind teilweise freizulegen, um die Instandsetzungsarbeiten zu ermöglichen. Der AN ist für die Sicherung der Schächte gegen Lageveränderung, Verschmutzung und Beschädigung verantwortlich. Die Wahl und Planung des Sicherungsverfahrens obliegen dem AN. Die Vergütung erfolgt über die entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis. Der Schutz gegen das Eindringen von Abbruchmaterial oder Schlämmen in das Kanalsystem ist dauerhaft sicherzustellen. Nach dem mechanischen Abtrag der losen Schichten sind die verbliebenen Flächen zur Erzielung eines tragfähigen Untergrundes mit einem festen Strahlmittel abzustrahlen. Ziel ist die vollständige Entfernung von losen Teilen und haftungsmindernden Rückständen. Im Anschluss an den Strahlvorgang sind die bearbeiteten Wandflächen sowie der angrenzende Bodenbereich gründlich abzusaugen, um eine staubfreie Oberfläche für die nachfolgenden Sanierungsschritte sicherzustellen.

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Am bestehenden Streifenfundament des Bordsteins im nördlichen Bereich sind die geschädigten oder mürben Betonschichten bis in eine Tiefe von 2 cm freizulegen. Auch hier ist die Einzelschlagenergie der eingesetzten Werkzeuge strikt auf ≤ 10Joule begrenzt, um den Verbund des restlichen Fundamentkörpers nicht zu gefährden. Die Freilegung hat so zu erfolgen, dass eine saubere, profilierte und tragfähige Oberfläche für die geplante Instandsetzung entsteht. Rückbau außen: Auf Grundlage der vorliegenden Schurfe der DB E&C – UGS ist davon auszugehen, dass an den Außenwänden keine Bestandsabdichtung vorhanden ist. Dennoch hat der Rückbau mit äußerster Sorgfalt zu erfolgen. Lose Stellen und schadhafter Putz/Mörtel am bestehenden Mauerwerk sind fachgerecht zu entfernen. Um Erschütterungsschäden an der Bausubstanz zu vermeiden, dürfen für den Abtrag ausschließlich handgeführte Elektro- oder Druckluftwerkzeuge mit einer Einzelschlagenergie von ≤ 10 Joule eingesetzt werden. Sollten durch die Verwendung unzulässiger Geräte oder durch unsachgemäße Handhabung Schäden an der Bausubstanz entstehen, hat der AN diese auf eigene Kosten fachgerecht zu sanieren. Eine Vergütung dieser Instandsetzungsmaßnahmen ist ausgeschlossen. Sicherung der Treppe im Zugangsbereich Nord: Die vorhandene Treppenanlage bleibt dauerhaft erhalten und ist während der gesamten Baumaßnahme vor Beschädigungen zu schützen. Ein Rückbau erfolgt nicht. Da im Zuge der Arbeiten der angrenzende, befestigte Oberbau zurückgebaut wird, hat der Auftragnehmer (AN) die Treppe während aller Bauphasen gegen Abrutschen, Unterspülen oder Lageveränderungen fachgerecht zu sichern. Die Standsicherheit der Anlage muss zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich gewährleistet sein. Während der Bauphase findet kein Personenverkehr auf der Treppe statt; dennoch sind die Sicherungsmaßnahmen so auszulegen, dass keine Gefahr für die Baustellenbeteiligten sowie für das Bauwerk selbst entsteht. Rückbau der Treppenstufen im Eingangsbereich zur Haupthalle: Die bestehende Treppenanlage im Eingangsbereich der Haupthalle ist vollständig und ersatzlos zurückzubauen. An dieser Stelle wird im weiteren Bauverlauf eine neue Rampe errichtet. Der Rückbau hat unter besonderer Rücksichtnahme auf die angrenzende Bausubstanz zu erfolgen. Jegliche Beschädigung der bestehenden Gebäudewand ist durch geeignete Rückbauverfahren (z. B. materialschonendes Stemmen oder Trennschnitte) auszuschließen. Vorhandene Bewehrungsanschlüsse, die eine kraftschlüssige Verbindung zwischen dem Treppenfundament und der Außenwand herstellen, sind bündig an der Wandkante zu trennen. Ein gewaltsames Herausreißen der Bewehrung ist untersagt, um Gefügeschäden im Mauerwerk oder Beton der Bestandswand zu vermeiden. Vor Beginn der Neubauarbeiten werden sämtliche im Baufeld befindlichen Einbauten und Oberflächen vollständig zurückgebaut. Dies umfasst insbesondere: • Rückbau des bestehenden Stahlhandlaufs an der Fassade • restlosen Rückbau des Wandaschenbechers • Demontage der Briefkastenanlage einschließlich Befestigungen • vollständigen Rückbau der bestehenden Außentreppe inkl. Podest und Fundamentanteilen

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• Rückbau der Betonpflanztröge inkl. Bepflanzung und Füllmaterial • Aufbruch und Rückbau der Asphaltflächen im Bereich der neuen Rampen- und Treppenanlage • Rückbau der Tiefbordsteine im Gehwegbereich Der Rückbau erfolgt erschütterungsarm und substanzschonend, insbesondere im Bereich der Bestandsfassade. Abbruchmaterialien werden innerhalb der Baustelle gesammelt; Entsorgung und Nachweisführung erfolgen über gesonderte Leistungen.

0.6.1.1 Wiederherstellung

Bereich Rampe: Entlüftungsschacht und Entlüftungsrohr Etwa 1,05 m südlich der Rampe ist ein Entlüftungsschacht fachgerecht herzustellen. Um eine stabile und dauerhafte Auflagerung für das Entlüftungsgitter zu gewährleisten, wird der Bordstein inklusive des zugehörigen Fundaments bis unmittelbar an die Gebäudewand geführt, sodass dieser als seitliche Schachtwange fungiert. Der Innenraum des Schachtes ist mit einer kapillarbrechenden Schotterpackung aufzufüllen. Die Herstellung der Wanddurchführung für das Entlüftungsrohr erfolgt durch zwei aufeinander abgestimmte Kernbohrungen. Zunächst wird von der Außenseite eine Bohrung mit einem Durchmesser von DN 200 bis in eine Tiefe von 0,20 m erstellt. Im Anschluss erfolgt von der Innenseite eine Kernbohrung im Durchmesser DN 250. Diese abgestufte Bohrgeometrie ist zwingend erforderlich, um den Einbau des Entlüftungsrohres mit einem stetigen Gefälle von 3° zur Außenseite sicherzustellen. Nach der Positionierung des Entlüftungsrohres (Nennweite DN 160) ist der verbliebene Ringraum zwischen dem Rohr und den Wandungen der Kernbohrungen mit fließfähigem Quellbeton hohlraumfrei zu verfüllen. Erst nach dem Aushärten der Verfüllung erfolgt die außenseitige Abdichtung gegen das Mauerwerk mittels einer Andübelmanschette inklusive Segmentringen. Um Unebenheiten im Untergrund auszugleichen und eine vollständige Dichtigkeit zu garantieren, ist auf der Auflagefläche der Manschette vor der Montage eine dauerelastische Dichtmasse aufzubringen. Die Manschette ist anschließend fachgerecht zu verdübeln, wobei die Segmentringe so zu spannen sind, dass eine druckwasserdichte Durchführung des Rohres gewährleistet bleibt. Abdichtung bestehender Leitungen: Bestehende Leitungen sind gegen Feuchtigkeitseintrag nachträglich abzudichten. Hierbei wird zunächst die erste Ausgleichsschicht aufgebracht (nähere Beschreibung unter „Abdichtung und Instandsetzung Mauerwerk außen“). An die Leitungen mit diversen Durchmessern ist eine Hohlkehle mit einem Radius von 5cm anzuarbeiten. Auf dieser vorbereiteten Fläche ist eine Bitumenbahn als Zwischenschicht anzubringen. Auf dieser Bitumenschicht ist die zweite Ausgleichsschicht aufzubringen. Auf dieser ist ebenfalls eine Bitumenbahn anzubringen. Der Aufbau ist gleich dem der übrigen Bereiche, mit dem Unterschied der Zwischenlage aus Bitumenbahn. Überhangblech: Zum Schutz gegen Hinterfeuchtung der Bauwerksabdichtung ist oberhalb der Dränageschicht ein Überhangblech an der Außenwand fachgerecht zu montieren. In Teilbereichen, die nach der Sanierung wieder vollständig mit einem Pflasterbelag überdeckt werden, entfällt die Montage des Überhangblechs. Das Überhangblech ist in die bestehende Mauer zu verankern. Die Verankerungen müssen im Abstand von je 20cm hergestellt werden. Der Abstand zu den Außenkanten beträgt nicht weniger als 5 cm.

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Die detaillierte Ausführungsplanung der Überhangbleche obliegt dem Auftragnehmer (AN). Hierbei sind insbesondere die fachgerechte Ausbildung der Überlappungen an den Blechstößen sowie die Anpassung an vorhandene Mauerwerkskanten und Vorsprünge planerisch zu berücksichtigen und sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat die Befestigung der Überhangbleche an den vorhandenen Natursteinwänden objektspezifisch nachzuweisen und in den Werkstattunterlagen darzustellen. Hierbei sind die vorhandenen Mauerwerksverhältnisse, die gewählten Befestigungsmittel sowie die aus Eigengewicht und Umwelteinwirkungen resultierenden Lasten zu berücksichtigen. Entwässerungsrinnen: Zur fachgerechten Entwässerung der Kellerabgänge sind Entwässerungsrinnen der Nennweite DN 100 in der Belastungsklasse A 15 gemäß DIN EN 1433 zu liefern und zu montieren. Die Rinnenkörper werden auf einem Betonfundament mit einer Stärke von 0,20 m höhen- und fluchtgerecht versetzt. Die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers erfolgt über einen mittig unter der Rinne angeordneten Ablaufstutzen. Beim Einbau ist insbesondere auf einen bündigen Abschluss zum angrenzenden Belag zu achten, um eine schwellenlose Entwässerungssituation sicherzustellen. Dränage: Zur Ableitung des versickernden Oberflächenwassers werden Teilsickerrohre auf einem Betonfundament verlegt. Die Höhenlage der Teilsickerrohre ist dabei direkt von den Sohlhöhen der Kontrollschächte abhängig, an welche die Dränageleitungen angeschlossen werden. Um das versickernde Wasser aus den Pflasterflächen gezielt in das Dränagerohr einleiten zu können, ist ein wasserundurchlässiger Keil (in Anlehnung an RiZ-Ing Was 7) herzustellen. Das hierfür einzubauende Material muss einen Durchlässigkeitsbeiwert kf von 10-7m/s aufweisen. Die Mächtigkeit des wasserundurchlässigen Keils beträgt dabei mindestens 30 cm. In Bereichen, in denen die Baugrubensohle tiefer liegt als die planmäßige Höhe der Dränageleitungen, ist unterhalb des wasserundurchlässigen Keils durchlässiger Boden nach DIN 18196 mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von mindestens kf = 10-4 m/s einzubringen. Um die Teilsickerrohre ist eine Filterschicht aus gebrochenem Naturstein (Splitt) der Körnung 2/5 in einer Mächtigkeit von 10 cm herzustellen. Zwischen dieser Schicht und der nachfolgenden Filterschicht aus Kies 8/16 ist ein Geotextil gemäß DIN EN ISO 11058 (als Filtervlies) einzubauen. Ebenso ist an den Kontaktflächen zwischen dem anstehenden Boden und der Kies-Filterschicht ein Geotextil einzulegen, um eine Materialvermischung zu verhindern. Die oberste Filterschicht endet planmäßig ca. 5 cm unterhalb der Bordsteinoberkante. Entwässerungsleitungen DN 100: Für die herzustellenden Entwässerungsleitungen einschließlich der Anbindung an Bestandsanlagen hat der Auftragnehmer eine Ausführungsplanung zu erstellen. Die Planung umfasst die Leitungsführung, Gefälleausbildung, Lage der Formstücke, Schachtanschlüsse sowie die Anpassung an die örtlichen Bestandsverhältnisse. Die Planung ist vor Ausführung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Abdichtung und Instandsetzung Mauerwerk außen: Nach dem Rückbau der minderfesten Schichten ist das Gebäude gegen nicht -drückende Feuchtigkeit von außen abzudichten, wobei die Ausführung nach DIN 18533 für die Wassereinwirkungsklasse W1.1-E zu erfolgen hat. Zur Vorbereitung des Untergrundes ist zunächst eine zweilagige Ausgleichsschicht aus Kalkzement-Putzmörtel gemäß WTA- Merkblatt 2-9-20/D herzustellen. In diesem Zuge sind scharfe Kantenausbildungen unzulässig; stattdessen müssen alle Außen- und Innenkanten mit einem Radius von 5 cm mit Mörtel fachgerecht abgerundet werden, um eine schadensfreie Aufnahme der Abdichtungslagen zu

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gewährleisten. Die Abdichtung erfolgt als kombinierter Aufbau aus PMBC-Abdichtung und zusätzlicher bahnenförmiger Abdichtung. Zum Schutz der fertigen Abdichtungslage gegen mechanische Beschädigungen beim Hinterfüllen ist eine Noppenbahn einzubauen, deren Noppenstruktur zum Gebäude hin gerichtet sein muss.

Zur Sanierung der Fundamentsohle ist der anstehende Boden bereichsweise unterhalb der Fundamentkante auszuheben. Hierbei ist sicherzustellen, dass mindestens 15 cm der geschädigten Betonsubstanz an der Fundamentunterseite für eine fachgerechte Instandsetzung zugänglich sind. Die Betonsanierung der Unterseite erfolgt analog zur Instandsetzung der Wandbereiche mit den entsprechenden Systemkomponenten. Der nach dem Bodenabtrag und der Sanierung entstandene Hohlraum unterhalb des Fundaments ist hohlraumfrei mit Beton der Festigkeitsklasse C20/25 zu unterfangen bzw. zu verfüllen. Die vertikale Bauwerksabdichtung aus Bitumenbahnen ist über das instandgesetzte Fundament und die neue Hohlraumverfüllung (Betonplombe) bis zur Unterkante senkrecht nach unten zu führen. Die Abdichtung endet am Übergang zur planmäßig hergestellten Schräge (Gefälleausbildung), welche das anfallende Wasser gezielt zur Dränageleitung leitet. Kellerfenster – Kellerraum West 02, 04: Die bestehenden Kellerfenster sind durch den AN zu entfernen. Das Entfernen der Kellerfenster aus Holz mit einer Glasfüllung ist in die Position „Baustelle freimachen“ einzurechnen, sofern nicht bereits gesondert vergütet. Die bestehenden Kellerfensteröffnungen sind fachgerecht zu schließen. Die Ausmauerung erfolgt unter Verwendung von Alpinem Muschelkalk. Für die Mauerarbeiten ist ein Trasszementmörtel der Druckfestigkeitsklasse M10 gemäß DIN EN 998-2 (in Verbindung mit Zement nach DIN EN 197) zu verwenden. Das Mauerwerk ist im Verband zum angrenzenden Bestand herzustellen, wobei auf eine vollständige und hohlraumfreie Vermörtelung der Anschlussfugen zu achten ist. Außenbereiche: Die Außenbereiche sind grundsätzlich nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr vorgesehen. Während die Flächen überwiegend als reine Fußgängerbereiche konzipiert sind, ist im südlichen Bereich eine gelegentliche Nutzung durch Anlieferungsverkehr bei der Ausführung zu berücksichtigen. Für die fachgerechte Wiederherstellung der Pflasterflächen ist ein Regeloberbau mit einer Gesamthöhe von 40,0 cm herzustellen. Dieser gliedert sich in eine 8,0 cm starke Pflasterdecke auf einer 4,0 cm dicken Bettung sowie eine darunterliegende Frostschutzschicht mit einer Mächtigkeit von 28,0 cm. Hinsichtlich der Tragfähigkeit und Verdichtung sind durch den Auftragnehmer definierte Qualitätsnachweise zu erbringen: Auf dem Erdplanum ist ein Verformungsmodul von mindestens Ev2 = 45MN/m² nachzuweisen, während auf der fertiggestellten Frostschutzschicht ein Wert von mindestens Ev2 = 80MN/m² zu erreichen ist. Barrierefreie Außentreppe: Erd- und Gründungsarbeiten: Nach Abschluss der Rückbauarbeiten erfolgen die Erdarbeiten zur Herstellung der neuen Rampen- und Treppenanlage. Diese beinhalten:  profilgerechten Baugrubenaushub bis zu den erforderlichen Tiefen (teilweise bis ca. 3,0– 3,5 m)  getrennte Ausführung von maschinellem Aushub und Handaushub im Bereich vorhandener Schächte und Leitungen  Herstellung der notwendigen Arbeitsräume entlang der Bestandsfassade

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 Freilegen, Sichern und ggf. temporäres Abstützen vorhandener Medienleitungen  Zwischenlagerung wiederverwendbarer Bodenmassen auf der Baustelle  Lieferung und Einbau von Austauschmaterial, sofern Bodenmassen nicht wiedereinbaufähig sind  lagenweise Verfüllung und Verdichtung der Arbeitsräume nach Abschluss der Beton- und Abdichtungsarbeiten Die Erdarbeiten erfolgen gemäß DIN 18300, DIN 4124 und den einschlägigen DB-Vorgaben.

Unterbau und Gründung: Zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit und Frostsicherheit der Anlage werden folgende Unterbau- und Gründungsschichten hergestellt:  planumsgerechtes Feinplanum  Einbau einer frostsicheren Tragschicht (Körnung 0/32 mm) bis zur Frostgrenze, lagenweise verdichtet  Herstellung einer Betontragschicht aus Beton C16/20, ca. 15 cm stark, als Fundament und Auflager für die Winkelstützwände  Einbau einer ca. 5 cm starken Estrichmörtelschicht (Mörtelgruppe III) als Bettung unter den Winkelstützelementen

Die Ausführung erfolgt höhen- und fluchtgerecht gemäß Ausführungs- und Montageplanung.

Winkelstützwände: Die seitliche Einfassung der Rampen- und Treppenanlage erfolgt durch bewehrte Stahlbeton- Winkelstützwände, herstellerneutral nach DIN EN 15258. Zur Ausbildung der Geometrie werden eingesetzt:  Winkelstützwände mit abgeschrägtem Wandkopf  Winkelstützwände mit geradem Wandkopf  Eckausbildungen als Außenecken mit 45°-Eckelementen, Sichtseite zum Fuß

Die Elemente werden höhen-, flucht- und lotgerecht versetzt, untereinander verbunden und hinterfüllt. Die Fugen zwischen den Elementen werden erdseitig mit lose verlegten Abdichtungsstreifen (z. B. Bitumenbahn) versehen, um den Eintrag von Feinanteilen zu vermeiden.

Treppenanlage: Die Treppenanlage wird als massive Konstruktion ausgeführt und besteht aus:  Sauberkeitsschicht aus unbewehrtem Beton C12/15  Ortbeton-Treppentrog aus Stahlbeton C25/30 inkl. Wangen und Sporn  Bewehrung aus Betonstabstahl B500B gemäß statischen Erfordernissen  aufgesetzte Treppenstufen aus Betonwerkstein mit rutschhemmender Oberfläche (mind. R11), kontrastierend ausgeführt Die Treppenanlage ist konstruktiv an die Winkelstützwände angebunden.

Oberflächen und Beläge:

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Im Bereich der Rampen- und Treppenanlage sowie der angrenzenden Verkehrsflächen werden neue Bodenbeläge hergestellt:  Betonsteinpflaster (200 × 100 mm, 80 mm stark) gemäß ZTV Pflaster-StB  rutschhemmende Ausführung (R11/R12 je nach Neigung)  barrierefreie Ausbildung ohne Stolperkanten Integration taktiler Bodenindikatoren (Noppen- und Rippenplatten) gemäß DIN 32984 Die Beläge sind frostsicher, tausalzbeständig und für den öffentlichen Verkehrsraum geeignet

Geländer, Handläufe und Barrierefreiheit: Zur Absturzsicherung und barrierefreien Nutzung werden ausgeführt:  Stahl-Füllstabgeländer an den Winkelstützwänden  doppelte Handläufe aus nichtrostendem Stahl, geführt entlang der Rampen- und Treppenanlage  Handlaufkonsolen an Geländern und Mauerwerk  taktile Handlaufschilder in Braille- und Profilschrift gemäß DB-Richtlinien

Die Höhen, Abstände und Ausbildungen entsprechen DIN 18040 sowie den einschlägigen DB- Regelwerken.

0.6.2 Schnittstellen Technische Gebäudeausrüstung

Die Leistungen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) sind nicht Bestandteil des vorliegenden Loses und werden im Rahmen gesonderter Fachlose vergeben. Hierzu gehören insbesondere das Los HKLS (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär) sowie das Los 50 Hz (Elektrotechnik). Die Ausführung der Bauleistungen erfolgt daher unter Berücksichtigung zahlreicher technischer und organisatorischer Schnittstellen zwischen den beteiligten Auftragnehmern. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu planen und auszuführen, dass die Arbeiten der Fachlose technisch und terminlich berücksichtigt werden. Hierzu gehören insbesondere die Abstimmung von Bauabläufen, Arbeitsbereichen, Montagefolgen, Materialanlieferungen, Zugänglichkeiten sowie die rechtzeitige Herstellung aller für die technischen Gewerke erforderlichen baulichen Voraussetzungen. Zu den Schnittstellen zählen insbesondere Wand- und Deckendurchführungen, Aussparungen, Kernbohrungen, Schacht- und Installationsbereiche, Befestigungspunkte, Technikflächen, Dachdurchdringungen, brandschutztechnische Abschottungen sowie die Koordination gemeinsamer Arbeitsbereiche innerhalb des Gebäudes. Weiterhin sind die Anforderungen der technischen Gewerke hinsichtlich Montage-, Wartungs- und Revisionsflächen bei der Ausführung zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat sich fortlaufend mit den ausführenden Unternehmen der Fachlose sowie dem Auftraggeber abzustimmen. Erforderliche Mitwirkungs-, Koordinations- und Abstimmungsleistungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Bauablaufs sind Nebenleistungen und in die Kalkulation einzubeziehen, soweit hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. Die nachfolgend beschriebenen Leistungen dienen der Darstellung der wesentlichen Schnittstellen zwischen dem vorliegenden Los und den gesondert vergebenen Fachlosen HKLS und 50 Hz. Die technische Ausführung der dort beschriebenen Anlagen erfolgt durch die jeweiligen Fachauftragnehmer.

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0.6.2.1 Heizungsarbeiten u. Nachrüstung Wärmepumpe

Die Beschreibung der Bauleistungen erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der gewerkeübergreifenden Schnittstellen zwischen Elektroplanung, Mauerwerksplanung sowie Objektplanung.

Heizung: Die Wärmeversorgung ist als bivalentes Parallelsystem aus einer außen aufgestellten R290 Luft/Wasser-Monoblock-Wärmepumpe mit 39,5 kW und dem im Bestand verbleibenden Heizöl-Brennwertkessel mit 42,8 kW herzustellen. Die Anlage ist auf die Systemtemperaturen 55/35 °C auszulegen und vollständig funktions- und betriebsbereit zu übergeben. Beide Wärmeerzeuger sind einschließlich aller erforderlichen Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Sicherheits-, Mess-, Regel-, Dämm-, Befestigungs- und Anschlussarbeiten hydraulisch in die zentrale Wärmeversorgung einzubinden. Die Außenleitungen der Wärmepumpe sind mit 200 % Dämmstärke, witterungsbeständiger Verkleidung und Begleitheizung auszuführen; erforderliche Vandalismus- und Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend der Ausführungsplanung umzusetzen. In der sanierten Heizzentrale sind zwei Pufferspeicher mit insgesamt 2.500 l, ein Membran- Ausdehnungsgefäß mit 300 l, die zentrale Verteilung sowie der vorkonfektionierte Regelungsschaltschrank aufzustellen und anzuschließen. Der bestehende Heizölkessel ist über eine neue Verbindungsleitung einzubinden. Der Verteiler ist für die Heizkreise Buchhandlung, öffentliches WC, Vermarktungsfläche sowie Hauptgebäude/Lager herzustellen. Die Heizungsinstallation in den betroffenen Bereichen ist einschließlich Rohrnetz und Heizflächen zu erneuern. Die neuen Plattenheizkörper im Erdgeschoss, im öffentlichen WC, in der Vermarktungsfläche sowie im 1. und 2. Obergeschoss sind entsprechend der Heizlastberechnung auszulegen, mit Anschlussgarnituren, Befestigungen und Entlüftungen zu montieren und über das geplante Sockelleistensystem anzuschließen. Die Vermarktungsfläche ist so einzubinden, dass im Leerstand Frostschutz gewährleistet ist. Das gesamte Heizungsnetz ist auf Grundlage der ermittelten KV-Werte hydraulisch abzugleichen. Volumenströme und Armaturenvoreinstellungen sind einzustellen, Heizkurven außentemperaturgeführt zu parametrieren und sämtliche Heizkreise funktionsgerecht einzuregulieren. Die Anlage ist mit nach VDI 2035 aufbereitetem Heizungswasser zu befüllen, zu entlüften, zu prüfen, in Betrieb zu nehmen und einschließlich Mess- und Einstellprotokollen zu übergeben. Normen:  DIN 18 380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen  DIN EN 12831 Heizungsanlagen in Gebäuden- Verfahren zur Berechnung der Norm- Heizlast  DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden  DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen  DIN EN 12828, Heizungsanlagen in Gebäuden - Planung von Warmwasser- Heizungsanlagen.  VDI 2035 Wasserqualität von Warmwasser-Heizungsanlagen  VDI 2050 Anforderungen an Technikzentralen  VDI 2055 Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen  VDI 2035 Wasserqualität von Warmwasser-Heizungsanlagen  VDI 2050 Anforderungen an Technikzentralen  VDI 2055 Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen Schnittstellen zur 50Hz-Planung:

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Im Bereich der Elektroplanung sind insbesondere die Abstimmung und Herstellung von Durchführungen und Aussparungen, wie beispielsweise Kernbohrungen, sowie die Koordination gemeinsam genutzter Installationsbereiche, etwa in abgehängten Decken und Trockenbauschächten, sicherzustellen. Darüber hinaus sind Brandschutzanforderungen im Bereich von Leitungsdurchführungen sowie die Einbindung der technischen Anlagen in Technikzentralen hinsichtlich Flächenbedarf, Leitungsführung und Zugänglichkeit zu berücksichtigen. Die hierfür erforderlichen baulichen Leistungen sind eindeutig als separate Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis vorzusehen. Schnittstellen zur Mauerwerksplanung: Im Bereich der Mauerwerks- und Rohbauplanung sind insbesondere die Kernbohrungen und Wanddurchführungen für die hydraulische Anbindung der außen aufgestellten Wärmepumpe, die Fundamente und Aufstellflächen sowie deren fachgerechte Abdichtung und brandschutztechnische Ausführung abzustimmen. Erforderliche Durchführungen, Verschlüsse und Instandsetzungen an Keller- und Außenwänden sind lage- und maßgenau gemäß Ausführungsplanung herzustellen. Die Schnittstelle zwischen Rohbauabdichtung und Leitungsdämmung ist vor Ausführung mit der Objektplanung festzulegen. Diese Leistung wird als Nachtragspotential eingestuft: Darüber hinaus sind notwendige Instandsetzungsarbeiten am Mauerwerk, insbesondere im Bereich von Kellerwänden nach Durchbruchs- oder Installationsarbeiten, eindeutig zu beschreiben und als separate Leistungen auszuweisen. Schnittstellen zur Objektplanung: Die Schnittstellen zur Objektplanung umfassen insbesondere Aufstellfläche und Fundament der Wärmepumpe, Leitungsdurchführungen durch Außen- und Kellerwände, Verbindungsleitungen zwischen den Heizungszentralen, Sockelleistensysteme, Revisions- und Wartungsflächen sowie den Schutz außenliegender Rohrleitungen und Anlagenkomponenten gegen Witterung und Vandalismus. Erforderliche Trockenbau-, Brandschutz- und Wiederherstellungsarbeiten sind eindeutig zwischen den Fachlosen abzugrenzen. Statische Anforderungen sind zu beachten, wobei die statische Nachweisführung nicht Bestandteil der auszuführenden Bauleistungen ist. Die Organisation der Baustelle ist im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung geeigneter An- und Abfahrtswege für Demontage- und Lieferverkehre, die inneren Transportwege, notwendige Lagerflächen sowie die Baustelleneinrichtung der Auftragnehmer. Soweit diese Leistungen nicht als Nebenleistungen gelten, sind sie eindeutig als eigenständige Positionen im Leistungsverzeichnis zu erfassen.

0.6.2.2 50Hz

50Hz-Anlagen Der neu gebauten HVT durch den AN von dem Projekt Verkehrsstationen ist so zu planen, dass die neue Beleuchtung in der Empfangshalle, der Rampe und im Lager sowie die elektrischen Türen, die Service-Steckdose, die Wärmepumpe und der Mieterübergabekasten mit Strom versorgt wird. Allgemeinbeleuchtung Für die neue Beleuchtung sind neue LED-Deckenanbauleuchten vorgesehen. Es ist ein Raster umzusetzen.

Beleuchtungsanlagen

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Für die Beleuchtungsanlage der Empfangshalle ist gemäß der Ril 813.0502, Anhang 1, Seite 5, „Abschnitt 6 Empfangsgebäude“ im Wesentlichen gefordert: Schalter- und Bahnhofshalle:  Mittlere Beleuchtungsstärke Em ≥ 200lx  Gleichmäßigkeit U0 ≥ 0,5 Die Allgemeinbeleuchtung des Videoreisezentrums ist vom Verteiler UV Reisezentrum im Erdgeschoss Raum A.EG.006 zu versorgen. Die geplante Beleuchtungserneuerung wird neu errichtet. Die Pläne 3.3.1 zeigen den geplanten Neubau der Beleuchtungen. Lager: Die Leuchten sind auf 2.32m Höhe an der Decke zu befestigen. Es sind 4 Deckenanbauleuchten zu montieren. Die Zuleitungskabel sind teils in neuen Kabelkanälen und in der Zwischendecke zu führen. Empfangshalle: Die Leuchten sind auf 2.80m Höhe an der Decke zu befestigen. Es sind 7 Deckeneinbauleuchten zu montieren. Die Zuleitungskabel sind teils in neuen Kabelkanälen in und auf der Wand und in der Zwischendecke zu führen. Lichtsteuerung Die Lichtsteuerung für die Beleuchtung erfolgt über eine DALI-Steuerung, die im HVT Starkstromraum auszurüsten ist. Stromversorgung HVT S&S Die Abgänge des Verteilers müssen von den AN aus dem Projekt Verkehrsstationen so angepasst/geplant werden, dass die neue Beleuchtung der Empfangshalle, der Rampe und im Lager sowie die elektrischen Türen, die Service-Steckdose, die Wärmepumpe und der Mieterübergabekasten mit Strom versorgt werden. Schutz gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen Als Schutz gegen indirektes Berühren von unter Spannung stehenden Teilen ist die Abschaltung nach DIN VDE 0100 Teil 410 oder Schutz durch Basisisolierung mit verstärkter oder doppelter Isolierung anzuwenden. Als Schutz gegen direktes Berühren sind Basisschutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100 Teil 410 einzuhalten. Generell Für die Planung, Herstellung, Lieferung und Montage sind die einschlägigen DIN-Vorschriften, die EN-Normen in der jeweils aktuell gültigen Fassung, die technischen Regelwerke sowie die Druckschriften des Verbandes der Elektroindustrie VDE und der DB AG in der Rangfolge anzuwenden und einzuhalten. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind entsprechend der DIN/VDE 0100 Teil 600 die Funktionsprüfung der Schutzmaßnahme sowie die Isolationsmessung aller Kabel und Leitungen durchzuführen. Die erforderlichen Beleuchtungsstärkenachweise sind zu erbringen. Alle wichtigen Bauteile und Geräte müssen den Bedingungen der DB AG entsprechen und bei der Deutschen Bahn zugelassen sein. Die Einbau- und Montagevorschriften der Hersteller sind zu beachten.

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Alle Kabel sind an den beiden Enden sowie auf der gesamten Länge mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen. Die Klemmkastenübergänge und die Leuchten sind wischfest zu beschriften. Die Verteiler sind so auszuführen, dass eine einfache Messung des Isolationswiderstands aller Leiter gegen Erde jedes einzelnen abgehenden Stromkreises möglich ist. Alle Kabel sind an den beiden Enden sowie auf der gesamten Länge mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen. Die Kabelkennzeichnung ist gemäß Ril 954.0102 anzubringen. Sämtliche neu verlegte Kabel sind an den Verteilern, an allen Kreuzungspunkten und Durchtrittspunkten dauerhaft zu kennzeichnen. Unterirdisch verlegte Kabel sind in regelmäßigen Abstand (5m bis 10m) zu kennzeichnen. Die maximalen waagerechten und senkrechten Befestigungsabstande sowie die minimal zulässigen Biegeradien der Kabel und Leitungen sind nach Vorgabe der Systemhersteller einzuhalten. Der Schutzleiter ist an allen Anschlussstellen durchzuverbinden. Die neuen Leuchten haben eine Schutzklasse II. Der AN darf mit Arbeiten an vorhandenen Leitungs- und Kabeltrassen erst beginnen, nachdem die Zustimmung der Deutschen Bahn AG bzw. des Leitungsträgers vorliegt, eine örtliche Einweisung erfolgt ist und er die Empfangsbestätigung des Kabelmerkblattes der Deutschen Bahn AG gegen Unterschrift dem AG übergeben hat.

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