[Seite 1]
Anlage zu Baustellenordnung - Arbeitsschutz
Vorbemerkungen
• Diese arbeitsschutzrechtlichen Festlegungen sind in Verbindung mit der
Baustellenordnung Bestandteil der zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
der Münchner Wohnen GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen.
• Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und –abgabe genannte Auftraggeber.
1.Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 1.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Arbeitsmedizin einzuhalten. Dies gilt grundsätzlich auch für die DIN-Normen. Soweit nichts Ergänzendes bzw. Einschränkendes vereinbart ist, gilt zudem grundsätzlich die VOB/C. 1.2 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen verantwortlich für die ordnungsgemäße, den allgemeinen Regeln der Technik entsprechende Ausführung der Arbeiten, für die gefahrlose Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle, der eventuell erforderlichen Gerüste und anderer Baustelleneinrichtungen. 1.3 Werden Beschäftigte mehrerer Auftragnehmer an einem Arbeitsplatz (Baustelle) tätig, sind die Auftragnehmer verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Auftragnehmer je nach Art und Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
2.Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Wird von dem Auftraggeber entsprechend der Baustellenverordnung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingeschaltet, so entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Belange, die sich aus Ziffer 1 ergeben.
3.Sicherheitsfachkraft des Auftragnehmers 3.1 Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten dem Auftraggeber schriftlich einen Verantwortlichen (bei Einzelfirmen der Auftragnehmer selbst) zu benennen, der in seiner Vertragserfüllung für die Überwachung und Durchführung seiner sicherheitstechnischen Belange zuständig ist (Sicherheitsfachkraft). 3.2 Die Sicherheitsfachkraft hat alle für den Auftragnehmer beschäftigten Personen (eigenes Personal oder Nachunternehmer) entsprechend der gültigen Gesetze und Verordnungen sowie dieser Regelungen zu unterweisen und dies schriftlich festzuhalten. 3.3 Die Sicherheitsfachkraft begeht regelmäßig die Baustelle und überprüft alle Sicherheitsbelange, die den Auftragnehmer betreffen.
4.Sicherheitskontrollen durch Beauftragte des Auftraggebers 4.1 Führen Beauftragte des Auftraggebers (Bauleiter, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, sonstige Vertreter) Sicherheitskontrollen durch, entbinden diese den Auftragnehmer oder seine Sicherheitsfachkraft nicht von ihrer Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle. Gleiches gilt für Sicherheitshinweise, die von Beauftragten des Auftraggebers erteilt werden. 4.2 Weist ein Beauftragter des Auftraggebers die Sicherheitsfachkraft des Auftragnehmers auf augenscheinliche Mängel hin, so sind unverzüglich die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen bzw. Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. 4.3 Sicherheitskontrollen durch Beauftragte des Auftraggebers stellen keine Freigabe für irgendwelche Arbeitsverfahren dar.
5.Sicherheitsmängel Wird ein Sicherheitsmangel bekannt und nicht umgehend durch den Auftragnehmer behoben, ist dessen Sicherheitsfachkraft aufgefordert, die Arbeit bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so erfolgt die Abmahnung durch den Auftraggeber der Verweis von der Baustelle oder die Einschaltung der Berufsgenossenschaft bzw. des Gewerbeaufsichtsamtes.
6.Sicherheitstechnische Haftung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer haftet für die Sicherheit beim Transport aller Werkstoffe und Geräte sowie bei deren Lagerung und Verwahrung, für erstellte Leistungen und Einrichtungen bis zur Abnahme und für alle Schäden, die durch seine Beschäftigten, Nachunternehmer oder Zulieferer verursacht werden. Der Auftragnehmer trifft dafür selbst alle Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen.
Seite 1 von 2
[Seite 2]
7.Sauberkeit und Ordnung Der Auftragnehmer hat auf die Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle und den Verkehrswegen sowie in eventuell vorhandenen Aufenthalts- und Umkleideräumen zu achten.
8.Umweltschutz Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass keinerlei Umwelt- bzw. Wasser gefährdenden Stoffe bzw. Emissionen in die Umwelt bzw. das Erdreich oder die Kanalisation gelangen. Hierbei ist neben den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen für den Abbau, Anfall, Einsatz und Umgang mit derartigen Stoffen insbesondere die Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Gebrauch, Lagerung und Entsorgung derartiger Stoffe obliegt nur dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat die gültigen Lärmschutzrichtlinien für die jeweilige Baustellensituation zu beachten und einzuhalten.
9.Umgang mit Stoffen, die Asbest oder künstliche Mineralfasern enthalten 9.1 Für Sanierungs- und Abbrucharbeiten von Asbest- bzw. asbesthaltigen Produkten oder den Umgang mit Stoffen, die künstliche Mineralfasern (KMF) enthalten, gelten die besonderen Vorschriften und Technischen Regeln gemäß TRGS 519 und TRGS 521. 9.2 Die Arbeiten müssen vor deren Beginn mit dem Auftraggeber und erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden abgestimmt sein. Entsprechende Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen. 9.3 Arbeiten mit Asbest- bzw. asbesthaltigen Produkten bzw. Arbeiten, bei denen Faserstäube freigesetzt werden können, dürfen nur durch autorisiertes Personal erfolgen. Die Vorschriften und Technischen Regeln gemäß TRGS 519 und TRGS 521 unter den hierin vorgegebenen Maßnahmen zum Schutz von Personen und zur Sicherheit vor Kontamination der umliegenden Bereiche durch Asbest- oder Mineralfasern sind einzuhalten.
10.Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Der Auftragnehmer bzw. seine Beschäftigten sind verpflichtet, auf der Baustelle notwendige Schutzausrüstungen entsprechend der auszuführenden Arbeiten zu tragen. Die Schutzausrüstungen sind vom Auftragnehmer für sich und seine Beschäftigten zu stellen.
11.Sozialversicherungsnachweis, Arbeitserlaubnis Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle Beschäftigten im Besitz eines gültigen Sozialversicherungsausweises und, wenn erforderlich, einer gültigen Arbeitserlaubnis sind.
12.Privates Eigentum des Auftragnehmers oder seiner Beschäftigten Der Auftraggeber haftet nicht für private Gegenstände, die vom Auftragnehmer oder seinen Beschäftigten mit auf die Baustelle gebracht werden.
13.Alkohol, berauschende Mittel Der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel ist untersagt.
14.Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit sind mit den Beauftragten des Auftraggebers frühzeitig, mindestens jedoch zwei Tage vor Beginn der Durchführung schriftlich abzustimmen. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen, etwa das Einholen von Genehmigungen, obliegen einzig und allein dem Auftragnehmer.
15.Nachunternehmer Vorgenannte Regelungen gelten in gleicher Form auch für etwaige Nachunternehmer des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Nachunternehmer entsprechend zu unterweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Unterweisungen des Auftragnehmers zu überprüfen.
Seite 2 von 2