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Baustellenordnung
Diese Baustellenordnung ergänzt die zusätzlichen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen.
Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und –abgabe genannte Auftraggeber.
1.Grundsätze zur Sicherheit auf der Baustelle
1.1 Allgemeine Sicherheitsunterweisungen bzw. –Sicherheitseinweisungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind vom Auftragnehmer nachfolgende Festlegungen zu beachten, umzusetzen bzw. fortlaufend zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer bestätigt durch die Annahme des Auftrages, dass
- die in den zusätzlichen Vertragsbedingungen, Anlage Arbeitsschutz sowie in dieser Baustellenordnung enthaltenen
sicherheitstechnischen Festlegungen vollinhaltlich anerkannt werden.
- diese Festlegungen und Abläufe von ihm, wie auch von eventuellen Nachunternehmern, eingehalten werden.
Bei komplexen Baustellen nimmt ein Beauftragter der Auftraggeber eine Einweisung des Auftragnehmers insbesondere auf spezifische Probleme oder Situationen der Baustelle gemäß Anlage 1 „Einweisungsprotokoll“ vor.
Sollten dem Auftragnehmer die Ortskenntnisse der Baustelle, deren Ablauf, Schnittstellen zu eventuellen anderen Auftragnehmer, die Gefahrenbereiche und mögliche Gefährdungen nicht ausreichend bekannt sein, so hat er umgehend mit dem Beauftragten des Auftraggebers eine Klärung herbeizuführen.
Sollte der Auftragnehmer dies unterlassen, so kann er im Unfall/Schadensfall daraus keine Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen.
1.2 Alarmierung und Verhalten bei Unfällen und anderen Ereignissen
i) Unfall oder anderes Ereignis
Eine Person, die Zeuge eines Unfalls oder anderen Ereignisses wird, verfährt wie folgt:
Soweit erforderlich: Hilfsdienste alarmieren!
Notarzt/Feuerwehr Festnetz: Notrufnummer 112
Mobilfunk: 089/112 (München Stadt und Landkreis)
Zu melden sind:
-
Personenunfälle aller Art
-
Brände und Explosionen
-
Gasaustritte (z.B.: Propan- sowie Druckgasflaschen)
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-
Austritt giftiger, brennbarer oder wassergefährdender Stoffe
-
Fund verdächtiger und nicht identifizierbarer Gegenstände (z.B. Bombe)
Was ist zu melden:
-
Wer meldet?
-
Wo ist es geschehen? Immer auf Rückfragen
-
Was ist geschehen? warten! Der Hilfsdienst
-
Mögliche Gefahren? beendet das Gespräch!
-
Standort/Treffpunkt
Weiteres Vorgehen des Alarmierenden
(soweit möglich und ohne persönliche Gefahr für sich einzugehen):
-
Erste Hilfe leisten
-
den Gefahrenbereich absperren
-
andere im Umfeld des Unfalls/Ereignisses informieren/ warnen
-
Eine weitere Person zum vereinbarten Treffpunkt mit den Hilfskräften beordern, um diese einzuweisen. (Sollte das nicht möglich sein, soll der Alarmierende selbst am Treffpunkt auf die Hilfskräfte warten.)
Anschließend, aber unbedingt, zu informieren:
Auftraggeber bzw. deren Beauftragter (z. B. Bauleiter)
Nach der Erstversorgung:
Ausfüllen des Formulars „Unfall-/Ereignismeldung“ gemäß Anlage 2.
Das Formular muss so bald als möglich an den Auftraggeber weitergeleitet werden!
Weiteres Vorgehen: Unfallmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft!
Hinweis:
Die „Unfall-/Ereignismeldung“ (Anlage 2) entbehrt nicht der eventuell notwendigen Unfallmeldung durch den Auftragnehmer an die zuständige Berufsgenossenschaft und ist unabhängig von dieser in jedem Fall durchzuführen.
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ii) Verhalten im Brandfall
Feuer an Notrufnummer melden!
Festnetz: Notrufnummer 112
Mobilfunk: 089/112 (München Stadt und Landkreis)
Was ist zu melden:
-
Wer meldet?
-
Wo brennt es? Immer auf Rückfragen
-
Was brennt? warten! Der Hilfsdienst
-
Mögliche Gefahren? beendet das Gespräch!
-
Standort/Treffpunkt
Weiteres Vorgehen:
(soweit möglich und ohne persönliche Gefahr für sich einzugehen):
-
Menschen retten
-
Bei Brand in elektrischen Anlagen, Strom wenn möglich abschalten
-
Brand bekämpfen, wenn möglich
-
Feuerschutzabschlüsse, Türen und Fenster abschließen, wenn möglich
-
Angriffswege für Hilfsdienste freihalten
-
Gefahrenbereich verlassen
-
Verletzten helfen,
-
keine Aufzüge benutzen!
Anordnung der Einsatzleitung oder der mit dem Einsatz beauftragten Personen befolgen.
Anschließend, aber unbedingt, zu informieren: Münchner Wohnen bzw. deren Beauftragten (z. B. Bauleiter)
Nach der Erstversorgung:
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Ausfüllen des Formulars „Unfall-/Ereignismeldung“ gemäß Anlage 2.
Das Formular muss so bald als möglich an die Münchner Wohnen GmbH weitergeleitet werden!
Siehe auch Brandschutzordnung Anlage 3
1.3 Baustellenanweisungen
i) Zugang zur Baustelle
Der Auftragnehmer hat Sorge zu tragen, dass sich auf der Baustelle nur Personen befinden, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme zum Betreten der Baustelle berechtigt sind.
Fremde Personen sind anzusprechen und deren Aufenthaltsgrund zu erfragen. Sollten diese sich unberechtigt auf der Baustelle befinden, so sind sie von der Baustelle zu verweisen (evtl. Rücksprache mit dem Beauftragten des Auftraggebers).
Der Auftragnehmer hat den Beauftragten des Auftraggebers über derartige Vorfälle zu informieren.
Nach erfolgter Festlegung zwischen dem Beauftragten des Auftraggebers und dem Auftragnehmer ist die Baustelle von einem Vertreter des Auftragnehmers nach Arbeitsende sicher zu verschließen.
Vom Auftragnehmer ist zu überprüfen, dass kein unbefugter Zutritt auf die Baustelle erfolgen kann (z.B. geschlossener Bauzaun, abgeschlossene Wohnung usw.).
ii) Weisungsbefugte Personen
Weisungsbefugte Personen sind:
-
Der Auftraggeber und die von ihm Beauftragten
-
Die von dem Auftraggeber eingesetzte Bauleitung
-
In Sicherheitsthemen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
(soweit für die Baumaßnahme erforderlich)
- durch die Verantwortlichen des Auftragnehmers zur Überwachung eingesetzte Sicherheitsfachkraft
iii) Persönliche Schutzkleidung/Schutzausrüstung
Bei allen Arbeiten ist für die Baumaßnahme die erforderliche Schutzkleidung/ Schutzausrüstung zu tragen. Der Auftragnehmer überwacht dies und weist seine Beschäftigten entsprechend an.
iv) Flucht-/Rettungs- und Verkehrswege
Flucht-/Rettungs- und Verkehrswege aus Baugruben, Gebäuden oder Bauteilen und auf der Baustelle sind von jeglicher Materiallagerung freizuhalten. Im Bedarfsfall wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein Flucht-/Rettungs- und Verkehrswegeplan festgelegt.
v) Ordnung am Arbeitsplatz
-
Der Arbeitsbereich ist grundsätzlich dann abzusichern, wenn Gefahren für Dritte bestehen.
-
Der Arbeitsplatz ist sauber zu halten.
-
Stolperschwellen wie auch Einschränkungen von vorgeschriebenen Durchgangsbreiten oder Höhen sind zu vermeiden bzw. mit rotweißem Band oder Farbe zu kennzeichnen.
-
Der Auftragnehmer überprüft laufend seine Arbeitsbereiche und veranlasst im Bedarfsfall umgehend erforderliche Maßnahmen.
-
Bei Arbeiten mit Funkenflug und/oder großer Staubentwicklung sind Staub/Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.
-
Beim Umgang mit flüssigen Medien und Gefahrstoffen sind Abdeckungen/Auffangwannen erforderlich.
-
Das Entfernen von Absperrungen und Abdeckungen (bei noch bestehender Gefährdung) darf nur in Abstimmung mit den anderen am Bau Beteiligten unter gleichzeitigem Aufbau eines Ersatzschutzes erfolgen. Hierfür ist der veranlassende Auftragnehmer verantwortlich.
-
Anpassungen an Gerüsten dürfen nur in Abstimmung mit dem Gerüstersteller (schriftliche Freigabe erforderlich) vorgenommen werden, d. h. Montage von Schwenkarmaufzügen, handbetriebene Seilrollenaufzüge, Schuttrutschen, Anbringen von Staubschutznetzen, -folien etc.
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-
Bei Materiallagerungen auf Gerüsten, Bodenabdeckungen und Gitterrosten ist die Tragfähigkeit zu beachten.
-
Überprüfung von Gerüsten durch die Aufsichtsführende Person des Auftragnehmers:
-
Prüfen auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst.
-
Prüfen der Last-, Breiten- und Höhenklasse für die vorgesehenen Arbeiten.
-
Prüfen auf augenfällige Mängel, z. B. der Aufstellfläche, der Aufstiege, der Beläge, der Eckausbildungen, der Verankerung, des Seitenschutzes und des Abstands zum Gebäude.
vi) Leitungs- und Kabelverlegung
Stolperquellen sind durch entsprechende Verlegung zu vermeiden. Lose Leitungen und Kabel sind in Verkehrsbereichen zu fixieren und je nach eintretender Belastung zu schützen. Unvermeidbare Stolperstellen sind gut sichtbar zu markieren (rotweiße Abdeckung oder rotweißes Klebeband).
vii) Brand- und Explosionsschutz
Rauchverbote sind strikt einzuhalten. In engen und explosionsgefährdeten Räumen dürfen nur funkenfreies Werkzeug sowie explosionsgeschützte Geräte mit Schutzkleinspannung verwendet werden.
viii) Arbeitsmittel und Maschinen
- Eingesetzte Arbeitsmittel müssen der jeweils gültigen UVV entsprechen.
Sie müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden.
-
Sie müssen gegen unbefugten Gebrauch geschützt werden.
-
Der erforderliche Prüfzyklus ist zu beachten. Es dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die eine aktuell gültige Prüfung haben.
-
Sie müssen den allgemein gültigen technischen Regeln und Zulassungen entsprechen und auch dementsprechend eingesetzt/verwendet werden.
-
Lastenaufzüge dürfen nie zur Personenbeförderung verwendet werden. Für alle eingesetzten Aufzüge ist die max. Belastung zu berücksichtigen. (Aufzüge nie im Gefahrenfall benutzen!)
ix) Sonstiges
-
Unerwartetes Antreffen von Asbest/asbesthaltiger Stoffe während der Arbeiten Sollte trotz vorheriger Informationspflicht des Auftragnehmers bezüglich der Baustelle und deren Besonderheiten, während der Bauarbeiten der Verdacht entstehen, dass Asbest bzw. asbesthaltiges Material aufgetreten ist, so hat der Auftragnehmer sofort seine Arbeiten in diesem und direkt umliegenden Bereich einzustellen, den Bereich zu sichern, andere Tätige zu informieren und umgehend die Bauleitung oder den Vertreter des Auftraggebers zu informieren. Gemeinsam wird dann das weitere Vorgehen festgelegt.
-
Auffinden von Sprengstoff, Munition oder Waffen bei Tiefbauarbeiten
Der Auftragnehmer hat in diesem Fall sofort seine Arbeiten zu beenden, den Arbeitsbereich abzusperren, andere in diesem Bereich Tätige zu unterrichten, den Bereich bis zur Klärung bewachen zu lassen und umgehend den Beauftragten des Auftraggebers zu informieren.
Gemeinsam wird dann das weitere Vorgehen festgelegt.
- Verkehr auf dem Baustellengelände
Auf dem Baustellengelände, soweit mit Fahrzeugen bzw. Baumaschinen/Geräten befahrbar, gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Für alle Kraftfahrzeuge wird die Höchstgeschwindigkeit auf 15 km/h eingeschränkt.
Fahrzeuge, die auf der Baustelle verkehren, sowie Kräne oder sonstige Baumaschinen dürfen nur von Personen gefahren bzw. bedient werden, die vom Auftragnehmer hierzu schriftlich berechtigt sind. Sie müssen entsprechend ausgebildet sein und ihre Fähigkeit in der Bedienung bzw. beim Fahren nachgewiesen haben. Der Führerschein ist mitzuführen und bei Kontrollen nachzuweisen.
Auf der Baustelle dürfen nur Fahrzeuge oder Baugeräte eingesetzt werden, die eine gültige TÜV- Bescheinigung oder eine sonstige vorgeschriebene aktuelle Prüfbescheinigung haben.
2.Grundsätze zur Durchführung von Arbeiten
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2.1 Meldungen an Behörden, Genehmigungen, Anweisungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gesetzliche oder aus anderen Verordnungen geforderte Anzeigen und Meldungen bei den entsprechenden Behörden oder Einrichtungen einzureichen.
Dazu gehören beispielsweise die Anzeigen
-
von Montagearbeiten (BGV C22) an die zuständige Berufsgenossenschaft
-
zum Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln an die zuständige Berufsgenossenschaft
-
des Umganges mit krebserzeugenden Gefahrstoffen an die Arbeitsschutzbehörde usw.
Erfordern bestimmte Tätigkeiten des Auftragnehmers behördliche Genehmigungen, so hat er diese rechtzeitig zu beantragen.
2.2 Der Auftragnehmer hat für Montagearbeiten entsprechende Montageanweisungen, für Abbrucharbeiten Abbruchanweisungen anzufertigen, in denen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind. Diese Anweisungen sind dem Beauftragten des Auftraggebers vorzulegen und unmittelbar bzw. mittelbar betroffenen
Baustellenbeteiligten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
2.3 Arbeiten mit förmlichem Freigabeverfahren
Arbeiten, die ein sogenanntes förmliches Freigabeverfahren erfordern, leiten sich aus der Definition besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung ab.
Für solche Arbeiten sind die nachfolgenden formellen Abläufe strikt einzuhalten, andernfalls dürfen sie nicht durchgeführt werden
Besonders gefährliche Arbeiten mit förmlichem Freigabeverfahren sind:
-
Heißarbeiten
-
Arbeiten an elektrischen Anlagen und in elektrischen Betriebsräumen
-
Arbeiten in Anlagen mit heißen Medien oder Gefahrstoffen
-
Gerüstbauarbeiten und Gerüstbenutzung
i) Sperrbogen (Anlage 4)
Der Sperrbogen ist ein gesetzlich gefordertes Dokument. Es dient der Dokumentation der Maßnahmen, die zur sicheren Abschaltung von Anlagen und zur Vorbereitung zum sicheren Arbeiten an Anlagen erforderlich sind.
Der Sperrbogen
-
verweist auf die gesperrten Anlagenteile
-
definiert Maßnahmen zur Durchführung und Aufrechterhaltung der Sperrung
-
regelt die Verantwortlichkeit für die Durchführung und Aufhebung der Sperrung sowie der Bekanntgabe/Information.
Der Sperrbogen ist von dem Auftragnehmer auszufüllen und zu führen, der für die jeweilige Arbeit zuständig ist. Der Sperrbogen ist dem Beauftragten des Auftraggebers zur Kenntnis zu geben.
Der Auftragnehmer hat alle an der Baumaßnahme unmittelbar bzw. mittelbar Betroffenen von der Sperrung und ihrem Ausmaß gegen Unterschrift zu informieren (z.B. mit Kopie des Sperrbogens).
Ein Sperrbogen ist generell auszufüllen, wenn für Arbeiten an
-
elektrischen Anlagen (Einspeisungen, E-Schaltanlagen, Schaltschränken oder Installationen, Verkabelungen usw.) diese spannungslos zu machen sind.
-
Maschinen (Motoren, Lüfter, Aufzüge usw.) diese außer Betrieb zu nehmen sind.
-
Anlagen mit heißen Medien (z.B.: Fernwärmeanschlüssen) oder Gefahrstoffen (z.B. Gasleitungen und Behälter) diese außer Betrieb zu nehmen sind.
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Eventuell erforderliche Genehmigungen bei Eingriffen in die Netzanlagen bzw. Netzanschlüsse des Energieversorgungsunternehmens hat der zuständige Auftragnehmer rechtzeitig einzuholen.
Auswirkungen aus diesen Sperrungen sind vom Auftragnehmer der Münchner Wohnen GmbH bzw. dem für die Baumaßnahme Beauftragten (z.B. Bauleiter) und auf der Baustelle bekannt zu machen.
ii) Heißarbeitserlaubnis (Anlage 5)
Für Heißarbeiten wie z.B. Schweißen, Trennschweißen, Trennschleifen, Flexarbeiten, Löten, Gummierungs- und Beschichtungsarbeiten wird eine Heißarbeitserlaubnis benötigt.
Folgendes wird festgelegt:
-
Die Heißarbeitserlaubnis ist vom verantwortlichen Auftragnehmer zu erstellen und vor Arbeitsbeginn dem Beauftragten des Auftraggebers, sowie eventuell anderen durch die Arbeiten betroffenen Beteiligten schriftlich zur Kenntnis zu geben.
-
Die Heißarbeitserlaubnis ist nur für die Arbeiten in einer Ebene gültig. Bei einem Wechsel in andere Ebenen, Gebäude oder Anlagen ist eine neue Heißarbeitserlaubnis erforderlich.
-
In brand- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen ist vom Auftragnehmer immer ein Brandposten zu stellen.
-
Die Sicherheitsfachkraft des Auftragnehmers hat sicherzustellen, dass die ausführenden Arbeiter, auch die, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über die Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten aktenkundig unterwiesen werden und diese auch verstanden haben.
Sollten entsprechende Arbeiten ohne Heißarbeitserlaubnis ausgeführt werden, werden diese bei Bekanntwerden sofort gestoppt und das Personal von der Baustelle verwiesen.
iii) Gerüstarbeiten (Anlage 6)
-
Vor Erstellen von Schutz-, Fang-, oder Fassadengerüsten oder sonstigen Standgerüsten ist dies dem Beauftragten des Auftraggebers zur Kenntnis zu bringen.
-
Das formelle Arbeitsfreigabeverfahren ist durch Aufstellen der Gerüstbautafel und Freigabe des Gerüsterstellers zur Benutzung zu gewährleisten.
-
Der Gerüstersteller muss schriftlich die Benutzungsfreigabe erteilen. Erst dann darf das jeweilige Gerüst benutzt werden. Der Gerüstersteller garantiert damit die Sicherheit und entsprechende Belastbarkeit des Gerüstes. Bis dahin hat der Gerüstersteller durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass eine Benutzung erfolgen kann.
-
Sind bestimmte Teile eines Gerüstes nicht einsatzbereit – insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus – sind diese mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ sowie Piktogramm (siehe Abb. links) zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzung deutlich gemacht werden, dass das Gerüst nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf.
-
Umbau, Änderung oder Abbau eines Gerüstes darf nur durch den Gerüstersteller erfolgen.
-
Eventuell aus dem Umbau folgende Änderungen der Nutzbarkeit bzw. Belastbarkeit hat der Gerüstersteller schriftlich dem Beauftragten des Auftraggebers und allen Nutzern zur Kenntnis zu geben.
-
Geprüfte Gerüste sind vom Gerüstersteller mit einer Gerüstbautafel folgenden Inhalts zu kennzeichnen:
-
Name des Gerüsterstellers (Firma)
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-
Anschrift des Erstellers
-
Gerüstart nach DIN EN 12810, DIN EN 12811 bzw. DIN 4420 Typ...........
-
Lastklasse, Breitenklasse bzw. Gerüstgruppe ............
-
Flächenbezogene Nutzlast in kN/m²
-
Abnahmedatum
-
Unterschrift des Gerüstsachkundigen
-
Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Gerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.
2.4 Freigabeverfahren für sonstige gefährliche Arbeiten
Für die Durchführung anderer besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung hat der jeweilige Auftragnehmer geeignete Schutzmaßnahmen zu planen und auszuführen.
Der jeweilige Auftragnehmer hat hierfür den Beauftragten des Auftraggebers und andere unmittelbar bzw. mittelbar Betroffene auf der Baustelle schriftlich über die Maßnahmen zu informieren.
Erst nach der schriftlichen Meldung der ordnungsgemäßen Einrichtung der Schutzmaßnahmen darf mit den Arbeiten begonnen werden.
Nur der Ersteller dieser Schutzmaßnahmen darf diese ändern bzw. entfernen.
Änderungen oder Abbau dieser Schutzmaßnahmen sind dem Beauftragten des Auftraggebers und den sonstigen durch diese Maßnahmen auf der Baustelle
Betroffenen schriftlich anzuzeigen.
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Einweisungsprotokoll
Anlage 1 zur Baustellenordnung
Auftraggeber:
Auftragsnummer:
Baumaßnahme:
Gewerk:
Vsl. Ende des Auftrages
Auftragnehmer mit Anschrift:
Sicherheitsfachkraft:
Anzahl der Beschäftigten:
1.Inhalt der Einweisung
☐ zusätzliche Vertragsbedingungen der Münchner Wohnen GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen, Anlage Arbeitsschutz
☐ Baustellenordnung mit Anlagen ☐ Besonderheiten der Baustelle
☐ Beteiligte Gewerke
2.Unterweisung der Beschäftigten/Nachunternehmer des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat gemäß Ziffer 3 Abs. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen der
Münchner Wohnen GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen, Anlage
Arbeitsschutz, dafür zu sorgen, dass seine auf der Baustelle Beschäftigten durch die von ihm bestimmte Sicherheitsfachkraft entsprechend der gültigen Gesetze und Verordnungen sowie der unter Ziffer 1 genannten Regelungen unterwiesen werden. Diese Unterweisung hat auch für alle Nachunternehmer des Auftragnehmers zu erfolgen. Die Inhalte der Unterweisung sind in einem eigenen Protokoll schriftlich festzuhalten.
3.Erklärung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt aller für seine Ausführungen sicherheitstechnisch erforderlichen Unterlagen und Informationen von dem Auftraggeber und erkennt die Inhalte der Einweisung an.
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Die Einweisung fand statt am ________________ um ________________ Uhr.
Sicherheitsfachkraft des Auftragnehmers Einweisender des Auftraggebers
(Name in Druckbuchstaben) (Name in Druckbuchstaben)
(Datum, Unterschrift) (Datum, Unterschrift)
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Unfall-/Ereignismeldung
Anlage 2 zur Baustellenordnung
Sind Personen betroffen? Dann bitte für jede betroffene Person ein Formblatt ausfüllen!
1.Meldender
Name:
Firma:
2.Unfall / Ereignis
☐ Arbeitsunfall ☐ Brand ☐ Explosion ☐ Gasaustritt
☐ Austritt sonstiger gefährlicher Stoffe ☐ Nicht identifizierbare Funde
☐ Sonstiges:
3.Betroffene Person
☐ Angestellter ☐ Arbeiter ☐ Lieferant ☐ Besucher
Name / Vorname:
Firma:
Funktion: Nachunternehmer von:
4.Angaben zum Unfall-/Ereignis
Datum & Uhrzeit:
Unfall-/Ereignisort:
Unfallhergang (ggf. auf gesondertem Blatt mit Skizze)
Eingeleitete Maßnahmen
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Bei Unfall: ☐ Todesfall
Art der Verletzung:
Verletzte Körperteile:
Hat der Verletzte die Arbeit eingestellt?
☐ Nein ☐ Ja, Datum & Uhrzeit:
5.Allgemeine Angaben
Welcher Arzt hat den Verletzten versorgt?
Name des Arztes:
Befindet sich der Verletzte im Krankenhaus?
☐ Nein ☐ Ja, Name des Krankenhauses:
Wurde der Unfall durch die Polizei aufgenommen?
☐ Nein ☐ Ja, Polizeidienstelle und Tagebuchnummer:
(Name des Meldenden in Druckbuchstaben) (Name Vorgesetzter der betroffenen Person in Druckbuchstaben)
(Datum, Unterschrift) (Datum, Unterschrift)
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Brandschutzordnung nach DIN 14096
Anlage 3 zur Baustellenordnung
(Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannte Auftraggeber)
1.Geltungsbereich
Diese Brandschutzordnung regelt die Rechte und Pflichten, sowie die Aufgaben der am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen und der an ihm tätigen Beschäftigten zur Gewährleistung des Brandschutzes auf der Baustelle.
Sie gilt:
o räumlich für den gesamten Baustellenbereich
o fachlich für alle Bereiche der Baustelle
o persönlich für alle am Bauvorhaben Beteiligten
2.Vorbeugende Brandverhütungsmaßnahmen
Alle auf der Baustelle Tätigen sind verpflichtet, zum vorbeugenden Brandschutz sowie zur Verhütung von Unfällen beizutragen.
Dazu gehört vor allem Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz, die Einhaltung der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Feststellung von Mängeln und Unzulänglichkeiten. Sie haben sich über die Brandgefahr ihres Arbeitsplatzes und der Umgebung, sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren.
2.1 Vorbeugende technische Brandschutzmaßnahmen
Wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung des Brandschutzes ist der ordnungsgemäße Zustand und Betrieb der Anlagen, Maschinen und Geräte.
Dieser ist u. a. durch die Einhaltung der Prüffristen, regelmäßige Kontrollen und fachgerechte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu realisieren.
Elektrische Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik nur von Fachkräften oder dafür unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben. Mängel und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür sind sofort dem jeweiligen Vorgesetzten zu melden. Durchgebrannte Sicherungen, schadhafte Steckdosen oder Geräte und Leitungen sind nur durch Fachkräfte zu reparieren.
Beim Aufstellen von Heiz- oder sonstigen brandgefährdeten Geräten ist neben den Festlegungen der Gebrauchs- bzw. der Betriebsanleitung insbesondere zu beachten, dass sie
o Auf nicht brennbaren Unterlagen abgestellt werden
o Nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen betrieben werden
o Während des Betreibens beobachtet werden können
o Nach ihrer Nutzung ordnungsgemäß abgestellt werden (z.B. Netztrennung)
o Von Verschmutzung und Staubablagerungen regelmäßig befreit werden.
Brennbare Stoffe dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfes am
Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Werden brennbare Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten usw.) in größeren Mengen und über lange Zeit gelagert, ist dies den Beauftragten des Auftraggebers zu melden.
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Für die Lagerung brennbarer Stoffe sind besondere Räume oder Flächen erforderlich. Brand- und explosionsgefährliche Stoffe sind Gefahrstoffe. Beim Umgang mit diesen Stoffen müssen die Hinweise auf dem Etikett und die Betriebsanweisung beachtet werden.
2.2 Vorbeugende organisatorische Brandschutzmaßnahmen
Jeder Beschäftigte auf der Baustelle hat seinen unmittelbaren Vorgesetzten über technische Mängel an Anlagen, Maschinen und Geräte sowie an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu informieren. Sofern er dazu fachlich nicht in der Lage ist, dürfen keine Instandsetzungs- oder ähnliche Arbeiten durchgeführt werden. Alle Beschäftigten auf der Baustelle sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen
o Bei Feststellung nicht einsatzbereiter Feuerlöscheinrichtungen und Alarmierungsmittel sind der Vorgesetzte und der Beauftragte des Auftraggebers (z.B. Bauleiter) zu informieren. Die Schäden sind umgehend vom jeweiligen berechtigten Auftragnehmer zu beheben.
o In feuergefährdeten Abfällen und Reststoffe sind regelmäßig zu entfernen
o Brennbare Abfälle sind im Freien und mit sicherem Abstand zu Gebäuden und Einrichtungen oder in feuerbeständigen Behältern zu lagern
o Besondere Sorgfalt ist bei der Entsorgung von öligen, fettigen o. ä.
o verschmutzten Materialien geboten (Gefahr der Selbstentzündung)
o Bereichen gilt das Rauchverbot.
o Schweiß- Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten bedürfen besonderer Sicherheitsmaßnahmen und einer schriftlichen Genehmigung in Form einer Heißarbeitserlaubnis.
o Bei Arbeitsschluss ist von jedem Beschäftigten auf der Baustelle zu prüfen, ob jeweils alle nicht mehr benötigten elektrischen Geräte abgeschaltet sind (Netztrennung).
o Sicherheits- Fernmelde- und Brandmeldeanlagen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden. Feuerstätten müssen gelöscht, Asche und brennbare Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden, damit keine Brandgefahr besteht.
o Durch regelmäßige Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes eingehalten werden.
3.Brand- und Rauchausbreitung
Jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd muss vermieden werden, d. h. soweit vorhanden und wenn möglich sind Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen zu schließen bzw. geschlossen zu halten.
4.Flucht- und Rettungsweg
Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden.
Türen in Fluchtwegen und Notausgänge dürfen während der Betriebszeiten nicht verschlossen werden. Notausgänge müssen in Fluchtrichtung begehbar sein.
Jeder auf der Baustelle Tätige ist über die Lage und den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen zu unterrichten. Er hat mit dafür Sorge zu tragen, dass diese Wege nicht verstellt werden.
5.Melde- und Löscheinrichtungen
Alle auf der Baustelle Tätigen sind über die ihrem Arbeitsplatz nahe gelegenen Standorte und Wirkungsweise von Feuerlöschern und/oder eventuell vorhandenen Brandmeldeeinrichtungen zu unterrichten.
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Die am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Beschäftigten über das Verhalten im Brandfall und in der Handhabung von Feuerlöschgeräten unterwiesen sind.
Alle auf der Baustelle Tätigen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Standorte für Feuerlöschgeräte nicht verstellt werden und Brandschutzeinrichtungen leicht zugänglich sind.
Jede missbräuchliche Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschgeräten und Alarmierungsmittel ist verboten.
6.Verhalten im Brandfall
Prinzipiell ist nach der Baustellenordnung, Ziffer 1.2ii) zu verfahren.
Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Behinderten ist zu helfen, bei versperrten Fluchtwegen an der nächstmöglichen Gebäudeöffnung bemerkbar machen.
Es dürfen keine Aufzüge benutzt werden. Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist - soweit möglich - der Strom abzuschalten.
Die Angriffswege der Feuerwehr sind freizuhalten. Die Feuerwehr ist einzuweisen. Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten. Die baustellenbezogene Brandmeldung erfolgt an den Beauftragten des Auftraggebers (z.B. Bauleiter) und den Vorgesetzten.
7.Löschversuche unternehmen
Brände sollten möglichst mit den nächstgelegenen, geeigneten Löschgeräten bekämpft werden. Die Löschversuche sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen.
Übersicht über Brandklassen und die jeweils geeigneten Löschmittel:
| Brandklasse | Kennzeichnende, brennbare Stoffe | Geeignete Löschmittel |
|---|---|---|
| A | Holz Papier, Kunststoffe | Wasser, ABC-Pulverlöscher, Schaumlöscher |
| B | Öle, Fette, Lösungsmittel, Benzin | Kohlendioxid-, ABC- Pulverlöscher, Schaumlöscher |
| C | Alle brennbaren Gase | Kohlendioxid-, ABC-Pulverlöscher |
| D | Metallbrände | Metallbrand-Pulverlöscher |
Feuer nur in Windrichtung angreifen!
Flächenbrände (Flüssigkeiten, Benzin) vorn beginnend ablöschen!
Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen!
Angemessene Anzahl von Löschern auf einmal einsetzen, nicht nacheinander! Brandherd weiter beobachten, Vorsicht vor Wiederentzündung!
8.Besondere Verhaltensregeln
Jeder auch noch so kleine Brand ist unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Beauftragten des Auftraggebers oder dem jeweiligen Brandschutzbeauftragten zu melden.
Der Brandhergang ist in einem Kurzbericht (Unfall-/Ereignismeldung Anlage 2) zu schildern. Darin ist auch über die Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen zu informieren.
Nach einem Brand sind unverzüglich folgende Maßnahmen zur Verringerung des Brandfolgeschadens zu treffen:
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o Sicherung der Brandstätte gegen erneutes Aufflammen (Brandwache)
o Sicherung der Brandstätte gegen Betreten Unbefugter
o Sämtliche genutzten Brandmelde- sowie Feuerlöscheinrichtungen sind wieder einsatzbereit zu machen
o Lüften von verrauchten Räumen
o Abdichten eventuell beschädigter Dächer und Fenster
o Untersuchen des Gebäudes / der Einrichtung auf Schäden durch Reaktionen, die während des Brandes aufgetreten sein können (Chloridschäden, Schäden durch Salzsäure)
o Elektrische Anlagen erst in Betrieb nehmen, wenn sichergestellt ist, dass sie noch oder wieder den DIN, VDE- Vorschriften entsprechen
o Betreten der Räumlichkeiten nach einem Brand erst nach erfolgter Freigabe durch den Vorgesetzten, den Beauftragten des Auftragnehmers oder der Feuerwehr.
9.Schlussbestimmungen
Unabhängig von dieser Brandschutzordnung können fach- bzw. baustellenbezogen zu speziellen Problemen weitere Brandsverhütungsmaßnahmen erlassen werden. Verstöße gegen diese Brandschutzordnung können auf der Grundlage des geltenden Rechts geahndet werden
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Sperrbogen
Anlage 4 zur Baustellenordnung
(Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannte Auftraggeber)
Auftragsnummer:
Baumaßnahme:
Gewerk:
Auftragnehmer mit Anschrift:
Zur Durchführung von
☐ Arbeiten an elektrischen Anlagen / Geräten
☐ Arbeiten an Maschinen (Motoren, Aufzügen usw.)
☐ Arbeiten an Anlagen mit heißen Medien oder Gefahrstoffen
- Arbeitsort, Art und Dauer der Arbeiten
Anschrift / Bezeichnung des Arbeitsorts:
Art der Arbeiten:
Dauer der Arbeiten:
Von:
Bis:
2.Sperrung
2.1 Zu sperren:
(Genaue Bezeichnung der durch die Sperrung betroffenen Anlagen / Bereiche / Maschinen / Geräte)
2.2 Dauer der Sperrung
Von:
Bis:
☐ Schließen von Armaturen / Klappen / Pumpen / Anlagen / Gebäudebereichen
☐ Gegen Wiedereinschalten / Öffnen sichern
☐ Spannungsfreiheit feststellen
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☐ Berührungsschutz feststellen / sicherstellen
☐ Erden und Kurzschließen
☐ Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
☐ Benachbarte, heiße Teile abdecken oder abschranken
☐ Sonstige Maßnahmen (z.B. Sperrungen durch Energieversorger, usw.)
2.3 Auswirkung der Sperrung
(Beschreibung betroffener Anlagen / Bereiche / Maschinen und Geräte: Funktionalität, Begehbarkeit, Benutzbarkeit)
3.Schutzmaßnahmen ☐ Information an alle im Arbeitsbereich Beteiligten (über Sperrumfang, Sperrauswirkung, Besonderheiten) ☐ Außerbetriebnahme der Anlage / Maschine / Geräte usw. ☐ Absicherung des Arbeitsplatzes ☐ Eindeutige und auffällige Kennzeichnung der gesperrten Anlagen / Maschinen / Geräte
Warnung – vorübergehende Sperrung!
Sperrverantwortlicher ______________
Sperrbeginn: ______________
Sperrende (voraussichtl.) ______________
☐ Entleeren ☐ Belüften ☐ Vorbereitende Brandschutzmaßnahmen ☐ Bei Gefahrstoffen unbedingte Einhaltung der TRGS und der entsprechenden Betriebsanweisungen ☐ Persönliche Schutzausrüstung ☐ Ständige Anwesenheit von Sicherungsposten
☐ Sonstige Maßnahmen:
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4.Zu informierende Beteiligte:
(Firma und zu informierende Verantwortliche nennen)
5.Verantwortlicher der Sperrung:
Firma:
Zu informierender Verantwortlicher:
Telefon / Mobiltelefon:
Datum:
Der Unterzeichnende bestätigt, dass die vorab beschriebene Sperrung ordnungsgemäß durchgeführt und alle am Arbeitsort Beteiligten informiert und alle Schutzmaßnahmen veranlasst wurden.
6.Aufhebung der Sperrung:
Firma:
Zu informierender Verantwortlicher:
Telefon / Mobiltelefon:
Datum:
Der Unterzeichnende bestätigt, dass die vorab beschriebene Sperrung ordnungsgemäß aufgehoben und alle am Arbeitsort Beteiligten informiert wurden.
7.Allgemeiner Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrung nur von dem für die Sperrung Verantwortlichen oder einem von ihm schriftlich dazu Befähigten verändert (mit Information an die Beteiligten) oder aufgehoben werden darf!
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Heißarbeitserlaubnis
Anlage 5 zur Baustellenordnung
(Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannte Auftraggeber)
Auftragsnummer:
Baumaßnahme:
Gewerk:
Auftragnehmer mit Anschrift:
nach §30 der BGV D1 „Schweißen, Schneiden, und verwandte Verfahren“
| 1 1a | Arbeitsort/-stelle Bereich m. Brand-/ Explosionsgefahr | _______________________________________________________ Die räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle: Umkreis (Radius) von m; Höhe von m; Tiefe von m |
|---|---|---|
| 2 | Für die Arbeiten verantwortlich | Name (Herr/Frau): ___________________________________ Beschäftigt bei Firma: |
| 3 | Sicherheits- maßnahmen bei Brandgefahr | W Entfernen beweglicher brennbarer Stoffe und Gegenstände (ggf. auch bei Staubablagerungen) W Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen, soweit sie brennbare Stoffe abdecken / verdecken / selbst brennbar sind |
| 3a | Beseitigen der Brandgefahr | W Abdecken ortsfester brennbarer Stoffe/Gegenstände mit geeigneten Mitteln; ggf. mit Anfeuchten (z.B.: Holzbalken, -wände, -fußböden, -gegenstände, Kunststoffteile usw.) W Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen durch nicht brennbare Materialien (z.B.: Mauerdurchbrüche, Rohröffnungen, Schächte usw.) W |
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| 3b | Bereitstellen von Feuerlöschmitteln | W Feuerlöscher mit W ABC-Pulver W CO 2 W Löschdecken W Angeschlossener unter Druck stehender Feuerlöschschlauch W Gefüllter Wassereimer | |
|---|---|---|---|
| 4 | Sicherheitsmaßnahmen bei Explosionsgefahr | W Entfernen sämtlicher explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände (auch Staubablagerungen und Behälter mit gefährlichem Inhalt oder deren Reste) W Beseitigung von Explosionsgefahren in Rohrleitungen (z.B.: Belüftung) W Abdichten von ortsfesten Behältern, Apparaten oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthalten oder enthalten haben; evtl. lufttechnische Maßnahmen W Durchführung lufttechnischer Maßnahmen nach EX-RL W Aufstellung von Gaswarngeräten; Typ _________________________________ | Name: ____________ Druckschrift Ausgeführt: ____________ Unterschrift |
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| 3c 3d 4c | Brandposten Brandwache Aufhebung der Sicherheits- maßnahmen | W während der Arbeiten: Name:____________________________________________ W nach der Arbeit: Dauer:(Stunden) Name:________________________________________ W nach Abschluss der Arbeiten: nach______(Stunden) Name: | |
|---|---|---|---|
| 5 | Alarmierung (Standorte) | nächstgelegener Brandmelder: | nächstgelegenes Telefon: Feuerwehr-Notruf: 112 |
| 6 | Ausführender Unternehmer (Auftragnehmer) | Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Punkte 3 und 4 durchgeführt sind! ____________ ______________________________ Datum Unterschrift _____________________________________________________ Unterschrift des Ausführenden nach Punkt 2 |
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Gerüstfreigabe nach
DIN 4420 / DIN EN 12810 / DIN EN 12811
Anlage 6 zur Baustellenordnung
(Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannte Auftraggeber)
Gebäude / Objekt:
Gerüststandort:
Gerüst-Typ:
Last-, Breitenklasse bzw. Gerüstgruppe
Gerüst-Ersteller:
Anschrift des Erstellers:
Nennlast:
Bemerkungen:
Hinweis:
Auf-, Um- oder Abbauten des Gerüstes dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden!
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Baumaßnahme
Anlage 7 zur Baustellenordnung
(Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannte Auftraggeber)
Protokoll zur Baustellenbegehung vom
Teilnehmer an der Begehung:
1.Arbeitende Firmen:
2.Bautenstand
3.Vorkommnisse
München, den
i. A.
Verteiler:
Ablage des Originals bei:
Abdruck an:
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