Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

ZVB_final_Versicherung_Immo4_2024_07_12.pdf

Heizungsanlagen mit Fernwärmeanschluss und Fußbodenheizung für 25 Wohnungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 09:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Zusätzliche Vertragsbedingungen

Ausführung von Bauleistungen:

Vorbemerkungen:

1.Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannten Auftraggeber

2.Auftragnehmer ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannten Bieter. Als Auftragnehmer gelten ggf. auch die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft

  1. VERTRAG, ANZUWENDENDE REGELUNGEN ..................................................................................... 3

  2. LEISTUNGSVERZEICHNIS ..................................................................................................................... 4

  3. WAHLPOSITIONEN, BEDARFSPOSITIONEN ....................................................................................... 4

  4. ABGELTUNG SÄMTLICHER LEISTUNGEN, FESTPREIS .................................................................... 4

  5. PREISANPASSUNGEN, MEHRVERGÜTUNGSANSPRÜCHE, MEHRPREISERMITTLUNG ............... 4

  6. STUNDENLOHNARBEITEN .................................................................................................................... 5

  7. WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN ................................................................................................. 5

  8. VERÖFFENTLICHUNGEN ....................................................................................................................... 5

  9. WERBUNG ............................................................................................................................................... 5

  10. URHEBERRECHT UND VEREINBARUNG ÜBER NUTZUNGSRECHTE ............................................. 6

  11. VORLAGE- UND ÜBERGABEPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ............................................... 6

  12. SICHERUNG VON MINDESTLOHN- UND SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTEN ............................ 8

  13. NACHUNTERNEHMER ............................................................................................................................ 9

  14. BEISTELLUNG VON BAUSTOFFEN UND BAUTEILEN DES AUFTRAGGEBERS ........................... 10

  15. DER AUSFÜHRUNG ZUGRUNDE LIEGENDE UNTERLAGEN ........................................................... 11

  16. FESTSTELLUNG ÖRTLICHER VERHÄLTNISSE (§ 3 ABS. 4 VOB/B) ............................................... 11

  17. UNTERRICHTUNG DES AUFTRAGGEBERS, BAUTAGESBERICHTE ............................................. 12

  18. ANSPRECHPARTNER AUF DER BAUSTELLE UND FÜHRUNGSKRÄFTE DES AUFTRAGNEHMERS ...................................................................................................................................... 12

  19. BEHANDLUNG DER VON BAUARBEITEN BERÜHRTEN ANLAGEN ............................................... 12

  20. PRÜFUNG VON STOFFEN, LEISTUNGEN UND LIEFERKETTEN ..................................................... 12

  21. VORLEISTUNGSPRÜFUNG, STÖRUNG DES BAUABLAUFS, FOLGEN FÜR DIE LEISTUNGSZEITEN ........................................................................................................................................ 13

  22. LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHTE DES AUFTRAGNEHMERS ............................................... 14

  23. SICHERHEIT, VERKEHRSSICHERUNG, ARBEITSSCHUTZ, BAUSTELLENORDNUNG UND HAFTUNG AUF DER BAUSTELLE ................................................................................................................ 15

  24. BESONDERE SICHERHEITSVORSCHRIFT ABBIEGEASSISTENZSYSTEME FÜR LKW AB 7,5 T 15

  25. SAUBERKEIT AUF DER BAUSTELLE UND ERGÄNZUNG ZUM FORMBLATT 241 (ABFALL) ...... 15

  26. KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND ............................................................................................. 16

  27. ABNAHME, ZWISCHENZUSTANDSFESTSTELLUNGEN UND DOKUMENTATIONSUNTERLAGENÜBERGABE ......................................................................................... 17

  28. MÄNGELANSPRÜCHE UND VERJÄHRUNG ...................................................................................... 18

Seite 1 von 25

[Seite 2]

  1. GRUNDLAGEN DER ABRECHNUNG, AUFMAß ................................................................................. 19

  2. ERGÄNZUNG DER ABRECHNUNG BEI VERWENDUNG DES FORMBLATT 225 ........................... 19

  3. RECHNUNGEN ...................................................................................................................................... 20

  4. ZAHLUNGEN.......................................................................................................................................... 20

  5. ÜBERZAHLUNGEN ............................................................................................................................... 21

  6. FORDERUNGSABTRETUNGEN ........................................................................................................... 21

  7. PFÄNDUNGEN, VERFÜGUNGEN DRITTER ........................................................................................ 21

  8. SICHERHEITSLEISTUNG ...................................................................................................................... 21

  9. BÜRGSCHAFTEN .................................................................................................................................. 23

  10. SPRACHE UND ANWENDBARES RECHT .......................................................................................... 23

  11. FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG NACH § 48 B ESTG ................................................................. 23

  12. VERSICHERUNG DER BAUMAßNAHME ............................................................................................ 24

  13. REGELUNG ÜBER RECHTSNACHFOLGE .......................................................................................... 24

  14. VERPFLICHTUNG ZUR VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ ................................................. 24

  15. GERICHTSSTAND ................................................................................................................................. 25

  16. VERZEICHNIS DER ANLAGEN (BAUSTELLENORDNUNG UND ARBEITSSCHUTZ) ..................... 25

Seite 2 von 25

[Seite 3]

  1. Vertrag, anzuwendende Regelungen 1.1. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbestandteilen:  der Angebotserklärung einschließlich:  der Festlegungen im beidseitig unterzeichneten Protokoll eines Aufklärungsgespräches, soweit dieses geführt worden sein sollte,

 der Leistungsbeschreibung mit den Einheits- und/oder Gesamtpreisen sowie der Angabe der Zuschlags- oder Abschlagsposition in Prozent zur Bildung der Pauschalsumme und der Angabe der gebildeten Pauschalsumme(n),

 sämtlicher sonstiger in der Leistungsbeschreibung geforderten Erklärungen,

 der Werkplanung, soweit diese den Ausschreibungsunterlagen beigefügt war,

 des Zahlungsplans, soweit dieser den Ausschreibungsunterlagen beigefügt war,  aller weiteren der Angebotserklärung beigefügten Erklärungen/Angaben und/oder Nachweise,  den in den Vertrag einbezogenen Formblättern,

 den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen des Münchner Wohnen Konzerns,

 diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen des München Wohnen Konzerns einschließlich der Anlagen

 den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), soweit in den Vertragsunterlagen benannt,

 den Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C),  den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B),  der Baustellenordnung einschließlich Anlagen 1 bis 7 und Arbeitsschutz,  den Bestimmungen des BGB,  alle einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Richtlinien, Auflagen, Anordnungen sowie den technischen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst einschließlich des aktuellen Standes der Ingenieurwissenschaften

Im Falle etwaiger Widersprüche und Regelungslücken gilt die vorstehende Reihenfolge auch als Rangfolge, d.h. bei der Auslegung des Vertrages nebst den vorstehenden aufgeführten Vertragsbestandteilen als sinnvolles Ganzes ist zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe der vorstehenden Reihenfolge die jeweils vorstehenden Bestandteile den nachstehend aufgeführten auch inhaltlich als speziellere Regelungen vorgehen sollen.

Seite 3 von 25

[Seite 4]

1.2. Die Bedingungen des Vertrages gelten für die durch den Zuschlag übertragenen Leistungen sowie für geänderte oder zusätzliche Leistungen (Nachträge) und Regieleistungen. 1.3. Änderungen des Vertrages bedürfen aus Gründen der Rechtsklarheit der Schriftform. 1.4. Diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit. 1.5. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vom Schriftformerfordernis kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden. 2. Leistungsverzeichnis 2.1. Hat der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt, ist allein das von der Münchner Wohnen GmbH im Namen des jeweiligen Auftraggebers versandte Leistungsverzeichnis verbindlich. 2.2. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem sinngemäßen Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ausgewiesen und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart. 3. Wahlpositionen, Bedarfspositionen

Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. Ausstehende Entscheidungen hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung abzufordern. 4. Abgeltung sämtlicher Leistungen, Festpreis 4.1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. 4.2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sofern nicht im Rahmen des Vertragsschlusses ausdrücklich das Formblatt 225 oder 225a vereinbart wird. Insbesondere sind keine Gleitklauseln für Lohn-, Geräte- und Verbrauchsstoffkosten, sowie Materialien, die nicht im Formblatt 225 oder 225a aufgenommen sind, vereinbart. Dieser Umstand ist insbesondere neben der zu erwartenden Lohn-, Materialpreis-, Finanz-, Handels- und einer immer möglichen Pandemieentwicklung bei der Preiskalkulation und als Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen. 4.3. Der gesetzliche Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB bleibt unberührt. 4.4. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. 5. Preisanpassungen, Mehrvergütungsansprüche, Mehrpreisermittlung

Sind nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B in Verbindung mit § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlung für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere vorzulegen ist eine Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) sowie sonstige preisbildende Faktoren, wie sie der Auftragskalkulation zugrunde gelegt wurden.

Seite 4 von 25

[Seite 5]

  1. Stundenlohnarbeiten 6.1. Eine Abrechnung von Leistungen des Auftragnehmers nach einem Stundensatz kann dieser nur verlangen, wenn sich die Parteien auf eine solche Abrechnungsmethode verständigt haben. 6.2. Mit der Unterzeichnung ist ausdrücklich kein Anerkenntnis der Vergütungspflicht verbunden. In der Unterzeichnung von Regieberichten liegt kein Indiz für den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung nach 6.1 dieses Vertrages, soweit die von der Objektüberwachung vor- oder für diese ausgelegten Vollmachtsurkunden keine abweichende Regelung enthalten. 6.3. Die Stundenlohnnachweise müssen, außer den Angaben in § 15 Abs. 3 VOB/B, folgende Angaben enthalten:  das Datum  die Bezeichnung der Baustelle und des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle  die Art der Leistung  die Namen der Arbeitskräfte, deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe  die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft  die Gerätekenngrößen 6.4. Die Originale der Stundenlohnnachweise behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
  2. Wettbewerbsbeschränkungen

Hat der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er eine Vertragsstrafe von 10 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Es steht dem Auftragnehmer frei, einen geringeren Schaden des Auftraggebers zu beweisen. Dem Auftraggeber steht es frei, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden unter Anrechnung der Vertragsstrafe geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind alle in der Erklärung zur Einhaltung des Wettbewerbs aufgeführten Punkte. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus § 8 Abs. 4 VOB/B, bleiben unberührt. 8. Veröffentlichungen

Veröffentlichungen über das Bauvorhaben oder zu einzelnen Bauleistungen sowie die Werbung des Auftragnehmers auf der Baustelle sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch Beschreibungen der Bauausführung, Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen. 9. Werbung

Werbung auf der Baustelle (z.B. ein Firmenschild) ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Seite 5 von 25

[Seite 6]

  1. Urheberrecht und Vereinbarung über Nutzungsrechte 10.1. Sofern dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftrag, dem diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen zugrunde liegen, Urheberrechte entstehen, gilt Folgendes: 10.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht ein, die anfänglich oder durch Anordnung geschuldeten urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnisse im Rahmen des Bauvorhabens (erstellten Unterlagen, Skizzen, Plänen und sonstigen urheberrechtsfähigen Werken) ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des Auftragnehmers – auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages – zeitlich und räumlich und im Hinblick auf den Zweck unbeschränkt zu nutzen, zu verwerten, zu übertragen, zu ändern und umzugestalten. Von der Rechtseinräumung umfasst sind sämtliche Rechte gem. §§ 15-23, 38, 39 UrhG. 10.3. Mit dem vereinbarten Werklohn sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus der Einräumung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten. Dies gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  2. Vorlage- und Übergabepflichten des Auftragnehmers 11.1. Unterlagen zur Berechnung von Nachtragsangeboten sind dem Auftraggeber unaufgefordert zu übergeben. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen: a) Originallohnlisten zum Zweck der Prüfung von Lohnnebenkosten und Lohnänderungen, b) Unterlagen zur Berechnung von Lohn- und Stoffpreisänderungen. 11.2. Zum Nachweis der Einhaltung der bestehenden Entlohnungs- und Sozialversicherungspflichten des Auftragnehmers hat er innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Auftragserteilung, spätestens jedoch bei Arbeitsbeginn, folgende Bescheinigungen und Bestätigungen vorzulegen: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts, dass der Auftragnehmer unter einer Steuernummer geführt wird und dass keine Steuerrückstände bestehen; b) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, der Ortskrankenkasse und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes; bei einem Auftragnehmer mit Sitz in einem EU-Staat eine gültige Entsende- bzw. Versicherungsbescheinigung (E 101 und E 111) des Sozialversicherungsträgers; c) eine Bestätigung der ULAK, dass keine Zahlungsrückstände bestehen und dass die Urlaubskassenbeiträge für die beim Auftragnehmer beschäftigten Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgeführt werden. Diese Bestätigung ist monatlich fortlaufend vorzulegen. Auftragnehmer, die nicht der ULAK unterliegen, haben eine Bestätigung durch die ULAK über die Nichtzugehörigkeit des Auftragnehmers zum Baugewerbe oder eine eidesstattliche Versicherung mindestens eines Geschäftsführers/Eigentümers des Auftragnehmers diesbezüglich einzureichen; d) bei handwerklichen Betrieben eine Bescheinigung über die Eintragung in der Handwerksrolle oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach EU- rechtlichen Bestimmungen; e) einen Nachweis der Gewerbeanmeldung sowie ein aktueller Auszug des Handels- und des Gewerbezentralregisters, der jeweils nicht älter als 3 Monate ist; f) ein Auftragnehmer mit Sitz im Ausland hat zusätzlich eine Bescheinigung seines Kreditinstitutes über die Bezeichnung/Identität des Kontos sowie eine ausländische Auskunft in Steuersachen (Ertrag- und Umsatzsteuer) vorzulegen; Unternehmen aus EU-Ländern haben die USt-ID-Nummer anzugeben.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn eine der in Ziffer 11.2 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen genannten Bescheinigungen abläuft, zurückgenommen oder widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen erlischt. Wird eine Bescheinigung verlängert bzw. neu ausgestellt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese unaufgefordert vorzulegen. Diese Bescheinigungen sind jeweils rechtzeitig zu erneuern und spätestens bis zum Ende des nächsten auf den zurückliegenden Gültigkeitszeitraum folgenden Monats zu übergeben.

Die genannten Bescheinigungen sind auch innerhalb von 10 Werktagen nach jeder Aufforderung dem Auftraggeber sowie mit der Schlussrechnung vorzulegen.

Seite 6 von 25

[Seite 7]

11.3. Ohne erforderliche Gewerbeanmeldung und Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet. Diesbezügliche Versäumnisse gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers. 11.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jederzeit die Überprüfung zu ermöglichen, dass die vertraglichen Pflichten, insbesondere die Entlohnungs- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, eingehalten werden. Er hat spätestens fünf Werktage vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle folgende Unterlagen vollständig einzureichen:  Personalanmeldung der einzusetzenden Arbeitskräfte,  Liste der einzusetzenden Arbeitnehmer der Nachunternehmer und weiterer Nachunternehmer, die Leistungen des Auftragnehmers ausführen und für deren Einsatz eine Zustimmung des Auftraggebers vorliegt,  Vorlage eines Ausweisdokumentes,  das erkennbar als Kopie gekennzeichnet ist (Ausweisdaten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sind auf der Kopie zu schwärzen) oder Vorlage des Hinweisschreibens gemäß § 2a Abs. 2 SchwarzArbG (schriftlicher Hinweis auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweisdokumenten auf der Baustelle)  ggf. Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels  Dies gilt nicht für EU-Bürger, Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Schweiz.  Mindestlohnbescheinigung über den Erhalt des Mindestlohns nach allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen bzw. des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durch die Vorlage der Mindestlohnbescheinigung des Personals des Auftragnehmers spätestens am  fünften Werktag des Folgemonats beim Hochbauleiter des Auftraggebers), spätestens am fünften Werktag des darauffolgenden Monats nach Arbeitsantritt),  bei ausländischen Mitarbeitern: Bestätigung, dass vom Mindestlohn keine Eigen- kosten des Arbeitgebers (bspw. für Unterkunft, Verpflegung, Heimflüge, usw.) abgezogen werden.

Werden vom Auftragnehmer Nachunternehmer eingesetzt, hat er von diesen die oben aufgeführten Unterlagen in gültiger Form zu fordern, diese zu überprüfen und dem Auftraggeber gegenüber spätestens fünf Werktage nach den o. g. Zeitpunkten schriftlich zu bestätigen, dass die vertraglichen Vorgaben der Mindestlohn- und Sozialversicherungspflichten sowie die gültigen Vorschriften vom Nachunternehmer eingehalten werden. Dies gilt auch in der Nachunternehmerkette. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Unterlagen/Nachweise der Nachunternehmer vorzulegen.

Änderungen oder Erweiterungen des eingesetzten Personals muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert durch die Vorlage einer aktualisierten Personalliste anzeigen, bevor die jeweils neu eingesetzten Personen auf der Baustelle tätig werden. Mit der Anzeige hat er sämtliche der geforderten Nachweise vorzulegen.

Nicht ordnungsgemäß oder mit ausreichenden Nachweisen angemeldetes Personal ist vom Auftragnehmer von der Baustelle zu entfernen. Entsprechenden Anweisungen des Auftraggebers hat er unverzüglich Folge zu leisten. Insoweit entstehende Störungen in der Leistungsausführung gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind unverzüglich aufzuholen. Die vertraglich vereinbarten Rechte des Auftraggebers wegen Verstößen gegen die Verpflichtungen zum Einsatz von Personal und von Nachunternehmern bleiben davon unberührt. 11.5. Der Auftraggeber nimmt folgende Förderungen in Anspruch:  __________________________________

 __________________________________

 __________________________________

 __________________________________

Auf die Anlagen dieses Vertrages wird verwiesen.

Seite 7 von 25

[Seite 8]

11.6. Legt der Auftragnehmer die in den Ziffern 11.2, 11.4 oder 11.5 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen genannten Unterlagen oder einzelne dieser Unterlagen dem Auftraggeber zu den dort genannten Terminen oder trotz angemessener Fristsetzung nicht vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, von künftigen Abschlags- und einer Schlusszahlung einen Einbehalt vorzunehmen, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist unter Androhung des Einbehalts gesetzt und der Auftragnehmer die Unterlagen dennoch nicht einreicht hat. Die Höhe des Einbehalts beträgt für jede nicht vollständig eingereichte Unterlagenkategorie 0,25% des aktuell beauftragten Nettoauftragsvolumens. Jeweils eine Unterlagenkategorie stellen alle Unterlagen dar, die unter 11.2, 11.4 oder 11.5 genannt sind. Es gibt somit drei Unterlagenkategorien. 11.7. Werden Unterlagen nicht eingereicht, die zum Nachweis des Schutzes von Arbeitnehmern oder zum Nachweis von Umständen dienen, welche eine Haftung des Auftraggebers vermeiden, kann der Auftraggeber den in 11.6 bestimmten Einbehalt jeweils um 0,25% des aktuell beauftragten Nettoauftragsvolumens erhöhen. 11.8. Legt der Auftragnehmer die Unterlagen trotz zweier weiterer angemessener und erfolgloser Nachfristsetzungen nicht vor, kann der Auftraggeber den Einbehalt jeweils um weitere 0,25% des aktuell beauftragten Nettoauftragsvolumens erhöhen. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere das Recht, den Auftrag gemäß Ziffer 28 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen außerordentlich zu kündigen, bleiben von dieser Regelung unberührt. 12. Sicherung von Mindestlohn- und Sozialversicherungspflichten 12.1. Mindestlohnverpflichtungen bestehen in der Baubranche aufgrund der geltenden allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge sowie des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, den zur Erfüllung seiner Vertragsleistungen eingesetzten eigenen Arbeitskräften die geltenden Mindestlöhne zu gewähren. Daneben haftet der Auftragnehmer gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz sowie dem Mindestlohngesetz dafür, dass auch den auf seiner Baustelle von den von ihm beauftragten Unternehmern oder Nachunternehmern eingesetzten Arbeitskräften der Mindestlohn gemäß den allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und des Mindestlohngesetzes vergütet wird. Erhalten Arbeitskräfte, die zur Erfüllung von Vertragsleistungen des Auftragnehmers eingesetzt sind, für tatsächlich geleistete Arbeit den ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Lohn nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht, so hat der Auftragnehmer als sofort fällige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber an alle betroffenen Arbeitskräfte die vorenthaltenen Löhne zu zahlen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Kosten für Dolmetscherdienste sowie für anwaltliche Betreuung der betroffenen Arbeitskräfte zu erstatten und übliche Vorschüsse zu leisten. Bei begründetem Verdacht von Verstößen gegen die Mindestlohnpflichten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen, dass alle Arbeitskräfte den ihnen zustehenden Mindestlohn auch tatsächlich erhalten haben; dies kann z. B. durch Testat eines Wirtschaftsprüfers erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 (a)-(e) SGB IV, § 13 MiLoG und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen.

Seite 8 von 25

[Seite 9]

12.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, in Bezug auf die Einhaltung der dem Auftragnehmer obliegenden Mindestlohn- und Sozialversicherungspflichten Kontrollen auf der Baustelle durchzuführen. Der Auftragnehmer hat hierzu sämtliche erforderlichen Unterlagen während der gesamten Dauer seines Personaleinsatzes für den jeweiligen Werkvertrag vor Ort auf der Baustelle bereitzuhalten. Die Arbeitsämter, Hauptzollämter und das Arbeitsamt für politische Aufgaben sind berechtigt, nach den einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen mittels Prüfungsverfügung (kann auch schriftlich nachgereicht werden) auf den Baustellen Kontrollen durchzuführen. Sie haben das Zutritts- und Eintrittsrecht. Der Auftragnehmer hat diese Prüfung zu dulden. Der Auftragnehmer hat von ihm beauftragte Nachunternehmer, die in diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen vorgesehenen Verpflichtungen mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass er dessen Mitarbeiterlisten und Mitarbeiterklärungen zu Mindest- und Tariflohn auch an den Auftraggeber weiterreichen kann und dieser auch zu Personenkontrollen auf der Baustelle berechtigt ist. Wird bei einer Kontrolle eine Arbeitskraft des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Nachunternehmers angetroffen, der nicht auf der Mitarbeiterliste aufgeführt ist oder von dem trotz Verlangens keine Mitarbeitererklärung vorliegt, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeitskraft unverzüglich von der Baustelle zu verweisen. In diesem Fall ist der Auftraggeber zudem berechtigt, vom Auftragnehmer unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung zusätzliche Nachweise dafür zu verlangen, dass der Auftragnehmer bzw. der von ihm beauftragte Nachunternehmer den auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeitern tatsächlich den Mindestlohn bzw. den geltenden Entgelttarif zahlt. Können hierbei Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Handelt es sich um einen vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmer, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Nachunternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist, zu kündigen und die Kündigung dem Auftraggeber nachzuweisen. 12.3. Die Durchführung von Personalkontrollen auf der Baustelle durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Geltendmachung einer Behinderung. Die dem Auftraggeber eingeräumten Kontrollbefugnisse führen nicht zu einer Einschränkung der bestehenden Pflichten des Auftragnehmers zur eigenverantwortlichen Kontrolle und seiner diesbezüglichen Haftung. 13. Nachunternehmer Der Auftragnehmer hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vor Beginn der Ausführung darf er die Leistung oder Teile der Leistung an Nachunternehmer übertragen. Die für die Zustimmung des Auftraggebers vorzulegenden Nachweise und Erklärungen zur Eignung des Nachunternehmers sind spätestens bis fünf Werktage vor Beginn der Ausführung beim Auftraggeber vorzulegen. Erst nach Zustimmung des Auftraggebers zum Nachunternehmereinsatz darf der Nachunternehmer mit seiner Leistungserbringung beginnen. Sollte die Frist zur Vorlage der Nachunternehmernachweise vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden und sich der Einsatz des Nachunternehmers und damit die Leistungserbringung aus diesem Grund verzögern, hat der Auftragnehmer für den durch diese Verzögerung entstehenden Schaden einzustehen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, sofern der Betrieb des Auftragnehmers von vornherein nicht auf die Erbringung der betreffenden Leistungen eingerichtet ist und der Auftragnehmer hierauf in seinem Angebot hingewiesen hat. 13.1. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer nachträglich um Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz ersucht, hat er die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Nachunternehmers durch entsprechende Belege unaufgefordert nachzuweisen. Die zum Nachweis der in Ziffer 13.4 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen näher ausgeführten Kriterien erforderlichen Unterlagen sind bis spätestens fünf Werktage vor Aufnahme der auf den Nachunternehmer übertragenen Tätigkeit dem Auftraggeber vollständig vorzulegen. Erst nach Zustimmung des Auftraggebers zum Nachunternehmereinsatz darf der Nachunternehmer mit seiner Leistungserbringung beginnen. Sollte die Frist zur Vorlage der Nachunternehmernachweise vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden und sich der Einsatz des Nachunternehmers und damit die Leistungserbringung aus diesem Grund verzögern, hat der Auftragnehmer für den durch diese Verzögerung entstehenden Schaden einzustehen. 13.2. Die Zustimmung zu einem Nachunternehmereinsatz schränkt nicht die Haftung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages ein. 13.3. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die wirtschaftlich, technisch und organisatorisch Gewähr für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung bieten.

Seite 9 von 25

[Seite 10]

13.4. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Löhnen nachgekommen sind, die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen und alle einschlägigen sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und Regelungen einhalten. Bei öffentlicher Ausschreibung hat er den Nachunternehmer hiervon in Kenntnis zu setzen. 13.5. Soweit ein Nachunternehmer im Nachunternehmerverzeichnis ausdrücklich vom Auftragnehmer benannt wurde, ist der nachträgliche Austausch ebenfalls nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. 13.6. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; Ziffern 13.1, 13.2 und 13.4 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten entsprechend. 13.7. Verstößt der Auftragnehmer gegen die ihm vertraglich in Bezug auf den Nachunternehmereinsatz laut der vorangehenden Ziffern dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen obliegenden Pflichten, setzt er insbesondere Nachunternehmer trotz fehlender oder entzogener Zustimmung ein oder werden im Rahmen eines zugestimmten Nachunternehmereinsatzes weitere Nachunternehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt, so ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer den Auftrag gemäß Ziffer 28 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen zu entziehen, sofern er ihm zuvor für die Beendigung des unzulässigen Nachunternehmereinsatzes eine angemessene Frist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. 13.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Übersicht über den Stand seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Nachunternehmern sowie der an sie geleisteten Zahlungen vorzulegen. Verträge mit Nachunternehmern sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers im Falle eines begründeten Verdachts, dass der Auftragnehmer die in 13.1-13.7 begründeten Verpflichtungen nicht erfüllt, zur Einsicht vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dabei alle Daten und Informationen zu schwärzen, die keinen Bezug zu den in 13.1-13.7 begründeten Verpflichtungen aufweisen. 14. Beistellung von Baustoffen und Bauteilen des Auftraggebers 14.1. Der Auftragnehmer hat die etwa nach Vorgabe der weiteren Vertragsunterlagen vom Auftraggeber beizustellenden Baustoffe oder Bauteile rechtzeitig unter Angabe der benötigten Mengen und Anlieferungstermine abzurufen. 14.2. Der Auftragnehmer hat für das Abladen, die sachgemäße Behandlung und Lagerung sowie den ordnungsgemäßen Schutz der ihm vom Auftraggeber übergebenen Baustoffe und Bauteile sowie deren wirtschaftliche Verwendung zu sorgen. Der Verbrauch ist dem Auftraggeber nachzuweisen, Restbestände sind zurückzugeben. Mit Übernahme der beigestellten Stoffe, Bauteile und sonstigen Gegenstände geht die Gefahr für den Untergang, die Verschlechterung und den Schwund auf den Auftragnehmer über. Dies gilt nicht, soweit der Untergang, die Verschlechterung oder der Schwund auf einen Serienmangel der beigestellten Stoffe, Bauteile oder Gegenstände zurückzuführen sind.

Die Vereinbarung über die zur Verfügung stehenden Lagerflächen auf der Baustelle nach Ziffer 2 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und § 7 VOB/B bleiben unberührt.

Seite 10 von 25

[Seite 11]

14.3. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, einen Mangel des beigestellten Stoffes, Bauteiles oder sonstigen Gegenstandes anzeigen zu müssen, bleibt ebenso unberührt wie die Mangelhaftung des Auftragnehmers, soweit der Mangel erkennbar war. 15. Der Ausführung zugrunde liegende Unterlagen 15.1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet und/oder im Leistungsverzeichnis als Planunterlagen des Auftraggebers bezeichnet sind. 15.2. Falls der Auftraggeber die zur Ausführung erforderliche Unterlagen und Informationen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestellt hat, hat der Auftragnehmer die für die Bauausführung notwendigen Unterlagen und Informationen so früh anzufordern, dass ein ungestörter Bauablauf möglich bleibt. 15.3. Die Planunterlagen gemäß Ziffer 15.1 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen werden dem Auftragnehmer maximal in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gehende Ausfertigungen können nur gegen Verrechnung ausgehändigt werden. 16. Feststellung örtlicher Verhältnisse (§ 3 Abs. 4 VOB/B)

Die Aufnahme von örtlichen Verhältnissen hat nach § 3 Abs. 4 VOB/B in einer Niederschrift zu erfolgen, soweit ein Vertragspartner dies als erforderlich ansieht, wobei die Feststellungen vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer anerkannt, mithin unterschrieben werden.

Seite 11 von 25

[Seite 12]

  1. Unterrichtung des Auftraggebers, Bautagesberichte 17.1. Von allen wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle (Beginn und Ende aller durch vertraglich vereinbarte Fristen festgelegten Teile der Leistung) ist der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen, soweit dies nicht durch Bautagesberichte geschieht. 17.2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber, soweit dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet, täglich Bautagesberichte mit allen für Ausführung und Abrechnung der Leistung bedeutsamen Angaben zu übergeben (z. B. Angaben zu Wetter und Temperatur, zu Zahl, Art und Einsatz von Arbeitskräften und Großgeräten, zu Art, Umfang und Ort der ausgeführten Leistung mit wesentlichen Informationen über Baufortschritt, Betonierzeiten, Abnahmen sowie Unterbrechungen und deren Gründe, zu Unfällen und besonderen Vorkommnissen sowie zu Anordnungen des Auftraggebers und dessen Beauftragten). Die Angabe von baubehindernden Umständen in den Bautagesberichten ersetzt die dem Auftragnehmer nach der VOB/B obliegenden Anzeigepflichten nicht. 17.3. Auftretende Tatbestände, die vorgesehene Bauabläufe hindern oder in sonstiger Weise Auswirkungen auf die korrekte Vertragserfüllung haben, sind unmittelbar dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Ansprechpartner auf der Baustelle und Führungskräfte des Auftragnehmers 18.1. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber mit der schriftlichen Anzeige des Ausführungsbeginns als Ansprechpartner einen deutschsprachigen, fachlich qualifizierten Bauleiter oder Vorarbeiter mit Mobil-Telefonnummer. 18.2. Auf der Baustelle muss stets eine fachkundige, deutschsprachige Mannschaftsführung des Auftragnehmers anwesend sein. Der eigenständige, fachtechnisch einwandfreie Umgang mit übergebenen Planunterlagen ist unerlässliche Voraussetzung. 18.3. An Baustellen-Jour-Fixen, die regelmäßig einmal wöchentlich, bei Bedarf aber auch öfter und in Ausnahmefällen alle zwei Wochen stattfinden, nimmt der Auftragnehmer persönlich oder der nach Ziff. 18.1 benannte Ansprechpartner teil. 18.4. Die Koordination der Nachunternehmer obliegt dem Auftragnehmer. Er wird hierfür regelmäßig, mindestens alle 14 Tage Baubesprechungen mit seinen Nachunternehmern durchführen. Auf gesonderte Anforderung wird er dem Auftraggeber die Protokolle dieser Besprechungen binnen einer Woche zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, an diesen Besprechungen teilzunehmen. 18.5. Führungskräfte sind dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können.
  3. Behandlung der von Bauarbeiten berührten Anlagen 19.1. Soweit die Leistungsbeschreibung nach Maßgabe dieses Vertrages nicht etwas anderes vorgibt, dürfen Anlagen wie Leitungen, Durchlässe und Einfriedungen, Altmaterial, schonungsbedürftiger Aufwuchs, Mutterboden und dergleichen erst beseitigt bzw. verändert werden, wenn das Einverständnis des Auftraggebers vorliegt. 19.2. Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dergleichen sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln möglichst zu schonen. Anlagern von Material ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Über- und Unterflurhydranten, Verteilungskästen, Schieber, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder und Verkehrszeichen sichtbar bleiben.
  4. Prüfung von Stoffen, Leistungen und Lieferketten 20.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere auch alle sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ergebenen Verpflichtungen. 20.2. Der Auftragnehmer hat, soweit eine Prüfung von Stoffen und Bauteilen geschuldet ist oder sich nachträglich als erforderlich herausstellt, den Auftraggeber über Art, Ort und Zeit von Probenentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu unterrichten. Das Ergebnis ist dem Auftraggeber, sofern es ihm nicht von einer Prüfanstalt unmittelbar zugeht, unverzüglich mitzuteilen.

Seite 12 von 25

[Seite 13]

20.3. Bauprodukte und Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Bauprodukte und Bauarten), dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vor Ausführung verwendet werden. Die etwaige Zustimmung des Auftraggebers ändert nichts daran, dass der Auftragnehmer für den vertragsgemäßen Erfolg, der mit der Bauleistung erreicht werden soll, haftet. 21. Vorleistungsprüfung, Störung des Bauablaufs, Folgen für die Leistungszeiten 21.1. Prüfung der Vorleistungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Leistungsbeginn selbstständig, rechtzeitig und ohne Aufforderung zu prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einzuziehen, ob die ihm übergebenen Vorgaben und Planungen sowie die Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können. Das Prüfergebnis – Baufreiheit oder anstehende Behinderungen, Bedenken bzw. vergleichbare Umstände – ist dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bereits vor selbstständiger Prüfung zu einer zusätzlichen Prüfung und Prüfergebnismitteilung unter angemessener Fristsetzung aufzufordern. 21.2. Auskunftspflichten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über nachstehende Umstände zu erteilen:

  • Termin des voraussichtlichen tatsächlichen Leistungsbeginns auf der Baustelle,

  • Termin der voraussichtlichen Gesamtfertigstellung,

  • Termin des voraussichtlichen tatsächlichen Leistungsbeginns auf der Baustelle sowie der voraussichtlichen tatsächlichen Fertigstellung von Leistungen, die in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen als Zwischenfristen ausgestaltet sind,

  • voraussichtlicher zeitlicher Ablauf der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich bestimmter, in der Auskunftsanfrage angesprochener Teilleistungen und Bauteile

  • Bestellstatus und Anlieferungszeitpunkt von zu beschaffenden Materialien

  • vergleichbare Umstände 21.3. Detailbauzeitenplan

Sofern in Ziffer 1 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen die Variante 1 mit festem Leistungsbeginn vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Auftragserteilung, einen Detailbauzeitenplan auf Grundlage der Vorgaben in Ziffern 1.1 – 1.3.10 der Variante 1 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen enthaltenen Vertragsfristen vorzulegen.

Sofern in Ziffer 1 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen die Variante 2 mit Mitteilung des Gesamtausführungsbeginns vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Zugang der Mitteilung des Gesamtausführungsbeginns, einen Detailbauzeitenplan auf Grundlage der Vorgaben in Ziffern 1.1- 1.3.10 der Variante 2 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen vorzulegen.

Der Detailbauzeitenplan ist vom Auftragnehmer monatlich fortzuschreiben und die aktualisierte Version des Detailbauzeitenplans ist dem Auftraggeber spätestens bis zum fünften Werktag eines jeden Monats vorzulegen.

Sofern es zu einer Verzögerung des Leistungsbeginns, einer Leistungsunterbrechung oder einer Leistungserschwernis kommt, sind nicht nur die Leistungszeiten, sondern auch der Bauzeitenplan nach Maßgabe der folgenden Regelungen fortzuschreiben. 21.4. Mitteilung des Ausführungsbeginns durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer hat den Beginn der Ausführung dem Auftraggeber unaufgefordert schriftlich im Voraus mitzuteilen.

Seite 13 von 25

[Seite 14]

21.5. Terminfortschreibung im Falle einer Behinderung

Im Falle einer Behinderung gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VOB/B einen Anspruch auf eine Verlängerung der Ausführungsfristen (Beginn-, Zwischenfertigstellungs- und Gesamtfertigstellungstermine) haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Behinderung Auswirkung auf den kritischen Weg des Bauablaufs hat. Wenn die Behinderung Auswirkung auf den kritischen Weg des Bauablaufs hat und nicht umarbeitet werden kann (§ 6 Abs. 3 VOB/B), ist die Ausführungszeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Für die Berechnung der Dauer der Behinderung sind die Termine maßgeblich, an denen der Auftragnehmer die Behinderung und der Auftraggeber das Ende der Behinderung der jeweils anderen Vertragspartei angezeigt haben. Die Anzeige des Beginns oder des Endes der Behinderung ist überflüssig, soweit der anzuzeigende Umstand offenkundig ist. 21.6. Wenn der Auftragnehmer aufgrund der Behinderung Arbeitskräfte von der Baustelle abziehen musste, ist bei der Berechnung der Dauer der Behinderung ein angemessener Wiederaufnahmezuschlag zu berücksichtigen, wenn der Auftragnehmer die Notwendigkeit eines Wiederaufnahmezuschlages glaubhaft und für den Auftraggeber nachprüfbar plausibilisiert hat. Dazu hat der Auftragnehmer zu schildern, auf welche Ausweichbaustelle, die aufgrund einer Behinderung abgezogenen Arbeitskräfte entsandt und mit welchen Arbeiten sie dort befasst worden sind und welche baubetrieblichen und baustellenökonomischen Umstände und Gründe es bedingen, dass die auf die Ausweichbaustelle entsandten Arbeitskräfte die dort begonnenen Arbeiten fortsetzen bzw. beenden. Solange der Auftragnehmer die Notwendigkeit eines angemessenen Wiederaufnahmezuschlages nicht glaubhaft und nachvollzieh- und nachprüfbar plausibilisiert hat, darf der Auftraggeber auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände einen angemessenen Wiederaufnahmezuschlag nach billigem Ermessen schätzen. 21.7. Leistungserschwernis

Ergibt sich bei Gesamtausführungsbeginn, bei Beginn einer Zwischenfrist oder während der Leistungserbringung eine dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnende Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B, die sich nur auf Teile der Leistung beschränkt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungserbringung dergestalt anzupassen, dass die nicht betroffenen Leistungen stattdessen vorgezogen und fortgesetzt werden, soweit dies möglich ist. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer sind in diesem Fall jederzeit berechtigt, unter angemessener Fristsetzung von den jeweils anderen einen Detailbauzeitenplan über zeitlichen Auswirkungen der Störungen zu verlangen und fortzuschreiben. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber sind berechtigt, von dem jeweils anderen zu verlangen, unter angemessener Fristsetzung an einem Besprechungstermin für eine mögliche Vereinbarung der Anpassung der Leistungszeiten oder des Bauablaufs teilzunehmen. 21.8. Modalitäten bei Behinderungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Erstellung einer Behinderungsanzeige anzugeben, ob sich die Behinderung auf die gesamte Leistung, auf eine gesamte in sich geschlossene Teilleistung, die durch Ziffer 1 der Weitere Besondere Vertragsbedingungen als Zwischenfrist ausgestaltet ist, oder nur auf Teile von Leistungen bezieht. Bezieht sich die Behinderung nur auf Teile von Leistungen, so ist in der Behinderungsanzeige anzugeben, welche Teile der Leistung räumlich – insbesondere auf welche Häuser, Etagen, Räume oder Bauteile – und inhaltlich – insbesondere welche Leistungspositionen – durch die Behinderung betroffen sind. Zeigt der Auftragnehmer eine Behinderung an, die sich auf die Gesamtleistung oder eine abtrennbare Teilleistung, die durch Ziffer 1 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen als Zwischenfrist ausgestaltet ist, als Ganzes bezieht, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer die Erbringung von einzelnen in der Aufforderung bestimmten Teilleistungen zu verlangen. 21.9. Vereinbarungen der Parteien mindestens in Textform gehen vorstehenden Regelungen vor. 22. Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers

Gemäß § 18 Abs. 5 VOB/B berechtigen Streitfälle den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

Seite 14 von 25

[Seite 15]

  1. Sicherheit, Verkehrssicherung, Arbeitsschutz, Baustellenordnung und Haftung auf der Baustelle 23.1. Dem Auftragnehmer obliegt hinsichtlich seiner Leistung bis zur Abnahme die alleinige Verkehrssicherungspflicht. Er hat zum Schutz der auf der Baustelle tätigen Personen und des Publikums bei der Ausführung des Auftrages die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte einsetzen, die mit den allgemeinen Bau- und Unfallverhütungsvorschriften einschließlich der Gerüstbauordnung vertraut sind und die Gewähr für ihre Einhaltung bieten. Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. 23.2. Diesbezüglich hat er den Auftraggeber von allen Forderungen und Ansprüche Dritter freizustellen. Der Einwand eines Mitverschuldens des Auftraggebers bleibt unberührt. 23.3. Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Auftragnehmer selbst zu treffen. Sie sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich für den gesamten Leistungszeitraum zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Vorhandene Schutzabdeckungen, Einzäunungen, Geländer o. ä., die zur Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und gekennzeichnet werden. Der Auftragnehmer haftet für die richtige Konstruktion seiner Bauhilfsmaßnahmen, Gerüste und anderer Baustelleneinrichtungen, insbesondere für deren Betriebs- und Standsicherheit. Bei Benutzung fremder Gerüste oder Einrichtungen hat der Auftragnehmer die Überprüfung derselben für seine eigenen Zwecke eigenverantwortlich durchzuführen. 23.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Baustellenordnung einschließlich Anlagen 1 bis 6 (Anlage 1) und die Vorgaben gemäß der Anlage Arbeitsschutz (Anlage 2) einzuhalten und kooperativ mit sonstigen auf der Baustelle tätigen Firmen zusammenzuarbeiten. Hinweisen des SIGE- Koordinators und des vom Auftraggeber beauftragten Objektüberwachers hat der Auftragnehmer Folge zu leisten. 23.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Bauzeit und auf seine Kosten bei einem Versicherer eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden, Sach- und sonstige Schäden sowie Vermögensschäden im Einzelfall abzuschließen und zu unterhalten und dem Auftraggeber diese auf Verlangen vorzulegen. 23.6. Alle im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauleistung stehenden Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  2. Besondere Sicherheitsvorschrift Abbiegeassistenzsysteme für LKW ab 7,5 t

Zum Schutz vor Personenschäden müssen die vom Auftragnehmer zur Vertragsleistung eingesetzten LKW ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t über die Spiegelanlage hinaus mit einem wirksamen System zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs ausgerüstet sein (entweder Kamera-Monitor-System mit Aufschaltung des Kamerabildes auf einen Monitor in der Fahrerkabine bei Einleitung des Abbiegevorgangs oder radar-/sensorbasiertes System mit Warnung des Fahrers bei Hindernissen im Abbiegebereich). Auf Verlangen hat der Auftragnehmer das verwendete System nachzuweisen. Am Ort der Leistungserbringung (Baustellenbereich) hat er dem Auftraggeber Besichtigungen der LKW jederzeit zu gestatten. Vorstehende Pflichten bestehen auch beim Einsatz von Nachunternehmern. 25. Sauberkeit auf der Baustelle und Ergänzung zum Formblatt 241 (Abfall)

Der Auftragnehmer hat unaufgefordert Ordnung auf der Baustelle zu halten. Bauschuttentsorgung und Abfallentsorgung auf der Baustelle sind auch während der gesamten Bauabwicklung eine Vertragspflicht des Auftragnehmers, soweit diese Leistungen wegen seiner Vertragsleistungen erforderlich werden. Die eigenen Arbeitsstellen sind werktäglich aufzuräumen, der eigene Bauschutt werktäglich aus dem Gebäude zu entfernen. Eigenes schadstoffbelastetes Material ist nach den geltenden Vorschriften zu entsorgen. Soweit der Auftragnehmer berechtigt ist, Einrichtungen des Auftraggebers zur Abfallentsorgung mitzubenutzen, ist er verpflichtet, deren bestimmungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, öffentliche Straßen und Zufahrtswege von Verschmutzungen freizuhalten. Dennoch verursachte Verschmutzungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten umgehend zu beseitigen.

Seite 15 von 25

[Seite 16]

  1. Kündigung aus wichtigem Grund 26.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe und unter Berücksichtigung der etwa weiteren Voraussetzungen des § 648a BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer a) gegen seine Verpflichtungen aus § 4 Abs. 8 VOB/B oder Ziffer 13 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Nachunternehmer) verstößt b) gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 11 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen verstößt oder die in Ziffer 11 genannten Unterlagen an den Auftraggeber nicht ordnungsgemäß und vollständig übergibt, obwohl er hierzu verpflichtet war und unter angemessener Fristsetzung sowie anschließend unter angemessener Nachfristsetzung unter Kündigungsandrohung erfolglos aufgefordert wurde, c) die in Ziffer 12.1 der Zusätzlichen Vertragspflichten vorgesehenen Vertragspflichten nicht erfüllt, d) Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden, e) seine Leistungen vertragswidrig oder mangelhaft ausführt und weitere Umstände hinzutreten, die die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber begründen. Solche können sich im Einzelfall aus Umständen ergeben, die einen Bezug zu der potenziell mangelhaften oder vertragswidrigen Leistung aufweisen, sofern diese in der Gesamtabwägung so schwer wiegen, dass sie zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauensbeziehung geführt haben. Ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers, die Fertigstellung durch den Auftragnehmer nicht mehr abwarten zu müssen, kann etwa aus der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels folgen.

In den in den unter 26.1 lit (a) - (e) genannten Fällen gilt § 8 Abs. 3 bis Abs. 7 VOB/B entsprechend.

Seite 16 von 25

[Seite 17]

26.2. Die Kündigungsrechte nach § 8 VOB/B bleiben unberührt. 27. Abnahme, Zwischenzustandsfeststellungen und Dokumentationsunterlagenübergabe 27.1. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen des Auftragnehmers sind nach ihrer Fertigstellung, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen hat, auf Verlangen einer Vertragspartei gemeinsam zu überprüfen. Solche „Technischen Zustandsfeststellungen“ stellen weder eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme noch eine Zustandsfeststellung im Sinne des § 650g BGB dar. Der Bericht über die Zustandsfeststellung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Abstimmung des Termins zur „Technischen Zustandsfeststellung“ ist Sache des Auftragnehmers. 27.2. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung seiner Leistungen mindestens 14 Kalendertage im Voraus in Textform anzuzeigen, den Auftraggeber zur Abnahme seiner Leistungen aufzufordern und mit der Anmeldung einen Terminplan für die gemeinsame technische Vorbegehung und die Abnahme vorzulegen. 27.3. Zur Vorbereitung der Abnahme finden gemeinsame technische Vorbegehungen statt. Bis zur Vorbegehung wird der Auftragnehmer die zuvor durch den Auftraggeber gerügten Mängel im Wesentlichen abgearbeitet und freigemeldet haben. Der Auftragnehmer erstellt während der Vorbegehung Protokolle, in die alle gemeinsamen Feststellungen und Erklärungen aufgenommen und streitige Feststellungen gesondert gekennzeichnet werden. Die Protokolle stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in elektronischer Fassung im Format Excel zur Verfügung. Das Layout der Excel-Liste ist mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Die Liste muss eine Sortierung nach strittigen und unstrittigen sowie nach erledigten und noch nicht erledigten Feststellungen erlauben. 27.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mindestens 14 Kalendertage vor dem Abnahmetermin eine vollständige Bestandsdokumentation an den Auftraggeber zu übergeben. Die Bestandsdokumentation hat sämtliche vom Auftragnehmer zu beschaffenden Zustimmungen, Abnahmen, Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Berechnungsunterlagen, Bedienungsanleitungen, Bestandspläne sowie eine Liste der Hersteller der vom Auftragnehmer verwendeten Materialien zu enthalten. Die Dokumentationsunterlagen umfassen zudem alle erforderlichen Unternehmererklärungen, insbesondere Übereinstimmungserklärungen und Übereinstimmungszertifikate ebenso wie Produktzulassungen, Bedienungsanleitungen, Betriebs- und Wartungsunterlagen (z.B. Bestandslisten, Arbeitskarten), technische Merkblätter, Pflegehinweise und Prüfhefte (z.B. für Automatiktüren, Rauchschutzvorhänge). Vom Auftragnehmer ist mit der Bestandsdokumentation eine Erklärung entsprechend den Anforderungen des Münchner Förderprogramms Energieeinsparung (FES) vorzulegen. Bestands- und Revisionspläne sind vom Auftragnehmer zweifach in Papierform und zweifach in Dateiformat zu übergeben. 27.5. Genehmigte Proben und Muster sind durch den Auftragnehmer mindestens ein Jahr nach Abnahme vorzuhalten. 27.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Unterlagen, die für den Betrieb und die Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens und seiner Anlagen erforderlich sind, mindestens 14 Kalendertage vor der Abnahme zu übergeben. Dazu gehören insbesondere:

  • sämtliche zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen, Prüfbescheinigungen etc. von den hierfür zuständigen Stellen (z.B. TÜV)

  • Insbesondere müssen bis zur Abnahme alle erforderlichen Anzeigen (z.B. Fertigstellungsanzeige, Anzeige Nutzungsaufnahme) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erfolgt sein und alle sonstigen gesetzlichen Nutzungsvoraussetzungen vorliegen, soweit sie vom Auftragnehmer zu erbringen sind.

Die Dokumentation ist vollumfänglich dem Auftraggeber zu übergeben.

Seite 17 von 25

[Seite 18]

27.7. Sofern für die Schlussdokumentation und/oder die Bestandsdokumentation im Leistungsverzeichnis oder sonstigen Vertragsunterlagen kein zugeordneter Werklohn vereinbart ist, wird vermutet, dass der Wert der Bestands- bzw. Schlussdokumentation jeweils 1,5 % der Bruttoschlussrechnungssumme beträgt. In Streitfällen steht es den Parteien offen, sowohl einen höheren als auch einen niedrigeren Wert nachzuweisen. 27.8. Es wird eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B durchgeführt unter Erstellung eines schriftlichen, von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokolls, in das noch ausstehende Restleistungen, vorbehaltene Mängel der Leistungen des Auftragnehmers sowie sonstige beachtliche Umstände aufzunehmen sind und das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Für die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel verbleibt die Beweislast dafür, dass eine mängelfreie Leistung vorliegt, beim Auftragnehmer. Die Vertragspartei, die nach der Abnahme vom protokollierten Zustand abweichende Tatsachen behauptet, trägt hierfür die Beweislast. 27.9. Für die bei der Abnahme festgestellten Mängel sowie für die bereits zuvor festgestellten und noch nicht beseitigten und freigemeldeten Mängel erstellt der Auftragnehmer unverzüglich einen Mängelbeseitigungs- und Nachbegehungsplan. 27.10. Die Vorlage des Berichts über die vorgenommene Zustandsfeststellung gemäß Ziffer 30.1 und Ziffer 30.3 ist Voraussetzung für die rechtsgeschäftliche Bauabnahme. Der Auftragnehmer hat einen mit der Anlage vertrauten Beauftragten für die Dauer der Abnahme(n) zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer muss damit rechnen, dass der Auftragnehmer zur Beurteilung der Abnahmereife einen eigenen Sachverständigen hinzuzieht. Vermögensabflüsse des Auftraggebers, beispielsweise durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen, die allein darauf zurückzuführen sind, dass eine schon während der Bauausführung oder anlässlich der Abnahme als mangelhaft monierte Leistung zum Zeitpunkt des Abnahmetermins oder eines Wiederholungstermins erneut nicht beseitigt worden ist, hat der Auftragnehmer bei Verschulden als Verzugsschaden zu erstatten. 27.11. Nach erfolgter Mängelbeseitigung und Freimeldung durch den Auftragnehmer in Textform erfolgt eine gemeinsame Nachbegehung, die wiederum vom Auftragnehmer zu protokollieren ist. Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen, wobei andere Abnahmeformen nach § 12 VOB/B nicht ausgeschlossen werden. 28. Mängelansprüche und Verjährung

Auf Ziffer 4. der Besonderen Weiteren Vertragsbedingungen wird hingewiesen.

Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Auftraggebers bzw. des Nutzers auszuführen, erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten.

Seite 18 von 25

[Seite 19]

  1. Grundlagen der Abrechnung, Aufmaß 29.1. Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe ergänzend Ziffer 29 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen. 29.2. Das Feststellen der Leistung erfolgt durch gemeinsames Aufmaß von Auftragnehmer und dem Auftraggeber und/oder dessen Beauftragten. 29.3. Soweit es für die Prüfbarkeit der Aufmaßunterlagen erforderlich ist, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers unter Verwendung vorhandener Werk- und Detailzeichnungen eigene Bestands- und Abrechnungspläne beizufügen. Soweit diese Baupläne zur Klarstellung der Aufmaße nicht ausreichen, sind bei großen oder schwierigen Bauwerken besondere Aufmaß- und Abrechnungspläne mit Detailskizzen anzufertigen. 29.4. Aufmaß und Abrechnung von Leistungen sind dem Auftraggeber sowohl in Form einer schriftlichen Zusammenstellung (z.B. Aufmaßblätter) als auch in Form einer vom Auftraggeber vorgegebenen Excel-Datei, in die vom Auftragnehmer sämtliche erbrachte Leistungen – aufgegliedert nach den Positionen des Leistungsverzeichnis – einzutragen sind, zur Abrechnung von Bauleistungen zu übergeben. 29.5. Das vom Auftraggeber anerkannte und ggfs. korrigierte schriftliche Aufmaß wird vom Auftraggeber unterzeichnet und dem Auftragnehmer übermittelt. Das schriftlich anerkannte Aufmaß ist Grundlage der Abrechnung. Darüber hinaus erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine – ggfs. entsprechend korrigierte – Fassung der Excel- Datei. 29.6. Stellt der Auftragnehmer Fehler im korrigierten Aufmaß und/oder der Excel-Datei fest, hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  2. Ergänzung der Abrechnung bei Verwendung des Formblatt 225 30.1. Sofern im Rahmen des Vertragsschlusses die Verwendung des Formblattes 225 ausdrücklich vereinbart ist, gilt ergänzend zum Formblatt 225 Folgendes: 30.2. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu seinen Dokumentationspflichten aus Ziffer 2.1 des Formblattes 225 dem Auftraggeber spätestens mit Schlussrechnungsstellung eine nachvollziehbare und übersichtliche Berechnung aller sich aus dem Formblatt 225 ergebenden Mehr- und Mindervergütungen schriftlich oder in Textform vorzulegen, wenn der Auftragnehmer eine Mehrvergütung auf Grundlage des Formblattes 225 geltend macht. 30.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Abrechnungszeitpunkte aus dem Formblatt 225 – auch hinsichtlich einzelner Teillieferungen – zu dokumentieren und auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen und nachzuweisen.

Als Abrechnungszeitpunkt wird grundsätzlich die Lieferung im Sinne der Ziff. 3.2 des Formblattes 225 vereinbart, soweit sich aus dem Formblatt 225 nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt. Gestaltungsspielräume des Auftragnehmers bei der Lieferung der Stoffe dürfen in keinem Fall zu einer Verzögerung des Baufortschritts führen.

Befindet sich der Auftragnehmer im Verzug, ist der jeweils maßgebliche Abrechnungszeitpunkt derjenige, der bei vertragsgemäßer Ausführung durch den Auftragnehmer zu erwarten gewesen wäre.

Seite 19 von 25

[Seite 20]

30.4. Wird von dem Auftragnehmer in der Folge eine Leistung erbracht, die nach den vereinbarten Leistungszeiten noch nicht fällig ist und erbringt der Auftragnehmer diese Leistung zugunsten des Auftraggebers vor vereinbarter Fälligkeit, verständigen sich die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen auf einen Abrechnungszeitpunkt. 31. Rechnungen 31.1. Rechnungen sind ausschließlich an den jeweiligen Auftraggeber der Leistungen zu adressieren. Nach Anweisung hat der Auftragnehmer Rechnungen jedoch an eine abweichende Versandadresse zu übersenden. 31.2. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss-, Schlussrechnung oder bei Vereinbarung eines Stundenlohnvertrages als Rechnung für Stundenlohnarbeiten zu bezeichnen. Die Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. 31.3. Soweit die Beauftragung auf Grundlage eines Einheitspreisvertrages erfolgt, gilt:

In allen Rechnungen sind die erbrachten Leistungen entsprechend der Gliederung des Leistungsverzeichnisses - unter Aufsummierung auf die jeweilige Bestellposition - aufzuführen. Jede Leistung ist mit Namen und laufender Nummer (Position) des Leistungsverzeichnisses zu bezeichnen. Sie darf namentlich abgekürzt wiedergegeben werden, sofern Leistungsbeschreibung und Ausführung nicht voneinander abweichen. Auch Nachtragsleistungen sind unter Angabe der zugewiesenen Leistungsposition abzurechnen. Stundenlohnarbeiten sind in den Rechnungen jeweils separat auszuweisen. 31.4. Soweit die Beauftragung auf Grundlage eines Einheitspreisvertrages erfolgt, gilt: Zudem sind die Rechnungen nach Maßgabe des PSP-Strukturplan des Münchner Wohnen - Konzerns und gegliedert nach den Nutzungsbereichen entsprechend der Projektstruktur, soweit diese vom Auftraggeber vorgegeben ist, zu erstellen. 31.5. Soweit die Beauftragung auf Grundlage eines Pauschalpreisvertrages erfolgt, gilt: Die Zahlungen erfolgen gemäß leistungsabhängigem Zahlungsplan. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B. 31.6. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz hinzuzusetzen. 31.7. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 32. Zahlungen 32.1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in EURO geleistet. 32.2. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 32.3. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Recht auf einen Skontoabzug gewährt hat, gilt, falls keine weiteren Regelungen zur Ausgestaltung dieses Rechtes getroffen worden sind, Folgendes:

Dem Auftraggeber steht das Recht auf einen Skontoabzug bei Abschlagszahlungen und bei der Schlusszahlung zu, wenn die Voraussetzungen für den Skontoabzug im Übrigen erfüllt sind. Für das Recht des Auftraggebers einen Skontoabzug vornehmen zu dürfen, kommt es nur auf die jeweils veranlasste Zahlung an. Das Recht auf einen Skontoabzug von einer veranlassten Zahlung ist nicht davon abhängig, ob andere Zahlungen binnen der Skontofrist geleistet worden sind.

Die Skontofrist ist gewahrt, wenn eine Abschlagszahlung beim Auftragnehmer fünf Kalendertage vor Ablauf der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B bestimmten Frist eingeht. Die Schlusszahlung kann skontiert werden, solange sie spätestens innerhalb von 25 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B) beim Auftragnehmer eingeht. Haben die Parteien gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ausdrücklich eine längere Frist vereinbart, ist der Auftraggeber zum Skontoabzug berechtigt, wenn die Zahlung fünf Kalendertage vor Ablauf der vereinbarten Frist ab Zugang der Rechnung beim Auftragnehmer eingeht. Der Beginn der Skontofrist setzt jeweils den Eingang einer prüfbaren Rechnung nebst vollständigen Rechnungsunterlagen gemäß den Regelungen nach den Ziffern 31 und 33 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen voraus.

Seite 20 von 25

[Seite 21]

32.4. Auf die Fälligkeitsvereinbarung zur Schlusszahlung aus Ziffer 8 der Weitere Besondere Vertragsbedingungen wird hingewiesen. 33. Überzahlungen 33.1. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 33.2. Im Fall einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstattenden Betrag – abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer – gezogenen Nutzungen herauszugeben. Gezogene Nutzungen sind z.B. ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrentkonten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. 34. Forderungsabtretungen

Forderungsabtretungen sind ausgeschlossen, sofern nicht die vorherige Zustimmung des Auftraggebers erteilt wurde. 35. Pfändungen, Verfügungen Dritter

Lose Bauteile und lose Baustoffe, die der Auftraggeber beigestellt hat und die in seinem Eigentum stehen, hat der Auftragnehmer als Fremdeigentum zu kennzeichnen. Werden diese Bauteile und Baustoffe dennoch im Rahmen einer gegen den Auftragnehmer laufenden Vollstreckungsmaßnahme gepfändet, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Pfändung zu verständigen. Falls die Pfändung darauf beruht, dass die gepfändeten Bauteile und Baustoffe nicht hinreichend deutlich als Fremdeigentum gekennzeichnet waren, trägt der Auftragnehmer bei Verschulden die Kosten der Rechtsverfolgung des Auftraggebers zur Geltendmachung seiner Eigentumsrechte. 36. Sicherheitsleistung 36.1. Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheitsleistung 36.1.1. Der Auftragnehmer schuldet – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen – eine Sicherheit für die Vertragserfüllung, die Erfüllung von Mängelansprüche und Vorauszahlungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. Die §§ 232 bis 240 BGB und § 17 VOB/B bleiben maßgeblich. 36.1.2. Sicherheit kann vorrangig durch Einbehalt oder durch Bürgschaft einer deutschen Sparkasse bzw. einer Großbank, eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Sitz in Europa geleistet werden, wenn die ausgebende Gesellschaft mindestens eine Niederlassung in Deutschland betreibt. Alternative Sicherungsmöglichkeiten gemäß §§ 232 -240 BGB und § 17 VOB/B bleiben unberührt. 36.1.3. Eine Bürgschaftserklärung ist schriftlich bzw. in einer die Schriftform ersetzenden Form nach Maßgabe der weiteren Regelungen unter Ziffer 39 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen abzugeben. 36.1.4. Der Auftraggeber ist, solange der Auftragnehmer keine Sicherheit gestellt hat, berechtigt, von fälligen Zahlungen einen Einbehalt nach § 17 Abs. 6 VOB/B zu machen. . 36.1.5. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehaltes jeweils unberücksichtigt. Falls Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt werden, ist bei der Berechnung der Sicherungshöhe entgegen der Vorgabe im Formblatt 214.H (dort Ziffer 4) die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Höhe der geschuldeten Sicherheit nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Auftragssumme gemäß 36.2.1 in Verbindung mit der Regelung im Formblatt 214.H bzw. die objektiv berechtigte Abrechnungssumme im Sinne des 36.3.1 in Verbindung mit der Regelung im Formblatt 214.H als Nettobetrag zu verstehen. 36.2. Sicherheit für die Ausführung / Vertragserfüllung 36.2.1. Als Sicherheit für die vertragsgerechte Erfüllung aller dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen, insbesondere auch wegen

(1) etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen des Auftragnehmers aufgrund einer Überzahlung und Überzahlungszinsen durch den Auftraggeber oder einer ungerechtfertigten Bereicherung des Auftragnehmers oder aus § 650c Abs. 3 BGB und

Seite 21 von 25

[Seite 22]

(2) Ansprüchen aus § 28e Abs. 3 (a) bis (e) SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII,§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG, § 14 AEntG, § 42 d EStG, soweit diese gegenüber dem Auftraggeber durch berechtigte Dritte vor der Abnahme der gesamten Leistung des Auftragnehmers geltend gemacht werden

hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungssicherheit nach Maßgabe der Regelung unter Ziffer 4 des Formblattes 214.H zu leisten, soweit dies dort vorgesehen ist. 36.2.2. Die Vertragserfüllungssicherheit ist dem Auftraggeber binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu übergeben. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, so ist der Auftraggeber berechtigt, Einbehalte auf die Zahlungen vorzunehmen, bis der im Formblatt 214.H genannte Sicherheitsbetrag erreicht ist. Leistet der Auftragnehmer die Vertragserfüllungssicherheit trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung unter Kündigungsandrohung nicht, so ist der Auftraggeber ungeachtet seines Rechtes zum Sicherheitseinbehalt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären. 36.2.3. Im Falle der Ziff. 36.2.1 gilt: Der Auftragnehmer kann bei einer Verringerung der bei der Auftragserteilung vereinbarten Auftragssumme von mehr als 10%, gleich aus welchem Rechtsgrund, die Anpassung der Vertragserfüllungssicherheiten in entsprechender Höhe verlangen. 36.2.4. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Vertragserfüllungssicherheit im Zuge der Abnahme Zug um Zug gegen die Hingabe der in Ziff. 36.3 vereinbarten Mängelansprüchesicherheit zurück bzw. wirkt an seiner Auflösung mit, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. In diesem Fall darf der Auftraggeber für diese Vertragserfüllungsansprüche einen dem Sicherungsbedürfnis entsprechenden Teil der Sicherheit, maximal jedoch in Höhe von 2% der Auftragssumme zurückhalten. 36.3. Mängelansprüchesicherheit 36.3.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zur Sicherung von Mängelansprüchen des Auftraggebers und sämtlichen sonstigen Ansprüchen, die nach Abnahme aufgrund eines Rechts- oder Sachmangels entstehen können, einen Sicherheitseinbehalt nach Maßgabe der Regelung unter 4 im Formblatt 214.H vorzunehmen (nachstehend "Mängelansprüchesicherheit" genannt). Sofern die Abschlagszahlungen im Sinne der Regelung unter 5 des Formblattes 214.H über der objektiv berechtigten Abrechnungssumme vor den vertraglichen Abzügen bzw. sonstigen Gegenforderungen liegen, ist die objektiv berechtigte Abrechnungssumme die Bezugsgröße für die Berechnung der Höhe der Sicherheit. 36.3.2. Der Auftraggeber hat die Mängelansprüchesicherheit nach den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B an den Auftragnehmer zurückzugeben, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren vier Jahre ab Abnahme bzw. ab Vorliegen eines der Abnahme gleichkommenden Umstandes maßgeblich sind und dass nur solche Ansprüche gemäß dem dortigen Satz 2 ein Recht zur (Teil-) Zurückhaltung der Sicherheit gewähren, die der Auftraggeber berechtigterweise geltend gemacht hat, wobei weitere Voraussetzung ist, dass er die Sicherheit noch verwerten kann. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 36.4. Vorauszahlungen

Sind Vorauszahlungen vereinbart, ist für diese Sicherheit in entsprechender Höhe zu leisten. Die Sicherheit für Vorauszahlungen erstreckt sich auf sämtliche Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers (auch nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung) gegenüber dem Auftragnehmer, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer eine Bauleistung erbringt, deren Wert – am Preissystem des Vertrages gemessen - hinter der Vorauszahlung zurückbleibt. Etwaige Mängel mindern den Wert der erbrachten Leistung um die dem Auftraggeber entstehenden Mangelbeseitigungskosten.

Die Sicherheit für Vorauszahlungen wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlungen vollständig auf die nächstfälligen Zahlungen angerechnet wurden, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

Seite 22 von 25

[Seite 23]

36.5. Sicherheit für Abschlagszahlungen

Hat der Auftragnehmer eine Sicherheit für Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B zu stellen, ist diese in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch Einbehalt oder Hinterlegung zu leisten.

Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 36.6. Wahlrecht / Ersetzungsrecht des Auftragnehmers 36.6.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedwede Sicherheit durch eine andere Sicherheit auszutauschen. 36.6.2. Hinsichtlich der Rückgabe der Austauschsicherheit gelten die Regelungen der Ziffern 37 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen entsprechend. 37. Bürgschaften 37.1. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die jeweils einschlägigen Formblätter des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für  die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“  die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“  vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen das Formblatt „Abschlagszahlungs- /Vorauszahlungsbürgschaft“ 37.2. Die vorgenannten Formblätter des Auftraggebers beinhalten jeweils selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften. Inhalt dieser Formblätter sind keine Bürgschaften auf erstes Anfordern. 37.3. Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen folgende Erklärungen des Bürgen:  Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.  Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.  Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.  Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.  Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. 38. Sprache und anwendbares Recht

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Projektsprache ist Deutsch. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 und Nachfolgebestimmungen finden keine Anwendung, die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 39. Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EstG

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die nach Erteilung des Auftrags vorzulegende Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Seite 23 von 25

[Seite 24]

  1. Versicherung der Baumaßnahme 40.1. Der AG schließt eine projektbezogene kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung ab. Die anteilige Prämie für die Bauleistungen des AN einschließlich Versicherungssteuer ist vom AN zu tragen und beläuft sich auf 0,6 % der Bruttoabrechnungssumme des AN. Sie wird gegen den Schlusszahlungsanspruch des AN aufgerechnet. 40.2. Die vom jeweiligen Verursacher zu tragende generelle Selbstbeteiligung beträgt für Schäden im Rahmen der Bauleistungsversicherung 5.000,00 € je Versicherungsfall, für Schäden im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung 10.000,00 € je Versicherungsfall und für sonstige Schäden 5.000,00 € je Versicherungsfall.
  2. Regelung über Rechtsnachfolge

Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung auf ein im Sinn des § 15 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen. Mit Zugang der Bekanntgabe der Rechtsnachfolge scheidet der Auftraggeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag aus, der Dritte tritt ein. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig dazu, auf Aufforderung einer Partei die Vertragsübernahme unverzüglich in einem schriftlichen Nachtrag zu dem Vertrag festzuhalten. 42. Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Datenschutz 42.1. Die Verwendung vertraulicher Informationen des Auftraggebers ist nur im Rahmen und zum Zwecke der zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zulässig. Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. 42.2. „Vertrauliche Informationen“ sind wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer bekannt werden. Vertrauliche Informationen können solche Informationen sein, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist. Hierzu zählen auch Kontaktdaten von Mietern.

Der Begriff umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, digitale Aufzeichnungen etc. als auch mündliche Mitteilungen. 42.3. „Partei“ i.S. des Vertrages ist sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer, sowie deren verbundene Gesellschaften, Organe, Beschäftigte, Subunternehmer und eventuell sonstige für diese tätigen Dritten, soweit diese einer den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen 42.4. Der Auftragnehmer darf die vertraulichen Informationen nur für die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke nutzen. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der Auftraggeber zuvor schriftlich eingewilligt hat. 42.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Beschäftigten auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO) 42.6. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind (Art. 28 ff DSGVO).

Der Auftragnehmer, seine Beschäftigten oder von ihm eingesetzte Dritte sind dazu verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag/der Tätigkeit bekanntwerdenden personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben

Seite 24 von 25

[Seite 25]

42.7. Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon können an Subunternehmer, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder solche Vertreter weitergegeben werden, die zur betreffenden Auftragsdurchführung benötigt werden und von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen unterrichtet und gleichlautend verpflichtet wurden. Die Parteien erklären ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch ihre Vertreter einzustehen. 42.8. Nach Erreichung des Vertragszwecks sind alle vertraulichen Informationen datenschutzkonform zu löschen. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung besteht. 42.9. Sollte eine Partei Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung weitergegeben wurden, hat die Partei die jeweils andere Partei umgehend zu informieren. 42.10. Den Parteien ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form oder per Transportverschlüsselung (z.B. E-Mail) erfolgen wird und verzichten daher auf das Geltend- machen von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch oder per Transportverschlüsselung übermittelten Daten erlangen. 42.11. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis straf- rechtlich verfolgt werden können. Sie können auch Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnisses sein.

Dem Auftragnehmer ist auch bekannt, dass er bei Verstößen gegen das Datengeheimnis und damit verbundenen Schäden für den Auftraggeber schadensersatzpflichtig sein kann. 43. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht München I, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. 44. Verzeichnis der Anlagen (Baustellenordnung und Arbeitsschutz) 44.1. Baustellenordnung einschließlich Anlagen 1 – 7 (Anlage 1) 44.2. Arbeitsschutz (Anlage 2)

Seite 25 von 25

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung