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Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Auftraggeber: Münchner Wohnen GmbH
☐ vertreten durch die Gesellschaft Münchner Wohnen Immobilien 4 GmbH
Bauvorhaben: WE 5366 Motorstraße / Hamburgerstrasse Gewerk: KG420 Heizung
Vorbemerkungen:
1.Auftraggeber ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannten Auftraggeber
2.Auftragnehmer ist der in der Angebotsanfrage und -abgabe genannte Bieter. Als Auftragnehmer gelten ggf. auch die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft Zutreffendes ist angekreuzt bzw. ausgefüllt. Nicht angekreuztes gilt nicht, wenn durch ein ☐ die Möglichkeit zum Ankreuzen besteht, dies jedoch nicht erfolgt ist.
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VERBINDLICHE VERTRAGSFRISTEN .................................................................................................. 2
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VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN AUF DER BAUSTELLE (§ 4 VOB/B) ........................................... 5
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VERTRAGSSTRAFE (§ 11 VOB/B) ......................................................................................................... 5
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MÄNGELANSPRÜCHE (§ 13 VOB/B) ..................................................................................................... 6
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VORAUSZAHLUNG (§ 16 VOB/B) .......................................................................................................... 7
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FÄLLIGKEIT DER SCHLUSSZAHLUNG (§ 16 VOB/B) ......................................................................... 7
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VERTRAGSERFÜLLUNGSSICHERHEIT (§ 17 VOB/B) ........................................................................ 7
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SCHRIFTFORMERFORDERNIS/TEXTFORMVEREINBARUNG ........................................................... 7
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SONSTIGE VERTRAGSBEDINGUNGEN ............................................................................................... 8
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- Verbindliche Vertragsfristen
☐ Variante 1 1.1. Beginn der Leistungserbringung (Gesamtausführungsbeginn): am 1.2. Abnahmereife Fertigstellung der Leistung (Gesamtfertigstellungstermin): bis zum
1.3. Optional, soweit im Folgenden benannt: Folgende Zwischentermine als Einzelfristen: 1.3.1. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum: 1.3.2. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum: 1.3.3. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum: 1.3.4. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum: 1.3.5. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum: 1.3.6. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum: 1.3.7. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum: 1.3.8. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum: 1.3.9. Leistung: Beginn am: Fertigstellung bis zum:
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1.4. Der Auftragnehmer hat seinen Pflichten auch vor Leistungsbeginn, insbesondere seinen Vorleistungsprüfungspflichten, seinen Auskunftspflichten und den Pflichten zur unaufgeforderten Erstellung und Fortschreibung eines Detailbauzeitenplans selbstständig nachzukommen. Auf die Pflichten des Auftragnehmers aus Ziffer 21 der zusätzlichen Vertragsbedingungen wird hiermit ganz besonders hingewiesen.
1.5. Der Auftragnehmer hat den Beginn der Ausführung dem Auftraggeber schriftlich im Voraus anzuzeigen.
☒ Variante 2
1.1. Der Beginn der Ausführung erfolgt zwischen dem 01.12.2026 und dem 30.01.2027. Der genaue Ausführungsbeginn (Gesamtausführungsbeginn) wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber in Textform mitgeteilt, wobei zwischen dem Zugang dieser Mitteilung und dem mitgeteilten Ausführungsbeginn mindestens zwölf Werktage liegen.
Der Auftragnehmer hat den Beginn der Ausführung dem Auftraggeber schriftlich im Voraus anzuzeigen.
1.2. Die Vertragsleistungen sind spätestens innerhalb von 220 Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1. zu bestimmenden Zeitpunkt abnahmereif fertigzustellen (Gesamtfertigstellungstermin).
1.3. Optional, soweit im Folgenden benannt: 1.3.1. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.2. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.3. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.4. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt
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1.3.5. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.6. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.7. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.8. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.9. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.10. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt 1.3.11. Leistung: Beginn Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt Fertigstellung: Kalendertag/e nach dem gem. Variante 2 Ziff. 1.1 Abs. 1 zu bestimmenden Zeitpunkt
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1.4. Der Auftragnehmer hat seinen Pflichten auch vor Leistungsbeginn, insbesondere seinen Vorleistungsprüfungspflichten, seinen Auskunftspflichten und den Pflichten zur unaufgeforderten Erstellung und Fortschreibung eines Detailbauzeitenplans selbstständig nachzukommen. Auf die Pflichten des Auftragnehmers aus Ziffer 21 der zusätzlichen Vertragsbedingungen wird hiermit ganz besonders hingewiesen.
1.5. Der Auftragnehmer hat den Beginn der Ausführung dem Auftraggeber schriftlich im Voraus anzuzeigen.
- Versorgungseinrichtungen auf der Baustelle (§ 4 VOB/B)
2.1. Benötigt der Auftragnehmer über die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Versorgungseinrichtungen hinaus Flächen und Anschlüsse, so hat er sich diese selbst zu beschaffen. Eventuell erforderliche Genehmigungen hat der Auftragnehmer selbstverantwortlich einzuholen. Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise abgegolten.
2.2. Wasser und Strom:
Die Nutzung von Strom und Wasser und die Tragung der hierfür entstehenden Kosten richtet sich nach den hierzu im Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen.
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer ohne Anspruch auf Ersatz der hierfür entstehenden Kosten die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Strom zu nutzen.
Die Anschlüsse für Wasser und Baustrom sowie sanitäre Anlagen werden vom AG zur Verfügung gestellt. Für den Fall der Inanspruchnahme dieser Anschlüsse und/oder der sanitären Anlagen trägt der Auftragnehmer die Kosten für den Verbrauch und etwaige Messer und Zähler mit einer Kostenpauschale in Höhe von 0,64 % seiner Nettoabrechnungssumme. Die Pauschale wird gegen den Schlusszahlungsanspruch des Auftragnehmers aufgerechnet. Der Auftragnehmer hat anstelle der so zu berechnenden Pauschale Anspruch auf Verrechnung seines tatsächlichen Verbrauchs, wenn und soweit er diesen durch vorhandene bzw. von ihm gestellten Mess- und Zählereinrichtungen nachweist.
- Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Auch wenn irrtümlich in Ziffer 2 des Formblattes 214.H Kreuzchen gesetzt worden sein sollten, gilt anstelle der im Formblatt 214.H unter Ziffer 2 vorgesehenen Vertragsstrafenklausel folgende ersetzende Regelung:
3.1. Die Parteien vereinbaren keine Vertragsstrafe.
3.2. Die Parteien vereinbaren nachfolgende Vertragsstrafenregelungen:
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für die Überschreitung von Vertragsfristen im Sinne der Regelung unter 1. dieser Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
• bei Überschreitung des Gesamtfertigstellungtermins (vgl. Ziffer 1.2. dieser Besonderen Vertragsbedingungen) 0,1 v.H. der objektiv berechtigten
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Nettoabrechnungssumme (Beträge für etwaige Instandhaltungsmaßnahmen bleiben unberücksichtigt)
Die Vertragsstrafe wird jeweils auf 5 v.H. der Nettobezugsgröße für die Berechnung begrenzt.
Mehrere zeitlich nacheinander verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung einer Zwischenfrist oder mehrerer Zwischenfristen sowie für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins werden aufeinander angerechnet (Kumulationsverbot), wenn sie auf ein und dieselbe Verspätungsursache zurückzuführen sind.
Falls der Auftragnehmer trotz schuldhafter Überschreitung eines Zwischentermins oder mehrerer Zwischentermine den Gesamtfertigstellungstermin einhält, entfallen Vertragsstrafen auf die Zwischentermine. Dies gilt jedoch nur, soweit dem AG durch die Überschreitung der Zwischentermine kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Ein Schaden ist z.B. dann naheliegend, wenn bei der Einhaltung der Zwischenfristen einzelne Gebäudeteile (z.B. einzelne Punkthochhäuser) früher in die Nutzung hätten überführt werden können.
Die Höchstgrenze aller Vertragsstrafen beträgt 5,0 v. H. des objektiv berechenbaren Werklohns netto.
3.3. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, vom Auftragnehmer über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen (§ 341 Abs. 2 i. V. m. § 340 Abs. 2 Satz 2 BGB).
3.4. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend gemacht werden.
3.5. Falls die Überschreitung eines vertragsstrafenbewehrten Termins auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (Behinderungen) und der ursprünglich vereinbarten Termin unter Berücksichtigung der Dauer der Behinderung und ggf. eines angemessenen Wiederaufnahmezuschlages in linearer und statischer Fortschreibung neu berechnet werden kann und soll, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für den neu berechneten/fortgeschriebenen Termin.
3.6. Sollten sich die Parteien in Folge von Behinderungen oder von Änderungsanordnungen oder durch ausdrückliche Vereinbarung auf einen neuen Gesamtfertigstellungstermin oder neuen Zwischentermin bzw. neue Zwischentermine verständigen, so gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung ohne gesonderte Vereinbarung auch für die neu vereinbarten Termine.
3.7. Eine zum Zeitpunkt einer etwaigen Änderung des Gesamtfertigstellungs- und/oder Zwischentermins bereits verwirkte Vertragsstrafe wird durch die Änderung nicht berührt.
3.8. Macht der Auftragnehmer geltend, dass ihn kein Verschulden an der Überschreitung von Vertragsterminen trifft, so trägt er hierfür die Beweislast.
- Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
Die Mängelansprüche richten sich nach § 13 VOB/B.
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- Vorauszahlung (§ 16 VOB/B)
Sind nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B in Verbindung mit § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlung für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere vorzulegen ist eine Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) sowie sonstige preisbildende Faktoren, wie sie der Auftragskalkulation zugrunde gelegt wurden.
ist nicht vereinbart.
Es wird eine Vorauszahlung für die im Zahlungsplan als Vorauszahlung gekennzeichneten Zahlungsraten vereinbart. Die Leistung der Vorauszahlung erfolgt, sobald der Auftragnehmer eine Vorauszahlungssicherheit in entsprechender Höhe nach Ziff. 36.4 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen dieses Unternehmens an den Auftraggeber übergeben hat. Die Vorauszahlung wird auf die nächstfälligen Zahlungen für durchgeführte und nachgewiesene Leistungen angerechnet.
- Fälligkeit der Schlusszahlung (§ 16 VOB/B)
Die Frist für die Schlusszahlung wird gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B auf 60 Tage verlängert. Eine Verlängerung auf 60 Tage ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Baumaßnahme sachlich gerechtfertigt, weil: ☐ besondere technische Komplexität der Baumaßnahme und der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung gegeben ist; ☒ es sich um eine Großbaumaßnahme handelt.
- Vertragserfüllungssicherheit (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird – unabhängig von der Höhe der Nettoauftragssumme – verzichtet, Ziff. 39 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen findet insoweit keine Anwendung. Falls diese Option nicht durch Ankreuzen gewählt wird, bleibt es bei der Verpflichtung zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen des Auftraggebers, soweit dies die sonstigen Vertragsunterlagen vorsehen.
- Schriftformerfordernis/Textformvereinbarung
Die Parteien vereinbaren für alle Fälle, in denen das BGB, die VOB/B, dieser Vertrag oder seine Anlagen Schriftform vorsieht, dass beide Parteien berechtigt sind, die entsprechenden Erklärungen einander digital, d.h. in Textform zu übermitteln bzw. bekannt zu geben. Ausgenommen hiervon sind eine Kündigung vorbereitende Erklärungen und eine Kündigung aussprechende Kündigungserklärungen. Diese sind schriftlich anzudrohen bzw. zu erklären.
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- Sonstige Vertragsbedingungen
9.1. Diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit.
9.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. Von dem Schriftformerfordernis kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden.
9.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien haben sich in einem solchen Fall so zu verhalten, dass der mit der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Parteiwille unter Berücksichtigung des damit angestrebten wirtschaftlichen Zwecks erreicht wird.
Ende der Weiteren Besondere Vertragsbedingungen.
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