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05-00294_wartungsvertrag_Hz.docx

Heizungsanlage mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und Fußbodenheizung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 06:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Wartungs- und Inspektionsvertrag

zwischen

Referat Hochbau

Willy- Brandt- Platz 13

38102 Braunscheig

und

Auftragnehmer

Anschrift

PLZ Ort

Art der Anlage: Heizungsarbeiten nach DIN 18 380

Liegenschafts-ID: 00294

Liegenschaftsbez.: Lessing-Gymnasium Wenden

Standort der Anlage: Heideblick 20, 38110 Braunschweig

Vertragsnummer: _________

Präambel 3

§ 1 Gegenstand des Vertrages 3

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers 3

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers 4

§ 4 Ausführung der Leistung 5

§ 5 Vergütung 5

§ 6 Mängelansprüche 7

§ 7 Haftung 7

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz 8

§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen 8

§ 10 Pflichten des Auftraggebers 9

§ 11 Gerichtsstand 9

§ 12 Schriftform und salvatorische Klausel 10

§ 13 Anhänge zum Vertrag 10

Vertragsbedingungen 11

Präambel

Der Auftraggeber betreibt eine(n) lüftungstechnische Anlage und strebt an, die Verfügbarkeit der Gesamtanlage zu optimieren, Störungen und Systemausfälle durch Geräte- und Systemwartung zu vermeiden sowie die rasche Beseitigung auftauchender Probleme und Fehler sicherzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vollwartung der (des) lüftungstechnische Anlage gemäß den folgenden Bestimmungen zu übernehmen.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als Wartung bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und Einrichtungen, nachstehend als Anlagen bezeichnet, die im Beiblatt 1 aufgeführt sind. Das Beiblatt 1 ist Vertragsbestandteil.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gelten in nachstehender Reihenfolge:
      1. die Vertragsbedingungen der Stadt Braunschweig
      2. Das Angebot des Auftragsnehmers vom _______
  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin im Beiblatt 1 bis erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.

  2. Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen, diese Arbeiten werden gesondert vergütet. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

  3. Der Auftragnehmer ist – auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine – verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich [x] innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. Mo - Do 7:00 - 15:45 Uhr Fr 7:00 - 13:00 Uhr

    [ ] auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. nachts und an Sonn- und Feiertagen) auszuführen. Eine 24h Erreichbarkeit ist zu gewährleisten.

[ ] Beginn der Störungsbeseitigung innerhalb 24 h

[ ] Wiederherstellung des Sollzustandes innerhalb 72 h bei Brandmeldeanlagen

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.

  3. Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er folgende Stelle per E-Mail zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.

    [ ] für Hochbauliche Anlagen – Betrieb-HOB@Braunschweig.de [ ] für elektrotechnische Anlagen – Betrieb-ELT@Braunschweig.de [x] für Heizungs-, Lüftungs- oder sanitärtechnische Anlagen und Sondertechnik Betrieb-HLS@Braunschweig.de

    Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 beschriebenen Leistungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich hinzuweisen.

  4. Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderungen der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund seiner gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

  5. Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren:

    Stadt Braunschweig Fachbereich Gebäudemanagement FB 65.32 Willy- Brandt- Platz 13 38102 Braunschweig

§ 4 Ausführung der Leistung

  1. Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentieren.
  2. Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach § 2 Absatz 4 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Entgelt- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
  3. Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt der Nutzer der Liegenschaft die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.
  4. Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
  5. Die Wartung ist [x] innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. Mo - Do 7:00 - 15:45 Uhr Fr 7:00 - 13:00 Uhr [ ] zu folgenden Zeiten durchzuführen: _____________________________

§ 5 Vergütung

  1. Die Anlagen sind laut Beiblatt 1 zu warten. Für die in einem Kalenderjahr anfallende Wartung wird nachstehende Vergütung unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart: Wartungssumme laut Beiblatt 1 0.000,00€
    • Umsatzsteuer 19% 0.000,00€ = Brutto-Vergütung pro Jahr 0.000,00€ ===============Mit dieser Vergütung sind abgegolten:
    • die Wartung nach § 2 Absatz 1,
    • die Kosten für die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Hilfsmittel und –stoffe,
    • die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsor gung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,
    • alle sich aus den Leistungen nach § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.
  2. Die Leistungen nach § 2 Absatz 4 werden wie folgt vergütet (netto): Stundenverrechnungssatz: Obermonteur 00,00€ Monteur 00,00€ Helfer 00,00€

Fahrtkosten (An- und Abfahrt) €/Auftrag: 000,00

Zuschlag für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit Überstunden 000,00% Nacht-/Schichtarbeit 000,00% Sonn-/Feiertagsarbeit 000,00%

  1. Die Vergütung nach § 5 Absatz 1 ist – ausschließlich der Umsatzsteuer – für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit siehe § 9 Absatz 1).

    Ändert sich nach Ablauf dieser Frist das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden. $Kn=K*\left(Pa+Pe*\frac{En}{E}\right)$

Dabei bedeuten K = Vergütung – ohne Umsatzsteuer – bei Vertragsangebot Kn = neue Vergütung Pa = 0 = Allgemeinkostenanteil Pe = 1 = Entgeltkostenanteil (Pa+Pe=1) E = 0,00 €/Std.= Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe bei Vertragsangebot En = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe

Maßgebender Tarifvertrag _____________________________Die Pflichten des Auftragnehmers nach § 3 bleiben unberührt. (bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen)

Maßgebende Entgeltgruppe _________________________(z.B. auf Grundlage der ERA-Entgelttabelle, Monatsgrundentgelt eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7) Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Entgelts durch den Auftragnehmer.

  1. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu einem Festpreis anboten wird, wenn die Bieterangaben im Punkt § 5 (3) nicht vollständig ausgefüllt wurden.
  2. Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach § 2 Abs. 2 oder § 2 Absatz 4 benötigten Ersatzteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.
  3. Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
  4. Die Vergütung wird nach erfolgter Leistungserbringung auf Rechnung gezahlt. Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang.

§ 6 Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.

§ 7 Haftung

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall

höchstens aber 1.000.000 € insgesamt

Vermögensschäden auf 200.000 €

höchstens aber 500.000 €

Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist:

Sachschäden 2.000.000 € Vermögensschäden 200.000 € Personenschäden 1.000.000 €

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einhalten, insbesondere die der Datenschutzgrundverordnung DSG-VO, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung des in den Räumen des Auftraggebers eingesetzten Personals auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für das Personal von Subunternehmern.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
  3. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer sämtliche Informationen, Unterlagen und Materialien, die er zur Durchführung des Auftrages erhält, ausschließlich zur Erbringung seines Auftrages verwenden.
  4. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen gegen diese Datenschutz- und Geheimhaltungsvereinbarung.

§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen

  1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 25.04.2028 und beträgt 4 Jahre.

    Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

  2. Wird ein Teil der auf den Beiblättern aufgeführten Anlagen nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

  3. Werden die auf den Beiblättern aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

  4. Werden die auf den Beiblättern aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

  5. Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

    1. der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist
    2. die auf den Beiblättern aufgeführten Anlagen verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen
    3. die auf den Beiblättern aufgeführten Anlagen aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen
    4. der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB)
    5. der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist
    6. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
    7. der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
    8. der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt entgegen der Regelungen des Runderlasses
    9. „Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“ des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport v. 24.11.2016 (Fundstelle: Nds. MBl. 2016 Nr. 46, S. 1166)
    10. der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

§ 10 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
  2. Der Auftraggeber stellt folgende Arbeitskräfte keine Die Pflichten des Auftragsnehmers nach §2 bleiben unberührt.

§ 11 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Braunschweig.

§ 12 Schriftform und salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von Ansprechpersonen).
  2. Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

§ 13 Anhänge zum Vertrag

X Vertragsbedingungen der Stadt Braunschweig

[x] Beiblatt 1

[x] Arbeitskarten

[ ] Muster Wartungsprotokoll

[ ] Betriebskartei BK02 der Anlage

[ ] ____________

[ ] ____________

[ ] ____________

[ ] ____________

Braunschweig, den Datum eingeben

________________________________ _______________________________

Auftragnehmer (Firmenstempel, Unterschrift) Auftraggeber (Firmenstempel, Unterschrift)

Vertragsbedingungen der Stadt Braunschweig

1 Auszug aus dem Preisrecht

    1. Preise für Nichtbauleistungen

Die Preise für Nichtbauleistungen unterliegen der VO-Preise Nr. 30/53 und den hierzu ergangenen ergänzenden Bestimmungen. Danach dürfen die marktgängigen Leistungen die im Verkehr üblichen preislich zulässigen Preise nicht überschritten werden, wobei die üblichen Vorteile insbesondere Mengen- und Wertrabatte, Skonti und besondere Lieferbedingungen einzuräumen sind. Soweit für sonstige Preise oder Preisanteile keine festen Beträge vereinbart werden, darf der Selbstkostenpreis nicht überschritten werden. Das Zustandekommen der Preise ist auf Verlangen entsprechend der Verordnung nachzuweisen. Nachtragsangebote sind auf der Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren und dürfen den Selbstkostenfestpreis (VO PR 30/53 § 6) nicht überschreiten.

2 Vertragsbedingungen

2.1 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere die Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten, soweit die von den nachfolgenden Vertragsbedingungen abweichen, nur insoweit, als sie im Auftragsschreiben durch Aufzählung anerkannt werden.

2.2 Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise.

2.3 Lieferungen

Lieferungen haben frei der Verwendungsstelle einschließlich Fracht, Verpackung, Rücknahme der Verpackung und Aufstellung in den angegebenen Räumen zu erfolgen. Den Empfang hat sich der Auftragnehmer auf dem Lieferschein von einem Beauftragten des Empfängers bestätigen zu lassen.

2.4 Stundenlohnarbeiten

Über Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung von einem Beauftragten der Stadt bestätigen zu lassen und mit folgenden Angaben der Bauleitung einzureichen:

Ausführungsdatum, Beschreibung der Leistungen (Kurzform); Anzahl der geleisteten Stunden (aufgegliedert nach erufsgruppen und Auszubildenden – mit Namensangaben); Materialverbrauch nach Gewicht, Menge, Länge, Fläche, Raumeinheit, Geräteeinsatz unter Angabe der Einsatzstunden und des Gerätetyps.

2.5 Rechnungen

(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders gefordert, in zweifacher Ausfertigung unter Angabe des umseitigen Sachkontos, der Auftragnummer, der Objektbezeichnung, des Bearbeiters, sowie der Rabatte und Skonti einzureichen.

(2) Bei Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind, soweit nicht vertraglich vereinbarte Stundenlohnsätze zugrunde liegen, zusätzlich Angaben zu machen über die Aufschlüsselung der Stundenlohnsätze nach Tariflohn und Einzelzuschlägen.

(3) Eine Rechnungsbearbeitung ist nur möglich, wenn eine gültige Freistellungsbestätigung vorliegt oder das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt (Finanzkasse) sowie die Steuernummer bekannt ist.

2.6 Zahlungen

(1) Die Auszahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Arbeiten bzw. Leistungen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei Rechnungsprüfung durch Prüfinstanzen festgestellt werden, unverzüglich zurückzuerstatten.

2.7 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Braunschweig.

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