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Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
- Allgemeine Erläuterungen:
Um dem Thema „Nachhaltiges Bauen“ gerecht zu werden, wird eine Zertifizierung des Bauwerks nach dem deutschen Gütesiegel der DGNB in der zur Anmeldung des Projektes gültigen Fassung angestrebt.
Der Auftragnehmer (im Weiteren „AN“ abgekürzt) verpflichtet sich die nachstehenden Anforderungen umzusetzen. Das Ziel ist die Einhaltung festgelegter Materialqualitäten, die dokumentiert und dem Bauherrn nachgewiesen werden müssen. Der AN wählt eigenverantwortlich und selbstständig seine Baumaterialien im Abgleich zu den geforderten Materialqualitäten aus und baut diese ein.
Sofern der Ausführende eine fachliche Unterstützung benötigt, um die Materialien nach nachstehenden Qualitätsanforderungen zu wählen und zu dokumentieren, muss dieses mit dem Bauherrn besprochen werden. Der Bauherr kann dem Ausführendem ggf. eine „Serviceleistung“ anbieten, die auf Basis ausgewählter oder aller zu verbauenden und nach nachstehenden Anforderungen relevanten Materialien ein Mitprüfung beinhaltet. Mit dieser Serviceleistung werden von einem durch den Bauherrn beauftragter Fachmann bei Bedarf die vom AN zur Ausführung vorgesehenen Materialien, Hilfsstoffe und Produkte auf Basis von eingereichten Produktdatenblättern, Sicherheitsdatenblättern und technischen Datenblättern und anderen alternativen oder zusätzlichen Produktbeschreibungen (z.B. Labormessergebnisse, Produktdeklarationen, Herstellererklärungen, Zertifikaten) auf Übereinstimmung vorbewertet. Verantwortlich für die Einhaltung der Materialqualität bleibt aber auch weiterhin der Ausführende.
Sollte der AN keine Produktkontrolle in Anspruch nehmen und die Konformität vom AN selbst festgestellt werden, so muss nichtsdestotrotz eine Liste mit den ausgewählten Bauprodukten einschließlich Bewertung mit den vorgenannten Datenblättern dem Bauherrn / Bauherrnvertreter ´vor Einbau übergeben werden. Am Ende muss ein lückenloser Nachweis zu allen relevanten Baumaterialien, s. nachstehend durch den AN bei Bauherrn abgegeben werden. Die Einhaltung der Anforderung ist obligatorisch. Das Verfahren zum Nachweis und Einbau der Materialien wird im Folgenden weiter erläutert (Punkt 4).
- QNG-Siegel (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
Sofern der Bauherr neben der DGNB-Zertifizierung eine Förderung nach KfW „Klimafreundlicher Neubau mit QNG“ anstreben, gelten weitere Voraussetzungen, die zwingend einzuhalten sind. Sollte der AN diese nicht einhalten, wird keine Förderung gewährt. Die QNG-Anforderungen befinden sich in den „QNG-LV-Anlagen“.
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Bauökologische Materialanforderungen
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- Allgemeine Erläuterungen ENV 1.2 / Risiken für die lokale Umwelt:
Das Ziel ist alle gefährdenden oder schädigenden Werkstoffe, (Bau-) Produkte sowie Zubereitungen, die Mensch, Flora und Fauna beeinträchtigen bzw. kurz-, mittel- und / oder langfristig schädigen können, zu reduzieren, zu vermeiden oder zu substituiere und die Einhaltung einer bereits im Vorfeld festgelegten Qualitätsstufe aus dem DGNB-System. Die Bewertung im DGNB System für das Kriterium ENV1.2 basiert auf 4 Qualitätsstufen wobei die Qualitätsstufe 1 die geringste und Qualitätsstufe 4 die höchste Materialqualität darstellt. Materialqualität bezieht sich in diesem Zusammenhang auf:
Das angesetzte Ziel ist: Qualitätsstufe 3 (QS 3)
Die Qualitätsstufe ist im Kriterium ENV1.2 ausführlich beschrieben. Bei Bedarf kann das Kriterium über den zuständigen Auditor eingesehen werden.
Kühlungsanlagen sollen frei von halogenierten/teilhalogenierten Kältemitteln realisiert werden.
- Einzureichende Nachweisdokumente durch den Auftragnehmer
Folgende Dokumente sind als Nachweise durch den Auftragnehmer zu den unter Punkt 4 genannten Materialqualitäten einzureichen bzw. nachzuweisen (i.d.R. nicht älter als 1 Jahr alt):
• Sicherheitsdatenblätter (SD,SDB) • Technische Datenblätter1 (TD,TDB) • Umweltproduktdeklarationen (EPD) • Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen und Rezepturbestandteilen (HE) • Und weitere wie Nachhaltigkeitsdatenblätter • Flächenangabe des eingesetzten Produkts in m² und ggf. Materialdicke • Emissionsnachweis (nicht älter als 5 Jahre)
- Verfahren zum Nachweis und Einbau der Materialien
Für alle vom Auftragnehmer verwendeten Baustoffe und Bauelemente sind dem Bauherrn/ Bauherrnvertreter und der Bauleitung - in einem festgelegten Zeitraum vor Ausführung - die unter Punkt 4 genannten Nachweise zu den unter Punkt 10 genannten Materialien / Produkten vorzulegen (PDF-Dateien). Der festgelegte Zeitraum beträgt im Regelfall mindestens 20 Arbeitstage vor Einbau. Empfohlen wird, dass bereits bei Angebotsabgabe die notwendigen Nachweise mit eingereicht werden.
Nicht konforme Baumaterialien dürfen nicht eingebaut werden!
Als Ablauf gilt Folgendes:
- Im Hinblick auf die geforderten Materialqualitäten wählt der Auftragnehmer ein geeignetes Material.
- Die prüffähigen und markierten Unterlagen (prüffähig bedeutet Dokumente nach 3 – markiert bedeutet die entsprechenden Stellen im Dokument markieren z. B. GISCODE) werden dem Auftraggeber mindestens 20 Arbeitstage vor Einbau zur Prüfung vorgelegt.
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- Die Materialien können als Extra-Serviceleistung des Bauherrn durch einen Sachverständigen nach Bedarf vorkontrolliert werden. Sollte das gewählte Material nicht den Qualitätsansprüchen genügen, findet eine weitere Prüfschleife statt. Sollte der AN bei einigen Produkten nicht sicher sein, ob diese Konform sind und wird diese Serviceleistung in Anspruch genommen sind die Einreichungszeitpunkte zu beachten. Ein Anspruch auf rechtzeitige Prüfung besteht durch den AN nicht.
- Konforme Materialien können auf der Baustelle eingebaut werden. Die Nachweisdokumente werden beim Auftraggeber und auf der Baustelle zur Einsicht und zum Abgleich durch die örtliche Bauleitung vorgelegt und gesammelt.
- Die Positivliste (Liste der konformen Baumaterialien) wird vom AN der Bauleitung und dem Bauherrn in regelmäßigen Abständen und vor Einbau zur Verfügung gestellt. Der Bauherr behält sich z.B. Stichprobenkontrollen auf der Baustelle vor. Sollten nicht konforme Materialien eingesetzt werden, werden Konsequenzen daraus für den AN resultieren.
- Der AN erstellt stichprobenartig Fotos von eingebauten Materialien und stellt diese dem Bauherrn und der Bauleitung zur Verfügung.
- Am Ende der Baumaßnahme bzw. nach Fertigstellung des jeweiligen Gewerks werden alle Dokumente zu einer umfassenden Materialdokumentation vom AN zusammengefasst und der Bauleitung und dem Bauherrn übergeben.
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- Umgang mit nicht konformen Produkten
Sollte festgestellt werden (z.B. durch die Bauleitung), dass einzelne Materialien verbaut werden, die nicht konform zu der angestrebten Qualitätsstufe 3 und ggf. auch QNG-Anhangdokument 313 sind, muss die Bauleitung / Objektüberwachung / der Bauherr in Kenntnis gesetzt werden und die Anwendung durch die Bauleitung/Objektüberwachung schriftlich untersagt werden. Diese Mängelanzeige benennt das Material, das betroffene Bauteil, die ausgeführten Arbeiten, den Grund für die Abweichung und die Größe der mit nicht konformem Material ausgeführten Flächen.
Nicht konforme Baumaterialien müssen vollständig rückgebaut werden. Das Prozedere ist mit der Bauleitung / Objektüberwachung / Bauherrn / Bauherrnvertreter und Materialökologen abzustimmen.
Hinweis: Innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung der Baumaßnahme wird zur abschließenden Kontrolle eine Innenraumlufthygienemessung durchgeführt, mit der der Nachweis der schadstoffarmen Bauweise erbracht werden soll.
- Allgemeine Erläuterungen ENV 1.3 / Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung:
Ziel ist es, die Verwendung von Produkten im Gebäude und dessen Außenanlagen zu fördern, die hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen über die Wertschöpfungskette transparent sind und deren Rohstoffgewinnung und Verarbeitung anerkannten ökologischen und sozialen Standards entsprechen.
Das Kriterium ENV1.3 Verantwortung bewusste Ressourcengewinnung befasst sich mit dem Thema der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Herkunft, der Anbau- und Erntebedingungen oder der Abbaubedingungen von Roh- und Sekundärrohstoffen sowie der Weiterverarbeitung von Rohstoffen zu Baumaterialien.
Grundsätzlich gilt als Mindestanforderung, dass von Bauprodukten (Holz und Holzwerkstoffe, Kork, Naturstein, Beton, Metalle, Glas sämtlichen (100% Masseanteil) die Primär- und Sekundärrohstoffe:
• Frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und • Bei denen ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen werden kann.
Die Menschenrechtsabkommen, Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), dem ISEAL Assurance Code und die OECD-Leitsätze sind für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuhalten. Der Bezug zu den vorgenannten oder gleichwertigen Normen /Standards ist im Rahmen der Nachweisführung im Rahmen des Labelanerkennungsverfahrens/ Produktzertifizierung durch die standardgebende Organisation darzulegen (anerkannte Labels s. Liste DGNB mit anerkannten Standards: https://www.dgnb-system.de/de/system/labelanerkennung/). Produkt- und herstellerspezifisches Zertifikat, aus dem Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer hervorgehen, ist nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Erklärung des verantwortlichen Herstellers notwendig, die die lückenlose Verfolgung der Einhaltung der Anforderungen bestätigt oder über ein „Chain of Custody- Zertifikat“ dokumentiert wird.
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Zusätzlich gilt:
Ziel ist es eine hohe Recyclingquote in den einzubauenden Baumaterialien zu erreichen. Es soll eine Recyclingquote bis auf Holzwerkstoffe (s. gesonderte Anforderung) je nachstehendem Baumaterial erreicht werden.
Folgende Produktgruppen können nachgewiesen werden:
• Naturstein (kg) • Beton (m³) • Metall (kg) • Kork (kg) • Glas (kg)
Es sind folgende Nachweise dem Bauherrn / Bauherrnvertreter zu übergeben:
• Herstellererklärung oder • Nachweis eines anerkannten Labels, (s. z. B. https://www.dgnb.de/de/dgnb-richtig- nutzen/newsroom/presse/artikel/dgnb-labelanerkennung), • Massenangaben der eingebauten Produktgruppen (s.o.) durch den AN • Herstellererklärung zu REACH bei Kunststoffen
Für Metalle:
Es ist nachzuweisen, dass die Rohstoffe Zinn, Tantal, Gold und Wolfram aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten nicht im Produkt enthalten sind oder dass diese im Produkt eingesetzten Rohstoffe aus Recyclingmaterial bestehen. (siehe EU-Richtlinie vom 01. Januar 2023 „LkSG“).
Für Holz-, Holzwerkstoffe und Holzprodukte:
Für Holz und Holzwerkstoffe (z.B. Fenster, Unterkonstruktionen, Füllhölzer) gilt:
Zertifizierte Hölzer oder Holzwerkstoffe können grundsätzlich nur von zertifizierten Händlern bezogen werden. Der Bieter sollte sicherstellen, dass der vorgesehene Holzlieferant PEFC1- oder FSC- zertifiziert ist. Der vorzulegende Lieferschein muss zwingend die PEFC1- oder FSC-Regeln erfüllen.
Für das Gebäude dürfen nur zertifizierte Materialien (100 %) verwendet werden, wie z.B. FSC- oder PEFC- zertifiziertes Holz mit nachfolgenden Nachweisunterlagen:
• Tropische, subtropische und boreale Hölzer sind nur mit FSC-Produktzertifikat und dem zugehörigen CoC-Zertifikat zulässig, mit Nachweis des produkt- und herstellerspezifischen Zertifikats ggf. ergänzend Herstellererklärung, aus dem Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer hervorgehen, • Für mitteleuropäische Hölzer und Holzwerkstoffe ist eine PEFC-Zertifizierung ( Produkt- und CoC-Zertifikat) oder gleichwertig ( z.B. Ländereigene Zertifikate) ausreichend, • die PEFC1- oder FSC-Quote (%) des gelieferten Holzes / Holzwerkstoffe (z.B. bei Innentüren)
1 oder gleichwertig
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• Auftragsbestätigungen und Lieferscheine, sobald diese vorliegen, mit ausdrücklichem Beleg, dass PEFC1- oder FSC-Ware bezogen wurde, mit positionsweiser Angabe zur Zertifizierung des Holzes/Holzproduktes in Prozent (%) sowie Angabe des Bauvorhabens, für die lückenlose Verfolgung der Einhaltung der Anforderungen. • Angabe der eingesetzten Holzmasse in t oder m³
Bereits mit dem Gebot sichert der Bieter zu, zertifizierte Hölzer und Holzwerkstoffe kalkuliert zu haben.
- Hinweise zu Leitprodukten bzw. Materialangaben im Leistungsverzeichnis
Sollte es zu widersprüchlichen Produktangaben im Leistungsverzeichnis kommen, so gilt die höhere Materialanforderung als Grundlage. Höhere bedeutet in diesem Fall das Material, welches höhere Anforderungen an den Umweltschutz stellt mit dem Ziel: alle gefährdenden oder schädigenden Werkstoffe, (Bau-) Produkte sowie Zubereitungen, die Mensch, Flora und Fauna beeinträchtigen bzw. kurz-, mittel- und / oder langfristig schädigen können, zu reduzieren, zu vermeiden oder zu substituieren. Sollte das höhere Bauprodukt nicht eindeutige benannt werden können, da ggf. mehrere Inhaltsstoffe unterschiedliche Qualitäten ausweisen, wird das Material mit dem Bauherrn /Bauherrnvertreter oder der Bauleitung abgestimmt.
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- Daten- und Literaturquelle
• CLP-Verordnung 1272/2008/EG einschließlich Anpassungsverordnungen * • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) * • REACH-Verordnung (EG 1907/2006) * • Biozid-Richtlinie 98/8/EG * • Stoffdatenbank GESTIS (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)) • Informationen der Berufsgenossenschaften GISCODE • EU Richtlinie 67/548/EWG, Anhang 1 • Unabhängig verifizierte Deklarationen, zum Beispiel Umwelt-Produktdeklarationen (Environmental Product Declaration - EPD) • Branchenbezogene Regelwerke, zum Beispiel RAL, VdL-Richtlinie • Brancheneigene Zertifizierungen • EC (2010): Konsolidierte Liste der Wirkstoffe, die nicht mehr vermarktet werden dürfen, veröffentlicht und ständig aktualisiert durch die Europäische Kommission • UBA (2009): Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung - Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt - Umweltbundesamt Dessau 2009 und Anwendungshilfen • SVHC - Substances of Very High Concern auch als REACH-Kandidatenliste: (http://echa.europa.eu/web/guestlcandidate-Iist-table)
*Für alle gesetzlichen Listen und Materialinformationen ist der Stand zum Zeitpunkt des Bauantrages in Bezug zu nehmen. Bei gesetzlichen Regelungen gelten die jeweiligen Übergangsfristen für Inverkehrbringen und Verwendung.
Für die stofflichen Eigenschaften dienen folgende Quellen:
• VOC-Gehalt bei Farben/Lacken: Technische Informationen, Sicherheitsdatenblätter, Etiketten (Deklaration des VOC-Gehaltes nach Richtlinie 2004/ 42/ EG). Angabe In g/I • VOC-Gehalt bei anderen Produkten: Herstellererklärung • GISCODE/ Produktcode: Sicherheitsdatenblatt, Technische Informationen, www.wingis- online.de • SVHC-Stoffe in Zubereitungen: Sicherheitsdatenblatt • SVHC-Stoffe in Erzeugnissen: Technische Information, Herstellermerkblätter (Bringschuld des Herstellers) • Einzelstoffe (Schwermetalle etc.): Herstellerdeklaration
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- DGNB – Materialanforderungen – Qualitätstufe 3:
Nachfolgend sind die Materialanforderungen aufgeführt, die zur Einhaltung des gesetzten Zieles eingehalten werden müssen oder gleich- bzw. höherwertig nachgewiesen werden.
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wo gilt das dezidiert? | Produkttyp | Erläuterung | Definition | Teilziel 75 Punkte (Nachweisführ-ung über Bauteilkatalog) | Anforderung für die Nachweisführung der Einzelaspekte (es sind nur die Nachweise einzureichen in denen nachzuweisende Werte enthalten sind) | Die Anforderung gilt für folgende Bauteile | ||
| Allgemeine Hinweise: 1) Für alle im Folgenden aufgeführten Normen, Bezüge, Prüfsiegel, etc. wird auch ein rechtsgültiger Nachweis der Gleichwertigkeit in Bezug auf den betrachteten Stoff oder Aspekt (s. 4. Spalte) anerkannt. Dieser rechtsgültige Nachweis kann durch den Hersteller oder die Vergabestelle des Prüfsiegels erstellt werden. 2) Die Anforderungen der genannten "Bezugsnormen" (s. Spalte 5) gelten in der Regel für die gesetzlichen Anforderungen, die überwiegend in der Qualiätsstufe 1 abgebildet sind. Darüberhinausgehende Anforderungen beziehen sich nicht immer auf die Bezugsnorm. Die Anforderungen einer jeweils höheren Qualitätsstufe beziehen die erfolgreiche Umsetzung aller genannten Anforderungen der darunterliegenden Stufen mit ein, höhere Qualitätsstufen (QS) können zusätzliche Anforderungen und Qualitätsstandards erfordern. | ||||||||
| 1 | Beschichtungen auf nicht mineralischen Untergründen: Metalle, Holz, Kunststoffe | Gemeint sind flüssige Beschichtungsstoffe: Dekorative Lacke/ Lasuren mit Grundbeschichtungen. Ausgenommen sind Effektbeschichtungen (z. B. Metalliclacke) | VOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | < 100 g/l oder DE-UZ 12a | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
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| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | Beschichtungen auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum wie Spachtel (auch Dispersionsspachtel) sowie Tapeten, Vliesen, Gipskartonplatten etc.. Nicht betrachtet werden Bodenflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (wie OS-Systeme ) und Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zufahrten | Gemeint sind dekorative Farben, Grundierungen, dekorative Spachtel- massen (inkl. Q-Spachtel) sowie Tiefengrund, Bodenbeschichtungen ohne spezielle Beständigkeitsanforder- ungen, Betonlasuren | VOC/ SVOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | lösemittelfrei und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102 (SVOC) | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich. | |
| 3 | Beschichtungen auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum wie Beton, Mauerwerk, Mörtel und Spachtel (z. B. Betonspachtel). Nicht betrachtet werden Bodenflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (wie OS-Systeme ) und Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zufahrten sowie Sicht- und Dekorestriche. | Gemeint sind staubbindende Beschichtungen, Grundbeschichtungen z. B. Betonkontakt, Aufbrennsperre | VOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | < 10 g/L | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich. | |
| 4 | Wand- und Deckenbekleidungen | Tapetenkleber | VOC | VdL-Richtlinie 01 | Pulverprodukte oder lösemittelfreie Dispersionskleber | TM und/oder SDB | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 5 | Beschichtungsstoffe für mineralische Oberflächen im Außenbereich wie z. B. Beton, Mauerwerk, mineralische Mörtel und Spachtel, Putze, WDVS, Tapeten (Fassadentapeten), Gipskartonplatten, etc. | Berücksichtigt werden zur Zeit dekorative Farben und Dispersionsdämmstoff- kleber | VOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | < 40 g/l | TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 6 | Bodenbeläge | Textile Bodenbeläge | VOC / gefährliche Stoffe | GUT, DE-UZ 128 | GUT-Gütesiegel oder DE-UZ 128 | TM und/oder Umweltzeichen (Blauer Engel) | Alle Bodenbeläge | |
| 7 | Bodenbeläge | Elastische Bodenbeläge | VOC / SVOC / gefährliche Stoffe | MVVTB (Chlorparaffine s. Hinweis) | Emissions- nachweis und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1% | TM und/oder Herstellererklärung und zusätzlich für QS 4: Emissionsnachweis gemäß EN ISO 16000-9/ EN16516 | Alle Bodenbeläge |
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| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 8 | Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbelägen (z. B. Fliesen, Teppiche, Parkett, elastische Bodenbeläge - ausgenommen Tapeten) | Alle Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe zur Belegung von Oberflächen (Wand & Boden) | VOC | GEV-EMICODE, GISCODE und DE- UZ 113 | GISCODE D1, ZP1, RU 0,5, RU 1, RE05, RE10, RE20 oder RE30, oder RS10 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder DE-UZ 113 | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 9 | Sperranstriche, Estrichharze, Abdichtungen unter Fliesen | Verlegehilfsstoffe | VOC | GEV-EMICODE, GISCODE | GISCODE D1, ZP1, RE05, RE10, RE20 oder RE30, RU 0,5 oder RU 1 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1 PLUS-R | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich | |
| 10 | Naturstein-Bodenbeläge | Nicht filmbildende Imprägnierungen im Innenbereich (z. B. Natursteinimprägnierungen , Sandsteinverfestiger) | VOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | Aromatenfrei (GH10) | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung - in Spezialfällen (Art des Natursteins) kann eine technische Ausnahme begründet werden | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 11 | Sockelleisten, Türschienen, Stützenkleber (Doppel- oder Hohlboden); nicht betrachtet werden hier die Bereiche Glasbau, Fassade und Brandschutz | Dichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt- und linienförmige Verklebungen vin Bauteilen im Innenraum. Gemeint sind PU-Kleber und silanmodifizierte Polymere (SMP) | VOC | GISCODE (PU, RS) | GISCODE PU10, PU20 oder RS10 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1 PLUS-R | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
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Nr. gemäß BETRACHTETE RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / QUALITÄTS-STUFE ART DER GELTUNGSBEREICH UND DGNB- BEREICH STOFFE/ BEZUGSNORM FLÄCHEN 3 DOKUMENTAION NACHWEISFÜHRUNG Kriterien- ASPEKTE matrix Dichtungsmassen, Alle relevanten Bauteile Dichtstoffe, Klebstoffe für und Bauprodukte in den punkt- und linienförmige Chlorparaffine/ Standardanwendungen Verklebungen von Lösemittel (nach TM und/oder SDB Dichtungsfugen (Fliese, Kleinflächige Verklebungen mechanisch belasteter Bauteilen im Innenraum Chlorparaffine Chlorparaffine, TRGS 610), und/oder Hersteller- Naturstein), 12 Fugen; nicht betrachtet werden hier die Bereiche und Lüftungskanälen im (SCCPs + MCCPs + Lösemittel, KWS Kohlenwasser- erklärung und/oder Anschlussfugen Glasbau, Fassade und Brandschutz Gebäudeinneren. Gemeint LCCPs) < 0,1 % stoff- Prüfzertifikat (Trockenbau, sind Acrylatdichtstoffe/- Weichmacher Malerarbeiten, Türen) und kleber, Silikondichtstoffe Dichtstoffe der RLT- und SMP-(Hybrid- Installationen Dichtstoffe) Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + Klebstoff für die LCCPs) < 0,1 % und Herstellung der Halogenierte TM und/oder SDB halogenierte Montagekleb- und Dichtstoffe an der Fassade, Luftdichtheit an der Treibmittel, Chlorparaffine/ und/oder Hersteller- Alle relevanten Bauteile 13 Treibmittel < 0,1 % Fenstern und Außentüren Fassade innen und außen: Chlorparaffine EMICODE erklärung und/oder und Bauprodukte und - EMICODE EC1, z. B. PU, PU-Hybrid, MS- und Emissionen Prüfzertifikat EC1PLUS, EC1-R Polymer, SMP o. ä. oder EC1PLUS-R oder VOC < 1 % TM und/oder SDB Schalöle und Trennmittel GISCODE BTM 01, Alle relevanten Bauteile 14 Betontrennmittel VOC GISCODE und/oder GISBAU- beim Betonieren BTM 05 oder BTM10 und Bauprodukte Einstufung VOC-Definition nach RL 2004/42/EG Brandschutzbeschichtung (VOC-Gehalte) für Metallbauteile im ISO 11890-2 und Rahmen einer VOC, DIBt-Grundsätze Halogenfreies abZ / TM / SDB / Werk und Baustelle für > Tragende Metallbauteile in der Innenanwendung mit > bauaufsichtlichen 15 Emissionen und zur Produkt und Prüfzertifikat / AgBB- 50m² beschichteter 50 m² beschichteter Oberfläche Zulassung oder auf Basis Halogene gesundheitlichen VOC < 25 g/l Nachweis Oberfläche einer europäischen Bewertung von technischen Bewertung Bauprodukten in CE gekennzeichnet. Innenräumen (VOC- Emissionen)
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Nr. gemäß BETRACHTETE RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / QUALITÄTS-STUFE ART DER DGNB- BEREICH STOFFE/ BEZUGSNORM GELTUNGSBEREICH UND FLÄCHEN 3 DOKUMENTAION Kriterien- ASPEKTE matrix Industrieböden, Parkflächen und Tiefgaragen mit Ausnahme PMMA- und PMMA-/Epoxyd-Beschichtungen für von Markierungen (nicht RMA10 oder Alle relevanten Bauteile 22 Boden- und Wandflächen (z. B. Sockel) mit speziellen VOC GISCODE TM und/oder SDB geregelt) sowie RMA 15 und Bauprodukte Anforderungen und Flüssigkunststoff Flüssigkunststoffe zur Abdichtung aufgehender Bauteile oder von Küchen GISCODE RE05, Versiegelungen, 2K-EP- RE10, RE20, RE30 Alle relevanten Bauteile TM und/oder SDB Lacke, EP- oder RE55/„total und Bauprodukte EP-Produkte zur Beschichtung von mineralischen und/oder GISBAU- Bodenbeschichtungen - VOC, GISCODE, solid“ und Für max. 5 % der BGF(R) 23 Oberflächen an Boden, Decke und Wand - auch in Einstufung und/oder ausgenommen OS- Gefahrstoffe MVVTB Emissionsnachweis nach DIN 277 ist keine Systemaufbauten ohne spezielle Anforderungen Herstellererklärung Systeme für Parkhaus, gemäß MVVTB als Dokumentation und/oder Prüfzertifikat etc. Einzelprodukt oder erforderlich. im System Industrieböden, Parkflächen und TM und/oder SDB Tiefgaragen GISCODE PU10, EP-/PU-Grundierungen (auch Gussasphaltestrich) und/oder GISBAU- (Oberflächenschutzsyste Polyurethan und PU40, PU60, RE05, Alle relevanten Bauteile 24 und Beschichtungen für Boden- und Wandflächen GISCODE Einstufung und/oder me wie OS 8, 10, 11 u.a.) Epoxidharze RE10, RE20 oder RE und Bauprodukte (z. B. Sockel) mit speziellen Anforderungen Herstellererklärung mit Ausnahme von 30 und/oder Prüfzertifikat Markierungen (nicht geregelt) Kalt verarbeitbare TM und/oder SDB Produkte zur Beschichtung Dachabdichtung, Bauwerksabdichtung gegen Lösemittel: und/oder GISBAU- (z. B. Vorstriche) und Alle relevanten Bauteile 25 Erdreich/Wasser/Feuchte, Bitumendickbeschichtung Bitumen Siedepunkt 135- GISCODE BBP10 Einstufung und/oder Hilfsstoffe zur Belegung und Bauprodukte und Dämmstoffmontage 250 °C GISCODE Herstellererklärung und/ (z. B. Kleber, oder Prüfzertifikat Versiegelungen) TM und/oder SDB und/oder GISBAU- GISCODE, BBP 10, Alle relevanten Bauteile 26 Bituminöse Verbundabdichtungen beim Umkehrdach Bitumenvoranstrich Bitumen GISCODE Einstufung und/oder BBP20, BBP 30 und Bauprodukte Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat
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Nr. gemäß BETRACHTETE RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / QUALITÄTS-STUFE ART DER DGNB- BEREICH STOFFE/ BEZUGSNORM GELTUNGSBEREICH UND FLÄCHEN 3 DOKUMENTAION Kriterien- ASPEKTE matrix TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Beschichtungen für Holzoberflächen wie z. B. Produkte zur Beschichtung VOC (Öle und Alle relevanten Bauteile 27 GISCODE GISCODE Ö10 Einstufung und/oder Parkett, Treppe und Vertäfelungen von Holz Wachse) und Bauprodukte Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat Holzschutz nur konstruktiv nach Chemischer Holzschutz Holzschutzmittel Planung, TM und/oder 528/2012/EG ( DIN 68800-2 oder Tragende Holzbauteile innenliegend nebst nach DIN 68800-3 - GK = (Produktart 8 SDB und/oder Alle relevanten Bauteile 28 Biozidverord- natürlich dauerhafte Auskragungen nach außen Gebrauchsklasse (früher nach Herstellererklärung und Bauprodukte nung oder modifizierte Gefährdungsklasse) 528/2012/EG) und/oder Prüfzertifikat Hölzer gemäß DIN 68800-1
Chemischer Holzschutz Holzschutz-mittel GK 3 und 4: Planung, TM und/oder nach DIN 68800-3 - GK = (Produktart 8 verkehrsfähige SDB und/oder Alle relevanten Bauteile 29 Außenliegende tragende Holzbauteile 528/2012/EG Gebrauchsklasse (früher nach Biozidprodukte Herstellererklärung und Bauprodukte Gefährdungsklasse) 528/2012/EG) nach 528/2012/EG und/oder Prüfzertifikat
verkehrsfähige Masshaltige Holzbauteile: 528/2012/EG TM und/oder SDB Chemische Imprägnierung Biozidprodukte 30a Außentüren und (Biozidverord- und/oder Alle relevanten Bauteile nichttragender Bauteile nach Außenfenster nung Herstellererklärung 528/2012/EG Innen: Alle relevanten Innen: Kein Bauteile Außen: Alle chemischer relevanten Bauteile und 528/2012/EG TM und/oder Nicht masshaltige Holzbauteile innen und außen (z. B. Chemische Imprägnierung Holzschutz außen: Bauprodukte. Für max. 5 30 b (Biozidverord- SDB und/oder Fassade und Terrasse) nichttragender Bauteile verkehrsfähige % der BGF(R) nach DIN nung Herstellererklärung Biozidprodukte 277 ist keine nach 528/2012/EG Dokumentation erforderlich
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| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 31 | Filmkonservierte Produkte und mit Bioziden behandelte Waren | filmgeschützte Holzlasuren | Biozide (Produktart 7 und 9 nach 528/2012/EG: Schutzmittel für Baumaterialien) z.B. Algizide, Fungizide | 528/2012/EG | Herstellererklärung | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | ||
| 32 | Sämtliche Aluminium- und Edelstahlbauteile der Hülle. Nicht betrachtet werden Sonnenschutzlamellen, Rolladenkästen sowie Edelstahlgeländer | Produkte zur Passivierung von Aluminium und Edelstahl | Chrom-VI | Chrom-VI-freie Passivierungs-mittel | Herstellererklärung | Alle relevanten Hüllbauteile wie z. B. Fassadenprofile, Verkleidungen, Attikableche mit einer Gesamtfläche als Bauteil von > 5m² | ||
| 33 | Beschichtete Metallbauteile: Fassadenelemente, Türen, Heizkörper, Heizkühldecken. Feuerverzinkungen gelten nicht als Beschichtungen im Sinne dieses Kriteriums | Grundierung und Endbeschichtung (z. B. Farben, Lacke, Pulverlacke) | Chrom-VI | Kein Einsatz von Chrom-VI- Verbindungen | SDB und/oder Herstellererklärung | Werksseitig beschichtete Bauteile mit einer beschichteten Fläche > 100 m² je Bauteiltyp (z. B. Stahltür) im Gebäude | ||
| 34 | Dacheindeckung, Dachrinnen, Fallrohre | Wasserführende Bauteile an Dach und Regenwasserabführung | Blei und Kupfer | Schwermetallfilter, falls Fläche > 10 % der projizierten Dachaufsicht | Planung und/oder Herstellererklärung und/ oder Nachweis nach UBA-Leitfaden 17/05 | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
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Bauökologische Materialanforderungen
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Nr. gemäß BETRACHTETE RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / QUALITÄTS-STUFE ART DER GELTUNGSBEREICH UND DGNB- BEREICH STOFFE/ BEZUGSNORM FLÄCHEN 3 DOKUMENTAION NACHWEISFÜHRUNG Kriterien- ASPEKTE matrix Bei bewitterten Flächen > 50 m²: Objektbezogener Nachweis. Bei negativem Bewert- ungsergebnis Emissionsminderun gsmaßnahmen gemäß Nachweis RegenwasserChec Wasserführende Zinkemissionen nach dem Berechnungs- k ZINK (z.B. bei Alle relevanten Dachdeckungen, Gaubenbekleidungen, Dachrinnen, bzw. wasserableitende wasserführender programm 34.1 Versickerung über Bauteile und Regenfallrohre Bauteile an Dach- und Bauteile Regenwasser Check- bewachsene Bauprodukte Dachentwässerungen aus Titanzink ZINK (www.znrate. Oberbodenzone, com) Mulde mit mind. 20 cm organischer Oberbodenschicht, Rigole mit orga- nischer Techno- sphäre, bauart- geprüfter Metall- filter, werkseitige Beschichtung) Zusätzlicher Bewertungspunkt: Halogenierte Frei von TGA-Planung und/oder Alle relevanten Bauteile 37 Kühlanlagen / TGA / Splitgeräte Kältemittel Kältemittel halogenierten/ Herstellererklärung und Bauprodukte teilhalogenierten Kältemitteln.
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| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 38 | Montageschäume , die nicht die Anforderungen nach B1 bzw. ≥ C erfüllen müssen (außer Verklebungen von Dämmstoffen) | Ort- und Montageschäume für die Montage von Außentüren, Außenfenstern sowie im Innenausbau z.B. Türzargen | Halogenierte und sonstige Treibmittel, Lösemittel, Weichmacher, Flammschutzmittel | REACH, SVHC | Emicode EC1Plus und halogenierte Treibmittel < 0,1 % und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und TCEP < 0,1 % und weichmacherfrei und halogenierten Flammschutzmittel < 0,1 % | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärungen und/oder EC1Plus- Nachweis (Zertifikat oder TM) | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 39 | Montageschäume für Dämmstoffe | Montageschäume z. B. für die Verklebung von WDVS, Perimeterdämmung, Kellerdeckendämmung und Flachdachdämmung | Halogenierte du sonstige Treibmittel | REACH, SVHC | Keine Verwendung von Montage- schäumen Ausnahme: Nur in Fugen von WDVS- Dämmplatten dürfen Montageschäume ohne halogenierte Treibmittel eingesetzt werden | Nachweis des mineralischen Klebers, Fugenschaum ohne halogenierte Treibmittel (TM und/oder SDB) | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 40 | Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik | Resolplatten | Halogenierte Treibmittel | REACH | Kein Einsatz von halogenierten Treibmitteln | TM und/oder Herstellererklärung | Alle für die EnEV relevanten Bauteile und Bauprodukte sowie die Hauptstränge der TGA | |
| 41 | Kunstschaum-Dämmstoffe (Gebäude und Haustechnik inkl. Heiz- und Kühlflächen) | PS/XPS-, PUR/PIR-, Resol- Platten | Hexabrom- cyclododecan (HBCD) Flammschutz | HBCD-Verbot | HBCD-frei | SDB und/oder Herstellererklärung |
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| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 42 | Flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte (Gemische) | Technischer Brandschutz, Verklebungen bzw. Abdichtungen in Innenräumen, PU- Montagekleber: Brandschottspachtelmass en, Brandschutzcoatings für Kabel, Brandschutzsilikone, PU- Montagekleber für Dämmstoffe (EPS, XPS, PUR) | Chlorparaffine (vgl. Definition) und SVHC | Beschränkung nach POP-VO und SVHC der REACH- Kandidatenliste sowie langkettige Chlorparaffine | Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1 % | TM und/oder aktuelle SDB gemäß 1907/2006/EG (im SDB deklarationspflichtige Stoffe) und Herstellererkläurng "Keine Chlorparaffine und keine SVHC > 0,1 %" | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 43 | Flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte (Erzeugnisse) | Dämmstoffe der Haustechnik und Wand- beläge (Glasfasertapeten, Malervlies, Dekorvliese, etc.) | Chlorparaffine (vgl. Definition), Polybromierte Biphenyle (PBB) und Diphenylether (PBDE) und SVHC | Beschränkung nach POP-VO und SVHC der REACH- Kandidatenliste sowie langkettige Chlorparaffine | Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 %, PBB < 0,1 %, PBDE < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1 % Ausnahmeregelung: Bei Baustoffklassen „schwer entflammbar“ werden Dämmstoffe mit langkettigen CP (LCCP) toleriert | TM und/oder Herstellerklärung „Keine Chlorparaffine, keine Polybromierte Biphenyle, keine Polybromierte Diphenylether und keine SVHC > 0,1 %“ | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 44 | Erzeugnisse aus Kunststoffen | QS3: Wandbeläge, Wandbekleidungen, Kabelummantelungen QS4: Wandbeläge, Wandbekleidungen, Kabelummantelungen, Kunststofffensterprofile, Lichtkuppelaufsatzkränze | SVHC | SVHC der REACH- Kandidatenliste (alle); teilweise Aufnahme in REACH Anhang XIV | SVHC ≤ 0,1% | TM und/oder Herstellerklärung „Keine SVHC-Stoffe > 0,1%“ | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
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Nr. gemäß BETRACHTETE RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / QUALITÄTS-STUFE ART DER GELTUNGSBEREICH UND DGNB- BEREICH STOFFE/ BEZUGSNORM FLÄCHEN 3 DOKUMENTAION NACHWEISFÜHRUNG Kriterien- ASPEKTE matrix Holzweichfaserplatten, Dammstoffe inkl. Einblasprodukte, SVHC der Schüttungen oder REACH- Stopfmassen: Borverbindungen TM und/oder Biozid und flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte Kandidatenliste Holzschutzmittelpräparate, als Borverbindungen Herstellerklärung „Keine Alle relevanten Bauteile 45 (Erzeugnisse): Holzschutz, Holzwerkstoffe, (alle); teilweise Holzwerkstoffe, Rezepturbestand- ≤ 0,1% Borverbindungen und Bauprodukte Dämmstoffe Aufnahme in organische Dämmstoffe teil > 0,1 %“ REACH Anhang (Zellulose, XIV Holzfaserplatten, Holzwolle, Schafswolle, etc.)
Konstruktive PU-Kleber für Trockenestrich, GISCODE, RU1 Alle relevanten Bauteile 46 PU-Systemkleber Lösemittel REACH TM + SDB Hohlboden, (lösemittelfrei) und Bauprodukte Trockenbauplatten
Innentüren aus Holzwerkstoff, ChemVerbotsV, Raumakustikelemente, Industriell hergestellte Erzeugnisse Emissionswerte Formaldehyd Prüfnachweis Raum-in-Raum-Systeme, Serienerzeugnisse / Fertigprodukte aus nach DIN EN ≤ 0,10 ppm gemäß DIN EN Alle relevanten Bauteile 47a Paneel-verkleidungen an Formaldehyd Holzwerkstoffen in Innenräumen: Spanplatten, 16516 oder DIN (entspricht 16516 oder DIN und Bauprodukte Wand und Decke, Furnierplatten, Faserplatten EN 717-1 (mit 0,120 mg/m3) EN 717-1 Mehrschichtparkett (mit Faktor 2) Holzwerkstoffanteilen) und Laminatbodenbeläge ChemVerbotsV, Tischler-produkte für Emissionswerte Formaldehyd Prüfnachweis Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe: handwerklich erzeugte nach DIN EN ≤ 0,10 ppm gemäß DIN EN Alle relevanten Bauteile 47 b Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, Einbauten: Formaldehyd 16516 oder DIN (entspricht 16516 oder DIN und Bauprodukte Faserplatten Paneelverkleidungen an EN 717-1 (mit 0,120 mg/m3) EN 717-1 Wand und Decke, Faktor 2)
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| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
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| 48 | Holzbau und Fertigholz-häuser: Holzwerkstoffe im konstruktiven Holzbau (z. B. aussteifend): Spanplatten, Furnierplatten, Faserplatten | Aussteifend Holzplatten an Wand, Boden und Decke in Holzhäusern / Holzbaukonstruktionen | Formaldehyd | ChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2) | Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m3) | Prüfnachweis gemäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-2 | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Rechtsgültiger Nachweis (s. Allgemeine Hinweise: 1): Als rechtsgültiger Nachweis wird ein ppa. unterzeichnetesDokument verstanden oder eine klare Aussage in der Herstellererklärung, dass diese von einer rezepturkundigen Person rechtsgültig erteilt wird. Chlorparaffine: Als Chlorparaffine werden Substanzgemische bezeichnet, die chlorierte Alkane mit Kettenlängen von 10-30 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von 10 bis 70 Massen-% enthalten (= SCCP (kurzkettige CP), MCCP (mittelkettige CP) sowie LCCP (langkettige CP)). Zulässiger Wirkstoff nach 528/2012/EG:Bei Produkten, die in der EU hergestellt wurden, kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Einhaltung dieser Anforderungen ausgegangen werden (hier ist kein zusätzlicher Nachweis zu erbringen). Fußnote zu Montageschaum: Lösemittelfreie, mechanisch verpresste PU-Schäume erreichen die notwendige Standsicherheit z. Z. deutlich später. Sollten im Einzelfall die verfügbaren Alternativmaterialien keine mängelfreie Ausführung zulassen, so ist der Nachweis der Technischen Ausnahme (3 Hersteller!) nach den im Kriterium vorgegebenen Regeln zu führen. Fußnote Reaktive PU-Produkte: Aufgrund verschärfter Kennzeichnungen sämtlicher Isocyanate als sensibilisierende Stoffe müssen Produkte, die bisher die GISCODE PU10 bzw. PU20 eingestuft wurden, neu in die GISCODE PU40 und PU50 eingestuft werden. Bis zur Anpassung der GISCODE werden Stoffe mit GISCODE PU40 (an Stelle PU10) und PU50 (an Stelle PU20) akzeptiert. Emissionsnachweis: Bestätigung (nicht älter als 5 Jahre) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Labor, dass das Produkt oder System bei einer Emissionsprüfung nach ISO 16000-9, prEN 16516 oder EN 16402 die AgBB-Kriterien (außer sensorische Eigenschaften) einhält. Emissionsnachweis als Einzelprodukt oder im System: Anstelle des Emissionsnachweises wird ebenfalls ein Übereinstimmungszertifikat zur DIN V 18026: 2006-6zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung der Emissionsanforderungen nach AgBB durch eine vom DIBt hierfür anerkannte Prüfstelle anerkannt. Hinweis - Einsatz von Rezyklaten: Bei Produkten aus Kunststoffrezyklaten ist ein Nachweis über die Freiheit von blei-, cadmium- und zinnorganischen Verbindungen über eine Herstellererklärung zu erbringen. Emissionsnachweis von 2k EP/PU Lacken: Ein Emissionsnachweis bei Aufenthaltsräumen ist gesetzlich verpflichtet
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