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Anlage 1: DGNB-Baustellenanforderungen
Allgemein
Um dem Thema „Nachhaltiges Bauen“ gerecht zu werden, wird eine Zertifizierung des Bauwerks nach dem deutschen Gütesiegel der DGNB angestrebt. Zur erfolgreichen Zertifizierung gehören u.a. Punkte zum Umweltschutz auf der Baustelle. Hierfür ist die Erfüllung der folgenden Anforderungen unverzichtbar.
Ziel ist es, die Prozesse auf der Baustelle so zu gestalten, dass Einflüsse auf die lokale Umwelt minimiert werden und die Vermeidung von Abfällen sowie das hochwertige Recycling von Baureststoffen gefördert werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die folgenden Anforderungen auf der Baustelle umzusetzen und durch geeignete Nachweise zu dokumentieren und an den Bauherrn weiterzureichen. Die Übergabe der Nachweisunterlagen erfolgt parallel zum Bauprozess und soll vierteljährlich, wenn nichts anderes vereinbart, beim Bauherrn / Bauherrnvertretern eingereicht werden.
Der beauftragte Materialökologe oder Auditor schult den Ausführenden zu den vier Themenfeldern, s. nachfolgend. Der Ausführende muss mindestens an einem Schulungstermin teilnehmen. Die Schulungen sind zu protokollieren.
Lärmarme Baustelle
Es ist vom Auftragnehmer ein Lärmvermeidungskonzept für die Baustelle auszuarbeiten und umzusetzen. Es behandelt u.a. Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Baulärm z. B. durch den Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß DE-UZ 53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten unter Berücksichtigung von Schutzzeiten. Vorzulegen sind das Lärmschutzkonzept und Nachweise zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Lärmschutzkonzept mindestens zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Bauleitung / jeweils Zuständigen kontrollieren die Maschinen, Lärmschutzmaßnahmen. Die Nachweise werden über Baustellenprotokolle und Fotos an den Bauherrn bzw. seinen Vertretern übergeben.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden lärmintensiven Baumaßnahmen. • Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen. • Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wenn diese überschritten werden, sind hierzu Maßnahmen zu ergreifen (z. B. geschlossener Bauzaun etc.) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen. • Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle zu schriftlich protokollieren. • Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt lärmarme Baustelle weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
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Anlage 1: DGNB-Baustellenanforderungen
Staubarme Baustelle
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird verhindert, soweit das technisch möglich ist. Ablagerungen von Staub sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt.
Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Durch diese Maßnahmen werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden staubintensiven Baumaßnahmen. • Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans (Liste aller staubarmen Maschinen und Geräte, Absaugung) vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen. • Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wenn diese überschritten werden, sind hierzu Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Staubwand, Absaugung) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen. • Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle schriftlich zu protokollieren. • Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt staubarme Baustelle weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
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Anlage 1: DGNB-Baustellenanforderungen
Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle
Gewachsene Bodenschichten sind besonders schützenswert. Der Schutz auf dem Baugrund vorhandener wertvoller Böden oder Biotope kann beispielsweise durch nicht befahrbare, eingezäunte Schutzflächen erfolgen. Wertvolle Oberböden können abgeschoben und die Mieten (Bodenaushub) für die Bauphase begrünt werden. Das Konzept zum Schutz des Bodens und des Grundwassers ist auf der Baustelle zu schulen und die Umsetzung zu prüfen. Über den dokumentierten Schutz vor chemischen Verunreinigungen hinaus, wird der schützenswerte Boden auch vor schädlichen mechanischen Einflüssen bewahrt.
Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Hierbei kann als Ausschlusskriterium für die Ausschreibungsunterlagen auf die chemikalienrechtliche Kennzeichnung „Umweltgefährlich“ zurückgegriffen werden.
Umweltgefährliche Materialien müssen nach dem Chemikalienrecht mindestens auf dem Gebinde und dem Sicherheitsdatenblatt mit folgendem Symbol gekennzeichnet werden. Umweltgefährliche Baumaterialien sollten vermieden werden. Dieses gilt insbesondere für den Baugrund an Gewässerrändern und in Wasserschutzzonen. Es wird sichergestellt, dass kein mit den unter "Sonstige Hinweise" beschriebenen R- und S-Sätzen gekennzeichneter Stoff in Kontakt mit der Umwelt kommt.
Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden bodenbeeinträchtigenden Baumaßnahmen (Angabe von Produkten mit R- und S-Sätzen; Mechanische Einflüsse). • Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans (Liste aller Maschinen und Geräte, Bauprodukte mit R- und S-Sätzen) vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen. • Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen geforderten Wartungen der Maschinen durchgeführt wurden und diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. • Maßnahmen sind zu ergreifen (z. B. Lastverteilungsplatten, Auffangwannen- und Matten) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen. • Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle schriftlich zu protokollieren. • Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt Boden- und Grundwasserschutz weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
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Anlage 1: DGNB-Baustellenanforderungen
Abfallarme Baustelle:
Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden erfüllt. Die Baustoffe werden mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z. B. asbesthaltige Materialien) getrennt. Die Bauleitung bzw. der jeweils Zuständige kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Nutzung der Sammelstellen. Die Nachweise werden über Lieferscheine, Baustellenprotokolle und Fotos an den Bauherrn bzw. seinen Vertretern übergeben. Der Nachweis über den angefallenen Abfall erfolgt über eine Abfallbilanz nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung – AVV). Kleinmengen sind geschätzt anzugeben.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Seinen Müll nach dem gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufabfallwirtschaftsgesetzt zu sortieren und zu entsorgen, s. auch Gewerbeabfallverordnung neu ab 9. Oktober 2020. • Eine Abfallbilanz in Anlehnung an die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) zu führen. Ziel ist u. a. die Minimierung von Mischabfällen. Die aufgestellten Bilanzen werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter während der Bauzeit monatlich zugeschickt. • Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt abfallarme Baustelle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie Abfalltrennung weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht. • Sollten Container aufgestellt werden, sind diese im Baustelleneinrichtungsplan einzuzeichnen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter zu übermitteln.
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