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Ergänzungsvertrag für Störungsbeseitigung zum Vertrag für Instandhaltung von technischen Anlagen und Einrichtungen
- nachstehend Grundvertrag genannt – Hinweis: Erläuterungen zum Vertrag (eingerückt und kursiv) sind nicht Vertragsbestandteil
Zwischen: Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. Hansastraße 27c 80686 München
vertreten durch: Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung
-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt-
und der Firma
-nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt-
wird für
Standort(e) der Anlage(n): Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung Alter Hafen 218, 18069 Rostock
Betreiber der Anlage(n): Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung
Nutzer der Anlage(n): Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung
Baudurchführende siehe Bauzuschlag Dienststelle:
Bauvergabenummer:
ergänzend zum Grundvertrag vom1 folgender Vertrag geschlossen.
1 Folgt nach Abnahme
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- Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Störungsbeseitigung an den im Grundvertrag erfassten technischen Anlagen und Einrichtungen - nachstehend als Anlagen bezeichnet - außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine.
1.2 Die Vereinbarungen des Grundvertrages gelten auch für den Ergänzungsvertrag, jedoch mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.
- Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Die Nr. 2.4 des Grundvertrages verliert die Gültigkeit.
2.2 Der Auftragnehmer ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden.
Dieses hat er durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes mit Bereitschaftszentrale zu gewährleisten. Nach Meldung einer Störung hat der Auftragnehmer unverzüglich deren Behebung einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von maximal 1 Stunden abzuschließen. Sollten dabei aus anlagenspezifischen Gründen nicht hinnehmbare Verzögerungen auftreten, ist innerhalb dieses Zeitraumes eine Störungsanalyse zu erstellen und an die vom Auftraggeber genannte Stelle zu übermitteln. Falls Gefahren für Leben, Gesundheit oder Umwelt sowie materielle Schäden eintreten können, hat der Auftragnehmer einen Notbetrieb zu veranlassen (siehe Nr. 3.2).
Eine Bereitschaftszentrale kann aus Telefax, Mobiltelefonmit mit Alphaservice, ggf. PC oder vergleichbaren Komponenten bestehen. Die Leistung der Bereitschaftszentrale kann auch einer Fremdfirma übertragen werden.
2.3 Die Störungsbeseitigung gegebenenfalls einschließlich Optimierung der Anlage ist durchzuführen:
ganzjährig
innerhalb der Heizperiode (01.10. bis 30.04.)
und dabei
in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr an 7 Tagen der Woche
innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit
auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. auch nachts und an
Sonn- und Feiertagen) und zwar ganztägig (0:00-24:00 Uhr)
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2.4 Zusätzlich sind folgende Störungen per Datenfernübertragung an die Bereitschaftszentrale zu melden: (1) Störung der Kältemaschinen
(2) Störung der Kälteverteilung
(3) Störung der Register und Umluftkühler IT-Räume (5 St.)
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Der Auftraggeber stellt dazu auf der Anlagenseite alle zur Vertragserfüllung benötigten Signale über potentialfreie Kontakte oder als Bus sowie einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz und einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Verfügung.
Eine Fernübertragungseinrichtung kann die Zuverlässigkeit des Anlagenbetriebes verbessern. Falls diese Option bezuschlagt wird, müssen jederzeit Störungen übertragen und gespeichert werden können.
2.5 Für jede Störungsbeseitigung ist ein Protokoll zu erstellen und von dem für die Störungsbeseitigung Verantwortlichen zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den jährlichen Störungsauflistungen (mit Charakteristik) nach Nr. 2.6 beizufügen.
2.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jährlich am 30.11. einen Bericht mit folgen- genden Bestandteilen vorzulegen: (1) Wartungsberichte, (2) Störungsauflistungen mit Charakteristik und beigefügten Entstörprotokollen, (3) im Rahmen des Ergänzungsvertrages vorgenommene Instandsetzungsarbeiten mit Angabe der ausgetauschten Anlagenteile,
(4) Anlagenanalyse mit Angabe der voraussichtlich in absehbarer Zeit zu erneuernden Analyseteilen.
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- Vergütung
3.1 Für die Leistungen des Ergänzungsvertrages wird/ werden (unabhängig von der Vergütung des Grundvertrages) nachstehende/n jährliche Vergütung/en2 unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart: Für KG 434 von € Für von € Für von € Für von € Für von € Für von € Für von € Für von € Für von € Für von € Summe €
- Umsatzsteuer % €
Gesamtbetrag € Mit dieser Vergütung sind abgegolten: Alle Leistungen des Auftragnehmers wie unter Nr. 2 beschrieben, bei Wahlmöglichkeit gelten nur die angekreuzten Leistungen, die Vorhaltung der benötigten Hard- und Software für die unter Nr. 2 gewählten Leistungen, alle Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, kleine Instandsetzungsarbeiten im folgenden Umfang: Instandsetzungsarbeiten mit Lieferung benötigter Klein-/Ersatzteile bis zum Nettowert von insgesamt 25 € je Störung und Anlage.
Instandsetzungsarbeiten, sofern sie eine maximale Arbeitszeit je Störung von 1,0 Stunden (An- und Abfahrtzeiten werden nicht berechnet) und maximale Materialkosten von 150 € brutto (kalkulierter Kostenanteil des Auftragnehmers) nicht überschreiten.
Übersteigt ein Teil (Arbeitsstunden, Materialkosten) den jeweiligen maximalen Ansatz, so trägt der Auftraggeber den übersteigenden Kostenteil.
Die Kosten sind auf der Basis von Nr. 5.2 und 5.5 des Grundvertrages zu ermitteln. Die Vergütung für im Zusammenhang mit der Wartung benötigter Ersatzteile nach Nr. 5.1 des Grundvertrages bleibt unberührt.
2 Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Anlagen zusammengefasst werden.
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3.2 Kostenauslösende Maßnahmen zu Lasten des Auftraggebers, z. B. bei Überschreitung vorstehender Arbeitszeit oder Materialpreisgrenzen, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung - oder bei vorliegender Dringlichkeit - nach mündlicher (telefonischer) Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen. Die mündliche Vereinbarung ist vom Auftraggeber sofort schriftlich zu bestätigen.
Nur in Notfällen kann der Auftragnehmer auch kostenauslösende Maßnahmen ausführen, soweit dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unerlässlich ist. Es gelten hierfür die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. Er hat dem Auftraggeber über solche Maßnahmen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Kostenpositionen und mit ausführlicher Begründung der Notwendigkeit zu berichten.
- Vertragslaufzeit/Kündigung
| Es gelten die Bedingungen des Grundvertrages. | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abweichend vom Grundvertrag gilt Folgendes: | |||||||
| Die Laufzeit des Ergänzungsvertrages beginnt am | und beträgt | ||||||
| Jahre. | |||||||
| Eine Verlängerung der Laufzeit des Ergänzungsvertrages jeweils um ein | |||||||
| weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Ergänzungsvertrag nicht spätestens 3 | |||||||
| Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. | |||||||
| Eine Verlängerung der Laufzeit ist nicht vorgesehen. |
Für den Auftraggeber3: Für den Auftragnehmer: Rostock, den ,den
………………………………………….. ………………………………………….. Name/Unterschrift Name/Unterschrift
3 Unterschrift und Stempel sind entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrages nach VOB/B einschließlich Instandhaltung.
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