13_ABau V250.F_Verhinderung_Benachteiligungen.pdf

Heizungs- und Kälteanlagen für den Neubau eines Schulcampus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 15:46 (Europe/Berlin)

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V 250 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Verhinderung von Benachteiligungen)

VergabenummerMaßnahmenummer
Baumaßnahme
Leistung/CPV

Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen

1 Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern Der Auftragnehmer verpflichtet sich, 1.1 die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbe- sondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten, 1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.

2 Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette 2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nach- bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu verpflichten. 2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nach- bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Nach- bzw. Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Nach- bzw. Unterauftragneh- merkette sichergestellt ist. 2.3 Ein Nach- bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Ver- einbarungen nicht zu verpflichten, wenn der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Nach- bzw. Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können, der betreffende Nach- bzw. Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatz- steuer) unterschreitet. 2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vor- liegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen. 2.5 Verstößt ein Nach- bzw. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftrag- nehmer zugerechnet.

Hinweis Die Besondere Vertragsbedingungen über Sanktionsmöglichkei- ten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus V 255 F

ABau 2013, Stand: Dezember 2021 Seite 1 von 1

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