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V 247
(Richtlinien zu Besondere Vertragsbedingungen –ILO-Kernarbeitsnorm)
V 247 Richtlinien zu Besondere Vertragsbedingungen ILO Kernarbeitsnormen
ILO-Kernarbeitsnormen
Mit dem novellierten BerlAVG werden die ILO-Kernarbeitsnormen nicht mehr als Ausführungsbedingung eingeordnet, sondern als Merkmal des Auftragsgegenstandes und mithin als Teil der Leistungsbeschreibung.
Die Vorgaben der AV ILO-Kernarbeitsnormen stellen einen verpflichtenden Mindeststandard mit ausschließlicher Bezugnahme auf die ILO-Kernarbeitsnormen dar. Die öffentlichen Auftraggeber können nach eigenem Ermessen über diesen Mindeststandard hinauszugehen.
Die Ausführungsvorschrift löst dies über die sog. Produktblätter: Nur, wenn für eine Ware oder Warengruppe der Produktliste ein solches Produktblatt existiert, muss der öffentliche Auftraggeber vereinbaren, dass das Produkt nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen, hergestellt oder weiterverarbeitet worden ist. Ein Produktblatt enthält für ein konkretes Produkt einen Textbaustein für die Leistungsbeschreibung sowie eine „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“.
Umgang mit den Produktblättern
Der auf Seite 1 des jeweiligen Produktblattes enthaltene Textbaustein für die Leistungsbeschreibung ist in die Leistungsbeschreibungen zu übernehmen. Das Produktblatt wird dann OHNE die Seite 1 den Vergabeunterlagen als Anlage zur Leistungs- beschreibung beigefügt (hierzu Seite 1 bitte aus dem Worddokument löschen).Diese Anlage ist vom Bieter auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Nachweisführung
Durch die zur Verfügung gestellten Produktblätter wird vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt, Nachweismöglichkeiten selbst zu recherchieren – dies ist bereits durch die Erstellung der Produktblätter geschehen. Die Produktblätter werden den öffentlichen Auftraggebern im Vergabeservice des Landes Berlin zur Verfügung gestellt.
In der in den Produktblättern enthaltenen „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO- Konformität“ werden durch den öffentlichen Auftraggeber, die konkreten Nachweismöglichkeiten vorgegeben/benannt. Diese Anlage hat der Bieter mit Angebotsabgabe ausgefüllt einzureichen. Eigenerklärungen werden nicht mehr als Nachweis zugelassen. Die Nachweisführung erfolgt zweistufig: Mit Angebotsabgabe gibt der Bieter in der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ an, mit welchem Nachweis er im Falle der Zuschlagserteilung die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen belegen wird (1). Der Nachweis ist spätestens mit Lieferung der Ware vorzulegen. Bei Bau- oder Dienstleistungen ist der Nachweis spätestens mit der Verwendung oder Teilverwendung der Ware vorzulegen (2).
Vertragsbedingungen/Formulare
Zusätzlich zu dem aus dem jeweiligen Produktblatt übernommenen Textbaustein für die Leistungsbeschreibung und der vom Bieter auszufüllenden „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ vereinbaren die öffentlichen Auftraggeber weiterhin Vertragsbedingungen zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen. Für Bauleistungen ist dies in Formblatt V 247 F (Ergänzende Vertragsbedingungen über die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (Teil A)) umgesetzt; für Liefer- und Dienstleistungen im Formblatt Wirt 2140 (Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (Teil A)).
ABau 2013, Stand: November 2023 Seite 1 von 2
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V 247
(Richtlinien zu Besondere Vertragsbedingungen –ILO-Kernarbeitsnorm)
Diese Vertragsbedingungen nehmen Bezug auf die in der Leistungsbeschreibung und der Anlage zur Leistungsbeschreibung übernommenen Verpflichtungen und stellen insbesondere eine Verknüpfung zu den ebenfalls zu vereinbarenden „Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem BerlAVG – Teil B“ (für Bauleistungen: V 255 F; für Liefer- und Dienstleistungen: Wirt-2144) her.
ABau 2013, Stand: November 2023 Seite 2 von 2