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Besondere Vertragsbedingungen
Vergabenummer 39/2026
Baumaßnahme
Neubau des Forschungs-/Entwicklungs- und Verwaltungsgebäudes am Forschungsflughafen
Würselen
Gewerk Heizungs- und Klimaanlagen
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1. Leistungsbeginn und Fertigstellung
Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind • vollständige Montageplanung: bis 04.02.2027 • Ausführungsbeginn vor Ort: 04.01.2027 • Fertigstellungstermin Montagen: 01.10.2027 • Inbetriebnahmephase: 04.-22.10.2027 • Abnahmen SV und VOB: 02.-26.11.2027 • Fertigstellungstermin nach Inbetriebnahme, Mängelbeseitigung und Abnahme: 26.11.2027
1.2. Schlechtes Wetter:
Die Ausführungsfristen werden gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B bei Witterungseinflüssen, mit denen bei Angebotsabgabe nicht gerechnet werden musste, verlängert. Es gilt die Anlage „Schlechtwettertage Berliner Modell“.
Erschwernisse während der Bauarbeiten durch Witterungseinflüsse sind in den Einheitspreisen grundsätzlich zu berücksichtigen und werden nicht besonders vergütet. Es wird auf § 6 VOB/B verwiesen. Zudem wird festgelegt, dass evtl. auftretende wolkenbruchartige Regenfälle und ihre Folgen als typische Gefahrenursache im Bauwesen gelten, die weder als höhere Gewalt, noch als unabwendbarer Umstand im Sinne des § 7 VOB/B anzusehen sind.
- Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
☒ Es wird keine Vertragsstrafe vereinbart.
☐ Gerät der Auftragnehmer mit dem Fertigstellungstermin in Verzug, so gilt die nachfolgende Vertragsstrafe als vereinbart:
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Besondere Vertragsbedingungen
Der Auftragnehmer hat für jeden Werktag, an dem sich die Fertigstellung schuldhaft verzögert, als Vertragsstrafe 0,1 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe für Verzug wird auf insgesamt 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss nicht bei Abnahme erklärt werden. Ausreichend ist, dass die Vertragsstrafe bei Fälligkeit der Schusszahlung geltend gemacht wird. Jede Vertragsstrafe ist unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens. Vertragsstrafenansprüche werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Zahlungen (§ 16 VOB/B)
3.1. Abschlagszahlungen
☒ Zahlungen erfolgen als Abschlagszahlungen gemäß § 16 VOB/B nach Baufortschritt. Der planmäßige Fortschritt der Leistungserbringung ist vom Auftragnehmer nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Gelegenheit geben, den Leistungsstand zu kontrollieren.
☐ Es gilt folgender Zahlungsplan: … [zu ergänzen]
3.2. Schlusszahlung
☐ Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage
Begründung:
- Baustrom, Sanitärcontainer (§ 4 VOB/B)
Baustrom und Sanitärcontainer wird bauseits gestellt. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den vorgenannten Kosten in Höhe von 0,4 % der Nettoschlussrechnungssumme. Dem Auftragnehmer verbleibt die Möglichkeit zur Abrechnung nach tatsächlich entstandenem Aufwand für Baustrom. Die hierfür notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen hat der Auftragnehmer zu stellen und diese wie den Verbrauch zu dokumentieren.
- Verjährung (§ 13 VOB/B)
Abweichend von § 13 VOB/B werden folgende Verjährungsfristen vereinbart.
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- Bauleistungsversicherung (§ 10 VOB/B)
Unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers und seiner Haftung nach § 10 VOB/B schließt der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung für das Gesamtobjekt ab. An den Kosten beteiligt sich der Auftragnehmer entsprechend seinem Anteil an dem Gesamtauftragsvolumen. Die Kosten betragen 0,3 % der Bruttoabrechnungssumme; die vom Auftragnehmer zu tragende Selbstbeteiligung beträgt EUR 500,00 pro Schadensfall. Der Prämienbetrag wird von der Schlussrechnung einbehalten. Der Auftragnehmer hat sich zu Beginn seiner Arbeit über die Versicherungsbedingungen und den danach gewährten Versicherungsschutz zu informieren. Die Bedingungen liegen bei dem beauftragten Bauleiter zur Einsichtnahme aus. Tritt ein Schadensfall ein, ist dieser unverzüglich auf den bei der Bauleitung liegenden Formularen der Versicherung zu melden.
- Sicherheiten (§ 17 VOB/B)
Es ist Sicherheit für
☐ Vertragserfüllung ☒ Mängel
gemäß Ziffer 8 der ZVB zu leisten.
- Baufristen
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen (vgl. Ziffer 1) nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordination mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in digitaler Fertigung (pdf) zu übergeben.
- Einrichtung von Unterkünften
Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingereicht werden.
Die Unternehmenscontainer (Material und Pausenaufenthalt) werden vom Auftragnehmer gem. Festlegungen im LV selbst gestellt – und können nach Absprache mit der Bauleitung und gem. Plan Baustelleneinrichtung aufgestellt werden. Ein Bürocontainer für die Bauleitung des AG und ein Sanitärcontainer wird vom Auftraggeber gestellt.
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Besondere Vertragsbedingungen
- Baustellenbesprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden mindestens 1 x wöchentlich statt.
- Bauschild
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Die Anbringung von Firmenschildern ist nicht gestattet. Sämtliche auf der Baustelle beschäftigen Unternehmer werden auf einer besonderen Firmenhinweistafel angegeben. Der Auftraggeber regelt die Größe, Beschriftung und Aufstellung des Bauschildes. Die Kosten werden mit EUR 250 netto umgelegt.
- Verantwortliche Person
Die Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn eine für die Leitung der Ausführung verantwortliche, deutschsprachige qualifizierte Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen im Sinne von § 4 VOB/B berechtigt ist und während der Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend oder erreichbar sein muss.
Der Access e.V. setzt zur Realisierung des Projekts externe Planer ein. Vorgaben und
Entscheidungen der Planer, insbesondere im Rahmen der Objektüberwachung, sind vom
Auftragnehmer zu beachten und umzusetzen.
Der Umfang der Bevollmächtigung ergibt sich aus der beigefügten Schnittstellenliste.
- Baustellenabfall
Alle Arbeitsflächen sind mindestens zweimal wöchentlich besenrein zu hinterlassen. Grundsätzlich gilt dies bei allen benutzen öffentlichen Flächen. Der Bauschutt und alle von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührenden Abfälle sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu sammeln täglich und zu entsorgen. Jeder am Bauvorhaben Beteiligte hat seinen Abfall und Bauschutt selbst zu entsorgen. Es werden vom Auftraggeber grundsätzlich keine Schuttmulden zur Verfügung gestellt. Falls der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung zu Lasten des Auftragnehmers durch Dritte durchführen zu lassen. Es ist zu beachten, dass Bauschutt nach der gültigen Satzung zu beseitigen ist. Die Mindestvorschriften der Kreislaufwirtschaftsgesetze sind zwingend zu beachten.
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