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Heizungs- und Kälteanlagen für Büro-, Labor- und Produktionsgebäude

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 12:47 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

  1. Vertragsgrundlagen (zu § 1 VOB/B)

(1) 1Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. 2Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).

(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

  1. die Leistungsbeschreibung,
  2. die Besonderen Vertragsbedingungen,
  3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
  4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
  5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
  6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

(4) 1Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. 2Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

(5) Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. vorbehaltlos die Lieferungen/Leistungen annimmt. Dies gilt z. B. auch für den Fall, dass der Auftragnehmer im Schriftverkehr während der Vertragsdurchführung (z. B. für Vertragsänderungen) Geschäftspapier mit aufgedruckten AGB verwendet oder auf Lieferscheinen/Rechnungen auf seine AGB verweist.

Mit der Durchführung der Lieferungen/Leistungen erkennt der Auftragnehmer die alleinige Geltung der Vertragsbestandteile gemäß § 1 VOB/B auch dann an, wenn er dieses vorher nicht schriftlich bestätigt hat.

  1. Vergütung (zu § 2 VOB/B)

(1) Sind Preise zu vereinbaren (Tatbestand § 2 Abs. 5, 6, und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B), hat der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot zu erstellen. Im Nachtragsangebot müssen alle Preise aufgegliedert sein (Zeiteinsatz und alle Teilkostenansätze, das heißt Mittellohn und Verrechnungssätze, Aufwandswerte für Lohnstunden, Materialkostenansätze, Gerätekostenansätze, Betriebskostenansätze, Betriebsstoffkostenansätze, Nachunternehmerkosten, etwaige Zuschläge und Nachlässe). Alle erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

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Zusätzliche Vertragsbedingungen

(2) Soweit § 650 c Abs. 3 BGB Anwendung findet, gilt folgendes: Ist der Nachtrag dem Grunde und der Höhe nach streitig, steht dem Auftragnehmer – abweichend von § 650 c Abs. 3 BGB – nicht 80 % des Nachtrags als Abschlagsleistung zu. Vielmehr bestimmt sich die Höhe der Abschlagszahlungen aus dem Mittel aus dem letzten Angebot des Auftragnehmers und dem letzten Vorschlag des Auftraggebers zur Nachtragsvergütung.

(3) Die Nutzung des Plan- und Datenservers (Poolarserver) ist verbindlich und in die Preise einkalkuliert. Der Austausch der Unterlagen findet über den Poolarserver statt (Austausch von Plänen, Rechnungsbearbeitung, Nachtragsbearbeitung).

(4) Ab einem Auftragswert von EUR 50.000 netto ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die hinterlegte Urkalkulation zur Prüfung in Anwesenheit des Auftragnehmers nach vorheriger Benachrichtigung zu öffnen. Die Urkalkulation ist bauteilbezogen gemäß DIN 276 aufzubauen.

  1. Ausführung im Allgemeinen (zu § 4 VOB/B)

(1) Sind im Leistungsverzeichnis Wahl- und Bedarfspositionen vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Lieferungen/Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber bei Auftragserteilung, Bedarfspositionen werden in der Regel nach Auftragserteilung beauftragt. Insoweit bleibt der Auftragnehmer an das Angebot für die Bedarfsposition auch nach Zuschlagserteilung gebunden.

(2) Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. und der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte sind auch während der Arbeitsruhe Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden bzw. in den Räumen oder auf Grundstücken, die der Auftraggeber bewirtschaftet.

(3) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Soweit der Auftraggeber aufgrund einer Schutzrechtsverletzung von dritter Seite in Anspruch genommen werden, stellt der Auftragnehmer, soweit er dieses zu vertreten hat, den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.

  1. Rechnungen (zu § 14 VOB/B)

(1) Die Rechnungen werden nach Erstellung des gemeinsamen Aufmaßes erstellt.

Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

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Zusätzliche Vertragsbedingungen

(2) Alle Rechnungen sind über den Poolarserver einzureichen.

(3) Im Falle einer Überzahlung kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen.

  1. Steuerabzug bei Bauleistungen (zu § 14 VOB/B)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EstG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Sicherheiten (zu § 17 VOB/B)

Ist eine Sicherheit zu leisten, gelten ergänzend zu § 17 VOB/B die nachfolgenden Regelungen. Sicherheiten sind zu leisten, wenn dies vertraglich vereinbart ist (BVB). Ist eine Sicherheit danach vorgesehen, gelten ergänzend zu § 17 VOB/B die nachfolgenden Regelungen.

(1) Die Sicherheit der Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme zu leisten. Der Auftragnehmer kann nach Abnahme verlangen, dass die Vertragserfüllungssicherheit in eine Mängelsicherheit umgewandelt wird. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Nettoauftragssumme. Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Lieferungen/Leistungen einschließlich Abrechnung und Überzahlung, sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche sowie Regressansprüche aufgrund von § 14 AEntG bzw. § 28e Abs. 3a SGB IV.

(2) Ansprüche aus der Mängelsicherheit verjähren in keinem Fall früher als die gesicherte Forderung. Der Rückgabezeitpunkt gemäß § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B ist der Ablaufzeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

(3) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet gilt das Folgende: Die jeweilige Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Bürgschaft hat für den Auftraggeber spesenfrei zu sein. Die Bürgschaft ist unter Angabe der Vertragsnummer an den zuständigen fachlichen Ansprechpartner zu senden.

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