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Vergabenummer 23/2026
Baumaßnahme Sanierung WC-Anlage Hagenmarkt, Bleicherwiesen 2, 31224 Peine
Leistung
- Heizung-, Lüftung-, Sanitärarbeiten (HLS) -
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am ________________________
Rohmontage: ca. 49. KW 26, Endmontage: ca. 9. KW 2027, nach Absprache mit der Bauleitung
spätestens_________ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
umgehend nach Auftragserteilung
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum
_____________ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
xx.xx.2026
innerhalb von________Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.
Rohmontage: ca. 2. KW 27, Endmontage: ca. 12. KW 27, nach Absprache mit der Bauleitung.
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
aus dem beigefügten Bauzeitenplan …………………………………………
…………………………………………….
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
............................................ € (ohne Umsatzsteuer)
....................... Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ............... Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfris- ten werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf –-- Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
☒ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. ☐ Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von drei Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nach- träge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B) ☒ Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet. ☐ Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/A)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- Die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- Die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- Vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 - frei -
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen".
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10.1 - gilt ab 20.000 € netto Auftragswert -
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und Ergänzung des Angebotsschreibens
Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bau- und Dienstleistungen nach §§ 4 Abs. 1, 8, 13 - 15 NTVergG – siehe Anlagen 1 und 2
- Tariftreue- und Mindestentgelterklärung Bau- und Dienstleistungen nach § 4 NTVergG
Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsdurchführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- und Dienstleistungen
-
meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2026: 13,90 Euro / ab 01.01.2027: 14,60 Euro) zu zahlen und
-
meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfass werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese ergeben sich aus:
den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich er- klärten Tarifvertrag im Sinn von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG.
- Sozialkassentarifverträge
Gleiches gilt für meine Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein Un- ternehmen anzuwenden sind. Ich verpflichte mich, wir verpflichten uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsver- hältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
Eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in der BRD ist unter folgendem Link des BMAS abrufbar: www.bmas.de>Themen>Arbeitsrecht>Tarifverträge
- Einsatz von Nachunternehmen-/Verleihunternehmen
Soweit Nachunternehmen/Verleihunternehmen eingesetzt werden sollen, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den eingesetzten Nachunternehmen/Verleihunternehmen abzuverlangen:
die gültigen Sozialversicherungsnachweise / Präqualifikationsnachweise (§ 8 Abs. 2 NTVergG)
sowie
die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG.
Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, die vorgenannten Erklärungen und Nachweise dem Auftraggeber vorzulegen.
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(Besondere Vertragsbedingungen)
Ich stelle /wir stellen vertraglich sicher, dass das Nachunternehmen/Verleihunternehmen die Verpflich- tungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG übernimmt und die Verpflichtungen, die sich auf die Nachweise nach § 8 Abs. 2 NTVergG beziehen, einhält.
- Kontrollen
Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, dem Auftraggeber bei einer Kontrolle im Hinblick auf die Einhal- tung der übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen
die Einhaltung der Verpflichtungen auf Verlangen jederzeit nachzuweisen,
Einsicht zu gewähren in meine Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tat- sächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden.
Diese Verpflichtung gilt für beauftragte Nachunternehmen/Verleihunternehmen gleichermaßen.
Ich werde/wir werden im Falle der Beauftragung meine/unsere Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen.
- Sanktionen
Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungs- erklärung nach § 4 NTVergG gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertrags- strafe vereinbart, deren Höhe 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 10 vom Hundert des Auf- tragswertes beträgt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein vom Auftragnehmer eingesetztes Nachunterneh- men oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte oder nicht kennen musste.
Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf An- trag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 des NTVergG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmen und die Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 13 Abs. 1 NTVergG berechti- gen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bauvertrages.
Die Bestimmungen des § 11 VOB/B (Vertragsstrafe) bleiben hiervon unberührt.
Anlage 1 Verpflichtungserklärung Bieter Anlage 2 Verpflichtungserklärung Nach-/Verleihunternehmen
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10.2 Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
- Erklärung
Soweit Stoffe und sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren oder Sportbälle in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Min- destanforderungen gemäß § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung nachweisen kann. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG genannten Überein- kommen. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung. Die Verpflich- tung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisa- tion for Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den nachstehenden ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt sind:
Anlage 3 Erklärung des Bieters über die Vorlage von Nachweisen nach § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung (NKernVO)
- Kontrollen
Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, dem Auftraggeber bei einer Kontrolle im Hinblick auf die Einhal- tung der übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen
die Einhaltung der Verpflichtungen auf Verlangen jederzeit nachzuweisen,
Einsicht zu gewähren in meine Unterlagen, die dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu bele- gen.
Diese Verpflichtung gilt für beauftragte Nachunternehmen gleichermaßen.
Ich werde/wir werden im Falle der Beauftragung meine/unsere Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen.
- Sanktionen
Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus der Verpflichtungser- klärung nach § 2 der NKernVO oder gegen die Bringpflicht eines Nachweises nach § 2 der KernVO, gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 5 vom Hundert, des Auftragswertes beträgt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein vom Auftragnehmer eingesetztes Nachunterneh- men begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunter- nehmens nicht kannte oder nicht kennen musste.
Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so wird sie vom öffentlichen Auftraggeber auf An- trag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt.
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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
10.3 Mir sind die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bekannt, und ich weiß, dass Unterneh- men nach Abschnitt 6 (§§ 16-23) dieses Gesetzes für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Bauauftrag ausgeschlossen werden können.
10.4 Der Auftragnehmer hat Änderungen der Firmenanschrift unverzüglich der Stadt Peine mitzuteilen.
10.5 Kann ein Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden, behält sich der Auftraggeber vor, Planungsfabrikate zu benennen. Der Bieter ist zu entsprechenden vollständigen Angaben verpflichtet.
-Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen-
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