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13.) Hinweise zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe.pdf

Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten zur Sanierung der WC-Anlage Hagenmarkt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Hinweise zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im

Baugewerbe:

Die Stadt Peine ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) verpflichtet, ab dem 01.01.2002 bei Verträgen über Bauleistungen 15 % von jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Bruttoentgelt an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt.

Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen.

Auch in Ihrem Interesse werden Sie um die rechtzeitige Vorlage einer Freistellungsbescheinigung Ihres Finanzamtes gebeten. Damit können Sie zusätzliche Verwaltungsarbeit und einen Steuerabzug vermeiden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Stadt Peine als Auftraggeberin haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug.

Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, wird von der an Sie zu leistenden Zahlung 15 % abgezogen und an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe des Steuerabzugs wird Ihnen mitgeteilt.

Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer der Stadt Peine die notwendigen Daten über das für ihn zuständige Finanzamt und seine Steuernummer mitzuteilen.

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