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Anlage 1 zu 10.1 weitere BVB
Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung bei der Ausführung von Bau- und Dienstleistungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG Auftragswert ab 20.000 € netto
- Tariftreue- und Mindestentgelterklärung Bau- und Dienstleistungen nach § 4 NTVergG
Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsdurchführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- und Dienstleistungen
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meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2026: 13,90 Euro / ab 01.01.2027: 14,60 Euro) zu zahlen und
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meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese ergeben sich aus:
den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich er- klärten Tarifvertrag im Sinn von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG.
- Sozialkassentarifverträge
Gleiches gilt für meine Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein Unternehmen anzuwenden sind.
Ich verpflichte mich, wir verpflichten uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitneh- mer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
- Nachunternehmen/Verleihunternehmen
der Anteil des Auftrags beträgt mehr als 3.000 € netto (falls zutreffend ankreuzen)
Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, soweit Nachunternehmen/Verleihunternehmen eingesetzt werden sollen, den eingesetzten Nachunternehmen/Verleihunternehmen abzuverlangen:
die gültigen Sozialversicherungsnachweise / Präqualifikationsnachweise (§ 8 Abs.2 NTVergG) sowie die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG.
Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, die vorgenannten Erklärungen und Nachweise dem Auftrag- geber vorzulegen.
Ich stelle/wir stellen vertraglich sicher, dass das Nachunternehmen/Verleihunternehmen die Verpflich- tungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG übernimmt und die Verpflichtungen, die sich auf die Nachweise nach § 8 Abs. 2 NTVergG beziehen, einhält.
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- Kontrollen
Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, dem Auftraggeber bei einer Kontrolle im Hinblick auf die Ein- haltung der übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen
die Einhaltung der Verpflichtungen auf Verlangen jederzeit nachzuweisen,
Einsicht zu gewähren in meine Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tat- sächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden.
Diese Verpflichtung gilt für beauftragte Nachunternehmen/Verleihunternehmen gleichermaßen.
Ich werde/wir werden im Falle der Beauftragung meine/unsere Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen.
- Sanktionen
Ich bin mir bewusst/wir sind uns bewusst, dass jeder schuldhafte Verstoß gegen meine Verpflichtun- gen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 NTVergG eine Vertragsstrafe zur Folge hat, deren Höhe 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 10 vom Hundert des Auftragswertes beträgt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von mir eingesetztes Nachunternehmen oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass ich den Verstoß bei Be- auftragung des Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte oder nicht kennen musste.
Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf An- trag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 des NTVergG durch mich, meine Nachunternehmen und die Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen meine Verpflichtungen aus § 13 Abs. 1 NTVergG berechtigen den Auftraggeber zur fristlo- sen Kündigung des Bauvertrages.
Ort, Datum Unterschrift / Firmenstempel
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