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Dienstleistungsvertrag.pdf

Hausmeisterdienste für angemietete Liegenschaften der Kreispolizeibehörde

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 10:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Dienstleistungsvertrag über

infrastrukturelles Gebäudemanagement

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises

als Kreispolizeibehörde (nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet)

und

der Firma

(nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet)

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1. Gegenstand des Vertrags

Dieser Vertrag regelt die Ausführung und den Umfang der Hausmeisterdienste für alle Polizeidienstgebäude im Rheinisch-Bergischen Kreis zu einem monatlichen Pauschalbetrag.

2. Personaleinsatz

(1) Bei dem vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Personal, welches die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen soll, handelt es sich um für Hausmeisterdienste qualifizierte Mitarbeiter (siehe auch Vorgaben gemäß Leistungsbeschreibung), die pro Kalenderwoche für insgesamt 40 Wochenstunden anwesend sind. (2) Der Auftragnehmer wird einen festen Mitarbeiter für die Betreuung der Objekte zur Verfügung stellen und für den Vertretungsfall wie Urlaub oder Krankheit einen weiteren Mitarbeiter in die Tätigkeit einweisen. Die Kosten der Einweisung sind im Pauschalbetrag enthalten. Bei Krankheit und bei Urlaub sowie bei sonstigen ungeplanten Vorkommnissen ist vom Auftragnehmer unmittelbar geeignetes Ersatzpersonal zu stellen. (3) Die Einarbeitung des neuen Auftragnehmers erfolgt durch die Liegenschaftsverwaltung bzw. das aktuell eingesetzte Unternehmen für Hausmeisterdienste (ungefähr 4 Wochen). Im Rahmen der Einarbeitung wird dem neuen Auftragnehmer das notwendige Fachwissen und die relevanten Arbeitsabläufe in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen vermittelt. Die Einarbeitung umfasst sowohl theoretische als auch praktische Schulungen sowie eine Übergabe von notwendigen Unterlagen, die zur Ausführung der Aufgaben erforderlich sind. (4) Die Kosten für die Einarbeitung des Auftragnehmers, einschließlich etwaiger Reisekosten und Aufwendungen, die durch die Bereitstellung von Schulungsressourcen entstehen, werden vom Auftragnehmer übernommen. Dies gilt auch für eventuelle Folgekosten, die durch die Einarbeitung von weiterem Personal im Rahmen des Auftrags entstehen, insbesondere im Fall von Personalwechseln oder der Not- wendigkeit zur Schulung zusätzlicher Mitarbeiter. (5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das eingesetzte Personal kontinuierlich über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt, um die vereinbarten Leistungen ohne Einschränkungen zu erbringen. Alle mit der Einarbeitung verbundenen Kosten sind daher vom Auftragnehmer zu tragen, und dieser verpflichtet sich, die Liegenschaftsverwaltung unverzüglich über Änderungen im Personalbestand zu informieren, die eine erneute Einarbeitung erforderlich machen.

3. Leistungsumfang

Der Mitarbeiter ist Ansprechpartner für die einzelnen Dienststellen. Arbeitsaufträge werden nur durch die Bediensteten des Sachgebietes ZA 12 der Kreispolizeibehörde erteilt. Die Tätigkeiten des Hausmeisters umfassen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen. Die Leistungsbeschreibung (Anlage) ist Bestandteil dieses Vertrages.

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4. Vergütung

Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die vereinbarten Leistungen der hausmeisterlichen Betreuung (Punkt I., II. III. der Leistungsbeschreibung) eine monatliche Vergütung in Höhe von monatlich

€ netto pauschal.

Im Pauschalbetrag sind sämtliche Lohn- und Lohnfolgekosten enthalten. Der Preis versteht sich zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer.

Der Auftragnehmer setzt für die Durchführung der Leistungen ein eigenes Fahrzeug ein. Dienstlich veranlasste Fahrten zwischen den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Liegenschaften werden mit 0,35 €/km vergütet. Maßgeblich ist die kürzeste verkehrsübliche Strecke. Fahrten zwischen Wohnort und erster bzw. letzter Einsatzstelle sind nicht erstattungsfähig.

5. Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer des Personaleinsatzes eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Folgende Mindestdeckungssummen müssen je Versicherungsfall abgedeckt sein:

  • Für Personenschäden: 2.000.000 €
  • Für Sach- und Vermögensschäden: 1.000.000 €
  • Für Schlüsselschäden: 200.000 €
  • Für Abwasserschäden: 800.000 €
  • Für Mietsachschäden: 200.000 €
  • Für Medienverluste und Energiemehrkosten: 200.000 €
  • Für Belegschafts- und Besucherhabe: 200.000 €
  • Für Umwelthaftpflichtschäden: 2.000.000 € (Personenschäden) bzw. 1.000.000 € (Sachschäden)

Die Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Landesgeräte (Rasenmäher, Werkzeuge, Gartengeräte, etc.) erfolgt auf eigene Gefahr. Sicherheitstechnische Unterweisungen (dokumentiert durch sogenannte Betriebsanweisungen) der Geräte sind vom Auftragnehmer eigenständig sicherzustellen.

6. Dauer und Kündigung

(1) Das Beschäftigungsverhältnis beginnt nach Zuschlagserteilung und endet nach zwei Jahren. Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis zweimalig um jeweils ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, andernfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechtes hat schriftlich zu erfolgen.

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(2) Die ersten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann der Vertrag vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. (3) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichterfüllen des vereinbarten Leistungsumfangs oder Unzuverlässigkeit, bleibt unberührt. (4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

7. Unterschriften

Bergisch Gladbach, den

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Auftragnehmer Ministerium des Innern des Landes Nordrhein- Westfalen, vertreten durch den Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als Kreispolizeibehörde

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