20261023_Rahmenvereinbarung_Los_2.pdf

Handfessel- und Magazintaschen für den Zolldienst

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 21:26 (Europe/Berlin)

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Gz.(Vergabenummer / Vertragsnummer): 132-2026-0223 – Los 2

Rahmenvereinbarung

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch die

Generalzolldirektion

Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung

  • Auftraggeberin -

und der

vertreten durch

  • Auftragnehmerin -

wird folgende Rahmenvereinbarung über

Magazintaschen

geschlossen.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................................ 3

§ 2 Vertragsbestandteile ............................................................................................................ 3

§ 3 Auftragnehmerleistungen ..................................................................................................... 3

§ 4 Abnahmemenge .................................................................................................................. 4

§ 5 Laufzeit des Vertrages / Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund .............................. 4

§ 6 Leistungstermine ................................................................................................................. 4

§ 7 Erfüllungsort / Lieferbedingungen ........................................................................................ 5

§ 8 Nachfolgeklausel ................................................................................................................. 5

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§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist der Kauf und die Lieferung von Magazintaschen gemäß der Leistungsbeschreibung und dem Angebot der Auftragnehmerin.

§ 2 Vertragsbestandteile (1) Vertragsbestandteil werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generalzolldirektion, Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung vom 08.06.2022.

§ 3 Auftragnehmerleistungen (1) Die Auftragnehmerin veräußert mangelfreie Gegenstände frei von Rechten Dritter. (2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auf Anforderung der Auftraggeberin und angemessener Fristbestimmung die folgenden elektronischen Katalogdaten aller bestellbaren Produkte und Zubehörteile als Exceldatei oder als CSV-Datei zu übermitteln:

  1. eindeutige Artikelnummer
  2. Artikelkurzbeschreibung (Materialkurztext)
  3. Artikellangbeschreibung (Einkaufsbestelltext)
  4. eCl@ss-Nr. (Version 10.1)
  5. Bestelleinheit
  6. Verpackungseinheit
  7. Verpackungsmenge bzw. Anzahl von Inhaltseinheiten
  8. Preis (netto)
  9. Produktabbildung in einer Auflösung 600 x 600 Bildpunkten.
  10. Mindestbestellmenge (wenn es diese gibt)
  11. Konditionen (z.B. Staffelpreise, Zu-/ Abschläge usw.)
  12. Lieferzeit
  13. Zeitpunkt, ab dem der Artikel bestellt werden kann. (3) Ein entsprechender Ansprechpartner der Auftraggeberin wird der Auftragnehmerin mit der Anforderung mitgeteilt werden. (4) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, Bestellungen aus dieser Rahmenvereinbarung (Abruf) ausschließlich per E-Mail, schriftlich oder per Telefax entgegenzunehmen und innerhalb von fünf Tagen ausschließlich elektronisch per E-Mail, schriftlich oder per Telefax den Inhalt des Abrufs sowie den Zeitpunkt der Lieferung zu bestätigen. (5) Die Auftragnehmerin hat nach Änderungen der mitgeteilten Daten aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung durch die Auftraggeberin bedarf. (6) Die Auftragnehmerin hat auf Anforderung einen Ansprechpartner für die Bereitstellung von Katalogdaten zu benennen. (7) Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin außerdem sofort zu informieren, wenn 75 % und wenn 100 % der Höchstabnahmemenge erreicht sind.

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§ 4 Abnahmemenge (1) Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur Abnahme einer Mindestmenge in Höhe von 800 Stück. (2) Die geschätzte Abnahmemenge beträgt insgesamt 4.200 Stück. (3) Die Auftraggeberin behält sich vor, bis zu 10 % mehr als die geschätzte Gesamtbedarfsmenge durch die Besteller abrufen zu lassen. Die Höchstabnahmemenge beträgt demnach 4.620 Stück. (4) Alle Abnahmemengen beziehen sich auf die Vertragslaufzeit einschließlich der Verlängerungsoptionen.

§ 5 Laufzeit des Vertrages / Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund (1) Die Rahmenvereinbarung wird mit einer Laufzeit von 36 Monaten geschlossen, beginnt frühestens mit der Zuschlagserteilung und spätestens zum 17.01.2027. (2) Die Rahmenvereinbarung endet spätestens mit Ablauf der Vertragslaufzeit. (3) Es besteht die Option der einmaligen um 12 Monate durch die Auftraggeberin. Die Verlängerungsoption wird durch die Auftraggeberin bis spätestens drei Monate vor Vertragsende in Schriftform erklärt. (4) Im Falle des Erreichens der Höchstabnahmenge endet dieser Vertrag unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit. (5) Die Auftraggeberin hat das Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Auftragnehmerin a) die Leistung wiederholt nicht zu den gemäß § 7 Abs. 2 vorgegebenen Leistungsterminen erbracht und der Leistungsverzug nach Ablauf der jeweils gesetzten Nachfrist angedauert hat, b) die Leistung wiederholt mangelhaft erbracht hat und die jeweils gesetzte Nacherfüllungsfrist fruchtlos abgelaufen ist oder c) ihre Verpflichtung zur Lieferung der Katalogdaten gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 oder zur Nachlieferung nach § 3 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und die jeweils gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Die Kündigungsrechte gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der den Vertrag schließenden Stelle bleiben unberührt.

§ 6 Leistungstermine (1) Die Auftragnehmerin wird die Katalogdaten gem. § 3 Abs. 3 dieser Rahmenvereinbarung in elektronischer Form binnen 14 Tagen nach Zuschlagserteilung übermitteln. (2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Bestellung, zu erbringen. Besteller und Auftragnehmerin können im Bestellvorgang abweichende Leistungstermine vereinbaren. (3) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat sie dem Besteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages bleiben unberührt.

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§ 7 Erfüllungsort / Lieferbedingungen (1) Die Lieferung erfolgt frei Verwendungsstelle an ca. 70 Dienststellen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Soweit im Abrufschreiben nichts Näheres bestimmt ist, ist die Auftragnehmerin oder ihre Beauftragten verpflichtet, auf eigenes Risiko und eigene Kosten für das Entladen der Lieferung am Erfüllungsort und Übergabe an einen Vertreter der Auftraggeberin zu sorgen.

§ 8 Nachfolgeklausel (1) Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten/Leistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen, gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. a GWB.

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