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Version 5 / 02.04.2024
Vertraulichkeitsvereinbarung
zwischen _____
- im Folgenden: Interessent -
und
der HafenCity Hamburg GmbH, Osakaallee 11, 20457 Hamburg, diese handelnd für die Bille- bogen Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG (BBEG)
- im Folgenden: HCH -
Präambel
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Die HCH und ihre Konzerngesellschaften (HafenCity Hamburg GmbH, Sondervermögen Stadt und Hafen, Billebogen Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Billebogen Manage- ment GmbH, Gesellschaft zur Koordination nachhaltiger Mobilität mbH, Science City Ham- burg Bahrenfeld GmbH, HafenCity Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH, HafenCity Im- mobilien-Objektgesellschaft mbH & Co. KG) sind als städtische Unternehmen verantwort- lich für das Management der großen Stadtentwicklungsvorhaben HafenCity, Grasbrook, Billebogen und Science City Hamburg Bahrenfeld. Daneben wurde die HCH mit der Ge- schäftsbesorgung für das Sondervermögen Stadt und Hafen durch die Freie und Hanse- stadt Hamburg (FHH) beauftragt. Mit der HafenCity und dem benachbarten Grasbrook, einer der größten innerstädtischen Entwicklungsräume Europas, entstehen auf über 220 Hektar völlig neue maßstabssetzende Innovationsstadtteile mit einem urbanen und mariti- men Mix aus Dienstleistungen, Wohnen, Bildung, Freizeit, Einzelhandel, Kultur und Ge- werbe. Mit dem 95 Hektar großen Stadtentwicklungsraum Billebogen werden in einem zentral gelegenen und heterogen genutzten Umfeld schwerpunktmäßig neuartige urbane Gewerbe- und Dienstleistungsareale für innovative Produktion und Dienstleistungen reali- siert. Mit der Science City Hamburg Bahrenfeld entsteht in Anknüpfung an das vorhandene Wissenschaftscluster aus DESY und Universitätscampus ein urbanes Quartier mit wissen- schaftsorientierten öffentlichen Nutzungen, Unternehmensstandorten, Wohnen und weite- ren Dienstleistungen.
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Die BBEG schreibt derzeit die Anhandgabe (Konzeptverfahren) von Grundstücken für eine moderne Sport- und Eventarena in Hamburg-Rothenburgsort europaweit in einem Ver- handlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach der KonzVgV aus (Vergabenum- mer: B.06.NHB.01-04). Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Grundstücksangebot für die Bestellung von Erbbaurechten für Grundstücke im Quartier „Neuer Huckepackbahnhof“ im Hamburger Stadtteil Rothenburgsort. Die Grundstücke werden im Rahmen eines Kon- zeptverfahrens angeboten und werden dem im Vergabeverfahren erfolgreichen Bieter zu- nächst anhandgegeben. Die Grundstücke liegen zwischen der Billhorner Brückenstraße und der Olga-Brandt-Knack-Straße. Auf den angebotenen Grundstücken soll eine mo- derne Sport- und Eventarena mit einer Kapazität von ca. 8.000 bis 10.000 Sitzplätzen ent- stehen. Die Errichtung der Sport- und Eventarena und der Quartiersgarage ist verpflichten. Ergänzend ist die optionale Errichtung weiterer Gebäude für ergänzende Nutzungen vor- gesehen. Die geplante Bebauung wird einen bedeutenden Beitrag zur Sport- und Veran- staltungsinfrastruktur der Freien und Hansestadt Hamburg leisten und als Impulsgeber für die Stadtentwicklung in Rothenburgsort wirken.
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Im Rahmen des Verfahrens wird der Interessent sensible und vertrauliche Informationen erhalten. Vor einer Teilnahme an dem Verhandlungsverfahren bzw. den Erhalt bestimmter
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Informationen hat die HCH daher sicherzustellen, dass der Interessent zur Vertraulichkeit verpflichtet wird.
§ 1 Vertrauliche Informationen
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Als vertrauliche Informationen gelten, unabhängig von ihrer Qualität als Geschäftsgeheim- nis im Sinne des §2 Nr.1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), für die Zwecke dieser Vereinbarung alle schriftlich (Textform (§ 126b BGB) genügt), mündlich oder in elektroni- scher Form übermittelten Informationen, (Plan-)Daten, Aufzeichnungen, Stellungnahmen, Analysen und Prognosen. Dies gilt insbesondere, wenn diese als „vertraulich“ gekenn- zeichnet sind. Die unter § 1 Nr. 1 aufgeführten Unterlagen sowie Planunterlagen, die im Rahmen des Vergabeverfahrens oder eines bestehenden Vertragsverhältnisses über- sandt werden gelten stets als vertraulich. Unterlagen, die erkennbar verschlüsselt übermit- telt werden, gelten ebenfalls stets als vertraulich.
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Keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind Informationen, die, selbst wenn sie grundsätzlich von Abs. 1 erfasst sind, im Zeitpunkt der Mitteilung bereits nachweislich öffentlich bekannt waren oder dem Interessenten bekannt waren oder die nach der Mitteilung öffentlich bekannt werden oder auf anderem Wege dem Interessenten bekannt werden, es sei denn, dass dies mittelbar oder unmittelbar auf eine Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zurückzuführen ist.
§ 2 Informationsvermittlung
- Die HCH überlässt dem Interessenten
im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren und der späteren Durchführung des Vertrages vertrauliche Informationen.
aufgrund seiner Anfrage vom ____________vertrauliche Informationen mit folgen- den Inhalten: ____________________________________________________________.
Die vertraulichen Informationen sind aus folgendem Grunde _______________________________________________________ zur Weiter- gabe an ________________ bestimmt.
Die vertraulichen Informationen sind nicht zur Weitergabe, sondern nur für den Interes- senten bestimmt. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Nachunternehmer sind Gegenstand des Verhandlungsverfahrens.
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Die HCH übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ver- traulichen Informationen oder der Annahmen, auf denen diese basieren.
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Die von der HCH weitergegebenen vertraulichen Informationen bleiben im geistigen Ei- gentum der HCH bzw. der Ersteller der vertraulichen Informationen. Durch die Weitergabe der vertraulichen Informationen an den Interessenten werden keine Nutzungs- oder Li- zenzrechte begründet.
§ 3 Verpflichtung zur Vertraulichkeit
- Der Interessent verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung oder des Vertrages, in den diese Vereinbarung
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einbezogen ist und dessen Durchführung oder aufgrund bestehender Vertragsbeziehun- gen zur HCH bekannt werden, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu be- handeln.
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Der Interessent ist verpflichtet, erhaltene vertrauliche Informationen ausschließlich solchen Arbeitnehmern und von ihnen ggf. berechtigt eingeschalteten Dritten zugänglich zu ma- chen, denen gegenüber eine Offenbarung aus Gründen der Teilnahme an dem Vergabe- verfahren oder der späteren Vertragsdurchführung erforderlich ist. Diese Arbeitnehmer und Dritten sind entsprechend vorstehendem Abs. 1 zu verpflichten.
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Der Interessent wird die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Infor- mationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sen- sible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Es ist dem Interessenten un- tersagt, erhaltene vertrauliche Informationen an außenstehende Dritte weiterzugeben. Ausgenommen sind diejenigen Dritten, die unter § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Der Interessent hat sicherzustellen, dass diejenigen Dritten, an die er vertrauliche Informationen weiterreicht, diese ebenfalls vertraulich behandeln. Der Interessent hat si- cherzustellen, dass diese vor der Weitergabe der vertraulichen Informationen eine dieser Vereinbarung entsprechende Vertraulichkeitserklärung gegenüber der HCH abgeben. Wird keine entsprechende Vertraulichkeitserklärung abgegeben und gibt der Interessent dennoch vertrauliche Informationen weiter, hat der Interessent dafür einzustehen, falls diese Dritte die erhaltenen vertraulichen Informationen nicht vertraulich behandeln sollte.
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Der Interessent wird die HCH unverzüglich informieren, wenn der Interessent, dessen Or- gane, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass Vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.
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Soweit möglich wird der Interessent nach vereinbarungsgemäßer Nutzung bzw. auf Auf- forderung der HCH sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien nach Wahl des In- teressenten zurückgeben, zerstören oder löschen, soweit sie vertrauliche Informationen verkörpern. Kopien oder sonstige Duplikate dürfen nicht zurückbehalten werden, elektro- nische Daten sind zu löschen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der Interessent ge- setzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Be- hörde oder sonstigen Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Vertrauliche Informa- tionen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der Interessent hat der HCH nach Aufforderung unter Angabe von Gründen schriftlich mit- zuteilen, welche Vertraulichen Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht wor- den sind und welche nicht.
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Die Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gelten auch nach dem Ende des ggf. mit der HCH bestehenden Vertragsverhältnisses, des Vergabeverfahrens oder der Geschäftsbeziehung der Parteien, bis die vertraulichen Informationen ihre vertrauliche Eigenschaft verloren haben (insbesondere aufgrund Eintritts eines in § 1 Abs. 3 genannten Umstandes), höchstens aber für 30 Jahre ab Unterzeichnung, fort.
§ 4 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit
- Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß § 3 gelten nicht, wenn
a. die HCH für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der Vertraulichen Informatio- nen an einen Dritten seine vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber dem Inte- ressenten erteilt;
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b. der Interessent die Vertraulichen Informationen vor dem Abschluss dieser Verein- barung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Verein- barung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bin- dende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; und
c. der Interessent zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch den Be- schluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist. Hält sich der Interessent derart für verpflichtet, wird er die HCH, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, damit diese die Offenle- gung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. In dieser Benachrichtigung wird der Interessent der HCH in geeigneter Form mitteilen, beispielsweise gemäß dem schriftlichen Gutachten eines Rechtsberaters, welche Vertraulichen Informati- onen weitergeleitet werden müssen. Der Interessent wird nur den Teil der Vertrau- lichen Informationen offen legen, der offen gelegt werden muss.
- Der Interessent trägt jeweils die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
§ 5 Kündigung bestehender Verträge bei Verletzung der Vertraulichkeit
Bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit aufgrund dieser Vereinbarung ist die HCH berechtigt, ein bestehendes Vertragsverhältnis, in dass diese Vereinbarung einbezogen wurde, aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Während des laufenden Vergabeverfah- rens kann ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit aufgrund dieser Vereinba- rung zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen.
§ 6 Schlussbestimmungen
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Dem Interessenten ist bekannt, dass die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 GeschGehG strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geld- strafe geahndet werden kann.
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Diese Vereinbarung regelt abschließend sämtliche Rechtsbeziehungen hinsichtlich der nach § 2 verlangten Vermittlung vertraulicher Informationen zwischen den Vertragspar- teien. Eventuell bestehende anderweitige diesbezügliche Vereinbarungen zwischen den Parteien werden durch diese Vereinbarung ersetzt. Sonstige Vereinbarungen oder münd- liche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Davon kann durch mündliche Erklärungen nicht abgewichen werden.
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Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Vertragslü- cken. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken die- ses Vertrags soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung gewollt haben.
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Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Erfüllungsort ist Hamburg.
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HafenCity Hamburg GmbH
Hamburg, Datum HafenCity Hamburg GmbH
Ort, Datum [Interessent]