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1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
«Niederlassung»
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung «Niederlassung» «Außenstelle» «Außenstelle_Ort»
«Straße» «PLZ» «Ort»
Baubeschreibung
Gesamt
Bezeichnung der Bauleistung
| 02-26-0066 | A59 Grünschnitt |
|---|---|
| A.07705.00 | AK Duisburg (A40) - AS Duisburg-Marxloh |
Revisionsstand 1 (Datum)
| Revisionsstand | Datum | Geänderte Seite(n) nach Versand: |
|---|---|---|
| 2 | 01.01.1900 |
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Inhaltsverzeichnis
- ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 4
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN 4 1.1.1. Straßenbau 4 1.1.2. Ingenieurbauwerke 4 1.1.3. Landschaftsbau 4 1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung 4 1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß KampfmittelVO NRW 5 1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN 5 1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN 5 1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN 5 1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE 6 1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION 6
- ANGABEN ZUR BAUSTELLE ..................................................................................................... 7
2.1. LAGE DER BAUSTELLE 7 2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE 8 2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN 8 2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN 9 2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE 9 2.6. GEWÄSSER 11 2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE 11 2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN 11 2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE 11 2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH 12 2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH 13
- ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 13
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG 13 3.2. BAUABLAUF 13 3.3. WASSERHALTUNG 14 3.4. BAUBEHELFE 14 3.5. STOFFE, BAUTEILE 14 3.6. ABFÄLLE 14 3.6.1. Allgemeines 14 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration 15 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle 15 3.6.4. Gefährliche Abfälle 15 3.6.5. Entsorgungskonzept entsprechend anpassen/löschen 15 3.6.6. Bodenlogistikkonzept entsprechend anpassen/löschen 15 3.7. WINTERBAU 15 3.8. BEWEISSICHERUNG 15 3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN 15 3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) 16 3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN 16 3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE 16 3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) 16 3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ 16
- AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 17
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN 17 4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 17 4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN 18
- ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 18
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 18
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5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN LIEFERBEDINGUNGEN 23 5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL M 23 5.2.2. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99 23 5.2.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen 23 5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07 23 5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen 25 5.2.6. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13 25 5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN PRÜFBEDINGUNGN 28 5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN 28 5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 28 5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 26 31 5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 31 5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17 31 5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 25 33 5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18 34 5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20 34 5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025 35 5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95 40 5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22 40 5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97 41 5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13 41 5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001 42 5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011 42 5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE 43 5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER 1 5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle 1 5.6.2. Beschreibung von Homogenbereichen 1 5.6.3. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen 1 5.6.4. Formblatt Übersicht Einbau mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nach ErsatzbaustoffV 1 5.6.5. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft 1 5.6.6. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte 1
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1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN
Art der Maßnahme
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen in Teilbereichen der Bundesautobahn (BAB) 59 sowie im Bereich des Autobahnkreuzes (AK) Duisburg-Nord erforderliche Gehölz- und Grünschnittarbeiten.
BAB 59:
Bauwerk 27Ü: Fäll- und Grünschnittarbeiten im Bereich des Bauwerks zur Schaffung der erforderlichen Zugänglichkeit für eventuell erforderliche Nachbeprobungen im Zusammenhang mit BW 27Ü.
Bauwerk (BW) 26A: Fäll- und Grünschnittarbeiten zur Vorbereitung der für die Verlegung des Abwas- serkanals der Alten Emscher erforderlichen Baugruben.
AK Duisburg-Nord: Fäll- und Grünschnittarbeiten in einem Teilbereich des Autobahnkreuzes Duisburg-Nord im Zuge der BAB 42 und BAB 59.
HBL02: Fäll- und Grünschnittarbeiten in verschiedenen Bereichen des Autobahnkreuzes Duisburg im Zuge der BAB 40 und BAB 59 (Siehe Anlage 07.01)
Die Fäll- und Grünschnittarbeiten sind vom AN durchzuführen. Die Arbeiten sind mit der Umweltbau- begleitung und der Behörde abzustimmen.
In Hinsicht auf einen möglichen Rückschnitt von Gehölzen sind in den LBP-Maßnahmen vorgesehen siehe Maßnahmenblatt V7 „Kein Abschneiden, auf den Stock setzen oder beseitigen von Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September“ aus dem LBP, im Anhang 05.01. Die Aufwendungen und Erschwernisse zum Erreichen der im Maßnahmenblatt V7 beschriebenen Ziele, sind die die Positionen der Rodungsarbeiten einzukalkulieren.
Die zur Fällarbeiten betroffenen Bäume sind auf Fledermausquartiere vor Fällung zu inspizieren. Dies erfolgt prinzipiell durch Dritte im Vorfeld, siehe Anlage 07.02 „Ausführungsplanung Quartierersatz Fle- dermäuse“. Dennoch ist der Beginn der Arbeiten mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten der Umweltbaubegleitung mitzuteilen.
Das Roden von japanischen Staudenknöterich ist gesondert auszuführen. Für die speziellen Maßnah- men sind im LV gesonderte Leistungspositionen formuliert. Siehe auch Anlage 07.03„Umgang mit ja- panischen Knöterich“
1.1.1. Straßenbau
- entfällt -
1.1.2. Ingenieurbauwerke
-
entfällt - 1.1.3. Landschaftsbau
-
entfällt -
1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Vorankündigung
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Der SiGeKo ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Leistungen im Zuge des erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen, wurde im Rahmen eines Ingenieurvertrages ge- sondert vergeben.
Die als Anlage beiliegende Vorankündigung ist vom Auftragnehmer (AN) zu vervollständigen und dem vom Auftraggeber beauftragten SiGeKo spätestens 6 Tage nach Zuschlagserteilung zu übergeben. Siehe dazu die OZ im Leistungsverzeichnis.
SiGe-Koordinator des AG:
SLS-Ingenieurbüro
Lohhof 1
41516 Grevenbroich
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird vom SiGe-Koordinator des AGs auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen erstellt. Der AN hat die, für die Erstellung des SiGe-Plans, benötigten Informationen frühzeitig und vollständig an den SiGe-Koordinator zu übermitteln. Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen
Mitarbeit bei der Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten nach RAB 32 auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen erstellen. Diese mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ab- stimmen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)
Wird vom Auftraggeber veranlasst und ist nicht Teil der gegenständlichen Ausschreibung.
Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß KampfmittelVO NRW
-
entfällt - 1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN
-
entfällt -
1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN
- entfällt - 1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN
Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.
Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Gleichzeitige Lose sind:
| Los / AN / Arbeiten | Schnittstelle | |||
|---|---|---|---|---|
| Hauptbaulos 01 (In- formativ) | Hauptbaulos 01 (In- | • Abschnitt Süd – Berliner Brücke West • Herstellung Berliner Brücke, Teilbauwerke der RiFa Düsseldorf westlich des bestehenden Bauwerks | ||
| formativ) |
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| • Herstellung einzelner Bauwerke im AK Duisburg | |||
|---|---|---|---|
| • Herstellung von Verkehrszeichenträgern auf den Brücken BW 35A, | |||
| BW 36A, BW 37A, BW 38A, BW 40A, BW 46A | |||
| • Herstellung der LSW auf BW 35A, 36A und 46A ohne Wandele- | |||
| mente | |||
| • Herstellung einer Modulanlage für die Bauüberwachung | |||
| Hauptbaulos 02 (In- formativ) | • Abschnitt Süd Anschlussbereiche Berliner Brücke West • Umbau AK Duisburg, A 40 und AS Meiderich Neu • Herstellung Anschluss Berliner Brücke an Bestand • Herstellung Stützwände im AK Duisburg und auf A 40 (BW 58, BW 4N) • Hebewerk in Ast DU Meiderich Neu und AK Duisburg • Absetzbecken AB 01 • Absetzbecken AB 02 • Absetzbecken und Regenrückhaltebecken AB/RRB 01 | ||
| FL Umweltbegleitung | • Laufende Begleitung und Kontrolle der Baumaßnahmen über Ein- | ||
| haltung der Maßnahmen gem. der Maßnahmenblätter (Anhang | |||
| 05.01) | |||
| Kampfmittelsondie- rung | • Seitens vom Auftraggeber beauftragter Dritter werden die konkre- ten Verdachtsmomente teilweise im Vorfeld und teilweise zeitgleich mit den Bauarbeiten des gegenständlichen AN son- diert. Die Räumarbeiten finden jedenfalls zeitgleich mit den Arbei- ten des gegenständlichen AN statt. Für die Anmeldung einer Kampfmittelräumung inkl. deren Räumung sind zwei Monate ein- zukalkulieren | ||
| FL Baubegleitende Analytik HBL 2 - HBL 8 | • Die Beprobung und Analytik der Haufwerke, sowie die Beprobung | ||
| und Analytik der vom Auftraggeber bereitgestellten Flächen im | |||
| Rahmen der Beweissicherung erfolgen durch einen vom Auftrag- | |||
| geber beauftragten Dritten | |||
| FL Schadstoffunter- suchung | • Seitens des Auftraggebers beauftragte Dritte wird eine Schadstoff- untersuchung für die bestehenden Bauwerke durchgeführt |
1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION
Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefakto- ren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wag- nis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten.
Weiterhin sind anzugeben:
- Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
- Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme.
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Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spä- testens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.
2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1. LAGE DER BAUSTELLE
BAB A59
- von Betriebskilometer (BKm) 10,280, nach Betriebskilometer 9,200
BAB A40
- von Betriebskilometer (BKm) 41,300, nach Betriebskilometer 40,000
Grünschnitt Flächen für:
BW26A („Hamborner Str. an der Promenade“ und „Neben der Autobahn“) und BW27Ü („Vor Brücke Fläche“ und „Gegenüber Graf Fläche“)
HBL02 (Folgende Bereiche nicht berücksichtigen: 2, 5.2, 8.1, 8.2):
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AK Duisburg Nord:
2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE
Straße
BAB A59
BAB A40 2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN
Gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B hat der Auftraggeber vorhandene Zufahrtswege unentgeltlich zur Ver- fügung zu stellen; wenn solche Wege also vorhanden sind, wäre mit dieser Regelung eine Abweichung von der VOB/B verbunden, mit der Folge, dass alle Regelungen der VOB/B der AGB-rechtlichen In- haltskontrolle unterliegen. „…wenn nichts anderes vereinbart ist…“ Die Herstellung bekommt der Auf- tragnehmer vergütet. (so auch zu Ziff. 2.4 ff.) Seite 8 von 43
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Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt und sind durch den AN herzustellen, zu unterhalten und am Ende der Baumaßnahme wieder zurückzubau- enDie erforderlichen Leistungen sind in die Leistungspositionen einzurechnen, sofern keine gesonderte Leistungsposition ausgewiesen ist.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Rei- nigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUN- GEN
Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die Leistungspositionen einzurechnen.
2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ und werden in folgendem Sinne verwendet:
- Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
- Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.
- Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Keine Flächen Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.
Lagerplätze
Flächen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen
Zeitweilige Lagerung innerhalb der Baustelle Der AN hat innerhalb der Baustelle eine Fläche / Flächen für die vorläufige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen.
Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten La- gerflächen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
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Soweit der AN weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftraggeber zuge- wiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrechtli- chen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der AN für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissiche- rungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des AN Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen oder Aufbereitung außerhalb der Baustelle, hat der AN die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BIm- SchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der AN für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flä- chen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen
Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle: – Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639 Kapitel 6.3.7 zu beachten. – Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flä- chenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord- nung (BBodSchV) vor Aufbau und nach Rückbau des Bereitstellungsflächen nachzuweisen. – Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die BBodSchV. Probenahme und Analytik für die Flä- chenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen. – Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können. – Die Bereitstellungsflächen müssen betriebstypischen Beanspruchungen wie Befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist. – Die Bereitstellungsflächen sind arbeitstäglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den AN umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren. – Der AN hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüsselnummern einschließ- lich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchab- fälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu dokumentieren. – Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benachbarter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushubmaterial oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Niederschlagswasser ist zu verhindern. – Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erfor- derliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den AN einzuholen.
Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Zusätzliche Anforderungen: Bereitstellungsflächen
Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen:
- Haufwerke sind räumlich voneinander zu trennen, eine Über- oder Aneinanderlagerung von Hauf- werken ist unzulässig.
- Die Haufwerksgröße ist im Regelfall auf 500 m³ zu beschränken. Ausnahmen bedürfen der vorlau- fenden Abstimmung mit dem AG. Seite 10 von 43
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- Haufwerke sind eindeutig und fortlaufend zu nummerieren. Haufwerksnummern sind nach Abfuhr nicht wieder zu vergeben. Die Nummerierung ist deutlich sichtbar auf witterungsresistenten Schil- dern (mindestens DIN A4) am Haufwerk anzubringen. Schilder sind gegen Umfallen / Verschütten / Überfahren zu sichern und ggf. sofort wieder aufzustellen.
- Fortlaufendes Führen eines Haufwerks- und Behälterkatasters.
Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen
Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, usw. im Bereich von Bäumen und Vegetationsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationbeständen, R SBB, Ausgabe 2023 zu beachten.
2.6. GEWÄSSER
Entfällt
2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE
Entfällt 2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- 4 Schadensminimierung bei Bäumen 4.1 Bodenauftrag 4.2 Bodenabtrag
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden (siehe R SBB Bild 1). Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftragsdicke und dem Einbauverfahren berücksichtigt werden:
- die artspezifische Verträglichkeit
- das Alter
- die Vitalität
- die Ausbildung des Wurzelsystems
- die Bodenverhältnisse
- die Art der aufzutragenden Stoffe
Hierbei ist ein Mindestabstand von 2,5 m vom Stamm freizuhalten. Ist ein Bodenabtrag im Bereich der Wurzeln unvermeidlich, sind die in der DIN 18920 genannten Maß- nahmen (z. B. Absaugen, Handarbeit) zu ergreifen. (siehe R SBB, Bilder 8 und 9).
2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE
Natur- und Landschaftsschutzgebiete
Die Durchführung der Bauarbeiten wird in allen Phasen seitens Auftraggeber im Rahmen einer Um- weltbaubegleitung (UBB) hinsichtlich umwelt- und naturschutzfachlicher Aspekte begleitet, so dass Be- einträchtigungen von Natur und Umwelt durch die Abwicklung der Baumaßnahme vermieden werden. Die UBB ist Ansprechpartner für sämtliche Umweltbelange im Zuge des Bauablaufes. Im Falle eines drohenden Verstoßes gegen umweltschützende Vorschriften oder Nebenbestimmungen, der irrever- sible Folgen haben kann, ist die UBB gegenüber dem baudurchführenden Unternehmen weisungsbe- fugt. Sonstige Anweisungen umweltrelevanten Inhalts kann die UBB über die BOL/BÜ erteilen. Bei Abstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde ist die UBB immer zu beteiligen.
Zu Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen sind der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige höhere Naturschutzbehörde (HNB) sowie der Stadt Duisburg als untere Naturschutzbehörde (UNB) Seite 11 von 43
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schriftlich der/die gesamtverantwortliche Bauleiter/in mitzuteilen. Beginn und Abschluss der Bauarbeiten (einschl. bauvorbereitende Maßnahmen) sind der HNB sowie der UNB umgehend schriftlich mitzuteilen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf die in der landschaftspflegerischen Begleitplanung (LBP) beschriebenen Umfang zu beschränken. Zusätzliche, nicht ausgewiesene Eingriffe oder Flächenin-an- spruchnahmen sind unzulässig.
Die Verfüllung von Geländesenken und Mulden bzw. andere Änderungen des Geländereliefs durch Bodenaushub außerhalb der Abgrenzung des Eingriffsbereichs gemäß LBP sind landschaftsrechtlich nicht gestattet.
Die im LBP dargestellten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind während der Bauausführung voll- umfänglich einzuhalten. Für unvermeidbare Eingriffe in Tier- und Pflanzenbestände sind zur Ge-währ- leistung der artenschutzrechtlichen Belange die Zeiträume gemäß Kapitel 3.2 einzuhalten.
Die Baustellenbereiche sind durch Zäune von den umliegenden Bereichen abzutrennen.
Für den Fall, dass während der Bauarbeiten von den Schutzmaßnahmen abgewichen werden soll, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Abweichungen sind gemeinsam mit der Umweltbaubegleitung zu dokumentieren. Erforderlich werdende Abweichungen von dieser Forderung sind rechtzeitig mit der UBB und dem Auf- traggeber abzustimmen, um dies bei der verfahrensführenden Stelle mit den erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
Denkmale
Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä- lern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte
Immissionen durch Lärm:
Bei der Bauausführung hat der AN die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen, den Stand der Technik zu beachten sowie die geltenden technischen Regel- werke entsprechend einzuhalten.
Während der Bauausführung sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Lärm) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Bereiche gemäß § 22 BlmSchG zu verhindern.
Wohngebiete sind soweit wie möglich vom Baustellenverkehr freizuhalten. Zur Vermeidung von un- zumutbarem Baustellenlärm sind die Bauzeiten für alle Betroffenen so kurz wie möglich zu halten und verträglich zu gestalten.
Vermutete Bodenfunde
Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustel- len und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen.
Wegekreuze, Meilensteine
Baugeräte
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungs- konform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH Seite 12 von 43
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- entfällt -
2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH
Straßenverkehr
Siehe Kap. 2.2
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der AN angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.
Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
– Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG
.Allgemeines
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Be- hörde.
Nachtbaustellen
- Die Warnkleidung muss die Anforderungsmerkmale der Klasse 3 einhalten.
Siehe Musterpläne (Anlage 04).
3.2. BAUABLAUF
Siehe Kap 1
Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
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Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für Vögel und Fledermäuse sind bei einer Ausleuchtung der Baustelle (sofern erforderlich), die zeitlichen Beschränkungen gemäß dem obigen Punkt zu beach-ten. Bei notwendiger Ausleuchtung der Baustelle sind insektenunschädliche Leuchtmittel (z.B. Natrium- dampflampen) einzusetzen.
Sonntagsarbeiten sind auf ein Minimum zu beschränken und können aber nur in Abstimmung mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und dem Auftraggeber durchgeführt werden.
Sondergenehmigungen der Transporte innerhalb der Sperrzeiten an den Wochenenden und erforder- liche Arbeiten an den Wochenenden oder nachts werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Gleichzeitig mit dieser Baumaßnahme sind auch Arbeiten anderer Baulastträger in getrennten Losen ausgeschrieben worden. Es gilt daher die festgelegte Bauzeit für die gesamten Arbeiten (Arbeiten aller Lose).
Wird der AN auch mit der Durchführung von Arbeiten für Leitungsverlegungen der Versorgungsträger beauftragt, so müssen diese Arbeiten ebenfalls in der o. a. festgelegten Bauzeit durchgeführt werden.
3.3. WASSERHALTUNG
Entfällt
3.4. BAUBEHELFE
Entfällt
3.5. STOFFE, BAUTEILE
Entfällt 3.6. ABFÄLLE
3.6.1. Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Entsorgung durch den Auftragnehmer
Dem AN wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.
Vom AN ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverläs- sig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der AN hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.
Vor Baubeginn benennt der AN dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Ab- fallbeauftragter und dessen Vertreter.
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Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des AN zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leistungspo- sitionen für die Entsorgung mit einzurechnen.
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration
Entfällt
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle
Entfällt
3.6.4. Gefährliche Abfälle
Entfällt
3.6.5. Entsorgungskonzept entsprechend anpassen/löschen
Entfällt
3.6.6. Bodenlogistikkonzept entsprechend anpassen/löschen
Entfällt
3.7. WINTERBAU
Entfällt
3.8. BEWEISSICHERUNG
Entfällt
3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN
Die Sicherung der Baustelle ist ausschließlich Sache des AN. Die Baustelle ist gemäß der Unfallverhü- tungsvorschrift (UVV) und der Straßenverkehrsordnung zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungs- maßnahmen wie z. B. die Herstellung von Bauzäunen, Absperrungen, Beleuchtungen, Beschilderun- gen usw. gehen, sofern sie nicht als Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, zu Lasten des AN. Für die Zeit der Arbeitsruhe ist eine Absperrung und Sicherung der Baustelle erforderlich. Die Kos- ten hierfür sind in die OZ der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Der AN trägt für die Befolgung aller Sicherheitsvorschriften die alleinige Verantwortung. Besonders wird auf die gesetzliche Haftung für Menschenleben, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs auf etwa im Baubereich verlaufenden Verkehrswegen und Gewässern aufmerksam gemacht. Die Haftung bleibt uneingeschränkt beim AN.
Wegen aller gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüche aus Anlass von Unfällen oder Beschädi- gungen, welche Personen oder Sachen mittelbar oder unmittelbar infolge oder bei Gelegenheit der Ausführung der Bau- und Unterhaltungsarbeiten und auch während der Gewährleistungspflicht durch vom AN zu vertretende Mängel erleiden sollten, ist der AN verpflichtet, den Auftraggeber den Geschä- digten gegen-über zu vertreten und jeden etwa gegen den Auftraggeber erstrittenen Schadenersatz nebst sämtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, bei Vorlage der Schlussrechnung dem Auftraggeber etwaige Schaden-ersatzansprüche schriftlich mitzuteilen, die bei ihm – insbesondere auch für die Wiederin- standsetzung der Wege und Straßen – geltend gemacht wurden und noch nicht geregelt sind.
Die Bewachung und Verwahrung der dem AN und seinen Erfüllungsgehilfen gehörenden Baubüros, Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeitskleidung usw. ist Sache des AN. Der Auftraggeber ist nicht verant- wortlich, auch wenn die Gegenstände sich auf seinem Grundstück befinden.
Für alle Personen, die sich in Bereichen des öffentlichen Verkehrs bewegen, besteht gem. § 35 Abs. 6
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Ziffer IV VwV-StVO Tragepflicht für vollständige Warnkleidung entsprechend EN 471.
Das Sichern der Achs- sowie Lage- und Höhenfestpunkte ist Sache des AN.
3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)
Entfällt
3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN
Entfällt
3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE
Entfällt
3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SI- CHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan )
Für die Baumaßnahme wird vom Auftraggeber ein unabhängiger Koordinator für Sicherheit und Ge- sundheits-schutz (SiGeKo) gemäß § 3 der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ gestellt.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) wird durch den SiGeKo des Auftraggebers erstellt. Durch den AN erfolgt eine Zuarbeit zur Erstellung des SiGe-Plans. Der AN hat dem Si-Ge-Koordinator folgende Angaben schriftlich mitzuteilen: Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, voraussichtliche Anzahl der Arbeitgeber, voraussichtliche Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte, bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Weiters ist der AN zur laufenden Zusammenarbeit (Fragenbeantwortung, Teilnahme an Besprechun- gen) mit dem SiGeKo verpflichtet, damit der SiGe-Plan an das aktuelle Baugeschehen angepasst wer- den kann. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Der SiGe-Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle und Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfall-ver- hütungen geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen verantwort- lich. Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt ausschließlich in der Verantwortung der einzelnen Auftrag- nehmer.
Die Ersthelfer sind dem SiGe-Koordinator vor Baubeginn zu benennen. Wechsel der Ersthelfer sind rechtzeitig vom AN anzuzeigen. Personal des AN und der Nachunternehmer, welches erstmals auf der Baustelle eingesetzt wird, ist vor Beginn der Arbeiten durch einen Ausführenden in Bezug auf die be- sonderen Bedingungen auf der Baustelle zu unterweisen. Die schriftliche Unterweisungsbestäti-gung ist auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen des Auftraggebers und des SiGe-Koordinators vorzu-legen.
Die Anordnungen des SiGe-Koordinators, die dem AN und dem Auftraggeber zugeleitet werden, ist umgehend Folge zu leisten. Der SiGe-Koordinator ist nur bei „Gefahr im Verzug“ weisungsbefugt.
Werden vom SiGe-Koordinator weitere Unterlagen angefordert, sind diese ihm zur Verfügung zu stel- len. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet .
3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ
Die „Baustellenordnung“ gilt für alle AN und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH Seite 16 von 43
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des Bundes und ist in Absprache mit dem Auftraggeber / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheits- preise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Die aktuelle Version der Baustellenordnung ist als Anlage beigefügt.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervor- gerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Unterweisung der Beschäftigten
Alle beteiligten Unternehmer müssen ihre Beschäftigten vor Beginn und in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit am Bauvorhaben neben den allgemeinen und unternehmensbezogenen Ar- beitsschutzthemen unterweisen über:
• Gegenseitige Gefährdungen auf der Baustelle, • Maßnahmen und Vereinbarungen der Baustellenverordnung und des SiGe-Plans, • Änderungen und Ergänzungen während der Bautätigkeiten, • Inhalte von Arbeits- und Sicherheitsplänen. Unterweisungen der Beschäftigten fallen nicht in den Aufgabenbereich des SiGeKo. Ihm sind die Un- terweisungen allerdings durch die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen schriftlich nachzu- weisen.
Sozialer Arbeitsschutz
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss eine der deut- schen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Es müssen der deutschen Sprache nicht mächtige Arbeitnehmer die entsprechenden Übersetzungen der Baustellen- ordnung, der Arbeitsanweisungen sowie der allgemeinen Sicherheitsnachweise in den auf der Bau- stelle vertretenen Landessprachen zwingend auf der Baustelle vorhanden sein. Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und sich entsprechender arbeitsmedizini- scher Vorsorgeuntersuchungen unterzogen hat. Der Nachweis hierfür muss dem SiGeKo auf Verlan- gen vorgelegt werden.
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind als Anlage der Ausschreibung beigefügt. (s. Anlagenverzeichnis). Sie dienen als Ausschreibungsgrundlage und Übersicht.
4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Erläuterung des Bauablaufes
Nach Auftragserteilung ist innerhalb von 10 Werktagen durch den AN eine umfassende und ausfüh- rungsreife Detailterminplanung zu erstellen und dem Auftraggeber in Papierform (3-fach) und digital (pdf und bearbeitbare Datenart) zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Von der Terminplanung umfasst sind sowohl die Planungsleistungen (Bearbeitung, Abstimmungs- und Genehmigungsläufe etc.) als auch die Planung der eigentlichen Bauleistungen (Bauablaufplanung) und deren Verknüpfung untereinander. Darüber hinaus ist ein Erläuterungsbericht der Bauablaufplanung zur konkretisierenden Beschreibung des Balkenplans vorzulegen. Der Erläuterungsbericht soll die we- sentlichen Angaben zur technischen Umsetzung der Hauptbauleistungen in den einzelnen Bauphasen darstellen.
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Der AN hat seinen Bauablauf für die Durchführung der Arbeiten eigenständig und eigenverantwortlich zu planen, mit Dritten zu koordinieren, kontinuierlich gemäß Baufortschritt und Umstellungen im Ar- beitsablauf fortzuschreiben und dem Auftraggeber regelmäßig (mindestens einmal im Monat) den Bau- ablaufplan in Papierform (3-fach) und digital (pdf und bearbeitbare Datenart) vorzulegen.
Die Kosten für die Erstellung, Fortschreibung und Weitergabe der Pläne sowie der erforderlichen Ab- stimmungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Position Baustelleneinrichtung einzu-rech- nen
Bauzeitenplan
Es ist ein Bauzeitenplan vom AN vorzulegen. In dem Bauzeitenplan werden während der Baudurchführung die Ist-Leistungen den Soll-Leistungen gegenübergestellt.
Baustelleneinrichtungsplan
Der AN legt spätestens 20 Arbeitstage nach Auftragserteilung den Baustelleneinrichtungsplan in 2- facher Ausfertigung dem Auftraggeber zur Zustimmung (Kenntnisnahme) vor. Aus dem Baustelleneinrichtungsplan sind nicht nur die vorgesehene Art der Einrichtung, sondern auch die vorgesehene Ausbildung der Zufahrt zur Baustelle vom vorhandenen Straßennetz erkennbar.
Der AN holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßenbaulastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt ein.
4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGA- BEN
Entfällt
5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Nor- men, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- mein-same technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale techni- sche Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausfüh- rung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso an- erkannt.
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUN- GEN
VGVF BSW O 2013
Es gelten die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort- betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013
Bezugsquelle: www.bast.de
„Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohr- lochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ Bezugsquelle: https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung
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Technische Lieferbedingungen
Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
TL Gestein-StB 04/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
TL Gab-StB 16/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 (TL Gab-StB 16/23) Bezugsquelle: FGSV
TL BuB E-StB 20/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) Bezugsquelle: FGSV
TL Sbit-StB 15 Es gelten die technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenba- sis, Ausgabe 2015. Bezugsquelle: FGSV
TL G DSK-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL G OB-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL G DSH-V-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 mit Änderun- gen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022 vom 21.02.2022 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TL-Transportable LSA 2023 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
TL M 23 mit den Änderungen gemäß Ziffer 5.2.1 Bezugsquelle: FGSV
TL-SP 99 mit den Änderungen gemäß Abschnitt 5.2.2 Seite 19 von 43
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Bezugsquelle: FGSV
TL Geok E-StB Nach ARS 12/2019 des BMV Bezugsquelle: FGSV
TL/TP-ING Nach ARS 21/2025 des BMV Bezugsquelle: BASt
Technische Prüfvorschriften
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
TP Griff-StB 07 (SKM) Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 1 zum ARS Nr. 13/2020 vom 18.Mai 2020. Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TP Eben- Berührende Messungen Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017, mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
TL/TP-ING Nach ARS 21/2025 des BMV Bezugsquelle: BASt
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Ew-StB 25 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrich- tungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV
ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßen- bau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Binde- mittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 mit Korrekturblatt Stand: Mai 2021 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefesti- gungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke, Ausgabe 2026 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 (Stand März 2026) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefesti- gungen aus Asphalt, Teil 2 Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung, Stand März 2026 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Beton-StB 26 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hyd- raulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2026 Bezugsquelle: FGSV
ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Ober- bau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020 Seite 21 von 43
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Bezugsquelle: FGSV
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe August 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6-7 und 7-4 der ZTV-ING
ZTV-BEL-B, Teil 3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B)
-
ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995
-
TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995
-
TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 Bezugsquelle: FGSV
-
TP-BEL-EP – Technische Prüfvorschriften für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999
-
TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV
M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und digi- tale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018). Bezugsquelle: FGSV
ZTV VZ 2011 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV
ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 Bezugsquelle: FGSV
ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt. Bezugsquelle: VkBl-Verlag
ZTV-transportable LSA 2023 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)
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Bezugsquelle: FGSV Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Abschnitt 1.1.1 Straßenbau; Ausstattung. Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.
Weitere Technische Vertragsbedingungen
RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten Teil 2-2, Anhang A, Planungshilfen für Stahl- und Verbundbrücken ARS 03/2025, Fassung Dezember 2024 Bezugsquelle: BASt
BEM-ING, Teil 1, Abschnitt 2 (zur probeweisen Anwendung) Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Teil 1: Berechnung und Bemessung von Brücken Abschnitt 2: Betonbrücken Fassung 2025/05 (Entwurf) Nach Anwendungsregeln des Obmannschreibens 2025-09 des BMV Bezugsquelle: BASt
Verzeichnis der Bezugsquellen:
FGSV : FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
BASt : Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
VkBl-Verlag : Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund
5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN LIEFERBEDINGUNGEN
5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL M
Entfällt
5.2.2. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99
Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch das Stück- verzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Verwendung von kontinuier- lich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink (Z)- nach EN 10346-S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-S250GD+ZA300 (jeweils Ausgabe 10/2015) erfolgen.
5.2.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen
Entfällt
5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07
zu Abschn. 2.1.2 der TL Beton-StB 07 (Gesteinskörnungen und Baustoffgemische)
Abschnitt 2.1.2 der TL Beton-StB07 beginnend mit Satz 4, Seite 15 „Für Gesteinskörnungen, die in
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Fahrbahndecken aus Beton verwendet werden sollen,…“ bis einschließlich Satz 12, Seite 16 „Die Stel- lungnahme zum Beton muss von einem der Gutachter erstellt worden sein, die die Eignung der Ge- steinskörnung bestätigt haben.“ ist nicht mehr anzuwenden.
Stattdessen gelten nachfolgende Regelungen:
Der Nachweis der Unbedenklichkeit der gewählten groben Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 mit Korngruppen d 2 mm bzw. des Fahrbahndeckenbetons hinsichtlich der Vermeidung einer schädigen- den Alkalireaktion ist gemäß einer der drei nachstehenden Verfahrensbeschreibungen zu führen. Zum Nachweis ist eine, den jeweiligen Anforderungen und dem vorhandenen zeitlichen Vorlauf angepasste Variante durch den AN auszuwählen,
Verfahrensbeschreibungen (V1 bis V3)
(V1) Der Nachweis der Eignung einer konkreten Betonzusammensetzung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgt durch einen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwickelung (BMVBS) bzw. von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannten AKR - Gutachter. Art und Umfang der Un- tersuchung liegen im Ermessen des Gutachters. Das konkrete Bauvorhaben ist im Gutachten zu benennen. Erfolgt der Nachweis durch eine AKR – Performance – Prüfung, ist mit einer Prüfdauer von etwa neun Monaten zu rechnen. Der Eignungsnachweis vor Betonierbeginn erfolgt in diesem Fall analog der Bestätigungsprüfung der WS - Grundprüfung. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der WS – Grundprüfung.
Das Ergebnis der AKR – Performance – Prüfung kann für eine Dauer von vier Jahren für eine Bewertung herangezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein erneutes Gutachten erstellt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Geltungsdauer des Gutachtens maximal zwei Jahre.
(V2) Der Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnung mit Korngruppen d 2 mm einer bestimmten Lagerstätte hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR erfolgt ge- mäß Anlage „WS – Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnung für die Feuchtigkeitsklasse WS“ durch eine baumaßnahmenunab-hängige WS- Grundprüfung im Vorfeld und eine WS – Bestätigungsprüfung bei konkretem Bedarf für eine Baumaßnahme. Diese Prüfungen sind vom jeweiligen Gesteinslieferanten / Betreiber der Gewin- nungsstätte zu veranlassen.
Für die WS – Grundprüfung werden alle für den Bau von Fahrbahnendecken aus Beton zur Ver- wendung vorgesehenen Lieferkörnungen der Gewinnungsstätte zunächst mit einem Schnelltest nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie geprüft. Weiterhin wird von einem AKR –Gutachter an ausge- wählten Korngruppen die Eignung der Gesteinskörnung hinsichtlich der Vermeidung einer schä- digenden AKR in einem WS –Betonversuch mit einem festgelegten Prüfzement und einem Prüfsand untersucht. Bei bestandener WS – Grundprüfung werden in regelmäßigen Abständen oder rechtzeitig vor Betonierbeginn WS – Bestätigungsprüfungen in Form von Schnelltests nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie durchgeführt, die dann mit den Ergebnissen der WS – Grundprüfung verglichen wer- den. Bei unzulässiger Abweichung der Ergebnisse, die sich auch bei einer wiederholten WS – Bestätigungsprüfung ergibt, obliegt es dem AKR – Gutachter die weitere Vorgehensweise fest- zulegen. Der genaue Umfang der Prüfung, ihre Durchführung und die Gültigkeit des Prüfergeb- nisses werden in der Anlage zu diesem ARS geregelt.
(V3) Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnungen mit Korngruppen d 2 mm Hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für die Verwendung in Fahrbahn- decken aus Beton erfolgt durch einen AKR –Gutachter auf der Grundlage einer positiven Beur- teilung nach den Verfahrensbeschreibungen (V1) oder (V2). Die positiv bewerteten Gesteinskör- nungen bzw. positiv bewerteten Betonrezepturen werden in einer Liste geführt, die der Internet- seite der BASt (www.bast.de) zu entnehmen ist. Eine Empfehlung für weitere Gesteinskörnungen in diese Liste ist auf Veranlassung und nach Zustimmung des Auftraggebers des Gutachters durch den AKR – Gutachter auszusprechen. Alle erforderlichen Unterlagen sind hierfür bei der BASt einzureichen.
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Feine Gesteinskörnungen (d 2 mm), die nach Teil2 der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in die Alkaliempfindlichkeitsklasse EI-O – EI-OF eingestuft sind und deren Überkornanteil nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Das Zertifikat über die Einstufung in die Alkaliempfindlichkeitsklasse ist dem Gutachten für die grobe Gesteinskör- nung beizufügen.
Feine Gesteinskörnungen (d 2 mm) aus Gewinnungsstätten im Geltungsbereich der Alkali – Richtli- nie, Ausgabe 2007, die nicht nach Teil 2 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen ohne gutachter- liche Beurteilung hinsichtlich Alkaliempfindlichkeit verwendet werden, wenn der Überkornanteil nicht mehr als 10M.-% beträgt. Bei einem Überkornanteil von mehr als 10 M.-% darf diese feine Gesteins- körnung (d 4 mm verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzu- legen.
Feine Gesteinskörnungen aus Gewinnungsstätten außerhalb des Geltungsbereichs der Alkali – Richt- linie, Ausgabe 2007, dürfen verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädi- genden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen.
Die Geltungsdauer für dieses Gutachten beträgt maximal vier Jahre.
Der Nachweis, in dem die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR be- stätigt wird, ist dem Auftraggeber spätestens sieben Tage vor dem Betonieren ergänzend zur Erstprü- fung des für die Verwendung vorgesehenen Betons vom Auftragnehmer vorzulegen. Dieser Absatz gilt nur, wenn die Eignung der Gesteinskörnungen nicht bereits nachgewiesen wurde (s. Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe).
Die für die Erstellung der AKR – Gutachten anerkannten Einrichtungen sind der Internetseite www.bast.de zu entnehmen. Die Anerkennung weiterer AKR – Gutachter erfolgt durch das BMVBS bzw. die BASt. Sobald die Annerkennung des AKR – Gutachters erlischt, verlieren die entsprechenden Gutachten ihre Gültigkeit.
Alle erforderlichen Unterlagen, Prüfergebnisse sowie Gutachten inklusive des Formblattes „Eignung von Gesteinskörnung bzw. von Betonzusammensetzungen für Betonfahrbahnendecken“ sind bis Beto- nierbeginn von der zuständigen Auftragsverwaltung an folgende Adresse zu senden:
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Referat „Betonbauweisen, Lärmmindernde Texturen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach und / oder per E-Mail an AKR@bast.de
Ebenfalls an diese Adresse sind die positiven Gutachterbeurteilungen zu senden, wenn die Gesteins- körnungen auf der Liste nach (V3) geführt werden sollen.
5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen
Entfällt
5.2.6. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13
Zu Abschnitt 2.2 Bindemittel Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingun- gen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB) entsprechen.
Zu Abschnitt 2.3 Zusätze Produkte zur Temperaturabsenkung aus • der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempera- turabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung, sind ohne weitere Einsatz-Nachweise für eine Verwendung zugelassen. Dies gilt nicht für die dort aufgeführten Zusätze. Diese Produkte sind in der Erstprüfung durch konkreten Verweis auf den Listeneintrag bei der BASt auszuweisen.
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Zu Abschnitt 3 „Anforderungen an Asphaltmischgut“ Die in den Tabellen 4 bis 8 der TL Asphalt-StB 07/13 aufgeführten Bindemittelarten und -sorten der TL Bitumen-StB gelten nicht. Stattdessen ist die Anlage zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV zu beach- ten. Im Vorgriff auf das künftige Asphaltregelwerk gelten die resultierenden Bindemittelarten und -sorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall eines der in der Ta- belle 1 der Anlage „Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen“ zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV in eckigen Klammern zusammengeführten Bitumenpaares (z.B. [30/45 // 35/50 VL]). Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB und nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphalt- mischgut führen. Die aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermo- dultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch zugegebenes Asphaltgranulat und/oder zugegebene Zusätze berücksichtigt.
Zu Abschnitt 3.1.1 „Verwendung von Asphaltgranulat“ Der dritte und die folgenden Absätze werden durch die nachfolgenden ersetzt. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix T (G*=15kPa) = a∙∙T (G=15kPa) + b * T (G*=15kPa) mix 1 2 Dabei sind: T (G*=15kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im Asphalt- mix mischgut, T1(G*=15kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Binde- mittels, T2(G*=15kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vorgesehenen Bitumens nach den TL Bitumen-StB, a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vorgesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1. Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T (G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der 1 jeweiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bindemittel der eingesetzten Asphaltgranulate. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui- Schermodultemperatur T (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δ (G*=15kPa) des Gemisches durch Rück Rück Rückgewinnung experimentell im Labor zu bestimmen. Dabei sind T (G*=15kPa) und δ (G*=15kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel experimentell Rück Rück im Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Phasenwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut. Bei der Zugabe von Asphaltgranulat muss T (G*=15kPa) bzw. T (G*=15kPa) des resultierenden Bindemittels innerhalb der Sortenspanne des mix Rück geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen. Hierzu kann entweder • ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder • ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel ver- wendet werden. Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei Asphalt- beton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutarten unter Be- tondecken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden. Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitu- men mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.
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Zu Abschnitt 4.1.3 Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung Unter Verwendung des ausgewählten gebrauchsfertigen Viskositätsveränderten Bitumens nach der Er- fahrungssammlung TA der BASt oder des aufgeschäumten Bindemittels sind erweiterte Erstprüfungen am Bindemittel und Asphaltmischgut durchzuführen. Die erweiterten Erstprüfungen und die Ergebnisse der nachfolgend aufgeführten Prüfungen werden dem Auftraggeber als Anlage zum Eignungsnachweis informativ zur Verfügung gestellt: Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach den TL VBit-StB: • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückge- wonnenen resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB, Teil 3 (BTSV) • Phasenübergangstemperatur des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels mittels Dynami- schem Scherrheometer nach den TP Bitumen-StB, Teil 5 (konstante Scherrate) • Prüfungen am Asphaltmischgut:
Tabelle 9: Erweiterte Erstprüfungen
| Prüfung | Asphalt- deckschichten aus SMA, AC | Asphalt- binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalt- tragschichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwellversuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
| Angabe zum Tieftemperatur- verhal- ten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühlversuch TSRST) | X | X | - |
| Verformungsverhalten des einge- setzten resultierenden Bindemittels nach TP Bitumen-StB, Teil 3 am langzeitgealterten (PAV) modifizier- ten Bindemittel | X | X | X |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers
Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C des resultierenden Bindemittels (rechnerisch ermittelt analog zur bisherigen Vorgehensweise zur Bestimmung des rechnerischen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel nach den TL Asphalt-StB) • Prüfungen am Asphaltmischgut: Tabelle 10:
| Prüfung | Asphalt deckschichten aus SMA, AC | Asphalt binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalttrag- schichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwell-versuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
| Angabe zum Tieftemperatur- verhal- ten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühlversuch TSRST) | X | X | - |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V
Zu Abschnitt 4.1.4 Erstprüfungsbericht Im Erstprüfungsbericht sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich: • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung • Art und Sorte des frisch zugegebenen Bitumens • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers Seite 27 von 43
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• Ergebnisse der zusätzlichen Prüfungen nach Abschnitt 4.1.3 • Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach TL VBit-StB: o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels • Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels
5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN PRÜFBEDINGUNGN
5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
Abschnitt 2.1 (Gesteinskörnungen)
Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Asphaltdeckschichten und als Abstreumate- rial für Fahrbahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne. Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in As- phaltdeck- und -binderschichten nicht zugelassen.
Für Asphaltdeckschichten und -binderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden.
Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) entsprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnung 2/4 darf, abweichend von Tabelle 2 der TL Gestein-StB 04/23, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.-% enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle an- geliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.
Abschnitt 2.3.1 (Asphaltmischgut – Allgemeines)
Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbau- bitumen ist bei Asphaltdeck- und Binderschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem As- phalt und Splittmastixasphalt LA (SMA D LA) gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Ver- wendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchs- fertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.
Abschnitt 2.3.2 (Eignungsnachweis)
Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehende Untersu- chungen und Anforderungen beachten und im Eignungsnachweis angeben.
Abschnitt 3.1 (Ausführung - Allgemeines)
Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Ferti- ger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar ne- ben der späteren Längsmarkierung herzustellen.
Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %. Seite 28 von 43
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Abschnitt 3.11.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines
Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt darf nur auf einer vollständig trockenen Unterlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindestens 3 K über der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft liegen.
Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Ein- baugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.
Abschnitt 3.11.5 (Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Ober- fläche)
Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung min- destens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen. Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.
Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gummiradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren. Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.
Abschnitt 3.12.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemei- nes
Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Be- deutung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.
Abschnitt 3.12.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoff- gemische
Gesteinskörnungen
- Eigenfüller darf nicht zugegeben werden.
- Lieferkörnung 5/8 o Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen.
- Stahlwerksschlacken sind von der Verwendung ausgeschlossen.
Abschnitt 4.3.5 (Ebenheit)
Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende As- phaltbinderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messstrecke abweichend von Tabelle 32 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.
Abschnitt 4.3.6 (Griffigkeit)
Die Griffigkeitsmessungen erfolgen auf zweibahnigen Straßen bei einer Messgeschwindigkeit von 80 km/h. Auf einbahnigen Straßen ist die Messgeschwindigkeit i. d. R. 60 km/h. Die Messgeschwindigkeit kann innerhalb einer Baumaßnahme aufgrund der Streckencharakteristik un- terschritten werden (z. B. enge Kurven). Sie wird in diesen Fällen auf volle 100-m-Abschnitte konstant gehalten, damit eine 100-m-Mittelwertbildung möglich ist.
Abschnitt 5.2 (Eigenüberwachungsprüfungen) )
Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschicht- mischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.
Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu dokumentieren: • Wetter (mindestens stündlich), • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stündlich, • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich), • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich), Seite 29 von 43
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• Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fer- tigerkübel, • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und An- sprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).
Abschnitt 5.4.6 (Ebenheit)
In Anlehnung an das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 5/2025 des BMDV vom 11.02.2025 werden auf allen Fahrbahnen und dem Standstreifen der durchgehenden Strecke die bau- vertraglichen Kontrollprüfungen für die Ebenheitsmessungen in Längsrichtung berührungslos gemäß TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 durchgeführt. Die Messungen erfolgen ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe.
Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß TP Eben, Teil: Berührende Messungen, Ausgabe 2017.
Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß im Bauvertrag festge- legt ist. Dies gilt sowohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung.
Es gelten weiterhin die Grenzwerte für die Ebenheit der jeweiligen ZTV bzw. den Vorgaben dieses Bauvertrages zur Beurteilung der mangelfreien Leistung. Die Auswertung erfolgt bei der berührungslo- sen Ebenheitsmessung durch die Simulation der gleitenden Richtlatte. Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersuchungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messver- fahren durchgeführt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde.
Unabhängig hiervon erfolgt im Rahmen der Kontrollprüfungen ggf. gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP. Hieraus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.
Abschnitt 6.1 (Behandlung von Mängeln)
Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom Auftraggeber durchgeführt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu do- kumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der AN.
Abschnitt 7.2.2 (Einbaudicke)
Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zu- grunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.
Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rautiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksich- tigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.
Abschnitt 7.3.2 (Abrechnung nach Einbaumenge)
Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schich- ten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzu- weisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilab- schnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.
Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu
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Fehlmengen führen. Diese Fehlmengen sind vom AN auszugleichen und werden nicht gesondert ver- gütet.
Abschnitt 7.3.2.2 (Abrechnung nach Einbaumenge – Mehr-Einbaumengen, Minder-Einbaumen- gen) Asphalttragschichten unter einer Betondecke (ATSuB) werden wie Asphalttragschichten, Asphaltaus- gleichschichten unter einer Betondecke (AASuB) als Asphaltbinderschichten und Asphaltzwischen- schichten unter einer Betondecke (AZuB) als Asphaltdeckschichten behandelt.
5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 26
Abschnitt 2.2.4, 2.34 und 3.5 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2
Abschnitt 3.2.2 (Reinigen der Unterlage)
Bei Hochdruckreinigungsgeräten zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage, muss ent- weder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Ver- fahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.
5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17
Abschnitt 1.4. (Baustoffe) Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB analog.
Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben.
Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazugehörigen Versuchsprotokoll sind un- verzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben, damit das Prüflos durch den Auftraggeber angenommen bzw. zurückgewiesen werden kann. Das Tagesprotokollheft ist dem Auftraggeber vorzulegen.
Die Dokumentation und die Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen erfolgt gemäß Anlage/Formblatt 5.6.6 der "Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte".
Abschnitt 1.9 (Abrechnung)
- Bodenaustauschmaterial - Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m3 wird ein eventuell ent- stehender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht be- rücksichtigt.
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-
Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten - Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teilleistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.
-
Grabenaushub - Bei der Verlegung von Glockenmuffenrohren wird bei der Abrechnung ein Arbeitsraum für die Rohrver- bindungen, abweichend von Abschnitt 4.2.8 der DIN 18 300 nicht berücksichtigt.
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Rohrleitungen - Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erdkörper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Ab- rechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgrabensohle. Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den späteren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgrabensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z.B. Böschun- gen, Grabenverbau) nicht gesondert vergütet.
Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB) Die TL BuB E-StB gelten nicht für wasserwirtschaftliche Merkmale.
Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeug- nisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparame- ter enthalten müssen/muss.
Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Ta- belle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.
Bodenmaterial und Baustoffe nach TL BuB E-StB sind hinsichtlich ihrer Lage im Bauwerk zu dokumen- tieren siehe Abschnitt 15 ZTV E-StB 17.
Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden) Der Einbau von Boden darf erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdich- tung und die Arbeitsanweisung vorliegen.
Mit der Abfuhr des Überschussbodens darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sicher- gestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme noch in genügender Menge einbaufähiger Boden für die Herstellung der Auftragsstrecken gewonnen werden kann.
Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigen Boden, der nicht verfestigt oder qualifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n a von 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a
Abschnitt 4.7 (Bankett) Gesteinskörnungen für Bankettbefestigungen müssen verwitterungsbeständig sein und dürfen keine zerfallsempfindlichen Bestandteile enthalten. Für den Nachweis der Verdichtung von Bankettbefestigungen mit dem statischen Plattendruckversuch als indirektes Prüfverfahren müssen der Verformungsmodul Ev2 80 MPa und der Verhältniswert Ev2 /Ev1 ≤ 2,3 eingehalten werden.
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Abschnitt 5 (Oberbodenarbeiten) Stark unterschiedliche Oberböden, z.B. von Acker-, Feuchtwiesen oder Waldflächen, sind getrennt zu lagern. Die zur Wiederverwendung vorgesehenen Oberbodenmieten sind im Einvernehmen mit dem Auftrag- geber vor Beginn der Oberbodenandeckung festzulegen.
Abschnitt 6 (Böschungen) Die Damm- und Einschnittsböschungen sind mit einer Plangenauigkeit von +/- 5,0 cm, ausgenommen bei Fels, auszuführen.
Abschnitt 12.4.2.2 (Bodenbehandlungen mit Bindemitteln) Bodenverfestigungen mit Kalk sind nicht zugelassen.
Abschnitt 14 (Prüfung der erzielten Qualität) Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt wird, gilt die Methode 3 als vereinbart.
Dabei ist grundsätzlich eine Probeverdichtung zur Festlegung der Arbeitsanweisung durchzuführen.
Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit den vertraglich geforderten Prüfmethoden und Prüfverfahren sind in die Leistungspositionen einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Leistungspo- sitionen ausgewiesen sind.
Abschnitt 14.2.4 (Methode M3) Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der "Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegenden Verdichtungsnachweise" ist maßgebend für den Nachweis der Verdichtung und ersetzt die in Tabelle 9 der ZTV E-StB 17 vorgese- hene Anzahl der Verdichtungsnachweise. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in der ZTV E-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
Abschnitt 14.3 (Prüfverfahren zur Ermittlung von Verdichtungskenngrößen) Die ausreichende Verdichtung ist generell durch den Verdichtungsgrad D nachzuweisen. Pr
Nur bei grobkörnigen Bodengruppen kann für den Nachweis der Verdichtung der statische Platten- druckversuch angewendet werden. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 10 sowie die Richtwerte für die Verhältniswerte E /E als Vertragsbestandteil. V2 V1
Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelas- sen. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 11 für die Bodengruppen GW, GI, SW und SI als Ver- tragsbestandteil. Bei Anwendung des dynamischen Plattendruckversuches ist der Prüfumfang zu verdoppeln.
Bei Bodenaustausch mit Material der Körnung 0/100 bzw. 0/200 mit mehr als 35 M.-% Körner > 63 mm sind die erforderlichen Einbauparameter zur Erzielung einer ausreichenden Verdichtung in Probefel- dern zu ermitteln und in einer Arbeitsanweisung festzulegen. Es ist entsprechend dem „Merkblatt über das Bauen mit und in Fels“, Ausgabe 2015 (FGSV 532), Ab- schnitt 6.3 vorzugehen.
Abschnitt 14.4 (Prüfen des Verformungsmoduls, …) Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist bei Böden auch der dynamische Plattendruckversuch als Prüfverfahren zugelassen. Hierbei gilt:
- Bei einem Untergrund/Unterbau aus grobkörnigen Böden der Bodengruppe GW, GI und geforderten E -Wert von 100 MPa gilt: E ≥ 50 MPa. V2 vd
- Bei einem Untergrund/Unterbau aus grobkörnigen Böden der Bodengruppe SW, SE, GE, SI und geforderten EV2-Wert von 80 MPa gilt: Evd ≥ 40 MPa.
- Der Prüfumfang ist zu verdoppeln.
- Sofern der Unterbau/Untergrund aus bindigen/gemischtkörnigen Böden besteht oder eine qualifi- zierte Bodenverbesserung durchgeführt wurde, ist vorlaufend eine Kalibrierung (EV2-Wert/ Evd ) nach TP BF-StB E 4 erforderlich.
5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 25
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Abschnitt 1.6.5.2
Die Dichtheitsprüfung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers durchzuführen. Ergänzend zur Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 gilt das Arbeitspapier DWA-A 139
Abschnitt 7.1 und 10.1
Bei der statischen Berechnung ist ein Böschungswinkel von Null (Dammleitung) zu Grunde zu legen.
5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18
Abschnitt 4.4.1 Pflanzzeit
Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu been- den.
Abschnitt 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme)
Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer ver- weigert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschnitte.
5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20
Abschnitt 1.4 (Baustoffgemische und Böden)
Der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Zertrümmerung ist auch bei natürlichen Gesteinskör- nungen und HOS für Frostschutzschichten von Verkehrsflächen, die einer Belastungsklasse zugeord- net sind, erforderlich. Dabei müssen die Festigkeitsanforderungen der TL Gestein-StB 04, (Ausgabe 2004/Fassung 2018) Anhang A erfüllt werden.
Abschnitt 2.3.3 (Frostschutzschicht - herstellen)
Bei kleineren Flächen und bei schwieriger Profilgestaltung sowie bei zahlreichen Einbauten darf das Baustoffgemisch auch ohne Fertiger eingebaut werden.
Abschnitt 3.2 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV SoB-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen zum Nachweis der Verdichtung ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche bekannt zu geben. Zur Ausführung der Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder Baustoffprüfer (Fachrichtung Boden) des AN zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazu gehörigen Versuchsprotokoll sind un- verzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber laufend, mindestens jedoch bei jeder 3. Abschlagsrechnung im PDF – Format vorzulegen. Außerdem ist dem Auftraggeber eine Liste über die durchgeführten Versuche entsprechend Anlage „Verdichtung“ vorzulegen.
Bei Tragschichten ohne Bindemittel aus gebrochenen Gesteinskörnungen kann für den Nachweis des Verdichtungszustandes als indirektes Prüfverfahren ersatzweise der statische Plattendruckversuch vorgesehen werden. Der dynamische Plattendruckversuch mit dem mittelschweren Fallgewichtsgerät wird bei Baumaßnah- men ab einer Größe von 2.500 m² zugelassen, sofern bei jeder Baumaßnahme eine Korrelation mit einem statischen Plattendruckversuch im Beisein des Auftraggebers vorgenommen wird. Dabei ist der Mittelwert aus vier Einzelversuchen zu bilden, auffällige Ausreißer sind zu verwerfen.
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Bei Baumaßnahmen unter 2.500 m² gelten die nachfolgend aufgeführten Zuordnungswerte für den E -Wert: vd1,5
| E v2 (MN/m2) | E vd1,5 (MN/m2) |
|---|---|
| ≥ 100 ≥ 120 ≥ 150 | ≥ 50 ≥ 55 ≥ 65 |
Es ist ein Gerät zu verwenden, bei dem mittels verlängerter Führungsstange und/oder erhöhtem Fall- gewicht eine 1,5fache Stoßbelastung gegenüber dem Gerät nach TP BF-StB Teil B 8.3 erreicht wird. Da derzeit keine Prüfvorschrift für derartige Geräte existiert, sind nur Geräte von Herstellern des leich- ten Fallgewichtsgerätes zu verwenden. Die Geräteausführung (Plattengeometrie, Belastungsvorrich- tung, Messtechnik) hat den Angaben der TP BF-StB Teil B 8.3 zu entsprechen. Die Geräte sind jährlich in Anlehnung an die TP BF-StB Teil B 8.3 zu kalibrieren. Ein entsprechender Nachweis ist dem Auf- traggeber vorzulegen. Zum Nachweis des Verdichtungszustandes sind anstelle eines statischen Plattendruckversuches drei dynamische Plattendruckversuche auf der Fläche verteilt (nicht unmittelbar nebeneinander) durchzu- führen.
5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025
Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte und die Liste der Hinweise zu den ZTV-ING, Anlage 2 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV ist zu beachten.
ZTV-ING Teil 2 Grundbau Abschnitt 4 Stützbauwerke Allgemeines
Abweichend zur ZTV-ING-Ausgabe 08/2025 werden folgende Inhalte des Teil 2 zum Vertragsbe- standteil:
• Abschnitt 4. Nr. 2.3.1 • Abschnitt 4 Nr. 2.4.1 (2) • Abschnitt 4. Nr. 2.5.2 • Abschnitt 4. Nr. 2.5.3 • Abschnitt 4. Nr. 2.6 (gesamter Inhalt)
Nr. 2.6.2 (3) Nachweis Gebrauchstauglichkeit
Die zu erstellenden Verformungsprognosen hat bei Bauwerken der Geotechnischen Kategorie 3 mit numerischen Berechnungsmethoden und in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erfolgen. In die- sem Zusammenhang werden die Empfehlungen des Arbeitskreises "Numerik in der Geotechnik" – EANG (DGGT) Vertragsbestandteil.
Nr. 2.6.2 (5) Füll- /Hinterfüllböden
Das Widerlager aus bewehrter Erde ist konstruktiv so auszubilden, dass die Bodentemperatur im Be- reich der Kunststoff-Bewehrte-Erde (KBE) -Konstruktion über die Lebensdauer 25° C nicht über- schreitet.
Für jedes verwendete Schütt-/Bodenmaterial sind jeweils gesondert die entsprechenden Prüfungen (Eignungsprüfung, Baustoffeingangsprüfung, Eigenüberwachungsprüfung, Eignungsnachweise) zu erbringen.
Als Bodenmaterial ist nur güteüberwachtes Bodenmaterial nach TL BuB E-StB der Materialklasse BM-0 (natürliches Bodenmaterial) zulässig. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist die Wichte, die Scherfestigkeit (Reibungswinkel, Kohäsion), Kornverteilung, Durchlässigkeit und der Steifemodul zu untersuchen und im Prüfbericht unter Berücksichtigung der Zieleinbaudichte (Proctordichte D = PR 100%) anzugeben.
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Sofern nicht abweichend zuvor in der Leistungsbeschreibung beschrieben, sind nur natürliche Böden mit einem pH-Wert zwischen 4 und 9 zulässig (Grundlage für CE-Kennzeichnung Produkte, siehe TL Geok E).
Nr. 2.6.2 (6) Bodenverbesserung
Eine Verbesserung der Füllböden mit Bindemittel ist, nicht zugelassen.
Nr. 2.6.2 (9) Vliesstoff
Zur Sicherstellung der Filterwirksamkeit (Bodenrückhaltevermögen, Wasserdurchlässigkeit) und der Dränleistung ist ein Geotextil einzusetzen (Luftspalt zwischen KBE und Frontelement), das nahe der oberen Grenze der zulässigen (charakteristischen) Öffnungsweite (O ) liegt. 90
Nr. 2.6.2 (14) Kreuzungswinkel
Nr. 2.6.2 (16) Bauwerksrandbedingungen
Nr. 3.1.2 (4) Daueranwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Nr. 4.1.1 Überwachung / Qualitätssicherung
Die Dokumentation der Qualitätssicherung für die Herstellung der KBE-Konstruktion inkl. Herstellung der Hinterfüllböden/Dammbereich hat gemäß Abschnitt 15 der ZTV-E zu erfolgen.
Als Prüfmethode für den Einbau der Füll- und Hinterfüllböden ist die Methode M3 nach ZTV-E anzu- wenden. Indirekte Prüfverfahren sind nicht zugelassen. Als Prüfmerkmal gilt Verdichtungsgrad D PR (Procotordichte). Die Eigenüberwachung nach ZTV-E durch Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zu übergeben.
Bauwerks-/Projektbezogen sind Einbaubeanspruchungsversuche zu Beginn der Baumaßnahme ge- mäß ZTV E-StB (Kapitel 3.3.3.2) und TL Geok E-StB (Kap. 4.9.2) durchzuführen.
Es dürfen nur Geokunststoffe gemäß TL Geok E-StB eingesetzt werden. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die werkseigene Produktionskontrolle des Geokunststoffherstellers für die einge- setzten Produkte. Die Leistungserklärung (DoP) gemäß Bauproduktverordnung (CPR) ist dem Auf- traggeber zu übergebenDer Auftragnehmer hat Baustelleingangsprüfungen für die jeweilig eingesetz- ten Geokunststoffprodukte unter Berücksichtigung der relevanten Funktionen (Bewehren, Trennen, Filtern, und Entwässern) gemäß ZTV-E, Tabelle 1, Anhang B durch eine unabhängige Prüfstelle (Kompetenznachweis DIN EN ISO/IEC 17025 oder RAP Stra 4500) durchzuführen. Die Baustellein- gangsprüfung für die Geokunststoffe sind dem Auftraggeber zu übergeben. Aufgrund der Bedeutung des Produktes (Geokunststoff) für die Sicherheit des Bauwerks sind hohe Sicherheitsanforderungen (Probenanzahl) zu Grunde zu legen.
Nr. 4.1.2 (1) Verdichtungserfolg
Als Nachweis des Verdichtungserfolgs des Füll- und Hinterfüllbodens sind indirekte Prüfverfahren sind nicht zugelassen. Als Prüfmerkmal gilt Verdichtungsgrad D (Procotordichte). Die Eigenüberwa- PR chung nach ZTV-E durch Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zu übergeben.
ZTV-ING Teil 3 Massivbau Abschnitt 2 Bauausführung
Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen
Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkun- gen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:
Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.
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ZTV-ING Teil 3 Massivbau Abschnitt 5 Füllen von Rissen u. Hohlräumen in Betonteilen
Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal
Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vor- her schriftlich mitzuteilen.
Nr. 5 Abnahme
Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Über- prüfungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu- stimmen.
ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau Abschnitt 1 Stahlbau
Als tragende Bauteile von Brücken gelten alle Tragwerksteile, die nicht zu den sekundären Konstrukti- onselementen gemäß DIN EN 1993-2 gehören. Bei Straßen- sowie Geh- und Radwegbrücken sind dies insbesondere alle Bauteile, die gemäß der rechnerischen Nachweise im Grenzzustand der Trag- fähigkeit und/oder im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit an der Abtragung der Verkehrslasten gemäß DIN EN 1991-2 beteiligt sind.
Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftrag- gebers.
Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.
Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduk- tion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werksattfertigung in der Regel zusätzliche Schweißstöße bzw. Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Fertigungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.
Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zu- lässig.
Bei der Herstellung und Montage im Werk und auf der Baustelle sind die Herstell- und Montagetoleranzen gemäß DIN EN 1090-2 einzuhalten. Bei tragenden Bauteilen von Brücken sind die Ergänzenden Toleranzen der Klasse 2 gemäß Anhang B zu DIN EN 1090-2 einzuhalten. Für Stahlfahr- bahnen gilt DIN EN 1993-2/NA, Anhang NA.G.
ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau Abschnitt 2 Stahlverbundbau
Nr. 2 Planung und Konstruktion – Zusätzliche Ziffer (7)
(7) Die Musterbeispiele für die Einbindung der Stahlbauteile in Betonquerträger nach ZTV-ING 4-2, Anhang A, Bild 4.2.1 gelten vertraglich vereinbart. Folgende konstruktive Grundsätze sind zu erfüllen: A) Die Unterflansche der Hauptträger sind bei allen Varinaten bis über die fiktive Auflagerlinie zu ziehen. Die Mindesteinbindung der Unterflansch wird auf 2/3 des Querträgerquerschnittes fest- gelegt B) Bei allen Varianten befindet sich mindestens eine Schubdübelreihe des Unterflansches hinter der fiktiven Auflagerlinie C) Bei Ausführung der Varianten B und C sind Verbunddübel auf der Ober- und Unterseite des Unterflansches anzuordnen.
Nr. 3.2 Kopfbolzen
Ergänzende Regelungen zum Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau gemäß ARS 18/2019
Nachfolgend werden ergänzend zu DIN EN ISO 14555 und ZTV-ING einige Randbedingungen festge- legt, die bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindungen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und
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Verbundbrücken sowie bei Bolzenschweißverbindungen von anderen ermüdungsbeanspruchten Bau- teilen zu beachten sind.
Bolzenschweißverbindungen von Verbundbrücken sind mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen grundsätzlich im Herstellerwerk herzustellen. Begründete Ausnahmefälle sind z.B. das Aufschweißen von Hand an Stellen, an denen aus Transportgründen Montagelaschen vorhanden sind, die auf der Baustelle abgetrennt werden. Es handelt sich somit nur um einige wenige Dübel im Verhältnis zur Ge- samtanzahl der sich auf dem Bauteil befindlichen Dübel. Bei diesen Dübeln ist auch ein Aufschweißen von Hand unter Beachtung der in ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 2.2 genannten Randbedingungen und Ausbildung einer Schweißnahtvorbereitung mittels Fase am Bolzenfuß zulässig. Diese Schweißverbin- dung erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen nach DIN EN 1994-2.
Nach DIN EN ISO 14555 ist insbesondere Folgendes zu beachten: Für das Bolzenschweißen auf Ver- bundbrücken muss der ausführende Betrieb eine Qualifikation gemäß Abschnitt 10 der DIN EN ISO 14555 haben. Es müssen die umfassenden Qualitätsanforderungen gemäß Tabelle B.1 der DIN EN ISO 14555 erfüllt werden. Es darf nur gemäß DIN EN ISO 14732 und DIN EN ISO 14555, Abschnitt 6 qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Die Eignung des Schweißpersonals für Verbundbrücken ist durch regelmäßige Arbeitsprüfungen gemäß Abschnitt DIN EN ISO 14555, 14.2 auch für anspruchs- volle Schweißpositionen, wie z. B. das Schweißen in der Nähe von freien Rändern in PA Position, sowie, falls erforderlich, für Schweißungen in Horizontalposition nachzuweisen. Auf die notwendige Durchführung und Dokumentation der vereinfachten Arbeitsprüfung gemäß DIN EN ISO 14555, Ab- schnitt 14.3 wird besonders hingewiesen.
Die Anzahl der mangelhaften Schweißungen nach DIN EN ISO 14555, 14.7 muss bei Verbundbrücken in der Regel unter 1 % der pro Bauteil aufgeschweißten Kopfbolzendübel liegen. Andernfalls sind Maß- nahmen zur Verbesserung der Ausführungsqualität zu ergreifen (siehe DIN EN ISO 14555, 14.7, letzter Satz). Wenn der Durchmesser des Schweißwulstes nicht kleiner als der 1,2fache Schaftdurchmesser d des Dübels und die kleinste Wulsthöhe nicht kleiner als 0,15 d ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Schweißwulstabmessungen den Richtwerten in DIN EN ISO 13918 noch entsprechen und eine ausreichende Tragfähigkeit sowie eine ausreichende Ermüdungsfestigkeit nach DIN EN 1994-2 gegeben ist und die Schweißung somit als nicht mangelhaft angesehen werden kann. In DIN EN ISO 14555 werden in Abschnitt 14.7 Maßnahmen bei mangelhafter Übereinstimmung mit den Vorgaben der DIN EN ISO 13918 angegeben, die zunächst für alle aufgeschweißten Bolzenver- bindungen gelten. Mit Bezug auf die Anforderungen in DIN EN 1994-2 bezüglich der Ermüdungsfestig- keit sind die in DIN EN 14555, Abschnitt 14.7 angegebenen Verfahren bei Verbundbrücken nur einge- schränkt zugelassen. Bolzen mit mangelhaften Schweißungen sind in hoch auf Ermüdung beanspruch- ten Bauteilen grundsätzlich auszutauschen. Ein vollständiges oder partielles Ausbessern mit anderen Schweißverfahren ist nicht zulässig. Wenn in speziellen Fällen das Bolzenschweißverfahren mit Hub- zündung nicht mehr möglich ist oder die Bedingungen nach 3 nicht eingehalten sind, sind die Bolzen mit dem in ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 2.2 angegebenen Verfahren auszutauschen oder neue Dübel an einer benachbarten Stelle zu setzen. Ein Belassen der Bolzen mit mangelhaften Schweißungen und ein Ersatz durch einen zusätzlichen Bolzen ist bei hoch auf Ermüdung beanspruchten Bauteilen nicht zulässig. Mangelhafte Dübel sind kerbfrei zu entfernen (z. B. oberhalb des Wulstes abtrennen, Rest in Kraftrichtung mit Grundwerkstoff eben abschleifen, ggf. Kerben/WEZ ausschleifen, Rissprüfung durch- führen).
Als hoch auf Ermüdung beanspruchte Bauteile sind die folgenden Bauteile anzusehen: • alle direkt durch Radlasten beanspruchte Verbundbauteile, wie z. B. Zugbänder bei Kastenträgern mit äußeren Diagonalen entsprechend der „Empfehlungen für die Gestaltung von großen Stahl- verbund-Hohlkastenbrücken“ und Quer- und Längsträger zur Abtragung der Verkehrslasten in die Hauptträger, • Verbundbrücken mit kleinen und mittleren Stützweiten, bei denen die kritische Länge der jeweili- gen Einflusslinie kleiner als 50 m ist und der Ermüdungsnachweis der Kopfbolzendübel höher als 50 % ausgenutzt ist, • spezielle Verankerungskonstruktionen bei integralen Brücken, bei denen Kräfte über „Schwertkon- struktionen“ in die Widerlager eingeleitet werden und die Verteilung der Dübelkräfte in den Grenz- zuständen der Gebrauchstauglichkeit und der Ermüdung unter Berücksichtigung der Nachgiebig- keit der Dübel ermittelt werden muss, Verankerungen von Fahrbahnübergängen und die Verankerung von Lagern, wenn ermüdungswirk- same Einwirkungen zu berücksichtigen sind.
Nr.4 Hinweise für Entwurf und Konstruktion
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Ergänzend zu (3) wird folgendes festgelegt: Zur Berechnung der Schnittgrößen ist das Verfahren nach DIN EN 1994-2, 5.4.2.3(2) anzuwenden.
ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahbauten
Mit dem Obmann-Schreiben 2023-07 wurden die Länder und die Autobahn GmbH des Bundes aufge- fordert, abweichend von den geltenden Regelungen der ZTV-ING 4-3 zukünftig bei der Planung von Duplexbeschichtungen eine Sollschichtdicke der organischen Schichten auf der Verzinkung von insge- samt mindestens 240 µm vorzusehen. Für die hauptsächlich zur Anwendung kommenden Duplexsys- teme wurden die künftig anzuwendenden Korrosionsschutzsysteme in einer Tabelle dargestellt.
Für Duplexsysteme der ZTV-ING 4-3 sind abweichend zu den derzeitigen Vorgaben der Tabelle A 4.3.2 die folgenden Beschichtungssysteme anzuwenden:
ZTV-ING Teil 6 Bauwerksausstattung Abschnitt 4 Brückenbeläge auf Stahl und einem Dichtungssystem
Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal
Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vor- her schriftlich mitzuteilen.
ZTV-ING Teil 6 Bauwerksausstattung Abschnitt 9 Rückhaltesysteme
Nr. 2.2.4 Korrosionsschutz
Ergänzend zu (1) Korrosionsschutz wird festgelegt: „Stahlgeländer erhalten das Korrosionsschutzsystem 1 oder 3 nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, An- hang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 3.1.b) System 1.“
ZTV-ING Teil 8 Weitere Bauwerke Abschnitt 3 Verkehrszeichenbrücken
Nr. 5.2 Baugruben, Gründungen und Betonsockel und 5.3 Fußpunktverankerungen
Die Bewehrung der Betonsockel wird bis auf die untere Lage der Fundamentbewehrung herunterge- führt.
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Die Ankerschrauben sind vorzufertigen und werden in einer Einbauschablone in die Solllage der Hö- hen- und Achsmaße gebracht. Die Anker werden beim Einbau in die Solllage so mit der Bewehrung verbunden, dass ihre Lage beim Betonieren nicht verändert werden kann. Alle Ankerschrauben werden mind. 20 cm aus dem Betonsockel herausgeführt. Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen. Die Anker werden bis auf 10 cm über Unterkante Fundament heruntergeführt, jedoch nicht länger als 2,00 m ausgeführt. Die Anker haben am unteren Ende Haken. In diese Haken ist ein Betonstabstahl mind. Ø 25 mm einzulegen. Die Stäbe werden bis an die Enden der Fundamentlängsseiten (unterhalb des Anprallsockels) geführt und am Bewehrungskorb befestigt. An diese Querstäbe kann das Erdungsband angeschlossen werden. Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kap- pen abgedeckt.
Nr. 5.4 Verbindung zwischen Riegel und Stiel
Die Riegel- Stiel- Verbindung ist biegesteif auszubilden. Der Riegel muss vollflächig aufliegen. Gelenkige Ausbildung ist nicht zugelassen.
Nr. 5.5 Befestigungselemente
Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen. Für die Schraubverbindungen sind feuerverzinkte Schrauben der Güte 5.6 nach DIN EN ISO 898 zu verwenden. Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besse- ren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein. Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich. Spannbänder sind nicht zugelassen. Verbindungswinkel zwischen den Verbindungsprofilen (I+E Schiene) an der Schilderrückseite müssen mit einer Schraubbefestigung ausgeführt werden. Die Schrauben müssen mit Sicherungselementen gegen selbsttätiges Losdrehen, wie z.B. mit Keilsicherungsscheiben gesichert sein. Klebeverbindungen oder eine Befestigung mit Nieten ist nicht zulässig.
Nr. 5.6 Korrosionsschutz
Für die Tragkonstruktion aus Stahl ist das Korrosionsschutzsystem nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 6, Beschichtungssystem Nr. 1 aufzubringen. Im Bereich bis 2m über Geländeoberkante wird zusätzlich eine 2. Zwischenbeschichtung (ZB) aufge- bracht. Material wie bei der Deckbeschichtung.
Nr. 5.8 Steigleitern
Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.
5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95
Teil 3
Der Nachweis der ausreichenden Qualifikation ist durch den Auftragnehmer für den benannten Kolon- nenführer durch
- die Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbeirates „Verarbeiten von Kunststoffen im Beton“
- beim Deutschen Beton-Verein e. V. (SIVV-Schein)* oder
- die Aufschulung zum Asphaltbauer oder einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu er- bringen.
5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22
Ergänzend zu den ZTV-Lsw 22 ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Grün- dungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-LSW) zu
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berücksichtigen.
Für den gesamten Bereich der Niederlassung Rheinland wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 Anhang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.
5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97
Abschnitt 5.6.2 Warnleuchten
Hinsichtlich Abschnitt 5, insbesondere 5.6.2 der ZTV-SA 97 gilt die „Ergänzungsprüfung von Warn- leuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)“ für Ar- beitsstellen an allen Straßen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/1998 des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 12. März 1998, Az.: StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97. Veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 7 – 1998, Seite 288, Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund.
TL-Warnleuchten 90
Die Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 der TL-Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8, sind ungültig und werden durch die der vorgenannten „Ergänzungsprüfung“ des BMV vom 12. März 1998 ersetzt.
5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13
Abschnitt 5.1 Allgemeines (Verkehrsbelastung)
Auf der Straße beträgt die Verkehrsbelastung im Jahr ; KFZ/24h. (siehe Abschnitt 1.1 Oberbau) Auf der Straße werden Schneepflüge mit z.B. Kunststoffschürfleisten eingesetzt. Die Anzahl der Eins- ätze pro Winter beträgt zwischen und .
Abschnitt 10 Qualifikation des Personals (Allgemeines)
Zur Umsetzung sind die ersten zwei Absätze des Abschnitts 10 „Qualifikation des Personals“ der ZTV M 13 durch die folgenden Absätze zu ersetzen:
Markierungsarbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, deren Personal eine ausrei- chende Fachkunde auf dem Gebiet der Fahrbahnmarkierung besitzt. Der Nachweis der Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens zweiwöchigen Lehrveranstaltung zum Thema Fahrbahnmarkierung bei einer unabhängigen Institution erbracht. Über die erfolgreiche Teil- nahme an dem Lehrgang wird ein Zertifikat ausgestellt.
Der Lehrgang soll mindestens folgende Themen und eine schriftliche Abschlussprüfung beinhalten:
- Regelwerke + Normen (VOR, StVO, RMS, ZTV M, TL M, RSA, DIN, EN) (16 UE)
- Rechtsgrundlagen (4 UE)
- Grundwissen Fahrbahnmarkierungen (4 UE)
- Markierungsstoffkunde (18 UE)
- Fahrbahndeckenkunde (4 UE)
- Applikationstechnik und Maschinenkunde (8 UE)
- Qualitätsüberwachung (8 UE)
- Berichtswesen (4 UE)
- Unfallverhütung und Gefahrgutverordnung, Ladungssicherung (6 UE)
- Arbeits- und Gesundheitsschutz (4 UE).
In Klammern ist jeweils die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten (UE), die je Thema durchzuführen ist, dargestellt. Eine UE entspricht 45 min.
Die Institutionen, die die Schulungen durchführen, richten jeweils einen Prüfungsausschuss ein. Dieser begleitet die Prüfungen. Im Prüfungsausschuss müssen herstellerunabhängige Stellen (z. B. aus den
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Verwaltungen oder anerkannte Prüfstellen für Markierungen) vertreten sein. Die Lehrgänge müssen allen interessierten Unternehmen zu vergleichbaren Bedingungen zugänglich sein.
Bei der Ausführung von vorübergehenden Markierungen auf innerörtlichen Straßen und Landstraßen gemäß RSA Teil B bzw. Teil C ist der Nachweis der Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens zweitägigen Lehrveranstaltung zum Thema Fahrbahnmarkierung bei einer unabhän- gigen Institution ausreichend. Bei der Ausführung gemäß RSA Teil D gelten die Anforderungen nach den zuvor stehenden Absätzen für endgültige Markierungen.
Der Lehrgang für vorübergehende Markierungen soll mindestens folgende Themen und eine schriftliche Abschlussprüfung beinhalten:
- Regelwerke (RMS,ZTVM, TL M) (3 UE)
- Rechtsgrundlagen (VOB, StVO) (2 UE)
- Grundwissen Fahrbahnmarkierungen (1 UE)
- Markierungsstoffkunde (3 UE)
- Fahrbahndeckenkunde (1 UE)
- Applikationstechnik (1 UE)
- Demarkierung (2 UE)
- Qualitätsüberwachung (1 UE)
5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001
Die fortlaufende Bestandserfassung (Ziffer 2.3.6, ZTV Verm-StB 01) ist nicht Bestandteil der beauftrag- ten Bauleistung.
5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011
Abschnitt 4.3 Qualifikation des Erbringers der Leistung
Die DIN 18800-7 (Stahlbauten, Teil 7: Ausführung und Herstellerqualifikation) wurde zurückgezogen. Sie wird durch DIN EN 1090-1 ersetzt. Für den Nachweis der Herstellerqualifikation für das Schweißen kann daher nicht mehr die Klasse B nach DIN 18800-7 gefordert werden.
Für den Geltungsbereich der ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung wurde die Klassenaus- wahl nach DIN EN 1090-2 von der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen überprüft. Es wird Aus- führungsklasse EXC2 gefordert.
Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1). Dies wurde durch die Europäischen Normenorganisation CEN festgelegt.
Damit bleibt auch die Anwendung der Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrs- zeichen (TLP VZ) weiter gültig. Auch hier muss jedoch die Klasse B nach DIN 18800-7 sinngemäß durch EXC2 nach EN 1090-2 ersetzt werden. Hinweis: Für Schilderbrücken und Kragarme gilt nach wie vor die ZTV-ING. Diese fordert EXC2 und es ist der Nachweis nach EN 1090-1 zu erbringen (CE-Kennzeichnung nach System 2+).
Abschnitt 6.1.3 Auswahl der Ausführungsart des Signalbildes
Es dürfen nur zugelassene Signalbild-Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Bewertung der Konformität mit den für Deutschland ausgewählten Klassen er- folgt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Über die für Deutschland freigegebenen Signalbild- Materialien wird bei der BASt eine Liste geführt und diese in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
Die Auswahl der Ausführungsart ist nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungs- klasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) zu treffen.
Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien- Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung (z.B. RA3 auf RA2 Seite 42 von 43
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und/oder Reflexfolien-Aufbau C und Reflexfolien-Aufbau B) ist zu verzichten.
Abschnitt 7.2 Konstruktive Einzelheiten
DIN 18801 (Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung) und DIN 18808 (Stahlbauten; Trag- werke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung) wurden zurückgezogen. Sie wer- den durch DIN EN 1993 ersetzt. Die Abmessungen der Ständerkonstruktion sind entsprechend DIN EN 1993 (Eurocode 3) vorzusehen.
Für die Ausführung von geschweißten Aufstellvorrichtungen siehe Punkt 7.15.3
Abschnitt 7.6.5 Aufstellvorrichtungen großer Verkehrszeichen mit variablen Bildinhalten
DIN 18800-1 bis -3 wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 (Eurocode 3) ersetzt.
Für die Nachweise der Tragkonstruktionen aus Stahl ist Eurocode 3 anzuwenden, allerdings sind für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 (y = 1,2 für Eigenlasten; y = 1,35 für Windlasten) anzusetzen. G Q
DIN 4113-1 und -2 (Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung) wurden zurück- gezogen. Sie werden durch DIN EN 1999-1-1 (Eurocode 9) ersetzt. Für Tragkonstruktionen aus Alumi- nium gilt entsprechend Eurocode 9.
Abschnitt 7.6.9 Gründung
Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7 sowie den nationalen Anhängen und Ergän- zungsnormen (z.B. DIN 1054). Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.
5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE
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5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER
5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| .e m h a n ß a m s g n u g r o s tn E r e d s u ta tS | tn a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / tr h ü fe g s u a - " A " | Niederlas- sung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rheinland | «Außenstelle» «Außenstelle_Ort» | «Projektnummer» | |||||||||||||
| Baumaß- nahme: | «Vertragsnummer» «VertragName» | ||||||||||||||
| Auftragneh- mer: | «AN_Name» | ||||||||||||||
| (Name/An- schrift) | «AN_Straße», «AN_PLZ» «AN_Ort» | ||||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Auf- bereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Ent- sorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||||
| t | V | A | B | ||||||||||||
| "A" | |||||||||||||||
| "A" | |||||||||||||||
| "G" |
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| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfall- | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Auf- bereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Ent- sorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schlüssel | |||||||||||||||||||
| (AVV | |||||||||||||||||||
| Schlüssel) | |||||||||||||||||||
| t | V | A | B | ||||||||||||||||
| Ort, Datum | |||||||||||||||||||
| Unterschrift AN | |||||||||||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.6.2. Beschreibung von Homogenbereichen
Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen
Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass: • Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, erstellt werden können. • möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnachweise per Mail zu beantragen sind. • spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind. • bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!
| Auftraggeber: | |
|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |
| Projekt-Nummer: | |
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift): | |
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax-Nummer, E-Mail): | |
| Abfallbezeichnung: | |
| Abfallschlüssel aus LV: | |
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |
| Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig): | ☐ |
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Datum, KW): | |
| Bezeichnung der Abfallherkunft/An- fallstelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilomet- rierung, Haufwerk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: |
| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
| Bevollmächtigter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: |
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| Beförderer-Nr.: | |
|---|---|
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Abfall- schlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungsnachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.6.4. Formblatt Übersicht Einbau mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nach ErsatzbaustoffV
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5.6.5. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft
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5.6.6. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte
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