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1100 - AUTOBAHN - Baustellenordnung - Vers. (08/23)
Anlage
BAUSTELLENORDNUNG
Bezeichnung der Bauleistung:
| 02-24-5008 | A59, Schadstoffuntersuchungen Ingenieurbauwerke |
|---|---|
| A-07705-00 | 6-streifiger Ausbau A59 AK DU - AS DU-Mar |
Vorwort
Die Ordnung auf Baustellen muss aus Gründen der Sicherheit, der Arbeitsorganisation, des Umwelt- und Arbeitsschutzes und zur Einhaltung zahlreicher Regelungen und Gesetze verbindlich geregelt sein.
Die vorliegende Baustellenordnung gilt für alle Baustellen der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland und enthält entsprechend dem aktuellen Stand der Technik Regelungen zum Umwelt- und Arbeitsschutz. Sie wird in der Regel mit dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator auf die jeweilige Baustelle angepasst. Bei der Auswahl der Arbeitsschutzmaßnahmen ist nach § 4 Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich mit der T-O-P-Methode vorzugehen. Diese besagt, dass technische Lösungsmöglichkeiten den organisatorischen und diese wiederum einer persönlichen Schutzausrüstung vorzuziehen sind.
Die Baustellenordnung ist den Auftragnehmern mit der Ausschreibung zuzuleiten, um die Kalkulation der Regelungen aus der Baustellenordnung für ein Angebot zu ermöglichen. Es ist zu beachten, dass Nebenleistungen aus der Baustellenordnung oder dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht besonders vergütet werden und in den entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen sind.
Dazu gehören aktuelle Qualitätsstandards für alle Baustellen der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland nach dem Stand der Technik z. B.
Zu Bauverfahren, Geräten, Umwelt- und Arbeitsschutz Erläuterungen Maßnahmen zur Feinstaubreduzierung Kapitel B. 1. Moderne Misch- und Brecheranlagen Kapitel B. 5. Kaltasphaltfräsen mit neuer Absaugtechnik Kapitel B. 6. Schmutz- und Abfallentsorgung Kapitel B. 9. Auswahl von Bauverfahren, Geräten und Baumaschinen (Vermeidung Kapitel C. 4. von Personenaufenthalt zwischen dem Arbeitsgerät und der Verkehrsführung, DME oder Einsatz von DPF, TRGS 554) Abbrucharbeiten Kapitel C. 6. Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen Kapitel C. 11. + Anl.
Zu beachten ist dabei v. a. die Anlage 1
„Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz“
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Inhaltsverzeichnis:
A. Allgemeines
-
Allgemeines
-
Projektbeteiligte
-
Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle
-
Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz nach Baustellenverordnung
-
Anmeldung
-
Berichterstattung
-
Aufenthalt auf der Baustelle
-
Personal
-
Arbeitszeiten
-
Weitergabe von Arbeiten
-
Bahnbetrieb im Baustellenbereich
-
Sicherheit bezüglich Freileitung oder sonstiger Leitungen
-
Sicherheit bezüglich Gewässer
B. Arbeitsstätten
-
Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
-
Unterkünfte und soziale Anlagen
-
Winterfeste Arbeitsplätze
-
Sanitätsräume
-
Mobile Misch- und Brechanlagen
-
Fräsarbeiten
-
Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
-
Funksprechverkehr
-
Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und Abfallentsorgung
-
Rauschmittelmissbrauch
-
Diebstahlsicherung
C. Arbeitssicherheit
-
Allgemeines
-
Unterweisung
-
Arbeitsmedizinische Vorsorge
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-
Erdarbeiten
-
Baumaschinen, Geräte und Betriebsmittel
-
Montagearbeiten
-
Abbrucharbeiten
-
Sprengarbeiten
-
Tunnelbauarbeiten
-
Gerüste
-
Gefahrstoffe
-
Persönliche Schutzausrüstung
D. Brand- und Explosionsschutz
-
Brandschutz
-
Notfallmeldung, Alarmplan
E. Sicherung der Baustelle
-
Betretungserlaubnis
-
Fotografieren
-
Besucher
-
Anwohnerschutz
F. Umweltschutz
-
Abfall
-
Lärm
-
Gewässerschutz
-
Luft
-
Vegetation
-
Bautabuflächen
-
Tiere
Anlagen:
-
Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz
-
Alarmplan
-
Verhalten im Brandfall
-
Verhalten bei Unfällen
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A. Allgemeines:
- Allgemeines
Pläne zur Lage und Anbindung der Baustelle werden durch den Auftragnehmer, die Firma , in
Form eines Baustellenplanes zur Verfügung gestellt.
In Ergänzung zur Baustellenordnung können baustellenspezifische Belange durch spezielle
Baustellenanweisungen geregelt werden, die durch die Bauleitung des Auftragnehmers oder den
Bauherrn und seine Beauftragten (z. B. Bauüberwachung -BÜ, Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator - SiGeKo) erlassen werden.
Die Vorschriften, Regeln, Gesetze und Verordnungen der Berufsgenossenschaften und der staatlichen
Aufsichtsbehörden werden mit dieser Baustellenverordnung nicht außer Kraft gesetzt, sondern sind
ausdrücklich Bestandteil dieser Baustellenordnung.
Die Baustellenordnung ist Bestandteil jedes Vertrages/Auftrages und gilt für alle Auftragnehmer und
deren Nachunternehmer, soweit sie auf der Baustelle tätig werden. Sie wird von den Auftragnehmern
anerkannt und von den Verantwortlichen der Auftragnehmer unterschrieben. Diese stellen sicher, dass
die von ihnen bestellten Nachunternehmer die Baustellenordnung zur Kenntnis bekommen und diese
beachten. Ein Exemplar ist in dem SiGeKo-Ordner auf der Baustelle zur Einsicht vorhanden.
Bei Nichtbeachtung der Baustellenordnung kann der Auftragnehmer aufgefordert werden, die
betreffenden Nachunternehmer, Mitarbeiter bzw. beanstandeten Geräte, Arbeitsmittel u. a. nicht mehr
auf der Baustelle einzusetzen. Darüber hinaus behält sich der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator weitere Maßnahmen nach Baustellenverordnung (BaustellV) vor.
Alle Schäden, die dem Bauherrn durch Nichtbeachtung der Baustellenordnung entstehen, gehen
ausschließlich zu Lasten des betreffenden Auftragnehmers und sind von diesem zu ersetzen.
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Baustellenordnung seinem
auf der Baustelle eingesetzten Personal bekanntzugeben und während der Auftragsausführung deren
Einhaltung zu kontrollieren und zu gewährleisten.
- Projektbeteiligte
Bauherr: Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland Außenstelle Essen Hatzper Straße 34 45149 Essen Tel: +49 201 7298-1
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Projektleitung: Autobahn GmbH des Bundes Rheinland Außenstelle Essen Hatzper Straße 34 45149 Essen Tel: +492017298438 Ansprechpartner: Frau Aufmhoff Tel.-Baustelle: +4915208735953
Bauüberwachung (BÜ): Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland Außenstelle Essen Hatzper Straße 34 45149 Essen Tel: +491622398533 Ansprechpartner: Herr Bucksteegen
Stabsstelle Arbeitssicherheit der Autobahn GmbH Daten bitte hier ergänzen…
Sicherheits- und Gesundheits-Schutzkoordinator: Firma Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:
Bauleitung/Auftragnehmer: Firma Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:
Staatl. Arbeitsschutz: Bezirksregierung Dezernat 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“ Tel: Ansprechpartner:
Berufsgenossenschaft: Bau-Berufsgenossenschaft Tel.: Fax:
Elektrofachkraft:
Straße und Nr. PLZ und Ort Tel.: Fax:
Notrufnummern: Feuerwehr: 112 Polizei: 110 Rettungsdienst: 112
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- Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle
Die Ansprechpartner der Baustelle sind der Anlage 2 dem beigefügten Alarmplan zu entnehmen.
- Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach Baustellenverordnung
Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens. Er muss für die erforderliche Organisation sorgen und bei der Beauftragung von Fachleuten (wie vor allem Koordinatoren, Planer, Bauleiter, bauausführende Unternehmen) im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Berücksichtigung der Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbelange sorgen. Er muss die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des gesamten Ablaufs koordinieren.
Um eine optimale Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben für das Bauvorhaben nach Baustellenverordnung (BaustellVO) zu gewährleisten, überträgt die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland als Bauherr die Aufgaben und Befugnisse an einen SiGeKo. Dieser informiert den Bauherrn regelmäßig über alle anstehenden Entscheidungen (z. B. über Baustellenbesprechungen und Telefonate) und stimmt diese grundsätzlich mit ihm ab. Über besondere Vorkommnisse wird der Bauherr sofort informiert. Der Bauherr behält sich die Durchführung von Kontrollen, Begehungen und Terminen auf der Baustelle durch eigenes Personal (z. B. Bauüberwacher – BÜ) vor. Wenn es zwischen dem Bauherrn und dem SiGeKo zu Unstimmigkeiten kommt oder der SiGeKo nicht seinen vertraglich festgelegten Leistungen nachkommt, hat der Bauherr die ausschließliche Entscheidungsvollmacht.
Die Hauptaufgaben des SiGeKo definieren sich wie folgt: Der SiGeKo ist für das Festlegen von Maßnahmen zur Koordinierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange zwischen allen am Bau Beteiligten verantwortlich.
Der SiGeKo prüft und überwacht die Einhaltung der Arbeitsverfahren und Sicherheitsmaßnahmen. Grundlage der Arbeitsausführung ist der SiGe-Plan, welcher von allen am Bau Beteiligten einzuhalten ist. Notwendige Änderungen und Anpassungen werden vom SiGeKo vorgeschlagen und von der Projektleitung und der Bauüberwachung veranlasst.
Die Verantwortlichen des Auftragnehmers werden von dem SiGeKo in den Inhalt des SiGe-Planes eingewiesen. Die nachfolgende Einweisung der Beschäftigten in den SiGe-Plan obliegt den jeweiligen Verantwortlichen des Auftragnehmers. Ein Exemplar des SiGe-Plans befindet sich zur Einsicht auf der Baustelle.
Der SiGeKo erstellt und leitet die nach BaustellVO erforderlichen Vorankündigungen der Baustelle rechtzeitig an die zuständige Bezirksregierung (Dezernat 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“). Der SiGeKo ist bei der Durchführung seiner Aufgaben weisungsfrei. Der SiGeKo hat gegenüber allen am Bau Beteiligten Weisungsbefugnis in Belangen der Arbeitssicherheit. Diesen Anweisungen ist ohne Verzögerung Folge zu leisten.
Der SiGeKo veranlasst regelmäßige Sicherheitsbesprechungen sowie Baustellenbegehungen und führt darüber Protokoll. Eine Kopie ergeht in jedem Fall an die Bauleitung des Auftragnehmers und an den Bauherrn (BÜ).
Besteht auf der Baustelle eine akute Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten („Gefahr in Verzug“), so ist der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) berechtigt, unverzügliche Anweisungen zur Abstellung dieser Gefahren zu erteilen.
Die Pflichten der auf der Baustelle tätigen Unternehmer zur Erfüllung des Arbeitsschutzes gegenüber den eigenen Beschäftigten bleiben von der Tätigkeit des SiGeKo unberührt.
Werden Arbeiten durch mehrere Arbeitsgruppen in einem Tätigkeitsbereich durchgeführt, so haben sich die Arbeitsverantwortlichen untereinander sowie mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) über Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Die Erfüllungsgehilfen sind durch ihren Arbeitsverantwortlichen darüber zu unterrichten. Die Arbeitsverantwortlichen benennen in den Fällen der gegenseitigen Gefährdung einen Koordinator gem. BGV A1. Dieser Koordinator ist nicht zu verwechseln mit dem SiGeKo nach BaustellVO.
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- Anmeldung
Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma und deren Lieferanten haben sich vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort bei der Bauleitung des Auftragnehmers anzumelden. Der Auftragnehmer weist die Nachunternehmer in die Baustellenordnung und alle anderen Regelungen ein.
Jede Firma, die auf der Baustelle tätig wird, muß folgende Angaben mindestens fünf Arbeitstage vor Aufnahme der Arbeiten beim Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) schriftlich anzeigen:
● das auszuführende Gewerk ● die vollständige Anschrift ● die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter ● die Nennung der vor Ort verantwortlichen, zuständigen Sicherheitsfachkraft ● die Nennung der auf der Baustelle anwesenden und nach Unfallverhütungsvorschrift ausgebildeten Ersthelfer
Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma hat der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) täglich den Personalstand, getrennt nach Stammpersonal und Nachunternehmer, schriftlich zu melden.
Bei Abwesenheit des Aufsichtsführenden ist eine auf der Baustelle anwesende verantwortliche Vertretung dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu benennen.
- Berichterstattung
Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren.
Dem Bauherrn und seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) sind alle Arbeitsunfälle, Schadensfälle und andere besondere Vorkommnisse unverzüglich mitzuteilen, ein Durchschlag der Unfallanzeige ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) von der betreffenden Firma zuzusenden.
Wesentliche Änderungen im Bauablauf, Terminänderungen und wesentliche bauliche Änderungen in der Ausführung werden von dem Auftragnehmer unverzüglich dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zur Änderung/Anpassung der Vorankündigung und des SiGe-Planes gemeldet.
Die durch den Bauherrn oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) festgestellten Mängel sind umgehend zu beseitigen. Hierfür trägt die Fachbauleitung des jeweiligen Unternehmens die volle Verantwortung, sofern die Mängel durch die jeweilige Firma oder einer ihrer Nachunternehmer zu vertreten sind. Die Mängelbeseitigung ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) jeweils schriftlich anzuzeigen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.
- Aufenthalt auf der Baustelle
Alle auf der Baustelle Beschäftigten dürfen sich nur zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf der Baustelle aufhalten.
Der Aufenthalt auf der Baustelle ist nur innerhalb der zugewiesenen Bau- und Einsatzstelle und nur zur Auftragsdurchführung gestattet. Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der festgelegten Arbeitszeit ist nicht zulässig.
- Personal
Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
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Beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter haben die Arbeitsverantwortlichen der Firmen sicherzustellen, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde des vorgesehenen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet einschließlich der Anmeldung nach dem Meldegesetz sowie auch eine Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes ausgestellt wurden. Alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen müssen eingehalten werden. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen in deutscher Sprache vorzulegen. Alle fremdsprachlichen Äußerungen und Bescheinigungen sind ggf. mit deutscher Übersetzung einzureichen.
Alle beschäftigten Firmen haben dafür zu sorgen, dass bei Anwesenheit nicht deutschsprachiger Mitarbeiter während der Arbeitszeit immer eine Person auf der Baustelle anwesend ist, die es ermöglicht, die jeweilige Sprache ins Deutsche zu übersetzen und in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt insbesondere für die ggf. erforderlichen Unterweisungen der Arbeitsverantwortlichen der Firmen. Kommen die Firmen dieser Verpflichtung nicht nach, so sind der Bauherr oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des entsprechenden Auftragnehmers/Nachunternehmers heranzuziehen.
- Arbeitszeiten
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Sollten Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen notwendig werden, sind diese durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern (siehe Firmensitz) bzw. bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen und von diesen genehmigen zu lassen. Die Arbeitsaufnahme ist der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) rechtzeitig mitzuteilen. Die Genehmigung sowie eine Liste der Arbeitnehmer, die an diesen Tagen tätig werden, muss von dem Auftragnehmer unaufgefordert bei der Bauleitung des Auftragnehmers auf der Baustelle hinterlegt werden und sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) vorzulegen.
Arbeiten von mehr als 10 Stunden täglich sind ebenfalls nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung bei der Bauleitung des Auftragnehmers zulässig.
- Weitervergabe von Arbeiten
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn oder seinen Beauftragten (BÜ) auf der Grundlage des Bauvertrags und dieser Baustellenordnung an Nachunternehmer weiter vergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seine Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1) nachzukommen.
- Bahnbetrieb im Baustellenbereich
Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) bei Arbeiten im Bereich einer Bahnlinie einen Sicherungsposten durch die DB AG einzurichten. Alle Verkehrsanordnungen sind schriftlich auf der Baustelle vorzuhalten.
- Sicherheit bezüglich Freileitungen oder sonstige Leitungen
Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in der Nähe Spannung führender elektrischer Freileitungen oder sonstiger erdverlegter Leitungen (z. B. Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation). Die Sicherungsmaßnahmen sind im Regelfall im Vorfeld der Maßnahme mit dem Versorger und Leitungsbetreiber abzustimmen. Auch im Planfeststellungsbeschluss werden evtl. entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen.
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- Sicherheit bezüglich Gewässer
Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen den Absturz und das Ertrinken. Weiterhin veranlasst sie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, sofern im Planfeststellungsbeschluss oder den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen werden. Gegebenenfalls sind diese mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
B. Arbeitsstätten:
- Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Die Baustelle und die ausserhalb liegenden Arbeitsstellen sind durch Absicherungen (z. B. Umzäunungen mit Mobilzäunen) gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung ggf. auf den vom Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Der Baustelleneinrichtungsplan ist von allen am Bau Beteiligten zu beachten und einzuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) bekannt zu geben. Dies gilt z. B. für Schwertransporte.
Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Baustellengelände beträgt auf befestigten Baustraßen 30 km/h und auf unbefestigten Baustraßen 10 km/h. Sämtliche Hinweisschilder sind zu beachten. Der gesamte Baustellenverkehr darf grundsätzlich nur auf den angelegten bzw. besonders ausgewiesenen Verkehrswegen erfolgen. Das Einfahren/Ausfahren bzw. Betreten/Verlassen der Baustelle ist nur durch die gekennzeichneten Zugänge erlaubt. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, es besteht Einweisungspflicht. Auf Fußgängerverkehr ist besonders zu achten. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Die Verkehrswege dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden.
Alle im Bereich der Baustelle genutzten Fahrzeuge und Geräte müssen verkehrs- und betriebssicher sein. Die Ladungen sind zu sichern.
Private Personenkraftwagen (Besucher) können nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen außerhalb des Baustellengeländes abgestellt werden. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Für hieraus entstehende Schäden wird nicht gehaftet.
Schädliche Umwelteinwirkungen sowie gesundheitsgefährdender Feinstaub sind nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu reduzieren. Die Verkehrswege sind bei Trockenheit und sichtbaren Staubaufwirbelungen hinter Baustellenfahrzeugen über eine Wasserberieselung feucht zu halten, um die Staubbelastung zu reduzieren. Bei dem Transport von feinen Schüttgütern sind zur Vermeidung von Staubverwehungen von der Ladefläche geeignete Gegenmaßnahmen (z. B. Abdeckplanen) zu ergreifen. Bei der Materialübergabe sind die Übergabehöhen anzupassen und möglichst klein zu halten, um die Staubentwicklung zu reduzieren.
Zur Minderung der Staubbelastung sollten die Fahrer der eingesetzten LKW und Radlader die Fenster der Fahrerkabinen geschlossen halten und die Geräte mit Dieselmotoren sollten mit Partikelfilter- Systemen ausgestattet sein. Die Laufzeiten der Maschinen sind zu optimieren. Leerlauf ist zu vermeiden.
Bei der Nutzung von Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von Baustoffen (wie z. B. Trennscheiben, Schleifmaschinen, Steinschneidemaschinen) sind staubmindernde Maßnahmen zu treffen (wie z. B. Wasserführung, Benetzen, Erfassen, Absaugen, Staubabscheiden).
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Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen sind mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu vereinbaren.
Die Anforderungen des Luftreinhalteplans der zuständigen Bezirksregierung sind ggf. einzuhalten.
Alle Verkehrsanordnungen sind in schriftlicher Form auf der Baustelle vorzuhalten.
- Unterkünfte und soziale Anlagen
Sozialanlagen auf der Baustelle müssen gemäß Arbeitsstättenverordnung eingerichtet werden.
Die Errichtung von Wohnunterkünften, mit Schlaf-, Aufenthalts-, Sanitärräumen und Kochgelegenheiten im Baustellenbereich ist nur mit Genehmigung der Bauleitung des Auftragnehmers und des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) möglich. Der Baustelleneinrichtungsplan ist zu beachten und einzuhalten.
Der Auftragnehmer muss eine Nutzung der Sozialanlagen durch die Nachunternehmer gestatten.
- Winterfeste Arbeitsplätze
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend den Forderungen der Winterbauverordnung die Arbeitsplätze winterfest einzurichten und Räum- und Streuarbeiten durchzuführen.
- Sanitätsräume
Der Auftragnehmer hat bei mehr als 50 Arbeitern auf der Baustelle einen Sanitätsraum einzurichten. Die weiteren Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den UVV „Erste Hilfe“ (BGV A5) hat der Auftragnehmer zu erfüllen.
Bei mehr als 100 Arbeitern auf der Baustelle hat der Auftragnehmer nach der BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ einen Betriebssanitäter zu stellen.
- Mobile Misch- und Brechanlagen
Der Auftragnehmer muss bei dem Betrieb von mobilen Misch- und Brechanlagen auf der Baustelle den geplanten Anlagenstandort vom Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) genehmigen lassen. Die Anlage und der Betrieb der Anlage müssen den sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.
• Beschickung der Anlage mit Ladern oder Baggern mit geringen Abwurfhöhen an allen Übergabestellen. • Ordnungsgemäße Aufstellung der Anlage (Zu- und Abfahrt, Container für Bewehrung und andere Fremdstoffe, Wasseranschluss). • Einsatz von emissionsarmen, lärmreduzierten und gering staubfreisetzenden Anlagen (Absaugung an Arbeitsöffnungen, Entstehungs- und Austrittsstellen sowie Staubbindung durch Benetzung oder Wasserführung). • Unbeschädigte und befestigte Abdeckungen/Einhausungen der Laufbänder und Übergabestellen (Verringerung der Staubemissionen). • Sicherung der Quetsch-, Scher-, Einzug- und Stichstellen an der gesamten Anlage. • Funktionsfähiger Not-Aus-Schalter in unmittelbarer Nähe von Arbeitsplätzen.
Auch die im Bebauungsplan oder im Luftreinhalteplan beschriebenen Auflagen für den Betrieb der Anlage sind einzuhalten.
- Fräsarbeiten
Das Trockenfräsen ist aufgrund der auftretenden Stäube und das Warmfräsen ist aufgrund der gegebenenfalls auftretenden Teerdämpfe beim Fräsen von teerhaltigen Schichten nicht zulässig. Es ist nur das Kaltfräsen von Asphalt zulässig. Um bei dem Einsatz von Kaltasphaltfräsen auf Baustellen die Staubbelastung zu mindern und die Freisetzung von asbesthaltigen Fasern zu verhindern, dürfen
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ausschließlich Fräsen mit neuer Absaugtechnik gemäß der TRGS 517, Punkt 5.7.2.1 (2), eingesetzt werden. Die Fräsen müssen über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Die Regeln der TRGS 517 sind einzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“. Der Einsatz von Kaltasphaltfräsen ist mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) abzustimmen.
- Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Der Auftragnehmer installiert die Stromversorgung und Allgemeinbeleuchtung gemäß Baustelleneinrichtungsplan. Die Unterversorgung der Arbeitsstellen obliegt der Verantwortung der jeweiligen Nachunternehmer und darf nur durch qualifizierte Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Bei elektrotechnischen Arbeiten (auch Reparaturen an elektrischen Betriebsmitteln) sind der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die erforderlichen Qualifikationen als Elektrofachkraft bzw. elektrotechnisch unterwiesene Person nach BGV A3 vorzulegen. Andere als die hier genannten Fachkräfte dürfen elektrotechnische Arbeiten nicht durchführen.
- Funksprechverkehr
Eine Nutzungsberechtigung für den Funksprechverkehr ist bei der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einzuholen. Die Anzahl der Geräte, Gerätetyp sowie die verwendete Frequenz sind der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Die Vorgaben des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.
- Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und Abfallentsorgung
Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, alle Bau- und Montagestellen, Lager, Magazine, Unterkünfte, Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege in ordentlichem, sauberem und aufgeräumten Zustand zu halten. Anfallende Verschmutzungen und Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Außerdem hat jede Firma dafür zu sorgen, dass im gesamten Bereich ihrer Arbeitsstelle sofort – mindestens jedoch täglich – das herumliegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial (Schrott) sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial, Speisereste etc. entfernt werden. Kommt der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, können die erforderlichen Reinigungs- und Aufräumarbeiten durch die Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) durch eine externe Firma veranlasst werden. Die Kosten trägt die jeweilige Firma, bei der der Mangel festgestellt wurde. Ist der Verursacher einer Verunreinigung nicht feststellbar, so werden die Kosten für die veranlasste Beseitigung anteilmäßig auf die tätigen Firmen umgelegt.
- Rauschmittelmissbrauch
Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Die Bauleitung des Auftragnehmers bzw. der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) behalten sich vor, solchen Personen ein Baustellenverbot zu erteilen.
- Diebstahlsicherung
Alle Firmen sind für die diebstahlsichere Verwahrung ihres Eigentums selbst verantwortlich. Es besteht kein Regressanspruch gegenüber der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo). Alle auf der Baustelle tätig werdenden Personen sind verpflichtet, ausreichend Vorkehrungen gegen Diebstahl und Verlust ihres Montagegerätes und Baumaterials zu treffen. Auf der Baustelle gefundene Gegenstände sind bei der Bauleitung des Auftragnehmers abzugeben.
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C. Arbeitssicherheit:
- Allgemeines
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. aufsichtführenden Personen, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über den gültigen SiGe- Plan, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Für die Veranlassung und Durchführung der erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie das Umsetzen der Anordnungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) sind ausschließlich die Arbeitsverantwortlichen der Firmen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen allein verantwortlich. Sie haften für Folgen aus deren Unterlassung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse durchzuführen und diese dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) vorzulegen.
Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Unternehmer ineinander oder werden besonders gefährliche Tätigkeiten durchgeführt, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze, alle Verkehrswege und Gerüste, sowie auch für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle.
Stellt der Unternehmer arbeitssicherheitstechnische Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Unternehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat seiner Bauleitung und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Namen und die Anschriften seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.
- Unterweisung
Alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen müssen ihre Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit auf der Baustelle in die allgemeinen nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Gesetzen erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unterweisen. Diese Unterweisungen sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) auf Verlangen nachzuweisen und schriftlich einzureichen.
Außerdem hat jeder Arbeitsverantwortliche der Firmen seine Beschäftigten in den SiGe-Plan, diese Baustellenordnung und in die sonstigen Regelungen und Baustellenanweisungen einzuweisen. Auch hierüber ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Einweisungspflicht der Arbeitsverantwortlichen der Firmen in das oben genannte obliegt der Bauleitung des Auftragnehmers.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) auf Verlangen vorgelegt werden.
- Erdarbeiten
Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo).
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- Baumaschinen, Geräte und Betriebsmittel
Es sind möglichst emissionsarme und gering staubfreisetzende Arbeitsverfahren / -geräte ohne Dieselmotoremissionen (DME) zu verwenden. Nach der TRGS 554 sind ggf. Dieselmotoren durch die Absaugung der DME direkt an der Entstehungsstelle mit Partikelfilter- Systemen sicher zu stellen.
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.
Die Arbeitsabläufe und Geräte sind so auszuwählen, dass bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsführungen der Aufenthalt von Personen im Sicherheitsabstand zwischen den Baugeräten/Maschinen und der Verkehrsführung ausgeschlossen ist.
Die Betriebsmittel (z. B. Handwerkszeug) müssen mängelfrei sein und sie dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. Holzleitern müssen ohne Beschädigungen sind und dürfen aufgrund des hohen Eigengewichtes und der hohen Bruchgefahr (Faserstruktur, Sprossen-Holm-Befestigung) nur in Sonderfällen (Strom) genutzt werden. In der Regel sollten Alu-Leitern genutzt werden.
- Montagearbeiten
Bei Montagearbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Montageanweisung vorzulegen, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind.
- Abbrucharbeiten
Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Abbruchanweisung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.
• Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Die Staubentwicklung sollte soweit wie möglich durch Wasserberieselung reduziert werden. • Kein Abwerfen von Abrissgut (Balken, Türen, Leichtbauelemente, etc.) sowie Transport und Ablagerung dieser Materialien per Hand oder mit Hilfe von Bauaufzügen. • Abbruch möglichst großstückig mit geeigneter Staubbindung (z. B. Benetzung). • Einplanung des Gerüstes und staubmindernde Abdeckungen. • Einsatz von für den Abbruch geeigneten Maschinen (ausreichende Arbeitshöhe und maschinensicherheitstechnische Ausstattung nach dem Stand der Technik). • Einsatz von emissionsarmen und gering staubfreisetzenden Arbeitsgeräten (Absaugung an Arbeitsöffnungen, eingehauste Staubquellen, Verkleidungen). • Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen bei weiteren auftretenden Gefährdungen (z. B. Absturzsicherungen und Schutzdächer).
Auch im Bebauungsplan oder im Luftreinhalteplan werden evtl. entsprechende Auflagen für den Betrieb der Anlage getroffen.
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- Sprengarbeiten
Bei der Durchführung von Sprengarbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Sprenganweisung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die verantwortlichen Personen, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen. • Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, umherfliegende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Die Staubentwicklung sollte soweit wie möglich z. B. durch Wasserberieselung reduziert werden. • Einplanung des Objektes und staubmindernde Abdeckungen. • Vorbereitung und Ausführung der Sprengung nur durch den Sprengberechtigten.
- Tunnelbauarbeiten
Bei der Durchführung von Tunnelbauarbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) und auf Verlangen dem Bauherrn eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die verantwortlichen Personen, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen. • Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, umherfliegende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Materialabhängiger Gesteinsabbruch mit möglichst geringer Staubentwicklung und geeigneter Staubbindung nach Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo). • Einsatz von für den Tunnelbau geeigneten Maschinen (ausreichende Arbeitshöhe und maschinensicherheitstechnische Ausstattung nach dem Stand der Technik). • Einsatz von emissionsarmen, lärmgeminderten und gering staubfreisetzenden Arbeitsgeräten (Absaugung an Arbeitsöffnungen, eingehauste Staubquellen, Verkleidungen). • Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen bei weiteren auftretenden Gefährdungen (z. B. Absturzsicherungen und Schutzdächer). • Sicherung der Quetsch-, Scher-, Einzug- und Stichstellen im gesamten Arbeitsbereich.
- Gerüste
Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und deren Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur von Gerüstbaufachfirmen vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
- Gefahrstoffe
Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und es sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Beides ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) in Kopie zu übergeben.
Die Gefahrstofflagerung darf nur in für den Gebrauch erforderlichen Mengen und auf den dafür vorgesehenen und geeigneten Flächen erfolgen. Die Herstellerangaben und sonstigen rechtlichen Grundlagen sind dabei zu beachten.
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- Persönliche Schutzausrüstung
Personen ohne Schutzhelm, Schutzschuhe oder Warnweste haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen-, Gesichts-, Gehör- oder Atemschutz), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Bei Arbeiten in Arbeitskörben/-bühnen oder anderen Arbeiten, bei denen eine Absturzgefahr besteht, gilt für die Baustellenbeschäftigten eine generelle Tragepflicht für Auffanggurte als Rückhaltesysteme. Diese Arbeiten sind im Vorfeld der Maßnahme mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) abzustimmen. Das Baustellenpersonal muss bei dem Aufenthalt auf der Baustelle mindestens Warnkleidung entsprechend der Klasse 2 tragen. Bei Arbeiten außerhalb des gesicherten Bereiches ist das Tragen von Warnkleidung entsprechend der Klasse 3 erforderlich. Weitere Details werden in der Anlage „Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz“ geregelt.
Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung durch die Bauleitung des Auftragnehmers und den Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) von der Baustelle verwiesen werden.
D. Brand- und Explosionsschutz:
- Brandschutz
Das gesamte Baustellenpersonal ist im Rahmen der erforderlichen Unterweisung/Einweisung durch die Aufsichtsführenden der Firma mit der Handhabung der Löscheinrichtungen vertraut zu machen. Jeder Brand (auch Kleinbrand) ist unter genauer Angabe des Schadensumfangs sofort der zuständigen öffentlichen Feuerwehr, der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidearbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Ein Feuerlöscher ist bei diesen Arbeiten im unmittelbaren Arbeitsbereich bereit zu halten. Im Brandfall ist entsprechend dem „Alarmplan“ und den Anlagen „Verhalten im Brandfall“ und „Verhalten bei Unfällen“ vorzugehen.
- Notfallmeldung, Alarmplan
Die Bauleitung des Auftragnehmers und der Bauherr haben in Absprache mit dem SiGeKo Fluchtwege und Sammelplätze festzulegen. Dabei ist die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ zu beachten.
Im Alarmierungsfall obliegen dem Fachbauleiter des jeweiligen Unternehmens die Meldungen/Alarmierungen an die zuständigen Stellen. Wenn es sich um kleinere Vorkommnisse ohne Personenschaden und ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt handelt, müssen im Regelfall nur die Bauleitung des Auftragnehmers und der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) informiert werden. In den anderen Fällen ist wie folgt vorzugehen.
- Alarmierung externer Hilfskräfte nach Alarmplan über Notruf 112
- Innerbetriebliche Baustellenalarmierung mittels Zuruf
- Meldungen an: ● Polizei (bei schweren oder tödlichen Unfällen) ● Bauherr und sein Vertreter (SiGeKo) ● Bauleitung des Auftragnehmers • Stabsstelle Arbeitssicherheit des Bauherrn (0209/3808-222) ● zuständige Bezirksregierung (Dezernat 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“) ● Berufsgenossenschaft der betreffenden Firmen ● Nachunternehmer
Es ist immer in dieser Reihenfolge zu verfahren.
Die Schilder in der Anlage 2 - 4 sind durch den Auftragnehmer an prägnanter Stelle auf der Baustelle auszuhängen. Zusätzlich sind die Schilder in allen Mannschaftscontainern der am Bau beteiligten Firmen gut sichtbar aufzuhängen.
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E. Sicherung der Baustelle:
- Betretungserlaubnis
Das Betreten der Baustelle ist nur den am Bau beschäftigen Personen erlaubt. Betriebsfremde Personen haben sich bei der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Das Betreten der Baustelle ohne persönliche Schutzausrüstung ist untersagt.
- Fotografieren
Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen.
- Besucher
Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Bauleitung des Auftragnehmers sowie des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einzuholen. Den Besuchern ist die erforderliche PSA gemäß den Festlegungen des SiGeko (SiGe-Plan) zur Verfügung zu stellen.
- Anwohnerschutz
Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. gegen Emissionen) für die im Umfeld der Baustelle ansässigen Anwohner.
F. Umweltschutz:
- Abfall
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen und den anfallenden Abfall seiner Nachunternehmer ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Verbrennen der Abfälle ist verboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt von anderen Abfällen zu halten, in dafür zugelassenen Behältern zu sammeln und zu entsorgen. Die Bauleitung des Auftragnehmers sowie der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) behalten sich vor, Entsorgungsplätze einzurichten. Kommt der Auftragnehmer seiner Entsorgungspflicht nicht nach, werden die Bauleitung des Auftragnehmers oder der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) dieses auf Kosten des Verursachers veranlassen.
- Lärm
Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 80 dB(A) überschritten wird, sind der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden.
- Gewässerschutz
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden.
Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Boden und Gewässer sind verboten. Ausgenommen hiervon sind die für die Leistungserbringung notwendigen und zugelassenen Maßnahmen. Abwässer und Feststoffe aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen.
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Bei Zuwiderhandlungen behalten sich die Bauleitung des Auftragnehmers sowie der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Bei Baustellen innerhalb von Wasserschutzzonen sind außerdem die entsprechenden Anforderungen der RiStWag für die Baustelleneinrichtung und die Baudurchführung zu beachten.
- Luft
Schädliche Lufteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu reduzieren. Die Vorgaben des von der Bezirksregierung aufgestellten Luftreinhalteplans sind ggf. einzuhalten. Es werden in dieser Baustellenordnung weitere Vorgaben zur Luftreinhaltung gemacht, welche durch die beauftragten Unternehmen zu beachten sind. Die Maßnahmen bewirken zusammen, dass weniger Staub freigesetzt wird und die Luftqualität verbessert wird.
- Vegetation
Zu erhaltende Vegetationsbestände im Bereich der Baustelle sind gemäß den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS – LP 4) zu schützen.
- Bautabuflächen
Flächen, die im landschaftspflegerischen Begleit- oder Ausführungsplan als Bautabuflächen ausgewiesen sind, dürfen im Rahmen der Baumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden.
- Tiere
Gefährdete Tierarten im Bereich der Baustelle sind gemäß den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS – LP 4) zu schützen. Im Planfeststellungsbeschluss werden evtl. entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen.
(Ort) (Datum) (Unterschrift Auftraggeber)
(Ort) (Datum) (Unterschrift Bauleitung)
(Ort) (Datum) (Unterschrift SiGeKo)
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Anlage 1
Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz
Es gibt umfassende Regelwerke (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen, UVV’en, BG-Regeln, Techn. Richtlinien), welche die Mindeststandards zum Arbeits- und Umweltschutz verbindlich regeln. Diese Vorgaben sind seitens des Auftraggebers und seitens der Auftragnehmer grundsätzlich zu beachten. In bestimmten Bereichen werden durch die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland aufgrund der besonderen Gefährdungslage detaillierte Arbeitsschutzregelungen getroffen, welche die gesetzlichen Forderungen ergänzen bzw. konkretisieren. Dieses Dokument gibt eine Übersicht über die Arbeitssicherheits- und Umweltstandards der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland, die von allen Beschäftigten der beauftragten Firmen und von den eigenen Beschäftigten einzuhalten sind.
Die sich aus den genannten Mindeststandards ergebenden notwendigen Leistungen sind seitens der Fremdunternehmen in den angebotenen Hauptpositionen der Ausschreibungen der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland als Nebenleistungen ohne besondere Vergütungen einzurechnen. Auch die Arbeiten zur Erfüllung von anderen Auflagen wie z. B. zu Emissionen der Bezirksregierungen zur Lärm- oder Staubreduzierung werden nicht besonders vergütet.
Die beschriebenen Mindeststandards können gemäß dem aktuellen Stand der Technik weiter verbessert werden. Im Arbeitsschutz können nach Rücksprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten teilweise auch andere geeignete Maßnahmen mit dem gleichen oder einem höheren Sicherheitsstandard ergriffen werden.
Tragepflicht für Sicherungsgeschirr/Auffanggurte
Die Nutzung von Sicherungsgeschirr/Auffanggurten ist Pflicht, falls aufgrund der anfallenden Arbeiten eine Absicherung erforderlich wird und keine andere Art der Absturzsicherung (z. B. Umwehrung) möglich ist.
Tätigkeitsbeispiele:
• Arbeiten an Gittermasten und Nutzung von Steigeinrichtungen: Bei Tätigkeiten auf Steigleitern und Steigeisengänge ist in der Regel keine andere Sicherungsart zulässig.
• Tätigkeiten an offenen Fenstern: Bei Tätigkeiten an offenen Fenstern mit Absturzgefahr ist das Sicherungsgeschirr eine geeignete Sicherungsart.
• Tätigkeiten in Arbeitsbühnen/Arbeitskörben: Aufgrund der Gefahr des Herausstürzens aus dem Korb (z. B. technischer Defekt, Schwingbewegungen oder Kippen des Fahrzeugs) gilt eine grundsätzliche Tragepflicht von Sicherungsgeschirr.
Die Sicherungsgeschirre dürfen nur bis zur vom Hersteller vorgegebenen max. zulässigen Nutzungsdauer genutzt werden und sie müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Sie müssen vor jedem Einsatz durch den Nutzer auf Schäden gesichtet werden. Bei Beschädigungen dürfen sie nicht genutzt werden und müssen in Stand gesetzt oder entsorgt werden. Es sind die Herstellervorgaben (Bedienungsanleitung) zu beachten und die Nutzer müssen in die richtige Handhabung eingewiesen sein. Es sind nur geeignete Anschlagpunkte zu nutzen.
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Tragen von Warnkleidung
Aufgrund des hohen Unfallrisikos bei Arbeiten im und am Verkehrsraum durch den laufenden Verkehr gelten auf der Baustelle die folgenden verpflichtenden Vorgaben. Der Aufenthalt im Verkehrsraum muss auf das für die Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebes Notwendige beschränkt bleiben.
Nicht zugelassen
Abbildung 1: Einteilung der Warnkleidung entsprechend den Klassen nach EN 471
Personen, die sich in der Regel nur im gegen den Verkehr (Baustellenverkehr und Allgemeiner Straßenverkehr) abgesicherten Baustellenbereich aufhalten oder tätig sind, müssen Warnkleidung der Klasse 2 tragen. Die zulässige Kleidung ist in Abbildung 1 dargestellt. Zur vorgenannten Gruppe gehört u. a. der folgende Personenkreis.
Beschäftigte von Bauunternehmen, welche Bautätigkeiten innerhalb des Arbeitsbereichs durchführen. Personen, welche sich nur zu kurzen Kontrollen, Besichtigungen oder im Rahmen der Erstellung von Gutachten im Verkehrsraum aufhalten (Bauüberwachung, Gutachter oder Gutachterinnen, usw.).
Personen, die sich regelmäßig auch außerhalb des abgesicherten Baustellenbereiches (Verkehrsraum) bewegen, müssen Warnkleidung der Klasse 3 tragen. Die zulässige Kleidung ist in Abbildung 1 dargestellt. Zur vorgenannten Gruppe gehört u. a. der folgende Personenkreis.
Personen, die in Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) zum Auf- und Abbau von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eingesetzt werden und auch außerhalb des abgesicherten Baustellenbereiches tätig sind. Personen, die in Nachtbaustellen tätig sind. Die Reflexstreifen der Warnkleidung sollen die menschliche Gestalt (Kontur) betonen. Dazu sind auf jeden Fall Jacke und Hose notwendig.
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Weitere Regelungen zur PSA
Sicherheitsschuhe
Die Sicherheitsschuhe müssen mindestens der Schutzklasse S 3 nach EN 345 entsprechen und Knöchelhoch sein.
Gehörschutz
In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist geeigneter und ausreichender Gehörschutz zu tragen (z. B. Gehörschutzkapseln). Bei bestimmten Tätigkeiten muss dieser verkehrstauglich sein (z. B. Arbeiten außerhalb abgesicherter Bereiche an stark befahrenen Straßen und Autobahnen). In diesen Fällen können u. a. Othoplastiken geeignet sein.
Schutzbrillen
Beifolgenden Arbeiten ist das Tragen von Augenschutz (Visiere und/oder Schutzbrillen) erforderlich.
• Einsatz von Motorsensen • Einsatz von Häckslern/Buschholzhackern
Handschuhe
Bei vielen Arbeiten sind der Arbeit angepasste Handschuhe (z.B. Chemikalienhandschuhe) zu tragen.
Schutzanzüge
Soweit Gefahrenquellen nicht beseitigt werden können, sind ggf. geeignete Schutzanzüge z. B. bei biologischen Gefährdungen zu tragen.
Schnittschutzjacke
Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben muss zusätzlich zu der anderen PSA eine Schnittschutzjacke mit Reflexstreifen gem. EN 471 und EN 381 sowie KWF-Siegel getragen werden.
Hinweise zu Arbeiten mit Motorsägen
Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben
Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben darf nur eine Person im Arbeitskorb stehen. Der Einsatz von Trenngittern ist nicht erlaubt.
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Weitere Regelungen zur RSA
Verkehrspläne
Bei der Baustelleneinrichtung im Verkehrsbereich (Straßen und Autobahnen) müssen die seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland vorgegebenen Verkehrs- und Einrichtungspläne und sonstigen Vorgaben und Absprachen beachtet werden. Die geforderten Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen, Leitbaken, Warnschwellen) sind fachgerecht aufzubauen.
Fahrzeugausstattung
Die im Verkehrsraum eingesetzten Fahrzeuge müssen um Sonderrechte entsprechend der StVO wahrnehmen zu können mit der Warnmarkierung nach DIN 30710 gekennzeichnet sein. Zusätzlich werden bei Arbeiten für die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland nach § 52 (4) StVZO LKW über zwei für die Straße zugelassene gelbe Rundumkennleuchten und PKW über eine gelbe Rundumleuchte gefordert. Die Grundsätze der Ladungssicherung müssen eingehalten werden.
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Anlage 2
ALARMPLAN Alarmierung im Notfall (Brand, Unfall, Explosion)
| Namen | E-Mail: Telefon | |
|---|---|---|
| Feuerwehr | 112 | |
| Polizei | 110 | |
| Bauleitung | ||
| Bauüberwachung | ||
| SiGeKo | ||
| Stabsstelle Arbeitssicherheit | Stabstelle Arbeitssicherheit der Autobahn GmbH Niederlassung Rheinland | arbeitssicherheit.rheinland@auto bahn.de Tel: +49 172 218 25 03 |
| Ersthelfer Baustelle |
Wichtige Rufnummern
| Namen | Telefon | |
|---|---|---|
| Nächstes Krankenhaus | ||
| Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser) | ||
| Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser) | ||
| Deutsche Bundesbahn | ||
| Dezernat 56 Bezirksregierung … | ||
| Stadtverwaltung … |
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Anlage 3
Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren
In Sicherheit Wenn vorhanden, dem gekennzeichneten Fluchtweg folgen.
bringen - Gefährdete Personen warnen
- Hilflose Personen warnen
- Vermisste Personen melden
- Sammelstelle aufsuchen
- Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr befolgen
Notruf Sofortige und richtige Angabe eines Notrufes bietet Gewähr für rasches Eintreffen des Rettungsdienstes. Folgende Angaben sind wichtig:
WO ist es passiert WAS ist passiert WIEVIELE Personen/Gebäude sind verletzt/betroffen
112 WER ruft an WARTEN auf Rückfragen!
Löschversuch Brand mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen
- Hinweisschilder beachten
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Anlagen einhalten
- Rückweg sichern
- Eigenschutz beachten
- Einweisen der Einsatzfahrzeuge
Information Folgende Stellen sind zu informieren:
- Bauleitung
- Bauüberwachung
- SiGeKoordinator
- Niederlassung …
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1100 - AUTOBAHN - Baustellenordnung - Vers. (08/23)
Anlage 4
Verhalten bei Unfällen
Ruhe bewahren
Erste Hilfe Sofortmaßnahmen durch den nächst verfügbaren Ersthelfer. Ersthelfer sind im Erste-Hilfe-Aushang angegeben.
Wichtig Ersthelfer leisten nur Erste-Hilfe! Sie unterlassen alle Maßnahmen, die nur Rettungssanitäter und Ärzte durchführen dürfen.
Notruf Sofortige und richtige Angabe eines Notrufes bietet Gewähr für rasches Eintreffen des Rettungsdienstes. Folgende Angaben sind wichtig:
WO ist es passiert WAS ist passiert WIEVIELE Verletzte, ggf. welche Verletzungen WER ruft an 112 WARTEN auf Rückfragen!
Einweisung Bereitstellung einer/mehrerer Personen zur Einweisung des Rettungsdienstes vom Baustelleneingang zum Unfallort. Ggf. sind mehrere Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten einzuweisen. Die Anweisungen des Rettungsdienstes sind zu beachten.
Information Folgende Stellen sind zu informieren:
- Bauleitung
- Bauüberwachung
- SiGeKoordinator
- Niederlassung …
Eintrag in das Verbandsbuch oder Erstellung einer Unfallanzeige.
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
Anweisung zum Schutz bundeseigener
Kabelanlagen der Autobahn GmbH des Bundes
K A B E L S C H U T Z A N W E I S U N G
Version 1.0
herausgegeben von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Heidestraße 15 – 10557 Berlin am 24.02.2023
erarbeitet in Kooperation mit den
Fachcentern für Informationstechnik und -sicherheit
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
| Dokumentenhistorie | Dokumentenhistorie | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Änderung | Beschreibung der Änderung (z.B. geänderte Kapitel) | Autor/ Abteilung o. Geschäftsbereich | Status (Bearbeitung/ Freigabe) | ||||||||
| Nr. | Datum | Vers. | |||||||||
| 01 | 01.04.2021 | 1.0 | Initiale Erstellung des Dokumentes | Initiale Erstellung des | AG Kabelschutzanweisung | AG | Bearbeitung | ||||
| Dokumentes | Kabelschutzanweisung | ||||||||||
| 02 | 22.04.2021 | 1.0 | Mitwirkung an Dokumentenerstellung | Frank Felde (Informationstechnik und -sicherheit) | Bearbeitung | ||||||
| 03 | 19.05.2021 | 1.0 | Mitwirkung an Dokumentenerstellung | Mitwirkung an | Heiko Rothschuh (Straßenplanung) | Heiko Rothschuh | Bearbeitung | ||||
| Dokumentenerstellung | (Straßenplanung) | ||||||||||
| 04 | 21.05.2021 | 1.0 | Mitwirkung an Dokumentenerstellung | Rainer Siegel (Bau) | Bearbeitung | ||||||
| 05 | 18.10.2021 | 1.0 | Mitwirkung an Dokumentenerstellung | Manfred Rathert (Öffentliches Recht/ Planungs- und Umweltrecht) | Manfred Rathert | Bearbeitung | |||||
| (Öffentliches Recht/ | |||||||||||
| Planungs- und | |||||||||||
| Umweltrecht) | |||||||||||
| 06 | 03.12.2021 | 1.0 | Mitwirkung an Dokumentenerstellung | Sascha Häfner (Vergaberecht) | Bearbeitung | ||||||
| 07 | 07.12.2021 | 1.0 | Mitwirkung an Dokumentenerstellung | Mitwirkung an | Alett Nocken (Straßenverwaltung) | Alett Nocken | Bearbeitung | ||||
| Dokumentenerstellung | (Straßenverwaltung) | ||||||||||
| 08 | 07.12.2021 | 1.0 | Mitwirkung an Dokumentenerstellung | Felix Peisker (Betrieb) | Bearbeitung | ||||||
| 09 | 07.12.2021 | 1.0 | Mitwirkung an Dokumentenerstellung | Mitwirkung an | Andy Apfelstädt (Betrieb) | Andy Apfelstädt | Bearbeitung | ||||
| Dokumentenerstellung | (Betrieb) | ||||||||||
| 10 | 02.02.2023 | 1.0 | Abstimmung mit dem FB PBI / GB-B | Rainer Siegel (Bau) | Bearbeitet und freigegeben | ||||||
| 11 | 24.02.2023 | 1.0 | Finale Abstimmung | Andy Apfelstädt (Betrieb) | Andy Apfelstädt | Bearbeitet und freigegeben | Bearbeitet und | ||||
| (Betrieb) | freigegeben |
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
Inhalt I Anlagenverzeichnis .......................................................................................................................... 3
II Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................... 4
- Geltungsbereich / Gültigkeit ...................................................................................................... 5
- Technische Hinweise ................................................................................................................ 5 Grundlagen ..................................................................................................................... 5
Vorkehrungen vor dem Beginn der Baumaßnahme ....................................................... 6
Ausführung der Bauarbeiten ........................................................................................... 7
2.3.1. Abstände beim Einsatz von Maschinen / Werkzeuge ..................................... 7 2.3.2. Geplante Freilegung ........................................................................................ 7 2.3.3. Ungeplante Freilegung / Umgang mit Beschädigungen .................................. 8 2.3.4. Parallelverlegung und Kreuzungen von Kabelanlagen .................................... 9 2.3.5. Verfüllen von Baugruben ............................................................................... 10
Verhalten auf der Baustelle .......................................................................................... 11
- Sicherheitshinweise ................................................................................................................ 11
- III Anhang ......................................................................................................................... 13
I Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Anmeldung des Bauvorhabens ......................................................................................... 13
Anlage 2: entfällt
Anlage 3: Nachweis der Kabelortung ................................................................................................ 14
Anlage 4: Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen ............................................. 17
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
II Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung | |
|---|---|---|
| Die Autobahn | Autobahn GmbH des Bundes | |
| AM | Autobahnmeisterei | |
| AG | Auftraggeber | |
| BGV | Berufsgenossenschaftliche Vorschriften | |
| DIN | Deutsche Institut für Normung | |
| FIT | Fachcenter für Informationstechnik - und -sicherheit | |
| IT | Informationstechnik | |
| KSA | Kabelschutzanweisung | |
| KSR | Kabelschutzrohr | |
| LWL | Lichtwellenleiter | |
| Portable Document Format | ||
| PE-HD | High Density Polyethylen (hohe Dichte) | |
| PVC | Polyvinylchlorid | |
| StGB | Strafgesetzbuch | |
| TKG | Telekommunikationsgesetz | |
| VOB | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen |
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
1. Geltungsbereich / Gültigkeit
Die vorliegende Kabelschutzanweisung (KSA) gilt ausschließlich für bundeseigene Kabelanlagen und
dient dem Schutz dieser. Diese Kabelanlagen können
-
Lichtwellenleiter (LWL) – Kabel
-
Streckenfernmeldekabel
-
Datenkabel
-
Energie- bzw. Starkstromkabel,
-
Leitungen
-
Schachtanlagen der Autobahn GmbH des Bundes (die Autobahn) sein. Diese KSA ist
Bestandteil der Planungs- und Genehmigungsunterlagen, Ausschreibungen und Verträge, die eine
Beeinflussung der Kabelanlagen vermuten lassen.
Die KSA tritt am 14.03.2023 in Kraft und bleibt bis auf Widerruf bestehen. Gleichzeitig werden die
Anweisungen und Merkblätter der Landesbehörden für den Umgang mit Kabelanlagen entlang der
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung durch dieses Dokument ersetzt.
2. Technische Hinweise1
Grundlagen Auf dem Betriebsgelände der Autobahn, sowie in angrenzenden Grundstücken, muss stets mit
Kabelanlagen gerechnet werden. Durch Bauarbeiten im Erdreich können Schäden an den
vorgenannten Kabelanlagen entstehen. Eine Beschädigung ist nach den §§ 315 b und 316 b StGB
strafbar, auch dann, wenn sie fahrlässig herbeigeführt wird. Zur Vermeidung von Beschädigungen sind
daher die nachfolgenden Informationen und technische Hinweise zu beachten.
Die Kabelanlagen liegen gewöhnlich in einer Tiefe von 0,6 m bis 1,2 m unterhalb der Erdoberfläche.
Eine abweichende – insbesondere geringere – Tiefenlage ist wegen Kreuzungen anderer Anlagen oder
infolge nachträglicher Veränderung der Deckung durch Straßenumbauten und dergleichen, sowie aus
anderen Gründen nicht auszuschließen. Die Kabelanlagen können mit Trassenwarneinrichtungen
abgedeckt oder durch Trassenwarnband gekennzeichnet sein. Diese Abdeckungen schützen die
Anlagen in der Regel nicht gegen mechanische Beschädigungen. Sie sollen lediglich den
Aufgrabenden auf das Vorhandensein dieser Anlagen aufmerksam machen (Warnschutz) und durch
die Kennzeichnung die Auffindbarkeit erleichtern. Es gilt stets besondere Vorsicht, da sich
Kabelanlagen auch frei von Warnhinweisen lediglich in einer Sandeinbettung oder gänzlich frei im
Erdboden befinden können.
Um den Schutz der Kabelanlagen im Rahmen von Baumaßnahmen zu erhöhen, sind daher vor Beginn
die nachfolgend beschriebenen Vorkehrungen zu treffen.
1 Es gelten die Vorgaben der DIN 18299, sowie die ergänzenden Hinweise der DIN 18300 und der DIN 18322. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der KSA vor. Seite 5 von 17
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Vorkehrungen vor dem Beginn der Baumaßnahme Die Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht der Bauunternehmen ergibt sich u.a. aus der aktuellen Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C der DIN 18300 Pkt. 3, sowie aus der
Unfallverhütungsvorschrift “ Bauarbeiten” (BGV C 22 § 16).
Für Informationen zu unterirdisch verlegten Kabelanlagen der Autobahn ist Auskunft bei der
zuständigen Niederlassung zu beantragen. Die bereitgestellten Informationen zum entsprechenden
Bauabschnitt werden durch eine örtliche Begehung mit Unterweisung ergänzt. Die Aushändigung von
Planmaterial durch die zuständigen Stellen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner
Sorgfaltspflicht hinsichtlich weiterer Feststellungen.
Nach dem Erhalt der Informationen zu den verlegten Kabelanlagen durch die Autobahn und anderer
Unternehmen, ist der Auftragnehmer dazu angehalten die Anweisungen, Bedingungen und Auflagen
der Bedarfs- und Versorgungsträger, sowie die Hinweise dieser KSA zu beachten und seine in der
Bauausführung tätigen Arbeitskräfte, auch die der Nachunternehmer entsprechend aktenkundig zu
unterrichten und anzuweisen. Diesbezüglich darf diese Kabelschutzanweisung auch an
Nachunternehmer ausgehändigt werden.
Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bau- oder Rekultivierungsarbeiten ist eine Information zum
Bauvorhaben (siehe Anlage 1) der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn mitzuteilen. Eine
Übersicht der jeweiligen Kontaktdaten ist in der Anlage 2 enthalten. Die finalen Abstimmungen können
nach dem Erhalt des ausgefüllten Dokumentes getroffen werden. Zudem sind die, für die Genehmigung
zugrunde liegenden Lagepläne bei der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn einzureichen.
Es wird eine Kabelortung und eine der Situation angepasste Markierung der exakten Position der
Kabeltrasse wird durch die zuständige Organisationseinheit vorgenommen oder ggf. veranlasst. Im
Bedarfsfall kann auch die Tiefenlage (Höhe der Erdüberdeckung) ermittelt werden. Bei Abschluss der
Markierungsarbeiten ist ein Nachweis (Anlage 3) anzufertigen. Erst nach Abschluss der
Kabelmarkierung im Baufeld und Übergabe des unterschriebenen Abnahmenachweises darf mit den
Bauarbeiten begonnen werden.
Die vorzeitige Beendigung, die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach längerer Unterbrechung der
Bauausführung oder der Beginn der Durchführung von Rekultivierungsarbeiten sind der zuständigen
Organisationseinheit der Autobahn mitzuteilen.
Ausführung der Bauarbeiten
2.3.1. Abstände beim Einsatz von Maschinen / Werkzeuge
In der Nähe unterirdischer Kabelanlagen muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Im
gegenseitigen Interesse ist dementsprechend vor allem bei Erdarbeiten äußerste Vorsicht geboten.
Bei der Anwendung maschineller Baugeräte in der Nähe von Kabelanlagen ist ein solcher Abstand zu
wahren, dass eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Ein Mindestabstand beim Maschineneinsatz von
Baugeräten (Bagger, Rammgerät, Sonden o.ä.) von 2,0 m beiderseits der georteten und abgesteckten
Kabelachse, darf nicht unterschritten werden. Sollte die Unterschreitung des zuvor benannten
beidseitigen Abstandes unumgänglich sein, muss zur exakten Positionsbestimmung der Kabellage mit
Handschachtungen gearbeitet werden. Bei der Unterschreitung des 2,0 m Schutzabstandes ist mit
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erhöhter Vorsicht zu agieren und zuvor Rücksprache mit der zuständigen Organisationseinheit der
Autobahn zu halten. Zur Absicherung der Lage und des Tiefenverlaufes kann es erforderlich sein,
Querschläge mit mindestens 1,0 m Länge, ggf. auch in Nachbargrundstücken, zu erzeugen.
Im vorgenannten Schutzbereich sind die notwendigen Arbeiten nur von Hand durchzuführen. Bei den
in diesem Bereich stattfindenden Erdarbeiten dürfen spitze und scharfe Werkzeuge nur so gehandhabt
werden, dass sie höchstens bis zu einer Tiefe von 0,2 m in das Erdreich eindringen. Für die weiteren
Arbeiten sind stumpfe Geräte wie Schaufeln usw. zu verwenden, die möglichst waagerecht zu führen
und vorsichtig zu handhaben sind. Jede Berührung der Kabelanlage mit harten und scharfen
Gegenständen ist gefährlich und daher zu vermeiden.
Besondere Vorsicht ist bei Stromanlagen (Lebensgefahr!) und bei Gasleitungen (Explosionsgefahr!)
geboten.
2.3.2. Geplante Freilegung
Müssen Kabelanlagen, Grenzsteine, Muffen oder dergleichen im Zuge der Arbeiten vorübergehend
freigelegt werden, so sind diese für die Dauer des Freiliegens wirksam vor Beschädigungen, z.B. durch
herabstürzende Erdmassen oder Steine zu schützen und gegen Diebstahl zu sichern.
Freihängende Kabel sind so zu unterfangen und abzustützen, dass sie in ihrer Lage verbleiben.
Biegungen, Knicke und Quetschungen können Kabel und Leitungen unbrauchbar machen.
Diesbezüglich ist der zulässige Biegeradius zu beachten. Der Auftragnehmer darf eigenständig keine
Veränderungen an der Kabelanlage vornehmen. Eine Positionsveränderung bedarf in jedem Fall die
Freigabe der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn und darf ausschließlich von
fachkundigem Personal durchgeführt werden. Weiterhin ist die Kabeltemperatur zu berücksichtigen,
dabei ist in der Regel die Mindestkabeltemperatur von 5°C nicht zu unterschreiten. Grundsätzlich ist
bei auszuführenden Bauarbeiten bei niedrigen Umgebungstemperaturen in der Nähe von
Kabelanlagen besondere Vorsicht geboten.
Bei Führung durch Fundamente oder Mauern dürfen vorgenannte Kabelanlagen grundsätzlich nicht
eingemauert oder einbetoniert werden. In solchen Fällen ist Rücksprache zum weiteren Vorgehen und
der Anwendungsmöglichkeit entsprechender Utensilien (z.B. Durchführung durch Formsteine,
Holzschalungen oder Schutzrohre) mit der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn zu halten.
Die Öffnungen der Durchführungen sind nach Anweisung der zuständigen Organisationseinheit der
Autobahn an den Enden abzudichten, um das Ein- oder Austreten von Wasser und Gas zu verhindern.
Die vorhandenen Markierungen, z.B. mit Kabelmerksteinen, dürfen während der Baumaßnahme nicht
überschüttet werden. Kabelmerksteine und Kabelmerkzeichen (wie z.B. Kugelmarker) sind vor dem
Ausheben einzumessen und nach Beendigung der Arbeiten bei unveränderter Führung der
Kabelanlage in ursprünglicher Position, bzw. bei einer veränderten Führung in entsprechend
veränderter Lage wieder einzusetzen. Die Markierungen dienen zur Kennzeichnung markanter Punkte,
wie beispielsweise Richtungsänderungen, Bohrungen, Straßenquerungen oder Muffen. Ausgehobene
Abdeckungen (z.B. Kabelhauben) sind für die Wiederverwendung seitlich zu lagern. Die
Aufbewahrung, der aus dem Erdreich entnommenen Elemente, ist mit der zuständigen
Organisationseinheit abzustimmen. Seite 7 von 17
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Bei der Reinigung von Wasserdurchlässen, in die Kabelanlagen eingeführt sind, sind die Geräte
vorsichtig zu handhaben, damit die Kabelanlagen nicht beschädigt werden.
2.3.3. Ungeplante Freilegung / Umgang mit Beschädigungen
Bei einer unbeabsichtigten Kabelfreilegung oder bei einer vermuteten bzw. offensichtlichen
Beschädigung sind die Erdarbeiten an der Freilegungsstelle sofort einzustellen. Die schadhafte Stelle
bzw. die freigelegte Kabelanlage darf nicht mehr betreten werden. Es ist nicht gestattet weitere
Tätigkeiten an der Kabelanlage auszuführen. Nach der Einstellung der Baumaßnahmen muss
unverzüglich eine Meldung an die zuständige Organisationseinheit der Autobahn getätigt werden. Die
Erstmeldung erfolgt telefonisch mit den im Folgenden benannten Mindestinformationen:
-
Name, Anschrift, Telefonnummer und Firmenzugehörigkeit des Verursachers
-
Benennung der Baumaßnahme (ggf. Auftragsnummer)
-
Position der Schadensstelle durch Benennung des Straßenabschnittes, Kilometerangabe und der Richtungsfahrbahn
-
Art und Umfang der Beschädigung / Freilegung (z.B. Kabelschutzrohr, Kabelanlage, Kabelschrank, Notrufsäule (Beschriftung vor Ort beachten))
-
E-Mail-Adresse und ggf. Übersendung eines Bildes der Schadensstelle
Anschließend müssen entstandene Schäden an der Kabelanlage mittels eines Schadensformulars
zusammen mit dem Vertreter der zuständigen Organisationseinheit Autobahn festgehalten werden.
Das gleiche Vorgehen gilt ebenfalls in Bezug auf Grenzsteine, insbesondere bei Beschädigung oder
Verlagerung dieser, auch wenn sie im Augenblick unbedeutend erscheinen, sind besondere Ereignisse
der zuständigen Bauaufsicht unverzüglich zu melden, um Folgeschäden zu verhindern. Während der
telefonischen Erstmeldung wird das weitere Vorgehen abgestimmt.
Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn eine zuständige Person der Autobahn die
freigelegte Kabelanlage auf Schäden untersucht hat und weitere Handlungsanweisungen erteilt
wurden. Als Beschädigung gelten außer Rissen und Durchtrennungen auch Quetschungen,
Dehnungen oder Knicke.
Bei Bauarbeiten auftretende Beschädigungen dürfen dem Auftraggeber unter keinen Umständen
verheimlicht werden.
2.3.4. Parallelverlegung und Kreuzungen von Kabelanlagen
Bei Parallelführungen mit Fremdleitungen oder bei neu zu verlegenden Kabelanlagen (auch Wasser-
und Gasleitungen Dritter) sind mindestens 2,0 m Abstand zu den bestehenden Kabelanlagen
einzuhalten. Die vorhandene Kabelanlage soll beim Aufgraben und beim Verlegen der neuen
Kabelanlage unberührt bleiben, sodass die Kabelabdeckung oder Trassenmarkierung (z.B.
Trassenwarnband) an keiner Stelle freigelegt wird. Eine zwingende Unterschreitung des o.g.
Mindestabstandes ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der zuständigen
Organisationseinheit möglich. Bei Kreuzungen ist über der zuoberst liegenden Anlage der Seite 8 von 17
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Kreuzungspunkt dauerhaft zu markieren. Dies ist durch Auslegung von Trassenwarnband auf einer
Länge von ca. 1 m kreuzförmig in Verlegungsrichtung beider Kabel und Leitungen auszuführen.
Bei Fremdleitungsquerungen der bundeseigenen Kabelanlagen ist ein Tiefenabstand von ca. 2,0 m zu
gewährleisten und die Kreuzung sollte möglichst rechtwinklig zu den bestehenden Kabelanlagen
verlaufen. Bei geringerem Abstand sind Kabelanlagen der Autobahn zusätzlich mit Halbschalen zu
schützen.
Werden Spül- und Räumbohrungen oder Durchpressungen durchgeführt, ist ebenfalls ein
Sicherheitsabstand von 2,0 m zu gewährleisten.
Bei paralleler Verlegung von Rohr- und Energietrassen ist der kathodische Korrosionsschutz
durchzuführen, um Beschädigung und Beeinflussung des Fernmeldekabels zu vermeiden.
2.3.5. Verfüllen von Baugruben
Freigelegte Kabelanlagen dürfen erst zugeschüttet werden, wenn dem Vorgang von einer Fachkraft,
der für die Leitungen, Kabel und Schächte zuständigen Organisationseinheit der Autobahn zugestimmt
wurde. Erst danach darf mit dem Verfüllen begonnen werden.
Beim Verfüllen von Baugruben und -gräben darf kein Verfüllmaterial auf die freihängenden Kabel und
Leitungen geworfen werden. Kohlenlösche, Kompost oder anderes Erdreich, welches sich wegen
seiner chemischen Zusammensetzung nachteilig auf die Kabelanlage auswirken kann, darf
grundsätzlich nicht zum Verfüllen verwendet werden.
Vorhandene Kabelmerksteine oder -zeichen sind wieder in der ursprünglichen Lage einzusetzen bzw.
so einzubringen, dass die korrekte Position der Kabeltrasse angezeigt wird. Die Ausgangssituation mit
den Kabel- o. Leitungsabdeckungen, einschließlich des Trassenwarnbandes, ist näherungsweise
wiederherzustellen.
Durch das Verdichten von steinigen Böden, unmittelbar über der Kabelanlage, kann diese beschädigt
werden. Beim Verfestigen des Erdreiches über Kabelanlagen ist daher vorsichtig und sorgfältig zu
verfahren. Ebenso ist diese Achtsamkeit beim Geräteeinsatz bei der Nachprofilierung von Mulden,
Gräben, Durchlässen und Lärmschutzwällen im Bereich der Kabeltrassen aufzubringen. Die Tiefe der
Profilierung ist dabei so zu wählen, dass die Kabelanlagen nicht freigelegt werden und eine
ausreichende Resttiefe verbleibt. Falls sich bei der Durchführung dieser Arbeiten eine Minderdeckung
für die Kabelanlagen ergibt, sind geeignete Schutzmaßnahmen nach Rücksprache mit der zuständigen
Organisationseinheit zu ergreifen.
Für das Verfüllen des Kabelgrabens gelten die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien
für Erdarbeiten im Straßenbau“ (ZTV E-StB).
Im Schutzbereich der Kabelanlagen sind Pflanzungen nicht zulässig. Das bedeutet gleichermaßen,
dass alle Pflanzungen so auszuführen sind, dass durch einen Überhang von Ast- und Strauchwerk
bzw. unterirdischer Wurzelwerke keine Beeinträchtigung des Schutzbereiches erfolgt. Spätere
Aufgrabungen der Leitungs- bzw. Kabeltrasse müssen ohne besondere Vorkehrungen möglich sein,
die sich aus Forderungen der “Baumschutzverordnung” herleiten.
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Verhalten auf der Baustelle Das Befahren der ungeschützten Kabeltrasse mit schweren Baufahrzeugen ist im Regelfall zu
unterlassen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Ergreifen
besonderer Vorkehrungen, wie beispielsweise das Auslegen von Überfahrplatten, kann ein Überfahren
der Kabeltrasse in Ausnahmefällen abgestimmt werden.
Die Kabeltrasse muss jederzeit zugänglich sein. Lagerplätze, Überbauungen, Baustelleneinrichtungen
etc. dürfen im Bereich der Kabeltrasse nicht errichtet werden.
Personen, die in der Nähe von Kabelanlagen Erdarbeiten ausführen, sind verpflichtet, die gebotene
Sorgfalt anzuwenden. Die bauausführenden Firmen haben ihre Maschinenführer und Hilfskräfte in die
Baumaßnahme einzuweisen und ihnen die vorliegende Kabelschutzanweisung inhaltlich zu erläutern.
Bei Bauarbeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Unfallverhütungsvorschriften
und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
3. Sicherheitshinweise
Beschädigte Kabelanlagen können für die damit in Berührung kommenden Personen lebensgefährlich
sein. Bei unter Spannung stehenden Stromversorgungskabeln besteht durch Stromeinwirkung die
Gefährdung von Leib und Leben der arbeitenden Personen. Bei Gasrohren kann durch die Einwirkung
eines metallischen Gegenstandes ein Funke entstehen, der ggf. zu einer explosiven Reaktion führen
kann. Von Erdern und erdfühlig verlegten Kabelanlagen (Kabel mit metallischem Außenmantel) können
zudem Gefahren ausgehen, auch wenn diese nicht beschädigt sind. Dies gilt besonders beim Auftreten
von örtlichen Gewittern. Deshalb müssen bei Gewitter die Arbeiten stets, also auch bei Arbeiten an
unbeschädigten Kabelanlagen, unverzüglich eingestellt werden (vgl. DIN VDE 0105-100, Abschnitt
Wetterbedingungen).
Lichtwellenleiter-Kabel sind auf der Kabelaußenhülle mit den Symbolen: gekennzeichnet. Ein direktes Hineinblicken in Lichtwellenleiter oder die Betrachtung von Schadstellen
an diesen Kabeln, kann aufgrund des im Inneren geführten Laserlichtes zu irreparablen Verletzungen
an den Augen führen. Es wird daher eindringlich vor einem solchem Handeln gewarnt. Zudem kann
das Abbrechen von Glasfaserteilchen ebenfalls zu Verletzungen führen.
Bei beschädigten Energiekabeln können die nachfolgend benannten Störfälle auftreten, die zu einer
Unterbrechung im Stromkreis führen können:
- Erdschluss -> Entstehung einer Verbindung zwischen einem Leiter und dem Erdreich
- Kurzschluss -> Entstehung einer galvanischen Verbindung zwischen zwei oder mehreren Leitern
- Unterbrechung -> Trennung von einem oder mehreren Leitern
Aufgrund der bestehenden Lebensgefahr bei der Ausführung von Arbeiten an Kabelanlagen müssen
daher die fünf Sicherheitsregeln bei Arbeiten mit Spannung eingehalten werden:
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- Gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit feststellen
- Erden und Kurzschließen
- Benachbarte, unter Spannung stehende Objekte abdecken oder abschranken
Die notwendigen Arbeitsschritte erfolgen immer in Abstimmung mit einer hierfür von der zuständigen
Organisationseinheit der Autobahn benannten Person. In Folge einer Beschädigung eines
Energiekabels müssen sich als Vorsichtsmaßnahme umgehend alle Personen aus dem
Gefahrenbereich entfernen!
Die Kabelanlagen sind stets als starkstrombeeinflusst zu betrachten, daher ist bei der Handhabung mit
besonderer Vorsicht zu agieren. Fernmeldekabelanlagen können starkstrombeeinflusst und damit
zeitweilig spannungsführend werden, wenn Sie im Bereich elektrischer Hochspannungsfreileitungen
oder in der näheren Umgebung von spannungsführenden Schienen verlaufen. Bei Kabelunterbrechung
(z.B. Baggerarbeiten) besteht Gefahr, weil die Beeinflussungsspannung nicht abschaltbar ist. Bei
Arbeiten jeder Art, sind in diesem Bereich besondere Schutzmaßnahmen zu beachten und zu treffen.
Das Merkblatt gemäß Anlage 4 ist diesbezüglich zu berücksichtigen.
Infolge einer vermutlichen Kabelbelbeschädigung wird die Prüfung auf Unversehrtheit des
Kabelmantels durch die Autobahn durchgeführt, um sich anbahnende Kabelfehler rechtzeitig zu
erkennen. Die Beschädigung papierisolierter Streckenfernmeldekabel kann dazu führen, dass
Feuchtigkeit in diese eindringt und der Schaden sich über weite Entfernungen erstreckt. In diesem Fall
muss das beschädigte Streckenfernmeldekabel in allen betroffenen Streckenabschnitten ersetzt
werden. Zur Schadensminimierung muss aus diesem Grund in einer derartigen Situation unverzüglich
Meldung, gemäß den beschriebenen Vorgängen im Kapitel 2.3.3, erstattet werden.
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III Anhang
Anlage 1: Anmeldung des Bauvorhabens
Anmeldung des Bauvorhabens bei der örtlichen Organisationseinheit
Die Autobahn GmbH des Bundes - Friedrichstraße 71 - 10117 Berlin- vertreten durch: die Niederlassung Rheinland, Hansastr. 2, 47799 Krefeld, handelnd durch den Geschäftsbereich Verkehrszentrale Leverkusen, Bonner Str. 65, 51379 Leverkusen Tel.: 02171 38713 270 (oder -250) / Email: FU-RHL-VZ-Info@autobahn.de
Bauvorhaben:
…………………………………………………………………………………………………………
Genehmigung/Zustimmung durch: ………….………… GZ…………………………….….
Versorgungsunternehmen/Lizenznehmer: ………………………………………………………………….……………………….
Bauausführende Firma: ……………………………………………………………………………………………………….
Ansprechpartner: ……………………………...……………. Tel.: …………………………….
Durch die bauausführende Firma wird bestätigt, dass ihr die Bedingungen des(r) Vertrages/ Vereinbarung/ Zustimmung einschließlich der „Technischen Bestimmungen“ und/bzw. die Auflagen der Autobahn GmbH des Bundes bekannt sind.
Zusätzliche Forderungen von der, die Autobahn vertretenden Institution, zur Baudurchführung:
...................................................................................................................................................
Baubeginn: ………………………………… Bauende: ……………………………………….
…………………………………… …………………………………………………….
Ort/Datum Unterschrift Firma
Anmeldung der Baudurchführung bei der zuständigen Organisationseinheit/ Fachcenter für
Informationstechnik und -sicherheit (FIT).
…………………………………… …………………………………………………….
Ort/Datum Unterschrift zuständige Organisationseinheit/ FIT
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Anlage 3: Nachweis der Kabelortung
Nachweis über Kabelortung und örtliche Unterweisung auf Grundlage der Anweisung zum Schutz bundeseigener Kabelanlagen
- Kabelschutzanweisung
Die Firma Name: .....................................................................................................................
Straße / Haus-Nr.: ...................................................................................................................
PLZ / Ort: ................................................................................................................................
vertreten durch Herrn / Frau
………………….......................................................................................................................
wurde in der örtlichen Einweisung auf den Verlauf der Leitungstrasse der bundeseigenen
Kabelanlagen, einschließlich der in diesem Bereich abgelegten Kabelmehrlängen hingewiesen:
| am | Autobahn | von km | bis km | Richtungsfahrbahn | Trassenmarkierungsart |
|---|---|---|---|---|---|
| Bemerkung zu den ausgeführten Arbeiten: |
Die auszuführenden Arbeiten bzw. Baumaßnahmen der v. g. Firma erfolgen im Auftrag von: Name: ..................................................................................................................................................
Straße / Haus-Nr. .....................................................................................................................
PLZ / Ort ..................................................................................................................................
und zum Zweck / der Veranlassung (Name der Baumaßnahme):
……………………….………………………………………………………………………………….
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Die Ortung der v. g. Kabelanlagen erfolgte mittels eines Suchgerätes. Die Markierung der Trasse
wurde durch die entsprechende Organisationseinheit bzw. im Auftrag durch die Firma:
Name: .....................................................................................................
Straße / Haus-Nr.: ..................................................................................
PLZ / Ort .................................................................................................
ausgeführt. Das Autobahnkabel wurde ordnungsgemäß markiert. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die
Markierung der Kabeltrassen ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die in der Kabelschutzanweisung
geforderten Mindestabstände und Schutzbereiche genau einhalten zu können und sie uns nicht von
den Festlegungen der Kabelschutzanweisung entbindet.
Bei jeglichen Arbeiten im Kabelbereich ist die "Anweisung zum Schutz bundeseigener Kabelanlagen
der Autobahn GmbH des Bundes - Kabelschutzanweisung" der Autobahn zu beachten. Der
Firmenvertreter wurde zur besonderen Vorsicht bei der Arbeitsausführung ermahnt.
Ebenso wurde o.g. Firmenvertreter aufgefordert, über nicht bundeseigene Versorgungsleitungen
Erkundigungen einzuholen.
Weitere Hinweise und Ergänzungen bzw. Auflagen für den Bauausführenden vor Ort: ...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
ACHTUNG:
Das Ortungsprotokoll verliert nach Ablauf von 14 Kalendertagen seine Gültigkeit, wenn die
ausgewiesenen Arbeiten im betroffenen Abschnitt nicht innerhalb dieser Frist begonnen
wurden!
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Lokale Einweisung durchgeführt durch: Lokale Einweisung und Hinweise anerkannt
............................................................... ............................................................... Organisatorische Einheit der Autobahn: durch Firma:
............................................................... ............................................................... Name in Druckbuchstaben der Name in Druckbuchstaben der einweisenden Person: eingewiesenen Person:
............................................................... ............................................................... Ort u. Datum: Ort u. Datum:
............................................................... ............................................................... Firmenstempel/Unterschrift Firmenstempel/Unterschrift
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Anlage 4: Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen
Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen
Die nachstehend benannten Punkte dienen ergänzend zu den ohnehin bekannten und allgemein
anerkannten Regeln der Technik.
-
Körperbedeckung sichern, keine unbedeckten Arme!
-
Isolierendes, trockenes Schuhwerk tragen!
-
Standortisolierung sichern (Fußmatte)!
-
Isolierung des Kabelendgestelles prüfen, bevor Arbeiten am Kabelendgestell begonnen werden!
-
Geerdete Komponenten im Handbereich (z.B. Geräte der Schutzklasse 1) entfernen oder isolierend abdecken (z.B. Rohrleitungen, Heizkörper)!
-
Unbeabsichtigtes gleichzeitiges Berühren beeinflusster Objekte und geerdeter Metallelemente wirksam verhindern!
-
Direktschaltungen zwischen ankommenden und abgehenden Außenkabeln, ohne Trennüberträger, sind ausnahmslos untersagt.
-
Vorsicht! Spannungsdifferenz zwischen Adern des ankommenden und des abgehenden Kabels.
-
Beim Löten am Endverschluss des Kabelendgestelles keine geerdeten Lötkolben verwenden.
-
Bei Messungen am Kabelabschlussgestell nur schutzisolierte Messgeräte verwenden. Geräte der Schutzklasse I müssen über einen Trenntransformator betrieben werden.
-
Montagearbeiten im Außenbereich möglichst nur bei trockener Witterung ausführen.
-
Bei feuchter Witterung geräumiges Zelt aufbauen und Arbeitsbereich wirksam trocknen.
-
Bei extremen Bedingungen, z.B. Sturm oder Eisregen oder anderen Bedingungen, die zu Schäden an der Hochspannungsleitung führen können, Arbeiten sofort einstellen und Baugrube sichern.
-
Wasser aus Baugrubensohle vollständig abpumpen, Holzbohlen einlegen und isolierende Fußmatten auslegen, evtl. mehrlagig.
-
Isolierende Handschuhe und Stiefel (geprüft nach VDE 1000 V) benutzen!
-
Den Aluminiummantel des Streckenkabels zu keiner Zeit elektrisch unterbrechen, insbesondere beim Öffnen von Kabelmuffen! Die Beeinflussungsspannung auf den Kabeladern erhöht sich sofort
wesentlich (bis zu 20-fach), wenn der Reduktionsschutzmantel unwirksam wird - Gefahr für
Technik und Leben!
-
Den metallischen Kabelmantel und die Mantelverbindungsleitung, während der Spleißarbeiten isolierend abdecken, um unbeabsichtigtes Berühren zu verhindern.
-
Bei Kabelschäden keine abweichenden Kabeltypen einbauen, auch wenn es sich nur um kurze Längen handelt! Bei Kabelunterbrechung (z.B. durch Baggerarbeiten) besteht Gefahr, weil die
Beeinflussungsspannung nicht abschaltbar ist. Der Monteur (nur erfahrenes Personal) muss bei
Einhaltung aller Körperschutzmaßnahmen zuerst die getrennten Kabelmäntel verbinden. Dabei
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
dürfen nie die Metallenden beider Kabelenden gleichzeitig berührt werden. Es können Lichtbögen
auftreten – daher besondere Vorsicht und Schutzbrille tragen!
- Die Dienstvorschrift Leitung und Kabel (Dlk-Vorschriften) (Dlk 1.010.001 t „Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an starkstrombeeinflussten Fernmelde- und Signalkabelanlagen – Montageanweisung“
und die Dlk 1.010.025 t „Montageanweisung für Streckenfernmeldekabel mit AL-Mantel), sowie die
DIN VDE 0100- Vorschriften, speziell DIN 0100-410 Anhang C 1 („Nicht leitende Umgebung“) sind
einzuhalten.
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