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VOEK 013_26_L2_Anlage_C-03_3_StrReinG_BE.pdf

Grünpflege und Grauflächenreinigung für vier Bundesliegenschaften in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 08:25 (Europe/Berlin)

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Amtliche Abkürzung: StrReinG Ausfertigungsdatum: 19.12.1978 Gültig ab: 01.01.1979 Dokumenttyp: Gesetz Quelle:

Fundstelle: GVBl. 1978, 2501 Gliederungs-Nr: 2132-3

Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Vom 19. Dezember 1978

Zum 16.10.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (GVBl. S. 478)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel Gültig ab

Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19. Dezember 197801.01.1979
Eingangsformel01.01.1979
§ 1 - Straßenreinigungspflicht28.11.2010
§ 1a - Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen21.06.2020
§ 2 - Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen01.11.2003
§ 3 - Winterdienst28.11.2010
§ 4 - Straßenreinigungspflichtige01.01.2024
§ 5 - Anlieger und Hinterlieger01.11.2003
§ 6 - Beauftragung Dritter16.12.2020
§ 7 - Kosten der Straßenreinigung01.01.2024
§ 7a - Kosten der Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Wald- flächen21.06.2020
§ 8 - Pflichten der Bevölkerung21.06.2020
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten21.06.2020
§ 10 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften01.01.1979
§ 11 - (aufgehoben)03.07.1992
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften28.11.2010
Anlage28.11.2010
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Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Straßenreinigungspflicht

(1) Die Oberflächen und Einflußöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer ge- schlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernis- sen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).

(2) Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen, Taxihalte- plätze, Zugänge und Vorplätze von Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs und direkte Verbin- dungswege zwischen Umsteigebahnhöfen und -haltestellen, Radwege, Gehwege, Treppenanlagen, Parkplatzflächen einschließlich solcher in Parkhäusern, Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand- und Si- cherheitsstreifen), Straßengrün und Hochbeete.

(3) Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zu- sammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung unge- eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(4) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst die Schneeräu- mung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüber hinausgehen- de, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht.

§ 1a Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen

(1) Die Reinigung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 1 des Grünanlagenge- setzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der lan- deseigenen Waldflächen im Sinne von § 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert wor- den ist, in der jeweils geltenden Fassung obliegt dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe. Diese Auf- gabe des Landes Berlin wird für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführten Flächen von besonderer Bedeutung für die Stadtsauberkeit von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) ho- heitlich durchgeführt. Die Reinigung umfasst das Einsammeln und Entsorgen von Verschmutzungen und in Abstimmung mit den für die Verwaltung, Pflege und Unterhaltung dieser Flächen zuständigen Bezirken oder Berliner Forsten die Aufstellung von ausreichenden Abfallbehältnissen und deren regel- mäßige Leerung.

(2) Die Auswahl der durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gemäß Absatz 1 zu reinigenden öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen und die Festlegung von Reinigungskriterien sowie deren Fortschreibung werden in einer Rechtsverordnung der für Umwelt- schutz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Betriebe zuständigen Senatsver- waltung und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Die Flächenauswahl und die

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Reinigungskriterien sind mit den für diese Flächen zuständigen Bezirken oder Berliner Forsten sowie den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) abzustimmen.

§ 2 Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen

(1) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen werden in den Straßen- reinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführt. In das Straßenreinigungsverzeichnis A werden die aus- gebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage, in das Straßenreinigungsverzeichnis B die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, und in das Straßenreinigungsverzeichnis C die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen.

(2) Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen werden unter Berück- sichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet.

(3) Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen, die Fest- legung eines Reinigungsturnus und die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in ei- nem bestimmten Zeitabschnitt erfolgen durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständi- gen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständigen Mit- gliedern des Senats. Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen.

(4) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen sind entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall oder nach Abtauen von Schnee und Eis, mindestens jedoch zur Hälfte des jeweils durchzuführenden Reinigungsturnus zu reinigen. Soweit durch Schnee- und Eisab- lagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die ord- nungsmäßige Reinigung auf den Winterdienst.

(5) Straßen, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse aufzunehmen sind, werden bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse bereits aufgenommenen Straßen gleichgestellt. Diese Straßen sind von der zuständigen Behörde im Amtsblatt für Berlin bekanntzugeben.

§ 3 Winterdienst

(1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Been- digung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreu- en, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegenge- * wirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Gesamtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine ent- sprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für den Umwelt- schutz zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Ta- ges, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.

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(2) An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen ist auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite der Winterdienst nach Absatz 1 durchzufüh- ren. Um ein gefahrloses und ungehindertes Ein- und Aussteigen zu gewährleisten, ist an Bushaltestel- len der Winterdienst nach Absatz 1 auf Gehwegen in der Länge des Haltestellenbereichs bis zu einer Tiefe von 2 Metern durchzuführen, ebenso an Straßenbahnhaltestellen mit straßenbündigem Bahnkör- per ohne Mittelinsel sowie bei Straßenbahnhaltestellen mit direktem Ausstieg auf den Gehweg. Von den Haltestellenbereichen aus ist eine Zuwegung zu den von den Grundstückseigentümern zu räu- menden Gehwegflächen sowie zu den Wartehallen zu schaffen. Die Fläche vor den Wartehallen ist auf der gesamten Länge und einer Breite von mindestens 1 Meter in der Weise von Schnee und Eis frei- zumachen, dass ein gefahrloser und ungehinderter Zugang zum Haltestellenbereich ermöglicht wird. Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzüge, Briefkästen und Parkauto- maten sind von Schnee und Eis freizumachen.

(3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflußöffnungen der Straßenentwäs- serungsanlagen dürfen sie nicht abgelagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenberei- chen der öffentlichen Verkehrsmittel nach Absatz 2 Satz 2, straßen- und gehwegseitig im Bereich ge- kennzeichneter Behindertenparkplätze und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, daß der Fußgän- ger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtun- gen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege ent- sprechend den Absätzen 1 bis 3 winterdienstlich zu behandeln.

(5) Der Umfang des auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und Parkplatzflächen sowie Fuß- gängerzonen und öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4a erforderlichen Winterdienstes ergibt sich, soweit das Land Berlin reinigungspflichtig ist, aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie Fußgän- gerzonen und öffentliche Plätze nach § 4 Absatz 4a, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufge- nommen. Die Maßnahmen auf Flächen der Einsatzstufe 1 sind zuerst durchzuführen. Der Streuplan ist jährlich vor Beginn des Winterdienstes aufzustellen und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Im Einvernehmen mit dem Vermögensträger oder der für die Pflege und Unterhaltung der betreffenden öffentlichen Flächen zuständigen Behörde kön- nen im Einzelfall und ungeachtet der Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, befestigte Laufflächen einer öffentlichen Grün- und Erho- lungsanlage in den Streuplan aufgenommen werden.

(6) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 sowie in Fuß- gängerzonen und öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4a ist grundsätzlich Schnee zu räumen. Fuß- gängerüberwege, Fußgängerzonen und öffentliche Plätze nach § 4 Absatz 4a sind zudem bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Fußgängerüberwege im Sinne dieses Gesetzes

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sind alle gesicherten Überwege und die Fortführungen der Gehwege über die gesamte Fahrbahn oder Fußgängerbereiche an Straßenkreuzungen oder -einmündungen.

(7) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fuß- gängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen besei- tigen, eine Streckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden. Hierzu können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel Feuchtsalz auch vorbeugend verwenden. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. In beiden Einsatzstufen ist der Einsatz von Feuchtsalz entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Auf Oberflächen mit Betondecke darf im ersten Jahr nach Fertigstellung kein Feuchtsalz aus- gebracht werden. Auf Fahrbahnen in Wasserschutzgebieten ist der Einsatz von Auftaumitteln grund- sätzlich verboten.

(8) Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten.

(9) Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute und ausgewiesene Radwege sind vom Schnee zu räu- men. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden.

Fußnoten

*) [Entsprechend Artikel II Satz 2 des Gesetzes vom 18.11.2010 (GVBl. S. 509) tritt § 3 Absatz 1 Satz 3 am 1. November 2011 in Kraft.]

§ 4 Straßenreinigungspflichtige

(1) Die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen für die Anlieger und Hinterlieger obliegt den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR). Sie neh- men diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. Die ordnungsmäßige Reinigung der im Stra- ßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen obliegt den Anliegern jeweils vor ihren Grundstü- cken bis zur Straßenmitte. Soweit Anlieger und Hinterlieger fehlen sowie in den Fällen des Absatzes 6 und des § 5 Abs. 3, obliegt die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnis- sen aufgeführten öffentlichen Straßen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR).

(2) Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.

(3) Besteht eine öffentliche Straße hauptsächlich aus einem Gehweg, so sind, soweit die Reinigung den Anliegern obliegt, allein die Anlieger verpflichtet, deren Grundstücke bebaut sind oder gewerb- lich genutzt werden, wenn die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke diese Merkmale nicht aufweisen.

(4) Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen sind zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufen- den nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Be-

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reich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet. Auf Fahrbahnen der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist an Straßenkreuzun- gen oder -einmündungen zusätzlich auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte Winterdienst durchzuführen. Dazu ist derjenige Anlieger ver- pflichtet, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt. Die Zuordnung der Gehwege wird auf Antrag des Anliegers aufgehoben, wenn Ge- lände, mit Ausnahme von Radwegen, das zwischen Gehwegen und Grundstücken liegt, Verkehrszwe- cken dient. Auf Gehwegen oder Gehwegteilen, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich der Zuwegungen und Flächen vor den Wartehallen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4) und auf den Fahrbahnen von im Straßenreinigungsver- zeichnis C aufgeführten Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr ist der Winterdienst ausschließ- lich von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführen. Auf den übrigen Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist der Schnee von den Berliner Stadtreini- gungsbetrieben (BSR) bei besonderem Bedarf zu räumen. Gekennzeichnete Behindertenparkplätze sollen bei Bedarf und nach Kapazität der Berliner Stadtreinigungsbetriebe von Schnee beräumt wer- den.

(4a) Zum Winterdienst in den in der Anlage genannten Fußgängerzonen und auf den dort genann- ten öffentlichen Plätzen mit Ausnahme der unmittelbar vor den Anliegergrundstücken verlaufenden Gehwege ist das Land Berlin verpflichtet. Die nach Satz 1 zu erbringenden Tätigkeiten obliegen aus- schließlich den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR). Die Anlieger bleiben für den Winterdienst auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken verantwortlich. Die für den Umweltschutz zuständige Se- natsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Rechtsauf- sicht über die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gemäß § 21 Satz 1 des Berliner Betriebe-Geset- zes und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung weitere Fußgängerzonen und öffentliche Plät- ze wegen ihrer gewachsenen Bedeutung für den Fußgängerverkehr in die Anlage aufzunehmen oder bestimmte Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, bei denen die Verkehrswichtigkeit nicht mehr vor- liegt, aus der Anlage zu streichen. Für Flächen im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 5 ist das Einvernehmen mit dem Vermögensträger oder der für die Pflege und Unterhaltung dieser Flächen zuständigen Be- hörde herzustellen.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Winterdienst auf Gehwegen zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich und eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausge- schlossen ist.

(6) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Reinigungspflicht ausgenommen. Dies gilt, mit Ausnahme der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1, auch für Grundstücke, die unentgelt- lich als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 1 des Grünanlagengesetzes genutzt werden; die Verpflichtung zum Winterdienst entfällt für diese Grundstücke ab dem 1. Oktober 2024.

§ 5 Anlieger und Hinterlieger

(1) Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Hinterlie- ger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger.

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(2) Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht. Als an- grenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selb- ständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 oder 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungs- betrieben (BSR) von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.

§ 6 Beauftragung Dritter

(1) Die nach § 4 Absatz 4 verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Sie müssen unverzüglich eine geeignete Per- son mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht selbst erfüllen. Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.

(2) Ist ein zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteter Anlieger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so kann das Land Berlin auf dessen Antrag für die Dauer der Leis- tungsunfähigkeit seine Verpflichtung übernehmen. Die nach Satz 1 durch das Land zu erbringenden Tätigkeiten obliegen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR).

(3) Kommt ein Anlieger seiner Pflicht zum Winterdienst nach den §§ 3 und 4 nicht nach, so kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen. § 9 bleibt unberührt.

§ 7 Kosten der Straßenreinigung

(1) Die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden ordnungsmä- ßigen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 6 sind zu 75 v. H. durch Gebühren zu decken; die restlichen 25 v. H. der Kosten trägt das Land Berlin.

(2) Die Gebühren sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungs- verzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. Sind für ein Grundstück mehrere Personen ge- bührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühren werden aus den Gebührensätzen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Qua- dratmetern ermittelt. Die Gebührensätzen werden nach den durch Gebühren zu deckenden Kosten und den Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einheiten pro Quadratmeter festgesetzt.

(4) Die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse wird durch die öffentliche Straße bestimmt, an die das Grundstück angrenzt. Bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen in unter- schiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, ist die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzuset- zen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Bei Grundstücken, die nicht oder nur mit Zufahrten oder Zugängen an öffentliche Straßen angrenzen, ist die Reinigungsklasse der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine Zufahrt oder einen Zugang hat oder an die es mit einer Zufahrt oder einem Zugang angrenzt. Kommen für Grundstücke nach Satz 3 mehrere Zugänge oder Zufahrten in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich, die in die niedrigere Reinigungsklasse ein- gruppiert ist.

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(5) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft, als Forst oder unentgeltlich als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 1 des Grünanlagengesetzes genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Gebührenpflicht ausgenommen.

(6) Die zusätzlichen Kosten des von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden Winterdienstes trägt das Land Berlin. Die Abrechnung des Winterdienstes erfolgt auf Grundlage ei- ner öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Berliner Stadtreinigungs- betrieben (BSR). Das Land Berlin trägt auch die Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen auf Brücken, in Tunnelanlagen, über Durchlässen, an Gewässern erster und zweiter Ordnung und an Schienenwegen, soweit keine Beziehung zur betroffenen Straße besteht, der öffentlichen Parkplät- ze und Parkhäuser, der sonstigen in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten Straßen oh- ne Anlieger und Hinterlieger, des Winterdienstes auf den Gehwegen vor Grundstücken nach § 4 Ab- satz 6 Satz 2 und der ordnungsmäßigen Reinigung in den Fällen des § 4 Absatz 6 Satz 1 und des § 6 Absatz 2. Des Weiteren trägt das Land Berlin die Gebühren der ordnungsmäßigen Reinigung nach § 4 Absatz 6 Satz 2. Das Land Berlin und die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) können über die Ab- rechnung der zusätzlichen Kosten nach Satz 3 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen.

(7) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 5 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

§ 7a Kosten der Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen

(1) Die Kosten der Reinigung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie der landeseigenen Waldflächen nach § 1a durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) trägt das Land Berlin.

§ 8 Pflichten der Bevölkerung

(1) Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.

(2) Werbematerial darf auf Straßen unbeschadet sonstiger auf Rechtsvorschriften beruhender Geneh- migungs- oder Zustimmungserfordernisse nur verteilt werden, wenn die für die ordnungsmäßige Rei- nigung zuständige Behörde die Verteilung im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen erlaubt hat. Die- se Erlaubnis soll erteilt werden, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die zu erwartende Verschmut- zung der Straßen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Werbematerial, das überwiegend politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient.

(3) Hundehalterinnen und Hundehalter und Hundeführerinnen und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Sie haben beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen und diese auf Verlan- gen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Diese Anforderungen gelten nicht für Menschen, die auf- grund dauerhafter körperlicher oder geistiger Einschränkungen oder Erkrankungen nicht zur Beseiti- gung von Hundekot in der Lage sind.

(4) Wer gegen die Verbote und Gebote der Absätze 1 bis 3 verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt er oder der für ihn Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.

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§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 bis 3 Straßen, Privatstraßen des öffentli- chen Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen nicht ordnungsmäßig reinigt,

  2. entgegen § 6 Absatz 1 keine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauf- tragt oder nicht dafür sorgt, dass nach § 6 Absatz 1 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauf- tragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt,

  3. entgegen § 3 Abs. 8 Auftaumittel verwendet,

  4. entgegen § 8 Abs. 1 Straßen vermeidbar verschmutzt,

  5. entgegen § 8 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis auf Straßen Werbematerial verteilt,

  6. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als Hundehalterin oder Hundehalter oder Hundeführerin oder Hundeführer die Verunreinigung der Straßen nicht unverzüglich be- seitigt oder für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel nicht mitführt oder geeignete Hilfsmittel auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet wer- den.

(3) Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 be- zieht, kann eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§ 10 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für den Um- weltschutz zuständige Mitglied des Senats.

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des Gesetzes über die Stadtreinigung (Stadtreinigungsgesetz - StRG) vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 768), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1975 (GVBl. S. 3006), mit Ausnahme der §§ 8, 9, 10, des § 11 Abs. 1, 2 und 6, des § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2, 3 und 4 außer Kraft.

(2) § 7 Absatz 6 Satz 4 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Anlage

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zu § 4 Absatz 4a

I. Liste der winterdienstlich durch das Land Berlin zu behandelnden öffentlichen Plätze:

  1. Alexanderplatz (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Rat- hausstraße, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße und Gontardstraße)

  2. Bebelplatz

  3. Breitscheidplatz

  4. Gendarmenmarkt

  5. Hackescher Markt (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Neue Promenade, Am Zwirngraben und An der Spandauer Brücke)

  6. Hermann-Ehlers-Platz

  7. Hermannplatz

  8. Kurt-Schumacher-Platz

  9. Pariser Platz

  10. Platz des 18. März

  11. Wittenbergplatz

  12. Friedrich-Ebert-Platz

II. Liste der winterdienstlich durch das Land Berlin zu behandelnden Fußgängerzonen:

  1. Altstadt Spandau

  2. Fritz-Lang-Platz

  3. Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße)

  4. Marzahner Promenade

  5. Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße und Gontardstraße, einschließlich Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5)

  6. Wilmersdorfer Straße

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