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| Vergabenummer V29-2026 | Maßnahme Nummer ESG- Graffiti |
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| Maßnahme Graffitientfernung und Reinigung der Kunstwerke und Ausstellungselemente an der East Side Gallery Mühlenstr. laut Vorgaben vom Denkmalschutz | |
| Leistung/CPV 90690000-0 |
Vertragsbedingungen:
bestehend aus:
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den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für Lieferungen und Dienstleistungen,
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den Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Berlin.
Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für Lieferungen und Dienstleistungen lauten
§ 1 Grundlagen Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung Berliner Mauer berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsabschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.September 2003 bekannt gegeben worden und ist unter www.bmwi.bund.de abrufbar. Es gelten für den jeweils abgeschlossenen Vertrag die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei Öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung
§ 2 AGB Geltungsbereich Die AGBen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren. Für andere Vertragsformen (z.B. Leasing, Miete) gelten die AGBen entsprechend.
§ 3 Auftraggeber Auftraggeberin ist die Stiftung Berliner Mauer. Im folgenden Auftraggeberin genannt. Die Auftraggeberin wird vertreten durch den Leiter Gebäude und Liegenschaftsmanagement
§ 4 Ansprech- und Verhandlungspartner(in) Ansprechpartner/in und Verhandlungspartner/in Verhandlungsangelegenheiten im Zusammenhang mit Vergaben, ist grundsätzlich die Abteilung „Verwaltung“. Der Verwaltung kann andere Organisationseinheiten bzw. Mitarbeiter/innen als zuständige Ansprechpartner(in) benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen für die Auftraggeberin vorzunehmen.
§ 5 Vertragsbestandteile Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. Bestandteile dieses Vertrages sind:
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der Vertragstext nebst der Leistungsbeschreibung die Vertragsbedingungen (BVB/ZVB) der Auftraggeberin. eventuell zusätzlich vorhandene technische Vertragsbedingungen bzw. allgemeine Ausführungsvorschriften die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) das Angebot und das Auftragsschreiben Bei Unklarheiten oder Widersprüchen gelten vorrangig die Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen und danach die weiteren Bestandteile in der Reihenfolge ihrer Nennung. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung und damit Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin/ des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
§ 6 Vertragsschluss Vereinbarungen, die den Vertrag betreffen, werden grundsätzlich schriftlich getroffen. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden sowie diesbezüglich in Textform abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftraggeberin. Liegt eine solche schriftliche Bestätigung nicht vor, trägt im Zweifel die Beweislast, wer sich auf die mündliche Abrede oder Erklärung beruft. Zu beweisen ist in diesem Falle der Inhalt der Abrede und die Behauptung, dass keine schriftliche Bestätigung darüber erfolgen sollte. Der Empfang des Auftragsschreibens/Zuschlags ist vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich der Auftraggeberin zu bestätigen.
§ 7 Erfüllungsort, Zahlungsort Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg gemäß Leistungsverzeichnis einzutreten hat. Fehlt eine derartige vertragliche Festlegung, ist der Erfüllungsort der Sitz der Auftraggeberin (Adresse der Hauptstelle). Der Zahlungsort ist der Sitz der Bank, die für die Auftraggeberin zuständig ist.
§ 8 Verpackung, Transport, Transportkosten Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen nach Art, Gewicht und Volumen der vertraglichen Leistungen sowie des eingesetzten Transportmittels zu verwenden. Das Verpackungsmaterial ist durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin zeitnah und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Kosten für Packmittel, Transportmittel und Transport trägt grundsätzlich die Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten des Transportes. Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, hat die Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer die anfallenden Kosten bis zum Abschluss der Versendung kostenfrei zu verauslagen.
§ 9 Leistungsabnahme Die Leistungsabnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag bzw. der Teilvertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt. Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel vor oder fehlt es an vertraglich zugesicherten Eigenschaften der zu erbringenden Dienstleistungen, kann die Auftraggeberin oder eine/r von ihr Beauftragte/r die Abnahme der erbrachten Dienstleistungen verweigern. Dies gilt auch für die Teilleistungsabnahmen pro festgelegten Zeitpunkt.
§ 10 Einreichung der Rechnung Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer hat die Rechnung (Teilrechnung) in 1-facher Ausfertigung einzureichen. Der Rechnung ist ein durch die Auftraggeberin zu bestätigender Leistungsnachweis beizufügen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
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Sind Teilleistungen in einem Auftrag vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
§ 11 Zahlung der Rechnung Die Begleichung der Rechnung erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer nachprüfbaren Rechnung mit einem von der Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis bezogen auf den Abrechnungszeitraum. Die Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Zahlungsauftrages an die Bank. Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen eingehen, werden von der Auftraggeberin unbeachtet zurückgesandt und nicht beglichen. im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
§ 12 Skonto Skonto wird vertraglich in Höhe von 2 % mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungseingang beim AG vereinbart.
§ 13 Verschwiegenheit Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen § 3 VOL/B bleiben unberührt.
§ 14 Verpflichtungserklärung seitens der Auftragnehmerin/ des Auftragnehmers Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, wenn:
Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer beabsichtigt einen Insolvenzantrag zu stellen Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer beabsichtigt ihr/ sein Unternehmen aufzugeben bzw. zu veräußern Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer eine nicht nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit hat.
§ 15 Pflichtverletzung und Schadensersatz Bei Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin/ des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen. Führen von der Auftragnehmerin/ vom Auftragnehmer zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 17 Bas. 1 dieser AGB, hat diese der Auftraggeberin hieraus entstehende Schäden zu ersetzen. Die Auftraggeberin kann der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Leistungserfüllungen zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Auftraggeberin die entsprechende Dienstleistung durch Dritte erbringen lassen. Dadurch entstehende Mehrkosten sind durch die Auftragnehmerin/ den Auftragnehmer zu tragen.
§ 16 Vertragsbestandteil Illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit“ Zum sozialen Schutz des Einzelnen wie auch zur Aufrechterhaltung der sozial- und wirtschaftspolitischen Ordnung kann Schwarzarbeit nicht hingenommen werden. Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer sichert zu, dass sie/er bei der Leistungserbringung die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG in der jeweils gültigen Fassung) beachtet und einhält und zur Eindämmung dieser illegalen Aktivitäten auch mit der Auftraggeberin zusammenarbeiten wird. Insbesondere ist die Auftraggeberin zu informieren,
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wenn sich Hinweise ergeben, dass durch am Projekt Beteiligte sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten werden. Haftungsregelung: Kommt es aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Absatz 2 zu Schäden im Bereich der Auftraggeberin, so haftet die Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer auch hierfür. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß der Auftraggeberin zumindest teilweise zuzurechnen ist. Außerordentliches Kündigungsrecht: Bei Vorliegen von illegaler Beschäftigung / Schwarzarbeit i.S.v. Absatz 2 Satz 1 besteht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht seitens der Auftraggeberin. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder ihn mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer ihre/ seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr/ ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr/ ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt. wenn über das Vermögen der Auftragnehmerin/ des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass sie ihre/ seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. wenn die Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer gegen § 15 dieser AGB verstößt. wenn sich die Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbeteiligungen oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. wenn Ausschlussgründe i.S.d. § 6 Nr. 5 c),d) und e) VOL/A vorliegen. Ausschlussgrund ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333 sowie 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens der Auftragnehmerin/ des Auftragnehmers. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314 und 626 BGB bleiben unberührt.
§ 18 Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund Im Falle einer Kündigung ist die bisherige noch nicht abgerechnete Leistung gemäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 AGB vom Vertrag zurück, sind die bisherigen noch nicht abgerechneten Leistungen gemäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. Im Übrigen gilt § 7 Nr. VOL/B. Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
§ 19 Vertragsstrafe Werden Ausführungsbedingungen und Ausführungsfristen seitens der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers nicht eingehalten, dann ist die Auftraggeberin berechtigt eine Vertragsstrafe zu verlangen. Näheres siehe § 27 (ZVB)! Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nachweisen kann, dass es sich nur um leichtes Verschulden bei wenigen Verstößen gegen Ausführungsbedingungen und Ausführungsfristen handelt oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, dann kann die Auftraggeberin von der Einforderung der Strafe absehen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
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§ 20 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre/seine Leistungserbringung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht. Die Auftragnehmerin/ Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaiger Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen können.
§ 21 Unwirksamkeit
die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder die in anderen Klauseln enthaltenen Wertungen unberührt.
§ 22 Schiedsgerichtsklausel Im Falle von aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien, vor Beschreitung des Rechtsweges, auf der Ebene der Schiedsgerichtsbarkeit eine Einigung anzustreben. Dabei ist nach der Schiedsgerichtsordnung des deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, endgültig eine Entscheidung zu treffen Den Vertragsparteien steht es frei vor Einschaltung des Schiedsgerichts, einen sachverständigen Dritten zu benennen, der bei auftretenden Streitigkeiten versucht, eine Klärung bzw. einen Kompromiss herbeizuführen. Dabei muss die nicht benennende Partei mit der Wahl des Sachverständigen der anderen, benennenden Vertragspartei einverstanden sein.
§ 23 Anwendbares Recht Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
§ 24 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Berlin vereinbart
gelesen und anerkannt
Datum rechtsverbindliche Unterschrift
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