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2026 Baubeschreibung Graben- und Bankett 1 NEU.pdf

Graben- und Bankettregulierungsarbeiten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 11:47 (Europe/Berlin)

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Baubeschreibung

Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Sachgebiet Betrieb Westhessen

INHALT

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 3 1.3. Ausgeführte Leistungen 3 1.4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten 3 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote 3
  2. Angaben zur Baustelle 4 2.1. Lage der Baustelle 4 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 4 2.3. Zugänge, Zufahrten 4 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 4 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 4 2.6. Gewässer 4 2.7. Baugrundverhältnisse 5 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 5 2.9. Schutzbereiche und –objekte 5 2.10. Anlagen im Baubereich 7 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 7 2.12. Öffentlicher Nahverkehr 7
  3. Angaben zur Ausführung 7 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 7 3.2. Bauablauf 16 3.3. Wasserhaltung 17 3.4. Baubehelfe 17 3.5. Stoffe, Bauteile 17 3.6. Abfälle 18 3.7. Winterbau 22 3.8. Beweissicherung 22 3.9. Sicherungsmaßnahmen 22 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) 22 3.11. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 22
  4. Ausführungsunterlagen 24 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 24 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 24
  5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbestandteil werden 25 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 25 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 29 5.3. Bezugsquellen 45

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen Das vorliegende Leistungsverzeichnis umfasst die Ausführung von Graben- und Bankettregulierungsarbeiten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Bereich des Dezernates Betrieb Westhessen im Lahn-Dill-Kreis, Landkreis Gießen, Landkreis Marburg-Biedenkopf und Landkreis Limburg-Weilburg.

In den Zuständigkeitsbereichen der Straßenmeistereien:

LOS 1 Straßenmeisterei Alten-Buseck LOS 2 Straßenmeisterei Dillenburg LOS 3 Straßenmeisterei Kirchhain LOS 4 Straßenmeisterei Marburg LOS 5 Straßenmeisterei Oberweyer

Es ist eine losweise Vergabe vorgesehen. Dem Bieter wird freigestellt, die gesamte geforderte Leistung oder die Leistung für ein oder mehrere Lose anzubieten.

Im Fall der gemeinsamen Vergabe mehrerer Lose ist bei der Kalkulation zu berück- sichtigen, dass die Arbeiten für die jeweiligen Straßenmeistereien gleichzeitig durch- zuführen sind. Der Bieter hat hierfür die technische und maschinelle Ausrüstung so- wie entsprechendes Personal vorzuhalten.

1.1.1. Straßenbau Der AN ist verpflichtet sich bis spätestens 5 Werktagen nach der Zuschlagserteilung mit der jeweiligen Straßenmeisterei in Verbindung zu setzen und mit dieser den Be- ginn der Arbeiten an den einzelnen Streckenabschnitten, den vorgesehenen zeitli- chen Ablauf der Arbeiten und die entsprechende Verkehrssicherung abzustimmen.

An den angegebenen Einsatzstellen (siehe Anlage 1) ist das zu hoch liegende Ban- kett zu regulieren. Das Bankett soll nach den Regulierungsarbeiten 3 cm unterhalb der Fahrbahnoberkante liegen. Es ist darauf zu achten, dass die tieferliegende Seite aufgrund der Entwässerung mit 12 % und die gegenüberliegende mit 6 % Neigung angelegt wird. Die Regulierung von Banketten unter Schutzplanken hat sowohl davor als auch im Bereich direkt unter den Schutzplanken zu erfolgen.

Die Gräben und Mulden sind auszuräumen und profilgerecht wiederherzustellen, wenn diese in der Anlage 1 angegeben sind. Dabei muss zu jeder Zeit eine Vorflut gewährleistet sein. Mit Behinderungen durch Schutzplanken, Leitpfosten, Schilder- pfosten usw. ist mit einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Die Bodenmassen sind ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen (siehe auch Punkt 3.6 dieser Baubeschreibung). Dies gilt auch für Flächen im Bereich von Schutzplanken.

Der AN ist verpflichtet, Staub- und Lärmbelästigungen auf ein zumutbares Mindest- maß zu beschränken und Staubschäden zu vermeiden. Der AN hat den AG von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Nachteilen oder Belästigungen freizustellen.

In einzelnen Bereichen der Straßenmeistereien ist der abzutragende Boden (siehe Anlage 1) an der Böschung abzulagern. Die Arbeiten in diesem Bereich sind daher mit Geräten vorzunehmen, die die Aushubmassen in einen feinkörnigen Zustand

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bringen, so dass sich diese ohne größere Nacharbeiten in die Nebenflächen gleich- mäßig verteilt einbauen lassen. Es ist darauf zu achten, dass das Material nur an die zum Straßenkörper gehörende Böschung abgelagert wird. Die Dicke der Abla- gerung darf nicht mehr als 10 cm betragen. Eine gleichmäßige Ablagerung ist zu garantieren.

Das Material, das nicht bauseits abgelagert werden kann, bzw. generell abtranspor- tiert werden soll (siehe Anlage 1), ist einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Ent- sorgung zuzuführen.

Bei den durchzuführenden Arbeiten ist unbedingt darauf zu achten, dass das Ban- kett nicht aufgelockert wird. Evtl. entstehende Auflockerungen sind unmittelbar nach den Regulierungsarbeiten durch Nachverdichten zu beseitigen. Gegebenenfalls ent- stehende Vertiefungen sind umgehend mit dem anstehendem Bodenmaterial ord- nungsgemäß zu verfüllen und zu verdichten. Der Aufwand für diese Nebenleistun- gen ist in den entsprechenden Positionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Mit Behinderungen durch Leitpfosten, Schutzplanken, Stationszeichen, Schilder, Bäume, Schachtabdeckungen etc. ist zu rechnen. Dort wo der Einsatz von Maschi- nen nicht möglich ist, muss der Boden entsprechend von Hand abgetragen werden. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierbei nicht.

Schutzplanken, Leitpfosten, Stationszeichen, Schachtabdeckungen jeglicher Art, Verkehrszeichen usw. dürfen nicht beschädigt werden. In einigen Bereichen kann es möglich sein, dass die Schachtabdeckungen nicht sichtbar sind. Dies ist zu be- rücksichtigen. Der vorhandene Bewuchs im Bereich des Straßenkörpers (Bäume, Sträucher) darf durch die Regulierungsarbeiten nicht zu Schaden kommen und ist zu schonen. Beschädigungen werden in Höhe des Neubeschaffungswertes ein- schließlich aller erforderlichen Arbeiten dem AN in Rechnung gestellt.

1.2. Ausgeführte Vorarbeiten Keine

1.2.1. Beweissicherung Keine

1.3. Ausgeführte Leistungen Keine

1.4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Es ist mit kurzzeitigen Tagesbaustellen durch eventuell anfallenden Reparaturarbei- ten an Schutzplanken o. ä. zu rechnen.

1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote werden grundsätzlich ausnahmslos nicht zugelassen.

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2. Angaben zur Baustelle

2.1. Lage der Baustelle Siehe Anlage 2 (Netzknoten und Stationsangaben). Alles Weitere zu den einzelnen Bereichen ist vor Beginn der Arbeiten mit der jeweiligen Straßenmeisterei abzustim- men.

2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege Vorhandene Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, in Einzelfäl- len von Rad-, Geh- und Feldwegen begleitet im gesamten Bereich des Dezernats Betrieb Westhessen

2.3. Zugänge, Zufahrten 2.3.1. Arbeiten im Bereich von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Die Zufahrt zu den Baustellen erfolgt über öffentliche Verkehrswege, Bundes-, Lan- des- und Kreisstraßen.

Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken von Anliegern sind verkehrsgerecht anzu- schließen und während der Bauphase zu erhalten, so dass sie jederzeit befahr- bzw. begehbar sind.

2.3.2. Allgemeines Durch die Benutzung auftretende Schäden und Verschmutzungen hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen.

2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der notwendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN. Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versor- gern erfolgt in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Ver- brauchskosten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheits- preise der OZ Baustelleneinrichtung einzurechnen.

2.5. Lager- und Arbeitsplätze Von Seiten des AG stehen grundsätzlich keine Lager- und Arbeitsplätze zur Verfü- gung. Diese sind vom AN zu beschaffen. Die Kosten für das pachten der Plätze sowie die Wiederherstellung in den Urzustand trägt der AN.

Die Lager- bzw. Arbeitsplätze sind nach den einschlägigen Vorschriften einzurichten und abzusichern.

2.6. Gewässer Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe in Ge- wässer gelangen.

Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) des Bundes und des Hessischen Wassergesetzes (HWG) sowie die dazu bestehenden Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung sind bei der Baudurchführung zu beachten. Das gilt auch für die Baustelleneinrichtung.

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Für die Baudurchführung zu beachten ist: Die auf den Baustellen eingesetzten Geräte müssen mit biologisch abbaubaren Hydraulik- und Schmierstoffen betrieben werden, die nicht wassergefährdend sind. Der Einsatz von Stoffen der Wassergefährdungsklassen 1-3 im Sinne der Allgemei- nen Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) ist nicht zulässig.

2.7. Baugrundverhältnisse Von den abzutragenden Bereichen wurden Deklarationsanalysen erstellt. Die Er- gebnisse dieser Untersuchungen liegen dieser Ausschreibung bei. In der Anlage 1 wurde zudem zur Hilfestellung bei der Kalkulation die Belastung nach LAGA bzw. Deponieverordnung dargestellt. Sofern der AN oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzlich bzw. wei- tere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen. Der AG erhält jeweils ein Rückstellprobe. Die Proben sind in Anwesenheit des AG zu ent- nehmen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entsorgung von mineralischen Bauabfällen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Die Abfal- leinstufung in einen AVV-Abfallschlüssel, die abfalltechnische Beurteilung des Ban- kettschälgutes bzw. Grabenaushubes (Angabe der Schadstoffbelastung unter Be- rücksichtigung der Zuordnungswerte) und der Abfallstatus (nicht gefährlicher/ge- fährlicher Abfall) kann sich daher bei Entsorgung in anderen Bundesländern ändern. Weiterhin ist der Zulassungsbescheid der einzelnen Anlage zu beachten. Die beilie- genden abfalltechnischen Beurteilungen wurden auf Grundlage der abfalltechni- schen Regelungen für das Land Hessen und der Deponieverordnung erstellt. Der AN hat deshalb abhängig vom vorgesehenen Entsorgungsweg den Untersu- chungsberichten zu entnehmen wie die Bodenproben zu bewerten sind.

2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Laut Abfallbeseitigungsgesetz sind alle unbrauchbaren künstlichen und natürlichen Stoffe nur auf behördlich genehmigten Deponien zu entsorgen. Das bit. Material darf auf diesen Plätzen nicht gelagert werden.

Die Entsorgung bzw. Verwertung und der Transport der Abfälle richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, der Abfallgesetze und der Gefahrgutordnung Straße in den jeweils gültigen Fassungen. Alle gegebenenfalls erforderlich werdenden Kos- ten aus Analysen/Eigenüberwachung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Ausbaustoffe sind entsprechend Pkt. 3.6 der Baubeschreibung durch den Auftrag- nehmer einer Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen oder an geeignete Ablage- rungsstellen zu verbringen. Die Ablagerungsstellen sind vom AN zu beschaffen. Die Gebühren sind vom AN zu tragen.

2.9. Schutzbereiche und –objekte Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist wirksam vor Gefahren, Verunreinigungen, Be- schädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die eingesetzten Geräte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzes entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass in die vorhandene Geländeoberfläche nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingbaren Maß eingegriffen wird. Vorkommnisse, die den Grundwasserschutz gefährden können, sind unverzüglich dem AG sowie der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen

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Vermessungspunkte bzw. amtlichen Festpunkte, Grenzsteine usw. müssen erhalten werden. Werden solche Objekte im Zuge der Bauarbeiten entfernt, beschädigt oder verändert, so hat der AN die jeweils zuständige amtliche Stelle zu benachrichtigen. Die Kosten für die Wiederherstellung trägt der AN.

2.9.1. Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) Seit dem 01.08.2023 ist das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwen- dung in technischen Bauwerken des Straßen - und Erdbaus sowie Schienenver- kehrswegebau nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der Er- statzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklasse zugeordnet werden und die sonstigen Anforderungen zur Verwendung eingehalten werden. Gemäß §22 EBV ist der Einbau bestimmter MEB oder deren Gemische ab einem vorgesehenen Einbaugesamtvolumen von mindestens 250 Kubikmetern (m³) sowie der Einbau be- stimmter MEB in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch dem zuständigen Regierungs- präsidium vom Verwender anzuzeigen (Voranzeige)

Die folgenden MEB und ihre Gemische sind bei einem vorgesehenen Einbau- gesamtvolumen von mindestens 250 m³ anzeigepflichtig:

Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 – HMVA-1 und HMVA-2 Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 – SWS-1 und SWS-2 Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 – CUM-1 und CUM-2 Braunkohlenflugasche – BFA Steinkohlenkesselasche – SKA Steinkohlenflugasche – SFA Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2 Gießereirestsand – GRS Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS Baggergut der Klasse F3 – BG-F3 Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3 Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3

Ebenfalls sind bei einem Einbau in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebie- ten außerhalb der Zone I alle MEB und ihre Gemische anzeigepflichtig mit Aus- nahme von:

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 – Baggergut der Klasse 0 – BG-0 – Schmelzkammergranulat – SKG – Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 –

Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen. Soweit der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe einer Voranzeige bedarf, sind nach Abschluss der Baumaßnahme innerhalb von zwei Wochen die entsprechen- den tatsächlichen Einbaumengen zu ermitteln und unverzüglich eine Abschlussan- zeige an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Er- stellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. Eine Kopie der Vor- und Abschluss- anzeige ist vom AN zu unterschreiben und dem AG zu übergeben Wichtig: Die Umlagerung von Material innerhalb der Baumaßnahme unterliegt nicht den Vorgaben der EBV.

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2.9.2. Bodendenkmäler und Bodenfunde Für Funde und Fundstellen besteht eine Anzeigepflicht gem. § 20 DSchG beim Lan- desamt für Denkmalpflege Hessen, Abt. für Vor- und Frühgeschichte. Die Anzeige hat durch den AN zu erfolgen.

2.10. Anlagen im Baubereich 2.10.1. Leitungen Die im Auftragsfall übergebenen Planunterlagen der Entsorgungsleitungen entbin- den den AN nicht von seiner Pflicht, sich bei den Versorgungsunternehmen über die genaue Lage und eventuelle weitere, dem AG nicht bekannte Leitungen zu erkun- digen. Notwendige Ortstermine mit den jeweiligen Versorgern werden nicht geson- dert vergütet und sind entsprechend einzukalkulieren.

2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich Während der einzelnen Bauarbeiten werden die einzelnen Streckenabschnitte für den öffentlichen Verkehr offengehalten und entsprechend des jeweiligen Verkehrs- zeichenplans abgesichert.

2.12. Öffentlicher Nahverkehr Generell sind sämtliche Streckenabschnitte für den öffentlichen Nahverkehr offen zu halten.

3. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 3.1.1. Aufrechterhaltung des Verkehrs Die Ausführung der Arbeiten erfolgt größtenteils unter Aufrechterhaltung des Ver- kehrs. Die Arbeitsstellen sind dabei als Tagesbaustellen zu betreiben. Unvermeid- bare Verkehrsbehinderungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Alle Arbei- ten im jeweiligen Abschnitt sind in sich fertig zu stellen und die Verkehrssicherung ist komplett zurückzubauen, bevor der nächste Abschnitt eingerichtet wird. Der AN haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangel- hafte Unterhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung, Schutzeinrichtungen und Markierungen zurückzuführen sind. Alle Bestimmungen und Forderungen aus nachfolgend aufgeführten Vertragsbestimmungen und Vor- schriften sind bei der Ausführung einzuhalten bzw. zu beachten. Die Verkehrsführung muss mit dem Arbeitsfortschritt umgesetzt werden. Alle für die Verkehrssicherung notwendigen Kosten und Leistungen wie z. B. das Umsetzen zwischen den einzelnen Abschnitten, das Reinigen bei Verschmut- zung und die sich daraus ergebenden Erschwernisse und Mehrkosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

3.1.2. Verkehrssicherung 3.1.2.1. Grundlagen Maßgebende Grundlagen in den jeweils am Tag der Veröffentlichung der Ausschrei- bung gültigen Fassungen und mit den Ergänzungen des BMV (Bundesministerium für Digitales und Verkehr) und HMWVW (Hessisches Ministerium für Wirtschaft,

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Energie, Verkehr und Wohnen) für die Verkehrsführung und Sicherung von Arbeits- stellen sind:  Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO)  Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsar- beiten an Straßen (ZTV-SA)  Technische Lieferbedingungen für Leitbaken (TL-Leitbaken).  Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen (ZTV VZ)  Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklassen (ML V)  Baustellenmanagementhandbuch  DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten  Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2) Anforderungen an Arbeits- plätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen

Der AN hat alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Verkehrs erfor- derlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die für die Verkehrssicherung erforder- lichen Absperrgeräte, Verkehrszeichen und Leitkegel müssen vom Auftragnehmer vorgehalten, aufgebaut, ggf. umgesetzt und wieder abgebaut werden.

Die Leistung umfasst die Einrichtung, Umlegung und den Abbau der jeweiligen Ver- kehrsführung einschließlich der Baustellenzufahrten für alle Bauabschnitte sowie die Vorhaltung, Unterhaltung und Wartung der Beschilderung vor Baubeginn.

Die Verkehrssicherung für Arbeiten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist ge- mäß den genannten Verkehrszeichenplänen Anlagen Streckentabellen in Verbin- dung mit den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) durch den AN durchzuführen. Die Streckenabschnitte sind dabei mit dem jeweiligen Verkehrssicherungsplan entsprechend der Aufstellung zu beschildern.

Die ordnungsgemäße Verkehrssicherung wird von der zuständigen Straßenmeiste- rei überwacht. Bei Beanstandungen ist sofortige Abhilfe zu schaffen. Wird keine so- fortige Abhilfe geschaffen, so ist der Auftraggeber oder die zuständige Straßenmeis- terei berechtigt die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers sofort einstellen zu las- sen.

Sind Verkehrsbehinderungen durch Nebelbildung, Schnee o.ä. zu erwarten, ent- scheidet die örtliche Bauüberwachung (zuständige Straßenmeisterei), ob die Arbei- ten aufgenommen werden können. Mehrforderungen für einen eventuellen Still- stand hieraus können nicht geltend gemacht werden.

Die Längen der Verkehrsführung sowie das Umsetzen der Beschilderung sind in Absprache mit der zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen. Dem abgestimmten Verkehrszeichenplan entsprechend ist die auf Grund der Baulänge minimal erfor- derliche Anzahl an Umsetzungen der Verkehrssicherung auszuführen.

Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen von Bauwerksteilen und jeglicher Art von Einrichtungen im Bereich der Baustelle, auf Zufahrtswegen (z.B. Absperrvor- richtungen zum Schutz von Personen, Einhausungen, Beschilderungen, zusätzliche Abdeckungen etc.) sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Im Bereich von überführten und unterführten Straßen und Wegen dürfen durch die Baumaßnahme keine Verkehrsbehinderungen entstehen. Ggf. ist eine Genehmi- gung vom AG einzuholen.

3.1.2.2. Abschnitte mit Lichtsignalanlage Bei der Festlegung der Bauabschnitte innerhalb der Verkehrsführungssysteme sind örtliche Besonderheiten der Arbeitsstelle (z.B. Zufahrten, Regelungen an Kreuzun- gen, Erreichbarkeit von Grundstücken) zu beachten.

Die Arbeitsstellen werden überwiegend mittels Lichtsignalregelung abgesichert.

Bei der Festlegung der Abschnitte innerhalb der Verkehrsführung sind örtliche Be- sonderheiten der Arbeitsstelle (z.B. Zufahrten, Regelungen an Kreuzungen, Erreich- barkeit von Grundstücken) zu beachten.

Um die Leistungsfähigkeit einer halbseitig gesperrten Straße mit Lichtsignalanlage zu sichern, sind nachfolgende Festlegungen unter Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Verkehrsstärke und der Steigungsverhältnisse zu be- rücksichtigen:  Die Arbeitsstellenlänge je Abschnitt wird innerorts auf maximal 250 m und au- ßerorts auf maximal 300 m begrenzt.  Eine vollverkehrsabhängige Steuerung mit Anpassung der Freigabezeiten ist als Regellösung anzustreben. Voraussetzung ist, dass die verwendeten Detek- toren zuverlässig und störungsfrei arbeiten und regelmäßig überwacht werden.  Die Umlaufzeit einer Lichtsignalanlage in der Verkehrsspitze soll im Regelfall 3 min nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann sie maximal 5 min betragen.

Zur Ermittlung der Signalzeiten wird auf die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) hingewiesen. Transportable Lichtsignalanlagen müssen den Anforderun- gen der ZTV-SA Abschnitt 5.7 und 6.7 entsprechen. Es sind nur vollverkehrsabhän- gig gesteuerte LZA des Typ C oder D (TL Transportable Lichtsignalanlagen 97) ein- zusetzen. Gefordert wird eine Komfort-Universal-LSA, verkehrsabhängig mit Infra- rotdetektoren und Rückmeldung zur Signalsicherung. Die Eingabe von mindestens 4 schaltuhrgesteuerten Programmen und einem Wochenendprogramm, in Misch- form mit Verkehrssensorbetrieb, muss möglich sein. Vollständige Handbedienung, inklusive einer „Alles-Rot-Schaltung“ muss ebenso, wie eine Festzeitsteuerung möglich sein. Die Verkehrsströme müssen mittels Infrarot-Sensoren bis zu einer Reichweite von ca. 25 m erfasst werden.

Der Auftragnehmer hat vor Inbetriebnahme einer LSA einen Signalzeitenplan zu er- stellen und zur Genehmigung vorzulegen. Der Signalzeitenplan muss spätestens eine Woche vor Aufstellung der LSA der zuständigen Straßenmeisterei zur Prüfung vorgelegt werden.

Bei beengten Platzverhältnissen und unzureichenden Fahrbahnbreiten dürfen ein- zelne Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr nur unter einer “Doppelrot- schaltung“ der Lichtsignalanlage ausgeführt werden. An beiden Signalgebern ist je- weils ein zusätzlicher Warnposten während der Rotphasen zu positionieren. Die Rotphasen dürfen je nach Verkehrsaufkommen die in der verkehrsrechtlichen An- ordnung angegebenen Zeiten nicht überschreiten. Um das Abfließen des Verkehrs nach der Rotschaltung zu erleichtern, ist die Lichtsignalanlage per Hand zu regeln.

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3.1.2.3. Eingriffe im Bereich von autobahnähnlichen Bundesstraßen Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung der jeweils zuständigen Leiter der Straßenmeisterei durchgeführt werden.

Dabei erfolgen die Eingriffe in den Straßenraum (Sperrung eines Fahrsteifens) im Allgemeinen zu nachstehenden Zeiten:

Montag bis Donnertag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr und nach 12:00 Uhr.

Für Werktage, die vor einem Feiertag liegen, gilt die Regelung des Freitages sinn- gemäß.

Der AG beabsichtigt, das Programm Arbeitsstellenmanagementsystem Hes- sen (AMS Hessen) ab 2027 einzuführen. In 2027 ist der AN verpflichtet, dieses Programm für die Verkehrssicherung anzuwenden. Sobald detailliertere Informationen über den Beginn der Anwendung bekannt sind, werden diese zu gegebener Zeit selbstverständlich mitgeteilt.

Bei Arbeiten an Samstagen ist vorher die Zustimmung der Straßenmeisterei einzu- holen.

Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrs- behörde.

3.1.2.4. Verkehrsrechtliche Anordnung Vor Beginn der Arbeiten ist mindestens eine Woche vorab ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 2 StVO gemäß Anlage 4 bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die Arbeiten dürfen erst beginnen, wenn die Verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt.

Bei der Umsetzung vor Ort sind darüber hinaus die Bedingungen und die Auflagen gemäß hessischem Baustellenmanagementhandbuch in der jeweils gültigen Fas- sung zu beachten.

Zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Verkehrssicherung sind die Verkehrszei- chenpläne der anordnenden Stelle von Hessen Mobil zusammen mit der Anlage 4 (Verkehrsrechtliche Anordnung einer Arbeitsstelle kürzerer Dauer) digital per E-Mail einzureichen.

In der Regel erfolgt die verkehrsrechtliche Anordnung je Arbeitsstelle in Form von Einzelanordnungen.

Bei den hier auszuführenden Leistungen handelt es sich ausschließlich um Arbeits- stellen von kürzerer Dauer, die keine wesentlichen Eingriffe in den Verkehrsablauf zur Folge haben und stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen. Daher ist nach vorheriger Abstimmung mit der jeweiligen Straßenmeisterei auch ein vereinfachtes Anordnungsverfahren über einen zeitlich befristeten fest definierten Zeitraum (z.B. wöchentlich) möglich.

Hierzu hat der Auftragnehmer der anordnenden Stelle bei Antragstellung zwingend eine Aufstellung der Streckenabschnitte vorzulegen mit zusätzlicher Angabe von Datum, Beginn und Ende der geplanten Ausführung sowie Angabe des jeweiligen Regelplans. Zur Hilfestellung wird dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung eine

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Excel-Tabelle auf Grundlage der Anlage 1 mit Ergänzung der „Leer“-Spalten für Da- tum, Beginn und Ende übersandt, die nach entsprechender Bearbeitung durch den AN dem Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung beizufügen ist.

Die Frist für die Einholung der verkehrsbehördlichen Anordnung beträgt:  Bei Tagesbaustellen: 5 Werktage vor Beginn der Arbeiten  Bei Arbeitsstellen längerer Dauer: 21 Werktage vor Beginn der Arbeiten

Anordnende Stelle von Hessen Mobil:  Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Tagesbaustellen) werden von der jeweiligen Straßenmeisterei angeordnet  Bei Arbeitsstellen, die länger als einen Kalendertrag durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden, ist das jeweilige Fachdezernat Verkehr für die Anord- nung der Arbeitsstellen zuständig:

Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Marburg Fachdezernat Verkehr Westhessen Raiffeisenstraße 7 35043 Marburg verkehr.marburg@mobil.hessen.de

oder

Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg Fachdezernat Verkehrs Westhessen Moritzstraßen 16 35683 Dillenburg verkehr.dillenburg@mobil.hessen.de

Mit den Arbeiten darf erst nach Abnahme der Beschilderung durch den AG bzw. die Verkehrsbehörde begonnen werden. Ein Protokoll der Abnahme ist zu fertigen.

Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenver- kehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung beherrschen und entsprechend der ZTV-SA herstellen und beurteilen können sowie der deutschen Sprache mächtig sein.

3.1.2.5. Beschilderung Sämtlich zum Einsatz kommende Beschilderungen und sonstige Sicherungsmateri- alien müssen mit reflektierender Folie, Reflexions-Klasse RA2, Reflexfolien-Aufbau B oder C nach DIN 67520 ausgestattet sein! Sollte dies nicht der Fall sein, ist die vorgeschriebene Verkehrssicherheit nicht gegeben und es erfolgt keine Abnahme der Beschilderung.

Während der Dauer der Baumaßnahme ist die gesamte Beschilderung und Absper- rung zu unterhalten und durchlaufende Säuberung funktionsfähig zu halten. Wäh- rend dieser Zeit entwendete, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser Verkehrs- sicherungseinrichtung sind sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Baustelle vorzuhalten. Für zerstörtes, beschädigtes oder entwendetes Beschilderungs- und Beleuchtungs- material sowie Schutz- und Leiteinrichtungen haftet der AG nicht.

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Beim Aufstellen der Verkehrszeichen und Hinweistafeln sind sowohl die TL- Auf- stellvorrichtung 97 als auch die in der ZTV-SA Pkt 6.2.2 genannten Aufstellhöhen zu beachten. Als Windlast soll 0.42 kN/m2 der Bemessung zu Grunde gelegt werden. Ständer und Pfosten dürfen am Schutzplankenpfosten, nicht am Schutzplanken- holm befestigt werden, da sonst die Wirkungsweise der Schutzeinrichtung beein- trächtigt wird. Sollte der Bewuchs im Mittelstreifen die Sicht auf die Schilder verde- cken, so sind die Schilder höher zu montieren oder der dann noch sichtbehindernde Bewuchs ist in Absprache mit der Straßenmeisterei zu kürzen.

Die Festbeschilderung wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote usw. im Mittelstreifen sind abzubauen, wenn der Verkehr übergeleitet wird. Alle Bau- stellenverkehrszeichen müssen bis zur Inbetriebnahme wirksam abgedeckt werden.

Vorhandene Verkehrszeichen, Wegweiser und Vorwegweiser, die während der Baumaßnahme außer Kraft gesetzt werden müssen, sind abzudecken bzw. mit mo- bilen Auskreuzvorrichtungen zu versehen oder zu demontieren und an geeigneter Stelle zwischenzulagern. Zum Ende der Maßnahme ist diese Beschilderung wieder- herzustellen. Das Wegdrehen der Schilder ist nicht zulässig. Warn- bzw. Klebebän- der dürfen nicht verwendet werden. Diese Leistung ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

Die Breite der Auskreuzvorrichtungen muss betragen:

  • Verkehrszeichen bis Gr. 2 = 50 mm,
  • Verkehrszeichen bis Gr. 3 = 75 mm,
  • Verkehrszeichenflächen bis 3 m² = 75 mm,
  • Verkehrszeichenflächen über 3 m² = 100 mm.

3.1.2.6. Verkehrseinrichtungen bei autobahnähnlichen Bundesstraßen Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahr- bahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Zeichen 616) einzusetzen, deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 100 m betragen muss. Bei fahrba- ren Absperrtafeln muss die Steuerung des Blinkpfeils über eine Fernbedienung vom Fahrerhaus erfolgen. Manuell einzurichtende Blinkpfeile sind nicht zugelassen.

Die Anzahl der Vorwarntafeln, von denen mindestens eine mit LED ausgestattet sein muss, ergibt sich aus den Verkehrszeichenplänen.

Das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel muss ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49 t aufweisen. Abweichend davon dürfen in Rampenbereichen auch Zugfahrzeuge mit geringerem zulässigem Gesamtgewicht eingesetzt werden.

Die fahrbare Absperrtafel muss stets am Zugfahrzeug angekoppelt bleiben und darf während der gesamten Arbeitsstellendauer nicht abgehängt werden. Zudem darf das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel nicht als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden. Nur bei der Durchführung von Sofort-/Notmaßnahmen (Gefahr im Verzug) kann auf ein separates Arbeitsfahrzeug verzichtet werden.] Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationä- ren Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug ist generell nicht gestattet. Die Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden.

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Der AN haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn diese durch unsachgemäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden oder auf man- gelhafte Wartung zurückzuführen sind.

Eine Behinderung des fließenden Verkehrs aufgrund ungünstig abgestellter Arbeits- fahrzeuge ist auszuschließen. Sie dürfen nur innerhalb der gekennzeichneten Bau- stelle anhalten bzw. abgestellt werden.

3.1.2.7. Kontrolle und Wartung der Verkehrssicherungseinrichtungen Um eine optimale Verkehrssicherheit zu erzielen, wird bei Arbeitsstellen längerer Dauer (> 1 Tag) folgendes zwingend vorgeschrieben:

a) Die Unterhaltung der gesamten Beschilderung und Absperrung schließt auch alle Samstage, Sonn- und Feiertage während der gesamten Ausführungszeit ein.

b) Der AN hat geschultes Personal (Anforderung siehe ZTV-SA, Nr. 4.2 Abs. 9) einzusetzen, dass durch die täglichen Kontrollfahrten die gesamten Verkehrssi- cherungseinrichtungen der Arbeitsstelle auf Vollständigkeit und Funktionsfähig- keit zu überprüfen und für die sofortige Behebung aufgetretener Mängel Sorge zu tragen hat. Die gesamte Verkehrssicherungseinrichtung ist zu unterhalten, die Beschilde- rung und Absperrung bei Verschmutzung rechtzeitig zu säubern. Werden Teile der Verkehrssicherungseinrichtung während der Vorhaltezeit entwendet, be- schädigt oder unbrauchbar, so sind sie sofort zu ersetzen.

c) Die Kontrollfahrten sind zweimal täglich an allen Tagen durchzuführen. An ar- beitsfreien Tagen ist nur die erste Kontrollfahrt erforderlich. Nachstehende Kon- trollzeiten werden vorgeschrieben:

In den Sommermonaten ist auch eine Durchführung der 2. Kontrollfahrt nach 22:00 Uhr ausführbar, wenn aufgrund der Tageshelligkeit eine Überprüfung der Warnleuchten nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Vorgehensweise ist vorab dem AG anzuzeigen.

Es ist ein beweiskräftiger Nachweis über die durchgeführten Kontrollen zu füh- ren. Der Ausdruck der Kontrollliste ist dem AG einmal wöchentlich, jedoch spä- testens am Montag der folgenden Woche zu übersenden. Werden Kontrollen nicht oder ohne Begründung zu Zeiten durchgeführt, die außerhalb der o.g. Fest- legung liegen, so wird je ausgefallenen Kontrolle ein Abzug (2 Stunden * Mittel- lohn der Arbeitsstelle) vorgenommen. Zudem hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzufüh- ren oder auf der Baustelle vorzuhalten. Für zerstörtes, beschädigtes oder ent- wendetes Beschilderungs- und Beleuchtungsmaterial sowie Schutz- und Leitein- richtungen haftet der AG nicht.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangelhafte Unterhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung, Be- leuchtung, Schutzeinrichtungen und Markierung zurückzuführen sind.

Der Auftragnehmer hat bei Auftragsvergabe (spätestens im Koordinierungsge- spräch) einen Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an der Arbeitsstelle zu benennen. Dieser Verantwortliche muss jeder Zeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und über ausreichende Entscheidungsvollmacht zur Umsetzung der ver- kehrsbehördlichen Anordnungen besitzen. Die Qualifikation des zu benennenden

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Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merk- blatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnis zur Verkehrssi- cherheit von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)“ ist bei der Angebotsabgabe auf Verlangen des AG nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwer- tiger Qualifikationsnachweis anerkannt.

Dem AG ist spätestens drei Tage vor Inbetriebnahme der ersten Arbeitsstellenbe- schilderung schriftlich mitzuteilen, unter welcher Telefonnummer der für die Kontroll- fahrten zuständige Mitarbeiter des AN bzw. die entsprechende Fachfirma während der normalen Arbeitszeit und außerhalb der üblichen Geschäftszeit zu erreichen ist.

Die Kontrolle der Arbeitsstellenbeschilderung muss auch in den Zeiträumen des Be- schilderungsaufbaues und während des Beschilderungsabbaus erfolgen. Wird das Kontrollieren der Arbeitsstellenbeschilderung nach Tagen vergütet, so wird dieser Betrag erstmals fällig (wenn im LV nichts Anderes geregelt wird), nachdem die Ar- beitsstelle vollständig eingerichtet ist und die Kontrolle der gesamten Arbeitsstellen- beschilderung erfolgt. Sie wird letztmalig vergütet, wenn die Verkehrsfreigabe der Arbeitsstelle erfolgt ist.

3.1.3. Organisatorische Abläufe 3.1.3.1. Allgemeines Der AN hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung) mit der zu- ständigen Stelle bei Hessen Mobil durchzuführen. Die Abwicklung der Baustellen- beschilderung und ggf. der Umleitung liegt alleinig beim AN. Eine Ausfertigung des Plans und der Sperranordnung ist an der Baustelle bereitzuhalten.

Die fahrbare Absperrtafel muss bei autobahnähnlichen Bundesstraßen stets am Zugfahrzeug angekoppelt bleiben und darf während der gesamten Arbeitsstellen- dauer nicht abgehängt werden. Zudem darf das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperr- tafel nicht als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden. Nur bei der Durchführung von So- fort-/ Notmaßnahmen (Gefahr im Verzug) kann auf ein separates Arbeitsfahrzeug verzichtet werden.

Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationä- ren Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug ist generell nicht gestattet. Die Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden.

Der AN hat für die Sicherungsmaßnahmen einen Verantwortlichen nach RSA zu benennen. Dieser Verantwortliche hat die Qualifikation des Merkblattes über Rah- menbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Ar- beitsstellen an Straßen MVAS 99 der zuständigen Stelle vorzulegen. Der AN stellt sicher, dass der Verantwortliche während der Ausführung der Bauleistungen auf der Baustelle anwesend ist.

Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen neben den unter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet. Schutzeinrichtungen dürfen nicht be- einträchtigt werden. Am arbeitstäglichen Ende sind die Absperreinrichtungen zu ent- fernen, sowie Mittel-, Seitenstreifen und Bankett zu räumen. Sollte sich während der Arbeiten ein Stau über 5 km Länge bilden, muss die Arbeits- stelle – soweit technisch möglich und wenn keine Verkehrssicherungsgründe ent- gegenstehen – unterbrochen werden. Im Baustellenmanagementhandbuch ist fest- gelegt, wie bei welchen Arbeiten bezüglich des Abbruchs grundsätzlich zu verfahren ist.

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 Warnkleidung Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrie- ben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 471 müs- sen eingehalten werden:  Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1  Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2

 Arbeitsfahrzeuge Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge und Geräte sind entsprechend der RSA Abschnitt 7.1 – 7.3 mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" auszustatten. Die Arbeitsfahrzeuge können mit einer gelben Rundumleuchte nach § 52 (4) StVZO ausgestattet sein, sofern hierfür eine Ausnahmegenehmigung von der Straßenver- kehrsbehörde vorliegt.

Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen  Weiß in Farbe DIN 6171 – WS – RS  Rot in Farbe DIN 6171 – RT – R2 bestehen.

Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexionsklasse RA2 zu verwenden.

Zusätzlich müssen die Arbeitsfahrzeuge mindestens mit einer Kennleuchte für gel- bes Blinklicht oder zwei blinkende Warnleuchten (Durchmesser 300 mm) ausgestat- tet sein. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kenn- leuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.

Des Weiteren gilt §52 (4) und § 53 (6) der StVZO.

3.1.4. Dynamische Ortung von Arbeitsstellen Im Bereich von Hessen Mobil kommt ein System zur dynamischen Ortung von Ar- beitsstellen kürzerer Dauer (DORA) zum Einsatz. Wesentliches Element ist die Aus- stattung der fahrbaren Absperrtafeln mit einem Gerät (BaSa, (Baugruppe Siche- rungsanhänger)), dass die automatische Übermittlung von Position und Pfeilstellung der fahrbaren Absperrtafeln an das DORA-System ermöglicht.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Übertragung der Daten seiner zur Leis- tungserbringung eingesetzten Absperrtafeln sicher zu stellen. Die eingesetzten fahr- baren Absperrtafeln müssen hierfür mit einer BaSa ausgestattet werden, die per Mobilfunk die Datenübertragung sicherstellt.

Auf nachfolgend aufgeführten Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung müssen die Absperrtafeln aus betrieblichen Gründen zwingend mit einer BaSa ausgestattet sein: SMen Alten-Buseck und Marburg B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318 043 – NK 5118 009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118 067 – NK 5119 045 St. 0+215,0)

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SMen Oberweyer, Solms und Alten-Buseck B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614 015 – NK 5514 058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417 063 – NK 5417 058 St. 0+316,0

SM Alten-Buseck B 429 von der AS der B 49 (NK 5417 056 – NK 5417 057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317 027 – NK 5317 030 St. 0+000,0)

Die technischen Spezifikationen zur Datenübermittlung an den DORA-Server sind in der Anlage Dateninhaltsbeschreibung und Datex II-Schnittstelle dargestellt und müssen eingehalten werden.

Zum Testen der erforderlichen Kommunikation zwischen der Einheit der fahrbaren Absperrtafeln und dem DORA-System wird Hessen Mobil den Auftragnehmer nach der Vergabe des Auftrags kontaktieren, um die spezifischen Daten wie z.B. die In- formationen der SIM-Karte abzufragen und einen Termin zum Testen der Kommu- nikation zu vereinbaren. Der zuständige Ansprechpartner bei Hessen Mobil ist Herr Daniel Meffert (Tel.: 0611/366-3251, E-Mail: daniel.meffert@mobil.hessen.de).

3.1.4.1. Datenschutz und Haftung Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Zugangsdaten zum DORA-Server. Bei Zuwiderhandlung haftet er für sämtliche damit zusammenhän- genden Schäden und Betriebsstörungen.

Mit dem Abschluss des Vertrages ist Hessen Mobil über die gesamte Laufzeit be- fugt, die über die definierte Schnittstelle zur Verfügung gestellten Daten unentgelt- lich zu nutzen und (z.B. für verkehrliche Zwecke) an Dritte weiterzugeben. Perso- nenbezogene Daten werden nicht erhoben.

3.2. Bauablauf Der Bauablauf ist vom AN innerhalb der vertraglichen Bauzeiten und unter Beach- tung der ggf. vorhandenen Einzelfristen und Vorgaben des AG zu koordinieren und festzulegen (siehe Punkt 2 der Besonderen Vertragsbedingungen). Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeiten in einem zusammenhängenden Ablauf auszuführen sind.

Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten erfolgt in enger Abstimmung mit der jeweils zuständigen Straßenmeisterei.

SM Alten Buseck Frau Nägler 06408/9005 - 0

SM Dillenburg Vertretung Herr Herold 02771/30000 - 0

SM Kirchhain Herr Stahl 06422/9417 - 0

SM Marburg Herr Stahl 06421/1704 - 0

SM Oberweyer Herr Fink 06433/91846 - 0

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Die Bauüberwachung erfolgt durch die jeweiligen Leiter der Straßenmeistereien oder durch einen von ihm benannten Vertreter.

Alle Aufmaße sind mit der zuständigen Bauüberwachung gemeinsam vorzunehmen, schriftlich niederzulegen und von AG und AN unterschrieben den Rechnungen bei- zufügen.

Vor Beginn der Arbeiten an den jeweiligen Streckenabschnitten hat sich der AN bei der zuständigen Straßenmeisterei anzumelden.

Um die Einhaltung der vorgegebenen Bauzeit zu gewährleisten sind u.a. arbeitsbe- schleunigende Maßnahmen (12-Std. Arbeitstag, Parallelbetrieb usw.) zur Koordinie- rung von verkehrs- und baustellenbedingten Abläufen mit einzukalkulieren. Hier an- fallende Zuschläge werden vom AG nicht gesondert vergütet.

Bei Arbeiten im Bereich von autobahnähnlichen Bundesstraßen sind vom AN die möglichen Zeiten für die Eingriffe in den Verkehrsraum frühzeitig mit der zuständi- gen Straßenmeisterei abzustimmen, da eine verkehrliche Bewertung mit Hilfe des Baustellenmanagement-Slot-Systems durchgeführt wird und die Durchführungszeit und die Verkehrsführung dabei individuell nach der prognostizierten Stauentwick- lung gewählt wird.

Eine Verlegung der Baustelleneinrichtung auf das Wochenende ist mit der Straßen- meisterei im Einzelfall abzustimmen. Bei der Planung der Baustelleneinrichtung sind die Arbeitsabläufe so zu koordinieren, dass eine Fahrstreifenreduzierung auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt. Der AN muss durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz dafür sorgen, dass die Zeiträume der Eingriffe in die Verkehrsführung minimiert werden.

Verlängerungen sowie Verkürzungen der genehmigten Bauzeit sind der zuständi- gen Straßenmeisterei bzw. bei Arbeiten an Bundesstraßen dem jeweiligen zustän- digen Dezernat Verkehr unverzüglich anzuzeigen. Die genehmigten Verkehrszeichenpläne sind an den Genehmigungszeitraum ge- bunden. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn die festgelegte Zeit abgelaufen ist. Eine erforderliche Verlängerung ist zu beantragen und wird nach Absprache mit der zu- ständigen Straßenmeisterei, dem AN und ggf. dem jeweiligen zuständigen Dezernat Verkehr genehmigt.

3.3. Wasserhaltung Das Sichern der Arbeiten gegen übliches Niederschlagswasser und seine etwa er- forderliche Beseitigung ist eine Nebenleistung (VOB/C).

3.4. Baubehelfe Entfällt 3.5. Stoffe, Bauteile Bei den abzutragenden Bodenmassen handelt es sich um ein Gemisch unterschied- licher Bodenarten und Festigkeiten mit organischen Bestandteilen. 3.5.1. Straßenbau 3.5.1.1. Verwendung gebrauchter Stoffe Ab dem 01.08.2023 dürfen lediglich mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) die einer Güteüberwachung nach Ersatzbaustoffverordnung unterliegen verwendet werden.

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Eignungsnachweise und Prüfzeugnisse sind vorzulegen. Auf die EF Gestein 2023/HE wird hingewiesen.

Es sind ausschließlich die Einsatzmöglichkeiten nach EBV zugelassen, sofern keine Genehmigung im Ausnahmefall vorgelegt wurde. Verwender im Sinne von § 2 Nr. 14 EBV ist der Bau-AN, da er projektbezogen den MEB im Einzelnen auswählt und vorschlägt und (bei Zustimmung AG) einbaut. Der Verwender hat alle erforderlichen Nachweise nach EBV zu erbringen, u.a. Anzeige- pflicht, Lieferscheine nach Muster EBV. Inverkehrbringer ist die Aufbereitungsanlage.

3.6. Abfälle 3.6.1. Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und recht- lich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten. Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt aus- zuführen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Ausstattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fachgerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenrei- ner Abfälle – insbesondere Boden und Bauschutt - sind vollumfänglich in die Ein- heitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Mehrkosten für nachträg- liche Trennung unterschiedlich verwertbarer Materialien sowie Mehrkosten der Ent- sorgung von verbotenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftrag- nehmers.

Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

 Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung"

Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbe- scheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Umfang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den Abfallschlüssel nach Abfallver- zeichnisverordnung hinreichend charakterisiert ist. Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsor- gungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:  Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenz- werte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien). Bei Angeboten zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter sind folgende Unterlagen vorzulegen:

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 Genaue Bezeichnung des Bauherrn, der Maßnahme und des Verwertungsor- tes,  Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung es Abfalls an dem vorgesehenen Ort (z.B. Baurecht),  Erklärung des Verwerters (z.B. Bauherr der Baumaßnahme), dass er mit der vorgesehenen Verwertung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden ist.

Entsorgung zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter wird nicht akzeptiert, wenn vorgesehen ist, die Verwertung nach dem 31.07.2023 durchzuführen.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungs- fachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:  Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenz- werte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

 Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsor- gungsfachbetriebeverordnung (EfbV): a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation des Be- triebes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle sichergestellt ist [§ 3 (1)], b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichti- gung des Betriebs [§ 4 (1)], e) Einsatzplan [§ 4 (2)], f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch ge- mäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebs- tagebuch eingesehen werden [§ 5], g) Versicherungsverträge [§ 6], h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)], i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Be- triebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8], j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Per- sonen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zwei- jährigen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fachkunde gemäß § 9, k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10], l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],

  • Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsor- gungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,

 Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und transportie- rende Firmen sind verschieden.

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3.6.2. Durchführung der Abfallentsorgung 3.6.2.1. Allgemein Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind ein- zuhalten.

Sobald eine Aufbereitung von Ausbaustoffen in der Baumaßnahme erfolgt, ist nach dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu beachten. Der AN hat den mineralischen Ersatzbaustoff der vorgeschriebenen Güteüberwa- chung zu unterziehen, die Einhaltung der erforderlichen Einbaubedingungen ist zu prüfen und nachzuweisen. Der Einbau ist vom AN bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und der Eintrag in das Kataster muss vorgenommen wer- den.

Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden Abfälle erfolgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfällen" der Re- gierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches Baumerkblatt) Stand 05.03.2025 und Stand 01.09.2018, und ggfs. der Deponieverordnung. Die für den betroffenen Abfall jeweils maßgebende abfalltechnische Beurteilung muss bezüglich des vom Bieter bzw. Bau.AN vorgesehenen Entsorgungswegs aus den vorliegenden Untersuchungen und Analysen, die für die Charakterisierung des Abfalls grundlegend maßgebend sind, im Einzelnen vorgenommen werden. Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die Ver- wertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 08.08.2023 verwiesen.

Für die Untersuchung bituminös gebundenen Straßenaufbruchs auf teer-/pechhal- tige Bestandteil werden Schnellverfahren, „Lackansprühverfahren“ und/oder Dünn- schichtchromatographie, angewendet. Wenn unter Beachtung der RuVA-StB die Verwertung mit Heißaufbereitung nicht möglich ist, wird dieser Abfall als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 03 01* deklariert, Analysen sind gemäß dem hes- sischen Baumerkblatt nicht erforderlich.

Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abwei- chende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Untersuchungsberichte mit Analy- sen beigefügt. Die Probenahmen wurden von nachweislich sachkundigen Personen vorgenommen, die Analysen wurden von einem durch die DAkkS akkreditierten Analyselabor durchgeführt. Zu den in den Untersuchungsberichten aufgeführten Pa- rameter sind die angewandten Untersuchungsmethoden angegeben. Einer weiteren Erklärung der Untersuchungsstelle/des Analyselabors bedarf es nicht. Falls der Bau-Auftragnehmer (AN) oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber (AG) ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor, zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderli- che Akkreditierung durch die DAkkS innehaben.

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Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsor- gung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zu- gehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzu- rechnen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsor- gung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schluss- gerechnet werden.

Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entspre- chenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungs- fachbetriebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterla- gen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.

Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wech- seln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprü- fung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prü- fung und Zustimmung vorzulegen.

Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Aufwendungen für den AG führt.

Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmä- ßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person und dessen Vertreter.

3.6.2.2. Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemä- ßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht ge- fährlichem Abfall“ zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Ent- sorger durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.

Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiege- scheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiegescheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die Anschrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägun- gen, einschließlich der Tara Wägung enthalten. Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgeneh- migung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen. Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüs- sel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung und Einstufung zu erstellen.

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3.7. Winterbau Entfällt

3.8. Beweissicherung Eine Beweissicherung für bauliche Anlagen ist Sache des AN und ist als Zustands- feststellung gemeinsam mit dem AG und dem AN jeweils vor Baustelleneinrichtung und nach deren Räumung durchzuführen.

Die Durchführung wird mit Hilfe von Messungen, Lichtbilder und Niederschriften do- kumentiert und jeweils unverzüglich dem AG übergeben. Die Übergabe hat digital (PDF-Format) zu erfolgen. Die Leistungen der Beweissicherung werden gesondert vergütet.

3.9. Sicherungsmaßnahmen Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Straßenver- kehrsordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu sichern. Die Sicherung der Baustelle ist ausschließlich Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Schutzgerüste und Schutzmaßnahmen sind Neben- leistungen, soweit diese für die eigene Leistungserbringung notwendig sind. Der Aufwand hierfür ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der im Baubereich verlaufenden Versor- gungsleitungen sind vom AN mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen abzu- stimmen.

3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) Entfällt

3.11. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 3.11.1. Vermessung Entfällt

3.11.2. Aufmaße Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen, insbesondere Aufmaße, sind dem Fortgang der Leistung entsprechend stets gemeinsam und rechtzeitig, in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung der Teilleistung, vorzunehmen (VOB/B und ZVB/E-StB).

Sämtliche Leistungen, die der AN aufzumessen hat, sind rechtzeitig in der regulären Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7:30 Uhr und 14:30 Uhr mit dem AG ab- zustimmen und auf zumessen. Alle Aufmaße sind mit der zuständigen Bauüberwa- chung gemeinsam vorzunehmen, schriftlich niederzulegen und von AG und AN un- terschrieben den Rechnungen beizufügen. Abnahmetermine sind rechtzeitig mind. 2 Tage vor Durchführung anzumelden. Jede in Auftrag gegebene Einzelmaßnahme ist getrennt nach Straßenmeisterei und Baulastträger (Bund, Land oder Kreis) ab- zurechnen.

Anordnungen auf der Baustelle

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Anordnungsbefugt sind:  der Leiter der Straßenmeisterei bzw. dessen Vertreter,  der/die Baubevollmächtigte,  der/die Vertreter/in der Projektleitung

3.11.3. Abrechnung Die Abrechnungen über die durchgeführten Arbeiten sind getrennt für die je- weilige Straßenmeisterei und dem entsprechenden Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis), aufzustellen. Die Entsorgungskosten (Deponiekosten) des Bankett- und Grabenmaterials sind ebenfalls getrennt nach der jeweiligen Straßenmeisterei und dem entsprechenden Straßenbaulastträger, sowie als separate Rechnung aufzustellen.

Rechnungen ohne diese Trennung können im Rechnungsmanagementsystem von Hessen Mobil nicht bearbeitet werden und werden als nicht prüfbar zurückgewiesen.

Abgerechnet wird nach Wiegescheinen. Diese sind dem AG vorzulegen. Für die Ab- rechnung der Leistungen ist die jeweilige Straßenmeisterei zuständig. Die Verkehrs- sicherung wird je nach Netzknotenabschnitt und Fahrtrichtung nur einmal vergütet, auch wenn Sie sich über mehrere Tage zieht.

Rechnungsadressen (die Unterscheidungen sind zu beachten): Für Bundesstraßen:

Bundesrepublik Deutschland über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.Hd. der Straßenmeisterei ………….. Dostojewskistr. 4-6 65187 Wiesbaden

Für Landesstraßen:

Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z Hd. der Straßenmeisterei …………… Dostojewskistr. 4-6 65187 Wiesbaden

Für Rechnungen die Kreisstraßen des Lahn-Dill-Kreises betreffen ist dieser Zu- satz zu verwenden:

Lahn-Dill-Kreis über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. der Straßenmeisterei…………. Karl-Kellner-Ring 51 35576 Wetzlar

Für Rechnungen die Kreisstraßen des Landkreis Marburg-Biedenkopf betreffen ist die dieser Zusatz zu verwenden:

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Landkreis Marburg-Biedenkopf über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. der Straßenmeisterei ………… Im Lichtenholz 60 35043 Marburg

Für Rechnungen die Kreisstraßen des Landkreis Gießen betreffen ist dieser Zu- satz zu verwenden:

Landkreis Gießen über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. der Straßenmeisterei ………… Riversplatz 1-9 35394 Gießen

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie oben gefordert) an folgende Emailadresse zu versenden:

Rechnung@mobil.hessen.de

Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rechnung verarbeitet werden kann.

4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 4.1.1. Ausschreibungspläne Gemäß den Anlagen stellt der AG Unterlagen hinsichtlich der einzelnen Bereiche, eine Übersicht der Verkehrszeichenpläne etc. zur Verfügung.

4.1.2. Baugrundgutachten Die Deklarationsanalysen des Bankett- bzw. Grabenmaterials sind dieser Aus- schreibung in digitaler Form beigefügt. Hinweis: In den Analysen sind mehrere Straßen aufgeführt, wobei nicht alle Straßen Bestandteil dieser Ausschrei- bung und somit auch nicht Bestandteil des Auftrages sind.

4.1.3. Bestandsunterlagen Entfällt

4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 4.2.1. Bauzeitenplan Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung ist dem AG ein Bauzeitenplan vor- zulegen, in welchen die vorgegebenen Einzelfristen eingearbeitet sind.

Aus dem Bauzeitenplan muss ersichtlich sein und verbindlich festgelegt werden:

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

 der komplette Bauablauf unter Berücksichtigung der Vorgaben des AG aus der Leistungs- und Baubeschreibung.  der jeweilige Baubeginn und das jeweilige Bauende getrennt nach Straßenmeis- terei.

4.2.2. Ausführungsunterlagen Keine

4.2.3. Bestandsunterlagen: Keine

5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertrags-

bestandteil werden

5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 5.1.1. Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau 5.1.1.1. Erdbau ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) (VkBl. 2017 S. 998)

5.1.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014 StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ent- wässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) (VkBl. 2015 S. 56)

5.1.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019 StB 13/7143.2/07-22/3199246 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege) (VkBl. 2019 S. 570)

ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019 StB 13/7143.2/07-21/3200889 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbau- arbeiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018) (VkBl. 2019 S. 646)

5.1.2. Straßenbefestigungen 5.1.2.1. Bauweisen ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Ver- kehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) (VKBl. 2016 S. 669)

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

5.1.2.2. Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 23/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 97)

5.1.2.3. Asphaltbauweisen ARS-Nr. 14/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ver- kehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 ZTV Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 64)

ARS-Nr. 05/2014 vom 18.03.2014 StB 27/7182.8/3-ARS-14/05-2187615 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09/13) (VkBl. 2014 S. 532)

ARS-Nr. 05/2019 vom 03.05.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189 Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen (VkBl. 2019 S. 663)

5.1.2.4. Betonbauweisen ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) -Korrekturen, Stand August 2012 (VkBl. 2013 S. 113)

ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404176 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Er- haltung von Verkehrsflächenbefestigungen

  • Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 432)

ARS-Nr. 17/2020 vom 26.10.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/17/3402145 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Be- tondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020, (ZTV RDO Beton-StB 20) (VkBl. 2021 S. 27)

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

5.1.2.5. Pflasterbauweisen ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20) (VkBl. 2020 S. 550)

5.1.3. Brücken- und Ingenieurbau 5.1.3.1. Grundlagen ARS-Nr. 03/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0012 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) – Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 230)

ARS-Nr. 16/2025 vom 01.08.2025 StB 24 302020502#00002#0003#0003 Einführung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ); Stand: 2025/07 (VkBl. 2025 S. 450)

5.1.4. Straßen-Baustoffe -/-

5.1.5. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung 5.1.5.1. Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbei- ten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999

ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 S 28/38.58.10/38 Va 99 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1999 S. 670)

5.1.6. Leit- und Schutzeinrichtungen 5.1.6.1. Markierung auf Straßen ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2013 S. 1197)

ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

(VkBl. 2015 S. 490)

ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016 StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)

  • Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung (VkBl. 2016 S. 696)

5.1.6.2. Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017 StB 11/7122.3/4/2886386 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rück- haltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) (VkBl. 2017 S. 128)

5.1.6.3. Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrs- zeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) (VkBl. 2012 S. 42)

5.1.7. Umweltschutz 5.1.7.1. Lärmschutz -/-

5.1.8. Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001 S 13/16.57.10-02/1 Va 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermes- sung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2001 S. 343)

DIN 18710 DIN 18709 ZTV-ING DIN 1076 RIZ-ING Mess 1 und 2 RAS-Verm

5.1.9. Fernmeldewesen und Elektrotechnik ZTV-TKNetz 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von Kabel, KR, SNRV-E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 40 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen von Kabel,

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von Gfk und SNR. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 41 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Abschließen von Außenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorinstallation. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 48 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Technik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekommunikati- onsnetz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschlusseinrichtungen. Ausgabe 10/2018

5.1.10. Straßenerhaltung ARS-Nr. 04/2012 vom 04.04.2012 StB 27/7182.8/3/01066767 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) (VkBl. 2012 S. 302)

5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 5.2.1. Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau 5.2.1.1. Erdbau ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016 (TL Gab-StB 16) (VkBl. 2017 S. 998)

5.2.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 06/2022 vom 04.03.2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/06/3646745 Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21) (VkBl. 2022 S. 237)

5.2.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 StB 13/7143.2/02-32/3853968 Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SSB) Ausgabe 2023 (VkBl. 2024 S. 18)

5.2.1.4. Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

5.2.1.5. Geotextilien ARS-Nr. 12/2019 vom 01.08.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/12/3199008 Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19 (VkBl. 2019 S. 594)

5.2.2. Straßenbefestigungen 5.2.2.1. Bemessung, Standardisierung ARS-Nr. 30/2012 vom 20.12.2012 StB 27/7182.8/3/01852046 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) (VkBl. 2013 S. 118) ARS-Nr. 27/2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/27/3426018 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen; Ausgabe 2012 (RStO 12), - Korrekturen und Ergänzungen; Ausgabe 2012 (VkBl. 2021 S. 494)

ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009 S 27/7182.8/3/1071686 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflä- chen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09) (VkBl. 2009 S. 673)

ARS-Nr. 18/2020 vom 27.10.2020 StB 27/7182.8/3/3307186 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09) (VkBl. 2021 S. 28)

5.2.3. Bauweisen 5.2.3.1. Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 24/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 98)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.01.2023 Ergänzende Festlegungen Gestein 2023 Hessen (EF Gestein 23HE) zu den TL Gestein-StB 04, Ausgabe2004 Fassung 2018, TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020, TL G SoB-StB 20, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20, Ausgabe 2020

5.2.3.2. Asphaltbauweisen ARS-Nr. 12/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS13/12-2023046 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 TL Asphalt-StB 07/13

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

(VkBl. 2014 S. 63)

ARS-Nr. 13/2009 vom 03.08.2009 S 27/7182.8/3/1034002 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) (VkBl. 2009 S. 487)

ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbe- festigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeck- schichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) (VkBl. 2016 S. 673)

ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbe- festigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlun- gen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) (VkBl. 2016 S. 671)

ARS-Nr. 20/2013 vom 29.10.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Poly- mermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Bitumen-StB 07/13) (VkBl. 2014 S. 65)

ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bitumen- basis, Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15) (VkBl. 2016 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen Asphalt 2021 Hessen (EF Asphalt 2021 / HE) zu den ZTV/TL Asphalt –StB 07/13 Bis zur Einführung der zukünftigen ZTV/TL Asphalt-StB gelten für die Probenahme die TP Asphalt-StB, Teil 27 (Ausgabe 2020).

ARS-Nr. 06/2023 vom 21.03.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/3789248 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen (TL VBit-StB 22) (VkBl. 2023 S. 418

Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten

H Al ABi, Ausgabe 2015, FGSV

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Arbeitspapier für die Planung und Ausführung von Asphaltdeckschichten aus splittreichem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit besonderen Be- anspruchungen - AP AC D SP, Ausgabe 2019, FGSV

5.2.3.3. Oberflächeneigenschaften ARS-Nr. 20/2021 vom 17.08.2021 StB 25/7182.8/3-ARS-21/20/3556151 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021; (TP Griff-StB (SRT) (VkBl. 2021 S. 1159)

ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008 17/7182.8/3/772326 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2008 S. 331)

ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020 StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2021 S. 502)

ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018 StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe 2017 (VkBl. 2019 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnoberflächen (SRT/AM) 2014 Hessen (EF Griff 2021) gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2004

ARS-Nr. 17/2015 vom 12.10.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/17-2498663 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015 (TL BE-StB 15) (VkBl. 2015 S. 787)

ARS-Nr. --- StB 28/7182.8/5/2723513 Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität (VkBl. 2017 S. 193)

5.2.3.4. Betonbauweisen ARS-Nr. 13/2008 S 17/7182/3/694692 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschich- ten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton,

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07) (VkBl. 2008, S. 427)

ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschich- ten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)

  • Korrekturen, Stand: August 2012 (VkBl. 2013 S. 115)

ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404203 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 433)

5.2.4. Brücken- und Ingenieurbau 5.2.4.1. Grundlagen ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 StB 17/7192.10/81-1811030 Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau

  • Einführung der Eurocodes für Brücken Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“ Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“ Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“ Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“ Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“ (VkBl. 2012 S. 995)

ARS Nr. 02/2026 vom 03.02.2026 StB 24 302020502#00002#0008 Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Aus- stattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe 2024/12 (VkBl. 2026 S. 210)

ARS Nr. 18/2023 vom 03.07.2023 StB 24/7192.70/22/3646873 Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Inge- nieurbauten (RAB-ING) – Ausgabe 2023/01 (VkBl. 2023 S. xxxx)

ARS-Nr. 12/2024 vom 11.04.2024 StB 24/7192.70/28-3654854 Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe 2023/12 (VkBl. 2024 S. xxxx)

ARS-Nr. 02/2025 vom 17.01.2025 StB 24/7192.70/32-3857174 Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der TL BEL-FÜ, Ausgabe 2022,

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

für bereits eingeführte und in der „Zusammenstellung der geprüften Fahrbahnüber- gänge aus Asphalt nach den TL BEL-FÜ (ZTV-ING 6-7) für die Anwendung an Bau- werken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ gelistete Bauprodukte und Sys- teme. Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschrif- ten für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) (VkBl. 2025 S. 62)

ARS-Nr. 04/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0013 Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten (TL/TP KOR-Stahlbauten) Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 190)

ARS-Nr. 27/2024 vom 17.12.2024 StB 24/7192.70/32- 3941423 Übergangsreglung wasserdichte Fahrbahnübergänge gemäß TL/TP FÜ 2025 (VkBl. 2025 S. 18)

ARS Nr. 14/2024 vom 23.04.2024 StB 24/7192.70/23-3808000 - Fortschreibung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung von Ingenieur- bauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“, Ausgabe 2024/04

5.2.4.2. Baustoffe ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011 StB 17/7192.70/11-1402883 Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“ 3. Auflage (Ausgabe März 2010) (VkBl. 2011 S. 429)

Obmann-Schreiben BMDV StB 24 (2023-07) vom 02.05.2023 StB 24/7192.70/11-3800626 ZTV-ING 4-3: Korrosionsschutz von Stahlbauten – Empfehlung zur Schichtendi- ckenwahl organischer Schichten bei Duplexbeschichtungen (www.bast.de)

ARS-Nr. 21/2023 vom 17.08.2023 StB 24/7193.80/60-3824996 Herstellung von Abdichtungssystemen aus einer Ploymerbitumen-Schweißbahn auf einer Versiegelung, Grundierung oder Kratzspachtelung aus PMMA für Ingenieur- bauten aus Beton (www.bast.de)

5.2.4.3. Überwachung, Prüfung ARS-Nr. 19/2025 vom 17.09.2025 StB 24 302020502#00001#0008

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg – Betrieb Westhessen Seite 34 von 45

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M- BÜ-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2025 S. 538 )

5.2.4.4. Erhaltung, Bautenschutz ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006 S 25/38.55.50-00/12 Va 03 S 18/7192.70/11-493592 Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;

  • Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH- KOR) (VkBl. 2006 S. 512)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Empfehlung: Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Pla- ner zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbetonbau- werken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC) Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Frostprüfung von Beton (MFB) Ausgabe 2012 (www.baw.de)

Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Ausgabe Oktober 2001 (www.dafstb.de)

5.2.4.5. Qualitätssicherung -/-

5.2.5. Straßen-Baustoffe 5.2.5.1. Anforderungen und Eigenschaften ARS-Nr. 15/2023 vom 29.06.2023 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustof- fen im Straßenbau, Ausgabe 2023 (RuA-StB 23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687

ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001 S 26/38.56.05-20/17 F 2001 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pech- typischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt im Straßen- bau, Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01) (VkBl. 2002 S. 111)

ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

S 26/38.56.05-20/22 Va 04 Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-20/17 F 2001 vom 01.11.2001 (VkBl. 2005. S 103)

ARS-Nr. 16/2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554 Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be- standteilen in Bundesfernstraßen (VkBl. 2015 S. 763)

ARS Nr. 13/2023 vom 28.06.2023 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916 (VkBl. 2023 S.470)

ARS-Nr. 17/2023 vom 03.07.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-16/06/2995690 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) (VkBl. 2023 S.xxxx)

ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 StB 27/7182.8/3/1885090 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kie- selsäure-Reaktion (AKR) (VkBl. 2013 S. 222)

ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) (VkBl. 2016 S. 669)

ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009 S 27/7182.8/3/1011631 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2009 S. 439)

ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006 S 17/7182.8/3 Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für Baupro- dukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen; (TL Pflaster-StB 06) (VkBl. 2006 S. 775)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.08.2012

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (EF Straßenpech 2012 / HE)

ARS-Nr. 04/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644896 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschich- ten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL-Beton-StB 07) (VkBl. 2022 S. 235)

ARS-Nr. 05/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644921 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2022 S. 236)

5.2.5.2. Qualitätssicherung ARS-Nr. 16/2023 vom 30.06.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23) (VkBl. 2023 S.610)

5.2.6. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung 5.2.6.1. Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) (VkBl. 2022 S. 46)

ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstellvorrich- tungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitele- mente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006

ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzein- richtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)

ARS-Nr. 07/2024 vom 01.03.2024 StB 26/7122.3/5/3852682 TL transportable LSA - technische Lieferbedingungen für Transportable Lichtsignal- anlagen Ausgabe 2023

5.2.6.2. Straßenverkehrstechnik

FGSV 288 / Kategorie R2 EFA, Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen Ausgabe 2002

FGSV 284 / Kategorie R2 ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen Ausgabe 2010

ARS-Nr. 27/2003 vom 20.10.2003 S 28/26.60.00/ F 03 FGSV 383 / Kategorie R2 ESN, Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen Ausgabe 2003

FGSV 321/2 / Kategorie W1 H LiS, Hinweise für die Lichtsignalsteuerung in Straßennetzen Ausgabe 2014

FGSV 321/3 / Kategorie W1 H QML, Hinweise zum Qualitätsmanagement an Lichtsignalanlagen Ausgabe 2014

FGSV 318 / Kategorie W1 H ZRA, Hinweise für Zuflussregelungsanlagen Ausgabe 2008,

ARS-Nr. 14/2015 vom 26.08.2015 StB 11/7122.3/4-HBS-1740126 FGSV 299 / Kategorie R1 HBS, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen Ausgabe 2015

FGSV 378 / Kategorie W1 Hinweise zu Lichtsignalsteuerungszentralen als Bestandteil des kommunalen Verkehrsmanagements Ausgabe 2018

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

FGSV 361 / Kategorie W1 Hinweise zu Bevorrechtigungsmaßnahmen für den ÖPNV im städtischen Ver- kehrsmanagement Ausgabe 2018

FGSV 382 / Kategorie W1 Hinweise zur Datenvervollständigung und Datenaufbereitung in verkehrstech- nischen Anwendungen Ausgabe 2003

FGSV 256 / Kategorie W1 HSRa, Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs Ausgabe 2005

ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 FGSV 393 / Kategorie R2 M LV, Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von verti- kalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ausgabe 2011

FGSV 312 / Kategorie W1 Hinweise zu Detektionstechnologien im Straßenverkehr Ausgabe 2019

FGSV 114 / Kategorie R2 Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennah- verkehrs mit Straßenbahnen und Bussen Ausgabe 1999

ODG - OCIT Spezifikation OCIT-O_System_V3.0_A01 OCIT-O Outstations - Einführung in das System Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_protokoll_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Regeln und Protokolle Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_basis_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Basisfunktion für Feldgeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_lstg_v3.0_a02 OCIT-O Outstations - Lichtsignalsteuergeräte Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_funktionsspiegel_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Funktionsspiegel OCIT-O Version 3.0 für Lichtsignal- steuergeräte

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_glossary_v3.0_d01 OCIT Outstations - OCIT-O Version 3.0 for traffic signal controllers Glossary Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_lsa_versorgungsdaten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - LSA Versorgungsdaten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_daten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Daten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_austausch_von_meldungsdefinitionen_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Austausch von Meldungsdefinitionen Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_protokoll_v2.0_a01 OCIT-C Center to Center Transport - Protokoll Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-led_v1.0_a01 OCIT-LED Signalgebermodul 40 V AC Version 1.0 Ausgabe 2004

ARS-Nr. 08/2013 vom 16.05.2013 StB 11/7122.2/4-RAL-1739728 FGSV 201 RAL, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen Ausgabe 2012

RS-Nr. 11/2008 vom 3.11.2008 S11/7122.3/4-RASt-816754 FGSV 201 RAST, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2009

ARS-Nr. 15/2015 vom 04.09.2015 StB 11/7123.8/6-1189194 FGSV 321 / Kategorie R1 RiLSA, Richtlinien für Lichtsignalanlagen Ausgabe 2015

FGSV 321/1 / Kategorie W1 RiLSA- Beispielsammlung Ausgabe 2017

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

5.2.7. Leit- und Schutzeinrichtungen 5.2.7.1. Markierung auf Straßen ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993 StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93 Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993 (VkBl. 1993 S. 728)

ARS-Nr. 26/2023 vom 28.12.2023 StB 26/7122.3/4/3844039 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) (VkBl. 2024 S. 21)

ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018 StB 11/7122.3/5/2802313 Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018) (VkBl. 2018 S. 618)

5.2.7.2. Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010 StB 11/7123.11/2-02-1312656 Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (VkBl. 2011 S. 44) Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden und Ab- satz IV nicht mehr anzuwenden.

ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03-1/2824066 Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutsch- land (VkBl. 2017 S. 820)

ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996 StB 13/38.62.20/79 BASt 95 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe 1996 (TL BSWF 96) (VkBl. 1996 S. 376)

ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999 S 28/38.62.00/142 BASt 98 Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplan- ken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999) (VkBl. 2000 S. 62)

ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03/2833819 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbin- dung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) (VkBl. 2017 S. 822)

ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013 StB 11/7123.11/2-03-2050362

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) (VkBl. 2013 S. 936)

Schreiben vom 19.05.2020 StB 11/7123.11/1/3245811 Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bundes- fernstraßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unterstüt- zung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020 Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen

5.2.7.3. Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000 S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 39)

ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001 S 28/38.62.00/100 Va 2000 II Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 125)

ARS-Nr. 02/2022 vom 02.02.2022 StB 26/7122.3/5/3612626 Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen (VkBl. 2022 S. 78)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)

5.2.7.4. Verkehrsbeeinflussung ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997 StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96 Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997 (VkBl. 1997 S. 521)

ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001 S 28/38.58.60/17 Va 01 Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

(VkBl. 2001 S. 487)

ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013 StB 12/7123.1/1/1150966 Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS 2012) (VkBl. 2013 S. 150)

ARS-Nr. 09/2022 vom 14.04.2022 StB 27/7123.1/1/3646142 Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)

  • Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022 (dWiSta-Hinweise 2022) (VkBl. 2022 S. 301)

5.2.8. Umweltschutz 5.2.8.1. Lärmschutz ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 (VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002

ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 S 13/7144.4/01 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus Waschbe- ton (VkBl. 2006 S. 186)

ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018 StB 13/7144.2/02-02/3018462 Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfos- ten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw) (VkBl. 2018 S. 694)

ARS-Nr. 05/2002 12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen-Korrek- turwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA) (VkBl. 2002 S. 313)

ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 S 13/7144.2/02-09/1005908 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte D für offenporigen Asphalt Stro (VkBl. 2009 S. 260)

ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004 S 13/14.86.22-11/22 Va 04 Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen (VkBl. 2004 S. 584)

ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 StB 13/7144.2/02-01/1261717

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert D für Lärmarmen Gussasphalt StrO (VkBl. 2010 S. 397)

5.2.9. Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001 S 13/86.57.10-02/21 Va 01 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 83)

5.2.10. Straßenerhaltung 5.2.10.1. Erhaltungsplanung ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001 S 26/38.56.70/43 Va 2001 Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 110)

5.2.11. Fernmeldewesen und Elektrotechnik 5.2.11.1. Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung RS-Nr. - - vom 03.04.2018 StB 12/7123.1/5/2629618 Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentralen (MARZ), Ausgabe 2018 (VkBl. 2018 S. 618)

5.2.12. Hessen Mobil Zentrales Handbuch Hessen Mobil Teil 1.3.1 Planung Ingenieurbauwerke

5.2.13. Hessen Mobil Baustellenmanagementhandbuch

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg – Betrieb Westhessen Seite 44 von 45

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Graben- und Bankettregulierungsarbeiten 2026 im Bereich des Sachgebietes Betrieb Westhessen

5.3. Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de

Homepage der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-Mail: info@fll.de www.fll.de

Homepage Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dostojewskistraße 4-6 65187 Wiesbaden www.mobil.hessen.de

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