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3.08_Grundlagen Sicherungsplanung_27KOP07_Hauptarbeiten Sperrerweiterung SKU.pdf

Gleisumbau mit Oberbau-, Zusammenhangs- und Schienenauszugarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 02:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung

Dokumentationsblatt Nr. 1 (gem. 132.0118V10)

Die unten festgelegte Sicherungsmaßnahme ist anzuwenden: 27KOP07_GE SKU Gl. 102 (Eingabe mit TAB abschließen)

Vorarbeiten Hauptarbeiten Nacharbeiten

Sicherungsmaßnahmen vor Fahrten im Arbeitsgleis:

Die unten festgelegte Sicherungsmaßnahme ist anzuwenden:

Arbeitsgleis (Freie Strecke von/nach; Bahnhof Gleis Nr.): TSP Strecke 3010 Karthaus R52 - Perl (DB Grenze)

Lage der Arbeitsstelle (km von/bis): Karthaus Gl. 102

Dauer der Arbeiten (am/von – bis, Datum, Uhrzeit): 11.06.2027 bis 13.06.2027 und 05.07.2027 bis 09.07.2027

Beachte: Das Arbeitsgleis ist stets zu sperren

  • bei Geschwindigkeiten über 200 km/h (Ausnahme: siehe Abschn. 5.7.1 DGUV Regel 101-024)
  • bei Geschwindigkeiten bis 200 km/h in Tunneln ➢ ohne Nischen oder ➢ ohne Sicherheitsraum oder ➢ wenn Nischen nicht aufgesucht werden können.

Signalabhängige Arbeitsstellen-Sicherungsanlage (AKA L90 nur Strecken Ma-Stg und Han-Wü)

AKA L90 ist nicht vorhanden bzw. nicht einsatzbereit

Die Sicherungsmaßnahmen sind in der linken Spalte entsprechend ihrer Wertigkeit aufgezählt. Eine nachgeordnete Sicherungsmaßnahme darf nur verwendet werden, wenn alle vorher genannten, unter Angabe nachvollziehbarer Gründe, ausgeschlossen werden mussten. Die ausgewählte Maßnahme ist zur Dokumentation in der linken Spalte anzukreuzen. Es darf nur eine Sicherungsmaßnahme ausgewählt werden (zusätzlich notwendige Sicherungsmaßnahmen werden im Abs. 2.13 eingetragen. Kann keine Sicherungsmaßnahme ausgewählt werden, so ist das gesamte Verfahren nochmals, unter veränderten Randbedingungen (z. B. veränderter Arbeitsablauf und/oder Betriebsablauf), zu durchlaufen.

Sicherungsmaßnahme Ausschlusskriterium

1 es finden keine Fahrten statt bzw. Fahrzeuge im Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl Arbeitsgleis sind während der Arbeiten festgelegt und bewegen der erforderlichen Sperrungen ist zu hoch, zusätzliches Personal bzw. sich nicht mehr zusätzlicher Bedienplatz ist nicht verfügbar Kommunikationsmöglichkeiten der Sperrung Sperrung des Arbeitsgleises ausschließlich zum Schutz von - zwischen Fahrdienstleiter und Arbeitsstelle Beschäftigten aus Gründen der Unfallverhütung - innerhalb der Arbeitsstellen an die Beschäftigten ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels durch die eingesetzten Maschinen nicht gegeben Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; tSperrung kleiner tWartezeit Länge der Sperrpause ist nicht geeignet (ab einer tSperrung größer 20 Min. ist eine Sperrung sinnvoll) Sperrung auf Grund von Stichstreckenblock nicht möglich während der Arbeitsdurchführung sind Fahrten erforderlich baustellenspezifische Gründe:

2 es finden Fahrten im Arbeitsgleis statt Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der erforderliche Sperrungen ist zu hoch, zusätzliches Personal bzw. Sperrung des Arbeitsgleises zum Schutz des Bahnbetriebes vor zusätzlicher Bedienplatz ist nicht verfügbar den Gefahren aus der Arbeit (es finden Fahrten statt!) Kommunikationsmöglichkeiten der Sperrung Warnung mittels ATWS/Sipo - zwischen Fahrdienstleiter und Arbeitsstelle

  • innerhalb der Arbeitsstellen an die Beschäftigten Fahren mit höchstens 20 km/h - und im ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels gesperrten Gleis der freien Strecke auf Sicht - durch die eingesetzten Maschinen nicht gegeben bei gleichzeitigem Verzicht auf die Warnung Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; mittels ATWS oder Sipo tSperrung kleiner tWartezeit Länge der Sperrpause ist nicht geeignet (ab einer tSperrung größer 20 Min. ist eine Sperrung sinnvoll) Sperrung auf Grund von Stichstreckenblock nicht möglich baustellenspezifische Gründe:

Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 1

Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023

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Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung

Dokumentationsblatt Nr. 1 (gem. 132.0118V10)

3 ATWS und Überwachungsposten t Gefährdung größer t Bauzeit Aufwand der Montage und Demontage inkl. Logistik ist 3 x so hoch es liegen einfache technische und betriebliche wie die Bauzeit Verhältnisse vor (Verzicht auf technische (t Aufwand größer 3 x t Bauzeit) Funktionsabnahme) Räumzeit größer 30 s (Abschnitt 4.5.6 DGUV Regel 101-024) das Warnsignal kann auf der gesamten Arbeitsstelle nicht mit 3 dB(A) über dem Störschallpegel am Ohr des Beschäftigten aufgenommen werden. (Hinweis: Für einzelne Störlärmstarke Tätigkeiten, z.B. Einsatz Schienentrennschleifmaschine, müssen andere Sicherungsmaßnahmen gemäß RIMINI ausgewählt werden, Festlegung im Abschnitt 2.13) Anzahl der Fehlwarnungen ist zu hoch Länge der Zugpausen ist nicht geeignet baustellenspezifische Gründe:

4 Sicherungsposten mit Handschalter für Warnsystem Es können nicht alle Fahrten am Beginn der Annäherungsstrecke und Überwachungsposten sicher erkannt werden. Räumzeit größer 20 s (§ 4 Absatz 3 Nr. 1 DGUV Vorschrift 78) bei wandernden Arbeitsstellen: Handschalter mit gesamte Arbeitsstelle kann nicht durch einen Überwachungsposten zusätzlicher automatischer Abstandsmessung oder eingesehen werden dauerhafter Sprechkontakt zwischen Innenposten und bei wandernden Arbeitsstellen ist keine automatische Außenposten ist erforderlich Abstandsmessung oder dauerhafte und sichere es liegen einfache technische und betriebliche Sprechverbindung möglich Verhältnisse vor (Verzicht auf technische Arbeiten eignen sich aufgrund des Störschallpegels nicht für Funktionsabnahme) die Art der Sicherung Länge der Zugpausen ist nicht geeignet baustellenspezifische Gründe:

5 Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der Gleis im Bahnhof freien Strecke Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu nicht zulässig wegen Belastung Fdl Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung (Gegengleis) Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als die müssen ausgeschlossen sein. Annäherungsstrecke Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich schützendes Signal: Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht aus Kommunikationsmöglichkeit ist innerhalb der Arbeitsstelle aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels durch die eingesetzten Maschinen innerhalb der Arbeitsgruppe nicht gegeben.

Länge der Zugpausen ist nicht geeignet baustellenspezifische Gründe:

6 persönliches Warngerät mit zusätzlichem persönliche Warnung derzeit nicht zugelassen Überwachungsposten

Einschaltung durch technische Detektion

Einschaltung erfolgt mit Handschalter

7 Sicherungsposten keine Sicht auf den Beginn der Annäherungsstrecke Räumzeit größer 20 s (§ 4 Absatz 3 Nr. 1 DGUV Vorschrift 78) mehr als 1 Zwischenposten je Richtung erforderlich Sicht- und Hörverbindung der Sicherungsposten untereinander bzw. zu den Beschäftigten nicht möglich mehr als 1 Innenposten erforderlich das Warnsignal wird vom Störschallpegel von Fahrten in einem 3. Gleis überlagert Länge der Zugpausen ist nicht geeignet baustellenspezifische Gründe:

Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 2

Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023

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Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung

Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)

Vorarbeiten Hauptarbeiten Nacharbeiten

Sicherungsmaßnahmen vor Fahrten im Nachbargleis 1:

Betroffener Bereich des Nachbargleises bezogen auf die Arbeitsstelle

freie Strecke (Streckennummer, Freie Strecke von/nach, von km bis km): TSP

Bahnhof (Bezeichnung) Gleis-Nr. (von Signal/Weiche bis Signal/Weiche)

Die Arbeiten werden durchgeführt im gesperrten Arbeitsgleis oder im Baugleis im nicht gesperrten Arbeitsgleis neben dem Gleis (bis max. 4,50 m ab Gleismitte zum benachbarten Gleis) bzw. zwischen 2 Gleisen

Die Sicherung vor Fahrten in einem weiteren Nachbargleis muss in einem zusätzlichen Abschnitt 2.2 festgelegt werden.

Die nachfolgend festgelegte Sicherungsmaßnahme ist anzuwenden: siehe Abschnitt 2.13 Signalabhängige Arbeitsstellen-Sicherungsanlage (AKA L90 nur Strecken Ma-Stg und Han-Wü AKA L90 ist nicht vorhanden bzw. nicht einsatzbereit

Sicherungsmaßnahmen sind in der linken Spalte entsprechend ihrer Wertigkeit aufgezählt. Eine nachgeordnete Sicherungs-maßnahme darf nur verwendet werden, wenn alle vorher genannten, unter Angabe nachvollziehbarer Gründe, ausgeschlossen werden mussten. Die ausgewählte Maßnahme ist zur Dokumentation in der linken Spalte anzukreuzen.

SicherungsmaßnahmeAusschlusskriterium
1 Sperrung des Nachbargleises zum Schutz von Beschäftigten aus Gründen der Unfallverhütung (Uv-Sperrung, es finden keine Fahrten statt!)Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der erforderlichen Sperrungen ist zu hoch, zusätzliches Personal bzw. zusätzlicher Bedienplatz ist nicht verfügbar Kommunikationsmöglichkeiten der Sperrung - zwischen Fahrdienstleiter und Arbeitsstelle - innerhalb der Arbeitsstellen an die Beschäftigten ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschall- pegels durch die eingesetzten Maschinen nicht gegeben Anzahl der Fahrten ist zu hoch (Zugfolge nach der Baustellenplanung muss beachtet werden) Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; tSperrung kleiner tWartezeit Länge der Sperrpause ist nicht geeignet (Sperrpause ist während der Arbeit als Sicherungsmaßnahme im Nachbargleis notwendig) Sperrung auf Grund von Stichstreckenblock nicht möglich baustellenspezifische Gründe:

2 Feste Absperrung t Gefährdung größer t Bauzeit Aufenthalt im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich mit / ohne Reduzierung des Hinweis: Gelegentliches kurzzeitiges Betreten ist kein Ausschlusskriterium

seitlichen Gleisbereichs um bis zu 0,2 m Geschwindigkeitsreduzierung im Nachbargleis nicht möglich (max. 120 km/h) Montage nicht möglich wirksame Höhe kann nicht erreicht werden und eine Erhöhung der FA ist nicht anwendbar (wenn nur in Teilbereichen die wirksame Höhe nicht erreicht werden kann, sind für diese Bereiche Festlegungen zur Sicherung im Abschnitt 2.13 erforderlich) beim Einsatz von GBM: Gleisabstand ist kleiner 5,00 m baustellenspezifische Gründe:

3 Feste Absperrung in Kombination mit ATWS t Gefährdung größer t Bauzeit (auch mit Handschalter) Aufenthalt im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich Hinweis: Gelegentliches kurzzeitiges Betreten ist kein Ausschlusskriterium die Ausschaltung von einzelnen ATWS-Ketten während Gleisbereich des Nachbargleises kann nicht verlassen werden der Arbeiten ist vorgesehen (siehe Abschnitt 2.12) Anzahl der Fahrmöglichkeiten im Zusammenhang zwischen Arbeitsdauer und Aufwand der Installation (Faktor 3:1) max. auf Grenze des Gefahrenbereichs des Nachbargleises mit Arbeitsunterbrechung t Aufwand größer t Bauzeit Montage nicht möglich dichter als Grenze Gefahrenbereich (1,90 – 2,50 m) und Geschwindigkeitsreduzierung im Nachbargleis ist nicht möglich (max. somit Räumung des Gefahrenbereichs des 160 km/h) Nachbargleises beim Einsatz von GBM: Gleisabstand ist kleiner 5,00 m

Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 3

Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023

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Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung

Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)

baustellenspezifische Gründe:

4 ATWS t Gefährdung größer t Bauzeit Aufwand der Montage und Demontage inkl. Logistik ist 3 x so hoch wie zusätzliche Warnsignalgeber auf den die Bauzeit Arbeitsmaschinen zur Warnung der Beschäftigten in (t Aufwand größer 3 x t Bauzeit) deren Arbeitsbereich (akustische Grundsätze beachten) Anzahl der zu erwartenden Fehlwarnungen ist zu hoch die Ausschaltung von einzelnen ATWS-Ketten während baustellenspezifische Gründe: der Arbeiten ist vorgesehen (siehe Abschnitt 2.12)

es liegen einfache technische und betriebliche Verhältnisse vor (Verzicht auf technische Funktionsabnahme)

Beim Einsatz von GBM im Fließbandverfahren ist mindestens „ATWS“ erforderlich

Es können nicht alle Fahrten am Beginn der 5 Sicherungsposten mit Handschalter für Warnsystem Annäherungsstrecke sicher erkannt werden. zusätzlich Überwachungsposten beim Einsatz von bei wandernden Arbeitsstellen ist keine automatische Seitenläufern im Nachbargleis Abstandsmessung oder dauerhafte und sichere Sprechverbindung zusätzliche Warnsignalgeber auf den möglich Arbeitsmaschinen zur Warnung der Beschäftigten in baustellenspezifische Gründe: deren Arbeitsbereich (akustische Grundsätze beachten) bei wandernden Arbeitsstellen: Handschalter mit zusätzlicher automatischer Abstandsmessung oder dauerhafter und sicherer Sprechkontakt zwischen Innenposten und Außenposten ist erforderlich

6 Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke Gleis im Bahnhof Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu Bei nicht gesperrtem Arbeitsgleis müssen Fahrten im Nachbargleis nicht zulässig wegen Belastung Fdl (entspr. Abschnitt 4 entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung (Gegengleis) Anhang 3) ausgeschlossen sein. Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als Annäherungsstrecke schützendes Signal: Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht aus Kommunikationsmöglichkeit ist innerhalb der Arbeitsstelle aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels durch die eingesetzten Maschinen innerhalb der Arbeitsgruppe nicht gegeben baustellenspezifische Gründe:

7 persönliches Warngerät mit zusätzlichem persönliche Warnung derzeit nicht zugelassen Überwachungsposten

Einschaltung durch technische Detektion Einschaltung erfolgt mit Handschalter

8 Absperrposten oder Sicherungsposten (gleichberechtigte Sicherungsmaßnahmen)
8 Absperrposten Ausschlusskriterien: Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis dauerhafter Aufenthalt der Beschäftigten im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich die Art der Arbeit lässt keinen Einsatz von Absperrposten zu Absperrposten haben keinen sicheren Stand im gesperrten Gleis finden Sperr- oder Rangierfahrten statt und es besteht keine Austrittsmöglichkeit die örtlichen Verhältnisse lassen keinen Einsatz zu die Geschwindigkeit im Nachbargleis ist größer 160 km/h Abstand zur Gleismitte des Ngl 2,50 m kann nicht eingehalten werden baustellenspezifische Gründe:8 Sicherungsposten Ausschlusskriterien: Sicht- und Hörverbindung der Sicherungsposten untereinander nicht möglich Fahrten können nicht sicher am Beginn der Annäherungsstrecke erkannt werden das Warnsignal kann aufgrund akustischer Verhältnisse nicht wahrgenommen werden (z.B. Störschallpegel von Baumaschinen, Fahrten im Nachbargleis (100 dB(A)) oder örtlichem Umgebungslärm) baustellenspezifische Gründe:

Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 4

Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023

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Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung

Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)

im Abschnitt 2.13 sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich (z.B. Seitenläufer, Geschwindigkeiten über 120 km/h bis 160 km/h bei FA, Öffnen von FA, Überschreiten von Gleisen, etc.)

Bei einem gelegentlichen kurzzeitigen Betreten des Gleisbereiches des Nachbargleis wird zusätzlich eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen festgelegt (ist mit dem ausführenden Unternehmen abzustimmen):

UV - SperrungBenachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien StreckeErhöhung der Sicherheitsfrist (nicht bei den Sicherungsmaßnahmen FA ohne ATWS oder Absperrposten)
Mögliche Ausschlusskriterien: • Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der möglichen Sperrungen ist zu hoch Akzeptanz der Wartezeit ist nicht • gegeben; tSperrung kleiner tWartezeitMögliche Ausschlusskriterien: • Gleis im Bahnhof • Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu • nicht zulässig wegen Belastung Fdl (entspr. Abschnitt 4 Anhang 3) • Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als Annäherungsstrecke • Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich • Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung • 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht ausMögliche Ausschlusskriterien: • Erhöhung von t Gefährdung , dadurch t Gefährdung größer t Bauzeit • Anzahl der Fahrmöglichkeiten wird dadurch zu groß • Weitergabe der Warnsignale der Sicherungsposten wird dadurch unverhältnismäßig verlängert

Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 5

Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023

[Seite 6]

Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung

Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)

Vorarbeiten Hauptarbeiten Nacharbeiten

Sicherungsmaßnahmen vor Fahrten im Nachbargleis 2:

Betroffener Bereich des Nachbargleises bezogen auf die Arbeitsstelle

freie Strecke (Streckennummer, Freie Strecke von/nach, von km bis km):

Bahnhof (Bezeichnung) Gleis-Nr. (von Signal/Weiche bis Signal/Weiche)

Die Arbeiten werden durchgeführt im gesperrten Arbeitsgleis oder im Baugleis im nicht gesperrten Arbeitsgleis neben dem Gleis (bis max. 4,50 m ab Gleismitte zum benachbarten Gleis) bzw. zwischen 2 Gleisen

Die Sicherung vor Fahrten in einem weiteren Nachbargleis muss in einem zusätzlichen Abschnitt 2.2 festgelegt werden.

Die nachfolgend festgelegte Sicherungsmaßnahme ist anzuwenden: siehe Abschnitt 2.13 Signalabhängige Arbeitsstellen-Sicherungsanlage (AKA L90 nur Strecken Ma-Stg und Han-Wü AKA L90 ist nicht vorhanden bzw. nicht einsatzbereit

Sicherungsmaßnahmen sind in der linken Spalte entsprechend ihrer Wertigkeit aufgezählt. Eine nachgeordnete Sicherungs-maßnahme darf nur verwendet werden, wenn alle vorher genannten, unter Angabe nachvollziehbarer Gründe, ausgeschlossen werden mussten. Die ausgewählte Maßnahme ist zur Dokumentation in der linken Spalte anzukreuzen.

SicherungsmaßnahmeAusschlusskriterium
1 Sperrung des Nachbargleises zum Schutz von Beschäftigten aus Gründen der Unfallverhütung (Uv-Sperrung, es finden keine Fahrten statt!)Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der erforderlichen Sperrungen ist zu hoch, zusätzliches Personal bzw. zusätzlicher Bedienplatz ist nicht verfügbar Kommunikationsmöglichkeiten der Sperrung - zwischen Fahrdienstleiter und Arbeitsstelle - innerhalb der Arbeitsstellen an die Beschäftigten ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschall- pegels durch die eingesetzten Maschinen nicht gegeben Anzahl der Fahrten ist zu hoch (Zugfolge nach der Baustellenplanung muss beachtet werden) Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; tSperrung kleiner tWartezeit Länge der Sperrpause ist nicht geeignet (Sperrpause ist während der Arbeit als Sicherungsmaßnahme im Nachbargleis notwendig) Sperrung auf Grund von Stichstreckenblock nicht möglich baustellenspezifische Gründe:

2 Feste Absperrung t Gefährdung größer t Bauzeit Aufenthalt im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich mit / ohne Reduzierung des Hinweis: Gelegentliches kurzzeitiges Betreten ist kein Ausschlusskriterium

seitlichen Gleisbereichs um bis zu 0,2 m Geschwindigkeitsreduzierung im Nachbargleis nicht möglich (max. 120 km/h) Montage nicht möglich wirksame Höhe kann nicht erreicht werden und eine Erhöhung der FA ist nicht anwendbar (wenn nur in Teilbereichen die wirksame Höhe nicht erreicht werden kann, sind für diese Bereiche Festlegungen zur Sicherung im Abschnitt 2.13 erforderlich) beim Einsatz von GBM: Gleisabstand ist kleiner 5,00 m baustellenspezifische Gründe:

3 Feste Absperrung in Kombination mit ATWS t Gefährdung größer t Bauzeit (auch mit Handschalter) Aufenthalt im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich Hinweis: Gelegentliches kurzzeitiges Betreten ist kein Ausschlusskriterium die Ausschaltung von einzelnen ATWS-Ketten während Gleisbereich des Nachbargleises kann nicht verlassen werden der Arbeiten ist vorgesehen (siehe Abschnitt 2.12) Anzahl der Fahrmöglichkeiten im Zusammenhang zwischen Arbeitsdauer und Aufwand der Installation (Faktor 3:1) max. auf Grenze des Gefahrenbereichs des Nachbargleises mit Arbeitsunterbrechung t Aufwand größer t Bauzeit Montage nicht möglich dichter als Grenze Gefahrenbereich (1,90 – 2,50 m) und Geschwindigkeitsreduzierung im Nachbargleis ist nicht möglich (max.

Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 6

Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023

[Seite 7]

Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung

Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)

somit Räumung des Gefahrenbereichs des 160 km/h) Nachbargleises beim Einsatz von GBM: Gleisabstand ist kleiner 5,00 m baustellenspezifische Gründe:

4 ATWS t Gefährdung größer t Bauzeit Aufwand der Montage und Demontage inkl. Logistik ist 3 x so hoch wie zusätzliche Warnsignalgeber auf den die Bauzeit Arbeitsmaschinen zur Warnung der Beschäftigten in (t Aufwand größer 3 x t Bauzeit) deren Arbeitsbereich (akustische Grundsätze beachten) Anzahl der zu erwartenden Fehlwarnungen ist zu hoch die Ausschaltung von einzelnen ATWS-Ketten während baustellenspezifische Gründe: der Arbeiten ist vorgesehen (siehe Abschnitt 2.12)

es liegen einfache technische und betriebliche Verhältnisse vor (Verzicht auf technische Funktionsabnahme)

Beim Einsatz von GBM im Fließbandverfahren ist mindestens „ATWS“ erforderlich

Es können nicht alle Fahrten am Beginn der 5 Sicherungsposten mit Handschalter für Warnsystem Annäherungsstrecke sicher erkannt werden. zusätzlich Überwachungsposten beim Einsatz von bei wandernden Arbeitsstellen ist keine automatische Seitenläufern im Nachbargleis Abstandsmessung oder dauerhafte und sichere Sprechverbindung zusätzliche Warnsignalgeber auf den möglich Arbeitsmaschinen zur Warnung der Beschäftigten in baustellenspezifische Gründe: deren Arbeitsbereich (akustische Grundsätze beachten) bei wandernden Arbeitsstellen: Handschalter mit zusätzlicher automatischer Abstandsmessung oder dauerhafter und sicherer Sprechkontakt zwischen Innenposten und Außenposten ist erforderlich

6 Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke Gleis im Bahnhof Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu Bei nicht gesperrtem Arbeitsgleis müssen Fahrten im Nachbargleis nicht zulässig wegen Belastung Fdl (entspr. Abschnitt 4 entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung (Gegengleis) Anhang 3) ausgeschlossen sein. Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als Annäherungsstrecke schützendes Signal: Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht aus Kommunikationsmöglichkeit ist innerhalb der Arbeitsstelle aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels durch die eingesetzten Maschinen innerhalb der Arbeitsgruppe nicht gegeben baustellenspezifische Gründe:

7 persönliches Warngerät mit zusätzlichem persönliche Warnung derzeit nicht zugelassen Überwachungsposten

Einschaltung durch technische Detektion Einschaltung erfolgt mit Handschalter

8 Absperrposten oder Sicherungsposten (gleichberechtigte Sicherungsmaßnahmen)
8 Absperrposten Ausschlusskriterien: Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis dauerhafter Aufenthalt der Beschäftigten im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich die Art der Arbeit lässt keinen Einsatz von Absperrposten zu Absperrposten haben keinen sicheren Stand im gesperrten Gleis finden Sperr- oder Rangierfahrten statt und es besteht keine Austrittsmöglichkeit die örtlichen Verhältnisse lassen keinen Einsatz zu die Geschwindigkeit im Nachbargleis ist größer 160 km/h Abstand zur Gleismitte des Ngl 2,50 m kann nicht eingehalten werden8 Sicherungsposten Ausschlusskriterien: Sicht- und Hörverbindung der Sicherungsposten untereinander nicht möglich Fahrten können nicht sicher am Beginn der Annäherungsstrecke erkannt werden das Warnsignal kann aufgrund akustischer Verhältnisse nicht wahrgenommen werden (z.B. Störschallpegel von Baumaschinen, Fahrten im Nachbargleis (100 dB(A)) oder örtlichem Umgebungslärm) baustellenspezifische Gründe:

Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 7

Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023

[Seite 8]

Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung

Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)

baustellenspezifische Gründe:

im Abschnitt 2.13 sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich (z.B. Seitenläufer, Geschwindigkeiten über 120 km/h bis 160 km/h bei FA, Öffnen von FA, Überschreiten von Gleisen, etc.)

Bei einem gelegentlichen kurzzeitigen Betreten des Gleisbereiches des Nachbargleis wird zusätzlich eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen festgelegt (ist mit dem ausführenden Unternehmen abzustimmen):

UV - SperrungBenachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien StreckeErhöhung der Sicherheitsfrist (nicht bei den Sicherungsmaßnahmen FA ohne ATWS oder Absperrposten)
Mögliche Ausschlusskriterien: • Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der möglichen Sperrungen ist zu hoch Akzeptanz der Wartezeit ist nicht • gegeben; tSperrung kleiner tWartezeitMögliche Ausschlusskriterien: • Gleis im Bahnhof • Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu • nicht zulässig wegen Belastung Fdl (entspr. Abschnitt 4 Anhang 3) • Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als Annäherungsstrecke • Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich • Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung • 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht ausMögliche Ausschlusskriterien: • Erhöhung von t Gefährdung , dadurch t Gefährdung größer t Bauzeit • Anzahl der Fahrmöglichkeiten wird dadurch zu groß • Weitergabe der Warnsignale der Sicherungsposten wird dadurch unverhältnismäßig verlängert

Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 8

Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023

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