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Bauvorhaben: 27KOP07_GE_WE_Perl_Karthaus Vergabe-Nr.: 26FEI87688 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1
Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen
und technischen Angaben
Paket-Nr. 27KOP07 GE_WE_Perl_Karthaus
Projekt T.016073414
Erneuerung Gleis 102 Bf Karthaus
Projekt T.016073205
Erneuerung Gleis Nennig – Wincheringen km 142,215 bis km 140,860
Projekt T.016051919
Erneuerung Gleis Perl – Nennig km 158,782 bis km 152,425
Projekt T.016082445
Erneuerung Weiche 10 Bf Perl
Projekt T.016082444
Erneuerung Weiche 11 Bf Perl
DB InfraGO AG
Region Mitte
Projektmanagement Oberbau und Ausrüstungstechnik (V.IW-MI-P 3)
Frankenstraße 1-3
56068 Koblenz
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Inhaltsverzeichnis
A. Projektübersicht .............................................................................................................................. 5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung .......................................................................................... 7 0.1 Angaben zur Baustelle ............................................................................................................. 7 0.1.1 Lage der Baustelle ............................................................................................................... 7 0.1.2 Besondere Belastungen ....................................................................................................... 8 0.1.3 Vorhandene Anlagen ........................................................................................................... 8 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG .................................................................... 8 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter ................................................................................................ 8 0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken............................................................................... 8 0.1.3.4 Oberbau ............................................................................................................................... 9 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ............................................................................... 9 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ..................................................................................................... 10 0.1.6 bleibt frei ........................................................................................................................... 10 0.1.7 bleibt frei ........................................................................................................................... 10 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ............................................................. 10 0.1.9 Baugrund ........................................................................................................................... 10 0.1.10 Bleibt frei ........................................................................................................................... 11 0.1.11 Bleibt frei ........................................................................................................................... 11 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .......................................................................... 11 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ...................................................................................... 11 0.1.14 Schutzmaßnahmen ............................................................................................................ 12 0.1.15 bleibt frei ........................................................................................................................... 12 0.1.16 bleibt frei ........................................................................................................................... 12 0.1.17 Hindernisse ........................................................................................................................ 12 0.1.18 Kampfmittel ....................................................................................................................... 12 0.1.19 Baustellenverordnung ....................................................................................................... 12 0.1.20 Auflagen Dritter ................................................................................................................. 12 0.1.21 bleibt frei ........................................................................................................................... 13 0.1.22 Vorarbeiten des AG ........................................................................................................... 13 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ........................................................................................ 13 0.2 Angaben zur Ausführung ....................................................................................................... 13 0.2.1 Bauablauf ........................................................................................................................... 13 0.2.2 Erschwernisse .................................................................................................................... 14 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ............................................................................................ 14 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ............................................................... 14
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0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG ................................................................................. 14 0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ................................................................................. 14 0.2.5 Kontaminierte Bereiche..................................................................................................... 16 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ................................................... 16 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ............................................................................. 16 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen .............................................................................. 16 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ................................................................................ 16 0.2.10 bleibt frei ........................................................................................................................... 17 0.2.11 bleibt frei ........................................................................................................................... 17 0.2.12 bleibt frei ........................................................................................................................... 17 0.2.13 Eignungs und Gütenachweise ........................................................................................... 17 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................................................................... 17 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ....................................................................... 18 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .......................................................... 18 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept ...................................... 19 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept .................................................................. 19 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen ................................................. 20 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik .............................................................................................. 21 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung ................................................. 22 0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott .................................................... 22 0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung für Oberbau ..................................................... 22 0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik ..................................................................................................... 24 0.2.15.2.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzstoffverordnung ................... 24 0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .................................................. 27 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ........................................................................... 27 0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan ......................................................................................... 28 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ................................................................................ 29 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ................................................................ 29 0.2.20 bleibt frei ........................................................................................................................... 29 0.2.21 bleibt frei ........................................................................................................................... 29 0.2.22 bleibt frei ........................................................................................................................... 29 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) ....................................... 30 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ................................................................................. 30 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ................................................... 30 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten ..................................................................... 30
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0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung .................................................................................... 30 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung ............................................................................ 30 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)...................................................................... 30 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ................................................................................................. 30 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ........................................ 31 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung ................................................................ 31 0.2.32.1 Absteckung ...................................................................................................................... 31 0.2.32.2 Abnahmevermessung ...................................................................................................... 31 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ...................................................... 31 0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .......................................................................... 32 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ................................................................... 32 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ........................................ 32 0.4.1 Nebenleistungen ............................................................................................................... 32 0.4.2 Besondere Leistungen ....................................................................................................... 32 0.5 Technische Bearbeitung ........................................................................................................ 32 0.5.1 Ausführungsunterlagen ..................................................................................................... 32 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ......................................................................... 32 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ................................................................... 32
Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preisbildung zu be- rücksichtigen.
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Vorgabestruktur Vorbemerkungen / Baubeschreibung
für Oberbauerneuerungs-Maßnahmen der DB InfraGO AG
A. Projektübersicht
| Bauab- schnitt Nr.: | Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte |
|---|---|
| 1. | Karthaus GE/PSS Gleis 102 Gleiserneuerung mit PSS und Rigolenversickerung : Gleiserneuerung (konventionell) mit Erneuerung Schienenauszug und Aus- / Einbau von Fang und Führungsschienen: 938 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 938 m Planumsverbesserung (konventionell): 790 m Stopfarbeiten, Schweißarbeiten, Sicherungs und Bauaffine Dienstleis- tungen |
| 2. | GE Nennig – Wincheringen km 142,215 bis km 140,860 konventionelle Gleiserneuerung : Gleiserneuerung (konventionell): 1355 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 1355 m Stopfarbeiten, Schweißarbeiten, Sicherungs und Bauaffine Dienstleis- tungen |
| 3. | GE Perl – Nennig km 158,782 bis km 152,425 konventionelle Gleiserneuerung : Gleiserneuerung (konventionell): 6357 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 6357 m Bahnübergangsarbeiten Stopfarbeiten, Schweißarbeiten, Sicherungs und Bauaffine Dienstleis- tungen |
| 4. | Weichenerneuerungen Bf Perl Weichen 10 und 11 |
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Erneuerung von 190´er Weichen einschließlich Anschlussbereiche
Stopfarbeiten, Schweißarbeiten, Sicherungs und Bauaffine Dienstleis- tungen
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B. Angaben zur Baustelle und Ausführung
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Stadt/Landkreis: Trier Saarburg und Merzig-Wadern
Lage im Netz:
Strecke: 3010 Koblenz Hbf – Perl (DB-Grenze)
von Karthaus bis Perl
Bahnhof: Karthaus Gleis 102
von km 119,763 bis km 120,738
Strecke: 3010 Nennig - Wincheringen
von km 142,215 bis km 140,860
Strecke: 3010 Perl - Nennig
von km 158,782 bis km 152,425
Bahnhof: Perl WE Weiche 10
Bahnhof: Perl WE Weiche 11
Lage des Bahnkörpers:
In Dammlage / im Einschnitt / geländegleich
An den Baubereich grenzen:
Wohn-Mischgebiet
Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen:
Zugang besteht über den Bahnsteige, die BÜ sowie Rand-/Rangierwege.
Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten:
- per Schiene
- per Straße
Zufahrten über Land-, Kreisstraße, Feldweg möglich. Lasteinschränkungen sind für die jeweiligen Zu- fahrten bei dem zuständigen Straßenbaulastträger zu erfragen. Während der Sperrpausen sind die Baubereiche teilweise über das Nachbargleis zu erreichen.
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Aufgleisungsmöglichkeiten:
Die für die einzelnen Maßnahmen vorhandenen Einglaisstellen werden im Rahmen der T1 Bespre- chung abgestimmt.
Darüber hinaus ist eine Eingleisstelle für Belange eines Zweiwege-Oberleitungsmontagefahrzeugs des AN OL herzustellen.
Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise:
Die für die Arbeitszüge notwendigen Gleise und Weichen in den entsprechenden Bahnhöfen hat sich der AN in eigener Verantwortung zu mieten bzw. zu reservieren. (optional nach regionaler Erforder- nis und Möglichkeit).
Die durch den AG bereits reservierten Gleise werden in der T1 Besprechung bekannt gegeben.
0.1.2 Besondere Belastungen
Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG
Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen, die bei der Begehung of- fensichtlich waren, sind in der Dokumentation bzw. im Streckenband beschrieben.
An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben ge- nannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu machen.
0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter
Lage und Art der der DB AG bekannten Kabel und Leitungen Dritter, die bei der Begehung offensicht- lich wraen, sind in der Dokumentation bzw. im Streckenband beschrieben.
0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken
Streckenstandard G120
Streckenklasse D4 22,5 t/8,0 t/m
Streckenbelastung 10.000 – 19.999 Lt/Tag
VzG-Streckengeschwindigkeit:
Karthaus Gl. 102: vzg= 80 Km/h kein Nachbargleis vorhanden
Nennig-Wincheringen: vzg= 130 Km/h Nachbargleis: vzg= 130 Km/h
Perl-Nennig: vzg= 130 Km/h Nachbargleis: vzg= 130 Km/h
Perl Weichen 10 und 11: vzg= 110 Km/h
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Gleisgeometrie:
Karthaus Gleis 102:
Kleinster Radius: 398 m
Größte Überhöhung: 90 mm
Größte Längsneigung: <= 9,333 ‰
Nennig-Wincheringen:
Kleinster Radius: 516 m
Größte Überhöhung: 110 mm
Größte Längsneigung: <= 1,776 ‰
Perl-Nennig:
Kleinster Radius: 715 m
Größte Überhöhung: 100 mm
Größte Längsneigung: <= 2,452 ‰
Gleisabstände:
Karthaus Gl. 102: eingleisig
Nennig – Wincheringen: 4,00 m bis 7,30 m
Perl – Nennig 3,75 m bis 4,85m
0.1.3.4 Oberbau
Oberbauanordnung: Siehe beigefügte Streckenbänder
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffent- licher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Be- zug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
Angaben zum Bahnübergang während der Bauarbeiten:
BÜ km 152,610 Feldweg:
- Streckenkilometer 152,610
- Wirtschaftsweg
- Sperrung gem. Bauablaufplan des AN
- Angaben zur Vollsperrung
- Straßenlastträger: Gemeinde Perl
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BÜ km 152,869 Feldweg:
- Streckenkilometer 152,869
- Wirtschaftsweg
- Sperrung gem. Bauablaufplan des AN
- Angaben zur Vollsperrung
- Straßenlastträger: Gemeinde Perl
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Siehe Punkt 0.1.8
0.1.6 bleibt frei
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen
Bereitstellungsflächen:
Wird im Rahmen der T1 Besprechung abgestimmt
Montageflächen:
entfällt
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigun- gen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Be- scheid) vorzulegen.
Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmi- gungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV An- hang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktionalen Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderun- gen zu beachten und Genehmigungen des Umweltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-, Arten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorge- nannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen.
0.1.9 Baugrund
Der Baugrund im Umbaubereich wurde untersucht.
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0.1.10 Bleibt frei
0.1.11 Bleibt frei
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Die Maßnahme Karthaus Gleis 102 befindet sich im Hochwasssergefahrengebiet Mosel.
Für Eingriffe in den Boden bzw. Bodenversiegelungen sowie Baustelleneinrichtungen ist zu prüfen, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind.
Nennig-Wincheringen
Die Maßnahme befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Obermoseltal sowie im Überschwem- mungs- und Hochwassergefahrengebiet Mosel.
Für Eingriffe in den Boden bzw. Bodenversiegelungen sowie Baustelleneinrichtungen ist zu prüfen, ob eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Im Landschaftsschutzgebiet ist ohne behördliche Genehmigung verboten:
-
zerstörende, beschädigende oder erheblich beeinträchtigende Verunreinigungen des Ge- ländes,
-
das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den all- gemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Wege.
Perl – Nennig
Die Maßnahme befindet sich im Hochwasssergefahrengebiet Mosel. Für Eingriffe in den Boden bzw. Bodenversiegelungen sowie Baustelleneinrichtungen ist zu prüfen, ob eine behördliche Genehmi- gung erforderlich ist. Rechts befinden sich sehr empfindliche FFH-,Vogelschutzgebiete, rechts und links Biotope. Eine FFH-Vorprüfung ist erforderlich. Rückschnitt ist verboten. Für das Betreten oder Nutzen ist ebensfalls eine behördliche Genehmigung erforderlich. Im
Km 151,800 bis km 153,620 rechts der Bahn Landschaftsschutzgebiet „Moselaue bei Nennig“: Landschaftsschutzgebiet ist ohne behördliche Genehmigung verboten:
-
zerstörende, beschädigende oder erheblich beeinträchtigende Verunreinigungen des Geländes,
-
das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den all- gemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Wege.
Die Maßnahme is rechtzeitig mit einer Umweltfachkraft absprechen, siehe Screenshot/SG Info.
Perl W10 und Perl W11
Rechts Strecke 3010 von km 159,13 bis 159,18 befinden sich Kompensationsmaßnahmen. Betre- tungsverbot, jegliche Nutzung nur mit behördlicher Genehmigung
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Lärmschutz
Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der über- tragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erar- beiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind“ (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).
Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, An- zeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 8 Wochen vorher, bei den zustän- digen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.
0.1.14 Schutzmaßnahmen
Bleibt frei
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Siehe 0.1.3
0.1.18 Kampfmittel
Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen wurde für den Bereich der Baustelle ein Kampfmit- telverdacht festgestellt.
Aufgrund dieses Verdachtes erfolgen die kampfmitteltechnischen Arbeiten:
-
im Bereich der Baustelle zeitlich parallel mit den Leistungen des AN durch den AN in der KaMISo Weise durchgeführt, dass vor Ausführung von Arbeiten des AN in Bereichen, in denen noch keine Kampfmittelfreigabe vorliegt, entsprechende Maßnahmen durch den AN abge- KaMISo schlossen werden. Der entsprechende Räumbericht des beauftragten Fachunternehmens wird dem AN vor Ausführung der jeweils betroffenen Leistungen auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
-
baubegleitend durch den AN in der Weise durchgeführt, dass die Maßnahmen des AN KaMISo Ka- zur Kampfmittelerkundung/-räumung unmittelbar in den technologischen Ablauf der aus- MISo zuführenden Maßnahmen von vornherein integriert wird und der AN und der AN gemäß KaMISo den baufachlich geltenden Richtlinien Kampfmittelräumung kontinuierlich zusammenwirken. Das fachtechnische Aufsichtspersonal, das die baubegleitenden Arbeiten überwacht, wird durch den AN gestellt. KaMiSo
In Bezug auf sich während des Bauablaufes ergebende Schnittstellen sind im Übrigen die Regelungen zum Zusammenwirken der Unternehmer gem. Ziff. 0.2.19 zu beachten.
0.1.19 Baustellenverordnung
Für die Baustelle ist ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt.
0.1.20 Auflagen Dritter
keine besonderen Anmerkungen Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 31.08.2026 Seite: 12 von 33
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0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
keine besonderen Anmerkungen
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Siehe 0.2.1
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Die Strecke 3010 ist für das gesamte Maßnahmenpaket von Karthaus Sig S102 bis Perl (DB Grenze) total gesperrt. Die Entsorgung des ausgbauten Altschotters und Erdreichs erfolgt über die Logistigflä- che in km 157,7. Das Zufahrtsgleis zur Fläche ist das Gleis 5 im Bf Perl. Ab dem 11.06.2027 kann der Tarifpunkt Ehrang durch die Erneuerung des eingleisigen Bereiches nicht mehr angefahren werden.
Karthaus Gleis 102 GE/PSS und Rigolenversickerung:
Das Gleis 102 hat kein Nachbargleis. Die gesamte Baustellenver- und -entsorgung erfolgen vor Kopf. Der Rückbau des Gleises erfolgt jochweise. Der Schotter Aus- und Einbau muss vor Kopf erfolgen, wo- bei darauf zu achten ist, dass das neue Schotterplanum nur mit Kettenfahrzeugen befahren werden darf. Die Neuschwellen können vorgelagert werden.
Im Bereich der Gleiserneuerung befindet sich die Saarbrücke, die nach dem Gleisrückbau durch den Fachbereich KiB saniert wird. Dazu räumt der AN der GE den kompletten Brückenbereich aus.
In Teilbereichen der GE wird eine Planumsschutzschicht KG II in einer Dicke von 20cm eingebaut.
Nennig – Wincheringen GE km 142,215 bis km140,860
Das Gleis Nennig – Wincheringen wird jochweise zurückgebaut und der Einbau des Gleises erfolgt in Einzelstoffen unter Nutzung des Nachbargleises.
Perl – Nennig GE km 158,782 bis km 152,425
Bei der Gleiserneuerung Perl – Nennig erfolgt der Rückbau und Vorbau in Einzelstoffen. Das Nach- bargleis steht zur Ver- und Entladung zur Verfügung. Die Altschienen sind wiederaufarbeitungsfähig und werden auf LSE verladen.
Perl Weichen 10 und 11:
Die Weichen werden unter Nutzung des Nachbargleises 1:1 erneuert.
Abhängigkeit von Leistungen anderer
Zeiten für Fachdiensttätigkeiten:
Beim Bauablauf sind folgende Zeiten für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. notwendige Fach- diensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbesondere LST und E-Dienst, frei zu halten:
Je Bauabschnitte 4 Stunden zu Beginn und 6 Stunden am Ende der Einzelmaßnahme
Für zeitparallele Fachdiensttätigkeiten des AG stehen die vorgenannten Zeiten dem AN nicht für die Ausführung von Leistungen zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit reduziert sich entsprechend.
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Bauvorhaben: 27KOP07_GE_WE_Perl_Karthaus Vergabe-Nr.: 26FEI87688 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1
Gleichzeitig hat der BauAN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/geänderten Eins- ätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden.
Zeiten für Arbeiten Dritter:
Sanierung der Saarbrücke durch den Fachbereich KiB, Korrossionsschutzarbeiten:
14.06.2027 bis 01.07.2027
Arbeitsunterbrechungen:
In Abstimmung mit KiB während der Brückensanierung
0.2.2 Erschwernisse
Siehe 0.1.3
Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnli- chem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung abzuschlie- ßen. Gilt nicht für Schienenkrane.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)
0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bau-
affine Dienstleistungen – Durchführung durch AG
Bleibt frei
0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bau-
affine Dienstleistungen – Durchführung durch AN
Allgemeines
Die Sicherungsleistungen umfassen alle Leistungen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbe- trieb, soweit diese von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen.
Die kompletten Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen für diese Baumaßnahme, ein- schließlich der Vor- und Nacharbeiten, werden durch den AN erbracht.
Alle durch den Bauablauf des AN erforderlichen Sicherungsleistungen sind durch den AN zu planen, zu kalkulieren und in den entsprechenden Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Neben dem Baustellenbereich sind auch ggf. Vormontageplätze, Übergabepunkte u. dgl. zu berück- sichtigen.
Die Planung hat unter Abstimmung mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS), unter Be- rücksichtigung des Bauverfahren, des Bauablaufes und der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen.
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Ril 132.0118 und das Regelwerk der gesetzlichen Un- fallversicherung DGUV Vorschrift 78 sowie DGUV Regel 101-024.
Die ausgeschriebenen Sicherungsleistungen gliedern sich in folgende Teilleistungen:
• Sicherungsleistungen Vorarbeiten • Sicherungsleistungen Hauptbauarbeiten • Sicherungsleistungen Nacharbeiten
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• Sicherungsleistungen Belastungsstopfung • Bauaffine Dienstleistungen
Die Sicherungsplanung erfolgt auf der Grundlage für die Sicherungsplanung (Anlage 3.8) und der An- gaben des Bauunternehmens.
Sicherungsleistungen für Arbeiten die durch Dritte (z. B. Fachdienste des AG) erbracht werden, sind ebenfalls durch den AN auszuführen. Diese Arbeiten sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 ge- nannt. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind zu planen, zu kalkulieren und in die Preise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Das ausführende Sicherungsunternehmen muss bei der Deutschen Bahn AG entsprechend der gefor- derten Sicherungsmaßnahme präqualifiziert sein.
Sicherungsleistung Vorarbeiten
Die Sicherung für durch den AN zu leistende Vorarbeiten (z.B. Vermessung, Baustellenbegehungen aus eigener Veranlassung etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposi- tion einzurechnen.
Die Vorarbeiten des AG, auch für den AG leistende Dritte, sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 genannt. Der dazu erforderliche Sicherungsaufwand ist vom Bieter in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Sicherungsleistung Haupt-Bauarbeiten
Die für die Hauptleistungen Bau erforderlichen Sicherungsleistungen durch den Bieter in der Siche- rungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Für die Hauptarbeiten ist ein duchgängiger Einsatz der Sicherungsaufsicht nicht erforderlich. Es reicht die Anwesenheit eines Sakras zu Beginn, am Ende und stichprobenartig während der TSP.
Sicherungsleistung Nacharbeiten
Die Sicherung für durch den AN zu leistende Nacharbeiten (z.B. Randwegarbeiten, Beräumung etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Die Nacharbeiten des AG, auch für den AG leistende Dritte, sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 genannt. Der dazu erforderliche Sicherungsaufwand ist vom Bieter in der Sicherungsübersicht An- lage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Sicherungsleistung Belastungsstopfgang
Die Hauptleistungen Bau -Belastungsstopfgang- sind mit den dazu erforderlichen Sicherungsleistun- gen durch den Bieter in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leis- tungsposition einzurechnen.
Weitere Sicherungsleistung als Bedarfsleistung
Die Bedarfsleistungen werden nur auf besondere Anordnung des AG ausgeführt, z.B. Sicherungsleis- tungen für VOB-Abnahme.
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Bauaffine Dienstleistungen
Die ausgeschriebenen bauaffinen Leistungen gliedern sich in folgende Teilleistungen:
• Signalisierung: Sh 2 - Signale Angaben zu gesperrten Gleisen sind in den Vorbemerkungen zu den Bauhauptleistungen un- ter dem Punkt 0.2.23 Betriebliche Angaben beschrieben
• Signalisierung: Lf - Signale Angaben zu La-Stellen sind in den Vorbemerkungen zu den Bauhauptleistungen unter dem Punkt 0.2.23 Betriebliche Angaben beschrieben
• Signalisierung: Gleismagnete
Angaben zu Gleismagneten sind in den Vorbemerkungen zu den Bauhauptleistungen unter dem Punkt 0.2.23 Betriebliche Angaben beschrieben
• Signalisierung El6-Signale Angaben zu elektrisch gesperrten Gleisen sind in den Vorbemerkungen zu den Bauhauptleis- tungen unter dem Punkt 0.2.24 Oberleitung beschrieben
• Bahnerdungsberechtigter • Schaltantragsteller • Helfer im Bahnbetrieb
Angaben zur Sicherungsplanung
Siehe Grundlagen für die Sicherungsplanung Anlage 3.8.
Die Sicherung für den Weg zu und von der Arbeitsstelle ist durch den AN im Angebot zu berücksichti- gen und in dem Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Das ausführende Unternehmen muss die Arbeiten mindestens 20 Arbeitstage (Mo-Fr ohne Feiertage) vor Baubeginn der zuständigen BzS anzeigen, so dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen und/oder durchführen kann.
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
bleibt frei
0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Keine besonderen Anmerkungen
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0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatz-
baustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:
Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in techni- sche Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwer- kes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.
Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelba- ren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Mate- rialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.
Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise ge- mäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.
Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.
Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunk- tionen nicht verschlechtern.
Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditier- ten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzu- führen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.
Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachwei- sen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteig- nung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.
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Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.2.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG sei- tiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils hö- herer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder hö- her eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussan- zeige zu erstellen.
0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen
Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
- Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
- Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2
In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verantwortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen beschrieben werden:
| Material | Entsorgung der Stoffe | Regelung im Punkt der Bau- beschreibung | |||
|---|---|---|---|---|---|
| durch | |||||
| Schrott (Schienen, Stahlschwel- len, Kleineisen) und/oder LST- Reststoffe | Auftraggeber | 0.2.15.1 | |||
| Altschwellen (Holz / Beton) | Auftraggeber | 0.2.15.1 | |||
| Bodenaushub | Auftraggeber | 0.2.15.1 | |||
| ZW in BigBag | Auftragnehmer | 0.2.15.2 | |||
| Asphalt aus Bahnübergängen | Auftragnehmer | 0.2.15.2 | |||
| Beton und Steinzeug | Auftragnehmer | 0.2.15.2 | |||
| Material aus dem Rück-schnitt von Vegetation, Wurzelwerk., Stubben | Auftragnehmer | 0.2.15.2 |
Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelun- gen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgen- den nur noch „Anlage 2.13“ genannt.
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Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13:
Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott
0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept
Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.
0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept
Abholung durch den AG
Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z.B.: Tarifpunkt oder BE- Fläche):
| Abholtermin | Material | Verwendung | Abholung per | Ort | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Altschwellen | Entsorgung | Bahnwagen AG | Tarifpunkt | |||
| Aushubmassen | Entsorgung | Bahnwagen/MFS Wagen des AN | Fläche Entsorger des AG | |||
| Schrott Schienen | Entsorgung | Bahnwagen des AG | Tarifpunkt | |||
| Schienen wiederaufar- beitungsfähig Perl-Nennig | Recycling | LSE des AG | Tarifpunkt | |||
| Altjoche | Entsorgung | Bahnwagen des AG | Tarifpunkt |
Transport und Übergabe durch den AN
Übersicht der Materialien und der Übergabeorte:
| Übergabe-ter- | Material | Übergabe per | Ort | ||
|---|---|---|---|---|---|
| min | |||||
| Aushubmassen | Bahnwagen/MFS des AN | Entsorgungsbetrieb des AG, Perl km 157,7 |
Besonderheiten des Entsorgungsbetriebs des AG:
- Kontaktdaten des Entsorgungsbetriebs: Bahnlogistik und Service GmbH Am Gleisbauhof 1 66459 Kirkel Tel.: 06841/1897860
- Fläche des Entsorgers: https://maps.app.goo.gl/GdZHTt6B3CuNjCpU6
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Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifi- ziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleich- bare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverord- nung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: • Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), • bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken auf- zuhalden und ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu tren- nen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruch- kubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Bei Nutzung von Anlagen (z.B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwortung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten.
Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schad- stoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Abfälle (BE-Fläche):
Nicht gefährlicher Abfall
-
Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungsanlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich. Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechnischer Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt „gefährlicher Abfall“ beschrieben behandelt werden.
-
Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. GS 2/RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer
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Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Dar- stellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswas- ser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Umgang mit dem Abfällen wie in Punkt „nicht gefährli- cher Abfall – Erster Absatz“ beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE Fläche liegt.
Gefährlicher Abfall
- Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Liegezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE- Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdich- tung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes
Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienver- wendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.
0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik
Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt. Der Altschotter und Boden im Umbaube- reich wurde untersucht. Das Ergebnis der Deklarationsanalytik liegt noch nicht vor. Es ist jedoch von einer Belastung größer/gleich Z 1.2, GS-2, BM-F2, RC-2 auszugehen.
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0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung
0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukal- kulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme die- ser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.
Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu doku- mentieren. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung für Oberbau
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken auf- zuhalden und ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu tren- nen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruch- kubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Bei Nutzung von Anlagen (z.B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwortung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten.
Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schad- stoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Abfälle (BE-Fläche):
Nicht gefährlicher Abfall
-
Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungsanlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich. Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechnischer Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt 2 beschrieben behandelt werden.
-
Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender
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Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlags- wasser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Umgang mit dem Abfällen wie in Punkt 1.1. be- schrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE Fläche liegt.
Gefährlicher Abfall
- Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Liegezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE- Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdich- tung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:
• Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bau- werk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bau- schutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, • Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzuneh- men).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht ge- sondert vergütet.
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0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik
Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder ein- zelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Alt- schotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bau- ablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortli- chen des AN zu erfolgen.
0.2.15.2.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzstoffverord-
nung
Allgemeines
Soweit der AG die Freigabe zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) erteilt hat und der bauausführende Auftragnehmer (BauAN) bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbau- dokumentation sowie gegebenenfalls mit der Erstellung der nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen beauf- tragt ist, ist der BauAN verpflichtet,
• sämtliche für den Einbau von mEB in technische Bauwerke der DB sowie für den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke Dritter erforderlichen elektronischen Doku- mente - insbesondere Lieferscheine und, soweit erforderlich, weitere auftragsbezogene Doku- mente – im System ZEDAL-EBV elektronisch anzulegen, zu vervollständigen und fortzuführen; • je nach Erfordernis die in der EBV vorgeschriebenen elektronischen Vor- und Abschlussanzei- gen fristgerecht gegenüber den zuständigen Behörden zu übermitteln; • sicherzustellen, dass alle Dokumente vollständig, richtig und mit der vom AG vorgegebenen Aktenbezeichnung im System ZEDAL-EBV geführt werden.
Beistellung von aufgearbeiteten Gleisschotter durch den Auftraggeber (AG)
Wird vom Auftraggeber aufgearbeiteter Gleisschotter zum Einbau beigestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die ZEDAL-Akte einschließlich des zugehörigen Deckblatts (für aufbereiteten Gleisschotter) anzulegen. Liefert der Auftragnehmer (BauAN) darüber hinaus weitere mineralische Ersatzbaustoffe (mEB) für den Einbau in das technische Bauwerk (z. B. Gleis), hat der BauAN für diese zusätzlichen mEB sämtliche hierfür erforderlichen Deckblätter innerhalb der vom AG angelegten ZEDAL-Akte zu erstellen.
Keine Beistellung von aufgearbeiteten Gleisschotter durch den AG
Erfolgt keine Beistellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG und liefert der BauAN für den Einbau ins technische Bauwerk mineralische Ersatzbaustoffe, obliegt es dem BauAN, die vollstän- dige ZEDAL-Akte einschließlich sämtlicher erforderlicher Deckblätter anzulegen und zu führen.
Für jede angelieferte Charge eines mineralischen Ersatzbaustoffes (mEB), die in eine technische Bau- weise eines Bauwerks eingebaut wird, ist durch den Auftragnehmer (BauAN) ein separater elektroni- scher Lieferschein im System ZEDAL-EBV zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der BauAN ein entsprechendes elektronisches Deckblatt im System
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ZEDAL-EBV zu erstellen bzw. vollständig zu befüllen. Sofern für den Einbau des jeweiligen mEB eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige nach EBV erforderlich ist, ersetzen diese das Deckblatt.
Beim Einbau von güteüberwachten mEB sind die Angaben der Hydrologischen Voruntersuchung dem entsprechenden Baugrundgutauchten zu entnehmen.
Unabhängig hiervon obliegen dem BauAN weitere Melde-, Anzeige- und Übergabepflichten gegenüber Behörden, dem Auftraggeber (AG) oder sonstigen Dritten. Die Einhaltung dieser Pflichten bleibt allei- nige Verantwortung des BauAN.
Ablauf der erforderlichen Dokumentation
Voraussetzungen für die Dokumentation Die Einbaudokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen wird bei der DBInfraGO ausschließlich im System ZEDAL-EBV geführt und dauerhaft archiviert. Zur Abwicklung der elektronischen Dokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) ist ein Zugang zum System ZEDAL-EBV für den dokumentationsverantwortlichen des BauAN erforderlich. Des Weiteren ist ein Kartenlesegerät incl. Treibersoftware mit Zulassung der Bundesnetzagentur zur qualifizierten elektronischen Signatur bereitzustellen und funktionsfähig vor- zuhalten. Die dem BauAN zugeordnete ZEDAL-ID sowie die vollständigen Adress- und Stammdaten sind dem Auftraggeber vom BauAN in geeigneter Form zu übergeben, damit diese im System ZEDAL-EBV hinterlegt und für die Projektabwicklung genutzt werden können.
Anlegen der ZEDAL-Akte Nach erfolgter Freigabe des Auftraggebers (AG) zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) legt der AG bzw. der bauausführende Auftragnehmer (BauAN) eine elektronische Akte im System ZE- DAL-EBV an und gibt diese sämtlichen an der Dokumentation Beteiligten (AN, Lieferanten, Bauüber- wachung) zur Bearbeitung frei. Auch bei Erstellung der Zedalakten durch den BauAN, liegt der Akten- besitz beim AG. Dies ist durch den BauAN sicherzustellen.
Die ZEDAL-Kontakte des AG lauten:
• ZEDAL-Teilnehmer-ID: II@18 • Adressdaten: DBInfraGO / Adam-Riese-Str. 11-13 / 60327 Frankfurt/Main Der Projektleiter ist als Kontaktperson im System zu hinterlegen.
Erstellung der Deckblätter / Voranzeigen Bei Bereitstellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG, werden alle hierfür erforderlichen Deckblätter für Gleisschotter durch die OE-Baulogistik im System ZEDAL-EBV angelegt und freigege- ben. Liefert oder stellt der BauAN darüber hinaus mEB für den Einbau bereit, hat der BauAN für diese mEB sämtliche erforderlichen Deckblätter bzw. Voranzeigen in der Akte des AG zu erstellen.
Erfolgt keine Beistellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG und liefert der BauAN mEB für den Einbau, ist der BauAN verpflichtet, die ZEDAL-Akte einschließlich aller erforderlichen Deckblät- ter bzw. Voranzeigen vollständig selbst anzulegen.
Erstellung der Lieferscheine Aus jedem Deckblatt bzw. jeder Voranzeige ist durch den BauAN ein Muster-Lieferschein zu erzeugen, auf dessen Grundlage die erforderliche Anzahl elektronischer Lieferscheine zu generieren ist. Diese Reihenfolge ist zwingend einzuhalten.
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Im Dokumentenkopf des Muster-Lieferscheins sowie sämtlicher daraus abgeleiteten Lieferscheine ist die vom AG vorgegebene Aktenbezeichnung unverändert zu übernehmen.
Für jeden angelieferten mEB mit identischer Materialklasse und identischem Einbauort ist jeweils ein elektronischer Lieferschein anzulegen. Alle Lieferscheine eines mEB sind dem jeweils zugehörigen elektronischen Deckblatt bzw. der zugehörigen Voranzeige zuzuordnen.
Bei jedem Wechsel
• des mineralischen Ersatzbaustoffes, • der technischen Bauweise, • der Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht, • des Grundwasserflurabstandes oder • der Kategorie des wasserrechtlichen Schutzgebietes ist ein neues Deckblatt bzw. eine neue Voranzeige zu erstellen.
Besonderheit bei Lieferung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG Bei Lieferung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch einen Lieferanten des AG, werden dem BauAN die Lieferscheine elektronisch im System ZEDAL-EBV zur Dokumentation übergeben.
Abschluss der Einbaudokumentation Nachdem der BauAN im Deckblatt bzw. in der Voranzeige
• das Übergabedatum an den Grundstückseigentümer (Abschnitt 7) und • die digitalen Unterschriften (Abschnitt 8) gesetzt hat, gilt die Einbaudokumentation als abgeschlossen. Der BauAN hat diese anschließend zur Prüfung an die Bauüberwachung des AG zu übergeben.
Nach Abschluss der Prüfung und gegebenenfalls erforderlicher Nachbesserungen durch den BauAN ist dem AG mitzuteilen, dass die vollständige Dokumentation im System ZEDAL-EBV vorliegt und abge- schlossen wurde.
Archivierung und Rechteverwaltung Werden ZEDAL-Akten für den Einbau und die Dokumentation von mEB durch den BauAN angelegt, sind diese nach Abschluss der Maßnahme bzw. der Einbaudokumentation dem AG im System ZEDAL-EBV zur rechtskonformen Archivierung zu übergeben. Nach Übergabe löscht der AG sämtliche Zugriffsrechte des BauAN auf die betreffende ZEDAL-Akte.
Fälle, in denen eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige zu erstellen ist Anstelle eines Deckblatts ist durch den BauAN eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige gemäß Anlage 8 EBV im System ZEDAL-EBV zu erstellen, wenn:
-
Bodenmaterial mindestens der Klasse BM-F0*, Baggergut mindestens BG-F0* oder aufberei- tete RC-Baustoffe mindestens RC-1 oder jeweils höherer Klassen in Wasser- oder Heilquellen- schutzgebieten der Zone III oder höher eingebaut werden sollen, oder
-
Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge von ≥ 250 m³ eingebaut werden sollen.
In diesen Fällen hat der BauAN:
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• den Einbau mindestens vier Wochen vor Beginn durch Übermittlung der elektronischen Vor- anzeige (Mail bzw. PDF-Export aus ZEDAL) an die zuständige Bodenschutzbehörde anzuzeigen und
• spätestens zwei Wochen nach Einbauende die Abschlussanzeige einschließlich sämtlicher Lie- ferscheine auf gleichem Wege zu übermitteln.
Das weitere Prozedere erfolgt wie oben unter Abschluss der Dokumentation beschrieben.
0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifi- ziert sind.
Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleich- bare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverord- nung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.
Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:
• Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),
• bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber
Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggebersei- tig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“
Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe
| Liefertermin/ | Material | Transportmittel | Ort | Verwendung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bereitstellung | ||||||
| Weichen einschl. Anschlussstoffe | Bahnwagen | Tarifpunkt | WE | |||
| Betonschwellen | Bahnwagen | Tarifpunkt | GE | |||
| Kunststoff- schwellen | Bahnwagen | Tarifpunkt | GE | |||
| Schiene | LSE | Tarifpunkt | GE und SE2, Entladegerät stellt AN | |||
| Schienenauszug | Bahnwagen | Tarifpunkt | GE | |||
| Grundschotter | Kippwagen | Tarifpunkt | GE/WE | |||
| Grundschotter | LKW | Fläche BahnLog | GE SKU Gl.102 | |||
| Verfüllschotter | Fc-Wagen | Tarifpunkt | GE |
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Im Zeitraum Montag - Freitag: Maximale Schotterbereitstellung pro Tag zwei Züge insg. 2.400 t. Ma- ximale Schwellenlieferung pro Tag 3.500 Stück. Im Zeitraum Samstag – Sonntag: Maximale Schotterbereitstellung jeweils nur ein Zug pro Tag insg. 1200 t. Maximale Schwellenlieferung pro Tag 1.750 Stück.
Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erfor- derlich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abweichend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beige- stellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.
Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrückfüh- rung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Ver- schweißen zu unterhalten.
Ausnahme – Beistellung Oberbaumaterial durch AN: Abweichend von VOB C DIN 18325 – Gleisbauarbeiten, ergänzend zu den „Besondere Vertragsbedin- gungen“ Ziffer 16.4 und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumateri- alien (Ver- und Entsorgung)“ werden folgende Materialien und Stoffe durch den AN gestellt bzw. durch diesen angeliefert.
| Liefertermin/ | Material | Transportmittel | Abholort | Verwendung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bereitstellung | ||||||
| an Baustelle | ||||||
| Geokomposit | LKW | Lieferwerk des AN | Karthaus Gl. 102 | |||
| PSS KG2 | Mach Wahl des AN | Lieferwerk des AN | Karthaus Gl. 102 | |||
| Kabelkanal Gr. 1 | LKW | Lieferwerk des AN | GE/IH |
Tarifpunkte
Übergabe-/Tarifbahnhöfe: • Bf Ehrang, • Entsorgungsbetrieb AG: Perl km 157,7 Bahnlog https://maps.app.goo.gl/GdZHTt6B3CuNjCpU6
0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan
Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Entsorgung sind durch den AN spätestens 10 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mit- zuteilen.
Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefertermine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schrift- lich vereinbart wird.
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Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hinausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkosten, Fracht, Entsor- gung).
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Bleibt frei
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mit- wirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnah- men die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Ar- beitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleicherma- ßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwick- lung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.
Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkei- ten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstim- mungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klä- rungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt wer- den können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftser- teilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Ar- beitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mög- liche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leis- tung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.
Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusam- menhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.
Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftrag- geberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
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0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)
Betriebliche Regelung Umbaugleis:
Baugleisregelung
Sperrabschnitte und Sperrzeiten:
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforder- lich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.17 Betriebliche Anga- ben beschrieben. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig.
Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbedingte Ände- rungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Bedarfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bzw. am Sperrpausenbeginn/-ende bis jeweils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund betrieblicher Unregelmäßigkeiten entstehen, werden nicht besonders vergütet.
Schutz-La / Nachlauf-La:
Die angemeldeten Langsamfahrstellen wie in der Anlage 3.17 Betriebliche Angaben, beschrieben, sind zu beachten.
Betriebliche Besonderheiten:
Das Stellwerk Trier West ist nicht durchgehend besetzt
0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)
Abschaltung Oberleitung:
Die angemeldeten Abschaltzeiten wie in der Anlage 3.17 Betriebliche Angaben, beschrieben, sind zu beachten.
0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)
Keine besonderen Anmerkungen, siehe Streckenband und LV
0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten
keine besonderen Anmerkungen
0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung
Im Bereich der GE Karthaus Gleis 102 wird gem. den Angaben im Streckenband und LV eine PSS KG 1 bzw. KG 2 eingebaut.
0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung
Gem. den Angaben im LV und Streckenband erfolgt der Einbau einer Rigolenversickerung bei der GE Karthaus Gleis 102
0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)
Bleibt frei
0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen
Bleibt frei
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0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich
Bleibt frei
0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung
0.2.32.1 Absteckung
Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“
Der AN erhält die Daten in folgender Form: • Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format • Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Papierkopie Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Absteckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden. Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu er- stellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.
0.2.32.2 Abnahmevermessung
Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richtlinie 883 durchzuführen. Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorgaben der Ril 883.3400 mit ein. Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodä- tischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchge- führte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausgeführt werden.
0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)
Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Transporte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfesten Anlagen zum Zeit- punkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaß- nahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885.
Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG V.IW-MI-I 3 Datenmanagement Region Mitte,
Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Bestel- lung von Lichtraumdaten sind ausschließlich über das IPID-Portal einzureichen. Zugang zum IPID-Por- tal hat der AN sicherzustellen. Die Datenbankstruktur bei Datenmanagement entsprechenden
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Ergebnisse der Lichtraumbestandsdokumentation sind vom AN mit einer unterschriebenen Prüfungs- und Eignungsbestätigung über das IPID-Portal an das Datenmanagement zu übergeben.
Die Übergabe hat bis 2 Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen.
0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
keine besonderen Anmerkungen
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leis-
tungen
0.4.1 Nebenleistungen
keine besonderen Anmerkungen
0.4.2 Besondere Leistungen
siehe Leistungsverzeichnis
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“
0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation
keine besonderen Anmerkungen
0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)
Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan:
Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bau- zeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen – einzu- reichen.
Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schienenge- bundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffenen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (Internetauf- tritt der DB InfraGO AG: http://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und-regulie- rung/infrastrukturregister und https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/betrieb/allgemeine- betriebsinformationen/dienstruhen_und_ausschaltzeiten-11861474) veröffentlicht.
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Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T1 / T12) in jeweils 10-fa- cher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend genehmigte Bauablaufplan eben- falls in 10-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Vertei- lerliste des AG zu verteilen.
In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen enthalten: • Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges • Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unterlagen und Erhebungen.
Betriebsablaufplan
Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Betriebsablaufplan vorliegen.
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