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3.00.1_LV-Vorbemerkungen_Furth_iW.pdf

Gleisbauarbeiten an acht Gleisen am Bahnhof Furth im Wald

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 02:19 (Europe/Berlin)

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Bauvorhaben: GE Bf Furth im Wald Vergabe-Nr.: 26FEI88696 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen

und technischen Angaben

Projekt G.016181199 GE Bf Furth im Wald Gleise 4, 5, 6, 7, 8, 111, 112, 113

DB InfraGO AG Region Süd Projekte Netz Regensburg V.IW-S-P 324 Sandstr. 38-40 90443 Nürnberg

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Inhaltsverzeichnis

A. Projektübersicht ............................................................................................................. 5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung ......................................................................... 6 0.1 Angaben zur Baustelle ............................................................................................ 6 0.1.1 Lage der Baustelle ............................................................................................... 6 0.1.2 Besondere Belastungen....................................................................................... 6 0.1.3 Vorhandene Anlagen ........................................................................................... 6 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ................................................... 6 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter ................................................................................ 7 0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken .............................................................. 7 0.1.3.4 Oberbau ............................................................................................................. 7 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ................................................................ 9 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ......................................................................................10 0.1.6 bleibt frei .............................................................................................................10 0.1.7 bleibt frei .............................................................................................................10 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ..............................................10 0.1.9 Baugrund ............................................................................................................11 0.1.10 Bleibt frei ............................................................................................................11 0.1.11 Bleibt frei ............................................................................................................11 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ............................................................11 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ........................................................................11 0.1.14 Schutzmaßnahmen .............................................................................................11 0.1.15 bleibt frei .............................................................................................................11 0.1.16 bleibt frei .............................................................................................................11 0.1.17 Hindernisse .........................................................................................................11 0.1.18 Kampfmittel .........................................................................................................11 0.1.19 Baustellenverordnung .........................................................................................12 0.1.20 Auflagen Dritter ...................................................................................................12 0.1.21 bleibt frei .............................................................................................................12 0.1.22 Vorarbeiten des AG ............................................................................................12 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ...........................................................................12 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................13 0.2.1 Bauablauf ...........................................................................................................13 0.2.2 Erschwernisse ....................................................................................................13 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ............................................................................13 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ................................................13 0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG...................................................................13

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0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ...................................................................13 0.2.5 Kontaminierte Bereiche.......................................................................................14 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ......................................14 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ...............................................................14 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ..................................................................14 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer....................................................................14 0.2.10 bleibt frei .............................................................................................................14 0.2.11 bleibt frei .............................................................................................................14 0.2.12 bleibt frei .............................................................................................................14 0.2.13 Eignungs und Gütenachweise ............................................................................14 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .............................................................................................14 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ..........................................................15 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .............................................15 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept ...........................16 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept ......................................................16 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen.....................................17 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik .................................................................................18 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung ......................................18 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ...............................................................18 0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan .............................................................................19 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ...................................................................19 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................19 0.2.20 bleibt frei .............................................................................................................20 0.2.21 bleibt frei .............................................................................................................20 0.2.22 bleibt frei .............................................................................................................20 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) .........................20 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ...................................................................20 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ......................................20 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten .......................................................20 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung .....................................................................20 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung ...............................................................21 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ........................................................21 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ..................................................................................21 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ............................21 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung ..................................................21 0.2.32.1 Absteckung ......................................................................................................21 0.2.32.2 Abnahmevermessung ......................................................................................21 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ........................................21

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0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ............................................................22 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................22 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ........................23 0.4.1 Nebenleistungen .................................................................................................23 0.4.2 Besondere Leistungen ........................................................................................23 0.5 Technische Bearbeitung .........................................................................................24 0.5.1 Ausführungsunterlagen .......................................................................................24 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ............................................................24 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ....................................................24

Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preis- bildung zu berücksichtigen.

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A. Projektübersicht

Bauab- schnitt Nr.:Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte
1.1Bf Furth im Wald, GE Gleis 4 756 m Gleiserneuerung Einbau W54-B70 2.4-1539, 25 B90 im Anschluss an W12, 20 FS150-2.4 So auf EÜ Glaserstaße Bettungserneuerung
1.2Bf Furth im Wald, GE Gleis 5 722 m Gleiserneuerung Einbau W54-B70 2.4-1539, 25 B90 im Anschluss an W12, 25 B70 und USi im Anschluss an W51, 20 FS150-2.4 So auf EÜ Glaserstaße Bettungserneuerung
1.3Bf Furth im Wald, GE Gleis 6 725 m Gleiserneuerung Einbau W54-B70 2.4-1539, 25 B90 im Anschluss an W13, 25 B70 und USi im Anschluss an W51 Bettungserneuerung
1.4Bf Furth im Wald, GE Gleis 7 750 m Gleiserneuerung Einbau W54-B70 2.4-1539, 25 B90 im Anschluss an W13, 25 B70 im Anschluss an W52, 20 Kunstholzschwellen (D 12cm, L 2,4m) auf EÜ Glaserstaße Bettungserneuerung
1.5Bf Furth im Wald, GE Gleis 8 748 m Gleiserneuerung Einbau W54-B70 2.4-1539, 25 B90 im Anschluss an W10, 25 B70 im Anschluss an W50, 20 FS150-2.4 So auf EÜ Gla- serstaße Bettungserneuerung Rückbau W17, 45m Gleis 9, 78m Gleis 10, Prellbock
1.6Bf Furth im Wald, GE Gleise 111, 112, 113 166 m + 127 m + 76 m Gleiserneuerung Einbau W54-B70 2.4-1539, je 25 B70 im Anschluss an die Weichen Bettungserneuerung Erneuerung der Prellböcke: Gleis 111 – Typ 10 Z/3 mit GV24 (15,68m) mit 8,1 m Bremswg Gleis 112 – Typ 6 mit 4 m Bremsweg Gleis 113 – Typ 4 mit 4 m Bremsweg

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Angaben zur Baustelle und Ausführung

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Bundesland: Bayern Stadt/Landkreis: Cham Lage im Netz: Nbz Schwandorf Bahnhof: Furth im Wald Strecke: 5800 Schwandorf - Furth im Wald Strecke: 5801 DB-Grenze - Furth im Wald km 66,6 (Str. 5800) – km 190,5 (Str. 5801)

Lage des Bahnkörpers: geländegleich An den Baubereich grenzen: Bahnanlagen / Wohngebiet Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen: Zugang besteht Rand-/Rangierwege, sofern nicht im Bauvertrag § 15. 1 anders geregelt. Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten:

  • per Schiene
  • per Straße von der Bahnhofstraße zu den Gleisen 113 / 112 Aufgleisungsmöglichkeiten: Der AG stellt keine Aufgleismöglichkeit zur Verfügung. Diese ist erforderlichenfalls vom AN selbst zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und anschließend vollständig rückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise: Die für die Arbeitszüge notwendigen Gleise und Weichen in den entsprechenden Bahnhöfen hat sich der AN in eigener Verantwortung zu mieten bzw. zu reservieren. (optional nach regi- onaler Erfordernis und Möglichkeit). Vom AG wurden für die Logistik / Aufstellung folgende Gleise angemeldet: Bf Furth im Wald Gleise 30, 29, 21

0.1.2 Besondere Belastungen

Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG

Im Umbaubereich befinden sich die Eisenbahnüberführungen: EÜ Glaserstraße km 66,920 (Str. 5800) EÜ Kalte Pastritz km 190,720 (Str. 5801)

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sowie Signale, Schächte und Kabelkanäle gemäß Lageplan und Messradprotokoll. An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben genannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu machen.

0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter

Über Lage und Art der der DB AG bekannten Kabel und Leitungen Dritter wird bei der Kabe- leinweisung informiert.

0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken

Streckenklasse: D4 – 22,5t/8,0 t/m Streckenstandard: R120 Streckenbelastung: Gl. 4, 5, 6, 7, 8: > 10.000 Lt/d Gl. 111, 112, 113: ≤ 10.000 Lt/d VzG-Streckengeschwindigkeit: Gl. 5, 6, 7: 60 km/h Gl. 4, 8: 40 km/h Gl. 111, 112, 113: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 355 m Größte Überhöhung: 85 mm Größte Längsneigung: 4,182 ‰

0.1.3.4 Oberbau

vonbisLängeOberbauformAnlageMaß-
kmkm[m]vorhandeneinzubauennahme

66.563 66.597 33,23 54-300-1:9 B W8 Lage 66.597 66.630 33,23 54-300-1:9 B W9 Lage 66.630 66.671 41,59 IBW 54-500-1:12 B W12 Lage 66.671 66.683 11,40 ESS 54E4 SE 66.683 66.698 15,00 W54-B70-1667 W54-B90-1667 GE 66.698 66.911 219,13 K49-H-1539 W54-B70 2.4-1539 Gleis 4 GE 66.911 66.924 13,00 K49-H-1539 KS54-FS150 2.4 So-1539 EÜ GE 66.924 67.203 281,00 K49-H-1539 W54-B70 2.4-1539 GE 190.829 190.599 229,57 K49-H-1539 W54-B70 2.4-1539 GE 190.599 190.573 26,40 W54-B70-1493 54E4 SE 190.573 190.571 2,40 W54-B90-1667 54E4 SE 190.571 190.558 12,65 W54-B90-1667 Lage 190.558 190.551 7,45 ESS 190.551 190.517 33,23 54-300-1:9 B W56

66.630 66.671 41,59 IBW 54-500-1:12 B W12 Lage 66.671 66.682 10,85 ESS 54E4 SE 66.682 66.697 14,65 W54-B70 W54-B90-1667 GE 66.697 66.697 0,35 K54-H W54-B90-1667 GE 66.697 66.711 14,05 K54-H W54-B70 2.4-1539 GE 66.711 66.910 210,90 K49-H W54-B70 2.4-1539 GE

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66.910 66.914 4,30 K49-H KS54-FS150 2.4 So-1539 EÜ GE 66.914 66.923 8,70 W49-B70 2.4 KS54-FS150 2.4 So-1539 EÜ GE 66.923 66.928 5,20 K49-H W54-B70 2.4-1539 GE 66.928 66.948 19,70 W49-B70 2.4 W54-B70 2.4-1539 GE 66.948 66.979 31,30 K49-H W54-B70 2.4-1539 GE 66.979 67.203 224,00 K49-B55/B58-1493 W54-B70 2.4-1539 Gleis 5 GE 190.829 190.655 174,20 K49-B55/B58-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 190.655 190.654 0,90 K49-B55/B58-1493 W54-B70-1667 GE 190.654 190.640 14,10 W54-H W54-B70-1667 GE 190.640 190.633 6,80 ESS 60E2 Lage 190.633 190.600 33,23 60-300-1:9 B W51 Lage

66.639 66.673 33,23 54-300-1:9 B W13 Lage 66.673 66.681 8,70 ESS 54E4 SE 66.681 66.696 14,70 W54-B70 W54-B90-1667 GE 66.696 66.696 0,30 K54-H-1493 W54-B90-1667 GE 66.696 66.712 15,90 K54-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 66.712 66.831 125,70 K49-H-1493 W54-B70 2.4-1539 Gleis 6 GE 66.831 67.203 379,00 K54-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 190.829 190.655 173,95 K54-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 190.655 190.640 15,00 K54-H-1493 W54-B70-1667 GE 190.640 190.633 7,05 ESS 60E2 Lage 190.633 190.600 33,23 60-300-1:9 B W51 Lage

66.639 66.672 33,23 54-300-1:9 B W13 Lage 66.672 66.679 7,30 ESS 54E4 SE 66.679 66.694 15,00 W54-B70 W54-B90-1667 GE 66.694 66.695 0,60 W54-B70 W54-B70 2.4-1539 GE 66.695 66.711 16,50 KS54-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 66.711 66.758 48,80 KS49-H-1493 W54-B70 2.4-1539 Gleis 7 GE 66.758 66.910 164,30 K49-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 66.910 66.923 13,00 K49-H-1493 KS54-K 2.4-1539 EÜ GE 66.923 66.927 3,60 K49-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 66.927 67.203 276,40 K49-St-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 190.829 190.724 104,70 K49-St-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 190.724 190.632 91,90 K49-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 190.632 190.617 15,00 K54-H-1493 W54-B70-1667 GE 190.617 190.611 6,90 ESS 54E4 SE 190.611 190.585 25,86 54-190-1:7,5 H W52 Lage

66.603 66.636 33,23 ABW 54-300-1:9 B W10 Lage 66.636 66.643 7,20 ESS 54E4 SE 66.643 66.658 14,70 W49-B70 W54-B90-1667 GE 66.658 66.658 0,30 KS49-H-1493 W54-B90-1667 GE 66.658 66.822 171,07 KS49-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 66.822 66.909 92,10 K49-H-1493 W54-B70 2.4-1539 Gleis 8 GE

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66.909 66.922 13,00 K49-H-1493 KS54-FS150 2.4 So-1539 EÜ GE 66.922 66.993 73,40 K49-H-1493 W54-B70 2.4-1539 GE 66.993 67.203 210,00 K49-H-1429 W54-B70 2.4-1539 GE 190.829 190.671 158,40 K49-H-1429 W54-B70 2.4-1539 GE 190.671 190.656 15,00 K49-H-1429 W54-B70-1667 GE 190.656 190.648 8,00 ESS 54E4 SE 190.648 190.614 33,23 IBW 54-300-1:9 H W50 Lage

66.861 66.903 41,59 IBW 54-500-1:12 H W20 Lage 66.903 66.944 41,59 IBW 54-500-1:12 H W21 Lage 66.944 66.970 25,22 IBW 49-190-1:7,5/1:6,6 H W22 Lage 66.970 66.983 13,00 ESS 49E5 SE 66.983 66.998 15,00 K49-H-1588 W49-B70-1667 GE 66.998 67.130 132,52 K49-H-1588 W49-B70 2.4-1539 Gl 111 GE 67.130 67.132 1,80 K49-H-1588 Wo49-B70-1667 GE 67.132 67.148 15,68 K49-H-1588 Wo49-GV24 GEA GE 67.148 67.149 1,20 K49-H-1588 Wo49-B70-1667 GE

66.980 67.007 27,14 54-190-1:9 B W23 Lage 67.007 67.015 7,75 ESS 54E4 SE 67.015 67.030 15,00 W54-B90-1667 W54-B70-1667 GE 67.030 67.032 2,20 K54-H-1493 W54-B70 2.4-1539 Gl 112 GE 67.032 67.141 109,34 K49-H-1493 W49-B70 2.4-1539 GEA GE

66.980 67.007 27,14 54-190-1:9 B W23 Lage 67.007 67.014 7,10 ESS 54E4 SE 67.014 67.029 15,00 W54-B90-1667 W54-B70-1667 GE 67.029 67.032 2,20 K54-H-1493 W54-B70 2.4-1539 Gl 113 GE 67.032 67.090 58,21 K49-H-1493 W49-B70 2.4-1539 GEA GE GE … Gleiserneuerung SE … Schienenerneuerung, Gleislage anpassen Lage … Stopfen und Richten zur Anpassung der Gleis-/Weichenlage ESS … Endschwellensatz Gvst … Gleisverstärkung

In den Gleisen 4 bis 8 sind in Bögen r < 500m besohlte Schwellen einzubauen: B70 2.4-So / B70-So / B90-So. Die Grenzen der betreffenden Abschnitte werden auf Grundlage des Trassierungsentwurfes ermittelt und vor Baubeginn übergeben.

Zusätzliche örtliche Schwellenerneuerung in Gleis 1: – W14, WA/WE: je 25 St. B90-So – W20, WA/WE: je 25 St. B90-So – W21, WE Stammgleis: 9 St. Holzschwellen

0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle

Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23

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Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, ins- besondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Bleibt frei

0.1.6 bleibt frei

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen

Bereitstellungsflächen: Die Bereitstellungs- und Lagerflächen für die Dauer der Bauzeit sind durch den AN zur Ver- fügung zu stellen. Es wurden Vorabstimmungen durch den AG zu möglichen Flächen getroffen im Bf Furth im Wald:

Montageflächen: entfällt Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten oder an- derweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmigungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV Anhang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktiona- len Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen zu beachten und Genehmigungen des Um- weltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-,

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Arten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorgenannten Anforderungen ver- bundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Re- gelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen.

0.1.9 Baugrund

Der Baugrund im Umbaubereich wurde nicht untersucht.

0.1.10 Bleibt frei

0.1.11 Bleibt frei

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Lärmschutz Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind“ (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigun- gen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 4 Wo- chen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Bleibt frei

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Siehe 0.1.3

0.1.18 Kampfmittel

Für Teilbereiche des Baufeldes wurde Kampfmittelverdacht festgestellt. Im Auftrag des AG wurde ein Kampfmittelräumkonzept erstellt – das Räumkonzept liegt den Ausschreibungsunterlagen als Anlage bei. In den Abschnitten mit Kampfmittelverdacht ist durch den AN Bau eine Kampfmittelerkun- dung während der Bauzeit durchführen zu lassen.

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Die erforderlichen weiteren Maßnahmen werden baubegleitend durch den AN in der KaMISo Weise durchgeführt, dass die Maßnahmen des AN zur Kampfmittelerkundung/-räumung KaMISo unmittelbar in den technologischen Ablauf der auszuführenden Maßnahmen von vornherein integriert wird und der AN und der AN gemäß den baufachlich geltenden Richtlinien KaMISo Kampfmittelräumung kontinuierlich zusammenwirken. Das fachtechnische Aufsichtspersonal, das die baubegleitenden Arbeiten überwacht, wird durch den AN gestellt. KaMiSo

0.1.19 Baustellenverordnung

Ob für die Baustelle ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Si- cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt wird, wird dem AN zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.

0.1.20 Auflagen Dritter

keine besonderen Anmerkungen

0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

Arbeiten der Fachdienste zu Beginn und Ende der Sperrpause - siehe 0.2.1

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Siehe 0.2.1

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Wesentliche Arbeitsabschnitte: Siehe Punkt A „Projektübersicht“ Bautechnologie: Technologie nach Wahl des AN. Abhängigkeit von Leistungen anderer Zeiten für Fachdiensttätigkeiten: Beim Bauablauf sind für die notwendigen Fachdiensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbeson- dere LST, am Anfang der Sperrzeit 8 h und am Ende der Sperrzeit 8 h freizuhalten, die nutz- bare Sperrzeit reduziert sich entsprechend.

Gleichzeitig hat der BauAN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/geän- derten Einsätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden. Zeiten für Arbeiten Dritter: Keine Arbeitsunterbrechungen: Bleibt frei

0.2.2 Erschwernisse

Siehe 0.1.3 Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananwei- sung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)

0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG

Die Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb wird durch den AG (BzS) fest-gelegt. Während der Vor- und Nacharbeiten erfolgt die Sicherung zum Nachbargleis gegen Gefah- ren aus dem Eisenbahnbetrieb durch Sicherungspersonal. Während der Umbauarbeiten erfolgt die Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Eisen-bahnbetrieb durch den Aufbau „Feste Absperrung“ am Nachbargleis und den Einsatz von Absperrposten am Anfang und Ende der Baustelle.

0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN

Bleibt frei

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0.2.5 Kontaminierte Bereiche

bleibt frei

0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestand- teilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutz- verordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendun- gen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der boden- physikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten

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mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kes- selasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines ak- kreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkredi- tiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.2.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforder- lich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufberei- teter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

Bei Entsorgung der Stoffe wird zwischen zwei grundsätzlichen Varianten zu unterscheiden:

  1. Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
  2. Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2

In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verant- wortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen be- schrieben werden:

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MaterialEntsorgung der StoffeRegelung im Punkt der Baubeschreibung
durch
Schrott (Schienen, Stahl- schwellen, Kleineisen) und/oder LST-ReststoffeAuftraggeber0.2.15.1
Altschwellen (Holz / Beton)Auftraggeber0.2.15.1
AltschotterAuftraggeber0.2.15.1
Ausgebauter BodenAuftraggeber0.2.15.1
ZWAuftraggeber0.2.15.1
Asphaltabbruch, Strail-PlattenAuftraggeber0.2.15.1
BetonabbruchAuftraggeber0.2.15.1

Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgenden nur noch „Anlage 2.13“ genannt. Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13: Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott

0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.

0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Abholung durch den AG Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z.B.: Tarifpunkt oder BE-Fläche):

AbholterminMaterialVerwendungAbholung perOrt der ÜbergabeOrt der Übergabe
Abstimmung AG und ANSchrottEntsorgungLKW (Schrottcontainer)Bereitstellungsfläche
Abstimmung AG und ANAltschwellen Konv. UmbauEntsorgungLKWBereitstellungsfläche
Abstimmung AG und ANAltschotterEntsorgungLKWBereitstellungsfläche
Abstimmung AG und ANAusgebauter BodenEntsorgungLKWBereitstellungsfläche
Abstimmung AG und ANAsphaltabbruch, Strail-PlattenEntsorgungLKWBereitstellungsfläche
Abstimmung AG und ANBetonabbruchEntsorgungLKWBereitstellungsfläche

Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der

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Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: • Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), • bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Bei Nutzung von Anlagen (z.B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwor- tung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten.

Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Ab- fälle (BE-Fläche):

Nicht gefährlicher Abfall

  • Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungs- anlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich. Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechni- scher Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt „gefährlicher Abfall“ beschrieben behandelt werden.

  • Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. GS 2/RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE- Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Um- gang mit dem Abfällen wie in Punkt „nicht gefährlicher Abfall – Erster Absatz“ beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE Fläche liegt.

Gefährlicher Abfall

  • Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Lie- gezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker

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reißfester HDPE-Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbil- dung zur Untergrundabdichtung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung ei- nes mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienverwendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.

0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt. Das Ergebnis der Deklarationsanalytik liegt noch nicht vor. Es ist jedoch von einer Belastung größer/gleich Z 1.2, GS-2, BM-F2, RC-2 auszugehen.

0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung

bleibt frei

0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auf- traggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe

Liefertermin/ Bereit-MaterialTransportmittelOrtVerwendung /
stellungBemerkung
Abstimmung AG und ANSchienenBahnwagenTarifpunkt
Abstimmung AG und ANSchwellenBahnwagenTarifpunkt
Abstimmung AG und ANGrundschotterBahnwagenTarifpunkt
Abstimmung AG und ANVerfüllschotterFc-WagenTarifpunkt
Abstimmung AG und ANBremsprellböcke (einschließlich Gleisverstärkung)LKWBereitstellungsflä- che

Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erforderlich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abwei- chend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.

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Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrück- führung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Verschweißen zu unterhalten. Tarifpunkte Übergabe-/Tarifbahnhöfe: • Bf Schwandorf • Bf Furth im Wald

0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan

Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Entsorgung sind durch den AN spätestens 8 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefer- termine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hin- ausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkos- ten, Fracht, Entsorgung).

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

entfällt

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanage- ments in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unter- nehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vor- leistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer be- nötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bau- seitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Ab- hängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als er- forderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störun- gen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprä- chen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die un- verzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, ein- schließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störun- gen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschul- deten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 20.08.2026 Seite: 19 von 24

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Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulie- ren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)

Betriebliche Regelung Umbaugleis: Baugleisregelung / Gesperrtes Gleis Sperrabschnitte und Sperrzeiten: Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage Betrieb- liche Angaben beschrieben. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zuläs- sig. Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbe- dingte Änderungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Be- darfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bzw. am Sperrpausenbeginn/-ende bis je- weils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund be- trieblicher Unregelmäßigkeiten entstehen, werden nicht besonders vergütet. Schutz-La / Nachlauf-La: Nachlauf-La gemäß Anmeldung. Betriebliche Besonderheiten: Keine

0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)

Entfällt (Keine Oberleitung vorhanden)

0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)

Bettungsdicke Gl. 4, 5, 6, 7, 8: 30 cm Gl. 111, 112, 113: 20 cm Schotter vor Kopf: 40 cm Ausführung gemäß LV-Positionen

0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten

Gemäß LV-Positionen

0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung

Bleibt frei

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0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung

Bleibt frei

0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)

Bleibt frei

0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen

Bleibt frei

0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich

Bleibt frei

0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung

0.2.32.1 Absteckung

Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“ Der AN erhält die Daten in folgender Form: • Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format • Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Pa- pierkopie Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Abste- ckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden. Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu erstellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.

0.2.32.2 Abnahmevermessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richt- linie 883 durchzuführen. Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorga- ben der Ril 883.3400 mit ein. Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodätischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchgeführte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausgeführt werden.

0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)

Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Transporte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfes- ten Anlagen zum Zeitpunkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaßnahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die

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Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG V.IW-S-I 3 Datenmanagement Region Südost, Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar. Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Bestellung von Lichtraumdaten sind ausschließlich über das IPID-Portal einzureichen. Zu- gang zum IPID-Portal hat der AN sicherzustellen. Die Datenbankstruktur bei Datenmanage- ment entsprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdokumentation sind vom AN mit ei- ner unterschriebenen Prüfungs- und Eignungsbestätigung über das IPID-Portal an das Da- tenmanagement zu übergeben. Die Übergabe hat bis bis 2 Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen.

0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, wer- den auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Techni- sche Spezifikationen in Bezug genommen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine besonderen Anmerkungen

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0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen

Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

Ergänzend zu BVB 16.1.1. sind folgende Leistungen u.a. zusätzlich als Nebenleistungen zu erbringen, sofern sie nicht gesondert als Position im LV aufgeführt sind:

Aufwendungen für das Auf- und Abladen sämtlicher für die Bauarbeiten benötigter Stoffe. Eine durch die Bauarbeiten verschmutzte Gleisbettung ist durch den AN zu reinigen. Erfolgt die Entsorgung der ausgebauten Fahrbahnteile über eine Bereitstellungsfläche per LKW, sind Kleineisen und Unterlagsplatten zu sammeln und in aufladbare Behälter an der Bereitstellungsfläche abzustellen. Die zu entsorgenden Materialien müssen frei von Störstoffen sein. Altschotter, und Boden müssen insbesondere frei von materialfremden Bestandteilen wie Holz, Metall usw. sein. Kosten, die durch Störstoffe oder bauseitig verursachte Stillstandzeiten bei der bahnsei- tigen Ver- und Entsorgung entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bei der Auswahl von Bereitstellungsflächen für einen Stoffumschlag per Lkw ist die Erreichbarkeit (Sattelzug zu 40t) sicherzustellen. Werden durch das gewählte Umbauverfahren Passstücke (inkl. für den Einbau benötigtes Material) erforderlich so sind diese durch den AN zu liefern und einzubauen, inklusive aller erforderlichen Zusammenhangsarbeiten. Erforderliche Baufeldfreimachung (Beseitigung von Bewuchs, Gehölze, Sträucher, usw.) auf den Logistik-/Montage- und Baustelleneinrichtungsflächen sowie den Zufahrten sind nach Be- darf auszuführen. Notwendige Längstransporte, zum Beispiel im Bereich von Bahnsteigen usw., und notwendige Gestellung von Wagen/Hilfsmittel durch den AN für die Stofftransporte von und zur Bereitstel- lungsfläche sind Nebenleistungen. Die im Bereich der Montage- und Bereitstellungsflächen vorhandenen Kabelkanäle, Kabel- schächte, Entwässerungsschächte, LST-Einrichtungen sind zu sichern, bzw. vor Beschädi- gungen zu schützen. Die Ausführung von Messarbeiten für alle Arbeiten vor Beginn, während der Arbeiten, sowie für die Abnahme. Feststellen der Gleislage an den Vermarkungs-/ Sicherungspunkten.

0.4.2 Besondere Leistungen

siehe Leistungsverzeichnis

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0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“

0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation

keine besonderen Anmerkungen

0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)

Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan: Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bauzeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage der Aus- schreibungsunterlagen – einzureichen. Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schienengebundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffe- nen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (Internetauftritt der DB InfraGO AG: http://www.dbinfrago.com/web/schie- nennetz/netzzugang-und-regulierung/infrastrukturregister und https://www.dbin- frago.com/web/schienennetz/betrieb/allgemeine-betriebsinformationen/dienstru- hen_und_ausschaltzeiten-11861474) veröffentlicht. Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T1 / T12) in je- weils 10-facher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend geneh- migte Bauablaufplan ebenfalls in 10-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Verteilerliste des AG zu verteilen. In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen ent- halten: • Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges • Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unter- lagen und Erhebungen.

Betriebsablaufplan Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Be- triebsablaufplan vorliegen.

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