3.00.1_Baubeschreibung.pdf

Gleis- und Weichenerneuerung am Bahnhof Stuttgart-Ost

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen

und technischen Angaben

Verbundvergabe von Gleisbauarbeiten und Sicherungsleistungen

Paket-Nr. 27_Stuttgart-Ost

Hauptbauarbeiten: Gleis 702, Weiche 707, Rb+Ls W730, Sa. 27.02.2027 – Mo. 15.03.2027

Projekt G.016263939 Strecke 4723; Untertürkheim – Stg Hafen, Bf Stuttgart-Ost, Erneuerung Gleis 702

Projekt G.016264226 Strecke 4723; Untertürkheim – Stg Hafen, Bf Stuttgart-Ost, Erneuerung Weiche 707

Projekt G.016269633 Strecke 4723; Untertürkheim – Stg Hafen, Bf Stuttgart-Ost, Rückbau Weiche 730 und Lückenschluss im Gleis 702

DB InfraGO AG Projekte Netze Stuttgart/Ulm Projektmanagement Oberbau, V.IW-SW-P 323 Presselstr.17 70191 Stuttgart

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Inhaltsverzeichnis

A. Projektübersicht ..........................................................................................................................5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung .......................................................................................6 0.1 Angaben zur Baustelle .........................................................................................................6 0.1.1 Lage der Baustelle............................................................................................................6 0.1.2 Besondere Belastungen ...................................................................................................6 0.1.3 Vorhandene Anlagen .......................................................................................................7 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ..................................................................7 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter .............................................................................................7 0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken ............................................................................7 0.1.3.4 Oberbau ..........................................................................................................................8 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ............................................................................9 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ....................................................................................................9 0.1.6 bleibt frei .........................................................................................................................9 0.1.7 bleibt frei .........................................................................................................................9 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen .............................................................9 0.1.9 Baugrund ....................................................................................................................... 10 0.1.10 Bleibt frei ....................................................................................................................... 11 0.1.11 Bleibt frei ....................................................................................................................... 11 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ........................................................................ 11 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ................................................................................... 11 0.1.14 Schutzmaßnahmen ........................................................................................................ 13 0.1.15 bleibt frei ....................................................................................................................... 15 0.1.16 bleibt frei ....................................................................................................................... 15 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................................... 15 0.1.18 Kampfmittel................................................................................................................... 15 0.1.18.1 Kampfmittelfreimessung.............................................................................................. 15 0.1.18.2 Gestellung Fachaufsicht für Kampfmittelräumung ....................................................... 15 0.1.19 Baustellenverordnung.................................................................................................... 15 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................................. 15 0.1.21 bleibt frei ....................................................................................................................... 15 0.1.22 Vorarbeiten des AG ....................................................................................................... 16 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ..................................................................................... 16 0.2 Angaben zur Ausführung ................................................................................................... 17 0.2.1 Bauablauf ...................................................................................................................... 17 0.2.2 Erschwernisse ................................................................................................................ 19 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ......................................................................................... 19 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ............................................................. 19

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0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG ............................................................................... 19 0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ............................................................................... 20 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ................................................................................................. 22 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ................................................. 22 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................................... 22 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ............................................................................ 22 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................................. 22 0.2.10 bleibt frei ....................................................................................................................... 22 0.2.11 bleibt frei ....................................................................................................................... 22 0.2.12 bleibt frei ....................................................................................................................... 22 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................................... 22 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .......................................................................................................................... 22 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ..................................................................... 24 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ........................................................ 24 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept ..................................... 24 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept ................................................................ 24 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen................................................ 26 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik ........................................................................................... 27 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung ................................................ 28 02.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ......................................... 28 0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................. 29 0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .............. 30 0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ............................ 31 0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................................... 32 0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................. 33 0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott .................................................. 33 0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung für Oberbau .................................................... 34 0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik ................................................................................................. 35 0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 36 0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren ... 36 0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle .......................................... 37 0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................. 38 0.2.15.2.10.4 Einbaudokumentation gemäß Ersatzbaustoff-Verordnung .................................. 40 0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................. 43 0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ................................................ 43

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0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ........................................................................ 44 0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan ...................................................................................... 45 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer .............................................................................. 45 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................................. 46 0.2.20 bleibt frei ....................................................................................................................... 46 0.2.21 bleibt frei ....................................................................................................................... 46 0.2.22 bleibt frei ....................................................................................................................... 46 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) ...................................... 47 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ............................................................................... 47 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ................................................. 47 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten ................................................................... 47 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung ................................................................................. 48 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung .......................................................................... 48 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ................................................................... 48 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ............................................................................................. 48 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ....................................... 48 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung .............................................................. 48 0.2.32.1 Absteckung .................................................................................................................. 48 0.2.32.2 Abnahmevermessung .................................................................................................. 49 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) .................................................... 49 0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ........................................................................ 49 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ................................................................. 50 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ........................................ 50 0.4.1 Nebenleistungen ........................................................................................................... 50 0.4.2 Besondere Leistungen.................................................................................................... 50 0.5 Technische Bearbeitung..................................................................................................... 51 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................................. 51 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ....................................................................... 51 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ................................................................. 51

Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preisbildung zu be- rücksichtigen.

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A. Projektübersicht

Bauab-Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte
schnitt
Nr.:
10Gleiserneuerung (GE): Bf Stuttgart-Ost, Erneuerung Gleis 702: Gleiserneuerung (konventionell): L= 480,1 m vollständige Bettungserneuerung (konventionell.): L= 480,1 m Geotextil mit Trenn und Filterwirkung Anwendungsfall 3.14, (konventionell): km 4.0+52,5 bis km 4.5+32,6; L = 480,1 m Rand- und Rangierweg wiederherstellen Schienenerneuerung (SE2) mit anschließenden Stopfarbeiten
11Bf Stuttgart-Ost, Rückbau Weiche 730 + Lückenschluss in Gleis 702: Weichenrückbau (konventionell): 1 St. EW 49-190-1:9 l (H) Lückenschluss (konventionell): L= 27,3 m vollständige Bettungserneuerung (konventionell.): L= 27,3 m Geotextil mit Trenn und Filterwirkung Anwendungsfall 3.14 (konventionell): km 4.5+32,6 bis km 4.5+59,9; L = 27,3 m Rand- und Rangierweg wiederherstellen Schienenerneuerung (SE2) mit anschließenden Stopfarbeiten
12Weichenerneuerung (WE): Bf Stuttgart-Ost, Erneuerung Weiche 707 (EW 49-190-1:7,5 l (B): Gleiserneuerung (konventionell): L= 40,1 m vollständige Bettungserneuerung (konventionell.): L=79,6 m Geotextil mit Trenn und Filterwirkung Anwendungsfall 3.14 (konventionell): km 3.9+79,4 bis km 4.0+52,5; L = 73,1 m km 4.0+30,4 bis km 4.0+36,9; L = 6,5 m Einbau 1 St. Einfassungsrahmen für Weichenantrieb Neulagenschleifen mit handgeführten Gerät durchführen Rand- und Rangierweg wiederherstellen Schienenerneuerung (SE2) mit anschließenden Stopfarbeiten

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B. Angaben zur Baustelle und Ausführung

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Bundesland: Baden-Württemberg

Stadt/Landkreis: Stadt Stuttgart

Lage im Netz:

Strecke: 4723; Untertürkheim - Stg Hafen Bahnhof: Stuttgart Ost, Weiche 707, Gleis 702 einschl. Rb+Ls W730 von km 3.9+77 bis km 4.5+73

Lage des Bahnkörpers:

Geländegleich / In Dammlage

An den Baubereich grenzen:

Wohngebiet / Mischgebiet / Gewerbegebiet / Bahnanlagen

Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen:

Zugang besteht über die örtlich festgelegten Betriebswege, Rand-/Rangierwege, sofern nicht im Bau- vertrag § 15.1 anders geregelt.

Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten:

Zufahrtsmöglichkeiten zu den Baustellenbereichen bestehen nur gleisgebunden.

Aufgleisungsmöglichkeiten:

Der AG stellt keine Aufgleismöglichkeit zur Verfügung. Diese ist vom AN selbst zu erstellen, zu unter- halten, zu betreiben und anschließend vollständig rückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind ein- zurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise:

Bezeichnung und Lage der Gleise siehe Anlage 3.15 „Baubetriebliche Angaben“.

0.1.2 Besondere Belastungen

Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.

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0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG

Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen, die sich im Umkreis von bis zu 4,0 m von der Gleisachse befinden:

siehe Anlage 3.18 Auflistung Hindernisse

An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben ge- nannten Hindernissen und baulichen Anlagenvor Beginnder Bauarbeiten vertraut zu machen.

0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter

Entsprechend der Anlage 2.9 Kabelmerkblatt hat der AN vor Beginn der Bauarbeiten beim örtlich zu- ständigen Netzbezirk der DB InfraGO AG Auskunft darüber einzuholen, ob, wo und wie tief an der Ar- beitsstelle Kabel liegen.

Der AN hat sich zusätzlich bei den zuständigen Stellen nach der Lage von Kabeln und Leitungen anderer Versorgungsträger (Dritte) zu erkundigen, entsprechend zu behandeln und zu schützen.

0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken

Bf Stuttgart-Ost | Gleis 702 Streckenstandard: G 50 Streckenklasse: D4 - 22,5t / 8,0t/m Streckenbelastung: <=10.000 Lt/Tag

VzG-Streckengeschwindigkeit: Stammgleis: v /v = 40/25 km/h zul max Zweiggleis: v /v = 40/25 km/h zul max

Gleisgeometrie:

Kleinster Radius: 190 m Größte Überhöhung: k.A. mm Größte Längsneigung: k.A. ‰

Gleisabstände:

zu Gleis 701: a = 4,50 m

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Bf Stuttgart-Ost | Weiche 730 Streckenstandard: G 50 Streckenklasse: D4 - 22,5t / 8,0t/m Streckenbelastung: <=10.000 Lt/Tag

VzG-Streckengeschwindigkeit: Stammgleis: v /v = 40/30 km/h zul max Zweiggleis: v /v = 40/30 km/h zul max

Gleisgeometrie:

Kleinster Radius: 190 m Größte Überhöhung: k.A. mm Größte Längsneigung: k.A. ‰

Gleisabstände:

zu Gleis 701: a = 4,60 m zu Gleis 744: a = 10,35 m

Bf Stuttgart-Ost | Weiche 707 Streckenstandard: G 50 Streckenklasse: D4 - 22,5t / 8,0t/m Streckenbelastung: <=10.000 Lt/Tag

VzG-Streckengeschwindigkeit: Stammgleis: v /v = 40/30 km/h zul max Zweiggleis: v /v = 40/30 km/h zul max

Gleisgeometrie:

Kleinster Radius: 190 m Größte Überhöhung: k.A. mm Größte Längsneigung: k.A. ‰

Gleisabstände:

Kein Nachbargleis

0.1.3.4 Oberbau

Oberbauanordnung siehe Anlage 3.3 „Lagepläne“.

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0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle

Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffent- licher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Be- zug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Außerhalb der unter Vorbemerkungen Pkt. 0.1.8 genannten Flächen sind alle übrigen Flächen für den Verkehr freizuhalten.

0.1.6 bleibt frei

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen

Der AN hat die genutzten Bereitstellungs- und Lagerflächen entsprechend des Urzustandes wieder- herzustellen.

Durch den AN sind u. a. folgende Dokumentationen durchzuführen und dem AG zu übergeben:

  • Dokumentation des Ist-Zustandes vor Inbetriebnahme
  • Laufende Dokumentation während des Betriebes
  • Dokumentation des Zustandes nach Wiederherstellen der genutzten Fläche.

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Bereitstellungsfläche:

Stuttgart-Hafen, Rhenus Logistics neben Gleis 201, 202: Angemietete Fläche auf dem Gelände der Hafen Stuttgart GmbH, Abschnitt Kai A, Höhe Gleise 201/202, bei der Rhenus Logistics GmbH. Größe:ca.1.500 m2, befestigte Fläche Gemeinde Stuttgart, Gemarkung Stuttgart Eigentümer: Rhenus Logistics GmbH Einschränkungen in der Nutzung:  Verladearbeiten oder sonstige lärmverursachende Arbeiten sind ausschließlich werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr gestattet.  Die Be- und Entladung der Materialien auf BW AN erfolgt durch die Firma Rhenus Logistics.

Soweit der AN weitere Flächen als der vom AG zugewiesenen Flächen zur Bereitstellung oder Aufbe- reitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - recht- lichen Genehmigungen (z.B. 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzulegen.

Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmi- gungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV An- hang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktionalen Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderun- gen zu beachten und Genehmigungen des Umweltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-, Arten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorge- nannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen. (min. Übergabeprotokoll und Rücknahmeprotokoll)

0.1.9 Baugrund

Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung sind in der Ausschreibung berücksichtigt.

Planumsverbesserung:

AnlageKilometrierungLängePlanums-Anwen-Bau-
vonbis(m)verbesserungdungsfallverfahren
Gleis 7024.0+52,54.5+32,6480,1Geotextil mit Trenn- und Filter- wirkung3.14konventionell
Weiche 7073.9+79,44.0+52,573,1Geotextil mit Trenn- und Filter- wirkung3.14konventionell
4.0+30,44.0+36,96,5Geotextil mit Trenn- und Filter- wirkung3.14konventionell

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AnlageKilometrierungLängePlanums-Anwen-Bau-
vonbis(m)verbesserungdungsfallverfahren
Rb + Ls Weiche 7304.5+32,64.5+64,632,0Geotextil mit Trenn- und Filter- wirkung3.14konventionell

0.1.10 Bleibt frei

0.1.11 Bleibt frei

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Innerhalb des Vorhabengebiets zum Bauvorhaben 27_Stuttgart-Ost befinden sich weder Schutzge- biete gemäß §§ 23-30 BNatSchG noch FFH- oder Schutzgebiete gemäß § 32 BNatSchG, Jedoch ist das Vorhabengebiet in der Gebietskulisse des Heilquellenschutzgebiets „Stuttgart“ (111150) gelegen.

Das Vorhabengebiet befindet sich laut Übersichtskarte zum betreffenden Schutzgebiet jedoch lediglich in der Außenzone. Die vorhabenbedingten Bauarbeiten einschränkenden Auflagen und Gebote sind demzufolge nicht gegeben. Vielmehr gelten die in der entsprechenden Rechtsverordnung des vorlie- genden Heilquellenschutzgebiets laut § 8 (5) nicht für das Errichten und Betreiben von Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten besagter Rechtsverordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet oder betrieben worden sind.

Unabhängig hiervon sind zum Schutz des Grundwassers grundsätzlich die Vorgaben zu berücksichti- gen, dass ein Einsatz wassergefährdender Stoffe im Vorhabengebiet nicht gestattet ist und Betankun- gen von Maschinen und Geräten ausschließlich auf befestigten (asphaltierten) Flächen erlaubt ist, um auf diese Art und Weise einen Eintrag wassergefährdender Stoffe oder anderer Schadstoffe in das Grundwasser grundsätzlich zu verhindern. Da die Tiefe der baulichen Maßnahmen keine grundwasser- führenden Schichten erreicht, wirken sich diese nicht negativ auf das Grundwasser aus.

Zudem sind im näheren bis weiten Umfeld (Suchradius: 500 m) des Vorhabengebiets Schutzgebiete gemäß §§ 23-30 BNatSchG verbreitet. Diese erstrecken sich allesamt ausschließlich im südwestlichen Umfeld. Hierbei handelt es sich um die vier gesetzlich geschützten Biotope „Trockenmauern an Wegen Gew. Jägerhalde u. Frauenberg/Wangen“, „Trockenmauern im Gebiet Steinriegel bis Frauenber- ger/Wangen“, „Trockenmauern an Wegen Gew.Eich bis Kirchweinberg/Wangen“ und „Trockenmau- ern in den Gewannen Eich bis Kirchweinberg/Wangen“ sowie das Landschaftsschutzgebiet „Weinberg- und Obsthänge rings um die Wangener Höhe“. Sie alle weisen eine räumliche Mindestdistanz von etwa 300 m oder mehr zum Vorhabengebiet auf. Eine jeweilige vorhabenbedingte Störung bzw. Beeinträch- tigung der zuvor genannten Schutzgebiete im Zuge des vorliegenden Bauvorhabens ist damit grund- sätzlich ausgeschlossen, da sich die genannten Schutzgebiete deutlich außerhalb des Wirkungsraumes mittel- als auch unmittelbarer baubedingter Wirkfaktoren befinden.

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Belange des Bodenschutzes

Im Rahmen der den Oberbau betreffenden Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich der unmittelbare vorhabenbedingte und im Rahmen des Bodenschutzes zu betrachtende Eingriff lediglich auf die Schot- terbettung sowie des darunter liegenden Planums der zu erneuernden Gleis- und Weichenanlagen entlang der Strecke 4723. Auch der geplante Weichenrückbau mit anschließendem Lückenschluss fin- det im Bereich bereits bestehender Gleis- und Weichenanlagen statt. Die Schotterbettung als auch das Planum setzen sich jeweils aus unterschiedlichen Korngrößen diversen Schottermaterials zusammen und sind damit jeweils als technisches Substrat zu bezeichnen. Aufgrund seiner Naturferne übernimmt das technische Substrat (Schotterbettung, Planum) des Oberbaus der zu erneuernden Gleisabschnitte keine bzw. nur in sehr eingeschränktem Maße natürliche Bodenfunktionen. Eine bodenkundliche oder bodenschutzfachliche Wertigkeit besitzt diese nicht. Ein vorhaben- bzw. baubedingter Eingriff in na- türlich gewachsene Böden erfolgt nach derzeitigem Planungsstand nicht, sodass eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen nicht zu erwarten ist.

Auch im Zuge der Inanspruchnahme der BE-Flächen im Stuttgarter Neckarhafen ist keine vorhaben- bzw. baubedingte Beeinträchtigung der Belange des Bodenschutzes zu erwarten. Die baubedingte Nut- zung der genannten Fläche beschränkt sich ausschließlich auf befestigte bzw. asphaltierte Flächen. Zudem ist diese gleichzeitig ausschließlich auf einen oberflächlichen Umschlag von Baumaterialien bzw. Oberbaustoffen beschränkt. Arbeiten, die in den Untergrund bzw. unter die Bodenoberfläche reichen, sind gemäß geplanter Bauausführung nicht vorgesehen. Dementsprechend erfolgt auch hier kein vorhaben- bzw. baubedingter Eingriff in natürlich gewachsene Böden. Ebenso wenig liegt im Be- reich der betreffenden BE-Fläche eine jeweilige bodenkundliche oder bodenschutzfachliche Wertigkeit vor, da im Bereich der BE-Fläche ausschließlich technische Substrate anstehen bzw. eine generelle anthropogene Überprägung (Oberflächenbefestigung) vorliegt.

Gewässerschutz

Innerhalb der einzelnen Untersuchungsräume (Baufelder + BE-Flächen) sind keinerlei Oberflächenge- wässer gelegen, jedoch befindet der Neckar im näheren Umfeld des Vorhabengebiets (Suchradius 500 m). Aufgrund der räumlichen Beschränkung des Bauvorhabens ausschließlich auf den Oberbau der zu erneuernden Gleis- und Weichenanlagen bzw. der asphaltierten BE-Flächen und dem Ausbleiben einer baubedingten Flächeninanspruchnahme in Gewässer- bzw. Ufernähe können vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf den Grundwasserschutz ist innerhalb der einzelnen Baufelder sowie auf den BE-Flächen bei Einhaltung bzw. Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen „Verbots des Einsatzes wasserge- fährdender Stoffe im Vorhabengebiet“ sowie „Verbots einer Betankung von Baumaschinen im Vorha- bengebiet“ grundsätzlich keine vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten. Zwar ist das Vorhabengebiet innerhalb der Gebietskulisse des Heilquellenschutzgebiets „Stuttgart“ ge- legen, allerdings ist bei Berücksichtigung und Einhaltung der zuvor angeführten Schutzmaßnahmen grundsätzlich keine Beeinträchtigung des Schutzgebiets bzw. seiner Schutzgegenstände nicht zu er- warten.

Denkmalschutz

Die Belange des Denkmalschutzes werden durch das Bauvorhaben nicht berührt, da innerhalb des Vor- habengebiets sowie in dessen direktem Umkreis / Wirkungsbereich keine denkmalgeschützten Ob- jekte vorhanden sind.

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Lärm-/Immissionsschutz

Die Baumaßnahme geht mit Geräuschen durch Baumaschinen und Bauverfahren einher, die technisch nicht vermeidbar sind. Durch den Einsatz von Baumaschinen und Bauverfahren, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, werden die vorhaben- bzw. baubedingten Lärmimmissionen jedoch auf ein möglichst geringes bzw. technisch unvermeidbares Maß beschränkt.

Lärmintensive Bauarbeiten sind so weit wie möglich werktäglich überwiegend von 07:00 – 20:00 Uhr durchzuführen. Nach dem Stand der Technik vermeidbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Baulärm sind zu unterlassen. In diesem Zusammenhang ist während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmis- sionen vom 19.08.1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970 – AVV-Baulärm) beach- tet bzw. eingehalten wird.

Zur Minimierung der Immissionsbelastung sind immissionsarme, dem Stand der Technik entspre- chende Arbeits- und Baumaschinen mit Abgasreduzierung, Rußpartikel- und Staubfilter gemäß LoBP (Lärmoptimierte Baustellen-Planung) einzusetzen.

Der AN verpflichtet sich, bauzeitliche Staub- und Abgasimmissionen durch geeignete Maßnahmen, wie bspw. das Feuchthalten des Bodens, den Einsatz schadstoffarmer Baumaschinen und Transportfahr- zeuge sowie der Abdeckung und Befeuchtung des zu transportierenden Materials sowie einzelner Baustraßenabschnitte, so gering wie technisch möglich zu halten.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens sind bauzeitlich nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnah- men zur Vermeidung einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft bzw. der Umwelt zu berück- sichtigen bzw. Umzusetzen. Der Vollständigkeit halber werden nachfolgend sämtliche im Rahmen des Bauvorhabens vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen dargestellt. Die Zuständigkeit des AN be- schränkt sich dabei auf die Umsetzung der Maßnahmen ab Februar 2027.

Gehölzschutz An den Baubereich / die Baufelder bzw. die Baustelleneinrichtungsfläche angrenzende Bäume, Pflan- zen und Vegetationsflächen im Allgemeinen sind grundsätzlich vor vorhabenbedingten Beeinträchti- gungen zu schützen. Hierfür ist im Zuge der Bauarbeiten entweder ein ausreichender Abstand zu den entsprechenden Vegetationsflächen im Umfeld zuvor genannter Flächen einzuhalten oder es sind ggf. erforderliche Gehölzschutzmaßnahmen umzusetzen, sofern die durch vorhabenbedingte Beeinträch- tigungen gefährdeten Gehölz- bzw. Vegetationsflächen nicht Bestandteil der vor Baubeginn auszuwei- senden Bautabuzonen sind. Darüber hinaus sind beim Gehölzschutz grundsätzlich die einschlägigen Richtlinien und Normen (DIN 18920, R SBB) zu berücksichtigen.

Artenschutz Die umweltfachliche Begehung / Reptilienkartierung hat einen Nachweis der Mauereidechse (Podar- cis muralis) im Bereich der geplanten Instandhaltungsmaßnahmen bzw. des Weichenrückbaus mit an- schließendem Lückenschluss ergeben. Aufgrund der geeigneten Habitatausprägung in Form einer he- terogen ausgeprägten Ruderalvegetation aus Gras- und krautigen Beständen sowie vereinzeltem Ge- hölzaufwuchs ist von einem ortsfesten Vorkommen und Population der Mauereidechse auszugehen und zur Vermeidung der Verletzung der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG nachfol- gend angeführte Schutzmaßnahmen umzusetzen bzw. einzuhalten.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 13 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Ausweisung von Bautabuzonen Mithilfe sogenannte Bautabuzonen wird eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der vorhabenbe- dingt im Sinne des Artenschutzes dem Risiko einer Betroffenheit Mauereidechse (Podarcis muralis) im Bereich geplanten Instandhaltungsmaßnahmen verhindert, da mittels dieser Zonen entsprechende Rückzugsräume bzw. Habitatflächen betreffender Art vor baubedingten Beeinträchtigungen infolge ei- ner Flächeninanspruchnahme oder baulicher Eingriffe geschützt werden.

 Bautabuzone Nr. 1: Grasig-krautige Ruderalflur im unmittelbaren Randbereich nördlich des zu erneuernden Gleises 702/732 sowie der Weichen 707 und 730 im Bf Stuttgart-Ost mit stark verbuschten Abschnitten sowie vereinzelt aufwachsenden Gehölzbeständen (3,842 km – 4,601 km, Str. 4723)  Bautabuzone Nr. 2: Grasig-krautige Ruderalflur im unmittelbaren Randbereich südlich des zu erneuernden Gleises 702/732 sowie der Weichen 707 und 730 im Bf Stuttgart-Ost mit stark verbuschten Abschnitten sowie vereinzelt aufwachsenden Gehölzbeständen (3,842 km – 4,601 km, Str. 4723)

Dementsprechend sind in den zuvor angeführten Bautabuzonen für den gesamten Bauzeitraum eine baubedingte Flächeninanspruchnahme (Lagerung von Baustoffen und -materialien; Befahrung durch Baumaschinen und -geräte) sowie ein Betreten durch das Baupersonal grundsätzlich verboten. Die Einhaltung des Verbotes einer vorhaben- / baubedingten Flächeninanspruchnahme in den genann- ten Bautabuzonen sowie ihre rechtzeitige Ausweisung vor Ort (vor Baubeginn) werden durch eine Um- weltbaubegleitung kontrolliert. Die Ausweisung der Bautabuzonen vor Ort erfolgt vor Baubeginnund unter fachlicher Aufsicht und Kontrolle der Umweltbaubegleitung. Die Bautabuzonen sind bis zur Beendigung der vorhabenbeding- ten Instandhaltungsarbeiten entsprechend vorzuhalten. Die Kennzeichnung im Gelände erfolgt mit- hilfe einer Befestigung aus sog. Laterneneisen (wetter- u. windbeständig) und sog. Warn- / Absperr- band.

Strukturelle Vergrämung Im Bereich der teilweise durch grasig-krautige Ruderalvegetation bewachsenen Gleiszwischenfläche sowie dem zu erneuernden Gleis 702 der Strecke 4723 etwa zwischen den Weichen 707 (km 4,01) und 730 (km 4,56) sowie entlang der Weiche 707 ist im Zeitraum von Anfang bis Mitte September 2026 und damit vor Beginn der Überwinterung sowie vor Baubeginn eine flächendeckende strukturelle Ver- grämung durchzuführen. Zudem ist ein Wiederholungsschnitt Anfang bis Mitte Oktober durchzufüh- ren, um die Vergrämungswirkung aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der strukturellen Vergrämung wird die aufgewachsene grasig-krautige Ruderalvegetation mittels motor-manueller Geräte bodennah (5 cm über GOK / Bodenoberfläche) zurückgeschnitten. Das anfallende Mahdgut ist nach Beendigung der Mahd von der jeweiligen Fläche zu entfernen und kann ggf. zur Anlage von Kleinstrukturen (Gärhaufen) im Bereich der vor Baubeginn auszuweisen- den Bautabuzonen zur Erhöhung der Strukturvielfalt genutzt werden.

Umweltbaubegleitung Im Vorfeld der vorhabenbedingten Baumaßnahmen wird fachkundiges Personal (Natur-, Artenschutz) mit einer Umweltbaubegleitung beauftragt. Durch diese wird die fachgerechte Durchführung der zuvor beschriebenen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen intensiv begleitet und infolgedessen deren fachlich korrekte Ausführung in der Praxis sichergestellt. Ebenso ist die Um- weltbaubegleitung dazu verpflichtet, die Instandhaltungsarbeiten bzw. Bauarbeiten aus ökologischer bzw. artenschutzrechtlicher / -fachlicher Sicht regelmäßig zu überwachen.

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Siehe 0.1.3

0.1.18 Kampfmittel

0.1.18.1 Kampfmittelfreimessung

Kampfmittelvoreinschätzung

Der Verdacht auf das Vorhandensein von Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden.

Georadarmessung/Oberflächensondierung

Eine Georadarmessung ist durch eine entsprechende Fachkraft des AN für Oberflächensondierarbei- ten, einschließlich Sondiergeräte, in den Umbaubereichen durchzuführen. Es ist eine Abschlussdoku- mentation über die Sondierungsmaßnahmen vorzulegen.

Kampfmittelerkundung während der Bauzeit

Die Kampfmittelerkundung ist bei vorhandenem Oberbau zu Hauptsperrpausenbeginn durchzufüh- ren.

0.1.18.2 Gestellung Fachaufsicht für Kampfmittelräumung

Die Gestellung durch denAN

Die Gestellung einer baubegleitenden Fachaufsicht für Kampfmittelräumarbeiten, die den Vorgaben gemäß SprengG, insbesondere § 20 SprengG entspricht, obliegt dem AN.

Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist zwingend das jeweilige Länderrecht bzgl. Räumung zu be- achten.

Es ist eine Dokumentation anzufertigen, aus der sich der Bergungsablauf der Kampfmittelräumung und die erbrachten Leistungen ergeben.

0.1.19 Baustellenverordnung

Für die Baustelle ist ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt.

0.1.20 Auflagen Dritter

keine besonderen Anmerkungen

0.1.21 bleibt frei

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0.1.22 Vorarbeiten des AG

keine besonderen Anmerkungen

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

keine besonderen Anmerkungen

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 16 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Den Ausschreibungsunterlagen ist ein Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.01 beigefügt.

Wesentliche Arbeitsabschnitte:Siehe Punkt A „Projektübersicht“

Besonderheiten:

 Kein Befahren des (Erd-)Planums mit luftbereiften Fahrzeugen

 Abladen der Neuschienen: Die Beschaffung der Neuschienen erfolgt teilweise über die Weichenbestellung. Diese werden mit der Weiche geliefert und am Montageplatz durch den Bau-AN abgeladen und zwischengelagert. Entsprechend müssen die Neuschienen zu Hauptsperrpausenbeginn durch den Bau-AN aufgenom- men, ins Baufeld verfahren und dort abgeladen werden.

Die restlichen Neuschienen werden separat bestellt, zu Sperrpausenbeginn geliefert und im Baufeld zu Sperrpausenbeginn vom Bau-AN abgeladen.

 Be- und Entladearbeiten: Sämtliche Be- und Entladearbeiten auf der Bereitstellungsfläche erfolgen ausschließlich durch die Firma Rhenus Logistics.

 Be- und Entladestation: Der Bau-AN hat neben den erforderlichen MFS-Wagen auch eine geeignete Be- und Entladestation auf der Fläche von Rhenus Logistics zur Verfügung zu stellen.

 Lok mit 10-bar-Leitung: Für die Entladung der Schotterwagen hat der Bau-AN eine Az-Lok mit 10-bar-Hauptluftleitung be- reitzustellen. Dies ist bei der Disposition und Einplanung der für die Baustelle vorgesehenen Fahr- zeuge und Maschinen entsprechend zu berücksichtigen.

 Bahnwagen AG: Der Auftraggeber stellt für die Baustelle Bahnwagen zur Verfügung. Diese werden voll beladen an- geliefert. Die Entladung der Bahnwagen erfolgt durch die jeweilige Baufirma. Nach erfolgter Entla- dung stehen folgende Bahnwagen der Baufirma im weiteren Bauablauf zur Nutzung zur Verfügung. o ca. 8 Wagen Fakks o ca. 15 Wagen Facs o ca. 40 bis 60 Res-Wagen(Die erforderliche Anzahl die durch den Bau-AN benötigt wird, wird durch den AG bereitgestellt.) o  Großteile der Weichen und Anschlüsse: Die Weichen und Gleisanschlüsse (B90 / B70 – Bereiche) werden an der Montagefläche mittel Mon- tageschienen des AN vormontiert und als Weichengroßteile und Gleisjoche mittel Schienenkran (SK) zur Einbaustelle transportiert und eingebaut. Dieser Sachverhalt ist zu berücksichtigen und im Bauablaufplan entsprechend einzuplanen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 17 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

 Eingeschränkte Stellwerksbesetzung am Wochenende: Die eingeschränkte Stellwerksbesetzung am Wochenende in der „GVST Stuttgart Hafen (TSH)“ ist zu beachten und bei der Planung der Baustellenlogistik entsprechend zu berücksichtigen.

 Freihaltung Gleis 702 für die Andienung Kai A: Während der Vorarbeiten im Zeitraum vom 15.02.2027 bis 26.02.2027 sowie während der Haupt- arbeiten vom 08.03.2027 bis 15.03.2027 muss das Gleis 702 für die Andienung von „Kai A“ zur Ver- fügung stehen. Die Andienung erfolgt täglich im Zeitfenster:  09:00 Uhr bis 10:00 Uhr  17:00 Uhr bis 18:00 Uhr Während dieser Zeiträume sind die Arbeiten im betroffenen Baufeld einzustellen bzw. zu pausie- ren. Dieser Sachverhalt ist zu berücksichtigen und im Bauablaufplan entsprechend einzuplanen.

 Neulagenschleifen in Weichen und anschließenden Gleisen mit handgeführtem Gerät: Gemäß der nachstehenden Liste ist in den aufgeführten Anlagen eine Schienenbearbeitung mit handgeführtem Gerät durchzuführen:

ProjektnummerAnlagenbezeichnung
G.016264226Stuttgart-Ost Weiche 707

Die Leistung ist in der Sperrpause im Anschluss des Schweißens durchzuführen und im Bauablauf entsprechen einzuplanen.

Bautechnologie:

AnlageBautechnologieBautechnologieBauverfahren
Gleis/WeicheBettung
Stuttgart-Ost, Gleis 702NachbargleisNachbargleiskonventionell
Stuttgart-Ost, Weiche 707Vor KopfVor Kopfkonventionell
Stuttgart-Ost, Rb+Ls Weiche 730NachbargleisNachbargleiskonventionell

Abhängigkeit von Leistungen anderer Zeiten für Fachdiensttätigkeiten:

Beim Bauablauf sind folgende Zeiten für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. notwendige Fach- diensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbesondere LST und E-Dienst, frei zu halten, gemäß Rahmen- terminplans des AG bzw. wie folgt:

UmbauabschnittZeitpunktvonbis
DatumUhrzeitDatumUhrzeit
Stuttgart-Ost, Gleis 702, Weiche 707, Rb+Ls W 730Umbaubeginn27.02.202709:0027.02.202715:00
Umbauende15.03.202703:0015.03.202709:00

Für zeitparallele Fachdiensttätigkeiten des AG stehen die vorgenannten Zeiten dem AN nicht für die Ausführung von Leistungen zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit reduziert sich gemäß Rahmenter- minplans des AG bzw. gemäß der in der Tabelle genannten Zeiten entsprechend.

Gleichzeitig hat der BauAN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/geänderten Eins- ätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 18 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Zeiten für Arbeiten Dritter:

Bleibt frei

Arbeitsunterbrechungen:

 Bei der Planung der Bauabläufe ist zu beachten, dass die Richtwerte nach VV Baulärm für Arbei- ten zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr eingehalten werden. Finden Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr statt, sind je nach dem betroffenen Wohngebiet innerhalb des jeweiligen Baube- reichs nach maximal 4 aufeinanderfolgenden Nächten im direkten Anschluss Erholungspausen für mind. 4 Nächte im Bauablauf vorzusehen. Die Einhaltung der Immissionswerte zur Nachtzeit ist in Mindestens 18 Nächten pro Monat (Zeitraum von 30 Tagen) sicher zu stellen.

 Hinweis: Die entsprechenden Gebiete können im digitalen Geoportal des Landes Baden Württemberg kostenfrei eingesehen werden.

 Nicht lärmintensive Arbeiten, in Abhängigkeit von der Sicherung (ohne ATWS) sind: o Auf-/Abbau der Sicherung o Vermessungsarbeiten o Suchschachtungen per Hand o Kampfmittelsuche und Erkundung ohne schweres Gerät; z.B. Georadar o Abnahmemessungen o Beräumen der offenliegenden Entwässerung ohne schweres Gerät

Gleiches trifft für Verladearbeiten und sonstige Arbeiten an den dem AN überlassenen Flächen gemäß Vorbemerkungen Punkt 0.1.8 zu.

0.2.2 Erschwernisse

Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnli- chem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung abzuschlie- ßen. Gilt nicht für Schienenkrane.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)

0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bau-

affine Dienstleistungen – Durchführung durch AG

Bleibt frei

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 19 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bau-

affine Dienstleistungen – Durchführung durch AN

Allgemeines

Die Sicherungsleistungen umfassen alle Leistungen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbe- trieb, soweit diese von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen.

Die kompletten Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen für diese Baumaßnahme, ein- schließlich der Vor- und Nacharbeiten, werden durch den AN erbracht.

Alle durch den Bauablauf des AN erforderlichen Sicherungsleistungen sind durch den AN zu planen, zu kalkulieren und in den entsprechenden Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Neben dem Baustellenbereich sind auch ggf. Vormontageplätze, Übergabepunkte u. dgl. zu berück- sichtigen.

Die Planung hat unter Abstimmung mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS), unter Be- rücksichtigung des Bauverfahren, des Bauablaufes und der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen.

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Ril 132.0118 und das Regelwerk der gesetzlichen Un- fallversicherung DGUV Vorschrift 78 sowie DGUV Regel 101-024.

Die ausgeschriebenen Sicherungsleistungen gliedern sich in folgende Teilleistungen:

 Sicherungsleistungen Vorarbeiten  Sicherungsleistungen Hauptbauarbeiten  Sicherungsleistungen Nacharbeiten  Bauaffine Dienstleistungen

Die Sicherungsplanung erfolgt auf der Grundlage für die Sicherungsplanung (Anlage 3.8) und der An- gaben des Bauunternehmens.

Sicherungsleistungen für Arbeiten die durch Dritte (z. B. Fachdienste des AG) erbracht werden, sind ebenfalls durch den AN auszuführen. Diese Arbeiten sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 ge- nannt. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind zu planen, zu kalkulieren und in die Preise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

Das ausführende Sicherungsunternehmen muss bei der Deutschen Bahn AG entsprechend der gefor- derten Sicherungsmaßnahme präqualifiziert sein.

Sicherungsleistung Vorarbeiten

Die Sicherung für durch den AN zu leistende Vorarbeiten (z.B. Vermessung, Baustellenbegehungen aus eigener Veranlassung etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposi- tion einzurechnen.

Die Vorarbeiten des AG, auch für den AG leistende Dritte, sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 genannt. Der dazu erforderliche Sicherungsaufwand ist vom Bieter in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 20 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Sicherungsleistung Haupt-Bauarbeiten

Die für die Hauptleistungen Bau erforderlichen Sicherungsleistungen durch den Bieter in der Siche- rungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Sicherungsleistung Nacharbeiten

Die Sicherung für durch den AN zu leistende Nacharbeiten (z.B. Randwegarbeiten, Beräumung etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Die Nacharbeiten des AG, auch für den AG leistende Dritte, sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 genannt. Der dazu erforderliche Sicherungsaufwand ist vom Bieter in der Sicherungsübersicht An- lage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Sicherungsleistung Logistik

Die Sicherung für durch den AN zu leistende Logistik (z.B. Umladearbeiten, aufrüsten von Arbeitsma- schinen etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Für Mitarbeiter ist das Austreten ist nur feldseitig oder zu einem weiteren gesperrten Nachbargleis/Lo- gistikgleis gestattet. Maschinen sind entsprechend zu verschließen und die Ausgänge zu sichern.

Weitere Sicherungsleistung als Bedarfsleistung

Die Bedarfsleistungen werden nur auf besondere Anordnung des AG ausgeführt, z.B. Sicherungsleis- tungen für VOB-Abnahme.

Bauaffine Dienstleistungen

Die ausgeschriebenen bauaffinen Leistungen gliedern sich in folgende Teilleistungen:

 Signalisierung: Sh 2 - Signale Angaben zu gesperrten Gleisen sind in den Vorbemerkungen zu den Bauhauptleistungen un- ter dem Punkt 0.2.23 Betriebliche Angaben beschrieben

 Helfer im Bahnbetrieb

Angaben zur Sicherungsplanung

Siehe Grundlagen für die Sicherungsplanung Anlage 3.8.

Die Sicherung für den Weg zu und von der Arbeitsstelle ist durch den AN im Angebot zu berücksichti- gen und in dem Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Die Anwesenheit der Sicherungsaufsicht ist über den gesamten Zeitraum aller Umbausperrpausen (An- lage 3.15fff) zu gewährleisten, der Preis ist in die Leistungspositionen der Sicherungsleistungen einzu- rechnen. Das ausführende Unternehmen muss die Arbeiten mindestens 20 Arbeitstage (Mo-Fr ohne Feiertage) vor Baubeginn der zuständigen BzS anzeigen, so dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen und/oder durchführen kann.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 21 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

bleibt frei

0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatz-

baustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:

Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in techni- sche Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwer- kes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.

Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzel- baren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.

Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Mate- rialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.

Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise ge- mäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstü- cke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbau- stoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.

Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Boden- funktionen nicht verschlechtern.

Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkredi- tierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikali- schen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.

Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachwei- sen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteig- nung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.2.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG sei- tiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils hö- herer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder hö- her eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussan- zeige zu erstellen.

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

Es ist bei Entsorgung der Stoffe wird zwischen zwei grundsätzlichen Varianten zu unterscheiden:

  1. Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
  2. Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2 In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verantwortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen beschrieben werden:
MaterialEntsorgung der StoffeRegelung im Punkt der Bau-
durchbeschreibung
Schrott (Schienen, Stahlschwel- len, Kleineisen) und/oder LST- ReststoffeAuftraggeber0.2.15.1
Altschwellen (Beton)Auftraggeber0.2.15.1
AushubmassenAuftraggeber0.2.15.1
ZW in BigBagAuftragnehmer0.2.15.2
BetonabbruchAuftragnehmer0.2.15.2
Beton und Steinzeug (alte Entwässerungsanlagen)Auftragnehmer0.2.15.2

Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelun- gen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgen- den nur noch „Anlage 2.13“ genannt.

Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13: Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott

0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.

0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Abholung durch den AG

Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z.B.: Tarifpunkt oder BE- Fläche):

AbholterminMaterialVerwendungAbholung perOrt
Nach Wahl des ANAushubmassenEntsorgungLKW AG*BE-Fläche
Nach Wahl des ANAltschwellenEntsorgungLKW AG*BE-Fläche
Nach Wahl des ANSchrott (Altschienen, Kleineisen) und/oder LST- ReststoffeEntsorgungLKW AG*BE-Fläche

*ausgenommen an Samstage, Sonntage und Feiertage

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Allgemein gültige Mengenbegrenzung Entsorgung:

 Entsorgungskapazität Altschotter und Boden per Lkw bis zu 450 t/Tag. Keine Transporte an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.  Entsorgungskapazität Schwellen per Lkw bis zu 480 St./Tag. Keine Transporte an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

Transport und Übergabe durch den AN

Übersicht der Materialien und Übergabeorte:

AbholterminMaterialVerwendungAbholung perOrt
gemäß BAP des ANZwischenlagen in BigBagEntsorgungTransportmittel ANEntsorgungs- betrieb des AN
gemäß BAP des ANBetonabbruchEntsorgungTransportmittel ANEntsorgungs- betrieb des AN
gemäß BAP des ANRückstände aus dem Spü- len von Tiefenentwässerun- genEntsorgungTransportmittel ANEntsorgungs- betrieb des AN

Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifi- ziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleich- bare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverord- nung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:  Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),  bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

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0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen

Zur Information, Trennung und Kennzeichnung bei Ausbau, Übergabe und Entsorgung gilt Anlage 2.13 zum Bauvertrag für alle Abfälle.

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken auf- zuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.

Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu tren- nen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruch- kubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Bei Nutzung von Anlagen (z.B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwortung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten.

Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schad- stoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen.

Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Abfälle (BE-Fläche):

Nicht gefährlicher Abfall

  • Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungs- anlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich.

Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechnischer Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt „gefährlicher Abfall“ beschrieben behandelt werden.

  • Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. GS 2/RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE- Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Um- gang mit dem Abfällen wie in Punkt „nicht gefährlicher Abfall – Erster Absatz“ beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE Fläche liegt.

Gefährlicher Abfall

  • Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Liege- zeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbil- dung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitu- men oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

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Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes

Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienver- wendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.

0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt.

Das Ergebnis der Deklarationsanalytik liegt noch nicht vor.

Es ist jedoch von einer Belastunggrößer/gleich GS-2, BM-F2, RC-2 auszugehen.

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0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung

02.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein ge- wonnen und getrennt bereitgestellt werden.

Der AN hat in seiner Ausführungsplanung (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.

Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikali- schen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.

Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind der Projektleiter, die BÜ und die umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) des Auftraggebers zu informieren.

Sach- und Fachkundenachweise

Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle (vor Ort) einen Abfallverantwortlichen der Baustelle (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen.

Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle ge- mäß LAGA PN98 verfügen.

Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für Probenahme, Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich nach DIN EN ISO / IEC 17025 zertifizierte bzw. durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle akkreditierte Nachauf- tragnehmer einzusetzen.

Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 28 von 51

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Entsorgungskonzept AN

Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein ver- bindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.

Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.

Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB InfraGO AG

Region Südwest Presselstr.17 70191 Stuttgart Projekt „27_Stuttgart-Ost“

Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stam- men (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrneh- mung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.

Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.

Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunter- nehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungs- fachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätes- tens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.

Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vor- gesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Geneh- migungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behör- den erfolgen ausschließlich durch den AG.

Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbau- materialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selb- ständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsor- gen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 29 von 51

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0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für

Abfälle

Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflä- chen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehen- den Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigun- gen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Be- scheid) vorzulegen.

Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.

Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefähr- liche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf bau- stellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu bean- tragen.

In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planän- derungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zu- ständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vor- gesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderun- gen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Über- wachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 30 von 51

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0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:

 AVV 170101 Beton  AVV 170102 Ziegel  AVV 170103 Fliesen u. Keramik  AVV 170107 gemischter Bauschutt  AVV 170202 Glas  AVV 170203 Kunststoff  AVV 170401 bis 170407 div. Metalle  AVV 170411 nicht gefährliche Kabel  AVV 170201 Holz  AVV 170604 Dämmmaterial  AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stel- len, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzu- führen.

Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.

Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufberei- tungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.

Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragneh- mer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließ- lich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜ zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e- Akte zu hinterlegen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 31 von 51

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0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für minerali-

sche Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) defi- nierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV-Nr. zuord- nen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:

AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVMaterialklasse gemäß EBV
Boden ≤ 10% mineralische Fremdbe- standteile17 05 04BM-0, BM-0* BG-0, BG-0*
Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3
Gleisschotter17 05 08GS-0, GS-1, GS-2, GS-3
Beton(bruch)17 01 01RC-1, RC-2, RC-3
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 170106 fallen17 01 07

BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit≤ 10% mineralischeFremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit> 10% u. ≤ 50%mineralischeFremdbestandteile

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analy- tikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.

Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können.

Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällenzur Beseitigung (größer LAGA Z2)/größer jew. Materialklasse 3 nach EBV/EBV auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 32 von 51

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0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständi- gen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.

Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigun- gen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschrei- ben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.

Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der ver- bleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schad- stoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbre- chen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbe- lange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

zu informieren.

0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.

Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukal- kulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme die- ser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.

Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu doku- mentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung für Oberbau

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken auf- zuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.

Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu tren- nen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruch- kubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Bei Nutzung von Anlagen (z.B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwortung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten.

Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schad- stoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Abfälle (BE-Fläche):

Nicht gefährlicher Abfall

  • Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungsanlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich. Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechnischer Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt 2 beschrieben behandelt werden.

  • Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Dar- stellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswas- ser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Umgang mit dem Abfällen wie in Punkt 1.1. beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wo- chen auf der BE Fläche liegt.

Gefährlicher Abfall

  • Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Liegezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE- Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdich- tung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 34 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:

 Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bau- werk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bau- schutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.),  Fotodokumentation,  Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,  Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzuneh- men).

Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht ge- sondert vergütet.

0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder ein- zelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Alt- schotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bau- ablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.

Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortli- chen des AN zu erfolgen.

Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen sind zusätzlich die Alt- schotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotterzu berücksichtigen (z.B. Sieb- schnitt bei 31,5 mm, Umrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Unter- suchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 35 von 51

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0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsor- gungsweges (Entsorgungsgenehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durch- geführte Entsorgung (Verbleibsnachweis).

Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu ge- währleisten.

Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfall- beförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.

Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsor- gungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanage- ment“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Ent- sorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nach-

weis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

 Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig  Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordi- nierungsstelle der Länder (ZKS)

Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nach- weisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Be- teiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provi- der) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

 Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz  Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter  Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfah- rens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Da- tenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständi- gen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnach- weises.

Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

 Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN)  Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE)  Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform  ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF)  Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und  behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbe- hörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

 die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll  die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Genehmi- gung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen,  das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Be- förderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG be- auftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.

Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmi- gung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).

Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.

Verbleibskontrolle

Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertrans- portdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und sig- niert diese.

Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 37 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Ent- sorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbe- förderers“.

Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Ent- sorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).

Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzule- gen bzw. im eANV einzustellen:  die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und  das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA  Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.

Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger wei- ter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.

Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen, einzuscannen und dem VE als Anhang beizufügen. Die Annahmeerklärung ist vom AN auszufüllen und mit folgendem Zusatz zu signieren: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: AN, siehe Original-AE im Anhang.

Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in an- dere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmi- gung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 38 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Verbleibskontrolle

Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.

Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Ar- beitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Vorausset- zung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.

Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Ver- bleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.

Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unter- schiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.

Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Ab- fallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unter- schriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.

Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumen- tationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.

Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 39 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.2.15.2.10.4 Einbaudokumentation gemäß Ersatzbaustoff-Verordnung

Allgemeines

Soweit der AG die Freigabe zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) erteilt hat und der bauausführende Auftragnehmer (BauAN) bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbau- dokumentation sowie gegebenenfalls mit der Erstellung der nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen beauf- tragt ist, ist der BauAN verpflichtet,

 sämtliche für den Einbau von mEB in technische Bauwerke der DB sowie für den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke Dritter erforderlichen elektronischen Doku- mente - insbesondere Lieferscheine und, soweit erforderlich, weitere auftragsbezogene Doku- mente – im System ZEDAL-EBV elektronisch anzulegen, zu vervollständigen und fortzuführen;  je nach Erfordernis die in der EBV vorgeschriebenen elektronischen Vor- und Abschlussanzei- gen fristgerecht gegenüber den zuständigen Behörden zu übermitteln;  sicherzustellen, dass alle Dokumente vollständig, richtig und mit der vom AG vorgegebenen Aktenbezeichnung im System ZEDAL-EBV geführt werden.

Beistellung von aufgearbeiteten Gleisscho(cid:425)er durch den Au(cid:332)raggeber (AG)

Wird vom Au(cid:332)raggeber aufgearbeiteter Gleisscho(cid:425)er zum Einbau beigestellt, so ist der Au(cid:332)raggeber verpflichtet, die ZEDAL-Akte einschließlich des zugehörigen Deckbla(cid:425)s (für au(cid:297)ereiteten Gleisscho(cid:425)er) anzulegen. Liefert der Au(cid:332)ragnehmer (BauAN) darüber hinaus weitere mineralische Ersatzbaustoffe (mEB) für den Einbau in das technische Bauwerk (z. B. Gleis), hat der BauAN für diese zusätzlichen mEB sämtliche hierfür erforderlichen Deckblä(cid:425)er innerhalb der vom AG angelegten ZEDAL-Akte zu erstellen.

Keine Beistellung von aufgearbeiteten Gleisscho(cid:425)er durch den AG

Erfolgt keine Beistellung von aufgearbeitetem Gleisscho(cid:425)er durch den AG und liefert der BauAN für den Einbau ins technische Bauwerk mineralische Ersatzbaustoffe, obliegt es dem BauAN, die vollstän- dige ZEDAL-Akte einschließlich sämtlicher erforderlicher Deckblä(cid:425)er anzulegen und zu führen.

Für jede angelieferte Charge eines mineralischen Ersatzbaustoffes (mEB), die in eine technische Bau- weise eines Bauwerks eingebaut wird, ist durch den Auftragnehmer (BauAN) ein separater elektroni- scher Lieferschein im System ZEDAL-EBV zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der BauAN ein entsprechendes elektronisches Deckblatt im System ZEDAL-EBV zu erstellen bzw. vollständig zu befüllen. Sofern für den Einbau des jeweiligen mEB eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige nach EBV erforderlich ist, ersetzen diese das Deckblatt.

Beim Einbau von güteüberwachten mEB sind die Angaben der Hydrologischen Voruntersuchung dem entsprechenden Baugrundgutauchten zu entnehmen.

Unabhängig hiervon obliegen dem BauAN weitere Melde-, Anzeige- und Übergabepflichten gegenüber Behörden, dem Auftraggeber (AG) oder sonstigen Dritten. Die Einhaltung dieser Pflichten bleibt allei- nige Verantwortung des BauAN.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 40 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Ablauf der erforderlichen Dokumentation

Voraussetzungen für die Dokumentation Die Einbaudokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen wird bei der DBInfraGO ausschließlich im System ZEDAL-EBV geführt und dauerhaft archiviert. Zur Abwicklung der elektronischen Dokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) ist ein Zugang zum System ZEDAL-EBV für den dokumentationsverantwortlichen des BauAN erforderlich. Des Weiteren ist ein Kartenlesegerät incl. Treibersoftware mit Zulassung der Bundesnetzagentur zur qualifizierten elektronischen Signatur bereitzustellen und funktionsfähig vor- zuhalten. Die dem BauAN zugeordnete ZEDAL-ID sowie die vollständigen Adress- und Stammdaten sind dem Auftraggeber vom BauAN in geeigneter Form zu übergeben, damit diese im System ZEDAL-EBV hinterlegt und für die Projektabwicklung genutzt werden können.

Anlegen der ZEDAL-Akte Nach erfolgter Freigabe des Auftraggebers (AG) zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) legt der AG bzw. der bauausführende Auftragnehmer (BauAN) eine elektronische Akte im System ZE- DAL-EBV an und gibt diese sämtlichen an der Dokumentation Beteiligten (AN, Lieferanten, Bauüber- wachung) zur Bearbeitung frei. Auch bei Erstellung der Zedalakten durch den BauAN, liegt der Akten- besitz beim AG. Dies ist durch den BauAN sicherzustellen.

Die ZEDAL-Kontakte des AG lauten:

 ZEDAL-Teilnehmer-ID: II@18  Adressdaten: DBInfraGO / Adam-Riese-Str. 11-13 / 60327 Frankfurt/Main Der Projektleiter ist als Kontaktperson im System zu hinterlegen.

Erstellung der Deckblätter / Voranzeigen Bei Bereitstellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG, werden alle hierfür erforderlichen Deckblätter für Gleisschotter durch die OE-Baulogistik im System ZEDAL-EBV angelegt und freigege- ben. Liefert oder stellt der BauAN darüber hinaus mEB für den Einbau bereit, hat der BauAN für diese mEB sämtliche erforderlichen Deckblätter bzw. Voranzeigen in der Akte des AG zu erstellen.

Erfolgt keine Beistellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG und liefert der BauAN mEB für den Einbau, ist der BauAN verpflichtet, die ZEDAL-Akte einschließlich aller erforderlichen Deckblät- ter bzw. Voranzeigen vollständig selbst anzulegen.

Erstellung der Lieferscheine Aus jedem Deckblatt bzw. jeder Voranzeige ist durch den BauAN ein Muster-Lieferschein zu erzeugen, auf dessen Grundlage die erforderliche Anzahl elektronischer Lieferscheine zu generieren ist. Diese Reihenfolge ist zwingend einzuhalten. Im Dokumentenkopf des Muster-Lieferscheins sowie sämtlicher daraus abgeleiteten Lieferscheine ist die vom AG vorgegebene Aktenbezeichnung unverändert zu übernehmen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 41 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Für jeden angelieferten mEB mit identischer Materialklasse und identischem Einbauort ist jeweils ein elektronischer Lieferschein anzulegen. Alle Lieferscheine eines mEB sind dem jeweils zugehörigen elektronischen Deckblatt bzw. der zugehörigen Voranzeige zuzuordnen.

Bei jedem Wechsel

 des mineralischen Ersatzbaustoffes,  der technischen Bauweise,  der Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht,  des Grundwasserflurabstandes oder  der Kategorie des wasserrechtlichen Schutzgebietes ist ein neues Deckblatt bzw. eine neue Voranzeige zu erstellen.

Besonderheit bei Lieferung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG Bei Lieferung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch einen Lieferanten des AG, werden dem BauAN die Lieferscheine elektronisch im System ZEDAL-EBV zur Dokumentation übergeben.

Abschluss der Einbaudokumentation Nachdem der BauAN im Deckblatt bzw. in der Voranzeige

 das Übergabedatum an den Grundstückseigentümer (Abschnitt 7) und  die digitalen Unterschriften (Abschnitt 8) gesetzt hat, gilt die Einbaudokumentation als abgeschlossen. Der BauAN hat diese anschließend zur Prüfung an die Bauüberwachung des AG zu übergeben.

Nach Abschluss der Prüfung und gegebenenfalls erforderlicher Nachbesserungen durch den BauAN ist dem AG mitzuteilen, dass die vollständige Dokumentation im System ZEDAL-EBV vorliegt und abge- schlossen wurde.

Archivierung und Rechteverwaltung Werden ZEDAL-Akten für den Einbau und die Dokumentation von mEB durch den BauAN angelegt, sind diese nach Abschluss der Maßnahme bzw. der Einbaudokumentation dem AG im System ZEDAL-EBV zur rechtskonformen Archivierung zu übergeben. Nach Übergabe löscht der AG sämtliche Zugriffsrechte des BauAN auf die betreffende ZEDAL-Akte.

Fälle, in denen eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige zu erstellen ist Anstelle eines Deckblatts ist durch den BauAN eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige gemäß Anlage 8 EBV im System ZEDAL-EBV zu erstellen, wenn:

  1. Bodenmaterial mindestens der Klasse BM-F0*, Baggergut mindestens BG-F0* oder aufberei- tete RC-Baustoffe mindestens RC-1 oder jeweils höherer Klassen in Wasser- oder Heilquellen- schutzgebieten der Zone III oder höher eingebaut werden sollen, oder

  2. Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge von ≥ 250 m³ eingebaut werden sollen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 42 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

In diesen Fällen hat der BauAN:

 den Einbaumindestens vier Wochen vor Beginn durch Übermittlung der elektronischen Vor- anzeige (Mail bzw. PDF-Export aus ZEDAL) an die zuständige Bodenschutzbehörde anzuzeigen und

 spätestens zwei Wochen nach Einbauende die Abschlussanzeige einschließlich sämtlicher Lie- ferscheine auf gleichem Wege zu übermitteln.

Das weitere Prozedere erfolgt wie oben unter Abschluss der Dokumentation beschrieben.

0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unauf- gefordert einzureichen, insbesondere:

 Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben  Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfall- stelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen)  Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vor- liegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifi- ziert sind.

Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleich- bare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverord- nung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.

Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.

Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

 Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),

 bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggebersei- tig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“

Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe

Liefertermin/ Be-MaterialTransportmittelOrtVerwendung
reitstellung
Nach Wahl des ANNeuschienen (Passschienen)Bahnwagen AGTarifpunktGE, WE, SE
14.02.2027Neuschienen (Anschlussschienen) für Wei- chenerneuerungBahnwagen AGTarifpunktTeillieferung über Wei- chenskizze
14.02.2027Betonschwellen und zusätzliche Weichenschwel- len (Anschlussbereiche)Bahnwagen AGTarifpunktLieferung über Wei- chenskizze
14.02.2027Weiche 707Bahnwagen AGTarifpunktWE
Nach Wahl des ANGrundschotterLKW AG*BE-FlächeGE, WE
Nach Wahl des ANBetonschwellenLKW AG*BE-FlächeGE, WE
Nach Wahl des ANVerfüllschotterLKW AG*BE-FlächeGE
Nach Wahl des ANZwischenlagenLKW AG*BE-FlächeSE
Nach Wahl des ANKleineisenLKW AG*BE-FlächeSE

*Andienung ausgenommen an Samstage, Sonntage und Feiertage

Grundsätze Versorgung: Schienen Max. 2.160 m/d (öffentliche Wagen) Schwellen: max. 480 St/d LKW max 3.600 st/d (öffentliche Wagen) Schotter: max. 2.000 t/d (2 Gestellung von 1.000 t auf Wagen des AG jeweils um 12 h zeitversetzt) max. 500 t/d LKW

Ausnahme:

Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erfor- derlich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abweichend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beige- stellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.

Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrückfüh- rung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Ver- schweißen zu unterhalten.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 44 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

Tarifpunkte

Übergabe-/Tarifbahnhöfe:  Bf Stuttgart Hafen

Hinweis: Keine Besetzung des Fahrdienstes im Bf Stuttgart Hafen in dem nachstehenden Zeitraum:  von Samstag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr (vgl. Punkt „0.2.23 Betriebliche Angaben“)

Beistellung von Rangierlokleistung:

Für Rangierfahrten ist zusätzlich zum planmäßigen Logistikverkehr vom AN eine AZ- Lok (mindestens „V100“ oder gleichwertig, einschließlich Triebfahrzeugführer, Arbeitszugführer, Betriebsstoffen und Kommunikationsmittel) im Bf Stuttgart-Hafen zu stellen.Die Gestellung umfasst jeweils den Zeitraum der zu realisierende Baumaßnahme (einschl. aller Vor- und Nacharbeiten (z.B. Zeitraum der Weichen- montage-/ Demontage sowie dem Zeitraum der Hauptsperrpause) und zusätzlich 48 Stunden unmit- telbar vor bzw. nach dem Ende der betrieblich angemeldeten Sperrpause.

Die Hauptaufgaben dieser Lok sind:

  1. Eingehende Züge in den Gleisen des Tarifpunkts „Stuttgart Hafen“ innerhalbeinerStunde nach Eingang in freie Logistikgleise zu rangieren.
  2. Abgehende Züge mit einem Vorlauf von mindestensdrei Stunden vor Abfahrt in den Übergabe- gleisen bereitstellen.

Darüber hinaus steht die Lok für eventuelle Rangierarbeiten nach Anweisung der Bauüberwachung im genannten Zeitraum der baubetrieblichen Anmeldung (vgl. Anlage 3.15) zur Verfügung.

Die Lokgestellung ist für den gesamten Umbau einzuplanen, zu kalkulieren und in die Preise der ent- sprechenden Logistikposition einzurechnen.

0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan

Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Entsorgung sind durch den AN spätestens 10 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mit- zuteilen.

Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefertermine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schrift- lich vereinbart wird.

Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hinausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkosten, Fracht, Entsor- gung).

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 21.10.2026 Seite: 45 von 51

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Bauvorhaben:27_Stuttgart-Ost Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.1

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mit- wirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnah- men die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.

Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Ar- beitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleicherma- ßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwick- lung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.

Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkei- ten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstim- mungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klä- rungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt wer- den können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftser- teilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Ar- beitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mög- liche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leis- tung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.

Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusam- menhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.

Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftrag- geberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

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0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)

Betriebliche Regelung Umbaugleis:

Baugleisregelung bzw. gesperrtes Gleis

Sperrabschnitte und Sperrzeiten:

Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforder- lich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 Betriebliche Anga- ben beschrieben. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig.

Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbedingte Ände- rungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Bedarfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bzw. am Sperrpausenbeginn/-ende bis jeweils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund betrieblicher Unregelmäßigkeiten entstehen, werden nicht besonders vergütet.

Schutz-La / Nachlauf-La:

Es sind keine Langsamfahrstellen angemeldet.

Betriebliche Besonderheiten:

Stellwerksbesetzungen: Dienstruhen und Ausschaltzeiten

Stellwerkbesetzung im Stuttgart Hafen (TSH): Keine Besetzung des Fahrdienstes in dem nachstehenden Zeitraum:  von Samstag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr Dieser Sachverhalt ist zu beachten und entsprechend bei der Planung der Baustellenlogistik zu berücksichtigen.

0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)

Abschaltung Oberleitung:

Es ist keine Oberleitung vorhanden.

0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)

Zusammenfassung der Bettungsausführung:

Anlagevon kmbis kmLänge (m)BettungsdickeSchotter vorPlanumsneigung |
(cm) UK Sw.Kopf (cm)Richtung
Gleis 7024.0+52,54.5+32,6480,120401:20 | Richtung Böschung
Weiche 7073.9+79,44.0+52,573,120401:20 | Richtung Böschung
4.0+30,44.0+36,96,520401:20 | Richtung Böschung
Rb + Ls Weiche 7304.5+32,64.5+64,632,020401:20 | Richtung Böschung

0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten

Keine besonderen Anmerkungen, siehe Leistungsverzeichnispositionen

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0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung

Zusammenfassung der Planumsverbesserung:

AnlageVon kmBisLänge (m)PSS –Geokunststoffe -
kmKorngemischAnwendungsfall:
Gleis 7024.0+52,54.5+32,6480,1---Anwendungsfall 3.14
Weiche 7073.9+79,44.0+52,573,1---Anwendungsfall 3.14
4.0+30,44.0+36,96,5---Anwendungsfall 3.14
Rb + Ls Weiche 7304.5+32,64.5+64,6,932,0---Anwendungsfall 3.14

0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung

Keine besonderen Anmerkungen, siehe Leistungsverzeichnispositionen und Bauwerkspläne

0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)

Bleibt frei

0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen

Bleibt frei

0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich

Bleibt frei

0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung

0.2.32.1 Absteckung

Die Vermessungsleistungen sind durch den AN zu erbringen. Die Bauvermessung (Absteckung) dieses Vertrages für Erneuerung und Qualitätsstopfgang sowie die Abnahmevermessung erfolgt durch den AN.

Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.

Der AN erhält die Daten in folgender Form:  Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format  Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Papierkopie

Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Absteckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden.

Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu er- stellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.

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0.2.32.2 Abnahmevermessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richtlinie 883 durchzuführen.

Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorgaben der Ril 883.3400 mit ein.

Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodä- tischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchge- führte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausgeführt werden.

0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)

Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Transporte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfesten Anlagen zum Zeit- punkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaß- nahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885.

Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG V.IW-SW-I 3 Datenmanagement Region Südwest,

Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar.

Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Das mit der Bestandsdokumentation beauftragte Ingenieurbüro hat sich im Vorfeld der Messung mit der Ab- teilung Datenmanagement in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Schritte abzustimmen (Grundlagen für die Bestimmung der Nachbargleisbedingungen, Erfassungsrichtung Knoten-Kanten- modell aus DB-GIS, „Lü-Gleise“, Koordinaten). Die der Datenbankstruktur bei Datenmanagement ent- sprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdokumentation sind vom AN mit einer unterschriebe- nen Prüfungs- und Eignungsbestätigung an die Abteilung Datenmanagement zu übergeben. E-Mail:ISD-Suedwest@deutschebahn.com zu übergeben. Die Übergabe hat bis 2 Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen.

0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.

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In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:

Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden re- gelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.

Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.

Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezo- genes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.

Nachweis Verspannmoment Die in Ril 824.5050 enthaltene Soll-Regelung zur dauerhaften Kennzeichnung der Schwellen mit fort- laufender Nummer, an denen das Verspannmoment nachgewiesen wurde, gilt als vom AN zu erbrin- gende Muss-Leistung.

Neuschienen Außer dem Abladen der Neuschienen werden keine weiteren Umsetzarbeiten wie Längsverziehen oder Querversetzen vergütet. Die entsprechenden Aufwendungen sind in die Einheitspreise der Ober- bauerneuerung einzukalkulieren.

Vergütung Stopf- und Schweißarbeiten Für alle Stopf- und Schweißarbeiten sowie für das Herstellen des Spannungsausgleichs erfolgt die Ver- gütung nur für die einfache Länge/ Anzahl des Endzustandes. Überlappungsbereiche durch Aufteilung der Bauabschnitte oder mehrmaliges Bearbeiten auf Grund der vom AN gewählten Bautechnologie werden nicht gesondert vergütet.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leis-

tungen

0.4.1 Nebenleistungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.4.2 Besondere Leistungen

siehe Leistungsverzeichnis

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0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2„Planunterlagen“

0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation

keine besonderen Anmerkungen

0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)

Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan:

Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bau- zeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage des Rahmenterminplans des AG / der Ausschreibungsunterlagen – einzureichen.

Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schienenge- bundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffenen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (Internetauf- tritt der DB InfraGO AG:http://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und-regulie- rung/infrastrukturregister undhttps://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/betrieb/allgemeine- betriebsinformationen/dienstruhen_und_ausschaltzeiten-11861474) veröffentlicht.

Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T1 / T12) in jeweils 15-fa- cher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend genehmigte Bauablaufplan eben- falls in 15-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Vertei- lerliste des AG zu verteilen. In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen enthalten:  Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges  Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unterlagen und Erhebungen.

Betriebsablaufplan

Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Betriebsablaufplan vorliegen.

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