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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!
BEWERBUNGSBEDINGUNGEN für die Vergabe von Leistungen
- Allgemeines
Der Auftraggeber verfährt nach der Unterschwellenvergabeordnung „UVgO“, ohne dass diese Vertragsbestandteil wird.
- Angebotsbedingungen
2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Vordrucke zu benutzen; die Verwendung selbst gefertigter Vervielfältigungen, Abschriften oder Kurzfassungen ist unzulässig.
2.2 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben oder Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintra- gungen müssen zweifelsfrei sein.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot mit besonderer Anlage beigefügt werden. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Für Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben wird keine Vergütung gewährt. Unterlagen dieser Art zu nicht berücksichtigten Angeboten werden zurückgegeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird. Ist diese Frist verstrichen, werden Proben und Muster nicht mehr aufbewahrt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.
2.3 In den Vergabeunterlagen ausdrücklich erwünschte oder zugelassene Änderungs- vorschläge oder Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher beschrieben werden. Auf Anlagen ist im Angebot hinzuweisen.
2.4 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Es muss an den dafür vorgesehe- nen Stellen unterschrieben sein.
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2.5 Es sind nach Möglichkeit umweltfreundliche Leistungen anzubieten.
2.6 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines ge- werblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
2.7 Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Tagen eingeräumt wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die Zusätzli- chen Vertragsbedingungen des Landes verwiesen.
2.8 Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebots wird eine Entschädigung nur ge- währt, wenn dies in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich angegeben ist.
2.9 Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass nach Zuschlagserteilung unter bestimmten Voraussetzungen den nicht berücksichtigten Bie- tern die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie der Name des erfolg- reichen Bieters mitgeteilt wird (§ 46 Abs. 1 UVgO).
2.10 Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt worden ist. Hierzu ergeht keine besondere Mitteilung. Will der Bieter jedoch aus- drücklich über die Ablehnung seines Angebots unterrichtet werden, so muss er dies ausdrücklich beantragen (§ 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO).
2.11 Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind in Euro (Bruchteile in vollen Cents) mit Umsatzsteuer anzugeben.
2.12 Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicher- heit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzu- weisen.
- Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so wird der Bieter darum gebeten, den Auftraggeber nach Möglichkeit unverzüglich, zumindest rechtzeitig vor Angebotsabgabe schriftlich (auch auf elektronischem Weg) darauf hinzuweisen.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
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- Weitervergabe an Unterauftragnehmer
5.1 Der Bieter hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Unterauftragneh- mer übertragen will, und diesen zu benennen. Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet,
- kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen;
- bei Großaufträgen sich zu bemühen, Unteraufträge an kleine oder mittlere Unter- nehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist;
- bei der Übertragung von Teilleistungen nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu ver- fahren und
- dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbeson- dere hinsichtlich der Zahlungsweise - zu stellen als durch den Auftrag mit dem Bie- ter vereinbart werden.
- Bietergemeinschaften
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbind- lich unterschriebene Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist;
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags be- vollmächtigte Vertreter bezeichnet ist;
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt;
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
mit den
Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen
Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen- (VOL/B)
Inhaltsübersicht
-
Präambel
-
Art und Umfang der Leistungen
-
Änderungen der Leistung
-
Ausführungsunterlagen
-
Ausführung der Leistung
-
Behinderung und Unterbrechung der Leistung
-
Art der Anlieferung und Versand
-
Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
-
Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber
-
Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer
-
Obhutspflichten
-
Vertragsstrafe
-
Güteprüfung
-
Abnahme
-
Mängelansprüche und Verjährung
-
Rechnung
-
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
-
Zahlung
-
Sicherheitsleistung
-
Streitigkeiten
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- Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Ver- träge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
-
Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)
-
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
-
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
zu § 1
- Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
- das Auftragsschreiben,
- im Auftragsschreiben angegebene vertragliche Abmachungen in der in § 1 ge- nannten Reihenfolge.
-
Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragneh- mers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den in Nr. 1 an- gegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug.
-
Rechtwirksam sind nur schriftliche und unterschriebene Aufträge des Auftragge- bers. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags inner- halb von 10 Tagen (gerechnet ab Poststempeldatum des Auftragschreibens) dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestäti- gung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.
-
Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich ver- einbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ein- schließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
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-
Nach Vertragsabschluss (Zuschlagserteilung) eintretende Kostenerhöhungen blei- ben unberücksichtigt. Sie berechtigen den Auftragnehmer nicht, Zusatzforderun- gen zu den Festpreisen geltend zu machen.
-
Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft bzw. zu dem sonsti- gen gesetzlichen Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Be- scheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Bei- trags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.
-
Änderungen der Leistung(VOL/B § 2)
-
Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
-
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftrag- geber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Anga- ben und den Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
-
Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu verein- baren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsände- rung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfris- ten, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
zu § 2 Nr. 3
-
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung be- dingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. ' Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsände- rung zu vereinbaren.
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Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Ver- trag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbrin- gen. -begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen kei- nen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
-
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächti- ger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leis-
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tungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzu- nehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. (2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
-
Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)
-
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zu- gänglich sind.
zu § 3 Nr. 1
-
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftrag- geber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
-
Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr.1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.
-
DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lie- ferbedinungen und Gütesicherung (RAL) u.ä. hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen.
-
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B und die weite- ren in den Ausschreibungsunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungstermin im Bun- desanzeiger bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren DIN-Normen - angezeigt worden ist.
-
Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, so- weit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
zu § 3 Nr. 2
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Die Zustimmung des Vertragspartners hat schriftlich zu erfolgen.
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Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhal- ten hat, Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
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Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen für dienstliche Zwecke behalten, vervielfältigen und verwenden. Bei unbefugter Ver- wertung oder Mitteilung haftet der Auftraggeber.
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Ausführung der Leistung (VOL/B § 4)
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(1)Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2)Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeit- nehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Ver- einbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Ar- beitnehmern regeln.
zu § 4 Nr. 1
- Die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sind
- bei Öffentlicher Ausschreibung/Offenes Verfahren in der am Tag der Bekanntma- chung der Ausschreibung,
- bei Beschränkter Ausschreibung/Nichtoffenes Verfahren oder Freihändiger Ver- gabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Un- fallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein an- erkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und aner- kannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nach- träglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.
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Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind - auch ohne beson- dere Vereinbarung der zu erbringenden Leistungen - beizufügen.
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Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auf- traggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat.
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Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhü- tung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
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Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auf- traggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Be- diensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle ent-
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fernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen der- artige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zu- rücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkungen kündigen.
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Für Personen- und Sachschäden haftet der Auftraggeber unbeschadet seiner Haf- tungsverpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften nur, soweit die Schäden durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Bediensteten (Erfüllungsge- hilfen nach § 278 BGB) verursacht sind.
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Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitneh- mern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. und der von dem Auftragge- ber beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden.
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Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auf- tragsnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftrag- nehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigebührt worden sind.
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Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Bediensteten (Erfüllungsgehil- fen nach § 278 BGB) mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
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(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemä- ßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr her- gestellt oder die hierfür bestimmte Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewäh- ren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auf- traggeber.
zu § 4 Nr. 2
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Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
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Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausfüh- rung bestellt hat.
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Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts an- deres vereinbart ist. Der Auftagnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zu- lieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leis- tungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
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Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertra- gen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistun- gen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Han- dels ausgelegt werden.
zu § 4 Nr. 4
Der Auftragnehmer
(a) darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungs- fähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Ver- pflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerblichen Voraussetzungen erfüllen. Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
(b) hat dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen.
(c) darf dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - ins- besondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind; auf Verlangen des Auf- traggebers hat er dies nachzuweisen.
(d) hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben; beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gem. § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen.
(e) muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistun- gen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zuge- stimmt; die in (a) und (d) vorgeschriebenen Bedingungen gelten entsprechend.
(f) hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
(g) muss sich bei Großaufträgen bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Un- ternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausfüh- rung der Leistung vereinbaren kann.
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Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5)
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Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
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(1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Be- hinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Be- hinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaf- fungen vorzunehmen.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurücktre- ten.
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Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.
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Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten geson- dert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beför- derungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.
zu § 6
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Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftrags- schreiben zu versenden.
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Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstel- le zu liefern.
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Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-,
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Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes ver- einbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
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Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts an- deres vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
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Nach der Verpackungsordnung müssen die Hersteller und Vertreiber von Verpa- ckungen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Die Kosten einer etwaigen Rücksendung trägt der Auftragnehmer.
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Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts an- deres vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.
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Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7)
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Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
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(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verur- sachter Verzugs- oder Nichterfüllungsschäden den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorge- schrieben hat.
(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter be- grenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferungsbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragneh- mer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzutei- len. Die Mehrkosten für die Ausführung der nichterfüllten Leistung durch ei-
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nen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Mona- ten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen An- sprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung An- sprüche auf Schadenersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwen- dungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
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Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz
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(1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer vor Ausübung des Rücktrittrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)
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Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofor- tiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags da- durch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
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Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Geset- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
zu § 8 Nrn. 1 und 2
1 Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet.
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1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwiderhandelt.
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorberei- tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auf- traggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
1.4 sich der Auftragnehmer an Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewers- beschränkungen (GWB) beteiligt, insbesondere mit anderen Bietern über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mit- telbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben
eine Verabredung getroffen, sich entsprechend abgestimmt verhalten oder eine entsprechende unzulässige Empfehlung ausgesprochen hat. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
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Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2, 1.3 und 1.4 ist dem Auftrag- nehmer unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
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Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grund- lage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
zu § 8 Nr. 3
- Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 1 vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auf- tragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den
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Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
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Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprü- che zu bemessen.
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Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers blei- ben unberührt.
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Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftrag- nehmer (VOL/B § 9)
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Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger fin- den die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmun- gen Anwendung.
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(1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Ver- trag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außer- stande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragneh- mer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine ange- messene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Ver- tragspreisen abzurechnen. Im übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwen- dung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
- Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwir- kungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
zu § 9
Bei Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert werden. Wenn der Auftraggeber jedoch den Kündigungsgrund zu vertreten hat, kann der Gewinnanteil beansprucht werden, der in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten ist.
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- Obhutspflichten (VOL/B § 10)
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Be- schädigungen oder Verlust zu schützen.
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Vertragsstrafe (VOL/B § 11)
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Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürger- lichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
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Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen verein- bart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 v.H. des Wertes des- jenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 der Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
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Güteprüfung (VOL/B § 12)
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Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich ver- einbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforde- rungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Be- auftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
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Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Be- stimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die fol- genden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftrag- nehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die verein- barten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemesse- ne Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Gü- teprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb
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der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebs- stoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftrag- geber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabever- merk zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die ver- einbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauch- bar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.
zu § 12
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Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der betrieblichen Ein- richtung des Auftragnehmers - Art, Umfang, Ort und Durchführung der Güteprü- fung bestimmen.
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Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat.
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Ist nach dem Auftragschreiben eine Güteprüfung vorgesehen und ist nichts ande- res vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Ver- langen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprü- fung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
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Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitstellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
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Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht bedingungs- gemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Ge- schieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auf- tragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen.
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Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht bedingungs- gemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzu- schaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf sei- ne Kosten zurückgesandt.
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Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
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Abnahme (VOL/B § 13)
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(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hi- nausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber ü- ber.
- (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nachbesserung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, un- beschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Män- gel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Ab- nahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes verein- bart ist.
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(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
zu § 13 Nr. 2
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Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güte- prüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Ge- fahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.
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Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftragsschreiben nichts anderes ange- geben ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Der Zeit- punkt zur Abnahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung ist mit der je- weiligen Empfangsstelle abzusprechen. Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern.
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgese- hen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenom- men hat.
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Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor dem nach Nr. 3 für den Gefahrübergang maß- gebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind.
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Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter mög- lichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten ver- äußern.
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Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14)
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Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Be- schaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorge- schriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängel behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
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Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
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a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gele- genheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers un- entgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die inner- halb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursa- che bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis set- zen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen
- die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfül- lungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht, bb) der Schaden ist durch Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffen- heit der Leistung verursacht oder cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers o- der der Gesundheit.
Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung. Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfält, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftrag- geber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhaft Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sa- chen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftrag- nehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und de- ren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängel- ansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der
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Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschafts- zweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
zu § 14 Nr. 2
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Der Auftraggeber kann verlangen, dass statt der mangelhaften Leistung eine be- dingungsgemäße auch dann erbracht wird, wenn die Leistung nicht in der Liefe- rung einer vertretbaren Sache besteht. Die Regelungen der ZVB zu § 12 Nr. 6 VOL/B gelten entsprechend.
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Die vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln bein- halten auch Fahrtkosten oder Wegegelder.
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Rechnung (VOL/B § 15)
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(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag ver- einbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandtei- len enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonsti- ge im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfül- len und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzun- gen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nichts anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung. 2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemesse- nen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kos- ten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
zu § 15
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Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
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Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.
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In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aus- zuführen. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebessert", "gang- bar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen,
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sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung ab- weicht.
In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses auszuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) an- zugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Än- derung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Be- rechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.
Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert aus- zuweisenden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Namensfolge aufzuführen und abzusetzen.
Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerlichen Regelungen für den innergemein- schaftlichen Erwerb zu beachten.
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Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
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Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile eines Cents, so ist mit ihnen weiter zu rech- nen.
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Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
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Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
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Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenver- rechnungsnachweise, quittierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen.
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Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder feh- lender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
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Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18.Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16)
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Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
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Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten an- zuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Ver- gütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Ma- schinen und dergl. auszuführen sind.
zu § 16 Nr. 2
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Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auf- traggeber nach dem Auftragschreiben vorgesehen ist, werden nur vergütet, wenn sie von der im Auftragschreiben genannten Stelle auf Stundenlohnnachweisen schriftlich anerkannt worden sind.
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Die anerkannten Stundenverrechnungsnachweise sind mit der Rechnung einzu- reichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen.
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Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prü- fung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungs- sätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen.
Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubilden- de(r), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.
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Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.
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Zahlung (VOL/B § 17)
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Die Zahlung des Rechungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zah- lung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsbetrages beim Zahlungsinstitut des Auf- traggebers.
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Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fris- ten auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertret- barer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch prüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
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Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszu- zahlen.
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Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszah- lung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rech- nung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
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Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung, Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln einschließlich Komma- und Übertragungs- ein- schließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
zu § 17
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Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung den gewünschten Zahlungsweg ange- ben, den der Auftraggeber nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei der Nennung der Bankverbindung ist vom Auftragnehmer auch die Bankleitzahl anzugeben. Zah- lungen können wahlweise in DM oder EUR (für Euro) erfolgen.
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Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbar- ten Skontos oder binnen eines Monats ohne Abzug geleistet. Die Zahlung gilt als geleistet mit dem Zugang des Überweisungsbetrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
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Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. ZVB Nr.8 zu § 15) bei der genannten Dienststelle, frühestens je- doch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß ZVB zu § 13 Nr. 2 dieser Vertragsbedingungen.
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Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forde- rungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
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Der Auftragnehmer hat eine ggf. zu erstattende Überzahlung vom Empfang der Schlusszahlung an zu verzinsen. Dieser Zinssatz bemisst sich mit 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBl I S. 1242). Auf Anfrage teilt der Auftraggeber die Höhe des Zinssatzes mit.
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Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.
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Sicherheitsleistung (VOL/B § 18)
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(1) –Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehen- den Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
- (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen U- nion oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO- Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzel- fall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Si- cherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
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Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditver- sicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
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(1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich, mit der ausdrücklichen Bestim- mung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers aus- gestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftragge- ber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
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(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
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Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftrag- nehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperr- konto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen kön- nen. Etwaige Zinsen stehen dem Auftagnehmer zu.
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Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertrags- schluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teil- weisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.
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Streitigkeiten (VOL/B § 19)
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Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zu- nächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
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Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis aus- schließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertre- tende Stelle mitzuteilen.
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Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistun- gen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen beson- deren öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.