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Glas- und Rahmenreinigung für ein Förderschulzentrum in Oelsnitz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 22:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Werkvertrag Gebäudereinigung

Zwischen dem Landratsamt Erzgebirgskreis Referat Liegenschaften und Zentrale Dienste Paulus-Jenisius-Straße 24 09456 Annaberg-Buchholz vertreten durch den Referatsleiter Herrn Baumert

nachstehend Auftraggeber genannt

und dem Turleyring 39 09376 Oelsnitz/Erzgebirge 09376 Oelsnitz/Erzgebirge 09376 Oelsnitz/Erzgebirge vertreten durch Turleyring 39

nachstehend Auftragnehmer genannt

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Glas- und Rahmenreinigung in den Gebäuden des Objektes Schule mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung „Am Bergbaumu- seum“, Turleyring 39, 09376 Oelsnitz/Erzgebirge.

§ 2 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind neben dem vorliegenden Vertrag:

  1. das der Beauftragung zugrundeliegende Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibung,
  2. der Flächen- und Turnusplan für die GlR, die Stundenlohn- und Kostenkalkulation und alle übrigen Vergabeunterlagen,
  3. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

Die Vertragsbestandteile sind auch bei Abweichungen oder Widersprüchen der vertraglichen Rege- lungen maßgeblich.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungsleistungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertragsleistungen nach Art, Umfang und Reinigungs- häufigkeit gemäß Inhalt der Vertragsbestandteile auszuführen. Die darin detailliert beschriebenen, turnusmäßigen Arbeiten sind verbindliche Arbeitsnormen, d. h. sie sind ständig und gleichbleibend zu erbringen.

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(2) Die der Leistungsbeschreibung zugrundeliegende Maß- und Mengenermittlung wurde vom Auftraggeber vorgenommen. Stellen der Auftragnehmer oder der Auftraggeber gegenüber den Ange- botsunterlagen Abweichungen in den Flächenaufmaßen des Objekts fest, so können sie nur berück- sichtigt werden, wenn sie mehr als 2 % des Aufmaßes des Gesamtobjekts betragen und spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme kein Einspruch gegen die Bestandsermittlung seitens des Auftragnehmers, so gilt diese als von ihm zum Zeitpunkt der Auftragserteilung als richtig anerkannt. Differenzen von mehr als 10 % können jederzeit geltend gemacht werden.

(3) Ändern sich die Flächen eines Objektes, z. B. durch Umbaumaßnahmen oder Erweiterungen, so wird der Auftraggeber die Flächen neu aufmessen und dem Auftragnehmer die geänderten Flä- chenangaben mitteilen. Das neue Aufmaß ist von dem Zeitpunkt an zugrunde zu legen, von dem an der Auftragnehmer Leistungen nach den geänderten Flächenverhältnissen tatsächlich erbracht hat.

§ 4 Nutzung von Einrichtungen, Material und Energie des Auftraggebers

(1) Soweit der Auftraggeber die Umkleideräume für die Beschäftigten und die Abstellräume für Maschinen, Geräte, Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger zur Verfügung stellen kann, erfolgt dies unentgeltlich.

(2) Er übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom Auftragnehmer oder seinen Beschäftigten eingebrachten Sachen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von derartigen An- sprüchen freizuhalten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auf- traggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

(3) Das zur Durchführung der Reinigungs- und Pflegearbeiten notwendige Wasser und die elekt- rische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist auf sparsamen Verbrauch zu achten. Hierzu hat der Auftragnehmer auch seine Beschäftigten anzuhalten. Der Anschluss von Waschmaschi- nen des Auftragnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 5 Reinigungsgeräte und –material

(1) Alle für die Gebäudereinigungsarbeiten benötigten Maschinen und Geräte stellt der Auftrag- nehmer. Er hat sie auf seine Kosten zu unterhalten.

(2) Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfekti- onsreiniger stellt der Auftragnehmer (inkl. Putzlappen, etc.).

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel im Objekt- buch zu benennen und auf Aufforderung zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe abzugeben. Er verpflich- tet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwendeten Mittel zwecks Prüfung durch eine vom Auftraggeber zu bestimmende Stelle. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Prü- fung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den Vertragsbestimmungen ent- sprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten sind. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

(4) Der Auftraggeber behält sich – auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge – vor, die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger zu untersagen oder vorzuschreiben.

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(5) Der Auftragnehmer hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – am Tage der letzten Rei- nigung – sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus den Gebäuden her- auszunehmen.

§ 6 Reinigungspersonal und Verwaltungsvorschriften

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Beschäftigte des Auftragnehmers auf Zuverlässigkeit und Eig- nung zu prüfen und die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu verlangen.

(2) Der Auftragnehmer hat eine jeweils aktuelle Liste des für die Erbringung der Vertragsleistun- gen eingesetzten Reinigungspersonals auf Aufforderung durch den Auftraggeber zu übergeben.

(3) Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße und vollstän- dige Arbeitszeitdokumentation zu führen. Diese ist auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit vorzu- legen, insbesondere bei festgestellten Mängeln oder begründeten Zweifeln an der vertragsgemäßen Leistungserbringung.

(4) Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräf- ten/Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Ur- laub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird. Die Kosten für den Einsatz von Ersatzpersonal trägt der Auftragnehmer.

(5) Die Beschäftigten sind vor Arbeitsbeginn objektbezogen sorgfältig zu schulen und in die Be- sonderheiten der verschiedenen Räumlichkeiten (z. B. Bodenbelagsarten und Zubehör) einzuweisen. Die Einweisung ist im Objektbuch zu dokumentieren.

(6) Personen, die vom Auftraggeber nicht mit der Reinigung der Gebäude beauftragt sind, dürfen die Gebäude nicht betreten. Das gilt auch für Kinder. Die Benutzung der Fernsprechanlagen und Tele- faxgeräte sowie IT- und Kopiergeräte ist nicht gestattet.

(7) Der Auftraggeber hat das Recht, den Einsatz von Beschäftigten des Auftragnehmers zu unter- sagen, wenn die Beschäftigten den in Absatz 1 bis 6 genannten Anforderungen nicht entsprechen oder diese nicht einhalten. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sofort geeigneten Ersatz zu stellen.

(8) Der Auftraggeber hat das Recht, den Einsatz von Arbeitskräften des Auftragnehmers zu unter- sagen, wenn die Arbeitsleistung dieser Arbeitskräfte nicht den in der Vergabeunterlagen/Vertragsun- terlagen genannten Anforderungen entsprechen (Mangel-, Schlechtleistung, etc.). Es ist ausreichend, wenn die Ursache dafür mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei den Arbeitskräften des Auftragneh- mers liegt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sofort geeigneten, mindestens gleichwertigen Ersatz zu stellen. Mehrkosten des Auftragnehmers können nicht geltend gemacht werden.

§ 7 Datenschutz

(1) Unterlagen (Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten, elektronische Datenträger usw.) die sich in den Objekträumen befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Datenschutzbestim- mungen. In diese Unterlagen darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen u. Ä. dür- fen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekannt gewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren. Es ist die Datenschutzgrundverordnung zu beachten.

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(2) Der Auftragnehmer hat die Beschäftigen zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die diesen bei ihrer Tätigkeit in den Diensträumen des Auftraggebers bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. Der Auftragnehmer wird das von ihm zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzte Reinigungspersonal schriftlich verpflichten, über alle im Zusam- menhang mit der Tätigkeit beim Auftraggeber bekannt gewordenen Vorgänge Stillschweigen zu be- wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages oder Kündigung der Be- schäftigten aus anderen Gründen. Eine diesbezügliche Unterweisung des Personals des Auftragneh- mers ist im Objektbuch zu dokumentieren.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, den Einsatz von Beschäftigten des Auftragnehmers in begrün- deten Fällen zu untersagen, insbesondere wenn die Beschäftigten den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen oder den diesbezüglichen Anforderungen nicht Folge leisten. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sofort geeigneten Ersatz zu stellen.

§ 8 Hausverbote

Der Auftraggeber ist berechtigt, Beschäftigte des Auftragnehmers des Hauses zu verweisen oder ihnen den Zutritt zum Reinigungsobjekt zu untersagen, wenn sie gegen die Vorschriften gemäß § 7 Absatz 1 oder 2 dieses Vertrages verstoßen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sofort geeigneten Ersatz zu stellen.

§ 9 Objektleiter/Aufsicht und Einweisung

(1) Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der Auftragneh- mer für jedes Objekt einen verantwortlichen Objektleiter und für den Abwesenheitsfall einen Vertreter namentlich zu benennen, der mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten eng zusammenarbei- tet. Für die Aufgabenerfüllung dieser Position ist das ausreichende Beherrschen der deutschen Spra- che in Wort und Schrift zwingende Voraussetzung. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben, soweit möglich, unterstützen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Mitarbeiter einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen, um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reini- gung sicherzustellen.

§ 10 Unterauftragnehmer

(1) Die Übertragung von Leistungen oder Teilleistungen auf Unterauftragnehmer ist zulässig. Eine Übertragung darf nur an solche Unterauftragnehmer erfolgen, die fachkundig, leistungsfähig und zu- verlässig sind. Eine Übertragung der oben genannten Leistungen oder Teilleistungen ist nur mit vor- heriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die schriftliche Zustimmung ist vor Be- auftragung vom Auftragnehmer beim Auftraggeber einzuholen.

(2) Der Auftragnehmer hat im Falle der Zustimmung des Auftraggebers zur Beauftragung eines Nachunternehmers diesen denselben vertraglichen Bedingungen zu unterwerfen, die der Auftragge- ber dem Auftragnehmer auferlegt hat. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, die Unterauftragsnehmerverträge vorzulegen. Unterauftragsnehmer dürfen ohne schriftli- che vorherige Zustimmung des Auftraggebers, die in dessen freier Entscheidung steht, nicht ihrerseits Unterauftragnehmer beschäftigen.

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§ 11 Abnahme und Rechnungsstellung

(1) Rechnungen für die Ausführung der quartalsweisen Glasreinigung sind vom Auftragnehmer nach Abschluss der Arbeiten zu erstellen und müssen bis zum 15. des Folgemonats beim Auftraggeber eingereicht werden. Rechnungen für die Ausführung der jährlichen Glasreinigung sind vom Auftrag- nehmer nach Abschluss der Arbeiten zu erstellen und innerhalb von zwei Wochen beim Auftraggeber einzureichen. Die Leistungen sind unter Zugrundelegung des vereinbarten Festpreises und der An- gabe der Objektkennzahl des Objektes so in Rechnung zu stellen, dass eine Zuordnung der Leistung zum jeweiligen Objekt möglich ist. In den Rechnungen sind die Kosten für jedes gereinigte Objekt ein- zeln auszuweisen, um dem Auftraggeber eine korrekte Zuordnung der entstehenden Kosten zu den jeweiligen Objekten zu ermöglichen.

(2) Für den Auftraggeber stellt die gebäudeverwaltende Stelle des zu reinigenden Gebäudes fest, ob die Reinigung fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Prüfung und Feststellung erfolgt nach jedem Reinigungsgang durch die objektverwaltende Stelle. Sie ist schriftlich zu doku- mentieren. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim Auftragneh- mer. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang begründete Einwendungen erhebt.

(3) Vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten kann eine Abnahme nach den Maßgaben der Leistungsbeschreibung zur Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der geleisteten Arbeit ver- langt werden.

(4) Die Zahlung erfolgt innerhalb von drei Wochen, sobald prüffähige, den Anforderungen von § 14 Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnungen eingegangen sind und entsprechend Absatz 2 festgestellt wurde, dass die Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurde. Der Auftragge- ber ist berechtigt, Kürzungen nach § 12 dieses Vertrages vorzunehmen.

(5) Bei Skontogewährung beginnt die Zahlungsfrist mit Eingangsstempel beim Auftraggeber.

§ 12 Nicht- und Schlechterfüllung

(1) Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Glasreinigung gelten folgende Vereinbarun- gen:

(a) Werden die Gebäude nicht oder werden Teile eines Gebäudes nicht gereinigt, ist der Auf- traggeber berechtigt, den Rechnungsbetrag um den Einheitspreis für die nicht gereinigte Fläche zu kürzen, es sei denn, die Reinigungsleistung wird noch an dem Tage, an dem sie zu erbringen ist oder am darauf folgenden Tag bis 12:00 Uhr erbracht.

(b) Bei Schlechterfüllung gilt, dass die während des beanstandeten Zeitraumes stichproben- weise festgestellte Differenz zwischen den im Angebot eingesetzten und den tatsächlich erbrachten Reinigungsstunden der verminderten Reinigungsleistung entspricht. Der Auf- traggeber kann entsprechend der festgestellten Differenz den Rechnungsbetrag für den beanstandeten Zeitraum kürzen. Sind die Reinigungsstunden vertraglich vereinbart und wurden sie nicht voll erbracht, wird die Rechnung auch dann gekürzt, wenn keine Bean- standung der Reinigungsqualität vorliegt. Sind keine Reinigungsstunden vereinbart oder kann die Nichterfüllung der Reinigungsstunden nicht nachgewiesen werden, kann eine pauschale Kürzung von mindestens 15 % des Rechnungsbetrages für den beanstandeten Zeitraum vorgenommen werden. Entsprechendes gilt, wenn trotz voller Erbringung der

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Reinigungsstunden die Reinigungsqualität den Anforderungen nicht entspricht. Bevor eine pauschale Kürzung durch den Auftraggeber vorgenommen wird, ist der Auftragneh- mer berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht entstanden ist oder we- sentlich niedriger als die angegebene Pauschale ist.

(c) Der Auftraggeber kann anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom Auftragnehmer zu dessen Lasten durch eine zu- sätzliche Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit verlangen. Kommt der Auf- tragnehmer dem nicht nach, ist er zur Ersatzvornahme berechtigt. In den Fällen (a) und (b) bleiben die Rechte des Auftragnehmers nach § 309 Nr. 5b BGB unberührt. Weiterge- hende Ansprüche des Auftraggebers nach dem BGB sowie das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung nach § 16 dieses Vertrages bleiben unberührt.

(2) Wenn die Arbeiten zur Glasreinigung aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Falle wird das zu zahlende Entgelt für die Zeit des Arbeitsausfalles gekürzt. Die Rechte des Auftragnehmers ge- mäß §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

§ 13 Vergütung, Anpassung der Vergütung

(1) Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise, in denen sämtliche Leistungen des Auftrag- nehmers einschließlich Geräte/Pflege- und Reinigungsmittel/Hilfsmittel, Wegegelder, Spesen, be- hördliche Gebühren und alle Nebenkosten sowie Zuschläge (für Sonn-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit) enthalten sind. Auf diese Preise wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.

(2) Ändern sich aufgrund eines anerkannten Tarif- oder Rahmentarifvertrages der Stundenlohn oder die Sozialversicherungsabgaben für das eingesetzte Personal noch innerhalb der Vertragsdauer, können Auftragnehmer bzw. Auftraggeber eine Änderung des Preises in Höhe des geänderten Tarifs verlangen. Im ersten Vertragsjahr besteht diese Anpassungsoption nicht.

(3) Eine Anpassung gemäß Absatz 2 ist lediglich auf den Lohnkostenanteil des Festpreises zuläs- sig. Der prozentuale Lohnkostenanteil ist bereits bei Angebotsabgabe (Stundenlohnkalkulation) dem Auftraggeber mitzuteilen und ist für die gesamte Vertragslaufzeit bindend.

§ 14 Abtretung

(1) Abtretungen sind gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam – und zwar mit der Einschrän- kung nach Absatz 3 mit Zugang der Anzeige beim Auftraggeber –, wenn die abgetretene Forderung genau bezeichnet ist und ihm die Abtretung vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger schriftlich angezeigt ist.

(2) Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.

(3) Der neue Gläubiger muss Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftrag- nehmer leistet, gegen sich gelten lassen, wenn zwischen dem Zugang der Abtretungsanzeige von Alt- und Neugläubiger und dem Tag der Zahlung (Barzahlung, Abgang des Überweisungsauftrages oder des Schecks aus der Kasse) nicht mehr als 6 Tage liegen.

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§ 15 Haftung, Versicherung

(1) Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden ein- schließlich der Allmählichkeitsschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Ver- bindlichkeiten entstehen. Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem Auftragnehmer oder seinen Gehilfen ausgehändigten Grup- pen-, Haupt- oder Generalschlüssels auch den Ersatz der entsprechenden Schließanlage. Entstandene Schäden sowie der Verlust der ihm oder den von ihm eingesetzten Personal anvertrau- ten Schlüssel sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände und Bauteile werden auf Veranlassung des Auftraggebers erneuert. Die entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen.

(3) Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich von Regressansprüchen freizuhalten.

(4) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei der Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, freizustellen.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für Vermögens-, Personen- und Bearbeitungsschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung und erforderlichenfalls eine Schlüsselversicherung abzuschließen und dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss den Versicherungsnachweis zu erbringen.

Die Mindestsummen bei der Betriebshaftpflichtversicherung betragen bei

Personenschäden 1.000.000,00 € (pauschal) Sach- und Vermögensschäden einschl. Allmählichkeitsschäden 500.000,00 €

Bearbeitungsschäden 100.000,00 €

Schlüsselverlustrisiko 100.000,00 €

(6) Der Auftragnehmer ist Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 16 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Vertragsbeginn ist der 01.12.2026mit einer Laufzeit von einem Jahr. Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, soweit der Vertrag nicht gekündigt wird. Der Vertrag kann von beiden Ver- tragspartnern jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres zulässig.

(2) Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probe- zeit kann der Vertrag von Seiten des Auftraggebers jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

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(3) Die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer

• sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat,

• Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftrag- geber Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,

• seine Lohnzahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird,

• schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen begangen hat, bei denen es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Als derartige Verstöße kommen z.B. in Betracht, wenn der Auftragnehmer

  • die übernommene Leistung ganz oder teilweise nicht zu der vereinbarten Zeit erbringt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Art und Weise ausführt und trotz einmali- ger schriftlicher Mahnung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht Abhilfe geschaffen hat,
  • eine ihm vom Auftraggeber schriftlich untersagte Reinigungsart beibehalten hat, oder nicht zulässige Mittel verwendet,
  • Reinigungskräfte einsetzt, die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen amtlichen Zeug- nisse und Bescheinigungen nicht besitzen oder für die eine vorgeschriebene Arbeitser- laubnis nicht vorliegt,
  • die gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages vorzulegenden Nachweise nicht beibringt bzw. auf Verlangen bei einem späteren Zeitpunkt unter Setzung einer Frist von 14 Tagen nicht beibringt,

• den Beschäftigten seines Betriebes die tariflichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Leistun- gen nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlt oder in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestim- mungen oder Vorschriften der Sozialgesetzgebung oder des Betriebsverfassungsgesetzes ver- stößt,

• im Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat.

(4) Die Kündigung ist schriftlich mit Einschreiben/Rückschein auszusprechen.

§ 17 Teilkündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalenderta- gen teilweise kündigen, wenn ein oder mehrere Reinigungsobjekte von ihm – vorübergehend oder auf Dauer – nicht mehr genutzt werden.

(2) Sollen nur Teile des Objekts nicht mehr genutzt werden, kann – und auf Verlangen des Auf- tragnehmers muss – die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht. Änderungen nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 haben keinen Einfluss auf die festgeschriebenen Einheitspreise.

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(4) Der Auftraggeber ist unter Wahrung der Frist nach Absatz 1 berechtigt, Flächen einzelner Ob- jekte bzw. in Einzelfällen ganze Objekte aus dem Vertragsverhältnis herauszunehmen, wenn der Auf- traggeber in seinem Dienst stehenden Reinigungskräften weitere Reinigungsflächen überträgt (Erwei- terung der Eigenreinigungsbereiche).

(5) Unabhängig davon behält sich der Auftraggeber vor, auch dann einzelne Flächen oder auch einzelne Reinigungsleistungen in den Schulen dem Auftragnehmer aus dem Auftragsverhältnis wie- der herauszunehmen, wenn im Rahmen der Neuen Steuerungsmodelle und der damit einhergehen- den Budgetierung Reinigungsleistungen anderweitig durchgeführt werden.

§ 18 Informations- und Prüfrechte

Auf Verlangen des Auftraggebers sind die folgenden Unterlagen durch den Auftragnehmer jährlich vorzulegen:

  1. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine Erklärung des Finanzamtes, dass der Betrieb seinen Steuerzahlungen pflichtgemäß nachkommt,
  2. Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers,
  3. Mitgliedsnachweis, Anmeldung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Be- rufsgenossenschaft.

§ 19 Zusätzliche Leistungen

(1) Für zusätzliche Reinigungsarbeiten ist ein gesonderter schriftlicher Auftrag des Auftraggebers erforderlich.

(2) Berechnungsgrundlage für den Werklohnanspruch für Zusatzleistungen in einem Objekt, in dem regelhaft Leistungen erbracht werden, sind die im Kalkulationsblatt des Objektes, auf die sich die zusätzliche Leistung bezieht, aufgeführten Stundenverrechnungssätze für Sonderreinigungen und die bestätigten Regiezettel.

(3) Der Auftraggeber kann mit einer Vorlauffrist von vier Wochen verlangen, dass der Auftragneh- mer die Reinigung dieser Gebäude oder Gebäudeteile zu den dann gültigen Einheitspreisen reinigt.

§ 20 Abgabe-/Vorlagepflicht des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichte dem Auftraggeber folgende Unterlagen vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen: a. Einweisungsnachweise gemäß § 6 des Vertrages, b. Produkt- sowie Datenblätter der eingesetzten Reinigungsmittel, c. Belehrungsnachweise zum Datenschutz gemäß § 7 des Vertrages, d. Nachweis über die Belehrung zur ordnungsgemäßen Dosierung der eingesetzten Reini- gungsmittel.

(2) Sofern einzelne der in Absatze 1 genannten Unterlagen nicht spätestens 14 Tage nach Ver- tragsabschluss vollständig vorgelegt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den vereinbarten Fest- preis pauschal um 5 % je fehlender Unterlage zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jeweils auf den monatli- chen Festbetrag und bleibt bis zur vollständigen Verlage der jeweiligen Unterlage zulässig.

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§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen werden durch Bestimmungen ersetzt, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Regelung und der wirtschaftlichen Zielsetzung dieser Vereinbarung am nächsten kommen. Dies gilt auch für Regelungs- lücken.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 22 Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Marienberg, Stollberg oder Aue-Bad Schlema.

Annaberg-Buchholz, den Annaberg-Buchholz, den

Auftraggeber Auftragnehmer

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