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Leistungs-/
Ausführungsbeschreibung
A 4 AS Berbersdorf - A 72 AS Hartenstein
Gewässerpflege 2027 - 2029
BSN BSN00140110
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BSN00140110, Gewässerpflege 2027 – 2029, Abschnitt A4 AS Berbersdorf – A72 AS Hartenstein
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Beschreibung der Leistung .............................................................................................. 4 1.1 Auszuführende Leistungen ............................................................................................................ 4 1.2 Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten .................................................................................. 7 1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote ............................................................................... 7
- Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung .......................................................................... 8 2.1 Lage (Adresse der Leistungsstelle) ............................................................................................. 8 2.2 Erreichbarkeit .................................................................................................................................... 8 2.3 Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten ........................................................................................... 9 2.4 Lager- und Arbeitsplätze ................................................................................................................ 9
- Angaben zur Ausführung ...................................................................................................................... 10 3.1. Verkehrssicherung im Bereich der Leistungsstelle (Verkehrsführung) ........................... 10 3.2. Ablauf der Leistungserbringung (Termine) ............................................................................. 11 3.3. Stoffe und Teile ............................................................................................................................... 11 3.4. Angaben zur Abrechnung ............................................................................................................ 12 3.5. Prüfungen ......................................................................................................................................... 13 3.6. Hinweise zur Arbeitssicherheit ................................................................................................... 13
- Ausführungsunterlagen ......................................................................................................................... 14 4.1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ............................... 14 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen .......................... 14
- Ergänzende Vertragsbedingungen ..................................................................................................... 15
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Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
A Autobahn AD Autobahndreieck A/E Ausgleichs- und Ersatzfläche AG Auftraggeber AK Autobahnkreuz AM Autobahnmeisterei AN Auftragnehmer ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des Bundesministers für Verkehr AS Anschlussstelle B Bundesstraße BAB Bundesautobahn Bau-km Baukilometer BAST Bundesanstalt für Straßenwesen BB Baubeschreibung Betr-km Betriebskilometer BMV Bundesministerium für Verkehr BU Betriebsumfahrt Bw Bauwerk EP Einheitspreis FFH-Gebiet Flora-Fauna-Habitat FGSV Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen, Köln GbOSt Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Gkg. Gemarkung GP Gesamtpreis GVS Gemeindeverbindungsstraße Kr. Kreisstraße LRP Lichtraumprofilschnitt LV Leistungsverzeichnis LSW Lärmschutzwand OZ Ordnungszahl UVgO Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) PÜ Pflegeüberwachung PWC Parkplatz mit WC-Anlage RRB Regenrückhaltebecken RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen S Staatsstraße SPA Special Protection Area, Vogelschutzgebiet StVO Straßenverkehrsordnung TS Trennstreifen VKBl-V Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund WSZ Wildschutzzaun ZTVE-StB Zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTVLa-StB Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau
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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
Allgemeiner Hinweis:
Der AG kontrolliert die vertragsgerechte Erbringung der Pflegeleistungen regelmäßig durch Besichtigungen vor Ort. Dabei kann er sich durch seine Pflegeüberwachung (PÜ) vertreten lassen.
1.1 Auszuführende Leistungen
Im Zuge des Ausbaus der Bundesautobahn und des Neubaus von Rastanlagen sind zu folgenden Bauvorhaben bzw. Abschnitten:
- A 4 Berbersorf - Nossen
- A 4 PWC Gersdorf
- A 4 AD Chemnitz – AS Chemnitz-Nord
- A 4 BAB4 Chemnitz - Frankenberg
- A 4 AS Glauchau - AS Hohenstein-Ernstthal
- A 72 Chemnitz – Leipzig, Abschnitt 1.1
- A 72 AS Zwickau-Ost – AS Hartenstein
- A 72 – AD Chemnitz - AS Chemnitz-Süd
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entstanden.
Die nachfolgend beschriebenen landespflegerischen Leistungen umfassen die Unterhaltungspflege von:
- Stillgewässern
- Gräben und Mulden
- Extensivgrünland an Gewässern
- Röhricht
- Feldhecken
Neben der Unterhaltungspflege ist das Einbringen von Steckhölzern/Setzstangen sowie deren Entwicklungspflege von 2 Jahren erforderlich.
Allgemeiner Hinweis:
Die Ausführung der Leistungen findet nur auf den in Anlage 1 dargestellten Maßnahmenflächen statt. Vorhandene Wildschutzzäune und Amphibienleiteinrichtungen sind vor Beschädigung zu schützen. Flurschäden sind sowohl auf den Maßnahmenflächen als auch auf Flurstücken Dritter zu vermeiden und gegebenenfalls selbstständig und auf eigene Kosten zu regulieren.
Vorarbeiten zur Leistungsausführung
Die Bereitstellung aller für die Durchführung der Arbeiten benötigten Geräte und Betriebsmittel als auch die Errichtung von Stellplätzen und notwendiger Arbeitsgassen sind Bestandteil der Leistungserbringung. Für die Herstellung von Arbeitsgassen und Pflegewege ist je nach Bestandssituation Gehölzaufwuchs zu entfernen oder zurückzuschneiden.
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Pflegearbeiten
Die Pflegearbeiten müssen in den vorgegebenen Zeitspannen durchgeführt werden. Die Durchführung der Pflegearbeiten ist dem AG bzw. der Pflegeüberwachung mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten telefonisch oder schriftlich per E-Mail anzuzeigen, um eine Kontrolle zu ermöglichen.
Erfolgt dies nicht, ist dem AG bzw. seiner Pflegeüberwachung keine Kontrolle möglich und ggf. kann die Leistung nicht als erbracht anerkannt werden.
Gewässerpflege/ -Unterhaltung
- Gewässer entschlammen
- Grabenprofil wiederherstellen
- Gewässerdurchlass entschlammen
Bei den zu pflegenden Gewässern handelt es sich um Kleingewässer (Stillgewässer, zum Teil Amphibienlaichgewässer), Bachläufe, temporär wasserführende Gräben. Die Pflegearbeiten sind im vorgegebenen Leistungszeitraum (außerhalb der Brutvogel-/ Laichzeit), vor Beginn der Winterruhe durchzuführen. Es gelten die Einzelfristen gemäß der Besonderen Vertragsbedingungen. Die Gewässerentschlammung/ -entkrautung ist ausschließlich im Zeitraum 01.09.- 15.10. eines Jahres durchzuführen. Die Stillgewässer sind in Teilbereichen (siehe Karte) zu entschlammen. Die Schichtdicke der Sedimentablage innerhalb der Kleingewässer liegt i.d.R. bei max. 0,30 m. Diese weisen oft neben abgelagerten Sedimenten auch krautige Pflanzen und Röhricht auf. Das entschlammte Material einschl. der Pflanzenteile ist seitlich abzulagern, einzuebnen und die Uferböschung flach zu profilieren. Die verwendete Technik benötigt eine wasserbauliche Eignung (insbesondere bei Verwendung von Betriebs- und Schmierstoffen). Vorzugsweise ist ein Ketten- /Raupenfahrzeug zu verwenden, um Bodenschäden zu vermeiden. Beinhaltet die vom AN gewählte Technologie kein Ketten-/ Raupenfahrzeug sind Boden-/Arbeitsschutzmaßnahmen mittels lastverteilender Boden-/Abstützplatten zu ergreifen.
Gräben sowie der Durchlass (Fischotterdurchlass/ Rechteckdurchlass) bei Maßnahme 94(A94) sind so zu räumen, dass ein ungehinderter Abfluss wieder möglich ist. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit und Durchgängigkeit wieder herzustellen. Die Sedimentauflage innerhalb des Durchlasses (Maßnahme 94(A94)) hat eine Schichtdicke von bis zu 0,50 m. Diese ist zu ¾ zu räumen. Um den Abfluss zu gewährleisten, ist der Zu- und Ablauf (10 - 15 m vor und nach dem Bauwerk) ebenfalls zu entschlammen und zu profilieren. Die Uferböschung ist beidseitig nach erfolgter Entschlammung mit Steckhölzern/ Setzstangen zu bepflanzen. Diese sind auf der Maßnahmenfläche zu gewinnen. Auf der Maßnahmenfläche A01.3 bei Reichenbach/Großschirma existieren drei Stichgräben, die das anfallende Regenwasser von der gegenüberliegenden Straßenseite in ein Stillgewässer einleiten. Diese drei Gräben sind zu räumen und so zu profilieren, dass der Abfluss in das Stillgewässer ungehindert erfolgen kann. Der Durchlassauslauf an der Straße ist mit einem Gitter versehen.
Röhrichtmahd Das Röhricht ist entsprechend der Angaben in der jeweils gültigen Version des LV‘s zu pflegen. Es gelten die Einzelfristen gemäß der Besonderen Vertragsbedingungen.
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Die Röhrichtmahd (Röhricht schneiden) ist ausschließlich im Zeitraum 01.09.- 30.09. eines Jahres durchzuführen. Dabei sind Minimierungsmaßnahmen zum Schutz insbesondere von Insekten, Amphibien und Vögeln zu beachten. Dazu zählen:
- Abschnittsweise Mahd (50% Teilflächen belassen)
- Einhalten der Leistungszeiträume (Durchführung außerhalb der Brutvogel- und Laichzeit bzw. vor Beginn der Winterruhe)
- Keine Mulchmahd, Schnitthöhe von 25 cm
- Belassen des Schnittgutes von 3 – 7 Tagen, danach Beräumung
Ein Mulchschnitt ist nicht zulässig und wird nicht vergütet.
Feldheckenpflege/ Ufergehölzpflege/ Baumentnahme
Überhälter und Gehölzgruppen sind nach Angaben des AG zu belassen. Als „Überhälter“ werden einzelne Bäume und Sträucher wie bspw. Eiche, Kirsche, Feldahorn oder Walnuss stehen gelassen (Aufzählung unvollständig). Dies gilt insbesondere für Gehölze der Baumschicht, die nur ein geringes Potential zum Wiederaustrieb besitzen, bzw. deren Kronen sich gut entwickelt haben. Um unterschiedliche Altersstadien und Strukturen zu entwickeln, wird der Gehölzbestand der Hecken selektiv verjüngt. Selektive Entnahme bedeutet, dass die Gehölze zum jeweilig angegebenen Prozentsatz entnommen werden. Dies bewirkt eine Förderung der langsam wachsenden Straucharten (z.B. Weiß-, Schwarzdorn, Heckenrose) durch erhöhte Belichtung. Weiter sind die Gehölze in den für die jeweilige Art fördernden Höhenstufen gestaffelt ca. 10 bis 80 cm über dem Boden zurückzuschneiden, dies gilt für „gepflanzte“ Gehölze und für „Wildwuchs“ bspw.:
- 10 – 20 cm über den Boden: o Haselnuss, Hartriegel, Heckenkirsche, Pfaffenhütchen, Weide, Heckenrose
- 40 – 80 cm über den Boden: o Schwarzdorn, Weißdorn, Holunder, Mehlbeere, Kornelkirsche, Eiche, Linde, Ahorn.
Gemäß LV gilt 1 Stock = 1 Stück Strauch oder Baum. Dazu zählen sämtliche Stockaustriebe und Wurzelausläufer die von einem Wurzelballen ausgehen.
Die zu pflegenden Gehölze bzw. Gehölzbestände weisen auf den unterschiedlichen Maßnahmenflächen unterschiedliches Wuchspotential auf. Demnach ist die Entwicklung der einzelnen Gehölzbestände trotz ungefähr gleichen Alters unterschiedlich. Grundsätzlich sind Bedränger sowie schnellwachsende Gehölze wie Weide, Haselnuss, Birke und Zitterpappel einer Entnahme gegenüber langsam wachsenden Sträuchern und Bäumen vorzuziehen.
Um eine Gewässer-/ Grabenpflege auf Teilflächen zu ermöglichen, ist es erforderlich, einzelne Gehölze Auf-Stock-zu-setzen oder kleinere Bäume zu entnehmen. Dies hat außerhalb der Brutvogelzeit gemäß Leistungszeitraum zu erfolgen.
Die zu erhaltenden Bestandsgehölze und deren Wurzelraum sind während der Pflegearbeiten, insbesondere mit Großtechnik (Bagger), vor Beschädigung zu schützen.
Sollten Beschädigungen an Gehölzen auffallen, sind diese unverzüglich dem AG / der PÜ anzuzeigen. Durch den AN verursachte Gehölz- und/oder Wurzelschäden sind umgehend dem AG/der PÜ schriftlich, per E-Mail, anzuzeigen und auf Kosten des ANs, durch entsprechende Maßnahmen gemäß der gültigen ZTV Baumpflege zu behandeln.
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Weitere mögliche auszuführende Leistungen
- Absteckung
- Erdarbeiten
- Pflanzarbeiten
1.2 Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten
Ausgeführte Vorarbeiten
Entfällt.
Ausgeführte Leistungen
Entfällt.
Gleichzeitig laufende Arbeiten
Die Koordination bei gleichzeitigen Arbeiten erfolgt durch den AG bzw. seiner BÜ. In den Wintermonaten kann es auf Flächen mit Gehölzbestand zur Durchführung von Gehölzverjüngungsarbeiten durch Dritte an den Gehölzbeständen kommen. In den Frühjahrs- und Sommermonaten erfolgen Mahdarbeiten durch Dritte. Die Maßnahmenfläche A03 wird von Frühjahr bis Herbst mit Rindern/ Wasserbüffeln beweidet. Aufgrund dessen sind die anfallenden Arbeiten dem AG/der PÜ mindestens 7 Arbeitstage im Voraus anzuzeigen. Die erforderlichen Abstimmungen mit dem Flächennutzer erfolgen ausschließlich durch den AG bzw. seiner PÜ.
Pachtflächen/ Nutzungsflächen
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmenflächen werden durch Dritte genutzt.
| Maßnahme | Ort | Bemerkungen |
|---|---|---|
| A03 | Auerswalde | Beweidung |
| A02 | Draisdorf | Beweidung |
1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2. Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung
2.1 Lage (Adresse der Leistungsstelle)
Die Pflegearbeiten erfolgen im Abschnitt A 4 AS Berbersdorf - AS Hohenstein-Ernstthal sowie im Abschnitt A 72 AK Chemnitz – AS Hartenstein.
2.2 Erreichbarkeit
Lage der Kompensationsflächen, vorhandene öffentliche Verkehrswege Die einzelnen Flächen sind über öffentliche Straßen, Wirtschaftswege und Feldwege zu erreichen.
Öffentliche Straßen und Wege, die im Zuge der Leistungen benutzt werden, sind ohne gesonderte Vergütung auf Kosten des AN ständig sauber und unbeschädigt zu halten.
Die Beeinträchtigung von zur Verkehrssicherheit notwendigen Sichtbeziehungen insbesondere an Kreuzungsbereichen und Einmündungen auf den fließenden Verkehr sowie Verkehrszeichen, ist auszuschließen. Sind Beeinträchtigungen auf die Verkehrssicherheit aufgrund der vom AN gewählten Technologie zu erwarten, so hat der AN eine entsprechende Verkehrsrechtliche Anordnung vor Beginn der Arbeiten und zu seinen Lasten einzuholen.
Zugänge, Zufahrten Die Lage der Zufahrten zu den Maßnahmenflächen sind den Übersichts- sowie Lageplänen zu entnehmen.
Flurschäden auf Zuwegungen sowie Maßnahmenflächen sind grundsätzlich zu vermeiden und wenn festgestellt ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
Die zu pflegenden Gewässer befinden sich mehrheitlich abseits von Straßen, d.h. die Zufahrten erfolgen über Wirtschafts- und Feldwege, Grünlandflächen, teils in unebenen Geländen. Direkt vor Ort ist mit Bodenfeuchte und nassem Untergrund zu rechnen.
Für die Pflege von Hecken an Ackerflächen erfolgten im Vorfeld Abstimmungen mit den angrenzenden Flächennutzern/-eigentümern durch den AG bzw. seiner PÜ. In Abhängigkeit vom Witterungsverlauf können jedoch Einschränkungen an der Überfahrbarkeit von Acker entgegenstehen und somit Anpassung an der vorgesehenen Technologie oder dem Ausführungszeitraum notwendig werden.
Für folgende Maßnahmenflächen sind hinsichtlich der Erreichbarkeit weitere Hinweise aus den Gegebenheiten vor Ort beziehungsweise aus der Vorabstimmung mit Dritten zu beachten:
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| Vorhaben | Lageplan | Maßnahme | Hinweis |
|---|---|---|---|
| A4 AS Glauchau - AS Hohenstein- Ernstthal | Nr. 1 | 94(A94) | Zufahrt bis 560,0 m über teils ungemähten Grasweg, Zufahrtsbreite 2,50 m |
| A4 AD Chemnitz – AS Chemnitz-Nord | Nr. 2 | A03 | Zufahrt bis 300 m über Weidefläche Neigung 1:4 bis 1:3 unmittelbar am Bachlauf |
| A4 BAB4 Chemnitz - Frankenberg | Nr. 3 | A02 | Zufahrt bis 400 m über Weidefläche |
| A72 AS Zwickau- Ost – AS Hartenstein | Nr. 9 | E20 | Zufahrt über Grünland bis 200 m, Neigung 1:4 bis 1:3 Zufahrt über Damm, Breite max. 2,00 m |
Die Zufahrt zu den Maßnahmen über Grünland und Acker kann witterungsbedingt variieren. Die Zufahrten sind bei Trockenheit und/oder Bodenfrost sowie nach der Ernte zu nutzen.
2.3 Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten
Möglichkeiten der Ver- und Entsorgung sind vom AN selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen und mit den zuständigen Versorgungsträgern abzustimmen.
2.4 Lager- und Arbeitsplätze
Flächen für Lager- oder Arbeitsplätze werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Seitenentnahmen sind nicht vorgesehen. Es ist Sache des AN, sich diese zu beschaffen.
Das Auf- oder Abstellen sowie die Lagerung von Technik und der zur Umsetzung der Pflegemaßnahmen notwendigen Hilfsmitteln hat außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu erfolgen. Vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen sind nach Fertigstellung den jeweiligen Eigentümern in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze entstehen (bspw. Öl, Fahrspuren, Eindrücke durch schwere Lasten, Gewässerverschmutzung, Schäden an vorhandenen Bäumen und Vegetationsflächen etc.), haftet der AN.
Der AN hat sicherzustellen, dass die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken für die Eigentümer oder Pächter während der ganzen Ausführungszeit ohne Gefahr möglich ist. Ausnahmen davon sind nur nach Einwilligung des Wegeeigentümers und der betroffenen Anlieger in Abstimmung mit dem AG möglich.
Alle Kosten für das Anlegen, Unterhalten, Beseitigen und ggf. Rekultivieren von Lager- und Arbeitsplätzen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Außerhalb und auf den Maßnahmenflächen werden dem AN keine Ablagerungsstellen zur Verfügung gestellt. Seitenentnahmen sind nicht zugelassen.
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3. Angaben zur Ausführung
Hinweis zur Vermessung
Die vorgegebenen Maßnahmenflächen und -größen aus den Lageplänen und dem LV beruhen auf Grundlagendaten der Planung und Ausführung dieser Kompensationsflächen sowie aus Erhebungen vor Ort aus dem Jahr 2026. Im Hinblick auf die Entwicklung der Vegetation auf diesen Flächen können zu den ausgeschriebenen Mengen Abweichungen auftreten. Diese Flächen und Daten sind vom AN eigenständig auf die örtlichen Gegebenheiten zu übertragen. Ausgenommen davon sind die Flächen, die zwingend im Beisein oder im Nachgang der Markierung, durch den AN, durch die PÜ freigegeben werden müssen. Um ein Mitwirken bei der Flächenabstimmung zu ermöglichen, sind diese Arbeiten mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn telefonisch oder schriftlich per E-Mail anzuzeigen.
Hinweis zu Arbeiten an Gewässern
Die auszuführenden Leistungen sind innerhalb oder an stehenden und temporär fließenden Gewässern zu erbringen. Es handelt sich überwiegend um Kleingewässer, Bachläufen und Entwässerungsgräben. Weitere Eingriffe, als die beschriebenen Maßnahmen zur Pflege und Wasserhaltung sind zu unterlassen. Es ist darauf zu achten, dass keine Betriebsmittel (bspw. Öle, Kraftstoffe, Hydraulikflüssigkeiten u.a.) in die Gewässer gelangen.
Bei der Pflege ist außerdem darauf zu achten, dass der Wasserstand der Gewässer witterungsbedingt schwanken kann.
Schutzbereiche und -objekte
Folgende Maßnahmen befinden sich innerhalb oder in der Nähe eines Schutzgebietes:
- Landschaftsschutzgebiet: Maßnahmen A03, E04, A001.0
- FFH- Gebiete und SPA- Gebiete: E04, 94(A94), A001.0
- Überschwemmungsgebiete: E04, 94(A94), A01, A001.0
Medien auf den Maßnahmenflächen
Auf den Maßnahmenflächen befinden sich zu den in Text und Lageplan angegeben Medien keine weiteren bekannten Leitungen.
3.1. Verkehrssicherung im Bereich der Leistungsstelle (Verkehrsführung)
Die Beeinträchtigung von zur Verkehrssicherheit notwendigen Sichtbeziehungen insbesondere an Kreuzungsbereichen und Einmündungen auf den fließenden Verkehr sowie Verkehrszeichen, ist auszuschließen.
Sind Beeinträchtigungen auf die Verkehrssicherheit aufgrund der vom AN gewählten Technologie zu erwarten, so hat der AN eine entsprechende Verkehrsrechtliche Anordnung zu seinen Lasten und rechtzeitig einzuholen.
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3.2. Ablauf der Leistungserbringung (Termine)
Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Anlaufberatung zusammen mit dem AG und seiner PÜ, bei der die örtlichen Besonderheiten sowie die Pflegearbeiten im Einzelnen besprochen werden. Hierzu wird durch den AG bzw. seiner PÜ eine Niederschrift erstellt und im Nachgang dem vollständigen Teilnehmerkreis, i. d. R. per E-Mail, übergeben. Die Ausführungszeiten für die Pflegearbeiten sind der jeweils gültigen Version der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Änderungen der Ausführungszeiträume aus unvorhersehbarem Grunde oder Leistungen Dritter welche die Erreichbarkeit der Flächen oder die Ausführung der Leistung behindern oder beeinträchtigen würden, erfolgen im Dialog zwischen AG/PÜ und AN. Diese werden Vertragsbestandteil. Der weitere Ablauf liegt in Disposition des AN. Die Durchführung der Pflegeleistungen ist dem AG bzw. der PÜ mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten telefonisch oder E-Mail anzuzeigen, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Die Ausführung der beauftragten Leistungen erfolgt bei Tageslicht nach Wahl des AN, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und Vorgaben. Alle notwendigen Vorkehrungen für eine Leistungserbringung im Winterzeitraum sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. Die Überprüfbarkeit der Leistungserbringung ist Voraussetzung für die Vergütung der erbrachten Leistung. Dies gilt auch bei Wiederaufnahme der Arbeiten nach Unterbrechungen. Erfolgt dies nicht, ist dem AG bzw. seiner PÜ keine Kontrolle möglich und die Leistung kann somit nicht als erbracht anerkannt werden. Die Mehrkosten für die Unterbrechung der Arbeiten infolge „Schlechtwetter“ bzw. witterungsbedingter Arbeitsunterbrechungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.3. Stoffe und Teile
Alle vom AN gelieferten Stoffe und Teile müssen den ausgeschriebenen Qualitäten entsprechen, ein entsprechender Nachweis ist dem AG bzw. der PÜ vor Verwendung vorzulegen. Werden andere Materialien als im LV aufgeführt verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschriebenen Materialien, vor Einbau, nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis der Gleichwertigkeit trägt der AN.
Abfälle
Der AN hat dafür zu sorgen, dass alle anfallenden Abfälle entsprechend des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz behandelt werden.
Dies betrifft sowohl die vom AN erzeugten Abfälle während der Pflegearbeiten als auch die Abfälle, die auf den Flächen vorgefunden werden.
Der AG bzw. seine PÜ ist über den vorgefundenen Abfall auf den Flächen umgehend schriftlich per E-Mail mit Angabe der Maßnahmenfläche zu informieren.
Den öffentlichen Auftraggebern obliegt die Nachweispflicht über die fachgerechte Entsorgung. Die durch den Auftragnehmer erbrachten Entsorgungsleistungen sind entsprechend nachzuweisen. Der Nachweis ist der Rechnung im Original beizulegen. Der Nachweis muss mindestens Angaben zu:
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- Tag der Entsorgung
- Ort der Entsorgung
- Entsorgungsmenge
- Entsorgungsart (Benennung der entsorgten Stoffgruppen auf dem Nachweis)
enthalten.
Die Kosten für die fachgerechte Entsorgung werden auf entsprechenden Nachweis abgerechnet.
Fehlen die oben genannten Mindestangaben erfolgt durch den Auftraggeber die Kürzung der entsprechenden Leistungspositionen der Rechnung.
3.4. Angaben zur Abrechnung
Bei dem Verdacht von Mengenabweichungen muss zwingend eine zeitnahe Anzeige (spätestens am Tag und vor Beginn der Ausführung) erfolgen. Der AG bzw. seine Pflegeüberwachung müssen die Möglichkeit erhalten, die angezeigten Mengenabweichung zu prüfen und ggf. ablehnen zu können, andernfalls besteht keine Verpflichtung zur Vergütung durch den AG.
Mehr-/Mindermengen oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht prüfbare vertragliche Leistungen werden nicht berücksichtigt und können auch nicht abgerechnet werden sofern keine Bestätigung durch den AG bzw. seine Pflegeüberwachung vorliegt.
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage örtlicher Aufmaße bzw. anderen geeigneten Nachweisen (Lieferscheine, Wiegescheine, Entsorgungsnachweis etc.).
Hinweis örtliche Aufmaße:
Die für die Abrechnung notwendigen örtlichen Aufmaße, sind dem Leistungsstand entsprechend zusammen mit der PÜ aufzunehmen. Gemäß LV erfolgt die Abrechnung für 1 Stock je 1 Stück Strauch oder Baum. Ein Stock umfasst sämtliche Stockaustriebe und Wurzelausläufer die von einem Wurzelballen ausgehen. Durch den AN ist je Leistungsposition ein Aufmaßblatt zu erstellen. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
- Auftragnehmer,
- Auftraggeber,
- Nummer des Aufmaßblattes,
- Bezeichnung der Pflegeleistung,
- Ordnungszahl (OZ).
- Stückzahl oder Skizze einer Fläche mit Bemaßung
Weiterhin müssen die aufgemessenen Flächen durch entsprechende Angaben eindeutig identifizierbar sein. Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“. Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrundeliegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig. Eventuell erforderliche
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Mengenberechnungen erfolgen nicht auf den Aufmaßblättern, sondern auf beigelegten Berechnungsblättern. Die erstellten Aufmaßblätter sind mit der Rechnung im Original vorzulegen.
Rechnung
Unmittelbar nach Erfüllung der Teilleistung sind die einfach ausgefertigten, an den AG adressierten Rechnungen zusammen mit den rechnungsbegründenden Nachweisen (Aufmaße, Lieferscheine etc.) zur Prüfung an die Pflegeüberwachung zu senden.
Die Rechnungen sind fortlaufend zweckgebunden zu bezeichnen (bspw. Abschlagsrechnung, Schlussrechnung) sowie kumuliert aufzustellen.
Zusätzlich ist es erforderlich, die ungeprüfte Rechnung vorab digital als Scan im Datenformat PDF an den AG zu senden.
Hinweis des AGs zum elektronischen Rechnungseingang:
- Es ist immer nur eine Rechnung mit einem PDF-Dokument zu versenden!
- Im Dateinamen ist der Wortlaut Rechnung ungeprüft sowie die Bestellnummer zu verwenden.
Weitere wichtige Hinweise:
- Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die PÜ. Nach erfolgter Rechnungsprüfung der Papierunterlagen sendet diese die geprüfte Rechnung mit den bestätigten rechnungsbegründenden Nachweisen an den AG zur weiteren Bearbeitung.
Die prüffähige Schlussrechnung, einschließlich aller rechnungsbegründenden Unterlagen, ist bis zum 30.11.2029 vorzulegen.
3.5. Prüfungen
Prüfungen und Eigenüberwachung entsprechend der geltenden Richtlinien haben durch den AN selbstständig zur erfolgen. Kontrollprüfungen auf die im LV ausgeschriebenen Qualitäten und Mengen erfolgen zusammen mit dem Auftraggeber und/oder seiner Pflegeüberwachung.
3.6. Hinweise zur Arbeitssicherheit Der Auftragnehmer ist aufgrund der Gesetzgebung verpflichtet vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren, siehe hierzu §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz. Diese Dokumentation ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Die im §2 der DGUV Vorschrift 1 genannten Vorgaben sind verpflichtend. Auf folgenden Gefahren zu landespflegerischen Leistungen wird von seitens des Auftraggebers hingewiesen:
- Mechanische Gefährdungen
- Absturz, bei den Arbeiten an Hängen und Böschungen,
- Sturz in Gewässer und der Gefahr des Ertrinkens,
- Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, aufgrund der Geländebeschaffenheit,
- Umgang mit Maschine und Arbeitsgeräten
- Biologische (Arbeits-) Stoffe
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- Zecken, Eichen-Prozessionsspinner und giftige Pflanzen, wie der Riesenbärenklau (auch Herkulesstaude genannt)
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- Klima, arbeiten bei Kälte und Nässe, UV-Strahlung und Hitze
- Arbeiten bei Dunkelheit
- sonstige Gefahren
- fehlende Arbeitsorganisation für ein sicheres Arbeiten, z.B. fehlende Erste Hilfe.
Die Auflistung der oben genannten Gefahren, kann sich im Rahmen der Auftragserfüllung erweitern und ist nicht abschließend, diese ist durch den Auftragnehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer hat während der Auftragserfüllung einen Verantwortlichen zu benennen, der Weisungsbefugnis für alle anwesenden Mitarbeiter hat, welche den Auftrag im Namen des Auftragnehmers durchführen. Dieser ist Ansprechpartner für den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer hat sich vor Auftragsannahme selbstständig über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren.
4. Ausführungsunterlagen
4.1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Der AG stellt dem AN die Leistungsbeschreibung (Ausführungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis) als Ausführungsunterlage zur Verfügung.
Der AN hat alle von dem AG übergebenen Unterlagen auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
4.2. Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
- Aufmaße und weitere, erforderliche rechnungsbegründende Unterlagen
Alle rechnungsbegründenden Unterlagen müssen der AG bzw. seiner Pflegeüberwachung im Original vorgelegt werden.
Vorlage zuletzt aktualisiert: 11.08.2025 14 von 15 Stand 26.08.2026
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5. Ergänzende Vertragsbedingungen
(Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter)
Der AN benennt zum Vertragsabschluss eine verantwortliche Projektleitung und eine Stellvertretung, welche die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und deren Erreichbarkeit hinreichend gesichert ist (siehe Formular „Mitteilung Projektleitung“). Es ist sicherzustellen, dass die im Angebot benannte qualifizierte Fachkraft bei den auszuführenden Arbeiten, für die Dauer der Arbeiten vor Ort ist und dem AG bzw. der PÜ als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der AN verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags mit dem vorgenannten benannten Personal durchzuführen, soweit dem, nicht unabwendbare Ereignisse entgegenstehen. Personelle Änderungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG möglich. Der AG kann die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere wenn das Personal nicht über eine mindestens gleichwertige Qualifikation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit verfügt, wie das benannte Personal oder die personelle Änderung nicht ohne zusätzlichen Einarbeitungsaufwand möglich ist. Die Zustimmung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den AG. Ergänzend zur gültigen Version der Vergabeunterlagen geltenden nachfolgende technische Vertragsbedingungen, Lieferbedingungen und Prüfvorschriften, Empfehlungen, Hinweise und Merkblätter sowie sonstige anzuwendende technische Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gültigen Fassung:
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ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 18 (FGSV 224)
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ZTV E-STB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (FGSV 599)
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ZTV Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten, Ausgabe 2017 (FGSV 20021)
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R SBB 2023 Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023
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ZTV Ew-StB 25 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025
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DIN 18919 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen
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ZTV-SA 21 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
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RSA 21 - Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Vorlage zuletzt aktualisiert: 11.08.2025 15 von 15 Stand 26.08.2026