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Gemeinde Wandlitz
Der Bürgermeister
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel
13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz-
grundverordnung (DSGVO)
Die Gemeinde Wandlitz nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grund-
sätzlich bewahrt die Gemeinde Wandlitz Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahr-
nehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens (national) verarbeitet die
Gemeinde Wandlitz Daten von Ihnen.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Gemeinde Wandlitz Sie nachstehend gemäß Arti-
kel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver-
antwortlichen:
Gemeinde Wandlitz
Der Bürgermeister
Prenzlauer Chaussee 157
16348 Wandlitz
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Herr Karsten Witt
E-Mail: wandlitz@dsb-email.de
Postalisch erreichbar über die Gemeindeverwaltung
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Zweck der Verarbeitung ist die Durchführung eines Vergabeverfahrens.
3b) Rechtsgrundlage:
Grundlage zur Datenerhebung ist der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3
DSGVO und § 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches
Datenschutzgesetz.
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-
Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab
einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor
der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern.
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Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-
pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabege-
setzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftrag-
nehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang
können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1
DSGVO verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer
einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der
Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedin-
gungen gewährt, so hat er dies nach § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes
der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der
im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung ein-
gerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften
Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Verga-
begesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen
mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der
Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.
Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-
lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters be-
schränkt würde. Bei Vergabeverfahren, auf die das Brandenburgische Vergabegesetz wegen des
geschätzten Auftragswertes nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes nicht
anwendbar ist, liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung unterrichtet die Vergabestelle jeden Be-
werber und jeden Bieter unverzüglich über die Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabe-
verfahrens einschließlich der Gründe dafür. Die Vergabestelle teilt unverzüglich, spätestens inner-
halb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bie-
tern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des
erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtig-
ten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.
Nach § 19 Abs. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen unterrichtet die Vergabe-
stelle unverzüglich Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind und solche, deren Ange-
bote nicht in die engere Wahl kommen.
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Nach § 19 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen teilt die Vergabestelle auf
Verlangen den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalen-
dertagen nach Eingang ihres in Textform gestellten Antrags die Gründe für die Nichtberücksichti-
gung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mit. Den Bietern werden auch die Merkma-
le und die Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name mitgeteilt.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-
chen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Branden-
burg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezoge-
nen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben
nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der An-
spruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch be-
nötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters
zu verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-
bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, so-
fern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegen-
steht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Tel.: 033203 356-0
E-Mail: Poststelle@LDABrandenburg.de
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Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren
Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen
Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5
Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen
Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung
Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Branden-
burg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für
den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de ent-
nehmen.
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