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Gestattungs- und Stromliefervertrag für eine Dach-Photovoltaikanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Gestattungs- und Stromliefervertrag zur Installation und Nutzung einer Dach-Photovoltaikanlage (Schulgebäude und Sport- halle)

zwischen

der Gemeinde Wandlitz in 16348 Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 157, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Oliver Borchert, - Eigentümer -

und

xxx - Betreiber –

wird folgender Vertrag geschlossen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Vertragsbestandteile

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragspflichten

§ 3 Installation der PV-Anlage

§ 4 Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen

§ 5 Verkehrssicherungspflicht und Haftung

§ 6 Eigentums- und Nutzungsrechte

§ 7 Nutzungsentgelt

§ 8 Stromlieferung

§ 9 Strompreis und Jahresrechnung

§ 10 Umsatzsteuer

§ 11 Vertragslaufzeit

§ 12 Rücktrittsrecht und Kündigung

§ 13 Vertragsende

§ 14 Sicherheitsleistungen

§ 15 Rechtsnachfolge

§ 16 Besondere Leistungen des Betreibers

§ 17 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

§ 18 Erwerbsrecht

§ 19 Datenschutz

§ 20 Salvatorische Klausel

§ 21 Schlussbestimmungen

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§ 1 Vertragsbestandteile

(1) Für die Durchführung dieses Vertrages gelten in der Reihenfolge:

• Dieser Vertrag nebst Anlagen

• Die Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung, Angebot, Preisblatt, Formblatt tech- nische Angaben)

• Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragspflichten

(1) Die Gemeinde Wandlitz ist Eigentümer des Grundstücks und der Gebäude (nachfolgend auch „Vertragsfläche“)

Straße: Bernauer Damm 2A & 2B PLZ/Ort: 16348 Wandlitz Ortsteil: Schönwalde Gemarkung: 1646 Flur und Flurstück: 3_506, 508, 512, 526, 527 5_356 Grundbuch, Blatt, Nr.: 1199 Leistung: Vermietung von Dachflächen und Einspeisung/ Lieferung von Strom Objektteil: Schulgebäude und Sporthalle

(2) Der Eigentümer gestattet dem Betreiber auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten auf der in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Dachflächen der Gebäude (Modulfläche ohne Laufwege) eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage (Parameter siehe Leistungsbeschrei- bung) einschließlich der erforderlichen Unterkonstruktionen, Infrastruktur und zum Be- trieb erforderlichen elektrischen und technischen Anlagen (nachfolgend insgesamt auch „PV-Anlage“) fachgerecht zu installieren, zu betreiben, zu unterhalten, anzuschließen, in- standzuhalten und instandzusetzen, zu erneuern, zu ersetzen und zurückzubauen. Der Lageplan der PV-Anlage ist in Anlage 1 der Leistungsbeschreibung beigefügt. Hierzu ge- stattet der Eigentümer dem Betreiber auf der Vertragsfläche Folgendes:

• Das Anbringen und die Installation der Solarstrommodule mit allen erforderlichen Un- terkonstruktionen und Leitungen; • das Anbringen und die Installation der erforderlichen elektrischen und technischen An- lagen, insbesondere der Wechselrichter; • die Verbindung der PV-Anlage mit dem öffentlichen Netz des zuständigen Verteilungs- netzbetreibers einschließlich der Errichtung eines Zählerplatzes für die Eigenstromnut- zung und Einspeisung ins öffentliche Netz; • die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen, gegebenenfalls durch Nutzung von im Übrigen nicht benötigten Leerrohren; • die Installation der erforderlichen Schalt-, Steuerungs-, Trafo-, Übergabe- und Mess- anlagen; • den Anschluss der Anlage an einen Telefon- bzw. Internetanschluss zum Zwecke der Fernüberwachung des Anlagenbetriebes; • die für Planung und Errichtung, ggfs. auch Erneuerung, Veränderung oder Demontage nötigen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, auf denen die Lage von

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vorhandenen oder geplanten sonstigen Leitungen und Anlagen auf dem Grundstück ersichtlich ist vom Betreiber zu erstellen und dem Eigentümer zu übergeben; • den für Planung und Errichtung, Wartung und Instandhaltung, ggfs. auch Erneuerung, Veränderung oder Demontage nötigen Zugang bzw. die nötige Zufahrt zum Grund- stück und Gebäude, auch für vom Mieter beauftragte Dritte gemäß § 4 Abs. 5; • die Nutzung der Vertragsfläche zur Montage der Komponenten und zur Anlieferung, Zwischenlagerung und zum Transport zum Montageort aller für die PV-Anlage benö- tigten Materialien und Geräte; • die Wartung und Instandhaltung der PV-Anlage.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die PV-Anlage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vor- schriften, den Sicherheitsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik so zu er- richten, zu betreiben und zu unterhalten, dass dem Eigentümer kein Nachteil gegenüber dem Zustand des Gebäudes ohne Anlage entsteht. Der Betreiber hat die Anlage in einem Zustand zu erhalten, dass ein einwand- bzw. störungsfreier Betrieb dauerhaft gewährleis- tet ist und von ihr keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgeht, sowie hierfür erfor- derliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Geschieht dies nicht, kann der Eigentümer entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Kosten und Rechnung des Betrei- bers vornehmen. Hierzu zählt unter anderen auch der Blitzschutz.

(4) Die Lage der PV-Module inkl. Größenangaben, die Unterkonstruktion, der Verlauf der An- schlussleitungen sowie der Installationsort für die erforderlichen Schalt- und Messanlagen sowie sonstigen erforderlichen technischen und elektrischen Einrichtungen sind vom Be- treiber gemäß DIN EN 62446 (VDE 0126-23-1) sachgerecht zu dokumentieren, in einen Plan einzuzeichnen und bedürfen vor Baubeginn der Absprache sowie des Einverneh- mens des Eigentümers. Diese Dokumentations- und Plangrundlagen werden nach end- gültiger Fertigstellung Bestandteil des Vertrages. Ebenfalls sind hierin die Laufwege auf dem Dach und einzuhaltende Abstände zu dokumentieren und in dem Plan zu vermerken. „Baubeginn“ im Sinne dieses Vertrages ist die erstmalige Einrichtung der Baustelle bzw. die erstmalige Materialanlieferung. Die Ermittlung der Aufmaße als Grundlage für die Pla- nungsarbeiten gilt nicht als Baubeginn.

(5) Der Eigentümer wird es unterlassen, nachträgliche bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück im Sinne des Abs. 1, die eine Ertragsminderung der PV-Anlage um mindestens 10 % (insbesondere durch Verschat- tung) bewirken, vorzunehmen bzw. wird solche Veränderungen nur nach Absprache und mit Zustimmung des Betreibers vornehmen. Der Eigentümer kann die Zustimmung des Betreibers verlangen, wenn er den Betreiber in Höhe der voraussichtlichen Ertragsminde- rung entschädigt.

(6) Der Betreiber akzeptiert die auf dem in Abs. 1 benannten Grundstück vorhandene Be- pflanzung bei Vertragsbeginn sowie die gegebenenfalls dadurch hervorgerufene Ver- schattung der Modulfläche. Der Eigentümer wird während der Vertragslaufzeit – außer im Falle einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde – keine über den Be- stand hinausgehende, den Betrieb der Anlage behindernde Neu- oder Zusatzbepflan- zung, die die Gebäudehöhe innerhalb der Vertragslaufzeit übersteigt oder sonst zur Ver- schattung führt, vornehmen. Der entsprechende Rückschnitt ist auf Kosten des Eigentü- mers geschuldet.

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(7) Der Terminplan für die Installation der PV-Anlage einschließlich Fertigstellung ist mit dem Eigentümer rechtzeitig abzustimmen. Die Belange des Eigentümers sind zu berücksichti- gen. Änderungen des Betreibers an dem vereinbarten Terminplan sind einvernehmlich festzulegen und bedürfen der Schriftform.

(8) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die PV-Anlage dem Gebäude nicht sein Gepräge geben und nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes dienen soll.

(9) Die Parteien sind sich einig, dass der erzeugte Strom vorrangig vor Ort selbst genutzt und ein ggf. vorhandener Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist wird. Die Kosten des Anschlusses trägt der Betreiber.

(10) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, den anderen Vertragspartner unver- züglich über die Umstände in Kenntnis zu setzen, die für den Betrieb der PV-Anlage bzw. das Eigentum des Eigentümers von wesentlicher Bedeutung sind. So werden sie sich insbesondere dann informieren, wenn die Beschaffenheit des Daches nicht mehr geeignet ist, die Sicherheit und Standfestigkeit der PV-Anlage zu gewährleisten oder andere we- sentliche Schäden am Dach sichtbar werden.

§ 3 Installation und Unterhaltung der PV-Anlage

(1) Der Betreiber übernimmt die vertragsgegenständliche Dachfläche in dem ihm im Zeitpunkt der beidseitigen Vertragsunterzeichnung bekannten Zustand und wird diese vor Baube- ginn besichtigen Dem Betreiber sind die Gegebenheiten der vertragsgegenständlichen Dachfläche vor Baubeginn vollständig bekannt.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, die PV-Anlage zu errichten und zu betreiben sowie – sofern sie nicht vom Eigentümer gemäß § 18 erworben wird – nach Vertragsende nach Maßgabe des § 13 rückzubauen bzw. durch von ihm beauftragte Dritte zurückbauen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug oder individueller Abstimmung zwischen den Vertragsparteien ist der Eigentümer berechtigt, die Arbeiten durch einen Dritten durchführen zu lassen. In diesem Fall werden sich die Parteien über die Kostenaufteilung für den Auf- bzw. Rückbau abstim- men. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, so werden die Kosten zwischen dem Betreiber und dem Eigentümer hälftig geteilt.

(3) Die für die Gebäude bei dem Eigentümer vorhandenen Statiken, werden dem Betreiber in Kopie zur Verfügung gestellt.

Der Betreiber hat vor Ausführung der Maßnahmen in eigener Verantwortung und auf ei- gene Kosten die Statik der jeweiligen Dachkonstruktion auf die jeweils künftige, in Anbe- tracht der Vertragsdauer zu erwartende Belastung durch die PV-Anlage fachgerecht von einem dafür zugelassenen Büro prüfen zu lassen. Entsprechende Nachweise hierzu sind vor Beginn baulicher Maßnahmen jeweils in 1-facher Ausfertigung dem Eigentümer vor- zulegen.

(4) Der Nutzer muss die Vorgaben der für den Brandschutz zuständigen Behörde einhalten und eventuell erforderliche Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen. Die Anlage ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Freischaltung auf der Gleich- spannungsseite) zu montieren. Bei der Durchführung technischer Maßnahmen, insbeson- dere bei der Leitungsverlegung, sind die brandschutztechnischen Vorschriften zu beach- ten.

Soweit es für die technische Installation von Leitungen oder sonstigen Anlagenteilen er- forderlich ist, diese durch festgelegte Brandabschnitte zu verlegen, müssen die jeweiligen

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Durchführungen, Öffnungen oder Ähnliches wieder entsprechend den Regeln der Technik auf Kosten des Betreibers ordnungsgemäß geschlossen werden. Hierüber ist eine ent- sprechende Bescheinigung einer zugelassenen Fachfirma unaufgefordert dem Eigentü- mer vorzulegen.

(5) Sofern eine Blitzschutzanlage auf dem Gebäude installiert ist, ist die PV-Anlage, falls er- forderlich, darin einzubeziehen. Falls sich dadurch Änderungen an der Blitzschutzanlage ergeben, wird eine entsprechende Veränderung bereits jetzt durch den Eigentümer er- laubt. Die fachgerechten Arbeiten sind vom Betreiber durchzuführen und dem Eigentümer nachzuweisen. Sollten sich hierdurch zusätzliche Kosten ergeben, so sind diese von dem Betreiber zu tragen.

(6) Für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz sowie den Anschluss an das Telefonnetz können während der gesamten Vertragslaufzeit die im Gebäude vorhandenen techni- schen Anlagen, soweit dies technisch möglich ist, genutzt werden. Soweit die vorhande- nen technischen Anlagen eine Nutzung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht er- möglichen, sind entsprechende Anlagen vom Betreiber in einer Weise her- bzw. bereitzu- stellen, die eine vorübergehende wie langfristige Beeinträchtigung des Grundstücks aus- schließen. Soweit sich diese Anlagen im Eigentum des zuständigen Energieversorgungs- bzw. Telekommunikationsunternehmens befindet, ist erforderlichenfalls dessen/deren er- forderliche Zustimmung einzuholen und dessen/deren Vorgaben einzuhalten. Die hierbei entstehenden Kosten für die Einspeisung und Messung mittels geeichter Messeinrichtun- gen sowie die Kosten zur technischen Einbindung der PV-Anlage an den mit dem Netz- betreiber abgestimmten Einspeisepunkt trägt der Betreiber. Sofern möglich, sind vorhan- dene Leerrohre zu nutzen. Der Betreiber stellt eigenständig den Einspeiseantrag beim Energieversorger.

(7) Der Betreiber garantiert die Einhaltung sämtlicher technischer und behördlicher Vorschrif- ten sowie sämtlicher sonstiger Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage, insbesondere die Bestimmungen der Bauordnung, die Arbeits- schutz- und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV), die Tech- nischen Anschlussbestimmungen (TAB), die VDE-Bestimmungen sowie die EN- und DIN- Normen.

(8) Der Betreiber verpflichtet sich auf seine Kosten, die für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Genehmigungen jeglicher Art zu beschaffen und sie dem Eigen- tümer zur Einsicht vorzulegen. Ist aus rechtlichen Gründen nur der Eigentümer berechtigt, die behördliche Genehmigung zu beantragen, wird er den Antrag stellen und soweit wie nötig bei der Genehmigung mitwirken. Die Kosten für das behördliche Verfahren trägt der Betreiber.

(9) Sollten künftig Nachweise oder bauliche Veränderungen des Grundstücks bzw. Gebäu- des durch Behörden erforderlich werden, die auf die Installation und den Betrieb der PV- Anlage zurückgehen, wird der Eigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritte diese auf Kosten des Betreibers erbringen bzw. vornehmen.

(10) Nach Installation der PV-Anlage sowie nach Bau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, die Gebäudebestandteile betreffen, findet jeweils eine gemeinsame Abnahme mit Vertretern oder Beauftragten des Eigentümers sowie des Betreibers statt. Der Betreiber hat den je- weiligen Abschluss der Maßnahme anzuzeigen. Der Eigentümer setzt dann einen Abnah- metermin innerhalb von 4 Wochen fest. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und von dem Eigentümer sowie dem Betreiber bzw. deren Beauftragten zu unterzeichnen. Sofern eine Abnahme innerhalb von 4 Wochen aufgrund eines Umstands nicht zustande kommt, den der Eigentümer zu vertreten hat, gelten die jeweiligen Arbeiten als abgenommen.

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Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von einem Monat, vom Tage der Abnahme angerechnet, zu beseitigen. Im Falle des Verzugs ist der Eigen- tümer berechtigt, diese Mängel auf Kosten des Betreibers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Sind dringende brandschutztechnische Erfordernisse berührt, kann der Eigen- tümer eine kürzere Frist setzen.

(11) Der Betreiber stellt sicher, dass die PV-Anlage auf dem Grundstück des Eigentümers keine Störungen von elektrischen Geräten, Antennen- und Computeranlagen verur- sacht. Sollten neue Erkenntnisse, die als gesicherter Stand von Wissenschaft und Technik gelten, erweisen, dass von der installierten Anlage trotzdem eine Beeinflussung ausgeht, ist der Betreiber zur Behebung der Störung verpflichtet. Sofern zur Behebung erforderlich, hat er die jeweils störende Einrichtung auf eigene Kosten zu demontieren und durch eine ordnungsgemäße Einrichtung zu ersetzen.

§ 4 Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen

(1) Der Betreiber ist während der gesamten Laufzeit des Vertrages verpflichtet, alle notwen- digen Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an der PV-Anlage unter Berücksichti- gung der gesetzlichen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik unverzüglich und auf eigene Kosten durchzuführen und sicherzustellen, dass die PV-Anlage nicht zur Verunreinigung oder Beschädigung des Gebäudes oder Beeinträchtigung des Betriebes führt. Der Betreiber hat hierfür alle Kosten zu tragen.

Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten nur von entsprechend geschultem Perso- nal unter Beachtung der geltenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden.

Der Eigentümer gestattet dem Betreiber sowie von ihm beauftragten Unternehmen nach Abstimmung alle hierfür notwendigen Maßnahmen.

Sofern notwendig, wird der Betreiber die hierfür erforderlichen Genehmigungen einholen.

(2) Maßnahmen des Betreibers an den bestehenden PV-Modulen, bei Montage technischer Anlagen einschließlich der erforderlichen Installationen sowie jede Änderung bzw. Erneu- erung der PV-Anlage und des Nutzungszweckes bedürfen im Einzelfall jeweils der vorhe- rigen Zustimmung des Eigentümers. Die beabsichtigten Maßnahmen sind in Plänen aus- führlich darzustellen und zu beschreiben und diese dem Eigentümer mindestens vier Wo- chen vor Durchführung der geplanten Maßnahme vorzulegen. Die aufgrund der baulichen und technischen Abstimmung geltend gemachten Anforderungen des Eigentümers sind zu berücksichtigen.

Der Betreiber verpflichtet sich, bei allen durchzuführenden Arbeiten einen störungsfreien Schulbetrieb zu gewährleisten. Im Zweifel hat dieser Vorrang vor einer zügigen Durchfüh- rung der Arbeiten an der Anlage des Betreibers.

Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass die allgemeine Sicherheit auf dem Grundstück nicht beeinträchtigt wird.

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Erforderliche bautechnische Nachweise sind im Einzelfall vom Betreiber auf eigene Kos- ten zu erstellen. Dies gilt auch, wenn sich daraus die Notwendigkeit einer bautechnischen Prüfung durch die Baurechtsbehörde ergibt.

(3) Der Eigentümer ist rechtzeitig, mindestens aber vier Wochen vor Durchführung, über not- wendige Maßnahmen zu benachrichtigen. Der Baubeginn ist dem Eigentümer mindestens einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Ausnahmsweise ist bei dringend erfor- derlichen Reparaturmaßnahmen eine kürzere Anzeigepflicht ausreichend. Das Betreten der Gebäude ist rechtzeitig vorher bei der örtlichen Dienststelle des Eigentümers anzu- zeigen.

(4) Der Eigentümer sichert den Zugang zu der PV-Anlage, allen Leitungs- und Steuerungs- einrichtungen sowie zum Übergabepunkt an das Energieversorgungsunternehmen zu, um Installations-, Wartungs-, Unterhaltungs-, Reparatur- und Überprüfungsarbeiten durch den Betreiber oder seine Beauftragten zu gewährleisten. Die Terminierung des Zugangs ist, soweit dringend erforderliche Arbeiten nicht ein unverzügliches Tätigwerden erfordern, mindestens 14 Tage vorab mit dem Eigentümer schriftlich oder textlich abzustimmen. Es wird kein unbeaufsichtigter Zugang gewährt. Der Eigentümer behält sich vor, die Eignung der Personen zu überprüfen (z.B.: durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnis- ses). Der Betreiber verpflichtet sich, im Rahmen des Zugangs alle einschlägigen techni- schen und sicherheitsrelevanten Regeln einzuhalten.

(5) Instandhaltungs- (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), Modernisierungs-, Erweiterungs- und sonstige Baumaßnahmen auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück bzw. in oder an dem sich darauf befindlichen vertragsgegenständlichen Gebäude, die aller Vo- raussicht nach eine Unterbrechung der Stromproduktion von länger als einen Tag oder den Ab- und Aufbau der PV-Anlage oder Teile hiervon zur Folge haben, bedürfen der vorherigen schriftlichen oder textlichen Abstimmung mit dem Betreiber. Die Abstimmung hat möglichst frühzeitig, mindestens aber 4 Wochen vor Durchführung der geplanten Maß- nahme zu erfolgen, soweit es sich nicht um einen Fall von Gefahr im Verzug handelt. Bei Gefahr im Verzug hat eine mindestens textliche Benachrichtigung an den Betreiber un- verzüglich zu erfolgen.

(6) Das Gebäude, auf dem die PV-Anlage errichtet wird, ist vom Eigentümer so zu unterhal- ten, dass Bestand und Betrieb der PV-Anlage für die gesamte Vertragslaufzeit gemäß § 11 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Dies beinhaltet auch Reparaturarbeiten bei höherer Gewalt, wie z.B. Sturmschäden. Wird das Gebäude oder wesentliche Teile hiervon infolge höherer Gewalt oder sonstige von dem Eigentümer nicht zu vertretende Umstände voll- ständig oder überwiegend zerstört, ist der Eigentümer nicht zur Wiedererrichtung des Ge- bäudes verpflichtet. Ansprüche des Betreibers wegen der unterbliebenen Wiedererrich- tung sind ausgeschlossen.

(7) Der Eigentümer hat den Betreiber unverzüglich schriftlich oder textlich in Kenntnis zu set- zen, wenn

• die Beschaffenheit des Daches nicht mehr geeignet ist, die Sicherheit und Standfestig- keit der PV-Anlage zu gewährleisten; • der Eigentümer Dachreparaturarbeiten oder andere bauliche Maßnahmen am Dach plant.

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Werden bauliche Unterhaltungsarbeiten am Dach oder dem Gebäude erforderlich und entstehen durch die installierte PV-Anlage hierfür Kosten oder Mehrkosten, so hat der Betreiber diese zu tragen.

Soweit Dachreparaturen dies im Einzelfall erfordern, hat der Betreiber die PV-Anlage ab- zuschalten und ganz oder teilweise auf eigene Kosten zu entfernen. Nach Beendigung der Dacharbeiten ist der Betreiber unmittelbar zu informieren, um unverzüglich den Auf- bau wieder vornehmen zu können.

(8) Treten während der Vertragslaufzeit Schäden am Dach, oder vom Dach ausgehende Schäden am Gebäude oder Grundstück auf, soll festgestellt werden, ob die Installation oder der Betrieb der PV-Anlage schadensursächlich ist. Bestehen Zweifel an der Scha- densursache und/oder der Art ihrer Beseitigung, schaltet der Eigentümer zur Klärung ei- nen unabhängigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein. Kommt die- ser zu dem Ergebnis, dass die Installation oder der Betrieb der PV-Anlage schadensur- sächlich ist, kann der Eigentümer nach seiner Wahl auf Kosten des Betreibers die Scha- densbeseitigung selbst, durch Dritte oder durch den Betreiber vornehmen bzw. vorneh- men lassen. In diesem Fall hat der Betreiber auch die Kosten des Sachverständigengut- achtens zu tragen.

§ 5 Verkehrssicherungspflicht und Haftung

(1) Der Betreiber trägt ab dem Zeitpunkt des Baubeginns die Verkehrssicherungspflicht für seine Baustelle und die PV-Anlage. Insbesondere sorgt der Betreiber im Rahmen von Kontroll-, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dafür, dass sich die Anlagen und Leitun- gen jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand befinden und seine Baustelle so gesi- chert sind, dass es zu keinen Unfällen oder Schäden der Grundstücks- und Gebäudenut- zer sowie Dritten kommt. Der Betreiber ist für die Einhaltung der Unfallverhütung gelten- den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich. Ferner ist er verpflichtet, sämtliche Gefahren, die aus der Baustelle und den Anlagen resultieren, unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschaffenheit, Größe oder Eignung des Grundstücks bzw. Gebäudes für den in diesem Vertrag vorgesehenen Zweck. Sie ist fer- ner in keinem Fall der Unterbrechung der Einspeisung zum Ersatz etwaiger Schäden, Kosten, entgangener Einnahmen und dergleichen verpflichtet.

(3) Der Betreiber haftet für sämtliche Schäden – gleich ob mittelbar oder unmittelbar –, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der PV-Anlage stehen, unabhängig davon, ob diese durch ihn selbst oder von ihm beauftragte Dritte verursacht wurden. Eine Haftung des Eigentümers für Schäden, die aus der Errichtung, dem Betrieb und der In- standhaltung sowie – sofern die PV-Anlage nicht vom Eigentümer gem. § 18 erworben wird – dem Rückbau der PV-Anlage und der hierzu erforderlichen Infrastruktur resultieren, ist ausgeschlossen. Ferner ist die verschuldensunabhängige Haftung der Eigentümerin für anfängliche Mängel des Grundstücks bzw. Gebäudes gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Ungeachtet des Vorstehenden haftet der Eigentümer für Schäden nur in nachfolgenden Grenzen:

• Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Eigentümers, seiner gesetzlichen Vertreter, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungshilfen unbegrenzt;

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• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Eigentümers, seiner ge- setzlichen Vertreter, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungshilfen ohne Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begrenzt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die andere Partei vertrauen darf.

Darüber hinaus ist eine Haftung des Eigentümers, soweit nicht zwingende Rechtsvor- schriften entgegenstehen, ausgeschlossen.

(5) Der Betreiber wird den Eigentümer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die diese aufgrund von Schäden geltend machen, welche durch die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung, Reparatur, Moderni- sierung und Rückbau der PV-Anlage verursacht werden. Diese Freistellung umfasst auch sämtliche dem Eigentümer zur Abwehr solcher Ansprüche erwachsenden Kosten.

(6) Der Betreiber ist verpflichtet, vor Baubeginn zur Absicherung des aus der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung der PV-Anlage entstehenden Risikos eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden mit einer De- ckungssumme von mindestens 30.000.000 Euro nachzuweisen und über die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten.

§ 6 Eigentums- und Nutzungsrechte

(1) Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, verbleibt die PV-Anlage im Eigentum des Betreibers und wird mit dem Gebäude nicht dauerhaft und unverbrüchlich verbunden. Die Parteien sind sich einig, dass der Betreiber die PV-Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur nur zeitlich befristet und damit zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB errichtet und betreibt.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die PV-Anlage so installiert wird, dass sie ohne Aufwand am Gebäude und ohne Beschädigungsgefahr für das Gebäude oder von Teilen des Gebäudes einschließlich Dach selbst wieder entfernt werden kann. Die PV-Anlage wird auf einem geeigneten Befestigungssystem auf dem Dach montiert.

Dies gilt nicht für Leitungen und Verteiler, die unter Putz verlegt oder anderweitig unver- brüchlich mit dem Gebäude verbunden werden, oder für Teile des Befestigungssystems, die nach fachgerechter Entfernung ohne erhebliche optische oder funktionelle Beeinträch- tigungen des Gebäudes an diesem verbleiben.

Die PV-Anlage soll nicht Zubehör des Grundstücks werden und darf vom Eigentümer nicht als solches veräußert werden, sondern ist im Gegenteil, im Fall einer Veräußerung des Grundstücks ausdrücklich auszunehmen.

(2) Notwendige Zugänge für die Reinigung, die Revision und die Reparatur z.B. von Lüftungs- anlagen etc. sind durch den Betreiber sicherzustellen.

(3) Sofern bauliche Veränderungen des Grundstücks bzw. Gebäudes für die Installation oder den Betrieb der PV-Anlage erforderlich werden oder wirtschaftlich geboten sind, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden, welche dieser nicht ohne triftigen Grund verweigern darf. Soweit eine Genehmigung im Einzelfall

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erforderlich ist, hat der Betreiber diese selbst zu beantragen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(4) Bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die voraussichtlich keine oder eine nur äußerst geringfügige Leistungsminderung an der PV-Anlage bewirken können, dürfen vom Eigentümer ohne Rücksprache mit dem Betreiber vorgenommen werden.

(5) Der Eigentümer ist verpflichtet, bei einem Verkauf bzw. einer Übereignung der Vertragsflä- che an einen privaten Eigentümer, unabhängig von dessen Rechtsform, diesen innerhalb des Kauf- bzw. Übertragungsvertrag zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienst- barkeit zu Gunsten des Betreibers zu verpflichten.

§ 7 Nutzungsentgelt

(1) Der Betreiber verpflichtet sich ab Inbetriebnahme der PV-Anlage für die Dauer der Ver- tragslaufzeit für die ihm in diesem Vertrag eingeräumten Rechte zur Zahlung eines jährli- chen Nutzungsentgelts.

Das Nutzungsentgelt ergibt sich nach der folgenden Formel: N = N * B/B 0 0

N = Nutzungsentgelt zum Zeitpunkt der Anpassung N = Basiswert Nutzungsentgelt in Höhe von [2] €/m² belegter Dachfläche x Jahr 0 netto B = Verbraucherpreisindex für Deutschland (6111-0002): Deutschland: Verbrau- cherpreisindex (2020 = 100); Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate: Statistisches Bundesamt: https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/; Veröffentlichung monatlich. B = Strompreisindex des Statistischen Bundesamtes ermittelt und veröffentlicht 0 wie zuvor, bezogen auf das arithmetische Mittel der Monatswerte des letzten vollständigen Quartals vor Vertragsunterzeichnung, gerundet auf eine Nach- kommastelle. Indexwert = […]

Das Nutzungsentgelt ändert sich jeweils zum Beginn eines jeden Jahres. Grundlage für die Preisänderung sind die Indexwerte eines jeden Jahres zum 01. des Monats, in wel- chem der Vertrag unterzeichnet wurde.

Werden die den Preisen zugrunde liegenden Indizes nicht mehr veröffentlicht oder geän- dert, so hat der Betreiber den Bezugsindex durch einen in seiner wirtschaftlichen Aus- wirkung möglichst gleichen oder den bisherigen Bezugsgrößen nahekommenden veröf- fentlichten Index zu ersetzen.

(2) Folgende Bedingungen gelten für den Zahlungsanspruch und die Fälligkeit der Nutzungs- entgelte:

• Der Anspruch auf das Nutzungsentgelt besteht im ersten und letzten Betriebsjahr nur zeitanteilig, d.h. im ersten Jahr vom Beginn der Inbetriebnahme der PV-Anlage, im letzten Betriebsjahr bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeiten für die Beseitigung der Anlage beendet worden sind bzw. die Eigentumsübertragung nach Veräußerung der PV-Anlage an den Eigentümer abgeschlossen ist.

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• Das Nutzungsentgelt ist jährlich zum 15.02. fällig.

• Das Nutzungsentgelt ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das folgende Konto des Eigentümers unter Angabe des noch zu benennenden Kassenzeichens zu überweisen.

Kontoinhaber: Gemeinde Wandlitz Bank: Deutsche Kreditbank IBAN: DE80 1203 0000 0000 5009 59 BIC: BYLA DEM 1001

Verwendungszweck: […]

Eine Änderung der Bankverbindung ist dem Betreiber vom Eigentümer rechtzeitig schrift- lich mitzuteilen.

(3) Die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Steuern, Abgaben und Lasten sowie sons- tige Nebenkosten des Gebäudes trägt der Eigentümer.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Eigentümer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verlangen. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forde- rung angerechnet. Der Eigentümer kann gemäß § 288 Abs. 5 in diesem Fall vom Betreiber eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro für jedes außergerichtliche Mahn- schreiben verlangen.

§ 8 Stromlieferung

(1) Der Betreiber verpflichtet sich, dem Eigentümer Strom aus der PV-Anlage in Niederspan- nung bis zum Übergabepunkt an der Schule in Schönwalde zu liefern. Übergabepunkt des PV-Anlagen-Stroms ist der Punkt der messtechnischen Erfassung der gelieferten und ein- gespeisten Strommengen („Zählpunkt"). Der Gefahrübergang für die Lieferleistungen aus diesem Vertrag auf den Kunden erfolgt am Übergabepunkt.

(2) Der Betreiber verpflichtet sich, dem Eigentümer den in der PV-Anlage erzeugten Strom zu dessen Eigenversorgung, die dem in der Leistungsbeschreibung angegebenen durch- schnittlichen täglichen Verbrauch entspricht, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sich die Parteien bewusst, dass technisch eine tatsächliche Stromlieferung nur bezogen auf den Strom möglich ist, der zum Zeitpunkt des tatsächlichen Stromverbrauchs erzeugt wird („tatsächliche Verfügbarkeit“). Eine physische Speicherung oder zeitversetzte Lieferung erfolgt nicht. Nicht zeitgleich vom Eigentümer verbrauchter Strom kann vom Betreiber in das öffentliche Netz eingespeist und ggf. nach den gesetzlichen Vorgaben vermarktet werden. Die Stromlieferung beginnt am Inbetriebnahmedatum der PV-Anlage („Lieferbe- ginn“).

(3) Der Eigentümer ist ab Lieferbeginn verpflichtet, den zum Zeitpunkt seines tatsächlichen Stromverbrauchs bis zu dem Volumen seines tatsächlichen Strombedarfs zum gleichen Zeitpunkt erzeugten PV-Anlage-Strom abzunehmen.

Soweit der Strombedarf des Eigentümers über die tatsächliche Verfügbarkeit hinausgeht, wird er für die Deckung seines Bedarfs einen gesonderten Vertrag über die Versorgung mit Strom aus dem öffentlichen Netz (folgend: Netzstrom) mit einem Energieversorgungs- unternehmen seiner Wahl abschließen oder einen bestehenden Stromliefervertrag anpas- sen.

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Der Eigentümer verpflichtet sich, soweit er den Strom nicht aus dem öffentlichen Netz bezieht, den Strom ausschließlich aus der in § 2 genannten PV-Anlage zu beziehen. Aus- genommen hiervon ist Strom, der zur Eigenversorgung in bei Vertragsschluss bestehen- den Stromerzeugungsanlagen erzeugt wird sowie der Bezug von Strom aus einem etwa- igen Notstromaggregat und etwaiger Ersatz- und/oder Folgegeräte.

(4) Die Pflicht des Betreibers, den Strom zu dem nachfolgend vereinbarten Preis zur Verfü- gung zu stellen, sowie die Pflicht des Eigentümers diesen abzunehmen endet auto- matisch nach Kündigung, Vertragsauflösung oder automatisch nach Ablauf der Ver- tragslaufzeit.

§ 9 Strompreis und Jahresabrechnung

(1) Der Eigentümer zahlt während der Vertragslaufzeit dem Betreiber für die gelieferten PV- Anlagen-Strommengen einen PV-Anlagen-Strompreis inkl. aller Strompreisbestandteile in Höhe von […] Eurocent pro Kilowattstunde („Arbeitspreis“) zzgl. der jeweils geltenden Um- satzsteuer.

Zuzüglich zum PVA-Strompreis hat der Eigentümer die Kosten des Messstellenbetriebes in Höhe von […] EUR pro Monat zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten.

Gesetzlich verursachte Erhöhungen einzelner Preisbestandteile können auf den Eigen- tümer umgelegt werden.

Der Arbeitspreis ergibt sich nach der folgenden Formel: AP = AP * (0,5 * B/B + 0,5 * BI/BI ) W W0 0 0

AP = Arbeitspreis zum Zeitpunkt der Anpassung W AP = Basiswert Arbeitspreis in Höhe von … in ct/kWh netto W0 B = Verbraucherpreisindex für Deutschland (6111-0006): Deutschland: Verbrau- cherpreisindex (2020 = 100); Verwendungszwecke des Individualkonsums (Sonderpositionen): CC13-77 Strompreisindex (Strom, einschließlich Betriebs- kosten): Statistisches Bundesamt: https://www-genesis.destatis.de/daten- bank/online/; Veröffentlichung monatlich. B = Strompreisindex des Statistischen Bundesamtes ermittelt und veröffentlicht 0 wie zuvor, bezogen auf das arithmetische Mittel der Monatswerte des letzten vollständigen Quartals vor Vertragsunterzeichnung, gerundet auf eine Nach- kommastelle. Indexwert = … BI = Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (61241-0004): Deutschland: Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (2021 = 100): GP2019 (6-steller): GP19-351113 Elektrischer Strom bei Abgabe an gewerblichen Anlagen. Bei Abgabe an Handel und Gewerbe; Statistisches Bundesamt; https://www-gene- sis.destatis.de/datenbank/online/; Veröffentlichung monatlich. BI = Strompreisindex des Statistischen Bundesamtes ermittelt und veröffentlicht 0 wie zuvor, bezogen auf das arithmetische Mittel der Monatswerte des letzten vollständigen Quartals vor Vertragsunterzeichnung, gerundet auf eine Nach- kommastelle. Indexwert = …

Der Arbeitspreis ändert sich bei Änderungen an Preisbestandteilen jeweils zum Beginn eines jeden Jahres. Grundlage für die Preisänderung sind die Indexwerte eines jeden Jahres zum 01. des Monats, in welchem der Vertrag unterzeichnet wurde.

Werden die den Preisen zugrunde liegenden Indizes nicht mehr veröffentlicht oder geän- dert, so hat der Betreiber den Bezugsindex durch einen in seiner wirtschaftlichen Seite 12 von 20

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Auswirkung möglichst gleichen oder den bisherigen Bezugsgrößen nahekommenden veröffentlichten Index zu ersetzen.

(2) Liefer- und Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der im Jahr gelieferte Strom wird vom Eigentümer am 31.12. eines jeden Jahres durch geeichte Messgeräte an der Übergabestelle festgestellt, abgelesen und bis zum 15. Januar des Folgejahres an den Betreiber übermittelt.

Während des Abrechnungszeitraumes ist der Betreiber berechtigt, monatliche Abschlags- zahlungen im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats auf das Konto des Betreibers zu verlangen. Diese betragen 1/12 des gemäß § 9 Abs. 1 zu erwartendem Preis bei einem geschätzten Verbrauch von ca. 485.000 kWh/Jahr (Schulgebäude) und 60.000 kWh (Sporthalle). Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zusammen mit einer etwaigen An- passung des PVA-Strompreises sowie unter Berücksichtigung der im Vorjahr verbrauch- ten Strommengen jährlich neu festgelegt.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigten gegenüber dem Betreiber nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernst- hafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der ver- gleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Eigentümer eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehler- grenzen oder werden sonst Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von dem Betreiber zurückzuerstatten oder ein Fehlbetrag vom Ei- gentümer nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar oder zeigt eine Messeinrichtung diese nicht an, so ermittelt der Betreiber den Verbrauch an- hand der letzten fehlerfreien Ablesung sowie den bisherigen monatlichen Übersichten.

Solange der Betreiber keine Datenfernüberwachung einbaut, führt der Eigentümer im Einzelfall auf Wunsch des Betreibers unentgeltlich Maßnahmen durch, die sich im Rahmen des üblichen Betriebsaufwandes (z.B. Messgeräte/Zähler ablesen, Schalter bestätigen) bewegen.

Der Eigentümer kann die festgelegten Betriebsparameter jederzeit prüfen. Bei Fest- stellung einer nicht unerheblichen Ungenauigkeit (5% + oder -) oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages stellt der Betreiber einen zu viel oder zu wenig berechneten Betrag richtig (erstatten oder nachentrichten).

(3) Der Betreiber ermittelt den Verbrauch bei nicht einwandfrei festzustellender Größe des Fehlers oder Nichtanzeige der Messeinrichtung für die Zeit

a) seit letzter fehlerfreier Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und

b) seit Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung.

c) Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Ansprüche sind auf den Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers beschränkt, es sei denn die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 2 Jahre beschränkt.

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(4) Der Betreiber übersendet die Jahresabrechnung elektronisch spätestens zum 15. Feb- ruar des Folgejahres zur Prüfung. Guthaben oder Nachzahlungen werden vom Betreiber oder Eigentümer innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung an den jeweiligen anderen ge- leistet.

(5) Bei Zahlungsverzug sind beide Vertragsparteien berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verlangen. Beide Vertragsparteien können gemäß § 288 Abs. 5 in diesem Fall eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro für jedes außerge- richtliche Mahnschreiben verlangen.

§ 10 Umsatzsteuer

Folgende Regelungen zur Umsatzsteuer werden getroffen:

(1) Der Eigentümer hat die Option nach § 27 Abs. 22 und Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgeübt. Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei den hier vereinbarten Leistungen des Eigentümers bis zum Ablauf des Optionszeitraumes (dieser endet voraus- sichtlich mit Ablauf des 31.12.2026) um nicht umsatzsteuerbare Leistungen handelt, die dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.

Sollte der Eigentümer – gleich aus welchem Grund – zur Umsatzsteuer veranlagt werden, kann er die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den im Vertrag für die Leistung des Eigentümers vereinbarten Gegenleistungen – diese verstehen sich dann als vereinbarte Nettoentgelte – durch entsprechende Rechnungsstellung auch für zurückliegende Zeit- räume (nach-)erheben. Der Betreiber verzichtet diesbezüglich bereits jetzt auf die Einrede der Verjährung.

(2) Die Parteien gehen davon aus, dass sich nach Ablauf des Optionszeitraumes die Leistung des Eigentümers in umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen wandeln.

Die im Vertrag für die Leistungen des Eigentümers vereinbarten Gegenleistungen verste- hen sich als Nettoentgelte und der Betreiber schuldet nach Ablauf des Optionszeitraumes zusätzlich zum Nettoentgelt die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 11 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande und hat eine Vertragslaufzeit von zwanzig [20] Jahren.

(2) Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 12 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Rücktrittsrecht und Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls nicht innerhalb von sechs [6] Monaten nach Zustandekommen gemäß § 11 Abs. 1 mit dem Bau der PV-Anlage begonnen wurde oder es sich ergibt, dass aus genehmigungsrechtlichen oder technischen Gründen der Bau der PV-Anlage nicht möglich ist.

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(2) Gegenseitige Ansprüche wegen Rücktritts sind ausgeschlossen.

(3) Die Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündi- gen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei seine vertragli- chen Verpflichtungen in einem solchen Maß schuldhaft verletzt, dass der jeweils anderen Partei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei Vor- liegen eines solchen wichtigen Grunds erfolgt zunächst eine schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung, um Gelegenheit zum Handeln zu geben. Liegt der Grund hiernach weiterhin ganz oder teilweise vor, kann fristlos gekündigt werden.

Für den Betreiber liegt ein zur fristlosen Kündigung berechtigter wichtiger Grund insbeson- dere vor, wenn

• die PV-Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen werden kann;

• der Eigentümer bauliche Veränderungen am Gebäude oder Bepflanzungen auf dem Grundstück vornehmen oder sonstige Maßnahmen treffen, die auf Dauer zu einer er- heblichen Leistungsminderung der PV-Anlagen führen und ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich ist;

• wenn der Eigentümer mit der Entrichtung der jährlichen Vergütung oder eines Teilbe- trages von mind. 30% dieser Vergütung mehr als sechs Monate in Verzug ist, der Be- treiber die Kündigung hiernach schriftlich angedroht und eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist;

Der Betreiber wird von jedwedem außerordentlichen Kündigungsrecht gegenüber dem Ei- gentümer nur Gebrauch machen, wenn der Betreiber den Eigentümer vorher schriftlich oder in Textform aufgefordert hat, den/ die zur Kündigung berechtigenden Grund/ Gründe binnen angemessener Frist zu beseitigen und der Eigentümer dieser Aufforderung binnen angemessener Frist nachgekommen ist.

Für den Eigentümer liegt ein zur fristlosen Kündigung berechtigter wichtiger Grund insbeson- dere vor, wenn

• das Gebäude aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbaren Fällen zerstört wurde;

• die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß oder abweichend von Vereinbarungen installiert wurde und der Betreiber nach vorheriger schriftlicher Androhung durch den Eigentümer und Ablauf einer angemessenen Nachfrist keine Nachbesserung vorgenommen hat;

• die PV-Anlage länger als 6 Monate keinen Strom ins Gebäudenetz einspeist und keine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vom Betreiber durchgeführt wurde;

• wenn der Betreiber mit der Entrichtung der jährlichen Vergütung oder eines Teilbetra- ges von mind. 30% dieser Vergütung, mehr als sechs Monate in Verzug ist und der Eigentümer die Kündigung hiernach schriftlich angedroht und eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist;

• über das Vermögen des Betreibers ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröff- net wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;

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• wenn eine unabdingbare bauliche Maßnahme, eine Nutzungsänderung oder der Abriss des Gebäudes zwingend erforderlich ist;

• das Grundstück von öffentlichen Trägern zu anderen als den vereinbarten Zwecken benötigt wird;

• wenn übergeordnete öffentliche Belange den Rückbau der Anlagen erforderlich ma- chen;

• der Eigentümer im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungs- oder Bebau- ungsplanes eine andere Nutzung für den Bereich des Nutzungsobjektes beschließt oder

• wenn der Betreiber entgegen der Pflicht in § 5 Abs. 6 vor Baubeginn den Abschluss der Haftpflichtversicherung auch nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch den Eigentümer und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nachweist.

Der Betreiber verzichtet im Falle der Geltendmachung eines außerordentlichen Kündi- gungsgrundes darauf, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen.

(4) Hat das Vorliegen des wichtigen Grundes der Eigentümer zu vertreten, so trägt dieser die Kosten, die durch die Demontage der PV-Anlage und der Wiederherstellung des geschul- deten Zustandes entstehen. Hat der Betreiber den wichtigen Grund zu vertreten, trägt der Betreiber die Kosten. Ersatz für die Einspeisevergütung kann in keinem Fall verlangt wer- den.

(5) Eine Loslösung von dem Vertrag ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

§ 13 Vertragsende

(1) Zum Vertragsende – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Betreiber verpflichtet, alle Anlagenteile, die nicht unter Putz verlegt oder anderweitig in das Gebäude eingebaut sind, auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gebäudes unter Berücksichtigung einer auch ohne Errichtung und Betrieb der PV-Anlage entstandenen Wertminderung wiederherzustellen.

Der Betreiber ist berechtigt, optisch nicht erkennbare sowie unter Putz verlegte Leitungen zu entfernen. In diesem Fall ist der Betreiber verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wände wiederherzustellen.

Leitungen, die unter Putz verlegt oder in sonstiger Weise nicht erkennbar und vom Be- treiber nicht entfernt worden sind, gehen mit der Beendigung des Vertrages und der Ent- fernung der übrigen PV-Anlagen-Teile kostenfrei in das Eigentum des Eigentümers über.

(2) Soweit der Betreiber die installierten Einrichtungen zu entfernen und notwendige Instand- setzungsarbeiten auszuführen sowie sonstige Maßnahmen durchzuführen hat, müssen diese im Einvernehmen mit dem Eigentümer rechtzeitig geplant und durchgeführt werden; sie müssen spätestens drei [3] Monate nach Beendigung dieses Vertrages abgeschlos- sen sein.

(3) Hält der Betreiber die in Abs. 2 genannte Frist nicht ein, so ist der Eigentümer berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Betreibers durchführen zu lassen. Außerdem kann der

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Eigentümer für die Dauer der Vorenthaltung eine angemessene Entschädigung verlan- gen, auf Basis des zuletzt geltenden Nutzungsentgeltes nach § 7.

(4) Bei Beginn und Ende des Nutzungsverhältnisses ist ein von beiden Parteien zu unter- zeichnendem Protokoll anzufertigen, indem der Zustand des Nutzungsobjektes gemein- sam festgestellt wird.

(5) Die Nicht-Einhaltung der Frist verlängert das Gestattungsverhältnis zwischen Betreiber und Eigentümer nicht.

§ 14 Sicherheitsleistungen

(1) Der Betreiber hat zur Absicherung der Kosten für vollständige Beseitigung der PV-Anlage vor Baubeginn auf seine Kosten eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bank- oder Versicherungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Insti- tuts über einen Betrag in Höhe von 50 Euro pro kWp installierte PV-Leistung zu erbringen. Die Bürgschaft wird nach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Gestat- tungsdachfläche und der vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung aller ggf. fest- gehaltener Schäden am Dach und Gebäudeteile zurückgegeben.

Die Bürgschaft muss spätestens vor Baubeginn der PV-Anlage vorliegen.

(2) Der Eigentümer hat das Recht, die Sicherheiten zum Zwecke der Ersatzvornahme in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Betreiber seine Verpflichtungen zur Beseitigung der PV-Anlage mit Nebenanlagen nicht fristgerecht nachgekommen ist oder er seine sonstigen Verpflichtungen aus diesem Gestattungsvertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Dem Eigentümer stehen die Sicherheiten zur Verfügung bis die PV-Anlage endgültig und vollständig beseitigt ist.

§ 15 Rechtsnachfolge und Rechte zugunsten der finanzierenden Bank

(1) Alle Rechte und Pflichten der Parteien gelten auch zu Gunsten oder zu Lasten etwaiger Rechtsnachfolger, d.h. die Parteien verpflichten sich, die jeweiligen vertraglichen Ver- pflichtungen etwaigen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Unterlässt eine Partei dies, haftet sie für sämtliche der anderen Partei dadurch entstandenen Nachteile.

(2) Beide Parteien haben das Recht, ihre Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten, sowie ihre Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Die Übertragung der Rechte aus die- sem Vertrag oder der Verkauf der PV-Anlage ist der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen und bedarf, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die Zustimmung kann insbesondere aus Gründen versagt wer- den, die in der Person des Dritten liegen.

(3) Im Falle eines Verkaufs oder einer sonstigen Vermögensverfügung über die Grundstücke wird der Eigentümer den Betreiber unverzüglich unterrichten.

(4) Der Eigentümer stimmt einer Sicherungsübereignung der PV-Anlage und der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an eine finanzierende Bank des Betreibers zu und wird ent- sprechende Erklärungen auch gegenüber der Bank abgeben, soweit diese für eine

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marktübliche Fremdfinanzierung verlangt werden können und das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dieses Vertrages nicht unerheblich stören.

(5) Die Parteien verpflichten sich, keine im Vertrag getroffenen oder das Sicherheitsinteresse der finanzierenden Bank berührenden Abreden aufzuheben, zu ändern oder zu ergänzen. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der finanzie- renden Bank.

§ 16 Besondere Leistungen des Betreibers

(1) Der Betreiber stellt dem Eigentümer auf Antrag jährlich die aktuellen Ertragswerte (Messprotokolle) bzgl. des durch die PV-Anlage erzeugten Stroms unentgeltlich zur Ver- fügung. Aus den Messprotokollen muss insbesondere der Wirkungsgrad der Anlage ab- leitbar sein.

(2) Der Betreiber erklärt sich bereit, dem Eigentümer zur uneingeschränkten weiteren Ver- wendung auf dessen Anforderung verfügbare Betriebsparameter der PV-Anlage und der Stromgewinnung für Unterrichts- und Demonstrationszwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 17 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Betreiber hat das Recht, mit der PV-Anlage in Medien zu werben. Er hat hierbei auf den Vertragspartner im Zusammenhang mit der Überlassung der Dachfläche samt Nebenräumen hinzuweisen. Der Eigentümer ist damit einverstanden, dass der Betreiber das Gebäude mit der Anlage auch bildlich zu Werbezwecken nutzt, jedoch ist vorher die textliche oder schriftliche Genehmigung des Eigentümers einzuholen. Diese kann ver- sagt werden, wenn sicherheitsrelevante Belange berührt sind. Dem Betreiber ist es überlassen, welche Werbemittel (Fachvorträge, Veröffentlichungen usw.) eingesetzt werden. Die Art der Werbung darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder unlauter sein. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu berücksichtigen.

Der Eigentümer erteilt sein Einverständnis, dass der Betreiber mit Interessenten nach rechtzeitiger vorheriger Vereinbarung mit dem Gebäudenutzer die Anlage besichtigen und den überlassenen Nutzungsgegenstand betreten darf, soweit es die sonstige Nutzung des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt.

(2) Der Eigentümer und weitere mit ihm verbundene Einrichtungen/Behörden sind in gleichem Umfang wie der Betreiber berechtigt, die Anlage in jeder Hinsicht werblich zu nutzen. Die technischen Daten der Anlage werden dem Eigentümer von dem Betreiber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Eigentümer wird bei seiner Werbung den Betreiber als Kooperationspartner nennen.

(3) Der Betreiber stellt dem Eigentümer nach Errichtung der PV-Anlage mindestens ein digitales Foto der PV-Anlage kostenlos zur Verfügung. Er erklärt sich damit einverstanden, dass diese und andere Fotos der PV-Anlage für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit des Eigentümers und der mit ihm verbundenen Einrichtung genutzt werden.

§ 18 Erwerbsrecht

(1) Der Eigentümer erhält das Recht, nach Beendigung des Vertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – die PV-Anlage zu dem dann jeweiligen Zeitwert zu erwerben (Kaufoption).

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Hierzu hat der Eigentümer sein Kaufinteresse sechs [6] Monate vor Vertragsende textlich oder schriftlich gegenüber dem Betreiber zu erklären. Sofern der Vertrag im Sinne des § 12 durch Rücktritt oder Kündigung beendet wird, hat der Eigentümer sein Kaufinteresse spätestens mit Erklärung des Loslösungsrechts zu hinterlegen.

(2) Der Zeitwert bestimmt sich nach dem objektiven Marktwert der Anlage zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung unter Berücksichtigung von Alter, Zustand bzw. Abnutzung, techni- scher Entwicklung und voraussichtlicher verbleibender Restnutzungsdauer. Sofern sich die Parteien nicht auf einen Wert einigen können, werden die Parteien einen unabhängi- gen Sachverständigen der IHK oder ein von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragen. Die hierbei anfallenden Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte, sofern nichts anderes vereinbart wird.

(3) Sofern keine Vereinbarung über den Kauf zustande kommt oder die Kaufoption nicht aus- geübt wird, verbleibt die PV-Anlage im Eigentum des Betreibers.

§ 19 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien erklären sich mit der Erfassung und Speicherung aller im Zusam- menhang mit der Abwicklung dieses Vertrages benötigten Daten durch die jeweils andere Vertragspartei einverstanden.

(2) Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, den gesamten Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Dieselbe Verpflichtung trifft gegebenenfalls auch Unterauftrag- nehmern des Betreibers.

§ 20 Salvatorische Klausel

(1) Soweit in diesem Vertrag nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, gelten die ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und even- tuell abgeschlossener Nachtragsverträge ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, oder sollten sich in dem Vertrag Lücken ergeben, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages insgesamt, wie auch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich vielmehr so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles zu tun, was erforderlich ist, damit die ganze oder teilweise Nichtigkeit unverzüglich behoben wird. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken, sind von den Parteien un- verzüglich rechtswirksame Regelungen zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertra- ges gewollt haben würden, sofern sie die Nichtigkeit/Unwirksamkeit/Undurchführbarkeit oder die nicht getroffene Regelung bedacht hätten.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt der Schriftform. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Nachträgliche Ergänzungen oder sonstige Änderungen des Vertrages bedürfen

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zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterschriften der Vertragsparteien. Die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

(2) Der Betreiber trägt alle Kosten, die aus diesem Nutzungsvertrag und seiner Durchführung entstehen, es sei denn, eine vertragliche Regelung weist dem Eigentümer die Kostentra- gungspflicht ausdrücklich zu. Der Betreiber trägt somit insbesondere die Kosten für die Bewilligung, Bestellung sowie Eintragung der Grunddienstbarkeiten oder Baulasten sowie deren späteren Löschungen sowie sonstige gegebenenfalls anfallende behördliche Ge- bühren.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist die Grundschule und Sport- halle Schönwalde im Bernauer Damm 2A/2B in 16348 Wandlitz.

(4) Für alle über oder aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist der ausschließliche Gerichtsstand das für den Grundstücksort (Belegenheit) zuständige Gericht.

(5) Dieser Vertrag wird 2-fach gefertigt, der Eigentümer und der Betreiber erhalten je eine Ausfertigung.

Ort, Datum Ort, Datum

Für den Eigentümer Für den Betreiber

Gemeinde Wandlitz, 2. Unterschrift Der Bürgermeister Oliver Borchert

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