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Anlage 08
Dipl.-Ing. MATTHIAS OECKEL
Prüfingenieur für Brandschutz VPI
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Glasmeistersfraße 5 + 7, 14482 Potsdam
Landkreis Barnim Untere Bauaufsichtsbehörde Am Markt 1 16225 Eberswalde
Potsdam, 02.10.2024
PRÜF-NR. 468/01720/23
PRÜFBERICHT-NR. 01
Gemäß § 17 (1) BbgBauPrüfV ergeht folgender Prüfbericht:
- Bauvorhaben Neubau Grundschule Schönwalde Sporthalle und Schulgebäude
Standort Bernauer Damm 2
genehmigt
16348 Wandlitz
gehört zu BVS-Nummer 075/01720-23/0064 Baugenehmigung / Vorbescheid
- Bauherr Gemeinde Wandlitz
0165b-24-52
- Die Bürgermeisterin - Prenzlauer Chaussee 157 16348 Wandlitz 11 OKI. 2024 Hberswalde:
-
Entwurfsverfasser Pussert Kosch Architekten Unterschritt: Bautzner Landstraße 8 01324 Dresden
-
Fachplaner Kistner & Partner Architekten PartGmbB Weißbachstraße 6 01069 Dresden
-
Anrechenbarer Bauwert 7024 [T€]
-
Bauwerksklasse ./.
pb bs brandenburg-2023-01 720-001 .odl Seife 1/10
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel ■ Glasmeisterstraße 5 + 7, 1 4482 Potsdam ■ Tel 0331/7476140 ■ Fax 0331/7476180 ■ info@drzauft.de ■ \wA7.drzauft.de
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- Folgende Nachweise wurden geprüft
UNTERLAGEN DATUM • Brandschutznachweis, Büro Architektur & Brandschutz Marcus Kistner, 04.09.2024 29 Seiten
BRANDSCHUTZPLÄNE DATUM • Lageplan - Index C 04.09.2024 • Erdgeschoss - Index E (Schulgebäude) 04.09.2024 • Obergeschoss, Schnitt EE, CG - Index F (Schulgebäude) 04.09.2024 • Dachaufsicht + Ansichten - Index D (Schulgebäude) 04.09.2024 • Sporthalle (Grundriss, Ansichten, Schnitte) - Index E 04.09.2024
- Feststellungen und Besonderheiten
8.1 In folgende Unterlagen wurde Einsicht genommen:
Unterlagen Entwurfsverfasser
PLAN / PLANNUMMER DATUM Allgemein
• PKA_LP4_XX_LP_001 - Übersichtslageplan, M 1:500 07.05.2024 • PKA_LP4_XX_LP_002 - Lageplan Feuerwehrflächen, M 1:500 07.05.2024
Schulgebäude
• PKA_LP4_SG_GR_EG - Grundriss Erdgeschoss, M 1:100 07.05.2024 • PKA_LP4_SG_GR_OG1 - Grundriss Obergeschoss, M 1:100 28.02.2024 • PKA_LP4_SG_GR_DAU - Grundriss Dachaufsicht, M 1:100 29.02.2024 • PKA_LP4_SG_SN_A-A - Schnitt A-A 22.02.2024 • PKA_LP4_SG_SN_B-B - Schnitt B-B 22.02.2024 • PKA_LP4_SG_SN_C-C - Schnitt C-C 22.02.2024 • PKA_LP4_SG_SN_D-D - Schnitt D-D 22.02.2024 • PKA_LP4_SG_SN_E-E - Schnitt E-E 22.02.2024 • PKA_LP4_SG_AN_OST - Ansicht Ost, M 1:100 22.02.2024 • PKA_LP4_SG_AN_SÜD - Ansicht Süd, M 1:100 22.02.2024 • PKA_LP4_SG_AN_WES - Ansicht West, M 1:100 22.02.2024 • PKA_LP4_SG_AN_NOR - Ansicht Nord, M 1: 22.02.2024
pb bs biandenbuig-2023-01 720 OOl.odl
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Sporthalle
• PKA_LP4_SH_GR_EG - Grundriss Erdgeschoss, M 1:100 07.05.2024 • PKA_LP4_SH_GR_OG1 - Grundriss Obergeschoss, M 1:100 29.02.2024
• PKA_LP4_SH_GR_DAU - Grundriss Dachaufsicht, M 1:100 29.02.2024 • PKA_LP4_SH_SN_A-A - Schnitt A-A 29.02.2024
• PKA_LP4_SH_SN_B-B - Schnitt B-B 22.02.2024 • PKA_LP4_SH_SN_C-C - Schnitt C-C 22.02.2024
• PKA_LP4_SH_SN_D-D - Schnitt D-D 29.02.2024 • PKA_LP4_SH_AN_OST - Ansicht Ost, M 1:100 22.02.2024 • PKA_LP4_SH_AN_SÜD - Ansicht Süd, M 1:100 22.02.2024 • PKA_LP4_SH_AN_WES - Ansicht West, M 1:100 22.02.2024 • PKA_LP4_SH_AN_NOR - Ansicht Nord, M 1:100 22.02.2024
Unterlagen Außenanlagenplaner, Rehwaldt Landschaftsarchitekten, Autzner Str. 133, Dresden
PLAN / PLANNUMMER DATUM
• SWGS_RLA_LP4_XX_LP_001 - Übersichtsplan 26.04.2024
8.2 Für die Übereinstimmung der vorgenannten Planunterlagen mit den bei der Bauaufsichtsbehörde eingereichten Unterlagen zeichnet der Entwurfsverfasser verantwortlich.
8.3 Die zuständige Brandschutzdienststelle des Landkreises Barnim wurde bereits von der Bauauf sichtsbehörde gemäß BbgBauPrüfV § 17 (1) beteiligt.
Es liegt die Stellungnahme Az. 40025-24-44, Bearbeiter Blankenburg vom 05.07.2024 vor. Da sich hinsichtlich der baulichen Hülle, der Qualität und Anzahl der Angriffswege keine Änderungen bis zum heutigen Datum ergeben haben, wird diese Stellungnahme im Prüfbericht übernommen.
Die Anforderungen Punkt 2.5 der Stellungnahme werden im Folgenden gemäß BbgBauPrüfV § 17 (1) gewürdigt. Die sonstigen Punkte der Stellungnahme sind vollständig umzusetzen bzw. stimmen mit dem vorliegenden Brandschutznachweis überein.
Zu 2.5: Die technische Fachplanung hinsichtlich Anlagen, welche als sicherheitstechnische Gebäu deausrüstung gelten sind nur hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Diese sind auch unter den einzelnen Punkten, wie z. B. BMA, in der vorliegenden Stellungnahme aufgeführt. Die übrigen Anlagen wie z. B. Sicherheitsbe leuchtung sind nach den geltenden Vorschriften zu errichten und müssen nicht explizit mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt werden.
Eine Kopie der Stellungnahme wird dem Prüfbericht als Anlage hinzugefügt.
pb bs bi (Tixienbu! g 2023 • 0 I 720-00 Loch Sebs 3/10
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8.4 Prüfbemerkungen
8.4.1 Das Brandschutzkonzept wurde für den Neubau einer Grundschule und Sporthalle erstellt.
Das Schulgebäude wird mit einer mittleren Höhenlage des obersten Geschosses von ca. 3,80 m über der Geländeoberfläche, mit zwei Geschossen und einer Größe der Nutzungseinheiten von mehr als 400 m2, in die Gebäudeklasse 3 eingeordnet (BbgBO § 2 (3)).
Die Sporthalle wird mit einer mittleren Höhenlage des obersten Geschosses von ca. 3,10 m über der Geländeoberfläche, mit zwei Geschossen und einer Größe der Nutzungseinheiten von mehr als 400 m2, in die Gebäudeklasse 3 eingeordnet (BbgBO § 2 (3)).
Die Bauvorhaben sind gemäß BbgBO § 2 (4) Pkt. 13 (Schulen) als Sonderbau einzustufen.
Grundlage für den Brandschutznachweis sind die Anforderungen der BbgBO in Verbindung mit der MSchulbauR.
8.4.2 Der vorliegende Brandschutznachweis des Fachplaners ist unter Berücksichtigung der nachfolgen den Prüfbemerkungen sowie der Festlegungen gemäß Stellungnahme der Brandschutzdienststelle vollständig umzusetzen.
Prüfbemerkungen zur Grundschule
8.4.3 Gemäß § 30 (6) in Verbindung mit § 30 (11) der BbgBO ist die Absicherung einer Brandwand aus einer inneren Ecke durch eine hochfeuerhemmenden, öffnungslosen Wand In einem Abstand von 5,00 m aus der inneren Ecke abzusichern.
Abweichend davon wird die Länge der Absicherung um ca. 24 cm unterschritten. Unter Berücksich tigung der Erläuterungen im Brandschutznachweis Pkt. 7.5 des Brandschutznachweises und der Zustimmung der Brandschutzdienststelle bestehen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken.
8.4.4 Gemäß Pkt 2.2 der MSchulbauR dürfen in Brandwänden feuerhemmend, rauchdicht- und selbst schließende Türen eingebaut werden, wenn beiderseits des an die Tür angrenzenden Flures über einen Bereich von 2,5 m keine Öffnungen vorhanden sind.
Abweichend davon ist in einem Abstand von 2,30 m eine Tür zum Putzmittelraum vorhanden. Die se wird ebenfalls feuerhemmend, rauchdicht- und selbstschließend hergestellt; vgl. Brandschutz nachweis Pkt. 7.5, S. 14. Es bestehen unter Berücksichtigung der Zustimmung der Brandschutz dienststelle aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken.
8.4.5 Gemäß Pkt 2.2 der MSchulbauR dürfen in Brandwänden feuerhemmend, rauchdicht- und selbst schließende Türen eingebaut werden, wenn beiderseits des Flures über einen Bereich von 2,5 m keine Öffnungen vorhanden sind.
Abweichend davon ist in einem Abstand von 2,30 m zur Öffnung in der Brandwand eine Tür zum Putzmittelraum vorhanden. Diese wird ebenfalls feuerhemmend, rauchdicht- und selbstschließend hergestellt; vgl. Brandschutznachweis Pkt. 7.5, S. 14. Es bestehen unter Berücksichtigung der Zu stimmung der Brandschutzdienststelle aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken.
pb bs bmr,clsnbUp3.2O?3.01720 001.odl SB;|e /i/f0
Dipl. Ing. Otallhios Oßckel « GklsmeDerslraßo 5 > 7, Obtfip pokxlrau . fei 033 1/24 76 140 . Fox 033 1/74 76 180 .. InfoDdrzcjufl.<fe „ vom drzosfe.de
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8.4.6 Gemäß Pkt 2.4 der MSchulbauR sind Öffnungsabschlüsse zu mehrgeschossige Hallen feuerhem mend, rauchdicht- und selbstschließend herzustellen.
Abweichend davon sollen zu den brandlastarmen WC-Räume nur dichtschließenden Türen einge baut werden. Es bestehen unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Brandschutznachweis Pkt. 8.2, S. 18f aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken.
8.4.7 Es werden in jedem Geschoss Cluster gebildet. Entgegen der Darstellung zählen Räume, welche feuerhemmend von den Clustern abgetrennt werden, nicht zur Grundfläche der Cluster.
8.4.8 Gemäß § 35 (4) der BbgBO dürfen Außenwände von Treppenräumen nur nichtbrennbar hergestellt werden, wenn sie im Brandfall nicht gefährdet werden.
Abweichend davon werden die Treppenräume immer von den angrenzenden Foren der Cluster über Eck beeinflusst. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Brandschutznachweis Pkt. 8.6.1, S. 22 und der direkten Verbindungen der Cluster zu den Treppenräumen über angren zende Terrassen im Obergeschoss bestehen aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken. Im Erdgeschoss ist der Windfang als Rettungsweg miteinzubeziehen.
8.4.9 Gemäß § 36 (1) Nr. 3 der BbgBO sind im Schulgebäude notwendige Flure auszubilden. Abweichend davon wird für die Rettungswegführung der Cluster im EG und OG eine sogenannte Magistrale nur in Anlehnung an notwendige Flure ausgeführt. Unter Berücksichtigung der Erläute rungen im Brandschutznachweis Pkt. 8.7, S. 22 und der Zustimmung der Brandschutzdienststelle bestehen aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken.
8.4.10 Gemäß § 36 (1) Nr. 3 der BbgBO in Verbindung mit § 33 der BbgBO ist aufgrund der Überschrei tung von 200 m2 für die Absicherung der Rettungswege aus der Lehrküche ein notwendiger Flur auszubilden.
Abweichend davon werden die Rettungswege zum einen über die zweigeschossige Halle und zum anderen durch einen angrenzenden sicheren Bereich über eine unmittelbaren Zugang aus der Lehrküche zum nächstgelegenen notwendigen Treppenraum geführt.
Unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Brandschutznachweis Pkt. 8.2, S. 19 und der Zustim mung der Brandschutzdienststelle bestehen aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken.
8.4.11 Da die Mensa als Versammlungsstätte eingestuft wurde, sind die Anforderungen gemäß § 5 der BbgVStättV einzuhalten:
Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein. Bekleidungen an Wänden, Unterdecken, Bekleidungen an Decken müssen mind. schwerentflamm bar sein. Es genügt auch eine geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidung. Unterdecken dürfen nicht brennend abtropfen.
Weiterhin ist bei den Vorhängen, Sitzen, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen der § 33 der BbgVStättV zu beachten.
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DiDi. 'Inq. MctHhim Oeckel .. GlcismeiOö! 5 4 7, M482 Pokdum « lei 033 1 il^ 76 I 40 a Rjz 033 s/74 76 1 30 ink^dizaufi.de v/ww dr'zauh.de
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8.4.12 Für die Grundschule ist eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 mit vollflächiger automatischer Überwachung vorgesehen.
Die Brandmeldeanlage dient als Kompensation für die Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen und der rechtzeitigen Alarmierung der Personen im Objekt.
Die geplante Anlage muss nicht auf die Leitstelle der zuständigen Feuerwehr aufgeschaltet wer den, jedoch ist gemäß Brandschutznachweis eine Feuerwehrperipherie im Schulgebäude vorgese hen.
8.4.13 Für die Mensa sind Bestuhlungspläne zur Prüfung vorzulegen.
Prüfbemerkungen Sporthalle
8.4.14 Gemäß § 27 (1) Nr. 3 der BbgBO müssen tragende Wände und Stützen feuerhemmend ausgeführt werden.
Da das Dachtragwerk nicht für die Standsicherheit der Stützen herangezogen wird, bestehen ge mäß § 27 der BbgBO keine Anforderungen, da diese nur die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragen den Wände und Stützen festschreibt. Die Erleichterung 2 muss daher nicht zugelassen werden.
8.4.15 Gemäß § 31 (4) Nr. 3 der BbgBO sind Öffnungen in Decken nurzulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstands fähigkeit der Decke haben.
In der Sporthalle steht das Erdgeschoss funktional mit dem Obergeschoss in Verbindung. Im Be reich des zweigeschossigen Bauteiles ist eine feuerhemmende Decke geplant, welche jedoch nicht raumabschließend ausgebildet wird.
Unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Brandschutznachweis Pkt. 8.4 Absatz 5, der abge trennten Treppenräume aus dem Obergeschoss und den qualifizierten Trennwänden im Erdge schoss der nicht zur Halle zugehörigen Räume bestehen keine Bedenken aus Sicht des Brand schutzes die offene Bauweise zwischen Obergeschoss und Erdgeschoss zuzulassen. Die Decke zwischen den Räumen im Erd- und Obergeschoss mit Ausnahme der offenen Treppe ist jedoch, wie in den Brandschutzplan Sporthalle dargestellt, geschlossen feuerhemmend herzustellen.
8.4.16 Gemäß § 36 (1) Nr. 3 der BbgBO sind in der Sporthalle notwendige Flure auszubilden.
Abweichend davon wird aufgrund der offenen Bauweise keine notwendigen Flure geplant. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Brandschutznachweis Pkt. 8.4 Absatz 5, der abgetrennten Treppenräume aus dem Obergeschoss und den qualifizierten Trennwänden im Erdgeschoss der nicht zur Halle zugehörigen Räume bestehen keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.
8.4.17 Gemäß § 35 (2) der BbgBO muss in 35 m ein notwendiger Treppenraum oder Ausgang ins Freie erreicht werden.
Abweichend davon wird in einem kleinen Bereich innerhalb der Sporthalle die Rettungsweglänge überschritten. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Brandschutznachweis Pkt. 8.4, S. 20 und der Zustimmung der Brandschutzdienststelle bestehen aus Sicht des Brandschutzes keine Be denken.
Dipl.-Ing. Mallhias Oock«! ■ Glasmei.-.lerslraßn 5 : 7, M482 PoKkm: ,, fei 033 I//p 75 I 40 . Fox 033 1/74761 80 . infouPchzouR.de
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8.4.18 Für die Sporthalle ist gemäß Pkt. 9 der MSchulbauR eine Alarmierungsanlage vorzusehen.
8.4.19 Auch die Sporthalle ist mit einer Sicherheitskennzeichnung und einer Sicherheitsbeleuchtung ge mäß Pkt 9.2 und 9.3 des Brandschutznachweises auszustatten.
Prüfbemerkungen allgemein (gilt für beide Objekte)
8.4.20 Pkt. 10.1 des Brandschutznachweises gilt für alle Aufzüge sowohl im Schulgebäude als auch in der Sporthalle. Die Öffnungen sind gemäß Pkt. 10.1 des Brandschutznachweises in Verbindung mit § 39 der BbgBO mit qualifizierten Fahrschachtabschlüssen auszubilden.
8.4.21 Für die Objekte ist eine Brandschutzordnung in den Teilen A - C gemäß DIN 14096 zu erstellen. Die Brandschutzordnung muss vor Fertigstellung des Bauvorhabens vorliegen und nachweislich mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt worden sein.
8.4.22 Für die Objekte sind Flucht- und Rettungspläne gemäß DIN ISO 23601 zu erstellen. Die Flucht- und Rettungspläne müssen vor Fertigstellung des Bauvorhabens vorliegen und an den festgeleg ten Stellen im Objekt angebracht sein.
8.4.23 Für die Objekte sind Handfeuerlöscher auf der Grundlage geltender technischer Regeln (z. B. ASR A2.2) nachzuweisen. Sie müssen an den festgelegten Stellen im Objekt angebracht sein.
8.4.24 Für die Objekte sind Feuerwehrpläne gemäß DIN 14095 zu erstellen. Die Feuerwehrpläne müssen vor Fertigstellung des Bauvorhabens mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt wor den sein und bei ihr nachweislich vorliegen.
8.4.25 Entsprechend den Festlegungen des Brandschutzkonzeptes ist für das Bauvorhaben eine Lösch wassermenge von 96 m3/h erforderlich, die über zwei Stunden abzusichern ist. Die Bestätigung über die ausreichende Löschwasserversorgung ist vor Fertigstellung des Bauvor habens vorzulegen. Hierfür ist zum einen die schriftliche Bestätigung vom Wasserversorger über die 48 m3/h und zum anderen der fehlenden Bedarf über den geplanten Löschwasserbehälter nachzuweisen.
8.5 Abweichungen/Erleichterungen
8.5.1 Folgende Abweichungen von den Anforderungen der MSchulbauR werden unter Beachtung der oben genannten Prüfbemerkungen gemäß BbgBO § 67 zugelassen:
Abweichung 1: Abstand Öffnung zur Brandwand; Pkt 2.2 der MSchulbauR
Abweichung 2: dichtschließende statt feuerhemmend, rauchdicht- und selbstschließende Türen zu WC-Räumen; Pkt 2.4 der MSchulbauR
pb bs brandenbuKj.-2023-01 720-00 1 ,odf
Dipl. ■ kig. Mciiiliios Oockd = GIns> n«ibii Drfiß» 033 1/74 76 180 . infoGG zauli.de M -.•/-w.drzaufl.de
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8.5.2 Folgende Abweichungen von den Anforderungen der BbgBO werden unter Beachtung der oben ge nannten Prüfbemerkungen als Erleichterungen gemäß BbgBO § 51 (1) zugelassen:
Erleichterung 1: Unterschreitung Absicherung Brandwand aus der inneren Ecke; BbgBO § 30 (6)
Erleichterung 2: Verzicht auf notwendigen Flur zur Anbindung der Cluster (Magistrale); §36(1) Nr. 3 der BbgBO
Erleichterung 3: Verzicht auf notwendigen Flur Lehrküche; § 33 in Verbindung mit § 36 (1) Nr. 3 der BbgBO
Erleichterung 4: Deckenöffnung ohne qualifizierten Abschluss (Sporthalle); BbgBO § 31 (2)
Erleichterung 5: Überschreitung der Rettungsweglänge (Sporthalle); BbgBO § 35 (2)
Erleichterung 6: Verzicht auf notwendigen Flur (Sporthalle); § 36 (1) Nr. 3 der BbgBO
- Prüfergebnis
9.1 Die bautechnische Prüfung erfolgte auf der Grundlage der BbgBauPrüfV vom 10.09.2008, geändert durch Verordnung vom 13.03.2023. Gemäß §§ 16 und 17 der oben genannten Verordnung wird unter Beachtung der Feststellungen, Besonderheiten und der Prüfbemerkungen nach Punkt 8 und der Hinweise nach Punkt 10 festge stellt, dass der Prüfungsgegenstand den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
9.2 Gegen die Erteilung der Baugenehmigung bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Ein wände. Für die Bauausführung sind die Feststellungen, Besonderheiten und die Prüfbemerkungen nach Punkt 8 und die Hinweise nach Punkt 10 zu berücksichtigen.
- Hinweise
10.1 Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Bauaufsichtsbehörde gemäß BbgBO § 72 (5) anzuzeigen.
10.2 Gemäß BbgBO § 72 (7) müssen Baugenehmigung, Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen und Baufreigabeschein an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Die Baugenehmigung ist mir zur Einsichtnahme vor Baubeginn vorzulegen.
10.3 Die Bauausführung wird von mir gemäß BbgBO § 82 (2) in Verbindung mit der BbgBauPrüfV § 17 (2) stichprobenartig überprüft.
Folgende Termine sind bei mir unter der Telefonnummer 0331 74761-245 bzw. 0331 74761-40 rechtzeitig anzumelden:
• 1. Abstimmungstermin nach Rohbaufertigstellung • Abnahmen der brandschutztechnisch relevanten Bauteile/Baukonstruktionen, insbesondere o raumabschließender Wandkonstruktionen und deren Öffnungsabschlüsse o Unterdeckenkonstruktionen o Abschottungsmaßnahmen für Leitungsanlagen • abschließende Fertigstellung der baulichen Anlage
ph U g-2023 ■ (} I 720 00 ! .Saht-3/'l 0
DipL kig. MciHhsa-; Odd « <.h dd 5 -7, 13482 Pobdam .. bi 0301/7476140 » Pcix 033 1/7476180 w „ v/wv/.cb zcnJi.dK
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10.4 Gemäß BbgSGPrüfV § 2 in Verbindung mit BbgPrüfSV §3(1) inklusive Anlage „Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen (Prüfgrundsätze)“ Punkt 5.5.8 müssen folgende sicher heitstechnische Gebäudeausrüstungen
• vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen, • unverzüglich nach einer technischen Änderungen der baulichen Anlagen, • unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der sicherheitstechnischen Anlagen sowie • jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)
durch Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestim mungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden.
Vor der abschließenden Fertigstellung sind für die sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungen die Bescheinigungen und die Prüfberichte der Prüfsachverständigen zur Errichtung und Abnahme folgender Anlagen gemäß BbgSGPrüfV § 2 digital als PDF-Files auf Datenträger oder per eMail (info@drzauft.de) zur Einsichtnahme vorzulegen (Dokumentation Brandschutz):
• Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittel bar ins Freie be- oder entlüften • Rauchabzugsanlagen (Halle, Mensa, Sporthalle) • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen • Sicherheitsstromversorgungen • Sicherheitsbeleuchtung
10.5 Vor der abschließenden Fertigstellung sind folgende Nachweise, Dokumente bzw. Planunterlagen digital als PDF-Files auf Datenträger oder per eMail (info@drzauft.de) zur Einsichtnahme vorzule gen (Dokumentation Brandschutz):
• alle erforderlichen Nachweise gemäß Prüfbemerkungen 8.4
• die geltenden Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (AbZ) bzw. die Allgemeinen bau aufsichtlichen Prüfzeugnisse (AbP) für die verwendeten Bauprodukte/Bauarten
• Europäische Technische Bewertungen, Leistungserklärungen für die verwendeten Baupro- dukte/Bausätze
• Nachweise der Übereinstimmung (Hersteller- und Übereinstimmungserklärungen entspre chend v.g. Nachweise, Bestätigung, dass Bauprodukte entsprechend der Leistungserklä rung und den Einbauanleitungen bzw. anderer Herstellervorgaben verwendet wurden)
• Prüfbericht des Prüfingenieurs für Standsicherheit über den konstruktiven Brandschutz
• Fachunternehmererklärung und Messprotokoll Blitzschutz oder Risikoanalyse zum Erfor dernis Blitzschutz
• Nachweis der Abstimmung der Feuerwehrpläne und der Brandschutzordnung mit der Brandschutzdienststelle
• Flucht- und Rettungspläne gemäß DIN ISO 23 601
• Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung
• Nachweis der Ausrüstung des Objektes mit Feuerlöschern
ob bs bs aodonbui g-2023 - 0 1 720 00 1 .od*
Dipi.dng. Malthios Oeckel « GkismoiOoroIrdjft 5-7, M482 Pokdam « Td 0331 / 7 47 61 40 H Fax 033 'I / 7 4 76 1 80 a info-akhzaufi.de « vo-/v/drzauft.de
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10.6 Falls wesentliche Überprüfungen der Bauausführung gemäß Punkt 10.3 nicht durchgeführt wurden und/oder die gemäß den Punkten 10.4 und 10.5 erforderlichen Dokumente fehlerhaft bzw. unvollständig sind, kann die Bescheinigung des Prüfingenieurs nach BbgBO § 83 (2) Nr. 2 versagt werden.
- Ich versichere, dass ich die Bestimmungen der BbgBO und der BbgBauPrüfV beachtet habe und die Überprüfung der Bauausführung gemäß BbgBO § 82 (2) durchführen werde.
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel 2024.10.02 14:24:12 +02'00'
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel
Verteiler uBAB Bauherr Entwurfsverfasser Fachplaner Brandschutzdienststelle
pb b-, brnntfenbiog-bObb Ol 720 00 I .«il
Ibpl. inu. Mollhios O«:k<»l . Glooneisler.lraße 5*7. 14482 Pokdcun . fei 033 i/7.I 76 1.10 . Fox 033 1/74 76 ISO InloGch voull.cfe .. wwv/.d,zoufl.de
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Landkreis Barnim Dezernat I Ordnungsamt, Bevölkerungsschutz Wir gestalten Zukunft.
INTERNER SCHRIFTVERKEHR 05. Juli 2024
Datum Herr 'S. _____ Blankenburg Über Rückfrage an
Dez. III, Amt 63 Bauaufsicht, Herr Degen 'S. 03334 214-1094 An Telefon
Neubau einer Grundschule mit Mensa/Aula und einer Zweifeld-Sporthalle 01655-2024 Betreff Ihr Zeichen Übernahme in die Baugenehmigung_________ _____ 40025-24-44 Bitte um Unser Zeichen
Sehr geehrter Herr Degen,
anbei erhalten Sie die Stellungnahme zum BV AZ.: 01655-2024 in Wandlitz (OT Schönwalde).
Eine Zustimmung zum Vorhaben wird auf Grundlage der vorliegenden Antragsunterlagen unter Auflagen erteilt. Im Folgenden die Stellungnahme zu den abgeforderten Sachverhalten.
1 BAULICHER BRANDSCHUTZ
1.1 Bewertungsgrundlagen Das vorliegende Gebäude wird als Schule und Sporthalle geplant. Aufgrund der Größe und Nutzung sind beide Gebäude in die Gebäudeklasse 3 sowie als Sonderbau gern. BbgBO § 2 Abs. 4 Nr. 13 einzuordnen.
1.2 Brandabschnittsbildung Das Objekt wird in insgesamt 3 Brandabschnitte unterteilt. Die Sporthalle ist hierbei einzelstehend. Das Schulgebäude wird durch eine innere Brandwand geteilt. Die Nutzungseinheiten sind mit Grundflächen von bis zu 600 m2 geplant und überschreiten somit die zulässige Grundfläche von 400 m2 deutlich. Aufgrund der nichtbrennbaren Konstruktion wird der Abweichung zugestimmt.
1.3 Konstruktiver Brandschutz Das Gebäude wird als Stahlbeton-Skelettbauweise errichtet. Die tragende Konstruktion ist in Stahlbeton geplant. Die geschlossenen Fassadenelement werden in Holzrahmenbauweise und nichtragende Wände als Trockenbau errichtet. Die feuerhemmende Anforderung wird im Hinblick auf die Konstruktion als ausreichend erachtet. Für die Trennung der einzelnen Cluster sind feuerhemmende Trennwände vorgesehen. Die innere Brandwand ist in einer hochfeuerhemmenden Ausführung vorgesehen. Es bestehen Abweichungen hinsichtlich der Ausführung der Innenecke sowie der Anforderungen an die Türen im Bereich der Brandwand. Aufgrund der nur
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geringfügigen Unterschreitung der Länge der öffnungslosen hochfeuerhemmenden Brandwand um 24 cm wird der Abweichung zugestimmt. Hierbei wird die abweichende Wand aufgrund der hochfeuerhemmenden nichtöffenbaren Fenster als öffnungslose Wand bezeichnet. Die Tür im Bereich des Hauptflures (Magistrale) und der Brandwand wird trotz eines geringeren Abstandes von 2,50 m zur nächsten Öffnung lediglich feuerhemmend ausgeführt. Die Unterschreitung ist hier mit 0,20 m ebenfalls als geringfügig zu betrachten und wird durch einen feuerhemmenden Verschluss der angrenzenden Räume kompensiert. Der Abweichung wird daher zugestimmt.
1.4 Rettungswege Der 2. Rettungsweg wird für beide Gebäude baulich sichergestellt. Der abweichenden Rettungswegführung aus der Lehrküche (Abweichung 2) wird zugestimmt, da beide Teilnutzungseinheiten (Cluster) auch dauerhaft in der Verfügungsgewalt des Eigentümers und Nutzers liegen. Es ist organisatorisch sicherzustellen, dass der 2. Rettungsweg benutzbar bleibt. Als durchgehende Verbindung wird ein Flur (Magistrale) errichtet, der weitgehend den baulichen Anforderungen von notwendigen Fluren entspricht. Eine Brandlastfreihaltung ist aufgrund der Clusterbildung sowie der Rauchabschnittsbildung (kleiner 30 m) nicht vorgesehen. In der Sporthalle wird die Rettungsweglänge auf einer Fläche von 35 m2 um bis zu 5 m überschritten. Aufgrund der Raumhöhe und der geringen Brandlast wird der Abweichung (3) zugestimmt. Für die Räume im OG (Umkleideräume) werden zwei bauliche Rettungswege innerhalb der erforderlichen Rettungsweglänge sichergestellt.
2 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ 2.1 Brandmelde- und Alarmierungsanlage Für das Gebäude ist gern. Brandschutzkonzept eine Brandmeldeanlage ohne Aufschaltung als Hausalarmierungsanlage geplant. Es sind sowohl Handmelder als auch automatische Melder vorgesehen. Soweit eine Aufschaltung der Anlage vorgesehen ist, sind die Technischen Aufschaltbedingungen des Landkreises Barnim zu beachten. Auflage: Das BMA-Konzept sowie der Standort der Feuerwehr-Peripherie sind mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Barnim abzustimmen.
2.2 Anlagen für den Rauch und Wärmeabzug Die Rauchableitung für die Versammlungsstätte und die Sporthalle (einschl. Treppenräume) wird gern. Brandschutzkonzept über das Dach sichergestellt. Für die Halle sowie den Treppenräumen der Schule sind Auflage: Die Auslösung für die Rauchableitung im Dach sollte automatisch erfolgen. Die Zuordnung der Auslösegruppen sowie die Auslösestellen sind mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
2.3 PV-Anlage Aufgrund der geplanten Photovoltaikanlage auf dem Dach der Schule ist der Standort für den Trennschalter für die PV-Anlage mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
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2.4 Blitzschutz Hinweis: Grundsätzlich ist aufgrund der baulichen Hülle und der exponierten Lage davon auszugehen, dass Maßnahmen zum Blitzschutz erforderlich sein können. Es wird empfohlen, Art und Umfang einer Blitzschutzanlage im Rahmen eines Risiko- Managements nach VDE 0185-305-2, erstellt von einem Fachplaner, festzulegen.
2.5 Fachplanung Auflage: Die Fachplanung zum technischen Brandschutz ist bei Sonderbauten mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
3 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ
3.1 Kennzeichnung der Rettungswege Die Rettungswege und Ausgänge sind mit Rettungszeichen (nach ASR 1.3 und DIN EN ISO 7010) in ausreichender Anzahl und Größe so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Rettungswege bis ins Freie eindeutig erkennbar ist und auch von Benutzern und Besuchern ohne nähere Ortskenntnisse sicher aufgefunden werden kann. Auflage: Für das Gebäude sind aufgrund der Nutzung Flucht- und Rettungswegepläne notwendig. Diese sind in den Bereichen an zentralen Stellen anzubringen, die von Nutzer häufig frequentiert werden.
Zur Unterstützung der Maßnahmen der Feuerwehr sind die Medienhauptanschlüsse (Elektro, Wasser, Gas) und eventuelle Gefahrenschwerpunkte entsprechend ihrer Spezifikation eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.
3.2 Brandschutzordnung Für das Objekt ist eine Brandschutzordnung mit den Teilen A, B und C gern. DIN14096 zu erstellen. Im Teil B der Brandschutzordnung ist auf die Aufgaben der Mitarbeiter im Brandfall hinzuweisen. Auflage: Die Brandschutzordnung ist der Brandschutzdienststelle des Landkreises Barnim vorzulegen.
3.3 Feuerlöscheinrichtungen Zur ersten Brandbekämpfung sind in den genutzten Räumen gern. ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ geeignete Handfeuerlöscher in entsprechender Anzahl vorzuhalten.
4 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ
4.1 Löschwasserversorgung Für das Bauvorhaben ist aufgrund der Eigenschaft als Sonderbau gern, des DVGW- Arbeitsblattes W 405 eine Löschwassermenge im Grundschutz von 96 m3/h über 2 Stunden notwendig. Die vorhandene Löschwassermenge aus dem öffentlichen Netz wird mit 48 m3/h angegeben. Aufgrund der fehlenden Löschwassermenge wird ein Löschwasserbehälter mit 96 m3 im Objekt vorgehalten, um die notwendige Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Zusätzlich ist eine Ringleitung um das Schulgebäude geplant, um einen schnellen Aufbau der Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Die Planungen wurden mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt und als ausreichend bewertet.
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4.2 Zugänge und Flächen für die Feuerwehr Die Aufstell- und Bewegungsflächen wurden mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt und sind in einem ausreichenden Maß auf dem Grundstück geplant. Die Zufahrten und Bewegungsflächen müssen in der Größe und Form den Anforderungen der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr als eingeführte Technische Baubestimmung gern. WTB Nr. A 2.2.1.1 entsprechen. Abweichend von der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind aufgrund der eingesetzten Fahrzeuge die Flächen für ein Gesamtgewicht von 20 Tonnen herzustellen. Hinweis: Die erforderlichen Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Objekt sind mit entsprechenden Hinweisschildern gemäß DIN 4066 zu kennzeichnen und deren Freihaltung ist strikt durchzusetzen.
Zur Sicherstellung für einen gewaltfreien Zugang für die Feuerwehr ist ein Feuerwehrschlüsseldepot mit der Schließung „Landkreis Barnim“ einzurichten. Auflage: Der Standort des Feuerwehrschlüsseldepots sowie deren Ausführung und Freigabe sind mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Barnim abzustimmen.
4.3 Feuerwehrplan Das Objekt weist aufgrund seiner Größe, Bauart und Nutzung eine Besonderheit auf, die einen schnellen Einsatz erforderlich machen. Bereits vorhandene Einsatzunterlagen unterstützen die Lagefeststellung und ermöglichen daher wirksamen Löscharbeiten der Feuerwehr. Auflage: Für das Objekt mit seiner Bebauung ist ein DIN-gerechter Feuerwehrplan zu erstellen und mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Barnim abzustimmen. Zum Feuerwehrplan gehören ein Übersichtsplan, der Geschoßplan und die textliche Erläuterung zu Objektangaben.
4.4 Einweisung für die Feuerwehr Spätestens zu diesem Termin erfolgen die Übergabe des Feuerwehrplanes und die Einweisung in die Brandmeldeanlage.
5 ZUSAMMENFASSUNG 5.1 Zusammenfassende Bewertung Aufgrund der vorgenannten Gründe habe ich keine Bedenken in Bezug eines angemessenen Brandschutzes gern. BbgBO § 14 bei dem mir vorliegenden Bauvorhaben.
Die weiteren von dieser Stellungnahme unberührten rechtlichen Belange, technischen Baubestimmungen und Normen sind umzusetzen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Sachbearbeiter vorbeugender Brandschutz
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Brandschutzkonzept
Datum 04.09.2024 genehmig
gehört zu Bernauer Damm 16348 Wandlitz Schönwalde Baugenehmigung / VorJ >cheid
Vorhaben Neubau Schönwalde Grundschule in Wandlit;
Entwurfsverfasser Pussert Kosch Architekten PartGmbB Bautzner Landstraße 29 Sberswaide: 01324 Dresden Unterschrift:
Nachweisersteller Architektur & Brandschutz Marcus Kistner Qualifizierter Brandschutzplaner (QB0065) Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS - Registernummer 1291-11-2018) Weißbachstraße 6
01069 Dresden Hinsichtlich des Brandschutzes
bauaufsichtlich geprüft
Bauherr/in Gemeinde Wandli
Prenzlauer Chauss elE PrüfVerzNr. 468/01720/23
16348 Wandlitz
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel
Signum: '
2024.10.02 14:24:44 +02'00'
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Der Prüfstempel und das Signum gelten für den BSN (29 Seiten) und 5 Brandschutzpläne
Ha»» IS 1 m’(EG) ,
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Architektur & Brandschutz BSK LP4 Neubau Schönwalde Grundschule in Wandlitz |
Marcus Kistner
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1 Aufgabenstellung 2
1.1 Auftrag
1.2 Vorbemerkungen
2 Beschreibung des Bauvorhabens zur Beurteilung des Brandschutzes und der bauordnungsrechtlichen Einstufung 5
3 Grundlagen e
3.1 Unterlagen..........................................................................................................................................
3.2 Rechtsgrundlagen
3.3 Zielsetzung nach §14 BbgBO
3.4 Relevante Vorschriften
4 Bau- und Nutzungsbeschreibung des Gebäudes 8
4.1 Lage
4.2 Nutzung/Gefährdungsanalyse 8
4.3 Geplante Konstruktion, Bauart und Baustoffe für das Bauvorhaben 8
4.4'- Erschließung
5 Konzeption des objektbasierten Brandschutzes 9
5.1 Größe Nutzungsabschnitte 9
5.2 Lern-Cluster
5.3 Halle in Cluster 1
6 Abwehrender Brandschutz n
6.1 Zugänglichkeit, Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr gern. § 4,5 und 6 BbgBO 11
6.2 Löschwasserversorgung 12
6.3 Lage auf dem Grundstück, Grenzabstände und Abstandsflächen; § 4, und § 6 BbgBO 12
7 Baulicher Brandschutz..................................................................................... 12
7.1 Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteile, § 26 BbgBO 12
7.2 Tragende Wände, Stützen, § 27 BbgBO| Punkt 2.1 MSchulBauR | §3 BbgVStaettV 13
7.3 Außenwände, § 28 BbgBO
7.4 Trennwände, § 29 BbgBO | §3 BbgVStaettV 13
7.5 Brandwände, § 30 BbgBO | Punkt 2.2 MSchulBauR 14
7.6 Decken, § 30 BbgBO
7.7 Dächer, § 32 BbgBO
8 Rettungswege.................................................................................................. 16
8.1 Rettungswege im Lern Cluster und Schulbau, Punkt 3 MSchulBauR 16
8.2 Rettungsweg durch Halle, Punkt 2.4 und 3.2 MSchulBauR 18
8.3 Rettungswege in der Versammlungsstätte § 6-9 BbgVStaettV ....................................19
8.4 Rettungswege Sporthalle, Punkt 3 MSchulBauR ...............20
8.5 Türen.......... .............................21
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8.6 Treppen, notwendige Treppenräume, § 34 und§ 35 BbgBO | Punkt 3.4, 4 MSchulBauR......21
8.7 Notwendiger Flur, § 36 BbgBO.......................................................................................................22
9 Anlagentechnischer Brandschutz.............................................................................24
9.1 Brandmeldeanlage (BMA)...............................................................................................................24
9.2 Sicherheitsbeleuchtungsanlage......................................................................................................25
9.3 Sicherheitskennzeichnungen..........................................................................................................25
10 Technische Gebäudeausrüstung...........................................................................25
10.1 Aufzüge, § 38 BbgBO........................................................................................................................25
10.2 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, § 39 BbgBO...........................................25
10.3 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, § 44 BbgBO...........................................................................25
11 Organisatorischer Brandschutz............................................................................26
11.1 Brandschutzordnung /Brandschutzhelfer.....................................................................................26
11.2 Flucht-Rettungswegpläne...............................................................................................................26
11.3 Allgemeine Maßnahmen.................................................................................................................26
12 Rauchabführung....................................................................................................26
12.1 Entrauchung notwendiger Treppenraum, §35 Abs.8 BbgBO.....................................................26
12.2 Entrauchung Versammlungsstätte, § 16BbgVSättV....................................................................26
12.3 Entrauchung Nutzungsbereiche......................................................................................................26
12.4 Entrauchung Halle, Punkt 6 MSchulBauR......................................................................................26
12.5 Entrauchung Sporthalle, Punkt 6 MSchulBauR........................................... 27
13 Erleichterungen.....................................................................................................27
14 Wertung....................................................................................................... 28
14.1 Hinweise zu den Anlagen.................................................................................................................28
14.2 Schlussbemerkung............................................................................................................................28
1 Aufgabenstellung
1.1 Auftrag
Der Unterzeichner wurde als Nachweisberechtigter für den vorbeugenden Brandschutz beauftragt für das Bauvorhaben „Neubau Schönwalde Grundschule in Wandlitz"eine Brandschutzkonzept (BSK) zu erarbei ten. Dieses ganzheitliche Brandschutzkonzept wird unter Wahrung der definierten Mindeststandards die Um setzung eines zeitgemäßen Schulkonzepts unter Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz aufzeigen.
Dieses Brandschutzkonzept wird das Gesamtgebäude inklusive der Sporthalle bezüglich des baulichen, anlagentechnischen, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes beurteilen und die Ergebnisse mit den dazugehörigen Schlussfolgerungen als Nachweis gegenüber den Genehmigungsbehörden darstel len.
Insbesondere ist zu überprüfen, welche Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und trennenden Bauteile zu stellen sind. Weiterhin Ist, unter Berücksichtigung des vorliegenden
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Planungskonzeptes zu ermitteln, welche Brandschutzmaßnahmen In Anbetracht besondere Nutzung und Lage hinsichtlich der Rauchfreiheit bzw. Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege beachtet werden müssen. Darüber hinaus soll das Brandschutzkonzept den Bauherren als Planungshilfe und der Baugeneh migungsbehörde zur Erleichterung der Entscheidungsfindung sowie zur Begründung von gegebenenfalls darzustellenden Abweichungen dienen.
1.2 Vorbemerkungen
Vorliegender Brandschutz darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Veröffentlichungen, sowie die Ver wendung von Texteilen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Verfassers. Es werden fünf Exemplare gefertigt. Vier Exemplare werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ein Exemplar verbleibt in meinen Akten. Es wird darauf hingewiesen, dass die in dem vorliegenden Brandschutzkonzept getroffenen Aussagen und die empfohlenen Maßnahmen im Sinne einer Einzelfallbeurteilung nur für das zu bewertende Bauvorha ben gelten. Eine Anwendung auf andere Objekte ist nicht zulässig. Alle Abweichungen müssen entweder von der zuständigen Genehmigungsbehörde zugelassen (genehmigt) werden oder es ist eine Bescheini gung durch einen Prüfsachverständigen erforderlich.
Die Einschätzung der vorhandenen bzw. geplanten Feuerwiderstände und Baustoffklassen ersetzt nicht die Prüfstatik und erfolgt unter Voraussetzung der Bauausführung nach den allgemein anerkannten Re geln derTechnik. Die benannten Feuerwiderstandsklassen werden nur erreicht, wenn die Bauausführung entsprechend der jeweiligen Feuerwiderstandsklasse erfolgt. In diesem brandschutztechnischen Nachweis erfolgt die Bewertung ausschließlich aus brandschutztech nischer Sicht für den Baukörper. Anforderungen an anlagentechnische Sicherheitseinrichtungen werden im Rahmen dieses brandschutztechnischen Nachweises nicht bewertet und sind auch nicht Auftragsge genstand. Bei Bedarf wird eine planungs- und baubegleitende Sachverständigentätigkeit empfohlen.
1.2.1 Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
- Wichtig: Im Brandschutzkonzept werden die verbalen bauaufsichtlichen Begriffe und nicht die Klassen nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 verwendet (z.B. fh statt F 30-B, hf, statt F 60-AB, fb statt F 90- AB, Tür fh + RD + S statt T 30-RS usw.). Diesen verbalen bauaufsichtlichen Begriffen müssen dann in der weiteren Bauplanungs- und -ausführungsphase die entsprechenden Klassen auf nationaler Ebene (DIN
- bzw. europäischer Ebene (DIN EN 13501) zugeordnet werden. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 01 bis 02 geregelt, siehe dort. Zur Vereinfachung ist die Zuordnung auch in Anlage angegeben. Diese Anlage liegt dem Brandschutzkonzept bei.
-
Für eine schnelle und einfache Handhabung wird das Brandschutzkonzept in Brandschutzplänen visualisiert. Die Pläne enthalten die Anforderungen an die raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken und an die Rettungswege sowie weitere wichtige Informationen. Die im Brandschutz konzept und in den Plänen verwendeten Abkürzungen, Farben und Symbole werden in den beiliegenden Legenden erläutert. Die Brandschutzpläne sind als Anlage enthalten.
-
Das Brandschutzkonzept gilt für die in den Planunterlagen dargestellte und in den beiliegenden Unterlagen beschriebene Situation und Nutzung. Falls im Zuge der weiteren Planung bzw. auch später während des Betriebs Umplanungen und Änderungen erfolgen, muss das Brandschutzkonzept entspre chend angepasst werden.
-
Die im Brandschutzkonzept beschriebenen Maßnahmen stellen nur eine Möglichkeit dar, einen ausreichenden Brandschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen der Bauordnung entspricht. Bei der Interpretation und Umsetzung von Brandschutzanforderungen, die In der Bauordnung und ihren ergän zenden Vorschriften nicht genau festgelegt sind bzw. bei denen eine unterschiedliche Interpretation und Auslegung möglich ist, können sich auch andere Lösungen bzw. Brandschutzanforderungen bzw. Kompen sationsmaßnahmen ergeben bzw. von der Genehmigungsbehörde verlangt werden. Dies gilt sinngemäß
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auch bei Abweichungen (Ausnahmen/Befreiungen). In den genannten Fällen sind entsprechende Anpas sungen bzw. Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes erforderlich.
-
Für die jeweiligen Anforderungen und ihre Umsetzung gelten die Landesbauordnungen mit ihren ergänzenden Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie die Bauregelliste und alle einschlägigen Normen, Vorschriften und Regelwerke in ihren jeweils gültigen Fassungen.
-
Wichtig: Es ist darauf zu achten, dass das Brandschutzkonzept bei allen Planungen und Fachpla nungen eingearbeitet bzw. berücksichtigt und bei der Detailplanung, Bauüberwachung und Abnahme entsprechend umgesetzt wird. Außerdem ist der Bauherr bzw. Betreiber dafür verantwortlich, dass er auch während des Gebäudebetriebs eingehalten wird und dass bei Umplanungen bzw. Nutzungsänderun gen eine entsprechende Anpassung erfolgt. Zu diesem Zweck sollten alle an dem Bau und Gebäude Beteiligten eine Kopie des Brandschutzkonzeptes erhalten, mit dem Hinweis auf entsprechende Beachtung und Umsetzung.
Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke: Grundlage für die Berücksichtigung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes bei der Planung und Aus führung der haustechnischen Leitungsanlagen und Gewerke sind dieses Brandschutzkonzept und die zugehörigen Brandschutzpläne. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1.2.2 Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken:
Sämtliche Wände und Decken, die in den Brandschutzplänen farbig angelegt sind, müssen raumabschlie ßend und feuerwiderstandsfähig (abschottend) sein. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich aus der dem Brandschutzkonzept in der Anlage aufgeführten Legende. Immer wenn Leitungen durch derartige Wände und Decken führen, sind nach dem Baurecht und den er gänzenden Vorschriften (z.B. MLAR, M-LüAR) entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich. In der Regel Abschottungen oder gleichwertige Sicherungen in der Feuerwiderstandsfähigkeit des durchdrunge nen raumabschließenden Bauteils.
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2 Beschreibung des Bauvorhabens zur Beurteilung des Brandschutzes
und der bauordnungsrechtlichen Einstufung
Das Schulgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 100 m Länge und einer Breite von ca. 54 m wird als zweigeschossiger Baukörper in Stahlbeton-Skelettbauweise errichtet. Der Baukörper ist in vier Cluster gegliedert und weist zur Erschließung eine zentrale Magistrale auf. Die Mensa wird aufgrund der beabsichtigen Nutzung und Sitzplatzanzahl als erdgeschossige Versamm lungsstätte bewertet. Zugehörig zur Schule ist eine Sporthalle von ca. 46 m Länge und einer Breite von ca. 35 m. In dieser Sport halle werden laut Aussage der Bauherrschaft auch einige Veranstaltungen innerhalb des schulischen Rahmens stattfinden. Diese wenigen Veranstaltungen innerhalb der Schulnutzung, z.B. Sportfest be schränkt auf maximal fünf im Kalenderjahr, rechtfertigen nicht die Betrachtung als Versammlungsstätte. Für den Fall größerer, oder häufigerer Veranstaltungen, welche auch überden reinen Schulbereich hinaus reichen, ist die Mensa im Schulgebäude vorgesehen.
Der höchstgelegene Aufenthaltsraum im Obergeschoss der Schule befindet sich 3,8 m über der durch schnittlichen Geländeoberkante. Das Gebäude wird aufgrund der Größe der Nutzungseinheit von 7.020 m2 - und der Lage des höchsten Aufenthaltsraumes auf ca. 3,8 m über Gelände in die
Gebäudeklasse 3
eingeordnet. Ein Sonderbautatbestand nach §2 Abs.4 Punkt 13 BbgBO liegt vor.
Die Sporthalle wird aufgrund der Größe der Nutzungseinheit von 2.140 m2 - und der Lage des höchsten Aufenthaltsraumes auf 3,1 m über Gelände in die
Gebäudeklasse 3
eingeordnet.
Dieses Brandschutzkonzept entsprechend §66 BbgBO stellt nur auf das Bauordnungsrecht gemäß §14 BbgBO und den eingeführten technischen Baubestimmungen ab.
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Weitere Forderungen aus nicht eingeführter technischer Baubestimmung, Arbeitsstättenrecht und versicherungsrechtlichen Aspekten bleiben Vorbehalten.
3 Grundlagen
3.1 Unterlagen
Für das Brandschutzkonzept stehen folgende Grundlagen zur Verfügung:
Pläne Verfasser Maßstab Datum
Lageplan Rehwald Landschaftsarchitekten 1:500 22.02.2024 Grundriss Schule EG Pussert 8z Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Grundriss Schule l.OG Pussert & Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Dachaufsicht Schule Pussert & Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Grundriss Sporthalle EG Pussert & Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Grundriss Sporthalle l.OG Pussert 8c Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Dachaufsicht Sporthalle Pussert & Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Schnitte Schule: AA, BB, CC, DD Pussert & Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Vier Ansichten Schule Pussert & Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Schnitte Spothalle: AA, BB, CC Pussert & Kosch Architekten 1:100 22.02.2024 Vier Ansichten Sporthalle Pussert 8c Kosch Architekten 1:100 22.02.2024
3.2 Rechtsgrundlagen
Folgende Rechtsgrundlagen und Technischen Regelwerke wurden dem Brandschutzkonzept zugrunde ge legt. • Bauordnung des Landes Brandenburg (BbgBO) Fassung November 2018, zuletzt geändert 28. September 2023
• Muster Schulbaurichtlinie (MSchulbauR) vom 01.April 2009
• Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg (Bran denburgische Versammlungsstättenverordnung - BbgVStättV) vom 28.November 2017
• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen- Richtlinie - LAR) in der Fassung Februar 2015, zuletzt geändert 03. September 2020
• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsan- lagen-Richtlinie M LüAR) in der Fassung 2005, zuletzt geändert 03. September 2020
• Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg (BbgEltBauV) vom 13. März 2023
• Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr vom Oktober 2009
• Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) von Mai 2004, zuletzt geän dert 19. Juni 2019
• Brandenburgische Feuerungsverordnung (BbgFeuV) vom Januar 206, zuletzt geändert am 13. März 2023
• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbe kleidungen in Holzbauweise — MHolzBauRL (Fassung Oktober 2020)
• Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VwV TB Aus gabe 2020/2 mit Druckfehlerberichtigung vom lO.Mal 2023
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Abweichungen von den o.g. Regelwerken sind grundsätzlich möglich, sofern eine Gleichwertigkeit der Schutzzielerfüllung durch eine andere Lösung nachgewiesen wird. Der Nachweis ist mit dem Konzepter steller abzustimmen. Dieses Brandschutzkonzept stellt nicht auf Anforderungen aus dem Baunebenrecht (z.B. Arbeitsstätten recht, privat- und versicherungsrechtlichen Anforderungen ab. Die Brandschutzziele sind in §14 BbgBO wie folgt definiert:
3.3 Zielsetzung nach §14 BbgBO
Bauliche Anlagen müssen unter Berücksichtigung - insbesondere
• der Lage und Anordnung von Rettungswegen • der Zufahrten und Zugänglichkeit für die Feuerwehr • der Löschwasserversorgung • der Brennbarkeit der Baustoffe • der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile • der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen
so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorge beugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Dabei sollen die Schutzziele durch eine individuelle Kombination der einzelnen Segmente des Brandschut zes (baulicher, anlagentechnischer, organisatorischer Brandschutz) umgesetzt und das erforderliche bauliche Sicherheitsniveau des Gebäudes kostengünstig sichergestellt werden.
Das Brandschutzkonzept stellt auf den Personenschutz als wichtigstes Gut und nicht auf den Sachwert schutz ab. Das oberste Ziel ist demnach die schnelle Personenrettung.
Bauliche Anlagen müssen unter Berücksichtigung - insbesondere • der Lage und Anordnung von Rettungswegen • der Zufahrten und Zugänglichkeit für die Feuerwehr • der Lösch wasserversorgung • der Brennbarkeit der Baustoffe • der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile • der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorge beugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Dabei sollen die Schutzziele durch eine individuelle Kombination der einzelnen Segmente des Brandschut zes (baulicher, anlagentechnischer, organisatorischer Brandschutz) umgesetzt und das erforderliche bauliche Sicherheitsniveau des Gebäudes kostengünstig sichergestellt werden.
Das Brandschutzkonzept stellt auf den Personenschutz als wichtigstes Gut und nicht auf den Sachwert schutz ab. Das oberste Ziel ist demnach die schnelle Personenrettung.
3.4 Relevante Vorschriften
Aufgrund der Schulnutzung ist die in Brandenburg im Jahr 2009 bekanntgemachte und durch die „Verwal tungsvorschrift Technische Baubestimmungen" [VVTB] eingeführte „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen" [MSchulbauR] gültig.
Zusätzlich findet aufgrund der Mensa mit ca. 200 Plätzen die „Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg" [BbgVStättV] vom Januar 2018 Anwendung.
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4 Bau- und Nutzungsbeschreibung des Gebäudes
4.1 Lage
Es handelt sich um den Neubau eines zweigeschossigen Gebäudes direkt erschlossen von der Landstraße. Der Schulgebäude weist durch die Mensa, die auch als Aula genutzt werden soll eine Versammlungsstätte auf.
4.2 Nutzung/Gefährdungsanalyse
Das Schulgebäude weist durch die Aula eine Nutzung als Versammlungsstätte auf.
4.2.1 Schulnutzung
Das betrachtete Schulgebäude stellt aufgrund der Kombination der folgenden Punkte ein sehr sicheres Gebäude dar:
o Mindestens zwei bauliche Rettungswege o Keine schlafenden Personen o Ortskundige Personen o Geringe Brandlast o Funktionierender organisatorischer Brandschutz (Rettungsübungen, geschultes Aufsichtspersonal)
Insgesamt kann bei der vorliegenden Planung des Objektes und unter Beachtung der präventiven Brand schutzmaßnahmen von einer geringen bis durchschnittlichen Gefährdung für Personen ausgegangen werden.
4.2.2 Versammlungsstätte
Für den Veranstaltungsraum sind bei Einhaltung folgender in der Brandschutzordnung festzuschreibender Regeln keine erhöhten Brandrisiken zu erwarten.
o Feuer, offenes Licht und Rauchen sind verboten o Elektrogeräte (z. B. Kaffeemaschinen, Heizgeräte) nicht auf brennbare Unterlagen stellen. Elekt rische Geräte beim Verlassen des Veranstaltungsraumes abstellen bzw. Stecker ziehen, welche nicht für den Dauer- und aufsichtsfreien Betrieb zugelassen sind o Vorhandensein von Handfeuerlöschern
Aufgrund der idealen Fluchtmöglichkeiten im Erdgeschoss - unabhängig von den Treppenräumen-sicher gestellt durch zwei Fenstertüren in der Fassade und eine Fenstertür in das Eingangsfoyer und der Übersichtlichkeit des Raumes in Verbindung mit der Umsetzung der Brandschutzordnung kann für die Versammlungsstätte von einer geringen Personengefährdung ausgegangen werden.
4.3 Geplante Konstruktion, Bauart und Baustoffe für das Bauvorhaben
Die tragenden Außenwände werden als aufgelöste Stützen-Riegel-Konstruktion in Stahlbeton ausgeführt. Geschlossene Fassadenelemente sind als Holzrahmenbau geplant. Tragende Innenwände sind aus Stahlbeton. Nichttragende Innenwände werden als Trockenbauwände er richtet. Die Treppenraumwände, sowie der Aufzugskern und die raumabschließenden Wände der Versammlungs stätte werden als Stahlbetonwände vorgesehen. Die Geschossdecken sind als Betonrippendecke (Pi Decken), sowie in den zentralen Bereichen (Forum und Magistrale) als Stahlbetonmassivdecken von 16 bis 30 cm geplant. Das Gebäude erhält ein Flachdach mit zertifizierter harter Bedachung.
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4.4 Erschließung
Die Zufahrt zum Areal ist durch zwei Zufahrten sichergestellt. Eine großzügige Zufahrt mit Umfahrung stellt den Busbetrieb sicher. Eine andere Zufahrt dient direkt den Vorbereich am Haupteingang an. Eine dritte Zufahrt ist im Osten zur Bewegungsfläche am Löschwasserbehälter vorhanden. Die Bewegungsflächen sind im Lageplan nachgewiesen. Das viergliedrige Schulgebäude verfügt über einen westlichen Haupteingang und über ein offenes Haupttreppenhaus in einer Halle im Cluster 1. Die Cluster 2, 3 und 4 verfügen über jeweils eine notwendige Treppe mit notwendigem Treppenraum, welcher das Erdgeschoss und das Obergeschoss miteinander verbindet. Die erdgeschossige Versammlungsstätte ver fügt über zwei doppelflügelige Türen mit direktem Ausgang ins Freie.
Die Erschließungssituationen kann damit als sehr gut bewertet werden.
5 Konzeption des objektbasierten Brandschutzes
Dieses ganzheitliche Brandschutzkonzept wird unter Wahrung der definierten Mindeststandards die Um setzung eines zeitgemäßen Schulkonzepts unter Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz aufzeigen. Hierbei werden Holzbauteile in den Oberflächen im Verbund mit Betonelementen (Geschoss decken und Stützen), die Trennwände in Stahlbeton oder Trockenbauweise, und die Treppenraumwände aus massiven mineralischen Bauteilen hergestellt.
Der Personenschutz ist die wichtigste Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes und mit dem Bauherrn als alleiniges Ziel des vorbeugenden Brandschutzes vereinbart. An oberster Stelle steht hier die Sicherstel lung der Flucht- und Rettungswege. Objektschutz, das heißt Sachschäden zu minimieren und die Ausbreitung von Bränden zu begrenzen, wird nur im Hinblick der bauordnungsrechtllch geforderten Mindestanforderungen abgedeckt.
5.1 Größe Nutzungsabschnitte
Die Grenze der 400 m2 ist eine in zahlreichen Vorschriften etablierte Größe und entspricht einer Fläche im Standardbau, die bei Feuerwehrleuten als im Brandfall gerade noch beherrschbar eingestuft wird. So werden die 400 m2 nicht nur in der MSchulbauR herangezogen, sondern auch zur Unterteilung der Ge bäudeklassen nach § 2 (3) BbgBO.
200 m2 sind bei kleinteiligen Wohnungsgrundrissen mit einer Brandlastdichte von ca. 780 MJ/m2 und ent sprechend 400 m2 sind bei Büro- und Verwaltungsflächen mit einer Brandlastdichte von ca. 420 MJ/m2 allerdings anders zu beurteilen als 400 m2 in großen Flächen, wie bei einer Schule mit einer Brandlast dichte von ca. 285 MJ/m2.
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Vergleich der Brandlastdichten für Wohngebäude und Schulen
nach DIN EN 1991-1 -2/NA: 2010-12 Anhang BB (vereinfachte Ermittlung nach Tabellenwerten)
Eingangsdaten für Anwendung von Naturbrandmodellen
Tabelle BD.1 — Didiidlastdichten (in MJ/in’) für vur&chiudunu Nutzungun
Brandlastdichte MJ/m2 Zeile Nutzung Mittelwert Standardab- 90 %-Quantil woichung
1 2 3
1 Wohngebäude 780 234 1 085
2 Bürogebäude 420 126 584
3 Krankenhaus (Zimmer) 230 69 320
4 Hotel (Zimmer) 310 93 431 5 Bibliothek, Bücherei 1 500 450 2 087
6 Schule (Klassenzimmer) 285 85,5 397 1 Verkaufsstätte, Einkaufszentrum 600 180 835
8 Versammlungsstätte (Theater, Kino) 300 90 417 9 Transport (öffentlicher Bereich) 1OO 30 139
Aufgrund der Brandlast, der Schulnutzung wie hier in den Clustern mit ca. 460 m2 und einer entsprechen den Brandlastsichte von 285 MJ/m2 ergibt sich eine Brandlast von 131.000 MJ innerhalb der brandschutztechnisch abgetrennten Fläche. In einer Büro- und Verwaltungsnutzung mit einer zulässigen Fläche von 400 m2 und einer Brandlastdichte von 420 MJ/m2 ergibt sich eine zulässige Brandlast von 168.000 MJ. Daher kann die Clusterausbildung in der Schule mit der geplanten Größe als beherrschbar angesehen wer den. Trotz der aktuellen Entwicklungen im Schulbau und neuen Richtlinien muss die Cluster-Schule auf Basis der Bauordnung und Sonderbauvorschriften noch immer als zustimmungspflichtige Sonderlösung ange sehen werden.
5.2 Lern-Cluster
Die folgenden Textabschnitte sind dem Heft „Brandschutz im Schulbau - Neue Konzepte und Empfehlun gen" entnommen.
„Interne Erschließungswege Innerhalb von Lernclustern oder offenen Lernlandschaften sind im Sinne bau ordnungsrechtlicher Regelungen nicht als »notwendige Flure« auszubilden. Lerncluster oder offene Lernlandschaften sollen transparent gestaltet sein, um eine ausreichende Sichtbeziehung für eine frühzei tige Branderkennung zu gewährleisten. Insgesamt ist es demnach risikogerecht, wenn an Wände innerhalb der Lerncluster oder offenen Lernlandschaften keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt wer den. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Lernbereichen und den Klassenraum-Flur-Schulen ist die Tat sache, dass das horizontale Erschließungssystem hier, im Gegensatz zur derzeit gültigen brandschutztechnischen Vorgabe nach MSchulbauR, auf den notwendigen Flur verzichtet. Aus brand schutztechnischer Sicht führen flexibel nutzbare und gut einsehbare (überschaubare) Lerncluster bzw. offene Lernlandschaften zu einer frühzeitigen Branderkennung und Nutzeralarmierung. Außerdem be gründet die besondere Ortskenntnis und Vertrautheit der Nutzerinnen und Nutzer mit den jeweiligen Lernbereichen die Risikoeinschätzung, dass insgesamt auch ohne »notwendigen Flur« ein vergleichbares nutzungs- und objektspezifisches Risiko herrscht wie in standardisierten Klassenraum- Flur-Schulen mit »notwendigem Flur« nach MSchulbauR. Ein zweites wesentliches Merkmal Ist die Größe der Lernbereiche (Lerncluster bzw. offene Lernlandschaft). Um hier zu einer vertretbaren zulässigen Raumgröße zu kommen, wurden die Fragen der Brandausbrei tung und die Bedingungen für den Einsatz der Feuerwehr betrachtet. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass eine maximale Fläche von 600 qm als risikogerecht gilt. Zu begründen ist diese Größe sowohl über die maximalen Brandlastdichten In Schulgebäuden, die zu diesem Wert für eine Büroeinheit Ins Ver hältnis gesetzt wurden (Nutzungseinheit mit maximal 400 qm gemäß § 36 MBO), als auch mit der
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Tatsache, dass die Übersichtlichkeit der Lernbereiche für eine frühzeitige Branderkennung und einen ge zielten Feuerwehrlöschangriff günstig ist. Diese beiden Betrachtungen - Verzicht auf notwendige Flure und Lernbereiche bis zu 600 qm - werden noch unterstützt durch die Überlegungen zur Rettungsweglänge und zur Qualität und Anzahl der Rettungs wege bzw. Ausgänge. Im Gesamtzusammenhang wurde dargelegt, dass es drei Kriterien für die Rettungsweglänge gibt: o Eine maximale Distanz von 35 m zum ersten Rettunqsweq, der durch einen Treppenraum, einen Ausgang ins Freie oder eine sichere Außentreppe gebildet wird. o Das Rettungswegekonzept wird auch von der Anzahl der Ausgänge und deren Qualität getragen. Gleichsam zur Kompensation der 600 qm großen Einheiten und der nicht vorhandenen notwendi gen Flure werden zusätzliche Ausgänge erforderlich. Die Anzahl ergibt sich aus einem weiteren Rettungsweglänqenkriterium. Es wird festgelegt, dass von jeder Stelle des Lernbereichs in einer Distanz von weniger als 25 m (Lauflinie) ein Ausgang erreichbar sein muss. o Ausgänge werden unterschiedlich definiert. Es sind Ausgänge in Treppenräume, einen Flur, direkt ins Freie, eine Halle oder einen benachbarten Lernbereich (Lerncluster oder offene Lernland schaft) zu unterscheiden.
Zusammenfassend besteht also das Konzept für Lernbereiche mit maximal 600 qm und ohne notwendige Flure darin, dass die gut überschaubare Fläche eine große Anzahl an qualifizierten Ausgängen erhält, die sowohl eine zügige Selbstrettung als auch einen gezielten Feuerwehrangriff ermöglichen."
Die Clusterlösung stellt hohe Anforderungen an die Rettungswegführung, welche in dergeplanten Schule, durch direkte Ausgänge ins Freie eingehalten werden.
5.3 Halle in Cluster 1
Im Cluster 1 befindet sich direkt im Eingangsbereich eine offene Treppe, welche großzügig das OG er schließt, wo sich ein Bereich mit Bibliotheksnutzung und möbliertem Aufenthaltsbereich befindet. Innerhalb der Schulbaurichtlinie sind solche Bereiche über mehrere Geschosse als Halle definiert. Über die Halle dürfen Rettungswege geführt werden, wenn ein zweiter unabhängiger Rettungsweg zur Verfü gung steht. Dies ist für den angeschlossenen Aufenthaltsraum der Lehrküche der Fall.
6 Abwehrender Brandschutz
6.1 Zugänglichkeit, Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr gern. § 4,5 und 6 BbgBO
Die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes werden von der Gemeinde übernommen. Im Ort gibt es eine Freiwillige Feuerwehr. Durch die baulichen Rettungswege ist keine Personenrettung über die Ret tungsgeräte der Feuerwehr notwendig.
Damit bei einem Brand wirksame Löscharbeiten möglich sind, muss auf dem Baugrundstück die erforder liche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerwehr gewährleistet sein. Aufgrund der Lage der Gebäude von teilweise mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche sind Zufahrten auf das Grundstück erforderlich. Siehe Abbildung 1 Anordnung Baukörper, Seite 5.
Die Bewegungsfläche für die Feuerwehr ist im Brandschutzplan Lageplan dargestellt. Sie befindet sich vor der Sporthalle/ im Bereich des Besucherparkplatzes. Es werden in Abstimmung mit der Brandschutzdirek tion die genauen Aufstellbereiche/ Bewegungsflächen ausgewiesen. Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein (Straßen-Bauklasse VI); sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung (DIN 4066:1997-07) von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sicht bar sein. Andere Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden. Im östlichen Bereich des Grundstückes Ist In Absprache mit der örtlichen Brandschutzdirektion eine wei tere Feuerwehrzufahrt vorgesehen, welche zum Löschwasserbehälter mit angeschlossener Ringleitung führt.
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6.2 Löschwasserversorgung
Gemäß § 14 Absatz 2 BbgBKG ist die Bereitstellung des Löschwassers für den Grundschutz gesetzliche Auf gabe der Gemeinde, für welche die örtliche Brandschutzbehörde sachlich zuständig ist. Der notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der jeweiligen Bebauung eines Gebietes oder der Nutzung eines be stimmten Gebäudes. Im vorliegenden Fall ist der Bedarf von 96 m3/h für die Dauer von zwei Stunden vorzusehen. Laut Aussage des zuständigen Wasserversorgers kann nur von 48 m3/h Löschwasser über das Trinkwas sernetz ausgegangen werden. Der nächstliegende Hydrant liegt in der Straße auf Höhe des Clusters 1 und ist im Lageplan dargestellt. Zur Sicherstellung der ausreichenden Löschwasserversorgung muss noch einmal 96 m3 auf dem Grund stück bevorratet werden. Die Gemeinden können Besitzer Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten Löschmittel vorzuhalten. (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BbgBKG) In Abstimmung mit der örtlichen Brandschutzdirektion wurde zwischen Cluster 4 und der Straße ein Lösch wasserbehälter nach DIN 14230 mit einem nutzbaren Löschwasservolumen von mindestens 96 m3 vorgesehen. Das Nutzvolumen der Löschwasserbehälter kann nach DIN 14230 Abschnitt 5.1.7 berechnet werden. Ein Hinweisschild B2 und Dl nach DIN 4066 für den Löschwasserbehälter ist anzubringen.
Ausgehend davon ist eine Ringleitung mit mehreren Entnahmestellen um das Schulgebäude geplant. In diese Ringleitung kann mit Mitteln der Feuerwehr das Löschwasser des Hydranten in der Straße mit ein gespeist werden. Der Verlauf der Ringleitung und die geplanten Entnahmestellen sind im Lageplan dargestellt.
Die Bewegungsflächen und die Konzeption der Löschwasserversorgung ist mehrfach mit der Brandschutz direktion abgestimmt und als Anlage beigefügt.
6.3 Lage auf dem Grundstück, Grenzabstände und Abstandsflächen; § 4, und § 6 BbgBO
Das Gebäude liegt auf einem großzügigen Grundstück direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche und ver fügt über die notwendigen Abstandsflächen. Diese werden vom Entwurfsverfasser in einem separaten Plan nachgewiesen.
7 Baulicher Brandschutz
7.1 Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteile, § 26 BbgBO
Alle eingesetzten Bauprodukte, Baustoffe, Bauteile bzw. Bauarten sind nach den allgemeinen anerkann ten Regeln derTechnik auszuführen bzw. besitzen eine bauaufsichtliche Zulassung. Ein Nachweis hierüber ist zu führen.
7.1.1 Mindestanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen
Die Mindestanforderung für alle verwendeten Baustoffe beträgt: normal entflammbar. Falls höhere An forderungen bestehen, wird das in den entsprechenden Punkten dieses Nachweises angegeben. Umsetzung der verbalen bauaufsichtlichen Begriffe in nationale und europäische Klassen siehe Anlage A.
7.1.2 Mindestanforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen
Die Mindestanforderungen an das Brandverhalten der Bauteile werden in den entsprechenden Punkten dieses Nachweises angegeben. Umsetzung der verbalen bauaufsichtlichen Begriffe in nationale und euro päische Klassen siehe Anlage A.
Feuerbeständige Bauteile, sind Bauteile deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Bau stoffen bestehen und die bei raumabschlleßenden Bauteilen zusätzlich eine In Bautellebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
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Hochfeuerhemmende Bauteile, sind Bauteile deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Bau stoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
7.2 Tragende Wände, Stützen, § 27 BbgBO| Punkt 2.1 MSchulBauR | §3 BbgVStaettV
Schutzziel: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsi cher sein.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile sind gemäß Punkt 2.1 MSchulBauR und BbgBO feuerhemmend auszuführen. Die tragenden und aussteifenden Bauteile der erdgeschossigen Versammlungsstätte = Mensa müssen inklusive des Dachtragwerkes gemäß §3 BbgVStaettV ebenfalls feuerhemmend sein. Die geplante Ausführung in Stahlbetonelemente erfüllt die Anforderung.
Diese Bestimmungen gelten analog für die Sporthalle.
7.3 Außenwände, § 28 BbgBO
Schutzziel: Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
Die Außenwände sind bei diesem Gebäude nichttragende Wände in Holzrahmenbauweise und müssen daher nicht die Anforderung an die Standsicherheit siehe Punkt 7.2 erfüllen. An nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände werden in der Gebäude klasse 3 keine Anforderungen gestellt. Bezüglich der Dämmstoffe sind die Vorgaben der MW TB A 2.1.5 zu beachten.
Diese Bestimmungen gelten analog für die Sporthalle.
7.4 Trennwände, § 29 BbgBO | §3 BbgVStaettV
Schutzziel: Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten in nerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Trennwände nach §29 Abs.2 BbgBO sind im Schulgebäude zur Trennung der Cluster untereinander, zur Abtrennung der Teilbereiche der Cluster von der Magistrale und zur Abtrennung der Versammlungsstätte innerhalb des Clusters 1 notwendig. Trennwände müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Ge schosses haben und sind somit im gesamten Gebäude feuerhemmend auszuführen.
Diese Anforderung gilt auch für Wände von Hallen - wie im Cluster 1 - ausgenommen Außenwände. Türen zu Aufenthaltsbereichen sind feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend auszuführen. Für Neben räume, wie Sanitärbereiche genügt die Anforderung dichtschließend.
Die Trennwände sind bis zur massiven Rohdecke zu führen. Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhem mende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse (T30RS = Elz 30 Szoo C5) haben.
Trennwände zu Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder zu Lüftungszentralen, Technik- und Hausan schlussräumen sind feuerbeständig abzutrennen.
Diese Bestimmungen gelten analog für die Sporthalle.
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7.5 Brandwände, § 30 BbgBO | Punkt 2.2 MSchulBauR
Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschluss wand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
Die Musterschulbaurichtlinie sieht für innere Brandwände einen Abstand von nicht mehr als 60 m vor. Die Schule weist eine maximale Länge von ca.101 m auf. Daher ist eine Unterteilung in zwei Brandab schnitte vorzunehmen. Die Brandabschnittstrennung wird zwischen Cluster 2 und 3 durchgeführt. Durch die geometrische Form der Schule mit vier Clustern ist der Eckanschluss im Süden eine unkritische Außenecke zu einem Balkon im OG bzw. einer Terrasse im EG. Im Norden liegt die Brandabschnittstrennung in einer eher ungünstigen Innenecke. Hier wird eine Innen kantenseite des Clusters 2 massiv als Stahlbetonelement auf ca. 4,8 m Länge ausgebildet. Die notwendige Öffnung innerhalb des Wandsegmentes wird entsprechend der Anforderung der inneren Brandwand REI 60 als hochfeuerhemmende Verglasung (El 60) ausgebildet. Die geplante Ausführung der hochfeuerhemmenden Innenecke stellt bezüglich • der Länge von weniger als 5 m • der Ausführung der Verglasung innerhalb des Wandabschnittes eine Erleichterung 1 von §30 Abs. 6 BbgBO dar.
Mit folgender Begründung wird die Abweichung beantragt:
o Geringfügigkeit der Abweichung von ca. 0,2 m von 5,0 m = 4% o Außenwände sind allseitig für Löschangriff zugänglich o Gebäudehöhe nur zwei Geschosse, so dass Löschangriff vom ersten Angriffstrupp einfach zu bewerkstelligen ist.
Im Bereich der Magistrale werden zur Brandabschnittstrennungfeuerhemmende, rauchdichte und selbst schließende Türen angeordnet. Dies ist zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2.5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben. In dem Bereich, wo die 2,5 m nicht genau eingehalten werden können - zum Putzmittelraum beträgt der Abstand nur 2,3 m - ist abweichend eine feuerhem mende, rauchdichte und selbstschließende Türe im Wandbereich zum Abschluss der Öffnung vorzusehen.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Ver bleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Durch die Ausbildung des Daches als Stahlbetonelement ist der oberseitige Anschluss der Brandwand an die Stahlbetondecke ausreichend. Wie unter Punkt 6.3 beschrieben, werden die Grenzabstände und Abstandsflächen eingehalten. Eine Ge bäudeabschlusswand Ist daher nicht notwendig.
In der Sporthalle werden bezüglich Brandwände keine Anforderungen gestellt.
7.6 Decken, § 30 BbgBO
Schutzziel: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausrei chend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Die Geschossdecken sind als Betonrippendecke = Pl-Platten als Stahlbetonfertigteil mit 9 cm Aufbeton (Ortbeton) oder als Stahlbetondecke von 16 cm bis 30 cm Stärke geplant. Damit ist die Anforderung feuerhemmend für Geschossdecken in der Gebäudeklasse 3 sicher erfüllt.
In der Geschossdecke ist eine ungeschützte Öffnung in Form einer Halle vorgesehen. Diese befindet sich Im Foyer des Clusters 1 und wird unter Punkt 5.3 Halle in Cluster 1 beschrieben.
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7.7 Dächer, § 32 BbgBO
Es ist für beide Gebäude eine „Harte Bedachung" entsprechend DIN 4102-4:2016-05, Punkt 11.4 herzu steilen. Als „Harte Bedachung" gelten: o Bedachungen aus natürlichen oder künstlichen Steinen aus nichtbrennbaren Baustoffen sowie Be tonsteine oder Ziegel o Bedachung mit oberster Lage aus Metallblech - 2-lagig verlegte Bitumen- Dachbahnen, - Abdich tungsbahnen, oder -Schweißbahnen o Schwerer Oberflächenschutz z.B. mind. 5 cm Kiesschicht o Begrünte Dächer, bei extensiver Dachbegrünung sind bestimmte Eigenschaften nach Pkt. 11.4.7 DIN 4102-4 zu erfüllen.
Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf an dere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Daher müssen Solaranlagen von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, gemäß § 32 Abs.5 Punkt 3c BbgBO jeweils 1,25 m Abstand - zur Achse F dem Verlauf der Brandwand
- einhalten da sie nicht durch über Dach reichende Wände geschützt sind.
7.7.1 Dachtragwerk
Prinzipiell lautet die Anforderung an tragende und aussteifende Bauteile in der Gebäudeklasse 3 feuer hemmend. Das Schulgebäude verfügt über eine feuerbeständige Stahlbetondecke/Beton-Rippendecke als Dachtrag werk und erfüllt diese Anforderung.
In der Sporthalle wird das Tragwerk entsprechend Tragwerksplaner wie folgt ausgebildet:
„Das Hallendach wird durch die Verbände und Koppelstäbe ausgesteift. Die Aussteifungslasten werden über diese Tragglieder zu den Außenwänden /Sozialtrakt geleitet. Für den Bauzustand werden die Stützen der Halle als Kragstützen bemessen, weshalb man davon ausge hen kann, dass bei Ausfall der Koppelträger und Verbände das Gesamttragwerk stehen bleibt. Das Trapezblech als Dachhaut wird für die Aussteifung nicht mit angesetzt."
Aufgrund der beschriebenen Ausbildung des Dachtragwerks, kann der Ausfall einzelner Träger und Ver bände kompensiert werden, so dass die Standsicherheit der Konstruktion gewährleistet bleibt.
Daneben erweist sich die Größe der Dachfläche mit den gleichmäßig angeordneten Rauch- und Wärme abzügen > 1% der Dachfläche ebenso als günstig wie die geringen Brandlasten in der Sporthalle.
Das Dachtragwerk kann daher ohne Anforderung an den Feuerwiderstand ausgeführt werden. Es wird eine Erleichterung 2 von §27 Abs. 1 Punkt 3 BbgBO mit folgender Begründung formuliert:
o die Standsicherheit der Konstruktion bei Ausfall einzelner Tragglieder o der geringen Brandlasten in Sporthalle o Vorhandensein gleichmäßig angeordneter Rauch- und Wärmeabzügen _________________________________________________________________________
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8 Rettungswege
Schutzziel: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, müssen in jedem Geschoss min destens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.
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8.1 Rettungswege im Lern Cluster und Schulbau, Punkt 3 MSchulBauR
Für jedes Lern Cluster, siehe Punkt 5.2 müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander un abhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Dabei kann der Rettungsweg zu einem Ausgang, hier Magistrale, bis zu 25 m betragen und zu einem not wendigen Treppenraum bis zu 35 m in Lauflinie. Die Forderungen werden eingehalten und im Plan nachgewiesen.
In der Halle des Clusters 1 im OG befindet sich am westlichen Ende ein Bereich von 108 m2, welcher als Bibliothek und Aufenthaltsbereich genutzt werden soll. Dies ist in einer Halle im Schulbau zulässig. Im Falle eines Brandes im offenen Bereich der Bibliothek von ca. 100 m2 sind alle anwesenden Personen sofort informiert und können den direkten Fluchtweg über die offene Treppe der Halle ins EG zurücklegen. Von dort sind drei Türen ins Freie auf kurzem Weg zu erreichen. Derzweite Rettungsweg aus dem Bibliotheksbereich in der Halle führt durch eine feuerhemmende, rauch dichte und selbstschließende Türe in das benachbarte Cluster 2, von wo aus drei notwendige Treppenräume zugänglich sind.
8.1.1 Rettungswegbreiten
„Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Be nutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m b) notwendigen Fluren 1,50 m c) notwendigen Treppen 1,20 m.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenste hende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein."
Die Anforderungen an die Rettungswegbreiten werden In den Brandschutzplänen nachgewiesen.
Die Rettungswegbreiten sind hinsichtlich der Nutzerzahlen nachzuweisen:
Anmerkung: Die Fachräume in Cluster 3 und 4 im OG werden hinsichtlich der Nutzerzahlen nicht erfasst, weil diese von den gleichen Schülern genutzt werden, welche über die Klassenräumer bereits erfasst sind.
Tabelle 1 Ermittlung Personenzahlen pro Cluster im OG
Geschoss OG Raum Personenanzahl
Cluster 1 OG Lehrküche 12
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Bibliothek 12 Summe 24 Cluster 2 OG A128 30 A123 30 A127 30 A112 2 A113 2 A114 12 AUS 12 Summe 118 Cluster 3 OG A143 30 A144 30 A 148 30 Summe 90 Cluster 4 OG A168 30 A163 30 A167 30 Summe 90
Summe OG 322
Für die Personen im OG stehen, diese lichte Fluchtwegbreiten auf notwendigen Treppen zur Verfügung.
Tabelle 2 Nachweis Rettungswegbreite pro Cluster im OG
Cluster Lichte Treppenbreite Zulässige Personenanzahl
1OG 1,2m 200 2 OG 1,2m 200 3 OG 1,2m 200 4 OG 1,2m 200
Summe 800
Prinzipiell können also zwei von vier Treppen/Treppenräumen ausfallen und die Rettungswegbreiten für die Personen im OG sind trotzdem nachgewiesen. Anmerkung: Im Erdgeschoss stehen aus allen Clustern direkte Ausgänge ins Freie zur Verfügung. Diese werden primär herangezogen und können auch nicht ausfallen. Zusätzlich ist die Entfluchtung über die Magistrale in andere Cluster mit weiteren Ausgängen möglich. Die Personen im EG bedürfen nicht der Treppenräume, mit Personenstrom aus dem OG kommend.
Tabelle 3 Ermittlung Personenzahlen pro Cluster im EG
Geschoss EG Raum Personenanzahl
Cluster Mensa Mensa mit Küche 220
Summe 220 Cluster 2 EG A027 30 A026 30 A023 30
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A013 2 A014a 2 A014b 2 A014c 6 A015 4 Summe 108 Cluster 3 EG A043 30 A044 30 A047 30 Summe 90 Cluster 4 EG A067 30 A066 30 A063 30 Summe 90
Summe EG 508
Tabelle 4 Nachweis Rettungswegbreite pro Cluster im EG
Cluster Lichte Fluchtwegbreite Zul. Personenanzahl
Mensa zwei direkte Ausgänge ins Freie 2*2,4m 800 zusätzl. Ausgang in Halle > ins Freie 2,4m 400
2 EG direkter Ausgang ins Freie 1,2m 200 zusätzl. Ausgang in Cluster Mensa > Freie 2,2m 300 zusätzl. Ausgang in Cluster 3 > ins Freie 2,2m 300 3 EG direkter Ausgang ins Freie 1,2m 200 zusätzl. Ausgang in Cluster 2 > ins Freie 2,2m 300 zusätzl. Ausgang in Cluster 4 > ins Freie 2,2m 300 4 EG direkter Ausgang ins Freie 1,2m 200 direkter Ausgang ins Freie 2,4m 400
Summe 1.800
8.2 Rettungsweg durch Halle, Punkt 2.4 und 3.2 MSchulBauR
„Einer der beiden Rettungswege darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen."
Die Anforderung sind baulich umgesetzt, und die Halle stellt den eigenständigen Rettungsweg für das Cluster 1 dar. Der zweite Rettungsweg wird im OG über das Cluster 2 geführt, welches mit einer feuer hemmenden und rauchdichten Tür mit angeschlossen ist.
„Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenom men Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthalts räumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein."
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Von der Halle gehen mehrere kleine Räume ab. Im OG und EG sind dies jeweils drei WC's: WC- D, WC-H und WC-B. Aus ökonomischen Gründen soll von der Anforderung von insgesamt sechs T 30-RS Türen für diese sechs kleinen Räumen abgewichen werden. Es wird eine Erleichterung 3 vom Punkt 2.4 MSchulBauR mit folgender Begründung beantragt.
/ ......
Die sechs kleinen WC- Räume sind im Wesentlichen ohne Brandlasten und mit nichtbrenn
baren Oberflächen ausgestattet. Eine Brandgefährdung der Halle durch die WC wird als
nicht gegeben eingeschätzt.
8.2.1 Sonderlösung: 2.Rettungsweg aus Lehrküche im OG des Cluster 1
Im OG des Clusters 1 gibt es eine Lehrküche, welche von der offenen Halle erschlossen wird. Hier wird der zweite Rettungsweg über eine Bypass-Tür zum Sozialraums im Cluster 2 geführt. Die Bypass-Tür liegt in einer feuerhemmenden Trennwand und ist dementsprechend feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht auszuführen. Vom Sozialraum gelangt man in die Magistrale, von wo aus eine notwendiger Treppenraum direkt erschlossen werden kann. Die Bypass-Tür ist mit einem Notausgangsverschluss nach DIN EN 179 auszustatten. Der Einsatz eines Fluchtwegwächters gegen Missbrauch wird empfohlen.
Diese Ausführung der Rettungswegführung - über einen „fremden" Abschnitt, ohne notwendigen Flur - stellte eine Erleichterung 4 gegenüber § 33 Abs.l BbgBO dar.
Der Nachweisersteller schätzt die bauliche Sicherstellung des Rettungsweges über den Sozial raum als praktikabel ein, wenn organisatorisch sichergestellt ist, dass der Korridor, von der Bypass-Tür zur Tür zur Magistrale immer freigehalten wird und die Entfluchtung bei Evakuie rungsübungen praktiziert wird.
8.3 Rettungswege in der Versammlungsstätte § 6-9 BbgVStaettV
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum, jeder Stelle einer Bühne und jeder Stelle eines Foyers darf nicht länger als 30 Meter sein. Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. Türen in Rettungswegen müssen In Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Auf enthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Ret tungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
Die Mensa verfügt gemäß Bestuhlungsplan im Grundriss über ca. 192 Sitzplätze und über drei weit ausei nander liegende, doppelflügige Fenstertüren mit jeweils 2,5 m Breite. Die notwendige Rettungsbreiten - 1,2 m für 200 Personen - sind damit sichergestellt. Pro Versammlungsraum werden für jeweils zwei Fens tertüren Beschläge nach DIN 179 gefordert, um ein Verlassen des Versammlungsraumes leicht und jederzeit sicherzustellen. Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar ge kennzeichnet sein.
Die Anforderungen an die ebenerdigen Rettungswege der Versammlungsstätte werden eingehalten.
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8.4 Rettungswege Sporthalle, Punkt 3 MSchulBauR
Im Regelbetrieb wie Schulsport oder Wettkämpfe in der Sporthalle werden auf zwei Tribünen jeweils 35 Zuschauer anwesend sein. Zusätzlich ist mit einer Schüleranzahl von 25 Personen pro Spielfeld zu rechnen. Damit kann von 120 Personen, welche sich gleichzeitig in der Sporthalle aufhalten, ausgegangen werden. Hierfür genügt eine Rettungswegbreite von 1,2 m. Die Nutzer der Sporthalle, welche nicht als Versammlungsstätte eingeordnet wird, verfügen im EG über vier Türen. Die beiden Außentüren verfügen übereine lichte Gesamtbreite von 1,75 m. Die beiden Türen der Sporthallen verfügen über jeweils 1,45 m und münden in eine gemeinsame Außentür von 2,5 m Breite. Da die Sporthalle über zwei abtrennbare Sportfelder verfügt ist und dem linken Sportfeld nur eine Tür baulich zugeordnet ist, besteht die Forderung den Hallenvorhang mit einer Schlupftür - zum Erreichen der beiden direkten Außentüren - auszustatten.
Die südwestliche Ecke der Sporthalle liegt etwas mehr als 35 m vom nächsten Ausgang ins Freie entfernt. Die genaue Lage und Größe - 35 m2 = 3% der Hallenfläche - ist im Brandschutzplan nachgewiesen. Hierzu wird eine Erleichterung 5 vom § 35 Abs. 2 BbgBO gestellt:
Mit Verweis auf die notwendige Ausdehnung der Halle und der aufgezeigten guten, ebenerdigen Fluchtmöglichkeiten ist die Überschreitung der Rettungsweglänge in der östlichen Ecke der Sporthalle nicht kritisch. Bezogen auf die Gesamtfläche von 1.035 m2 beträgt die Fläche der Überschreitung „nur" 35 m2, was 3% der betrachteten Fläche betrifft.
Die Sporthalle soll explizit nicht als Versammlungsstätte genutzt werden. Dafür steht die Mensa zur Ver fügung. Es werden vom Bauherrn pro Schuljahr fünf schulinterne Veranstaltungen vorgesehen, bei denen weiterführende Anforderungen durch organisatorische Maßnahmen abgesichert werden können. Die Rettungswegbreite für die Halle, welche bei dem Anlass keine Hallentrennung aufweist, beträgt dann 6 m lichte Breite, was für eine Personenanzahl von 800 Personen ausreichend wäre. Ausdrücklich ausgeschlossen bei der Nutzung der Sporthalle als Eventfläche ist die Nutzung der Galerie im OG. Hier ist lediglich der Zugang zu den Toiletten zu gewähren, ohne dass hier größere Menschan sammlungen stattfinden dürfen.
Das Obergeschoss mit den Umkleiden und Sanitärbereichen steht funktional offen mit der Sporthalle in Verbindung. Hier gibt es zwei unabhängige, entgegensetzt liegenden Fluchttreppenräume mit einem Ab stand von 42 m zueinander, welche in das EG und direkt ins Freie führen. Mittig zwischen den Fluchttreppenräumen ist die Haupttreppe ohne notwendigen Treppenraum angeordnet. Der Fluchtweg von der Tür des Lehrerzimmers zum nächsten - westlichen - Fluchttreppenraum beträgt ca. 17 m, zur offenen Treppe mit direktem Ausgang ins Freie nur einen Meter. Ein Brand mit Verrauchung der Sporthalle ist möglich. Jedoch ist die Höhe der Sporthalle mindestens 5 m höher als das Niveau des OG, wodurch nicht mit einer Verrauchung im Bereich des Rettungsweges im OG gerechnet werden kann, die eine Entfluchtung nicht möglich macht. Die ausreichend lange Nutzbarkeit der zwei baulichen Rettungswege und der zusätzlichen Treppe wird bei maximal 17 m Entfernung als gegeben angesehen. Im Zuge der Arbeiten der Feuerwehr können die Entrauchungsflächen in der Hallendecke geöffnet werden.
Anhand der Brandfrüherkennung durch flächendeckende automatische Rauchmelder und die geomet risch günstige Form der hohen Halle mit zahlreichen Öffnungen zur Rauchableitung an oberster Stelle sind die Fluchtwege in der Sporthalle ausreichend lange sichergestellt. Die erforderlichen Rettungswegbreiten werden im Brandschutzplan nachgewiesen.
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8.5 Türen
Türen in Rettungswegen müssen sich jederzeit von Innen leicht in der erforderlichen Fluchtwegbreite öff nen lassen. Schiebetüren werden im Zuge von Rettungswegen nicht vorgesehen.
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie bauaufsichtlich zugelas sene Feststellanlagen besitzen. Besteht an Türen die Anforderung an eine dichtschließende Ausführung, so wird dies erfüllt, wenn sie ein formstabiles Türblatt hat und mit einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausgestattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen- / Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel anliegt. Die Türen sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991- 03 erfüllt sind. Zur Erfüllung dieser Anfor derungen ist die Technische Regel „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2016-06" zu beachten. Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen <s 2 mm aufweisen.
Im Interesse der Manipulationssicherheit der Rauchschutztüren (Offenhalten durch Verkeilen) innerhalb der Magistrale und zwischen der Magistrale und dem notwendigen Treppenraum wird für diese Türen jeweils eine Feststellanlage empfohlen, welche die Türen im Brandfall automatisch schließen lässt.
8.6 Treppen, notwendige Treppenräume, § 34 und§ 35 BbgBO | Punkt 3.4, 4 MSchulBauR
Das Schulgebäude verfügt über drei Treppenräume mit jeweils in einem Zug durchgehenden Treppenlauf, sowie über eine offene Treppe in der Halle. Die Nutzung der erdgeschossigen Versammlungsstätte be dingt keine Treppe.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenste hende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder Ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
Die erforderlichen Maße werden im Lichten bei geöffneter Position eingehalten, siehe Brandschutzpläne.
Treppenlauf und Podeste sind aus Stahlbetonfertigteilen geplant und damit wie gefordert feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehend. Die Breite der notwendigen Treppe muss für den größ ten zu erwartenden Verkehr ausreichen und darf im Schulbau ein lichtes Maß von 1,20 m nicht unterschreiten. Ein fester und griffsicher Handlauf wird am Treppenauge montiert.
Die Treppenraumwände müssen entsprechend der Gebäudeklasse feuerhemmend sein. Die Wände wer den aus massiven nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und erfüllen die Anforderung. Alle vom Treppenraum abgehenden Öffnungen sind mit rauchdichten und selbstschließenden Abschlüs sen (RS = S200 C5) nach DIN 18095 Teil 1 zu versehen. Eine Ausnahme stellt das WC im EG der Schule in der Halle dar. Aufgrund der sehr geringen Brandlast ist hier eine dichtschließende Tür zulässig.
In notwendigen Treppenräumen müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Dämmstoffe sind im Treppeninnenraum nicht geplant ggf. als Mineralwolle Schmelzpunkt>1.000°C auszu führen. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
Den oberen Abschluss bildet In allen Treppenräumen die Stahlbetonrohdecke des Flachdachs, welche mit einer Abhangdecke für Einbauspots versehen ist, und erfüllt damit die Anforderung an die Feuerwider standsfähigkeit der Decken des Gebäudes.
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8.6.1 Brandüberschlag Treppenraum im EG
Die Treppenräume der Cluster 2, 3 und 4 werden zur Entfluchtung des jeweiligen Bereiches im OG genutzt. Der Ausgang dieser Treppenräume liegt vor einer Verglasung der entsprechenden Cluster im EG. Theore tisch kann im Brandfall im EG im Forum der Ausgang des Treppenraumes gefährdet werden, da die Verglasung keine Brandschutzanforderung erfüllt.
Die baurechtliche Anforderung an Treppenraumwände lautet:
„Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäu deklasse 3 feuerhemmend sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen be stehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können."
Mit folgender Begründung soll eine Erleichterung 6 von § 33 Abs.4 BbgBO gestellt werden.
Die Schule verfügt über eine Brandfrüherkennung mit automatischen Meldern und manuellen Meldern, so dass in der frühen Brandentstehungsphase die Entfluchtung eingeleitet wird. Aufgrund von regelmäßigen Entfluchtungsübungen ist die Selbstrettung der Personen binnen weniger Minuten abgeschlossen. Ein Brand im Forum, welcher durch die Normalverglasung den Fluchtweg derart gefährdet, dass der Ausgang nicht mehr benutzt werden kann, ist daher un wahrscheinlich. Jedoch ist der Abschluss des Ausgangs aus dem Treppenraum ebenfalls ein Glaselement, so dass bereits im Treppenraum eine mögliche Gefährdung durch Flammen über Ecke absehbar ist. Für diesen Fall stehen, dann drei weitere unabhängige Treppen zur Verfügung, um aus dem Obergeschoss ins Erdgeschoss und von dort ins Freie zu gelangen. Unter Punkt 8.1.1 Rettungswegbreiten ist nachgewiesen, dass zwei Treppenräume zeitgleich ausfallen könnten und die Entfluchtung hinsichtlich der Rettungswegbreiten noch immer nach gewiesen werden kann.
In der Sporthalle befinden sich drei massive notwendige Treppe, wovon sich zwei entgegengesetzt lie gende Treppen jeweils in einem notwendigen Treppenraum befinden. Die o.g. Anforderungen werden eingehalten.
8.7 Notwendiger Flur, § 36 BbgBO
Schutzziel: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufent haltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet wer-den, soweit es der Ein haltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. (§ 51 Abs.l BbgBO)
Zur Verbindung der Halle mit den Clustern 2, 3, und 4 wird eine Magistrale ausgebildet. Diese übernimmt im Wesentlichen die Funktion des notwendigen Flures: die ausreichend lang sichere Erreichbarkeit des Treppenraums oder im EG auch der Ausgänge ins Freie. In der Magistrale werden sich plangemäß auch Aufenthaltszonen und geschlossene Spinde befinden. Daher sind Mindeststandards zu definieren, die das Schutzziel unter den genannten Nutzungsbedingun gen sicherstellen:
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o Die Möblierung ist ortsfest zu installieren, so dass jederzeit die Mindestbreite von 1,5 m sicher gestellt ist o Die Spinde sind abschließbar und mindestens schwerentflammbar herzustellen
Daneben werden in der Magistrale die Anforderungen eines bauordnungsrechtlich beschriebenen not wendigen Flures erfüllt. Die Magistrale verfügt über:
o Feuerhemmende Wände mit dichtschließenden Türen o Feuerhemmende Unterhangdecke = Installationsebene (Feuerwiderstand von oben nach unten) o Rauchabschnittstrennung in Bereiche kleiner als 30 m Länge o Rauchschutztüren zu den Treppenräumen o Feuerhemmende Rauchschutztür zur Halle
Abbildung 2 Magistrale mit Garderobe/Spinden
Formal ist die Beantragung einer Erleichterung 7 von § 36 Abs.l BbgBO für den Entfall des bauordnungs rechtlich notwendigen Flures notwendig.
Kompensation:
o Überwachung mit Brandmeldeanlage der Kategorie 1 o Feuerhemmende Abtrennung zu Clustern und ähnlichen Räumen o Brandlastarme Ausführung der Magistrale
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9 Anlagentechnischer Brandschutz
9.1 Brandmeldeanlage (BMA)
Schutzziel: Das Schutzziel für die Schule ist mit dem Leben und der Gesundheit der anwesenden Personen beschrie ben. Die Funktion der Alarmierung ist daher:
o Warnung anwesender Personen in allen Räumen: Angestellte, Schutzbefohlene, Kinder o Selbstrettung o Aktivierung von Evakuierungshelfern o Identifizierung des Brandentstehungsorts an zentraler Stelle o Einfache und benutzerfreundliche Bedienung o Optional: Rufweiterleitung an hilfeleistende Stellen (intern/extern)
Zur Brandfrüherkennung ist die Schule mit einer internen, flächendeckenden Brandmeldeanlage (BMA) der Kategorie 1 nach DIN VDE 0833-2, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule eingeleitet wer den kann, auszustatten. Die technischen Anschlussbedingungen sind vor Ort mit der Brandschutzdirektion abzustimmen.
Alarmierung: Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszelt der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb derSchule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungs dienst unmittelbar alarmiert werden können.
Brandmeldezentrale: Die Zentrale muss so angeordnet sein, dass ihre Anzeigen gut wahrnehmbar sind, sie gut zugänglich und die Gefahr möglicher Beschädigung gering ist. Die Zentrale der BMA, die Brandmeldezentrale (BMZ) ist feuerbeständig abzutrennen (Brandschutzgehäuse). Der Meldezustand „Warnung" oder „Störung" ist durch eine optische und eine akustische Anzeige an der Zentrale anzuzeigen. Die optische Anzeige für „Warnung" oder „Störung" muss unterscheidbar sein. Störmeldungen müssen an der Zentrale angezeigt werden. Die Zentrale ist mindestens einmal am Tag (während der Betriebszeiten) vom Betreiber oder durch von diesem beauftragtes und eingewiesenes Personal auf mögliche Störungsmeldungen zu prüfen.
Melder: Die Meldersind als Handfeuermelder (nichtautomatische Melder) und automatische Melder auszuführen. Die Handfeuermelder entsprechen grundsätzlich DIN EN 54-11. Für jeden Handfeuermelder ist ein Schild mit der Aufschrift „Außer Betrieb" vom Betreiber vorzuhalten. Bei Außerbetriebnahme der BWA oder relevanter Teile sind die Handfeuermelder entsprechend zu kenn zeichnen.
Überwachungsumfang: Es sind automatische Brandmelder der Normenreihe EN 54 einzusetzen, vorzugsweise automatische Rauchmelder nach DIN EN 54-7. In jedem Aufenthaltsraum ist ein automatischer Melder anzuordnen. Der Überwachungsumfang schließt die Unterdecke ein.
Warneinrichtungen, nach DIN EN 54-3 bzw. DIN EN 54-23, dienen zur Warnung von Personen in Gebäuden und sind hier akustisch auszuführen. Warn- und Störungsmeldungen müssen so angezeigt werden, dass die zuständigen Personen jederzeit so früh wie möglich benachrichtigt werden.
Alarmorganisation: Zur Vermeidung von Fehlalarmen Ist eine Zwei-Melder-Abhängigkeit vorzusehen. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass bei Ertönen der akustischen Warnsignale eine Selbstrettung elngeleltet wird.
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Die Signale der Warn/Signalisierungseinrichtung müssen sich von betrieblichen Signalen unterscheiden und bei akustischer Warnung den allgemeinen Geräuschpegel (Störschallpegel) jederzeit um 10 dB(A) übersteigen. In Ruhebereichen muss der Schallpegel mindestens 75 dB(A) in Ohrhöhe betragen.
9.2 Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Zur Sicherstellung des gefahrlosen Verlassens der Schule nach Schulbaurichtlinie und als Arbeitsstätte ist bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss für die Dauer, die für das gefahrlose Verlassen der Schule/Sporthalle ins Freie erforderlich ist, jedoch mindestens für einen Zeitraum von 30 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, die erforderliche Beleuchtungsstärke erbringen. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss mindestens 1 Ix mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) weniger als 40:1 betragen. Die Beleuchtungsstärke ist auf der Mittellinie des Fluchtweges in maximal 20 cm Höhe über dem Fußboden oder den Treppenstufen zu messen. Auszustatten sind die Gruppen-, Sanitär und Personalräume, sowie die notwendigen Treppen. Die Sicher heitsbeleuchtung ist bis zur Sammelstelle zu führen.
9.3 Sicherheitskennzeichnungen
Es sind selbstleuchtende Sicherheitszeichen zu installieren. Diese müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 1338/Din EN 13032-3 erfüllen. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Hauptfluchtweges an gut sichtbaren Stellen, eindeutig und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Die Kennzeichnung muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen.
10 Technische Gebäudeausrüstung
10.1 Aufzüge, § 38 BbgBO
Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in an dere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. Der geplante Aufzug liegt in einem eigenen Fahrschacht. Die Anforderungen an Feuerwiderstand des Fahrschachtes in der Gebäudeklasse 3 lautet feuerhemmend. Entsprechend lautet die Anforderung an die Fahrschachttüren ebenso feuerhemmend.
Die geplante Ausführung entspricht den bauaufsichtlichen Anforderungen.
10.2 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, § 39 BbgBO
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrie ben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Siehe hierzu auch Punkt 1.2.1, Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
10.3 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, § 44 BbgBO
Feste Abfallstoffe werden außerhalb des Gebäudes aufbewahrt.
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11 Organisatorischer Brandschutz
11.1 Brandschutzordnung /Brandschutzhelfer
Es ist eine Brandschutzordnung Teil A, B und C zu erstellen. Aufgrund der wechselnden Anwesenheit des Personals und der vielen Personen sind mindestens zwei Brandschutzhelfer auszubilden, so dass im Dienstplan die ständige Anwesenheit mindestens eines Brand schutzhelfers vorgesehen werden kann.
11.2 Flucht- Rettungswegpläne
Es sind Flucht und Rettungswegpläne zu erstellen und aktuell zu halten.
11.3 Allgemeine Maßnahmen
o Freihalten der Rettungswege von Brandlasten oder Sicherung der Rettungswege o aktenkundige Brandschutzbelehrung der Beschäftigten o aktenkundige halbjährliche Räumungsübungen der Schule o In Reihen angeordnete Sitzplätze (in Versammlungsstätten) müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinan der zu verbinden. o Sitzplätze müssen mindestens 0,5 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,4 m vorhanden sein.
12 Rauchabführung
12.1 Entrauchung notwendiger Treppenraum, §35 Abs.8 BbgBO
Die Entrauchung der notwendigen Treppenräume in der Schule erfolgt durch Fenstertüren in jedem Ge schoss. Die beiden Treppenräume in der Sporthalle verfügen über Öffnungen zur Rauchableitung an oberster Stelle. Diese müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenab satz aus bedient werden können.
12.2 Entrauchung Versammlungsstätte, § 16BbgVSättV
Die Entrauchung der Versammlungsstätte wird sichergestellt durch Öffnungen zur Rauchableitung an oberster Stelle von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel. Diese Öffnungsflächen sind im Brandschutzplan nachgewiesen.
12.3 Entrauchung Nutzungsbereiche
Die Entrauchung der Nutzungsbereiche mit einzelnen Räumen, wie Klassenräumen erfolgt über die freien Öffnungsflächen. Dazu befinden sich in der Fassade neben der Festverglasung schmale Öffnungsflügel mit Lochblechen. Durch Öffnung aller Öffnungsflügel ist hier auch eine gewisse Querlüftung erreichbar.
12.4 Entrauchung Halle, Punkt 6 MSchulBauR
Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.
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Es sind Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen in der Hallendecke von zusammen ca. 2,4 m2 Öffnungsfläche geplant, um die Forderung umzusetzen. Damit steht für die Halle mit 234 m2 die notwendige Öffnungsflä che von 1% zur Verfügung.
12.5 Entrauchung Sporthalle, Punkt 6 MSchulBauR
In Anlehnung an die o.g. Forderung zu Hallen in der Schulbaurichtline und an Versammlungsstätten wird auch für die Sporthalle eine Entrauchungsfläche von 1 Prozent der Grundfläche und Zuluftflächen in ins gesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel gefordert. Die zusammenhängende Fläche der Nutzungseinheit Sporthalle über beide Geschosse beträgt ca. 1.800 m2, weshalb 18 m2 Entrauchungsfläche an oberster Stelle notwendig werden.
13 Erleichterungen
Folgende Erleichterungen werden im Genehmigungsverfahren beantragt.
Erleichterung allgemein Ausbildung Lerncluster
Erleichterung 1 von §30 Abs. 6 BbgBO Unterschreitung Länge der inneren Ecke Brandwand
Erleichterung 2 von §30 Abs. 6 BbgBO Tragwerk Sporthalle ohne Feuerwiderstand
Erleichterung 3 von Punkt 2.4 MSchulBauR WC-Türen nicht T30-RS
Erleichterung 4 von § 33 Abs.l BbgBO Rettungswegführung Bypass für Lehrküche
Erleichterung 5 vom § 35 Abs.2 BbgBO Überschreitung Rettungsweglänge Sporthalle
Erleichterung 6 vom § 33 Abs.4 BbgBO Gefährdung Treppenraumaußenwände
Erleichterung 7 vom § 36 Abs.l BbgBO Entfall notwendiger Flur
Architektur & Brandschutz - Marcus Kistner (AKS 3454) - Weißbachstraße 6 - 01069 Dresden | mallOmarcuskistner.de | 0351 09699746 Qualifizierter Brandschutzplaner (QB0065| geprüfter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS -1291-11-2018)
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Architektur & Brandschutz BSK LP4 Neubau Schönwalde Grundschule in Wandlitz | Marcus Kistner Bernauer Damm, 16348 Wandlitz Schönwalde | Seite 28 von 28
14 Wertung
Das Brandschutzkonzept ist im Zuge des Bauantragsverfahrens der zuständigen Genehmigungsbehörde vorzulegen.
14.1 Hinweise zu den Anlagen
In den Brandschutzplänen erfolgte die Darstellung der raumabschließenden Wände hinsichtlich des Feu erwiderstands. Die Anforderungen an die Tragkonstruktion wurden im Textteil beschrieben. Die Pläne sind schematische Übersichtszeichnungen und ermächtigen nicht zur Bauausführung. Dazu sind entspre chend den Planungsstufen nach HOAI weitere Untersetzungen notwendig. Dies gilt auch für Ausführungsdetails.
14.2 Schlussbemerkung
Dieses Konzept wurde ausschließlich zur Verwendung durch den Bauherrn erstellt. Der Inhalt darf an Dritte ohne Einwilligung des Nachweiserstellers nur bei gesetzlicher Auskunftspflicht zur Kenntnis gege ben werden. Ich versichere, dass ich das Konzept neutral und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe. Aus Sicht des Nachweisverfassers werden bei Ausführung der im Brandschutzkonzept beschriebenen und dargestellten Brandschutzmaßnahmen die grundlegenden Schutzziele der Generalklausel ge mäß §14 BbgBO sicher erfüllt.
Dieses Brandschutzkonzept umfasst 28 Seiten und fünf Brandschutzpläne.
Nachweisersteller: Entwurfsverfasser:
Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Pussert Kosch Architekten PartGmbB
Dresden, den 04.09.2024
Anlagen:
A) fünf Brandschutzpläne B) Abstimmung Brandschutzdirektion Aufstellflächen Löschwasser
Archllektur & Brandschutz ■ Marcus Kistner (AKS 3454) - WelBbachstraßc 6 • 01069 Dresden | ■ I 0351 89699746 Qualifizierter Brandschutzplaner (000065) geprüfter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS -1291-11-2018)
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Legende
fh = feuerhemmend
hfn hochfeuerhemmend
fb = feuerbeständig
Fahrschachttüreti für hf Fahrschachtwände (E 90 DIN EN 81-58)
Abwelchung/Erlelchterung
Aufzugsschacht
notwendiger Treppenraum
Flur/Magistrale
Halle
Brand- Rauchschutztür T30 RS = (El2 30 S2oo C5)
Rauchschutztür (S^ C5)
Verglasung hochfeuerhemmend
Verglasung feuerhemmend
W,38 58;4C- Tür nicht abschließbar 58,00 —1100.22|= Notausgangsverschluss nach DIN 179
58,50 5».5l 56,50 58.50 Tür dichtschließend
Tür dichtschließend + selbstschließend (SaC5)
Rettungswegführung allgemein über Baulicher RW Magistrale mit Zugang zu mehreren unabhängigen Treppenräumen in den ____________verschiedenen Clustern. ’S . Cluster Mensa - CluMer 3 EG £ / erdgeschossige Brandabschnittsbildung in innerer Ecke '58,50 • Versamn.lung »statt-: mit hochfeuerhemmende Verglasung JS « 370 m* - 220 Personen
MÄ*». Grüneintragung ist zu beachten!
[El 301 Bauvorhaben/ Anschrift Neubau Schönwalde Grundschule in Wandlitz
Bernauer Damm 16348 Wandlitz Schönwalde
l'CTlt M2ta Si 1 *«221 . ÄC j wcu Planbezeichnung |< 11 ■ r-1 i >> 1 Grundriss EG, Schnitt AA, BB
Halle 181 m2(EG) Datum Format Index Leistungsphase 58,43 zweigeschossig 58,43 '»8.5i 04.09.2024 As e Genehmigungsplanung Hl III Hl iluster 2 EG Windfang ist als Ausgang ins Cluster 4 EG Entwurfsverfasser 60 m2 Freie in das Rettungswegkonzept 463 m2 Russen Kosch Architekten PartGmbB IUM Hl Hl 68,5mit einzubeziehen Bautzner Landstraße 29 01324 Dresden
58,35 7 58,43 Nachweisersteller
58.43 Freier Architekt Marcus Kistner Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS) Weißbachstraße 6, 01069 Dresden 58.43
0351 /30 93 69 84 5JM3 ‘5^.5U 58,50 5ß,43 mail@marcuskistner.de 25m bis zu einem Ausgang (Magistrale) eingehalten 35m zum notwendigen Treppenraum in Lauflinie ist auch eingehalten Bauherren $8,30 58,42 •>8 A'i _____'2 CO-JIM _______________________________I______CO -IC **______> W9, —|25m bis zu einem Ausgang (ins Freie) oder in anderes Cluster eingehalten.| Gemeinde Wandlitz „584Q .58.10 Prenzlauer Chaussee 157 16348 Wandlitz
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Legende
fh = feuerhemmend
hf = hochfeuerhemmend
fb = feuerbeständig
FahiBchachttüren für hf Fahrschachtwände (E 90 DIN EN 81-58)
Abwelchung/Erlelchterung
Aufzugsschacht
notwendiger Treppenraum
Flur/Magistrale
Halle
Brand- Rauchschutztür T3O RS = (El2 30 S200 C5)
Rauchschutztür (S200 C5)
Verglasung hochfeuerhemmend
Verglasung feuerhemmend
Tür nicht abschließbar
Notausgangsverschluss nach DIN 179
Tür dichtschließend
Tür dichtschließend + selbstschließend (Sa C5)
Baulicher RW
Bauvorhaben/Anschrift Neubau Schönwalde Grundschule in Wandlitz
Bemauer Damm 16348 Wandlitz Schönwalde
Planbezeichnung Grundriss OG, Schnitt EE, CG
Datum Format Index Leistungsphase 04.09.2024 A3 F Genehmigungsplanung
Entwurfsverfasser
Pussert Kosch Architekten PartGmbB Bautzner Landstraße 29 01324 Dresden
Nachweisersteller
Freier Architekt Marcus Kistner Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS) Weißbachstraße 6, 01069 Dresden
0351 / 30 93 69 84 mail@marcuskistner.de
Bauherr/in
Gemeinde Wandlitz Prenzlauer Chaussee 157 16348 Wandlitz
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Legende
fh »feuerhemmend
hf = hochfeuerhemmend
fb = feuerbeständig
Fahrschachltüren für hf Fahrschachtwände (E 90 DIN EN 81-58)
Abwelchung/Erlelchterung
Aufzugsschacht
notwendiger Treppenraum
Flur/Magistrale
Halle
Brand- Rauchschutztür T30 RS = (El2 30 S200 C5)
Rauchschutztür (S200 C5)
Verglasung hochfeuerhemmend
Verglasung feuerhemmend
Tür nicht abschließbar
Notausgangsverschluss nach DIN 179
Tür dichtschließend
Tür dichtschließend + selbstschließend (SaC5)
Baulicher RW
BauvodiaberV Anschrift Neubau Schönwalde Grundschule in Wandlitz
Bernauer Damm 16348 Wandlitz Schönwalde
Pia »bezeichn ung Dachaufsicht + Ansichten
Dalum Format Index Leistungsphase 04.09.2024 A3 D Genehmigungsplanung
Entwurfs Verfasser
Pussert Kosch Architekten PartGmbB Bautzner Landstraße 29 01324 Dresden
Nachweisersteller
Freier Architekt Marcus Kistner Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS) Weißbachstraße 6, 01069 Dresden
0351 / 30 93 69 84 mail@marcuskistner.de
Bauherren
Gemeinde Wandlitz Prenzlauer Chaussee 157 16348 Wandlitz
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Legende Eine Nutzung der Sporthalle als Versammlungsstätte ist explizit ausgeschlossen. Die Sporthalle stellt eine zusammenhängende Nutzungseinheit mit ca. 1,830m2 fh = feuerhemmend dar. Der Großteil davon, sind leere Sportflächen, Verkehrsflächen. hf = hochfeuerhemmend Es Ist eine geringe Anzahl möblierter Räume mit Brandlasten vorhanden. fb = feuerbeständig Abgetrennt werden nur die beiden notwendigen Treppenräume. Der Fokus liegt auf der Sicherstellung der Rettungswege. Fahrschachttüren für hf Fahrschachtwände (E 90 DIN EN 81-58)
Abwelchung/Erleichterung
Aufzugsschacht
notwendiger Treppenraum
Flur/Magistrale
Halle
Brand- Rauchschutztür T30 RS = (El2 30 S2oo C5)
Rauchschutztür (S2(X) C5)
Verglasung hochfeuerhemmend
Verglasung feuerhemmend
Tür nicht abschließbar
Notausgangsverschluss nach DIN 179
Tür dichtschließend
Tür dichtschließend + selbstschließend C5)
Baulicher RW
Die Grüneintragung ist zu beachten!
Bauvorhaben/ Anschrift Neubau Schönwalde Grundschule in Wandlitz
Bernauer Damm 16348 Wandlitz Schönwalde
Planbezeichnung Sporthalle
Dalum Format Index Leistungsphase 04.09.2024 A3 E Genehmigungsplanung
Entwurf sv er fass er
Pussert Kosch Architekten PartGmbB Bautzner Landstraße 29 01324 Dresden
Nachweise rstellef
Freier Architekt Marcus Kistner Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS) Weißbachstraße 6, 01069 Dresden
0351 /30 93 69 84 mail@marcuskistner.de
Bauherrn
Gemeinde Wandlitz Prenzlauer Chaussee 157 16348 Wandlitz