Bietererklärungen TVgG M-V.pdf

Gestaltung der Außenanlagen einer Rettungswache

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.10.2026, 10:12 (Europe/Berlin)

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Bietererklärungen

Auf Grund der Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen (Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen- Verfahrensverordnung - VgMinArbV M-V) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 19. April 2024 (GS Meckl. – Vorp. Gl. Nr. 703 – 5 – 1) sind vom Bieter folgende Erklärungen abzugeben.

Anlage 1: - Bietererklärung zu Unternehmensgröße

Anlage 2: - Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V

  • Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V

  • Erklärung zur Zahlung eines Vergaberechtlicher Mindestlohns (§ 8 Abs. 1 Satz 1 TVgG)

  • Erklärung zu Nachunternehmern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 TVgG)

Anlage 3: Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 13 TVgG M-V)

Anlage 4: - Verpflichtungserklärung Kontrolle (§ 15 TVgG M-V) und Sanktionen (§ 16 TVgG M-V)

Soweit zutreffend in den Anlagen auszufüllen bzw. anzukreuzen!

Mit meiner/unserer Unterschrift erkenne ich/wir die Anlagen 1 bis 3 an und bestätige diese.


Ort, Datum Unterschrift, ggf. Firmenstempel / Name*

  • ) Ist • bei einem schriftlichen Angebot die Bietererklärung nicht an dieser Stelle unterschrieben oder • bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben und auf Nachforderung innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten Frist nicht nachgereicht, wird das Angebot ausgeschlossen. Anlage 1

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Bietererklärung zur Unternehmensgröße

Auf Grund § 3 Abs. 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) sind bei der Vergabe mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen.

Inhalt der Erklärung sind die Anzahl der Beschäftigten, der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme, außerdem das Bestehen oder Nichtbestehen der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe.

Hiermit wird erklärt, dass ich/wir ein kleines oder mittleres Ja Nein Unternehmen im Sinne des Tariftreue- und Vergabegesetzes M-V bin/sind.

Anzahl der Beschäftigten: ___________________________

Jahresumsatz: ___________________________ EUR

Jahressbilanzsumme: ___________________________ EUR

Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe: Ja Nein

Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe, die die Voraussetzungen des Tariftreue- und Ja Nein Vergabegesetzes M-V erfüllen:

Hinweis: Fehlende Angaben können zum Ausschluss führen.

Begriffsbestimmungen

Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und

  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens

43 Millionen Euro haben und

  • keiner Gruppe verbundener Unternehmen angehören oder einer Gruppe verbundener Unternehmen

angehören, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.

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Anlage 2

Erklärungen des Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg- Vorpommern (TVgG M-V)

Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V

Mein Unternehmen verpflichtet sich, bei der Ausführung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden die Arbeitsbedingungen der in Mecklenburg-Vorpommern einschlägig und repräsentativ erklärten, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren.

Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V

Soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 fehlt, verpflichtet sich mein Unternehmen, bei der Ausführung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die das für Wirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung festlegt. Dabei sind die maßgeblichen Kernarbeitsbedingungen der jeweils geltenden Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bindend. Zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelt, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen sowie Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Festlegung davon abweichender Arbeitsbedingungen ist ausgeschlossen.

Erklärung zur Zahlung eines Vergaberechtlichen Mindestlohns (§ 8 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V) Weil oder soweit nach der MinArbBV M-V keine tarifvertraglich begründeten Pflichten bestehen (Tariflohn), verpflichtet mein Unternehmen sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung den aktuell geltenden Vergaberechtlichen Mindestlohn zu zahlen.

Erklärung zu Nachunternehmern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V)

Mein Unternehmen verpflichtet sich, dem/den Nachunternehmen die für das Unternehmen geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das/die Nachunternehmen zu überwachen.

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Anlage 3

Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 13 TVgG M-V

Ich versichere / Wir versichern, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization - ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:

  1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 IIS. 641),

  2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),

  3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),

  4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),

  5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),

  6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25 . Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),

  7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und

  8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

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Anlage 4

Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabe- gesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)

Soweit das Unternehmen eine Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen im Sinne des § 14 Satz 1 TVgG M-V abgegeben hat, gelten mit dem Zuschlag folgende Bestimmungen:

Kontrollen § 15 TVgG M-V

  • Der öffentliche Auftraggeber hat die Befugnis, Kontrollen bei dem beauftragten Unternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen. Das Land kann die Durchführung von Kontrollen auf eine andere Stelle übertragen. Für Kontrollen nach § 15 Abs. 1 TVgG M-V hat das beauftragte Unternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen hat es zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Das Unternehmen hat personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; es hat die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.

Soweit mein Unternehmen Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, verpflichtet es sich, mit dem Nachunternehmer die für mich geltenden Befugnisse und Pflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 TVgG M-V zu vereinbaren und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen.

Sanktionen § 16 TVgG M-V

  • Um die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 Prozent des Auftragswertes festgelegt. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen bis zu 10 Prozent des Auftragswertes erreichen.

  • Die schuldhafte Nichterfüllung der nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Soweit mein Unternehmen Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, verpflichtet es sich, mit dem Nachunternehmer eigene Vereinbarungen nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 und 2 TVgG M-V zu schließen. Verstoßen andere Unternehmen, die sich mir/ uns vertraglich zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet haben, gegen diese Plichten, versichern wir/ ich dem öffentlichen Auftraggeber die festgestellten Verstöße und den begründenden Sachverhalt mitzuteilen.

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