[Seite 1]
Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
| Tarifbereich/Branche: | Gerüstbauerhandwerk |
|---|---|
| Letzte Aktualisierung Datenblatt: | 20.04.2026 |
| Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA | gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf |
| Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten | Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 25.September 2025 – gültig ab 1. November 2025, erstmals kündbar zum 31. Oktober 2027 Im Lohn-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt: Vom 01.04. – 30.09.2026: Löhne der Berufsgruppen VIb und VII Vom 01.10. – 31.12.2026: Löhne der Berufsgruppen VIb und VII Vom 01.01. – 28.02.2027: Lohn der Berufsgruppe VIb Vom 01.03. – 31.10.2027: Löhne der Berufsgruppen VIb und VII Bundes Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) - vom 27. Februar 2020 Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025 |
Seite 1 von 2
[Seite 2]
Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge Allgemeinverbindliche des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Tarifverträge (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)
Hinweis Günstigkeitsprinzip
Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und
Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung
- mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für
allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,
der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)
- ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das
a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,
b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach
Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
- sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei
der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer
(Entgeltgleichheit), und
- tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der
Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:
Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese
Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den
Vergabemindestlohn zu ersetzen.
Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu
Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2
TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.
Seite 2 von 2