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Vergabe Nr.:
Baumaßnahme
Leistung
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
1 Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt der Bedarfsstelle. Anordnungen dürfen nur von den Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. vom beauftragten Architekten / Ingenieur getroffen werden. Der beauftragte Architekt / Ingenieur wird nach der Ausschreibung bekanntgegeben.
2 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B): 2.1 Lager- und Arbeitsplätze:
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. 2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:
2.3 Wasseranschlüsse:*
2.4 Stromanschlüsse:*
2.5 Sonstige Anschlüsse: *
Kosten des Verbrauchs (zu den Nummern. 2.3-2.5):
Bei Arbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich der Auftragnehmer mit der hausverwaltenden Dienststelle in Verbindung zu setzen und ggf. deren Rechnung zu begleichen. 3 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 3.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen) Mit der Ausführung ist zu beginnen am unverzüglich nach Erteilung des Auftrages. spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs.2 Satz 2); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der . KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
*z. B. Durchmesser, Leistung (zu 2.5 auch Art)
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3.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan
ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart:
3.3 Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß §6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.
4 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 4.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter Ziff. 3. als Fertigstellungsfrist vereinbarten Frist für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 % der Nettoabrechnungssumme
4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt.
4.3 Verwirkte Vertragstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzel- fristen werden auf die durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leis- tung verwirkte Vertragsstrafen angerechnet.
5 Rechnungen (§ 14 VOB/B)
5.1 Alle Rechnungen sind bei unter Angabe -fach und zugleich bei
-fach einzureichen.
5.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,
Handskizzen) sind -fach einzureichen. Jeder Abschlagsrechnung sind Leistungsnachweise in Form von gemeinsamen Feststellungen für fertiggestellte Teile oder Leistungen (gemeinsame Aufmaße) und die dazugehörigen Massenermittlungen beizufügen. Schluss- oder Teilschlussrechnungen für Kanalisationsarbeiten sind in sich unterteilt nach Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal und Hausanschlusskanälen vorzulegen. 5.3 Der Schlussrechnung sind folgende Unterlagen beizufügen:
6 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlussrechnung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf Tage.
- Sicherheitsleistung (§ 17) 7.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auf- tragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt.
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Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehal- ten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auf- traggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zu- rückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Ver- tragserfüllungssicherheit nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abge- deckte Ansprüche. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungs- summe) einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2):
7.2 Art der Sicherheit Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenann- ten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagzahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. 7.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Ver- tragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftser- klärung muss inhaltlich vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
-die Vertragserfüllung das Formblatt (kombinierte) „Vertragserfüllungs- und Mängel ansprüchebürgschaft“
-die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
-vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagzahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
Die Bürgschaft ist von einem -in den Europäischen Gemeinschaften oder -in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder -in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für un- bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. -Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. -Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffenen Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und den Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. -Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vo- rauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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214 Besondere Vertragsbedingungen der Stadt Wolfsburg 8 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne ausdrückli- chen Zusatz „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genom- men. 9 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 10 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unver- züglich schriftlich mitzuteilen.
11 Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung) Der Auftraggeber beabsichtigt eine Bauleistungsversicherung abzuschließen. ja nein Versicherungsnehmer ist dann der Auftraggeber. Mit versichert sind alle an der Herstellung des Bauwerkes beteiligten Unternehmer, soweit ihre Leis- tungen nach der VOB als Bauleistung vergeben werden. Versichert sind alle unvorhergesehenen Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Leistungen und Sachen bis zur Abnahme oder Inbenutzungnahme. Versicherungsort ist die Baustelle. Auch der einfache Diebstahl von eingebauten Sachen und das Glasbruchrisiko gelten als mit versichert. Nicht versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen. Leistungsmängel und Vermögensschäden sind nicht versichert. Ersetzt werden die nachgewiesenen Selbstkosten entsprechend den Bedingungen der ABN (Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Aufraggeber) ein-schließlich der Aufräumkosten. Die Selbstbeteiligung je Schadenfall beträgt 250 € und ist im Schadenfall jeweils von derjenigen Partei zu übernehmen, die nach VOB/B die Gefahr trägt. Der anteilige Versicherungsbetrag in Höhe von 0,35 % wird von der anerkannten Schluss- rechnungssumme einbehalten.
12 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 12.1 Der Auftragnehmer darf Forderungen aus dem Vertrage nicht an Dritte abtreten; das gilt auch dann, wenn dies nur sicherheitshalber geschehen soll (Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in den ZVB Ziffer 26 abschließend geregelt). 12.2 Werden im Vertrag vorgesehene Leistungen geändert (§ 2 Abs. 5) oder nicht im Vertrag enthaltene Leistungen gefordert (§ 2 Abs. 6), so ist den Nachtragsangeboten eine Kalkulation beizufügen. 12.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle verwendete Materialien und sonstige Stoffe gemäß den jeweils geltenden Umweltschutzvorschriften zu lagern, zu behandeln und einzubauen. Nicht verwandte Materialien oder sonstige Stoffe, die bei der Ausführung im Rahmen seiner Leistun- gen anfallen, sind gemäß den jeweils geltenden Umweltschutzvorschriften abzutransportieren und gegebenenfalls auf einer anerkannten Deponie zu entsorgen. Auskunft hierüber erteilt die Wolfsbur- ger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (WAS), Tel: 05361 28-3200. Auf Verlangen des Auftrag- gebers hat der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. 12.4 Kabel- und Versorgungsleitungen Zum Schutz von unterirdischen Anlagen - Versorgungsleitungen und Kabel - hat sich der Auftrag- nehmer vor Aufnahme der Arbeiten einen genauen Überblick über die Lage der einzelnen Leitungen zu verschaffen und diese gegen Beschädigungen zu schützen. Der Beginn der Erdarbeiten ist mit den einzelnen Versorgungsbetrieben, von denen sich Leitungen oder Kabel im Erdreich befinden, abzustimmen. Auf die Kabelschutzanweisung der Telekom Deutschland GmbH wird besonders hin- gewiesen. 12.5 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle und der Verkehrseinrichtung nach den ge- setzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller ei- gener Verantwortung auch außerhalb der Arbeitszeit und bei Unterbrechung der Ausführung auszu- führen oder zu veranlassen. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftragge- ber erwachsende Schäden und verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügende Sicherung der Baustelle und der Verkehrseinrichtung beruhen, in vollem Umfang freizustellen. 12.6 Gewährleistung Für folgende Leistungen wird die Verjährungsfrist abweichend von § 13 Abs. 4 festgelegt, sofern in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen hierzu keine Verjährungsfrist angegeben ist:
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für Jahre
für Jahre
12.7 Gewährleistung bei Mängelbeseitigung Die für den Hauptauftrag vereinbarte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt hin- sichtlich der Mängelbeseitigung am Tag nach der Abnahme der Leistung neu. 12.8 Abschlagszahlungen Abschlagszahlungen werden in Abstimmung mit der Bauleitung nur für in sich abgeschlossene Teil- leistungen gewährt. Abschlagszahlungen sind nach Ziffer 13 ZVB aufzulisten. Sind als Vergütung für Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung und andere Leistungen Pauschalpreise vereinbart, wer- den bei Abschlagszahlungen nur die dem Stand dieser Leistungen entsprechenden Teilbeträge be- rücksichtigt. Auf Antrag werden auch Abschlagszahlungen gewährt für
- die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile,
- die in besonderen Fertigungsstätten für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitge- stellten Bauteile. Für Abschlagszahlungen hat der Auftragnehmer Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benö- tigten Stoffe und Bauteile unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung hervorgehen. Für die Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile ist beson- dere Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. Bei Großbauteilen, die für die geforderte Leistung ei- gens angefertigt und bereitgestellt werden, z. B. Brückenüberbauteile oder Tunnelelemente, genügt deren Eigentumsübertragung auf den Auftraggeber. 12.9 Die Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Arbeiten. Dies gilt auch für Restlieferungen über die vereinbarten Termine hinaus. §2 Abs. 3 bis Abs. 7 VOB/B bleiben hiervon unberührt gültig. 12.10 Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von jeder Abschlags- und Schlussrechnung abgezo- gen, für die die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der prüfbaren Rechnung bei der Stadt Wolfsburg. 12.11 Produkte aus anderen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prü- fungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau -Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 12.12 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur Produkte einzusetzen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind. Bei Produkten aus Asien, Afrika und Lateinamerika ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen. 12.13 Gerichtsstand ist Wolfsburg.
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–Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen –
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