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Anlage 3
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Datenübergabe auf Datenträgern (Stand: Dezember 2025)
1.) Allgemeines
Entsprechend den Regelungen aus dem vorstehenden Vertrag sind alle nachfolgend erwähnten Unterlagen und Dokumente in digitaler Form auf einem Datenträger gemäß den jeweils angeführten Spezifikationen an den Auftraggeber zu übermitteln. Für jeden zu übergebenden Datenträger ist in geeigneter Weise ein Unterlagen-, Inhalts- und Zeichnungsverzeichnis anzulegen (z. B. Word- oder Excel-Tabelle), welches zusätzlich als Belegausdruck mitzuliefern ist. Für die Zwecke der Katalogisierung beim Auftraggeber ist jeder zu übermittelnde Datenträger (sowohl im Dateisystem als auch bei der Beschriftung) mit einer eindeutigen Datenträger- Bezeichnung zu versehen, welche sich aus Datum und Zeit der Erstellung zusammensetzt.
Beispiel: Für einen Datenträger, der am 04.02.14 um 15.25 Uhr erstellt wurde, lautet die eindeutige Datenträgerbezeichnung 140204-1525
Durch diese 11-stellige Kennzeichnung ist eine Doppelvergabe von Datenträgerbe- zeichnungen nahezu ausgeschlossen.
2.) Zeichnungen und Pläne
Zeichnungen und Pläne sind grundsätzlich je Dokument in folgenden Datenformaten in einer jeweils eigenen Datei (Dateibezeichnung siehe Plancodierung der SPSG (CAD-Regelwerk) zu übergeben:
1-fach im zweidimensionalen Vektorformat kompatibel zum CAD-System AutoCAD des Herstellers AutoDesk, Programmversion 2023 oder ältere Versionen mit Angabe der Versionsnummer (typische Dateiendung *.dwg),
1-fach im zweidimensionalen Vektorformat nach der systemübergreifend genormten DXF- Schnittstelle (Data-Exchange-Format, typische Dateiendung *.dxf),
1-fach im portables Dokumentenformat (typische Dateiendung *.pdf)
Bei Darstellung von Texten innerhalb der Zeichnungen sind vorrangig die in der Programmversion 2023 enthaltenen Standard-Schriftarten zu verwenden. Werden bei Verwendung älterer Programmversionen Schriftarten eingesetzt, die in der Programmversion 2023 nicht mehr im Standard-Lieferumfang enthalten sind, müssen die entsprechenden Schriftarten-Dateien in einem separaten Verzeichnis/Ordner auf dem Datenträger zur temporären Verwendung durch den Auftraggeber mitgeliefert werden. Unter Berücksichtigung dessen können sowohl AutoCAD-Vektorfonts als auch Adobe- Postscript-Schriftarten bis Level 3 verwendet werden. Auf die Wahrung des Urheberrechtes für Schriftarten wird hingewiesen. Die Verwendung anderer Fonts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Koordinatensystem:
Lage: UTM-Koordinaten im System ETRS89 (6-stellig) Höhe: DHHN 92 (Höhen über NHN)
Grundsätze der Kartierung:
Linien und Flächen werden durch Polylinien mit gleichen Eigenschaften definiert. Schließen Polylinien mit unterschiedlichen Eigenschaften aneinander an, dürfen keine Ab- oder Überstände auftreten. Auf den Polylinien befindliche Objekte oder Abzweigungen erhalten auf der Polylinie einen Stützpunkt.
Eine über die vorliegende Regelung der Mindestanforderungen hinausgehende besondere Vereinbarung zur:
- Layer-Belegung und Layer-Namen (siehe Plancodierung der SPSG (CAD-Regelwerk)
- Zuordnung von Farben, Stiften, Strichstärken, Linientypen
- Definition von Blöcken
- Anwendung von Symbolbibliotheken
behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor bzw. erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Der zu verwendende Plankopf wird digital von der SPSG übergeben.
3.) Statische Pixelgrafiken
In diese Gruppe von Unterlagen fallen beispielsweise durch „Abscannen“ der Papierform digitalisierte Unterlagen, alle Arten von Digitalfotos und ggf. durch den Auftragnehmer selbst mittels geeigneter Software erstellter Grafiken. Pixeldateien müssen zur Vermeidung von Qualitätsverlusten unkomprimiert gespeichert und übergeben werden. Komprimierte Dateien werden nur nach vorheriger Festlegung in folgenden Formaten angenommen:
TIFF-Format: S/W: CCITT-Komprimierung Level 2 bis 4 Farbig: LZW-Komprimierung (typische Dateiendung *.tif)
JPEG-Format: Farbig: Standard-Komprimierung (qualitätsoptimiert) (typische Dateiendungen *.jpg; *.jpeg; *.jpe)
4.) Leistungsverzeichnisse
Alle LVs sind grundsätzlich mit geeigneter AVA-Software zu erstellen. Die Übergabe der LVs an die Vergabestelle des Auftraggebers muss als exportierte D81- bzw. D82-Datei nach GAEB 90 erfolgen. Eine Übergabe nach GAEB 2000 ist möglich, dies bedarf jedoch der vorherigen Abstimmung und Festlegung mit der Vergabestelle.
5.) Dokumente für das Anwendungsprogramm Microsoft-Office
Dateien aus sämtlichen Anwendungen des Microsoft-Office-Paketes müssen kompatibel zur Programmversion „Office 2024“ gespeichert und übermittelt werden bei Word im Format ".docx". Eine Übermittlung im Format nachfolgender Office Versionen oder OpenSource-Produkten bedarf der vorherigen schriftlichen Festlegung durch den Auftraggeber.
6.) Festlegungen zur Art der Datenträger
Die Daten können wie folgt übergeben werden: auf einem DVD+R-Medium, über den SPSG-Cloud-Speicher (selbst gehostet) nach vorheriger Absprache (Cloud- Limit ist zurzeit bei 2 GB upload).
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Eine Übermittlung der Daten über Filehosting oder Cloud-Storage (z.B. WeTransfer und Dropbox) ist auf keinem Fall zulässig und widerspricht den Datenschutzrichtlinien der Stiftung.
7.) Anwendung von Komprimierungsprogrammen
Die Benutzung von Komprimierungsprogrammen (Packern) ist nur dann gestattet, wenn die Übergabe der Daten in unkomprimierter Form einen unangemessen hohen Aufwand für den Auftragnehmer bedeuten würde. Die Anwendung von Packern bedarf jeweils einer verwendungsorientierten Festlegung mit dem Auftraggeber sowie dessen schriftlicher Zustimmung. Wird die Übergabe komprimierter Daten vereinbart, so sind diese nach dem ZIP-Standard als ZIP Archiv (*.zip) anzulegen und auf den Datenträger zu schreiben. Bei der Übergabe ist eine md5 checksumme des Archivs mit zu übergeben, um die Integrität des Archives überprüfen zu können. Der Einsatz von anderen Packern (tar,gzip usw.) bedarf der vorherigen schriftlichen Festlegung durch den Auftraggeber.
8.) Virenschutz
Sämtliche vom Auftragnehmer übergebenen Datenträger werden vom Auftraggeber auf eventuellen Virenbefall überprüft. Bei infizierten Datenträgern kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine kostenlose virenfreie Neuausfertigung des Datenträgers verlangen.
9.) Sonstiges
Alle Abweichungen und Ergänzungen zu den Festlegungen dieses Vertrags-Zusatzes müssen grundsätzlich einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgen und bedürfen der Schriftform.
Alle erforderlichen Leistungen des Auftragnehmers für die Erfüllung dieses Vertrags-Zusatzes sind mit dem vertraglich vereinbarten Honorar, ggf. mit der vereinbarten Vergütung von Nebenkosten, abgegolten.
II. Nutzungserlaubnis für digitale Daten
Der Auftragnehmer darf die Daten nicht zu eigenen Zwecken nutzen, - auch auszugsweise - nicht veröffentlichen, nicht an Dritte weitergeben, außerhalb des Auftrages – auch auszugsweise - weder vervielfältigen noch umarbeiten und muss sie vor unberechtigten Zugriff schützen. Nach Beendigung des Auftrages sind die Daten, alle Zwischen- und Endprodukte an die Stiftung abzugeben bzw. beim Auftragnehmer zu löschen.
Bei Verstoß behält sich die Stiftung eine zivil- und strafrechtliche Verfolgung sowie den sofortigen Entzug der Nutzungserlaubnis vor. In dem Fall sind sämtliche Daten, Kopien und daraus abgeleitete analoge Karten der Stiftung unverzüglich auszuhändigen.
III. III. Nutzungsrechte für digitale und analoge Medien einschließlich Bild- und Tonaufnahmen
Alle Dateien, Negative und Abzüge gehen unmittelbar nach Fertigung in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber inhaltlich und räumlich unbeschränkt sowie für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist das ausschließliche Nutzungsrecht an den Aufnahmen ein. Darin eingeschlossen sind das Verbreitungsrecht, das Vervielfältigungs-, Ausstellungs-, Archivierungs-, Vortrags-, Aufführungs-, Aufzeichnungs- und Vorführungsrecht sowie das Recht zu Verleih und Vermietung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmen mit dem Namen des Auftragnehmers zu versehen.
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