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Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
Berlin – Brandenburg
Potsdam, 5. März 2009
Aufgrund der speziellen Bedeutung der Stiftung sind bei der Durchführung der Arbeiten die nachstehenden
Auflagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
bei der Vorbereitung und Ausführung von Bau- und Restaurierungsleistungen in ihren Bauten und Gärten (Parken) unbedingt zu beachten und einzuhalten.
A Denkmalpflege
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Die Liegenschaften der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin – Brandenburg in Potsdam, Berlin, Sacrow, Caputh, Rheinsberg und Königs Wusterhausen sind eingetragene Denkmale gemäss Brandenburgischem bzw. Berliner Denkmalschutzgesetz und stehen unter Denkmalschutz.
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Es gilt deshalb für jede Art der Leistung das erste denkmalpflegerische Prinzip eine umfassende Sorgfalt von Anfang bis Ende walten zu lassen.
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Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung gehört es, dass sie ihre Anlagen einem breiten Publikum offen hält. Die Bau- und Restaurierungsleistungen finden deshalb in einer von vornherein interessierten Öffentlichkeit statt. Dem hat die Ordnung auf den Baustellen zu entsprechen. Somit sind Tagessicherungen sowie die tägliche Beräumung der Baustellen Pflicht.
B Meldepflicht
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Die Schlüsselgewalt für die Schlösser, Wohngebäude und Nutzbauten der Stiftung haben ausschließlich deren Nutzer. Der für die Vertragsleistung zuständige Architekt, Bau- oder Fachingenieur der Baudirektion klärt mit dem Nutzer den Ansprechpartner des Auftragnehmers. Gegebenenfalls sorgt er unmittelbar für die Schlüsselübergabe an den Auftragnehmer.
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Der Auftragnehmer hat sich grundsätzlich beim Nutzer vor täglichem Arbeitsbeginn und nach täglichem Arbeitsende zu melden. Wenn vorhanden, erfolgt eine Eintragung ins Besucher- oder Anwesenheitsbuch.
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Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, die die Parkanlagen berühren, ist der zuständige Parkrevier- bzw. Parkbereichsleiter der Gartendirektion vor Arbeitsaufnahme unmittelbar zu informieren.
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Andere Regelungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber / Bauherrenvertreter der Baudirektion.
C Schadensvermeidung
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Die Arbeitstechnologien sind so zu wählen, dass Zerstörungen, Beschädigungen und Folgeschäden am Objekt und seiner Umgebung vermieden werden.
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Wenn erkennbar wird, dass aus bestimmten Gründen Schäden unvermeidbar sind, hat der Auftragnehmer sofort eine Abstimmung mit dem Auftraggeber / Bauherrenvertreter herbeizuführen. Es sind Wege zu finden, die Schäden so gering wie möglich zu halten. Die Wiederherstellung - in welchem Umfang auch immer - gehört zu den Vertragspflichten des Auftragnehmers.
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Beim Auffinden bislang unbekannter Schäden und bauhistorischer Gegebenheiten sowie von Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen o. ä. ist ein Vertreter des Bauherren aus der Baudirektion sofort zu informieren. Eine Entscheidung zur Weiterarbeit ist abzuwarten.
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Für fahrlässig oder schuldhaft verursachte Schäden und Substanzverluste haftet der Verursacher in voller Höhe.
D Gefährliche Arbeiten
- Werden gefährliche Arbeiten ausgeführt (Schweiß- und Brennschneidearbeiten, Trennschleifarbeiten, Löt- und Auftauarbeiten, Arbeiten mit Flamm- und Schmelzgeräten, alle sonstigen Arbeiten mit offener Flamme, Funkenflug, Reibungshitze, erhitzten Metallteilen, abtropfenden und glutflüssigen Stoffen), so ist der Auftragnehmer zu den unter (D 2) genannten besonderen Maßnahmen verpflichtet.
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a.) Anmeldung der Arbeiten eine Woche vor Leistungsbeginn beim Objektverantwortlichen (z. B. Kastellan, Revierleiter, Abteilungsleiter usw.) unter Einbeziehung des zuständigen Bauherrenvertreters der Baudirektion.
b.) Leistungsbeginn erfolgt erst nach Vorlage des Erlaubnisscheines, welcher Gültigkeit erlangt nachdem er vom Objektverantwortlichen, dem Bau- oder Fachbauleiter/Fachingenieur und dem Auftragnehmer unterzeichnet ist.
c.) Der Auftragnehmer weist vor Leistungsbeginn nach, dass er nur befähigtes Personal einsetzt und dieses objektbezogen belehrt worden ist.
d.) Durchführung der Leistung erst nach nochmaliger Kontrolle der bestehenden Brandgefährdungen, Beseitigung brennbarer Materialien sowie objektspezifischen Hinweisen durch den zuständigen Bau- oder Fachbauleiter/Fachingenieur im Beisein des Objektverantwortlichen.
Leistungszeit in allen Objekten Montag – Donnerstag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Nachkontrolle hat durch die Brandwache des Auftragnehmers zu erfolgen, die durch den zuständigen Bau- oder Fachbauleiter/Fachingenieur im Beisein des Objektverantwortlichen eingewiesen wird. Die Brandwache hat der Auftragnehmer mit eigenen Mitarbeitern zu gewährleisten. Überträgt der Auftragnehmer ausnahmsweise die Brandwache auf einen Nachauftragnehmer, so ist hierzu die Zustimmung des Auftraggebers vor Durchführung der Brandwache schriftlich einzuholen. Hierzu hat der Auftragnehmer nachweislich alle Auflagen aus seinem Vertragsverhältnis mit der Stiftung auf den Nachauftragnehmer rechtsverbindlich zu übertragen und der Stiftung die Eignung des Nachauftragnehmers für die Übernahme der Brandwache schriftlich nachzuweisen und die erforderliche Haftpflichtversicherung des Nachauftragnehmers in beglaubigter Abschrift vorzulegen; diese Unterlagen verbleiben beim Auftraggeber.
e) Der Auftragnehmer hat für die Durchführung der Leistungen die entsprechende Anzahl Feuerlöscher bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass ein Telefon vor Ort ist.
f.) Bei Unterbrechung oder Abschluss der Leistungen hat der Auftragnehmer eine Meldung an den zuständigen Bau- oder Fachbauleiter/Fachingenieur sowie an den Objektverantwortlichen zu geben.
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Jeder mit gefährlichen Arbeiten nach (D 1) beauftragte Auftragnehmer erhält die vom TÜV Berlin-Brandenburg ausgearbeitete Richtlinie „Hinweise für die Erlaubnis zur Durchführung feuergefährlicher Arbeiten in und an Gebäuden der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“ ausgehändigt. Sie ist verbindlich.
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Werden gefährliche Transporte durchgeführt, so tritt die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Potsdam zur Bestimmung des Fahrweges nach der Gefahrengutverordnung Straße - GGVS -, vom 12.12.1996, erschienen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996, Teil I, Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17.12.1996, in Kraft.
E Freischalten
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Der zuständige Bau- oder Fachbauleiter/Fachingenieur regelt über den Objektverantwortlichen für den Auftragnehmer das Freischalten entsprechend Leistungsart und Leistungszeitraum.
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Einbruchmeldeanlagen (EMA) Der zuständige Bauleiter des Bauherren informiert den Objektverantwortlichen 2 Tage vor Leistungsbeginn und stimmt mit diesem den Freischaltungszeitraum ab und benennt die Firmen. Die leistenden Firmen melden sich vor Leistungsaufnahme beim Objektverantwortlichen. Dieser schaltet den entsprechenden Bereich frei. Nach der täglichen Leistungsbeendigung melden sich die Firmen wieder beim Objektverantwortlichen, der dann wieder die Scharfschaltung vornimmt.
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Brandmeldeanlagen (BMA) BMA sind nur dann unscharf zu schalten, wenn durch Arbeiten in den Räumen Hitze-, Staub- und Rauchentwicklung entstehen. Der zuständige Bauleiter des Bauherren informiert den Objektverantwortlichen 2 Tage vor Leistungsbeginn, stimmt mit diesem den Freischaltungszeitraum ab und benennt die Firmen. Die gleiche Information geht an den Schirrhof, Bereich Sicherheitstechnik. Die Firmen melden sich vor Leistungsaufnahme beim Objektverantwortlichen. Dieser veranlasst die Freischaltung. Nach der täglichen Leistungsbeendigung melden sich die Firmen wieder beim Objektverantwortlichen. Dieser veranlasst die erneute Scharfschaltung.
Auftragnehmer, die gegen diese Festlegungen verstoßen und somit unberechtigt Alarm auslösen, haben die Kosten für Polizei- und Feuerwehreinsätze sowie für Folgeleistungen zu tragen.
- Andere elektrische Anlagen Es ist Firmen und anderen Unternehmen nicht gestattet, an wasserführende Anlagen, an Anlagen der Kommunikation, an Heizungs- und Elektroanlagen heranzugehen. Das betrifft nicht gewerkezuständige Firmen, die durch die Baudirektion der Stiftung beauftragt wurden.
F Baustellenverkehr
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Die Parke der Stiftung sind Parke mit Wegen für die Benutzung von Fußgängern. Auch die wenigen befestigten Straßen, ihre Brücken und Gerinne sind nicht für einen ungehemmten Fahrzeugverkehr ausgelegt. Diesen Randbedingungen muss sich der notwendige Baustellenverkehr fügen: nach Fahrzeugart, Fahrzeugzahl, Wegestrecke und Tages-/Wochen- und ggf. auch Jahreszeit.
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Das Befahren vorgeschriebener Strecken im Parkgelände ist nur statthaft, wenn an der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeugs eine gültige Fahrgenehmigung der Stiftung sichtbar angebracht ist. 2
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Erteilt wird diese vom Wachdienstleiter der Stiftung, Tel. 0331/9694 283 Voraussetzung ist (bei einem Fahrzeug) die Vorlage des erteilten und bestätigten Auftrages bzw. (bei mehreren Fahrzeugen) die vom zuständigen Bauherrenvertreter bestätigte Fahrzeugliste. Ein Rechtsanspruch für das Erreichen der Baustelle mit dem privaten PKW besteht nicht. Im Bedarfsfall haben die Auftragnehmer Kleintransporter zu stellen.
- Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen stehen auf den Baustelleneinrichtungen nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Parken hat deshalb auf kommunalen Flächen vor den Parktoren zu erfolgen und nur im Ausnahmefall am Objekt auf einer vom zuständigen Bauherrenvertreter bezeichneten Fläche.
G Beschilderung
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Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, Gefahrenschilder aufzustellen und seine Baustelle so abzusichern, dass auch bei deren Nichtbesetzung Unfälle (Besucher!) vermieden werden.
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Baustellenschilder, auch bei nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, veranlasst der Auftraggeber.
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Firmenwerbeschilder sind nicht gestattet.
H. Sonstiges Hinweise:
a.) Der Auftragnehmer hat sein einzusetzendes Personal gewerke- und objektbezogen vor Leistungsbeginn zu belehren.
b.) Das Personal hat Sicherheitsschuhe zu tragen. Helmzwang besteht nach den gesetzlichen Erfordernissen.
c.) Das Mitbringen und Genießen von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln, sowie das Rauchen ist in allen Liegenschaften der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg verboten.
d.) Nur die dem Personal zugewiesenen Arbeitsstellen dürfen betreten werden. Sonst besteht Zutrittsverbot.
e.) Giftige Stoffe sind grundsätzlich unter Verschluss zu halten.
f.) Förderzeuge und Lastaufnahmeinrichtungen dürfen nur von fachlich geeigneten und vor Baubeginn unterwiesenem Personal benutzt werden.
g.) Alle Arbeitsplätze und Verkehrswege ab 2 m Höhe sind mit Absturzsicherungen zu versehen.
h.) Gerüste sind vor deren Nutzung durch die Gerüstbaufirma schriftlich freizugeben.
i.) Arbeiten, wo Absturzgefahr besteht, dürfen nur mit Absturzsicherung (Angurtung, Sicherheitsgeschirr) durchgeführt werden.
j.) Abdeckungen von Bodenöffnungen sind so auszuführen, dass sie nicht verrutschen können und durchtrittsicher sind.
k.) Auf der Baustelle ist der Bauherrenvertreter und sein beauftragter Sicherheitskoordinator gegenüber dem Personal der Auftragnehmer weisungsbefugt. Den Anweisungen ist sofort Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung kann Baustellenverbot ausgesprochen werden.
l.) Das Entnehmen von Gegenständen aller Art von der Baustelle ist verboten.
Mit Abgabe des Angebotes gelten die Auflagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg als anerkannt.
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Hinweise für die Erlaubnis zur Durchführung feuergefährlichen Arbeiten in und an Gebäuden der Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten
Folgende Vorschriften sind zur Erhöhung des vorbeugenden Brandschutzes bei feuergefährlichen Arbeiten zu beachten:
- Feuergefährliche Arbeiten im o. g. Sinne sind
- Schweißarbeiten
- Trennschleifarbeiten, Schleifarbeiten mit Maschinen
- Brennschneidearbeiten
- Lötarbeiten, Auftauarbeiten
- Arbeiten mit Schmelzgeräten
- Arbeiten mit Flammengeräten
- sonstige Arbeiten mit offener Flamme, Funkenflug, Reibungshitze, erhitzten Metallteilen, abtropfenden glutflüssigen Stoffen bzw. Brandgefahr
- Für die Durchführung feuergefährlicher Arbeiten sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
2.1 Auswahl eines geeigneten Betriebes
Bei Auftragsvergabe ist mit dem Betrieb zu vereinbaren, dass
- nur technisch einwandfreie, vorschriftsmäßige Arbeitsmittel eingesetzt werden.
- geschultes, erfahrenes und zuverlässiges Personal eingesetzt wird.
- für feuergefährliche Arbeiten eine besondere schriftliche Erlaubnis vor Arbeitsbeginn vorliegen muss.
- der verantwortliche Bereichsbauleiter der Stiftung, die Einhaltung der Erlaubnisbedingungen kontrolliert und die Arbeit bei Verstößen einstellen lässt. Ausfallzeiten, die auf Verstöße gegen den Erlaubnisschein beruhen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
- geklärt wird wer die Haftung im Schadensfall trägt.
- der Verantwortliche des Auftragnehmers dem verantwortlichen Bereichsbauleiter der Stiftung eine präzise Kurzbeschreibung der feuergefährlichen Arbeiten (siehe Erlaubnisschein) gibt.
2.2 Vorbereitung des Arbeitsplatzes
- Gemeinsame Besichtigung von Auftragnehmer, Gebäudeverantwortlichem (z. B. Kastellan) und verantwortlichem Bereichsbauleiter unmittelbar vor Beginn der Arbeiten.
- Feststellung von Brandgefahren
- Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. • Entfernung brennbarer Materialien oder Schutz vor Entzündung • Bereitstellung von Feuerlöschmitteln und Notfalltelefonen • Festlegung der zulässigen Arbeitszeiten • Unterweisung der Brandwache und der Beschäftigten des Auftragnehmers • Aufstellung von Brandwachen oder Brandmeldern
2.3 Ausstellen des Erlaubnisscheines (siehe Anlage)
Vor Ausstellen des Erlaubnisscheines durch den verantwortlichen Bereichsbauleiter der Stiftung sollte dieser durch fachliche Fragen überprüfen, ob der Ausführende die erforderlichen sicherheitstechnischen Kenntnisse hat. Die Genehmigung sollte maximal für eine Woche ausgestellt und zuletzt vom verantwortlichen Bereichsbauleiter der Stiftung unterzeichnet werden.
2.4 Durchführung und Kontrolle der Arbeiten
Die Arbeiten sind mit größter Sorgfalt nach den Festlegungen des Erlaubnisscheines durchzuführen. Jede Missachtung ist als Verstoß gegen die Genehmigung zu werten. Bei Veränderungen in der vorgesehenen Arbeitsweise oder Bedenken an den festgelegten Sicherheitsvorkehrungen ist die Arbeit einzustellen und der verantwortliche Bereichsbauleiter der Stiftung zu informieren.
Die Durchführung der feuergefährlichen Arbeiten ist entsprechend dem Erlaubnisschein vom verantwortlichen Bereichsbauleiter der Stiftung zu Beginn und während der Arbeiten zu kontrollieren. Die Kontrollen sind schriftlich mit Uhrzeit und Namen des Durchführenden auf dem Erlaubnisschein zu erfassen.
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| Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten in der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg | |||
|---|---|---|---|
| 1 | Arbeitsort-/stelle/-platz | ||
| 2 | Auszuführende Arbeit Ausführende Firma Ausführender Tag | ||
| Beginn: Ende: | |||
| 3 | Feuergefährliche Arbeiten | Schweißen Schneiden Trennschleifen Löten Auftauen ................................................ | |
| 4 | Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeit | Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen im Umkreis von ........m und soweit erforderlich auch in angrenzenden Räumen Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände, z. B. Holzbalken, Holzwände und -fußböden, Kunststoffteile usw. Abdichten der Öffnungen, Fugen und Ritzen und sonstige Durchlässe mit nichtbrennbaren Stoffen Entfernungen von Umkleidungen und Isolierungen Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen Bereitstellen einer Brandwache mit Löschmitteln ...................................................................................................... | |
| 5 | Brandwache | während der Arbeit Name nach Beendigung der Arbeit Name Dauer Std. | |
| 6 | Sonstige Maßnahmen | z. B. Abstellen von Brandmeldeanlagen mit zeitlichen und räumlichen Angaben, Info an weitere Beschäftigte | |
| 7 | Alarmierung | Standort des Brandmelders nächsten Telefons Feuerwehr 112 | |
| 8 | Löschgerät, -mittel | Feuerlöscher mit Wasser C02 gefüllte Wassereimer Pulver angeschlossener Wasserschlauch | |
| 9 | Kontrollvermerke zur Durchführung | Kontrollierender Datum Bemerkung | |
| 10 | Erlaubnis Die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Unfallverhütungs- vorschriften der Berufsgenossenschaften (VBG 1 §§ 43, 44 sowie VBG 15), ggf. die Landesverordnungen zur Verhütung von Bränden und die Sicherheitsvorschriften der ............................. Versicherer sind zu beachten. Die ausführende Firma trägt die Verantwortung, dass Datum, Ort sämtliche Sicherheitsvorschriften und Brandschutzvorschriften sowie Festlegungen dieses Erlaubnisscheines eingehalten werden. Gebäudeverantwortlicher Bereichsbauleiter/ Ausführender Verantw. des ausführenden Fachingenieur Betriebes |
Fachingenieur Betriebes
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