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Wirt-215
(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)
| Vergabenummer Labor Berlin 3_2024 | Maßnahmenummer Labor Berlin 3_2024 |
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| Maßnahme „Ausschreibung Urindiagnostik im Fachbereich Laboratoriumsmedizin“ | |
| Leistung/CPV |
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
- Allgemeines (1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B).
(2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
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Preise Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.
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Lieferung Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle gemäß Incoterms 2020 - DAP.
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(frei)
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Skonto (1) Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 % v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.
(2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss-und Teilschlusszahlungen) abgezogen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn gemäß Nr. 17 Abweichendes vereinbart wird.
- Schriftform Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB.
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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind.
Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber.
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Preisgleitklausel Abweichend von Nr. 2 ZVB finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung:
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Ausführungsfristen Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen und Einzelfristen:
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Unteraufträge Ergänzend zu § 4 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart: ☐ Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftrags- ausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit. ☐ Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftrags- ausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, mit. ☐ Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen.
☐ Dieses gilt für alle Leistungen.
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☐ Dieses gilt für folgende Teilleistungen:
☐ Der Auftrag ist vom Auftragnehmer oder - im Fall einer Bietergemeinschaft - von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen. ☐ Dieses gilt für alle Leistungen.
☐ Dieses gilt für folgende Teilleistungen:
- Vertragsstrafen Gemäß § 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart:
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen der Punkt 2.3.4 und 2.3.5 der Leistungsbeschreibung (vgl. Dokument 03.00 der Vergabeunterlagen), ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme (brutto) vereinbart. Als Auftragswert im Sinne dieser Vertragsstrafe wird je Los der „kalkulatorische Gesamtpreis“ herangezogen (ohne optionalen Leistungsparameter und Schulungen), der dem vom Bieter ausgefüllten Preisblatt je Los zu entnehmen ist. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
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Güteprüfung Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart:
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Annahmestelle
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Abnahme Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung:
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Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Jahr(e) nach der Abnahme.
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Zahlungen (1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet:
Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet:
(2) Abschlagszahlungen ☒ werden geleistet. ☐ werden nicht geleistet.
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Rechnungen ☐ Der Auftragnehmer hat Rechnungen in facher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen (Nr. 14 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (Nr. 14 Abs. 2) in facher Ausfertigung einzureichen. ☒ Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmaßberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen.
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Skontoabzüge ☐ Es wird kein Skonto vereinbart.
☐ Abweichend von Nr. 5 ZVB wird folgende Skontovereinbarung getroffen:
☐ Das Skonto beträgt v.H. ☐ Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 5 ZVB ☐ für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit, ☐ für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung.
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☐ Für Schlusszahlungen gilt Nr. 5 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt.
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Sicherheitsleistung Abweichend von § 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten:
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Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen Darüber hinaus gelten ergänzend folgende Besonderen Vertragsbedingungen:
☒ Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt Teil A (Wirt-214) ☒ Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen - Teil A (Wirt-2140) ☒ Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderverordnung - Teil A (Wirt-2141) ☒ Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen - Teil A (Wirt-2143) ☒ Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) - Teil B (Wirt-2144) ☒ Besondere Vertragsbedingungen über Umweltschutzanforderungen Teil A (Wirt-2145) ☐ ☐ ☐ ☐ ☐
- Sonstige Bedingungen Siehe Leistungsbeschreibung
Die Durchführung des Auftrages unterliegt der Geheimhaltung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm während der Leistungserbringung und während des gesamten Vergabeverfahrens zur Kenntnis gelangenden Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers geheim zu halten, auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet wurden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, diese Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen sämtlichen Betriebsangehörigen und beauftragten Dritten aufzuerlegen, die in die Auftragserfüllung einbezogen sind oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von diesem Vertrag und dessen Durchführung erlangen könnten, und für die Einhaltung der Geheimhaltung zu sorgen.
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Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Ablauf des Vertrages fort.
Alle Unterlagen und sonstige Dokumente sind, soweit dadurch keine gesetzlichen Vorschriften missachtet werden, nach Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen des Auftraggebers an diesen auszuhändigen oder zu vernichten.
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