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L e i s t u n g s b e s c h r e i b u n g
B a u b e s c h r e i b u n g
BAB A7 Würzburg - Ulm
Grundhafte Erneuerung
D746 R+ L
Betr.-km 745+300 bis 749+600
➢ 61 Erkundungsbohrungen
➢ 10 Schürfe
➢ 20 Sondierungen mit der Schweren Rammsonde
Abkürzungen:
AdB = Die Autobahn GmbH des Bundes AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer TB = Talbrücke AS = Anschlussstelle B ... = Bundesstraße (mit 1-3stelliger Nummer) Bau-km = Baukilometer BW = Bauwerk BK = Bodenklasse DIN = Deutsche Industrienorm EP = Einheitspreis/e ggf. = gegebenenfalls LV = Leistungsverzeichnis (=Preis-/Leistungsverzeichnis) OZ = Ordnungsziffer (=Position) AM = Autobahnmeisterei St .... = Staatsstraße (mit 4-stelliger Nummer) Str.-km = Straßenkilometer WWA = Wasserwirtschaftsamt GVS = Gemeindeverbindungsstraße GWM = Grundwassermessstelle
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BAB A7 – grundhafte Erneuerung – Betr.-km 745+300 - 749+600
Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Vorbemerkungen ...................................................................... 3 1.1 Bauvorhaben................................................................................................................ 3 1.2 Nachweise / Angaben / Unterlagen ............................................................................ 3 1.3 Geologie ....................................................................................................................... 4 2 Zufahrten, Bohrerlaubnis und Schadensregulierung ...................................... 5 2.1 Zufahrten zu den Erkundungsstellen ........................................................................... 5 2.2 Gelände ........................................................................................................................ 6 2.3 Berechtigungen für die Baugrunderkundungen .......................................................... 6 2.4 Transportentfernungen ............................................................................................... 7 2.5 Schäden an Zufahrtswegen ......................................................................................... 7 2.6 Flurschaden- und Folgeschadenregelung .................................................................... 7 2.7 Beweissicherung .......................................................................................................... 7 3 Lager- und Arbeitsplätze ............................................................................. 8 3.1 Baustelleneinrichtung .................................................................................................. 8 3.2 Kernlager ...................................................................................................................... 8 4 Abwicklung der Arbeiten ............................................................................ 8 4.1 Vermessungsarbeiten .................................................................................................. 8 4.2 Benachrichtigungen ..................................................................................................... 9 4.3 Bohrzeitraum ............................................................................................................... 9 4.4 Zeitliche Abwicklung .................................................................................................... 9 5 Erkundigungen des AN vor Bohrbeginn ........................................................ 9 5.1 Kampfmittelerkundung................................................................................................ 9 5.2 Wasserrechtliche Auflagen ........................................................................................ 10 5.3 Leitungen und Kabel im Baubereich .......................................................................... 10 5.4 Zu schützende Bereiche und Objekte ........................................................................ 10 5.5 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ........................................................................ 10 6 Bohrungen ............................................................................................... 11 6.1 Bohrvorgang .............................................................................................................. 11 6.2 Aufschreibung der Bohrungen ................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 6.3 Verfüllen der Bohrlöcher ........................................................................................... 13 6.4 Entsorgung des Bohrguts ........................................................................................... 14 7 Sonstige Felduntersuchungen..................................................................... 14 7.1 Schürfe ....................................................................................................................... 14 7.2 Sondierungen mit der Schweren Rammsonde (DPH) ................................................ 15 7.3 Grundwassermessstellen ........................................................................................... 15 8 Probenentnahme ...................................................................................... 17 8.1 Allgemeines ............................................................................................................... 17 8.2 Boden- und Felsproben + Umweltproben ................................................................. 17 8.3 Entnahme mittels Entnahmegerät ............................................................................ 17 8.4 Wasserproben ........................................................................................................... 18 8.5 Anlieferung von Proben ............................................................................................. 18 9 Aufmassverfahren / Vergütung .................................................................. 18 10 Anlagen ................................................................................................... 19 11 Zusätzliche Technische Vorschriften ........................................................... 19
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BAB A7 – grundhafte Erneuerung – Betr.-km 745+300 - 749+600
1 Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Bauvorhaben
Die Außenstelle Würzburg der Autobahn GmbH des Bundes plant eine Bohrkam- pagne zur Durchführung von Geotechnischen Aufschlüssen an der BAB A7 im Be- reich von etwa Betr.-km 745+300 bis etwa Betr.-km 749+600 für eine grundhafte Erneuerung. Zusätzlich sind an fünf Regenrückhaltebecken Kleinbohrungen zur Planung zukünftiger Sanierungsmaßnahmen geplant.
Für die geotechnische Untersuchung sollen insgesamt 61 Erkundungsbohrungen mit Tiefen bis zu etwa 10 m zur Beurteilung des Bodens abgeteuft werden. Wei- terhin sind 10 Schürfe geplant. Zusätzlich sollen die Erkundungsaufschlüsse durch 20 Sondierungen mit der Schweren Rammsonde mit Tiefen bis zu 10 m ergänzt werden.
Die Aufschlüsse sollen sowohl im Gelände neben der BAB A7 als auch auf den Seitenstreifen und den linken Fahrstreifen der BAB durchgeführt werden. Die vorläufig geplanten Ansatzpunkte der Bohrungen sind zur Orientierung in den Plänen der Anlage 2 dargestellt. Die tatsächlichen Lagen der Bohransatzpunkte werden bei einem Ortstermin in Abstimmung zwischen AG und AN festgelegt.
Aufgrund der möglichen Belastung mit Kampfmitteln sind vor Beginn der Erkun- dungsarbeiten die geplanten Ansatzpunkte der Aufschlüsse durch eine Fachfirma zu untersuchen und freizugeben (siehe Ziff. 5.1).
1.2 Nachweise / Angaben / Unterlagen
Für den örtlichen Geräteführer sind Erfahrungen für Bohrleistungen innerhalb der Geologie des mittelfränkischen Mittleren Keupers nachzuweisen. Die Erfah- rungen sind über mindestens drei Referenzen (bspw., Schichtenverzeichnisse bzw. Bohrprotokolle nachzuweisen.
Zusammengefasst sind folgende Nachweise bei Abgabe des Angebotes explizit vorzulegen:
- Gültiger Qualifikationsnachweise für die im Projekt vorgesehenen Fachkräfte nach DIN-ISO 22475-1 - Geotechnische Erkundung - Untersuchung - Probenahme
- GW-Messungen (nicht älter als 7 Jahre),
- mind. drei vom jeweiligen AG ausgestellte Referenzbescheinigungen für Erkun- dungsprojekte der letzten 5 Jahre im Mittleren Keuper mit Bohrtiefen von min- destens 10 m inklusive Muster für Schichtenverzeichnisse und Fotos,
- Nachweis ZTV-SA und MVAS 99 i.V.m. RSA 21, Teil D
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Es wird vorausgesetzt, dass der Bieter über entsprechende Personalstärke und Maschinenausstattung verfügt hinsichtlich der erforderlichen Leistungsfähigkeit erfüllt, um das Projekt fristgerecht durchzuführen.
1.3 Geologie
Nach den geologischen Karten von Bayern, Blatt 6827 Feuchtwangen West und Blatt 6927 Dinkelsbühl befindet sich die Maßnahme im Mittleren Keuper (km). In Bereichen von Fließgewässern ist mit quartären Ablagerungen zu rechnen.
Mittlerer Keuper (km) Der Mittlere Keuper besteht aus den Estherienschichten (kmE) und geht in süd- licher Richtung in den Schilf- bzw. Blasensandstein über, ehe sich nahe der ba- den-württembergischen Grenze die Steigerwald-Formation durchsetzt.
Die ältesten im Untersuchungsgebiet anstehenden Schichten sind die Estherien- schichten, die sich aus rotbraunen, violettbraunen, grau-graugrünen Ton-/Mer- gelsteinen zusammensetzen und teilweise Einlagerungen von Dolomit(mer- gel)steinbänken und Quarzbreccien aufweisen. Lagenweise bzw. linsenförmig tritt Gipsstein auf. Die Mächtigkeiten liegen zwischen 8 m und 34 m.
Der Schilfsandstein mit Mächtigkeiten zwischen 3 m und 30 m besteht schluffi- gem, fein- bis mittelkörnigem Sandstein, der tonig gebunden und selten mergelig ist. Die Farbvariationen reichen von grüngrau, rötlich bis rötlichbraun.
Bei den Gesteinen der Steigerwald-Formation (kmSW) handelt es sich um Ton(schluff)stein und schluffigem Tonstein, z.T. mit Gips und Einschaltungen von Dolomit(mergel)steinbänke. Mitunter kann auch Sandstein auftreten. Die Mitt- leren Mächtigkeiten liegen zwischen 28 und 32 m.
Quartär Die jüngsten im Untersuchungsgebiet auftretenden Gesteine stammen aus dem Quartär (Pleistozän und Holozän).
Der im Untersuchungsgebiet anzutreffende Wanderschutt ist unsortiert, zeigt weder eine Schichtung noch eine selektive Ablagerung nach Größe der Gesteins- brocken. Neben grobkörnigen, verkieselten, braunen und grauen, kantengerun- deten Sandsteinbrocken kommen auch helle und dunkelgraue Quarzgerölle vor.
Darüber hinaus treten im Untersuchungsgebiet auch Fließerden auf, diese zeich- nen sich vorrangig durch sandigen Lehm aus, der oft auch lagenweise steinig- blockig ausgebildet ist.
Die fluviatilen Talfüllungen bestehen aus tonig-feinsandig schluffigem Material mit unbekannten Mächtigkeiten.
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2 Zufahrten, Bohrerlaubnis und Schadensregulierung
2.1 Zufahrten zu den Erkundungsstellen
Alle Erkundungsstellen sind über die BAB A7 bzw. über anliegende Straßen und Wege gut zu erreichen. Die Bohrungen mit Tiefen bis zu etwa 5 m werden auf den Seitenstreifen und den jeweils linken Fahrstreifen der BAB A7 abgeteuft. Weiterhin sind Schürfe im Nah- bereich der BAB durchzuführen. Hierfür sind die entsprechenden Verkehrssiche- rungen notwendig (siehe Ziff. 5.5).
Die tatsächlichen Positionen aller Aufschlusspunkte werden vor Ausführungsbe- ginn gemeinsam vom AN und dem AG oder dessen Vertreter vor Ort festgelegt.
Bei Erkundungsarbeiten auf der Autobahn gilt: Der Arbeitsraum für die Erkun- dungsarbeiten inklusiven Sicherheitsabständen zu fließendem Verkehr ist in- nerhalb des Arbeitsbereichs der entsprechenden Verkehrssicherung unterzu- bringen. Der Einsatz von Maschinen und Geräten ist darauf abzustimmen. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen für die Sicherungsmaßnahmen sind der An- lage 5 zu entnehmen (siehe auch Ziff. 5.5).
Die für den betreffenden Abschnitt auf der A7 zuständige Autobahnmeisterei AM Neusitz ist mit 5 Werktage im Vorlauf über die geplanten Bohrtermine zu infor- mieren.
Gesondert vergütet werden die Positionen 02.01.0001 „Auf-/Abbau Bohran- lage“, 02.01.0002 „Zulage erschwertes Gelände“, 02.01.0005 „Zul. Sicherung VSP III / 2L-1“, 02.01.0006 „Zul. Sicherung VSP III / 2R-1“ und 02.01.0007 „Zul. Siche- rung C I / 4“. Die Kalkulation für die Positionen 02.01.0005 „Zul. Sicherung VSP III / 2L-1“, 02.01.0006 „Zul. Sicherung VSP III / 2R-1“ und 02.01.0007 „Zul. Sicherung C I / 4“ ist den in Anlage 5 beigefügten Regelplänen und ihren Auflagen (siehe Ziff.5.5 und LV) anzupassen.
Sich durch die Sicherungsarbeiten evtl. ergebenden Stillstandzeiten werden nicht gesondert vergütet. Die notwendige verkehrsrechtliche Anordnung und die ent- sprechenden Auflagen sind zu beachten. In den verkehrsrechtlichen Anordnungen für die BAB wird das arbeitstägliche Räumen der Bohrstelle angeordnet (siehe auch Ziff. 5.5). Die entstehenden Kosten sind in die EP der Position 02.01.0001 „Auf-/ Abbau Bohr- anlage“ einzurechnen.
Verkehrsrechtliche Anordnungen (VAO) für Verkehrsflächen abseits der BAB (z.B. Unter- / Überführungen im Bereich von Kreis- Land- und Gemeindestraßen) sind vom AN bei den zuständigen Stellen einzuholen.
Mehrmaliges Aufstellen auf denselben Bohrpunkt wird nicht gesondert vergü- tet.
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Sollten für das Markieren der Bohrpunkte, für die Kampfmittelerkundung, sowie für die Einmessungsarbeiten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein, so werden diese nicht gesondert vergütet. Sie sind in die jeweiligen Ein- heitspreise einzurechnen.
Der Bieter hat den Nachweis zu erbringen, dass er bzw. der bei Auftragserteilung zuständige Bauleiter gem. ZTV-SA 97 und MVAS 99 i.V.mv RSA 21 Teil D, befähigt ist, Verkehrssicherungen von Arbeitsstellen mit kürzerer Dauer an allen Straßen durchzuführen.
2.2 Gelände
Die Bohrungen liegen entweder auf den BAB-Seitenstreifen, den linken Fahrstrei- fen oder im Gelände nahe bzw. neben der BAB A7. Es ist angedacht, vereinzelte Schürfe nahe der BAB bzw. vom Seitenstreifen der BAB aus im Gelände durchzu- führen. Diese Standorte können ggf. von der BAB aus oder, wenn es das Gelände zulässt, über Feldwege oder andere öffentliche Zufahrten erreicht werden. Boh- rungen sind nicht in Böschungen, sondern an deren Fuß oder Krone vorgesehen.
Alle Aufschlusspunkte abseits der BAB A7 können über Feldwege bzw. direkt über das Gelände angefahren werden. Das Befahren von Grundstücken privater Eigentümer darf erst nach Rücksprache mit dem AG erfolgen. Die Kontaktdaten privater Eigentümer werden im Bedarfsfall seitens des AG zur Verfügung gestellt. Dies gilt bei der Benutzung von Flächen, auf welchen die Aufschlusspunkte liegen und für Flächen, die evtl. überquert werden müssen, um zum Aufschlusspunkt zu gelangen.
Die Aufschlusspunkte (bspw. die Bohrungen für die Grundwassermessstellen bzw. die Schürfe neben dem Standstreifen im Bereich von Brückenwiderlagern) können z.T. in schwer zugänglichen Bereichen bzw. in Bereichen, in denen das Aufstellen des Bohrgerätes schwierig ist, liegen. Die entsprechenden Maßnah- men und Aufwendungen zum Aufstellen und Bohren sind in die Position 02.01.0002 „Zulage erschwertes Gelände“ einzukalkulieren. Holzungen und das Entfernen von Buschwerk müssen vorher mit dem AG abge- stimmt werden. Entsprechende Kosten werden in die jeweiligen Positionen unter 06.03 „Holzungsarbeiten“ einkalkuliert. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Gelände wieder in den ursprünglichen Zu- stand zu bringen.
2.3 Berechtigungen für die Baugrunderkundungen
Die Erkundungsstellen befinden sich auf Grundstücken der Bundesstraßenver- waltung und weiterer Träger der öffentlichen Hand. Sofern die Anfahrt zu den Erkundungsstellen über Grundstücke in Privatbesitz erfolgen muss, hat dies erst nach Rücksprache mit dem AG stattzufinden. Darüber hinaus hat sich der AN in diesem Fall die für die Zufahrt zu den Erkun- dungsstellen notwendigen Berechtigungen für eventuell betroffene private Grundstücke rechtzeitig vor Beginn der Erkundungsarbeiten selbst beschaffen.
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Die dafür entstehenden Kosten sind in die Position 01.01.0001 „Baustelle einrich- ten“ einzukalkulieren. Notwendige Entschädigungen sind ebenfalls in die o.g. Po- sitionen einzukalkulieren. Die im Einzelfall möglicherweise erforderlichen Benutzungsberechtigungen von beschränkt öffentlichen Straßen (BayStrWG, Art. 53, 56) und Privatwegen sind beim jeweiligen Baulastträger einzuholen, evtl. geforderte Auflagen und Bedin- gungen sind einzuhalten. Anfallende Kosten für die Benutzung von öffentlichen oder privaten Straßen und Wegen werden nicht vom AG übernommen. Kosten hierfür sind in die Position 01.01.0001 „Baustelle einrichten“ einzukalkulieren.
2.4 Transportentfernungen
Zwischentransporte sind in Luftlinie-Entfernung (max. 1 km) zwischen unmit- telbar benachbarter Bohrpunkten abzurechnen. Mehrkosten aus der Bohrrei- henfolge des AN und Mehrkosten infolge erforderlicher Umfahrungen werden nicht gesondert vergütet.
2.5 Schäden an Zufahrtswegen
Die durch den Baustellenverkehr verursachten Schäden an öffentlichen, be- schränkt öffentlichen und privaten Wegen sind durch den AN fachgerecht auf seine Kosten zu beheben. Alle Kosten für das Herstellen, Unterhalten, Beseitigen und ggf. Rekultivieren der Zufahrtswege zur Baustelle sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
2.6 Flurschaden- und Folgeschadenregelung
Der AN hat mit der Schlussrechnung durch eine von den Grundstückseigentü- mern unterschriebene Bescheinigung nachzuweisen, dass er alle Schäden gere- gelt hat, die durch die Durchführung der Bohrungen entstanden sind. Die Abwicklung der Schadensregelung ist in die Baustelleneinrichtung einzukal- kulieren und wird nicht gesondert vergütet.
2.7 Beweissicherung
Der AN hat durch Beweissicherung das ordnungsgemäße Herrichten aller durch den Baubetrieb beanspruchten Flächen nachzuweisen. Hierzu hat er von allen Grundstückseigentümern, die solche Flächen zur Verfü- gung stellen, eine entsprechende, vom Grundstückseigentümer unterschrie- bene Erklärung spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung vorzulegen.
Die Kosten für die Beweissicherung sind in die Baustelleneinrichtung Position 01.01.0001 „Baustelle einrichten“ mit einzukalkulieren. Sie werden nicht geson- dert vergütet.
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3 Lager- und Arbeitsplätze
3.1 Baustelleneinrichtung
Flächen für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze und Unterkünfte können nicht zur Verfügung gestellt werden und sind vom AN zu beschaffen. Anschlussmöglich- keiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zu erkunden und zu beschaffen ist ebenfalls Aufgabe des AN. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die Räumungspauschale wird erst nach vollständiger Räumung der Baustelle fällig.
3.2 Kernlager
Zur Bohrungsaufnahme durch den AG oder dessen Vertreter muss ein geeignetes Kernlager zur Verfügung gestellt werden. Es muss ausreichend beleuchtet, ge- schlossen, abschließbar, frostfrei und witterungsbeständig sein. Es muss einen befestigten Untergrund mit einer Fläche zum Auslegen von mind. 150 m Bohrgut besitzen. Das Kernlager muss für die Zeit der Bohrarbeiten und bis zur endgülti- gen Ansprache und Freigabe der Bohrungen verfügbar sein. Es muss sich in der Nähe der Maßnahme (max. Umkreis von 40 km) befinden.
Der Transport der Bohrkerne zum Kernlager sowie das Auslegen der Bohrkerne bis zur Freigabe durch den AG oder dessen Vertreter ist in die Einheitspreise der Positionen unter 02.02 „Bohrarbeiten in allen Bodenarten“ und der Positionen unter 02.03 „Bohrarbeiten in allen Felsarten“ einzurechnen.
Für die Bohrkernaufnahme durch den AG oder dessen Vertreter müssen im Kern- lager ein Hammer, Spachtel, Eimer mit Wasser und Schwamm und verdünnte Salzsäure in einer Pipettenflasche mit Pipette vorgehalten werden.
Die Räumungspauschale wird erst nach vollständiger Räumung des jeweiligen Kernlagers vergütet.
4 Abwicklung der Arbeiten
4.1 Vermessungsarbeiten
Die in den Plänen der Anlage 2 Bohrskizze dargestellten Positionen der Auf- schlusspunkte dienen lediglich der Orientierung zur Findung der ungefähren Po- sition der Bohrpunkte. Die Lage der Bohrungen kann im unmittelbaren Nahbe- reich der Leitungssituationen angepasst werden.
Die genaue Lage aller Aufschlusspunkte der Maßnahme wird den örtlichen Ge- gebenheiten angepasst und vor dem Beginn der Bohrarbeiten durch den AN im Beisein des AG und/oder dessen Vertreter ausgepflockt bzw. markiert. Hierfür stellt der AN alle benötigten Mittel zur Verfügung. Die Aufschlusspunkte müssen zunächst ausgepflockt bzw. markiert werden. Die Absteckungen bzw. Markierun- gen werden in Pos. 06.02.0001 „Festlegen der Lage der Aufschlüsse“ vergütet.
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Nach Ausführung der Arbeiten sind die Ansatzpunkte aller Aufschlüsse einzumes- sen. Die Ergebnisse der Vermessung sind dem AG und dessen Vertreter zeitnah, spätestens jedoch 7 Werktage nach Aufmaß, in digitaler Form (Excelliste) zu übergeben. Das Einmessen wird vom AN koordiniert.
Die Einmessung der Aufschlüsse soll im Gauß-Krüger-System erfolgen. Die Höhen werden im Höhensystem DHHN2016 (NHN) gemessen und angege- ben.
Das Einmessen der Aufschlusspunkte nach der Ausführung wird in Position 06.02.02 „Einmessen nach Ausführung“ vergütet.
4.2 Benachrichtigungen
Der AN hat drei Tage vor Aufnahme der Bohrungen den AG und seinem Vertreter sowie die entsprechenden Behörden über den Bohrbeginn in Kenntnis zu setzen. Bohranzeigen werden durch ein externes Ingenieurbüro gestellt.
4.3 Bohrzeitraum
Die Aufschlüsse sind bis Ende 4. Quartal 2026 fertigzustellen.
4.4 Zeitliche Abwicklung
Die Reihenfolge der Aufschlüsse obliegt dem AN und seinen entsprechenden Verfügbarkeiten für die jeweiligen Aufschlussarten.
5 Erkundigungen des AN vor Bohrbeginn
5.1 Kampfmittelerkundung
Auf Grundlage des in Anlage 4 beigelegten Kampfmittelberichts ist mit dem AG oder dessen Vertreter, vor Beginn der Aufschlussarbeiten festzulegen, ob wei- tere Kampfmittelfreimessungen der Bohransatzpunkte notwendig werden.
Aufgrund der möglichen Belastung mit Kampfmitteln sind vor Beginn der ent- sprechenden Erkundungsarbeiten die geplanten Ansatzpunkte der Aufschlüsse (Bohrungen, Sondierungen, Schürfe) durch einen Befähigungsscheininhaber gem. §20 SprengG erfolgen. Die entsprechenden gültigen personenbezogenen Qualifikationsnahweise sind vor Durchführung der Kampfmittelfreimessung vor- zulegen und durch den AG freizugeben. Der AG behält sich vor, die Identität des Räumstellenleiters vor Ort entsprechend der vorgelegten Qualifikationen zu überprüfen. Bei Kampfmittelverdacht ist in Abstimmung mit dem AG der Erkundungspunkt entsprechend zu verschieben sowie erneut zu untersuchen und freizugeben. Die Erlaubnis nach §7 SprengG und der Befähigungsschein nach §20 SprengG sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.
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Bei jedem Punkt ist die Kampfmittelfreiheit durch ein entsprechendes Messpro- tokoll einzeln schriftlich nachzuweisen. Die Protokolle sind dem AG über den Hauptunternehmer zu übergeben. Weitere Arbeiten an den Punkten dürfen erst nach erfolgter Freigabe beginnen.
5.2 Wasserrechtliche Auflagen
Der AN hat sich bei den zuständigen Behörden wegen wasserrechtlicher Aufla- gen (Entnahme von Wasser bzw. Einleiten von Spülwasser, sonstige Auflagen, etwaige Gebühren) vor Aufnahme der Bohrarbeiten zu erkundigen und die Auf- lagen einzuhalten. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreis der Positionen 01.01.0001 „Baustelle einrichten“ einzukalkulieren.
5.3 Leitungen und Kabel im Baubereich
Über im Baugelände vorhandene Versorgungsleitungen hat der AN vor Beginn der Bohrarbeiten selbstständig Leitungsauskünfte einzuholen und sich von den örtlichen Versorgungsunternehmen einweisen zu lassen. Für verursachte Schä- den haftet der AN in vollem Umfang (siehe Kabelschutzanweisung der Autobahn – Anlage 8). Die dafür anfallenden Kosten sind in den Einheitspreis der Position 01.01.0001 „Baustelle einrichten“ einzurechnen. Der AG ist über vorhandene Lei- tungen und deren Lage zu Informieren.
5.4 Zu schützende Bereiche und Objekte
Nach Auskunft des Bayern-Atlas (BayernAtlas, Abrufstand: 23.09.2026) befindet sich das Untersuchungsgebiet außerhalb von Trinkwasser- und Heilquellen- schutzgebiete. Auch Landschafts- und Naturschutzgebiete sind für diesen Be- reich nicht ausgewiesen.
Östlich der Autobahn angrenzend, im Bereich Betr. km 746+300 bis 747+500, wird das Vogelschutzgebiet „Nördlinger Ries und Wörnitztal“ sowie eine Fauna und Flora Schutzgebiet ausgewiesen.
5.5 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Im Rahmen der Aufschlussarbeiten müssen mehrere Aufschlüsse im Verkehrsbe- reich der Autobahn A7 durchgeführt werden. Im Autobahnbereich sind daher Sicherungen für Arbeiten innerhalb des BAB-Sei- tenstreifens bzw. linken Fahrstreifens notwendig.
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Es wird hier speziell für die Bohrungen im BAB-Bereich folgendes vorgegeben:
- Alle Bohrungen BK001 bis BK030 auf den Seitenstreifen bzw. linken Fahrstrei- fen der BAB in beiden Fahrtrichtungen können gemäß des Regelplans VSP III / 2R-1 bzw. VSP III / 2L-1 gesichert werden.
- Es ist grundsätzlich das tägliche Räumen der Baustelle inklusive aller Siche- rungseinrichtungen zu berücksichtigen.
- Alle Arbeiten können unter Ausnutzung des Tageslichtes ausgeführt werden.
- Sperrungen auf der BAB sind nur von Montag bis Donnerstag zulässig.
- Der AN sollte die Maßnahme mit mindestens 2 Bohrgeräten durchführen.
- Den Vorgaben der AM ist Folge zu leisten. Bei Schneefall und/oder wegen Räumarbeiten ist die VKS auf Verlangen zurückbauen.
Die hierfür notwendigen Regelpläne VSP III / 2L-1, VSP III / 2R-1 und C I / 4 sind als Anlage 5 beigefügt. Die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Fahrzeuge sind entsprechend so zu wählen, dass der zur Verfügung stehende Platz für das Arbei- ten, den An- Abtransport sowie das Bedienen der Geräte und Fahrzeuge ausrei- chend ist.
Die Kosten für die Aufwendungen des Auf- und Abbaus der Sicherungen sind in die entsprechenden Positionen 02.01.0005 „Zulage Sicherung VSP III / 2L-1“, 02.01.0006 „Zul. Sicherung VSP III / 2R-1“ und 02.01.0007 „Zul. Sicherung C I / 4“ einzukalkulieren.
Die verantwortliche Autobahnmeisterei (AM Neusitz) ist immer mit 5 Werkta- gen Vorlauf über die geplanten Sicherungen zu informieren. Den Anordnungen der AM ist Folge zu leisten. Eventuelle Abänderungen der Sicherungen und der Arbeitszeiten sind mit der AM abzustimmen.
Ein entsprechendes mehrmaliges Aufbauen und Räumen der Baustelle pro Bohr- punkt ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ein erneutes Abrechnen der Position 02.01.0001 „Auf-/Abbau Bohranlage“ für einen Aufschlusspunkt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und in Abstim- mung mit dem AG möglich.
Durch die Verkehrssicherungsmaßnahmen bzw. durch die Auflagen der ver- kehrsrechtlichen Anordnungen hervorgerufene Wartezeiten werden nicht ge- sondert vergütet.
6 Bohrungen
6.1 Bohrvorgang
6.1.1 Allgemeines Das für den Bohrvorgang benötigte Wasser ist ausnahmslos in Trinkwasserqua- lität zu beschaffen. Die Kosten für die Beschaffung von Wasser und der Transport
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zum Bohrgerät, sowie die Entsorgung ist in die Position 02.03.0001 „Wasserbe- schaffung“ zu kalkulieren Die Wasserverbrauchsmengen sind in die Position 02.03.0002 einzurechnen.
6.1.2 Anfangsdurchmesser Der Anfangsdurchmesser muss so gewählt werden, dass in tiefer liegenden Zo- nen Proben mit einem Entnahmegerät gewonnen werden können. Der Durchmesser der gewonnenen Boden- und Felskerne muss immer mindes- tens 100 mm betragen.
6.1.3 Bohrverfahren Bis zum Ansetzen der Rotationskernbohrung muss der Boden mit der Schappe oder Schlagschappe gefördert werden. Das Bohrverfahren ist rechtzeitig auf Ro- tationsbohren mit Spülung umzustellen, so dass das Festgesteinsgefüge nicht ge- stört wird.
Bohren mit Trockenrohr oder Meißelarbeiten sind im Allgemeinen nicht zulässig. Ausnahmen sind mit dem AG vorab mit dem AG abzustimmen. Diese Arbeiten werden nicht gesondert vergütet.
Der Kerngewinn muss mindestens 90% betragen. Das Strecken der Bohrkerne ist nicht zulässig.
Bereiche von entnommenen Proben sind durch Einlegen von beschriftetem Sty- ropor in den Fächern der Kernkisten zu kennzeichnen.
6.1.4 Wasserhorizonte Wasserhorizonte sind sofort nach dem Antreffen durch Nachtreiben der Verroh- rung abzusperren und das Bohrloch anschließend trocken zu pumpen.
6.2 Bohrdokumentation
6.2.1 Wasserstände Die Dokumentation aller gemessenen Wasserstände (auch während des Bohr- vorgangs) sind unter Angabe von Datum, Zeit und Verrohrungstiefe sowohl im Bohrbericht wie auch im Schichtenverzeichnis zu vermerken. Auffälliges Anstei- gen, Abfallen oder Versickern des Wassers ist ebenfalls im Bohrprotokoll / Schichtenverzeichnis anzugeben.
Die beim Bohren der Grundwassermessstellen angetroffenen Wasserstände sind täglich vor Arbeitsbeginn erneut einzumessen, ggf. auch die Wasserstände in den einzelnen Verrohrungen. Vor Umstellen auf Rotationsbohren mit Spülung ist das Bohrloch auf Wasserzutritt zu prüfen. Der sich ggf. einstellende Wasserspiegel bzw. das Trockenbleiben der Bohrung ist im Schichtenverzeichnis zu vermerken. Nach Beendigung der Bohrung muss das Bohrloch leergepumpt und der Ruhe-
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wasserstand nach entsprechender Wartezeit eingemessen werden. Die Ausspie- gelung des Wasserstandes ist hierbei durch zwei Messungen in einem zeitlichen Abstand von mindestens sechs Stunden zu bestätigen.
6.2.2 Bohrdokumentation Das angewandte Bohrverfahren einschließlich der verwendeten Bohrdurchmes- ser sind im Bohrprotokoll / Schichtenverzeichnis genau zu vermerken. Außerdem sind die entnommenen Proben sowie eventuelle Schwierigkeiten auf dem Kopf- blatt der Bohrung zu vermerken. Das Protokoll ist mit dauerhaft und nicht lösch- bar auszufüllen.
Das Bohrprotokoll mit Schichtenverzeichnis ist vom Bohrmeister während der Bohrarbeiten sorgfältig zu führen. Die handschriftliche Bohrdokumentation sind dem AG bei der Aufnahme der Bohrungen auszuhändigen.
6.2.3 Boden – und Felsansprache Die Bodenansprache ist nach DIN EN ISO 14688-1: 2020-11, die nach DIN EN ISO 14689:2018-05 durchzuführen. Es sind Schichtenverzeichnisse nach DIN EN ISO 22475-1:2022-02 im DIN A4 Hochformat einseitig für die Boden- und Felsbeschreibung zu verwenden. Die Bodenbezeichnungen und Eigenschaften sind auszuschreiben.
6.3 Verfüllen der Bohrlöcher
Die Bohrungen sind setzungsfrei mit hochquellfähigen Tonpellets gemäß DIN 4094 zu verfüllen. Es muss sichergestellt werden, dass eine durchgehende Ver- füllung bis zur Bohrlochsohle erreicht wird. Hierzu sind ggf. Nachverdichtungen notwendig. Für Schäden infolge ungenügend verfüllter Bohrlöcher haftet der AN. Entsprechende Kosten sind in Pos. 02.04.0001 „Verfüllen mit Bentonitpellets“ einzukalkulieren.
Zum Teil werden die Bohrungen nach Anweisung durch den AG oder dessen Ver- treter mit Dämmer im Kontraktorverfahren verfüllt. Die Verfüllung ist erst dann vollständig abgeschlossen, wenn die Dichte der am Bohransatzpunkt austreten- den Suspension mit der im Datenblatt des Herstellers angegebenen Solldichte übereinstimmt. Grundsätzlich ist für das Verfüllen der Bohrung ein Verfüllproto- koll anzufertigen. Diese Leistungen sind in Pos. 02.04.0002 „Verfüllen mit Däm- mer“ zu kalkulieren. Bei Antreffen von Gips ist auf den Dämmer infolge der Gefahr von Ettringitbil- dung zu verzichten.
Im Bereich von befestigten Verkehrsflächen sind die Bohrlöcher bis 1 m unter OK Fahrbahndecke mit frostsicherem Material zu verfüllen. Die Betondecke ist fachgerecht mit schnellabbindendem Reparaturmörtel zu verschließen. Auf Höhe des Black Topping ist die Asphaltschicht mit Kaltasphalt
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zu verschließen. Diese Leistungen werden mit der Position 02.04.0003 „Ver- schließen von Betonflächen“ abgerechnet. Für Schäden infolge ungenügend ver- füllter Bohrlöcher haftet der AN. Entsprechende Kosten sind in Pos. 02.04.0003 „Verschließen von Betonflächen“ einzukalkulieren. Die Asphaltdecke ist fachgerecht mit Kaltasphalt zu verschließen. Diese Leistun- gen werden mit der Position 02.04.0004 „Verschließen mit Kaltasphalt“ abge- rechnet. Für Schäden infolge ungenügend verfüllter Bohrlöcher haftet der AN. Entsprechende Kosten sind in Pos. 02.04.0004 „Verschließen mit Kaltasphalt“ einzukalkulieren.
Für die seitens des AN vorgesehenen Materialien (Tonpellets, Dämmer, etc.) sind vor dem geplanten Einsatz das Prüfzeugnis nach DIN 4904, der Nachweis der Aus- trocknungsbeständigkeit (Schrumpf-Quell-Verhalten) sowie nach dem Einbau das Einbauprotokoll sowie ein Mengen- und Volumenabgleich (Soll – Ist) dem AG vorzulegen und zu übergeben.
6.4 Entsorgung des Bohrguts
Das Bohrgut muss nach Freigabe der Bohrung durch den AG oder dessen Vertre- ter vom AN entsorgt werden. Die dafür anfallenden Kosten sind in die Einheits- preise der Positionen unter 02.02 „Bohrarbeiten in allen Bodenarten“ und unter 02.03 „Bohrarbeiten in allen Felsarten“ einzurechnen. Die Entsorgung von Kernkisteninhalten (Probenlagerauflösung) ist in die Position 01.03.0002 „Kernlager räumen“ einzurechnen. Seitens des AN ist der Entsorgungsnachweis vorzulegen.
7 Sonstige Felduntersuchungen
7.1 Schürfe
Zur Beurteilung der Lagerungsverhältnisse sowie zur Probenentnahme sind Schürfe im Boden sowie im oberen Felsbereich vorgesehen. Zum Anlegen der Schürfe ist ein leistungsfähiger Hydraulikbagger mit geübtem Geräteführer zu stellen. Die Schürfe sollen eine Breite von ca. 1,5 m und eine Länge von 4,0 m haben. Die Aushubtiefe kann bis zu ca. 4,0 m reichen.
Das Aushubmaterial sowie der Oberboden sind getrennt voneinander zu lösen und getrennt voneinander seitlich neben dem Schurf zu lagern.
Nach der Begutachtung durch den AG oder dessen Vertreter sind die Schürfe mit dem seitlich gelagertem Aushubmaterial unter Verdichtung (Anbauverdichter) schichtgetreu zu verfüllen und mit dem zuvor entnommenem Oberboden anzu- decken.
Die Kosten für die Flurschadensregelung werden nicht gesondert vergütet und sind in die EP der Position 05.01.0001 “Anlegen von Schürfgruben“ einzurechnen.
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7.2 Sondierungen mit der Schweren Rammsonde (DPH)
Neben den Bohrungen sind ergänzend Sondierungen mit der Schweren Ramm- sonde im Lockergestein und im weichen Fels zur Erkundung der Lagerungsdichte durchzuführen. Die Lage der Sondierungen wird in Abstimmung mit dem AG oder dessen Vertreter vor Ort festgelegt. Die Sondierungen mit der Schweren Rammsonde müssen nach Lage und Höhe eingemessen werden. Ein Abbruch der DPH darf erst bei einmal 100 Schlägen auf 10 cm oder bei dreimal 50 Schlägen auf 10 cm erfolgen.
Die nach DIN EN ISO 22476-2:2012-03 zu führenden Rammprotokolle sind dem AG oder dessen Vertreter im Original zu übergeben. Von den Protokollen sind Rammdiagramme zu erstellen und in Papierform sowie als Datei dem AG zu über- geben.
Alle für die Sondierungen mit der Schweren Rammsonde (DPH) anfallenden Kos- ten sind in die entsprechenden Positionen unter 05.02. „Sondierung DPH“ einzu- kalkulieren.
7.3 Grundwassermessstellen
Zur Erkundung und Beweissicherung der Grundwasserverhältnisse ist im Bereich von Regenrückhaltebecken die Herstellung von 5 Grundwassermessstellen, nach DIN EN ISO 22475-1:2022-02, DVGW-Merkblatt W121 und nach Angaben des AG vorgesehen. Hierzu werden entsprechend 5 Erkundungsbohrungen nach Absprache mit dem AG oder dessen Vertreter entsprechend den Positionen un- ter 02.02 „Bohrarbeiten in allen Bodenarten“ und unter 02.03 „Bohrarbeiten in allen Felsarten“ abgeteuft. Diese werden anschließend auf den notwendigen Durchmesser von 300 mm geweitet und als 5“ -Pegel ausgebaut. Die Einkalkulie- rung der erforderlichen Aufweitungen erfolgt in Position 04.01.0002 „Zulage Auf- weiten der Bohrung“. Der Ausbau der Pegel ist sorgfältig nach den Anweisungen des AG oder dessen Vertreter durchzuführen.
Als Rohrmaterial sind PVC-Rohre (DN 125) inkl. Muffen zu verwenden. Die ein- zelnen Rohrlängen sind gut untereinander zu verschrauben. Die verschraubten Rohrenden dürfen nicht ins Innere der Rohre überstehen.
Als Filtermaterial ist sauber gewaschener Filterkies mit einem nach DIN 4924 zu verwenden. Das Filtermaterial muss auf wasserundurchlässiger Unterlage gela- gert und zum Schutz gegen Verunreinigung mit Planen abgedeckt werden. Der Gegenfilter ist mit Quarzfiltersand nach DIN 4924 herzustellen. Als Dichtungsma- terial sind hochquellfähige Tonpellets zu verwenden. Es sind Verfüllprotokolle zu führen, die dem AG im Original übergeben werden.
Der AN hat zeitnah vor dem Einsatz der oben genannten Materialien produkt- spezifische Nachweise (Konformität nach DIN 4924, Kornverteilungen und Sieb- linien, Reinheits- und Rundheitsnachweise sowie Nachweise zum Kornfilterkrite- rium) vorzulegen.
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Der Abschluss der Grundwassermessstelle erfolgt mittels Bodenkappe.
Das Ziehen der Bohrrohre muss gleichzeitig mit dem Verfüllen des Bohrloches durchgeführt werden, wobei das Verfüllen dem Ziehen der Rohre um etwa 0,5 m vorauseilen muss. Anschließend sollen die Grundwassermessstellen mit einem Überflurausbau abgeschlossen werden. Die entsprechenden Kosten sind in die Pos. 04.01.0003 „GWM-Überflurausbau“ einzurechnen.
An den Kappeninnenseiten ist jeweils eine Kunststoffplakette mit Gravur folgen- der Kenndaten anzubringen: ➢ Messstellenbezeichnung, ➢ OK Messstelle (mNN), ➢ Tiefe der Messstelle ab OK Messstelle (m)
Nach Fertigstellung der Grundwassermessstellen sind diese klar zu pumpen.
Es sind 5 Kurzpumpversuche nach DVGW-Merkblatt W111 durchzuführen und über die Pos. 04.02.0001 „Pumpversuch“ abzurechnen.
Folgenden Versuchsvorgaben gelten: ➢ Der Pumpversuch hat in 3 Stufen über jeweils 1 Stunde zu erfolgen ➢ Der Wasserstand ist kontinuierlich aufzuzeichnen und zu proto- kollieren. ➢ Messung des Wiederanstiegs. ➢ Die Förderrate muss innerhalb jeder Stufe konstant gehalten wer- den. ➢ Parallele Messung der Feldparameter (pH-Wert, elektr. Leitfähig- keit, Temperatur) in jeder Stufe ➢ Die Daten sind in digitaler Form zu übergeben. ➢ Die Übergabe der Feldaufzeichnungen erfolgt im Original.
Weiterhin sind während des Projektes die Grundwassermessstände in den fer- tiggestellten Pegeln in regelmäßigen Abständen jeweils mindestens drei Mal zu messen. Die entsprechenden Kosten sind in die Position 04.02.0002 „GW-Pegel messen“ einzurechnen.
Sollte festgestellt werden, dass, infolge eines nicht fachgerechten Ausbaus, der Pegel unbrauchbar ist, so hat der AN auf eigene Kosten eine neue Messstelle nach Weisung des AG zu erstellen und die unbrauchbare Messstelle zu verfüllen.
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8 Probenentnahme
8.1 Allgemeines
Entnommene Bohrkerne sind vor Witterungseinflüssen, besonders vor Hitze und Frost zu schützen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Bohrungen bereits am Bohr- gerät vor Witterungseinflüssen geschützt gelagert werden. Die Bohrproben sind in durchgehendem Profil in Bohrkernkisten zu lagern. Die Bohrkerne sind bis zur Frei- gabe durch den AG oder dessen Vertreter vollständig in reißfeste Folien einzuschla- gen (Schutz vor Austrocknung). Die Proben können nach dem fachgerechten Fotografieren sowie der Freigabe durch den AG oder dessen Vertreter gemäß Ziff. 6.4 BB behandelt werden. Die Kernkisten sind für die Dauer der Bohrarbeiten vom AN zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Vorhaltung der Kernkisten für die gesamten Bohrungen sind in die Position 01.02.0002 „Vorhalten Kernlager“ einzukalkulieren. Empfehlung: Zusätzlich sind je Schicht und Laufmeter Bohrung in Lockergestein 1 x 1 L Proben- becher zusätzlich entnehmen
8.2 Boden- und Felsproben + Umweltproben
Im nicht kernfähigen Gebirge sind für jede angefangene Schicht und mindestens alle Meter Bohrproben (Bodenproben) sofort vom Bohrschmant zu reinigen und in Stücken in die vorgesehenen 1l-Behälter zu legen und luftdicht zu verschlie- ßen. Die Behälter sollen fabrikneu sein und sind vollständig zu füllen.
Auf Anweisung des AG oder dessen Vertreter sind zudem Proben der Probeklas- sen 1 und 2 (Entnahmekategorie A) sowie der Probenklassen 3-5 (Entnahmeka- tegorie B und C) zu entnehmen.
Die Felsproben müssen vor Austrocknung geschützt und schonend (stoß- und er- schütterungsarm) behandelt werden.
Eimer- und Felsproben sowie Umweltproben sind entsprechend DIN 22475- 1:2022-02 zu beschriften und nach Anweisung des AG oder dessen Vertreter si- cher und luftdicht zu verpacken. Alle hierfür anfallenden Kosten sind in den ent- sprechenden Einheitspreisen der Positionen unter 03.01. „Entnahme von Boden- und Felsproben“ einzurechnen.
8.3 Entnahme mittels Entnahmegerät
Die Entnahme von Proben mittels Entnahmegerät erfolgt auf Anweisung des AG oder dessen Vertreter.
Für die Entnahme von Proben nach Entnahmeklasse A (hiermit können Proben der Güteklasse 1 und 2 erzielt werden) mittels Entnahmegerät ist nach DIN EN ISO 22475-1:2022-02 ein Kolbenentnahmegerät oder ein gleichwertiges Gerät vorzuhalten. Zur eindeutigen Probenidentifizierung ist an einer Stirnseite des
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Entnahmezylinders eine dauerhafte Probenkennzeichnung zwischen Probe und Plastikkappenverschluss anzubringen. Der Mindestdurchmesser ungestörter Bodenproben muss 100 mm betragen. Die Länge beträgt 250 mm. Die Sonderproben sind nach Bohrlochnummern getrennt sorgfältig zu verpacken und zu beschriften. Alle hierfür anfallenden Kosten sind in Pos. 03.02. „Entnahme mittels Entnahmegerät“ einzurechnen.
8.4 Wasserproben
Wasserproben zur Untersuchung auf Betonaggressivität und Stahlaggressivität sind gemäß der DIN 4030-1 bzw. DIN 50929 Teil 3 zu entnehmen. Die entsprechen- den Probeflaschen sowie chemischen Zusätze sind vorzuhalten. Die sofortige Lieferung erfolgt an ein vom AG beauftragtes geeignetes Institut. Die Kosten für die Probenahmen und die entsprechenden Lieferungen sind in die Position 03.03.0001 „Entnahme von Grundwasserproben“ einzurechnen. Der AG oder dessen Vertreter gibt vor, wo Wasserproben genommen werden und welcher Versuch durchgeführt werden soll.
8.5 Anlieferung von Proben
Die entnommenen Boden- und Felsproben sollen nach 92353 Postbauer-Heng, die Umweltproben nach 97453 Schonungen geliefert werden. Alle hierfür anfallenden Kosten sind in den entsprechenden Einheitspreisen der Positionen unter 03.01. „Entnahme von Boden- und Felsproben“ und unter 03.02. „Entnahme mittels Entnahmegerät“ einzurechnen.
Die entnommenen Wasserproben sollen umgehend in ein vom AG beauftragtes geeignetes Institut geliefert werden. Sofern der Transport der Wasserproben an das vom AG beauftrage Institut verzögert, sind die Wasserproben in einem funk- tionstüchtigen Kühlschrank einzulagern und bis zum Abtransport aufzubewah- ren. Alle Kosten sind in die Position 03.03. „Entnahme von Grundwasserproben“ einzurechnen.
Die zugehörigen Probenahmegefäße werden vom AG gestellt.
9 Aufmaßverfahren / Vergütung
Der AN muss die Beendigung der Bohrarbeiten dem AG und dessen Vertreter mit mindestens 1 Arbeitstag Vorlauf mitteilen.
Alle Unterlagen und Aufzeichnungen sind in einfacher Ausfertigung zu erstellen, soweit in der entsprechenden Position nichts Abweichendes beschrieben ist.
Vergütet werden nur Leistungen, die aufgemessen und im Original des Aufmas- ses vom AG oder dessen Vertreter anerkannt sind.
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Die Leitung und Abrechnung des Auftrages erfolgen durch die Außenstelle Würz- burg der Autobahn GmbH, Bismarckstr. 9, 97080 Würzburg.
10 Anlagen
Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen:
- Übersichtskarte - Anlage 1
- Bohrskizzen - Anlage 2
- Bohrtiefentabelle - Anlage 3
- Kampfmitteluntersuchung - Anlage 4
- Verkehrssicherungspläne - Anlage 5
- AkD - Anlage 6
- Ergänzende Hinweise zu RSA 21 und ZTV-SA - Anlage 7
- Kabelschutzanweisung - Anlage 8
11 Zusätzliche Technische Vorschriften Zu verwenden in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
- ZTVE- StB 17
- DIN 1054
- DIN EN 1997-2
- DIN EN ISO 14688
- DIN EN ISO 14689
- DIN EN ISO 22475
- DIN EN ISO 22476
- DIN 4023, 4030, 4049, 4924
- DIN 18196,
- DIN 18300,
- DIN 18301,
- DIN 18302
- DVWG - Merkblätter W 111 – 116, 121, 135
- Merkblatt über Felsbeschreibung für bautechnische Zwecke im Straßen- bau
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