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Ergänzende Hinweise
der Niederlassung Nordbayern
zu den Richtlinien für die verkehrsrechtliche
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21),
und den
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
und Richtlinien für
Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)
Stand September 2022
A) Vorbemerkungen
B) Ergänzungen zu den einzelnen Ziffern der RSA Teil A
C) Ergänzungen zu den einzelnen Ziffern der RSA Teil D
Ergänzende Hinweise Stand: September 2022
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Inhaltsverzeichnis
A) Vorbemerkung
B) Ergänzungen zu den einzelnen Ziffern der RSA 21Teil A
und der ZTV - SA 97
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Grundbegriffe und Grundsätze 1.1 Arbeitsstellen 1.2 Verkehrsrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten 1.2.1 Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen
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Verkehrszeichen 2.1 Allgemeines 2.2 Standort von Schildern 2.3 Vorschriftzeichen
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Verkehrseinrichtungen
C) Ergänzungen zu den einzelnen Ziffern der RSA 21Teil D
und der ZTV - SA 97
- Arbeitsstellen von längerer Dauer 1.1 Verkehrsregelungen 1.1.1 Regelpläne
Ergänzende Hinweise Stand: September 2022
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A) Vorbemerkung
Maßgebend für die Baustellensicherung sind die "Straßenverkehrs-Ordnung" StVO in der jeweils letzten Änderungsfassung und die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen "(RSA 21).
Für die Regelung zur Vertragsabwicklung sind die ”Zusätzlichen Technischen Vertrags- bedingungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen” (ZTV-SA 97) in Verbindung mit den Technischen Lieferbedingungen maßgeblich.
Mit den ergänzenden Hinweisen wird das Verfahren zum Einrichten und Durchführen von Arbeitsstellen auf Bundesautobahnen einheitlich geregelt. Die ergänzenden Hinweise sind notwendig um im Bereich der Arbeitsstellen einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu gewährleisten.
Zur Anwendung der ergänzenden Hinweise der Niederlassung Nordbayern
Die nachstehenden Ziffern sind ergänzende Festlegungen zu den entsprechenden Abschnitten der RSA und der ZTV-SA und gelten neben den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Niederlassung Nordbayern.
Die Ergänzungen und Änderungen der ergänzenden Hinweise sind den entsprechenden Abschnitten und Punkten der RSA zugeordnet.
Ergänzungen und Änderungen zu den entsprechenden Abschnitten der ZTV-SA wurden mit den Angaben ”zu Pkt. ... Abs. ... der ZTV-SA” in die Gliederung der ergänzenden Hinweise, und somit in die entsprechenden Abschnitte und Punkte der RSA, eingebunden und zugeordnet.
Ergänzende Hinweise Stand: September 2022
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B) Ergänzungen zu den einzelnen Ziffern der RSA 21
Teil A, Allgemeines
1. Grundbegriffe und Grundsätze
1.1 Arbeitsstellen
Die Regelungen für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer gelten nicht für die Durchführung des Winterdienstes.
Die Verkehrssicherung für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer hat nach den Regelplänen mit dem Kürzel BY zu erfolgen. Sie ersetzen die Regelpläne der RSA und sind im Zuständigkeitsbereich der Niederlassung Nordbayern anzuwenden.
1.2 Verkehrsrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten
1.2.1 Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen
Maßnahmen, die Auswirkungen auf Großraum- und Schwertransporte haben, sind 2 Monate vor Baubeginn, mit Angabe des Lichtraumprofils und der verbleibenden Fahrbahnbreiten dem Geschäftsbereich C, Team C14 Großraum- und Schwertransporte, zu melden.
zu Pkt. 4.2 Abs. 10 der ZTV-SA Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Betriebsstrecken aufrechtzuerhalten, können im Einzelfall Ergänzungen oder Änderungen der verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlich sein. Entsprechende Festlegungen können nur von der anordnenden Stelle getroffen werden, außer bei Gefahr im Verzug.
zu Pkt. 10 Abs. 2 der ZTV-SA Bei Ersatzvornahme durch die Autobahnmeisterei sind die entstandenen Kosten der Außenstelle bzw. Bauführung zur Gegenrechnung im Rahmen der Vertragsabwicklung vorzulegen.
Durch die Autobahnmeisterei bzw. Straßenmeisterei festgestellte Mängel an der Verkehrsführung während der Bauzeit können auf verschiedene Weise in die Vertragsabwicklung eingebracht werden: direkte Aufforderung bei "Gefahr im Verzug" an den Auftragnehmer. In diesem Fall ist es immer erforderlich, parallel oder anschließend die Bauführung über die getroffenen Festlegungen zu informieren. Eintrag ins Bautagebuch Schriftliche Meldung an die anordnende Stelle der Außenstelle Einbringen der Feststellungen ins Abnahmeprotokoll Einschalten der Polizei bei besonders gravierenden Verstößen.
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2. Verkehrszeichen
2.1 Allgemeines
zu Nr. 4 der RSA 21 Firmenschilder dürfen nicht zur Ablenkung der Verkehrsteilnehmer führen. Das Stellen von Schildern in Bereichen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordern (z.B. in Verschwenkungsbereichen von Verkehrsführungen), und das Anbringen von Firmenschildern an Überführungsbauwerken ist nicht erlaubt. Vor dem Aufstellen ist mit der Autobahnmeisterei Standort, Form und Abmessung der Schilder abzustimmen.
2.2 Standort von Schildern
zu Pkt. 6.2.4 Abs. 3 der ZTV-SA Sollen Aufstellvorrichtungen an Schutzplanken befestigt werden, so darf dies nur mit zugelassenen Systemen an den Schutzplankenpfosten, nicht an den Schutzplankenholmen erfolgen, da sonst die Wirkungsweise dieser Schutzeinrichtung beeinträchtigt wird. An oder auf den Schutzplankenholmen sind Haltevorrichtungen nicht zulässig.
2.3 Vorschriftszeichen
zu Abs. 19 der RSA 21 Bei Verkehrsführungen mit Lkw- Überholverbot (VZ 276 mit ZZ 1049-13) ist am Baustellenende nicht VZ 282 sondern VZ 278-.. zu stellen. Die Aufhebung des Lkw- Überholverbotes (VZ 280 mit ZZ 1049-13) erfolgt in Fahrtrichtung 500 m danach. Bei anschließender Steigung entsprechend später.
3. Verkehrseinrichtungen
Ergänzende Hinweise zu 3.1 der RSA 21
Leitpfosten
Werden Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn übergeleitet (4+0, 3+1) sind im Mittelstreifen grundsätzlich Leitpfosten aufzustellen. Die Befestigung erfolgt grundsätzlich durch Einschlaghalterungen mit Leitpfostenschuhen. .
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C) Ergänzungen zu den einzelnen Ziffern der RSA 21
Teil D, Autobahnen
1. Arbeitsstellen von längerer Dauer
Ergänzende Hinweise zu 2.2.6 der RSA 21 und Pkt. 6.1 der ZTV-SA
zu Nr. 1 der RSA 21 und Pkt. 6.1 Abs. 2 der ZTV-SA Verkehrszeichen dürfen bereits vor Beginn einer Maßnahme aufgestellt werden, wenn keine Fahrstreifenreduzierung durch stationäre Absperrung oder Warnleitanhänger und/oder keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h erforderlich ist. Bis zum Inkrafttreten der Verkehrs- regelung (Absperrung) müssen die bereits aufgestellten Verkehrszeichen jedoch vollständig und wirksam abgedeckt werden, so dass sie auch bei Dunkelheit (Retroreflexion) nicht zu erkennen sind.
Beim Auskreuzen von Einzelzielen oder ganzer Fahrbeziehungen ist wie folgt vorzugehen:
- Es ist eine rote Reflexfolie RA 2 (ohne schwarze Randeinfassung) in einer Breite von 15-20 cm zu verwenden.
- Die Folie ist auf Alu- Blechen in der entsprechenden Breite aufzubringen.
- Die vorgefertigten Bleche sind an den Wegweisertafeln anzubringen, ohne dass diese beschädigt werden (d.h. Bohrlöcher sind nicht zulässig).
zu Nr. 2.2.7 der RSA 21 Im Baubereich liegende Parkplätze sind für die Dauer der Arbeiten für den öffentlichen Verkehr zu sperren.
1.1 Verkehrsregelung
1.1.1 Regelpläne
zu Nr. 3 der RSA 21
Regelpläne D II/1 bis D II/8
Bei Anschlussstellen innerhalb von Verkehrsführungen gemäß den Regelplänen D II/1a, D II/5a, D II/6a ist die rechtzeitige Fahrstreifenzuordnung für den ausfahrenden Verkehr sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, sind zusätzliche Hinweisschilder aufzustellen.
Im Über- und Rückleitungsbereich können in Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand zusätzlich Leitborde mit einer Höhe zwischen 120 mm und 250 mm gestellt werden. Die Leitbaken sind dann hinter diese Leitborde zu stellen.
Regelpläne D AS 1 und D AS 2
Zur eindeutigen Abgrenzung zwischen Baufeld und Verkehrsfläche und zur Erhöhung der Leitwirkung sind zu den Leitbaken grundsätzlich Leitborde mit einer Höhe zwischen 120 mm und 250 mm zu stellen. Die Leitbaken sind hinter diese Leitborde zu stellen.
Ergänzende Hinweise Stand: September 2022