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Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen 3
Arbeitsanweisung 4
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Geltungsbereich 4
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Grundsätze 5
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Vorbereitung der Arbeiten 5 3.1 Koordination Arbeitsstellen kürzerer Dauer 5 mit sonstigen Baumaßnahmen 3.2 Planung der Arbeitsstellen 6 3.3 Vorbereitung der Arbeitsstellen kürzerer Dauer 7
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Baustellenmanagement 7 4.1 Staugefährdungsklassen 7 4.2 Netzmaschenkoordination 8 4.3 Datenerfassung/Baustellenmanagementsystem 9 4.3.1 Planung der Maßnahmen 4.3.2 Archivierung/Sperrbuch 4.4 Baustellenkoordinator – Aufgaben und Kompetenzen 10 4.4.1 Aufgaben 4.4.2 Kompetenzen 4.5 Baustellenkoordinator 10
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Einrichten und Abwicklung der Arbeitsstellen kürzerer Dauer 11 5.1 Allgemein 11 5.2 Arbeiten mit Sicherung durch AN 11 5.3 Nachtarbeit 11 5.4 Unterbrechung von Arbeiten 12 5.5 Baumaßnahmen in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA)12
Anlagen 13
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Vorbemerkungen
Maßgebend für die Baustellensicherung sind die "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ in der je- weils letzten Änderungsfassung und die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ in der jeweils letzten Änderungsfassung.
Mit der vorliegenden Arbeitsanweisung AkD wird das Verfahren zum Einrichten und Durchfüh- ren von Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Bundesautobahnen einheitlich geregelt. Die ergänzenden Hinweise sind notwendig, um im Bereich der Arbeitsstellen einen höchstmög- lichen Sicherheitsstandard zu gewährleisten.
Die Arbeitsanweisung AkD ist eine Detailregelung.
Die nachstehenden Ziffern der „Arbeitsanweisung - AkD“, sind ergänzende Festlegungen zum o.g. Grundsatzpapier, zur RSA und der ZTV-SA und gelten neben den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Autobahndirek- tion Nordbayern.
Die Arbeitsanweisung AkD steht im engen Zusammenhang mit den “Ergänzenden Hinweisen” der Autobahndirektion Nordbayern und sind als Einheit zu betrachten und anzuwenden. Sie ergänzt die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und die zuge- hörigen “Ergänzenden Hinweise der Autobahndirektion Nordbayern für die Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen” für die speziellen Belange der Autobahnmeistereien.
Weder die vorliegende Arbeitsanweisung AkD noch die weiteren genannten Arbeits- grundlagen ersetzen die Entscheidung des Verantwortlichen im Einzelfall aufgrund der jeweiligen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Randbedingungen.
Für die Regelung zur Vertragsabwicklung sind die ”Zusätzlichen Technischen Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)“ in Verbindung mit den Technischen Lieferbedingungen maßgeblich.
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Arbeitsanweisung
1. Geltungsbereich
Aufbau, Vorhalten und Abbau von Behelfsverkehrsführungen übernimmt bei Arbeitsstel- len von längerer Dauer in der Regel eine Fachfirma. Die Verkehrssicherungen bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (auch zum Aufbau und Abbau von Behelfsverkehrsführung bei Arbeitsstellen längerer Dauer) werden auch durch die Autobahnmeistereien übernommen. Maßgebend sind die vertraglichen Regelungen.
Die Arbeitsanweisung AkD gilt für die Verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) auf Autobahnen und autobahnähnlichen Bundesstraßen, die bei Arbeiten in Eigenregie der Straßenbauverwaltung selbst oder von Fremdfirmen durchge- führt werden.
Arbeitsstellen im Sinne dieser Arbeitsanweisung AkD sind alle Arbeitsstellen, die nur über eine begrenzte Stundenzahl, in der Regel während der Tageshelligkeit oder bei Dunkelheit eines Kalendertages bestehen, auch wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden. Hierunter fallen
a) Arbeitsstellen, die kurzzeitig stationär eingerichtet sind (z.B. für Unterhaltungsarbei- ten, Reparaturen an Schutzplanken, Beschilderungsarbeiten, Arbeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen), soweit sie nicht aufgrund der Verkehrssituation wie Ar- beitsstellen von längerer Dauer behandelt werden müssen [kurzzeitig stationäre Ar- beitsstellen],
b) Arbeitsstellen, die sich in der Regel in der Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewe- gen (z.B. für Reinigungsarbeiten, Markierungsarbeiten, Grasschnitt) [bewegliche Ar- beitsstellen],
c) Vermessungsarbeiten im Rahmen der Planung, des Baus sowie der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Bauwerken.
Die Verkehrssicherung für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer hat nach den beilie- genden Regelplänen mit dem Kürzel BY zu erfolgen. Sie ersetzen/ergänzen die Regelpläne der RSA und sind im Zuständigkeitsbereich der ABD Nordbayern und auch bei der Absicherung durch Dritte anzuwenden.
Die Regelungen der Arbeitsanweisung AkD gelten nicht für die Durchführung des Winterdienstes.
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2. Grundsätze
Zur Erfüllung der aus der Verkehrssicherungspflicht und dem Straßenunterhalt erwach- senden Aufgaben, ist das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Bundesautobahnen zwingend erforderlich.
Bei der Einrichtung und dem Betreiben dieser Arbeitsstellen kürzerer Dauer, hat neben der Verkehrssicherheit, die Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses höchste Priorität.
Insbesondere ist
(cid:1) auf eine zügige Abwicklung bei allen Arbeitsstellen kürzere Dauer zu achten,
(cid:1) die Dauer von Verkehrseingriffen auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen,
(cid:1) unbegründete Behinderungen des Verkehrsablaufs zu vermeiden.
3. Vorbereitung der Arbeiten
3.1 Koordination Arbeitsstellen kürzerer Dauer mit sonstigen Baumaßnahmen
Im Rahmen der Baubetriebsplanung sind für alle Baumaßnahmen die Art der Be- triebsform in Abhängigkeit der vorhandenen Fahrbahnen und der Verkehrsbelas- tung, der Art der Verkehrsführungen und der Art der Ausführung der Maßnahme im Vertrag festgelegt und damit für die Abwicklung maßgebend. Die Einsatzzeiten der Autobahnmeisterei haben sich an diese vertraglich festgeleg- ten Zeiten zu orientieren.
Unterhaltungs- und Pflegearbeiten mit Arbeitsstellen kürzerer Dauer sind soweit als möglich mit den anderen Baumaßnahmen zu koordinieren.
Bereits geplante und bestehende Fahrstreifensperrungen sind durch Arbeitsbünde- lungen zu nutzen.
Mehrmalige Verkehrseingriffe im gleichen Streckenbereiche in kurzer Folge sind zu vermeiden.
Zuständige Polizeidienststellen und betroffene Dritte (z.B. Pächter von Rasthäusern, Rettungsdienste etc.) sind im Bedarfsfall zu informieren. Sofern Belange anderer Straßenbaulastträger betroffen werden, sind deren Vertre- ter und die zuständige Straßenverkehrsbehörde einzubeziehen.
Maßnahmen, die Auswirkungen auf Großraum- und Schwertransporte haben, sind 14 Tage vor Baubeginn, mit Angabe des Lichtraumprofils und der verbleibenden Fahrbahnbreiten der Abt. 3, Sachbereich Großraum- und Schwertransport, zu mel- den.
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3.2 Planung der Arbeitsstellen
Arbeitsstellen kürzerer Dauer sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren.
Die max. Länge soll 3 km nicht überschreiten.
Zwischen den einzelnen Arbeitsabschnitten (Arbeitsstellen) sind Erholungsstrecken vorzusehen.
Entfallen vorübergehend Gründe für die verkehrliche Einschränkungen oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann sind die Maßnahmen für diese Zeit aufzuheben.
Arbeitsstellen an verkehrsreichen Straßen sollen gezielt in den verkehrsarmen Zei- ten ausgeführt werden.
Die Zahl der Fahrstreifen kann im Bereich der Arbeitsstelle ausnahmsweise verrin- gert werden, wenn je Richtung die zu erwartenden Verkehrsspitzen je Richtungs- fahrbahn die Werte der Tabelle 1 nicht überschritten werden.
Tabelle 1: Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit zur Fahrstreifenzahl
| Anzahl der Fahrstreifen | Leistungs- fähigkeit | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verkehrsführung | |||||||||
| Normal | Bau | Kfz/h und Richtung | |||||||
| 2n | 2n | ohne Baustelle | 3.500 | ||||||
| 2n | 2 | Seitenstreifensperre | 3.200 | ||||||
| 2n | 2s | Verschwenkung über Seitenstreifen | 2.500 | ||||||
| 2n | 1 | Verengung auf 1. Fahrstreifen | 1.500 | ||||||
| 3n | 3n | ohne Baustelle | 5.500 | ||||||
| 3n | 3 | Seitenstreifensperre | 5.200 | ||||||
| 3n | 3s | Verschwenkung über Seitenstreifen | 4.500 | ||||||
| 3n | 2 | Verengung auf 2. Fahrstreifen | 3.000 |
(mittl. Lkw-Anteil 15%)
Die Spitzen des Berufs- und Ausflugsverkehrs und die Vorgaben der unter Ziffer 4 aufgeführten Übersichtskarte „Staugefährdungsklassen bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer“, sind zu beachten und einzuhalten.
Bei den Baustellenplanungen sind die Jahres- Monats- und Tagesganglinien der zur Verfügung stehenden Zählstellendaten bzw. Prognosen zur Abschätzung der Stau- gefahr zu nutzen.
Bei Großveranstaltungen, wenn auf dem betreffenden Streckenabschnitt starker Besucherverkehr zu erwarten ist, sind Eingriffe in den Verkehr 1 Stunde vor Beginn und 1,5 Stunde nach Ende einer Veranstaltung zu vermeiden. Der Eventkalender der Stadt Nürnberg kann unter http://www.evdb.nuernberg.de/auth/index.php; (Be- nutzername und Passwort „vbz“) eingesehen werden.
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Falls bei der Durchführung von Arbeiten von kürzerer Dauer die Leistungsfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet werden kann, sind die Ausführungszeiten in nach- folgender Reihenfolge zu optimieren:
a) außerhalb des Berufsverkehrs unter Ausnutzung des Tageslichts
b) am Wochenende Samstag und Sonntag,
c) in Nachtarbeit Arbeitszeit: von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr
3.3 Vorbereitung der Arbeitsstellen kürzerer Dauer
Vor der endgültigen Durchführung der Arbeitsstellen kürzerer Dauer ist nochmals zu prüfen, ob die vorgesehenen Arbeiten
-
noch unter den der Planung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen durchführ- bar sind,
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mit anderen Arbeiten zusammen gefaßt werden können,
-
mit Arbeiten von Fremdfirmen koordiniert wurden,
-
sich nicht mit einer kurzfristig eingerichtete Umleitungsstrecke überschneidet, bzw. eine Netzmaschenkoordination gem. Ziffer 4.2 erfolgt ist.
Über geplante Nachtbaustellen sind die VBZ und die ABD N (Referat 314) über das Melde-Formblatt „Nachtbaustellen“ in Kenntnis zu setzen. Die Daten des Formblat- tes können auf Nachfrage auch an Transportunternehmer für Großraum- und Schwertransporte weitergegeben werden.
4 Baustellenmanagement
4.1 Staugefährdungsklassen
Arbeiten von kürzerer Dauer mit Sperrung eines Fahrstreifens dürfen tagsüber bei ausreichender Sicht auf den Bundesautobahnen, ausschließlich gemäß der als An- lage beiliegender Übersichtskarte „Staugefährdungsklassen bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer“ ausgeführt werden.
Für alle Staugefährdungsklassen gilt, dass Eingriffe in den Verkehrsfluß am Montag vor 10.00 Uhr und am Freitag nach 12.00 Uhr sowie an Reisetagen grundsätzlich nicht zulässig sind. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zu prüfen und mit dem Baustellenkoordinator abzustimmen.
Bezüglich der möglichen Arbeitszeiten, bezogen auf einzelne Streckenbereiche, werden für Arbeiten von kürzerer Dauer auf Bundesautobahnen die Staugefähr- dungsklassen unterschieden
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(cid:1) 1. Geringe Staugefahr Arbeiten auf der Fahrbahn mit Sperrung eines Fahrstreifens sind außerhalb von Reisetagen möglich. Arbeiten auf dem Seitenstreifen ohne Eingriff in die durchgehenden Fahrstreifen sind außerhalb von Reisetagen ohne Einschränkung möglich.
(cid:1) 2. Staugefahr Die Möglichkeit einer Reduzierung der Anzahl der Fahrstreifen ist zu prüfen. Falls erforderlich sind die Arbeiten in verkehrsarme Zeiten zu terminieren. Arbeiten auf dem Seitenstreifen ohne Eingriff in die durchgehenden Fahrstreifen sind außerhalb von Reisetagen ohne Einschränkung möglich.
(cid:1) 3. Hohe Morgen - Staugefahr Bedingt durch berufsbedingten Pendlerverkehr (in Richtung Ballungsgebiete). Arbeiten sind grundsätzlich außerhalb der Morgenspitzen 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr zu terminieren. Im Übrigen gilt Ziffer 2.
(cid:1) 4. Hohe Abend - Staugefahr Bedingt durch berufsbedingten Pendlerverkehr (weg von Ballungsgebieten). Arbeiten sind grundsätzlich außerhalb der Abendspitzen 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu terminieren. Im Übrigen gilt Ziffer 2.
(cid:1) 5. Sehr hohe Staugefahr! Arbeiten sind ausschließlich vor und nach den verkehrlichen Morgen- und Abendspitzen zulässig. Samstags- und Sonntagsarbeiten evt. auch Nachtarbeiten sind einzuplanen. Bei unabdingbaren Eingriffen in den Verkehrsablauf sind Arbeiten zu bündeln. Die Planungen sind so zu koordinieren, dass kurzfristige Unterbrechungen zur Auflösung von größeren Stauungen möglich sind. Begleitende Maßnahmen zur Stauabsicherung und Stauminimierung sind vorzu- sehen.
Die Vorgaben der strecken- und fahrtrichtungsbezogene Tagesauswertung bezüg- lich des Reiseverkehrs können im Infopool unter (cid:2) TECHNIK UND FACH- INFORMATION (cid:2) BAUSTELLENMANAGEMENT (cid:2) BAUBETRIEBSPLANUNG (cid:2) REISEZEITEN abgerufen werden.
4.2 Netzmaschenkoordination
Mehrere zeitgleiche Arbeitsstellen auf parallelen BAB- Strecken können die Verbin- dungsfunktion zwischen Regionen stark beeinflussen. In geeigneten Netzmaschen sind deshalb die jeweiligen Routen - auch für konkrete Umleitungsempfehlungen - von Baustellen möglichst freizuhalten.
Hierfür ist eine zeitliche Staffelung der Baumaßnahmen innerhalb folgender Netz- maschen erforderlich.
(cid:1) Netzmasche I: BAB A 3 – A 7 – A6
AK Biebelried bis AK Nürnberg AK Biebelried bis AK Feuchtwangen/Crailsheim AK Feuchtwangen/Crailsheim bis AK Nürnberg-Süd
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(cid:1) Netzmasche II: BAB A 3 – A 7 – A70 – A 73
AK Biebelried bis AK Fürth/Erlangen AK Biebelried bis AK Schweinfurt/Werneck AK Schweinfurt/Werneck bis AK Bamberg AK Bamberg bis AK Fürth/Erlangen
(cid:1) Netzmasche III: BAB A 3 – A 73 – A70 – A 9
AK Fürth/Erlangen bis AK Nürnberg AK Fürth/Erlangen bis AK Bamberg AK Bamberg bis AD Bayreuth/Kulmbach AD Bayreuth/Kulmbach bis AK Nürnberg
Bei Schaltung einer Streckenempfehlung auf Autobahnen durch den Umlenkungs- pfeil (Z 467 StVO) oder anderen Umleitungsempfehlungen (dNet Bayern), sind auf den Umleitungsstrecken Verkehrssicherungen mit Spurreduzierung nur in begründe- ten Ausnahmefällen (Gefahr in Verzug) zulässig. Falls eine Fahrstreifensperre aus Verkehrssicherheitsgründen nicht verschoben bzw. aufgelöst werden kann, ist in Abstimmung mit der VBZ, AM und Polizei zu prü- fen, ob eine Schaltung der additiven Umleitungsroute „sinnvoll“ bzw. möglich ist.
4.3 Datenerfassung/Arbeitsstellenintegrationssystem (ArbIS)
4.3.1 Planung der Maßnahmen:
Die Planung der Maßnahmen mit Arbeitsstellen kürzerer Dauer wird eigenverant- wortlich von den Autobahnmeistereien in drei Teilschritten durchgeführt.
(cid:1) Schritt I: Vorplanung (cid:1) Schritt II: Einsatzplanung für den folgenden Tag (Arbeitseinteilung) (cid:1) Schritt III: Durchführung einer geplanten Maßnahme (Freigabe über Intranet)
Die Planungen der Maßnahmen sind mit Angaben zum Sperrbereich, der Sperrzeit und der Art der Verkehrssicherung im ArbIS zu vermerken.
4.3.2 Archivierung/Sperrbuch:
Nach Abschluß der Arbeiten sind im ArbIS die geplanten Maßnahmen durch die tat- sächlichen „Ist- Daten“ zu ergänzen und im „Sperrbuch“ zu archivieren.
Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer kann ein Eintrag in das Sperrbuch eine schriftliche Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 2 Satz 4 StVO ersetzen.
Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Betriebsstrecken aufrechtzuer- halten, können im Einzelfall Ergänzungen oder Änderungen der schriftlichen ver- kehrsrechtlichen Anordnung erforderlich sein. Entsprechende Festlegungen können nur von der anordnenden Stelle getroffen werden, außer bei Gefahr im Verzug.
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4.4 Baustellenkoordinator - Aufgaben und Kompetenzen
Für den Zuständigkeitsbereich der Autobahndirektion Nordbayern wird ein zentraler Baustellenkoordinator eingesetzt.
4.4.1 Zu den Aufgaben des Baustellenkoordinators gehören insbesondere:
(cid:1) Mitwirkung bei der Baubetriebsplanung gemäß Leitfaden zum Arbeitsstellenma- nagement auf Bundesautobahnen (cid:1) Überprüfung der mittelfristigen Baustellenmeldungen der Autobahnmeistereien, Sachgebieten und der Dienststellen (cid:1) Überprüfung der kurzfristigen Baustellenmeldungen für den nächsten Tag ge- mäß der o.a. Kriterien und vergleichbarer Tagesganglinien (cid:1) Weitergabe der geplanten Baustellen an autorisierte Stellen (cid:1) Kontrolle des tatsächlichen Bauablaufes (cid:1) Eingriff bei unvorhergesehenen Stauereignissen (cid:1) Mitwirkung an Schulungen
4.4.2 Dem Baustellenkoordinator werden folgende Kompetenzen übertragen:
(cid:1) Koordination von Arbeitsstellen benachbarter Autobahnmeistereien mit Informa- tion der zuständigen Dienststellen und Abteilungen bzw. Sachgebieten
(cid:1) Weisungsbefugnis für Anweisungen an
- Autobahnmeisterei bei Staus bedingt durch Tagesbaustellen
- Fremdfirmen, bei Abweichungen von festgelegten Terminen, Einsatzbedin- gungen und Arbeitsanweisungen (z.B. Art der Verkehrsführung etc.)
- Operatoren der Verkehrs- und Betriebszentrale, wenn Handschaltungen bzw. eine Änderung zur besseren Verkehrsabwicklung erforderlich werden.
(cid:1) Weitergabe von Baustellendaten an Polizeidienststellen, betroffene Sachgebie- te, Dienststellen und Autobahnmeistereien der ABD Nordbayern.
4.5 Baustellenkoordinator
Für den Zuständigkeitsbereich der Autobahndirektion Nordbayern werden die Auf- gaben des Baustellenkoordinators innerhalb der Abteilung 3, Sachgebiet 31 wahr- genommen. Als Baustellenkoordinator selbst wird der Referent Großraum- und Schwertranspor- te, Koordinierung von Baumaßnahmen - RSA-, ZTV-SA, Herr Norbert Popp be- stimmt.
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5 Einrichtung und Abwicklung der Arbeitsstelle kürzerer Dauer
5.1 Allgemein
Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) sind strikt einzu- halten. Ergänzend sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und die ergänzenden Hinweise der Autobahndirektion Nordbayern zu den Richtlinien für die Sicherung an Arbeitsstellen (RSA) und ZTV-SA einzuhalten.
Bei der Durchführung der Maßnahme ist auf eine gut erkennbare Beschilderung gemäß RSA zu achten. Bei Beendigung oder Unterbrechung einer Baumaßnahme, sind Verkehrseinschrän- kungen unverzüglich aufzuheben, Geschwindigkeitsbeschränkungen sind abzude- cken oder abzubauen. Verkehrseinschränkungen zu Zeiten ohne Arbeitsaktivitäten sind nur aus zwingend bautechnischen Gründen zulässig.
Besondere Vorkommnisse (Unfälle, außergewöhnliche oder regelmäßige Stauungen etc.) meldet die Autobahnmeisterei umgehend der anordnenden Stelle.
5.2 Arbeiten mit Sicherung durch AN
Die Verkehrssicherungsfirma hat sich in vollem Umfang der Weisungsbefugnis der jeweils zuständigen Autobahnmeisterei zu unterstellen. Einsatzplanung und Festle- gung zur Art und Umfang von Sicherungen sowie Ausführungszeiten erfolgen aus- schließlich durch die Autobahnmeisterei. Die hoheitliche Verantwortung für Verkehrseingriffe liegt immer beim jeweils zustän- digen Straßenmeister.
5.3 Nachtarbeiten
Für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die ausnahmsweise bei Dunkelheit betrieben werden müssen, sind für die Verkehrsführungen- und Regelungen die beiliegenden Regelplänen „Nacht“ anzuwenden. Beleuchtungsanlagen sind so auszulegen, dass das Unfallrisiko im Verkehrsbereich nicht ansteigt. Insbesondere dürfen alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun- gen nicht in ihrer Wirkung sowie die Verkehrsteilnehmer nicht durch Blendung übermäßig beeinträchtigt werden.
Die Festlegungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) Ziff. 6.14 in Verbindung mit der DIN EN 13201 sind zu beachten.
Der Arbeitsbereich selbst, ist nach den Kriterien der EN 12464-2 zu beleuchten.
Das zum Einsatz kommende Absperrmaterial ist grundsätzlich mind. in Reflexions- klasse RA 2 gemäß DIN 67 520 auszuführen.
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Die o.g. Kriterien gelten ebenso für die Zulassung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer beauftragter Firmen.
Die regelmäßige Kontrolle der Firmenbaustellen mit Eigenabsicherung unter dem Gesichtspunkt der raschen Auftragsabwicklung und einer geordneten Verkehrsfüh- rung ist zwingend erforderlich.
5.4 Unterbrechung von Arbeiten
Im Zuge fortlaufenden Reparaturarbeiten sind laufende Verkehrsbeobachtungen vorzunehmen.
Zur Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten bei Staubildungen während der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum überwacht die VBZ kontinuierlich das Verkehrsgeschehen. Sofern sich im Vorfeld einer Arbeitsstelle ein Stau über 3 km Länge bildet, informiert die VBZ die jeweilige AM unverzüglich über die Verkehrsla- ge. Bei auftretenden Stauungen von mehr als 3 km Länge, ist die Arbeitsstelle umgehend zurückzubauen.
Bevor erneute Verkehrseingriffe zulässig sind, müssen sich aufgetretene Stauungen erst wieder aufgelöst haben.
Nach Abschluß einzelner Arbeiten, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Arbeiten fort- gesetzt werden können, oder ob aus Gründen eventuell auftretender Stauungen die Arbeiten unterbrochen werden müssen.
Müssen die Reparaturarbeiten unterbrochen werden, so dürfen bei Schutzplanken- arbeiten die Holmenden nicht ungeschützt bleiben.
Bei schlechten Sichtverhältnissen durch nicht ausreichenden Tageslicht, Nebel, Re- gen oder Schnee sowie sonstigen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Um- stände, ist die Baustelle zu räumen bzw. können die geplanten Arbeiten nicht auf- genommen werden.
5.5 Arbeitsstellen in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA)
Im Bereich von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) kann eine Vorwarntafel (VWT) durch die entsprechende Anzeige in der SBA ersetzt werden, soweit die an- gegebenen Abstände eingehalten werden können. Weitere Querschnitte der SBA im Bereich der Sicherung einer Arbeitsstelle sind der Anzeige der verwendeten VWT anzupassen. Widersprechende Anzeigen zwischen SBA und VWT sind zwingend zu vermeiden.
Die erforderlichen Schaltungen müssen von der Autobahnmeisterei anhand des Formblattes für Schaltanforderungen bei der VBZ angemeldet werden. Die direkte „Schaltung„ erfolgt unmittelbar auf telefonische Anforderung der „Sperreinheit vor Ort. Gleiches gilt für die Rücknahme einer Schaltung.
Auf die Anlage 3 zur Vollzugsvorschrift Baumaßnahmen im Einflussbereich von Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA), Az.: 3 – 0203; vom 20.10.2009 wird hinge- wiesen.
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Anlagen
• Übersichtskarte „Staugefährdungsklassen bei Arbeitsstel- len von kürzerer Dauer“, Stand April 2017
• Melde-Formblatt „Nachtbaustellen“ ..........................................................................................................
• 24 Regelpläne „Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer“, Stand 01.02.2018
• Regelplan 2+0 / Nacht ABD N, Stand Februar 2001
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