1.16_Stellungnahme GDKE_Trier.pdf

Geotechnische Erkundung und digitale Baugrundmodelle für einen Autobahnabschnitt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 21:14 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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  1. Generaldirektion Kulturelles Erbe, Trier

Von Gesendet: An: Betreff: Autobahn A 1, Planfeststellungsverfahren Neubau - Ihr Schreiben 02.1-1897- PF/31a, PF/34 vom 12.06.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

von der Planung sind archäologische Belange in erheblichem Maße betroffen. Insbesondere gegen die Trassenführung im nördlichsten Abschnitt haben wir erhebliche Bedenken: Die geplante Trasse führt, wie von der Bodendenkmalpflege seit 1976 im Rahmen verschiedener Planungen für die Autobahn A 1 vorgebracht wurde, auf der Gemarkung Nohn durch einen römerzeitlichen Grabhügel, der das Toponym „Mordhügel“ besitzt und schon seit dem 19. Jahrhundert als römerzeitlicher Begräbnisplatz bekannt ist. Der Hügel stellt aufgrund seiner exzeptionellen Größe mit einem Durchmesser von ca. 30 m und seiner hervorragenden Erhaltung mit einer Höhe von über 5 m ein einmaliges Zeugnis der Geschichte und Bestattungsriten in den römischen Nordwestprovinzen dar. Das herausragende Kulturdenkmal im Sinn von § 3 DSchG RLP (Mittelpunktkoordinate ETRS89 / UTM 32 N, EPSG 25832 ca.: E 343331,1; N 5580767,0) würde bei der derzeitigen Trassenplanung zerstört werden, weswegen wir die Planung in diesem Bereich in der vorliegenden Form ablehnen.

Die Trasse tangiert das Bodendenkmal „Mordhügel“ im Bereich der Einschnittsböschung an dessen östlichem Rand.

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©LBM/GeoBasis-DE/BKG/LVermGeoRP (2020), dl-de/by-2-0.

Unter Berücksichtigung aller widerstreitenden Belange wurde am 21.02.1986 von der Staatskanzlei der Raumplanerische Entscheid für die A1 zwischen der nördlichen Landesgrenze zu NRW und der L 46 nordöstlich von Rengen erlassen. Unter Punkt B 20 des Entscheides (Auflagen, Hinweise und Anregungen) ist aufgeführt: „Vor Beginn des geplanten Bauvorhabens ist das Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Bodendenkmalpflege -, Außenstelle Trier, zu informieren.“ Weitere Hinweise sind nicht enthalten. Auch im anschließenden Linienbestimmungsverfahren des (damaligen) Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr finden sich keine weiteren Hinweise auf die Berücksichtigung von Bodendenkmälern. Die Linie wurde mit Schreiben vom 30.07.1987 bestimmt. Im weiteren Planungsverlauf wurde die Trassenführung kontinuierlich optimiert. Zwangspunkte hierbei waren (und sind immer noch) technische Planungsparameter wie Radien und Gradiente sowie die Lage der Ahrquerung und die unmittelbar damit zusammenhängende Lage der Trasse zwischen den Ortslagen Ahrdorf und Dorsel.

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(Quelle: Anlage 1 zum abschließenden raumplanerischen Entscheid der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz vom 21.02.1986)

Um eine Beeinträchtigung des Bodendenkmals „Mordhügel“ vollständig zu vermeiden, wäre eine Verschiebung der Trasse nach Osten erforderlich. Dies hätte gravierende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf der Straße sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung. Sie würde deutlich näher an die Ortslage Dorsel heranrücken und damit dort höhere Beeinträchtigungen der Lärm-, Schadstoff- und Umfeldsituation hervorrufen. Auch die aus planerischer Sicht bisher optimale Lage der Ahrtalbrücke und die Lage der Anschlussstelle L10 würden sich verändern.

In Abwägung dieser Belange kann der Straßenbaulastträger daher einer Verschiebung der Trasse nach Osten zum Schutz des Bodendenkmales „Mordhügel“ nicht zustimmen.

Gleichwohl ist der Straßenbaulastträger bestrebt, in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde größtmögliche Anstrengungen zum Schutz des Bodendenkmals zu unternehmen. Hierzu fanden am 10.12.2018 und 06.02.2019 Gespräche mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe statt, in denen vom Vorhabensträger mögliche bauliche Maßnahmen zum Schutz des Bodendenkmals erläutert wurden.

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Im Ergebnis ist festzuhalten:

Durch die Anlage einer Stützwand kann die Inanspruchnahme des Bodendenkmals bei gleichzeitiger Beibehaltung der Straßentrasse vermieden werden.

(LBM Trier)

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Dem Vorschlag wurde seitens der GDKE mit Schreiben vom 18.06.2019 zugestimmt:

„Mit der Sicherung des als Kulturdenkmal § 3 DSchG RLP geltenden römerzeitlichen Grabhügels „Mordshügel“ (OG Nohn, VG Gerolstein, Lkr. Vulkaneifel) durch eine Stützwand, wie es in Ihrer Mail vom 11.03.2019 vorgeschlagen wird, wird den von uns am 30.08.2018 geäußerten bodendenkmalpflegerischen Bedenken gegen die Planung Rechnung getragen, sodass wir der Planung im Bereich nun unter folgenden Bedingungen zustimmen können: • Der Grabhügel „Mordhügel“ wird gegen die Straßentrasse, wie am 11.03.2019 vorgeschlagen, mit einer Stützwand gesichert. • Im Bereich der Stützwand wird auf die Anlage einer Böschung verzichtet. • Das Baufeld wird wie dargestellt begrenzt. • Alle Rodungs- und Erdarbeiten, inklusive der für temporäre, baustellenbedingte Einrichtungen, im Umkreis von 100 m um den Mordhügel finden nur nach den Vorgaben von und in Begleitung durch die GDKE, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier statt. Dies gilt insbesondere für die Rodungs- und Erarbeiten, die in Zusammenhang mit der Stützwand sowie der anschließenden Straßentrassen östlich und westlich des Mordhügels durchgeführt werden müssen. Es ist damit zu rechnen, dass in diesen im weiteren Planungsfortschritt noch genauer abzugrenzenden Arealen nach den Rodungsarbeiten archäologische Ausgrabungen durchgeführt werden müssen, um im Umfeld des Mordhügels zu erwartende archäologische Funde und Befunde gemäß § 19 DSchG RLP zu bergen und deren Fundumstände zu dokumentieren. Der räumliche und zeitliche Umfang der Grabung kann erst näher eingegrenzt werden, wenn die in unserer Stellungnahme vom 30.08.2018 geforderten

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Prospektionen erfolgt sind und auch die Rodungs- und Bodeneingriffsflächen bekannt sind, die für die Baustelleninfrastruktur benötigt werden. • Für die übrigen Bereiche der Planung hat unsere Stellungnahme vom 30.08.2018 bestand.“

Für die übrigen Bereiche der Trasse gilt, soweit sie im Zuständigkeitsbereich der GDKE, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier liegen (Landkreis Vulkaneifel), dass im Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung, Art und Umfang der von der Planung betroffenen Kulturdenkmäler gemäß § 3 DSchG RLP bzw. archäologischen Funde gemäß § 16 DSchG festgestellt werden müssen, um eine detaillierte bodendenkmalpflegerische Stellungnahme zu o. g. Planung verfassen zu können.

Hierfür ist im Bereich der geplanten Trasse und aller mit ihr in Zusammenhang stehenden Bodeneingriffe zunächst eine bodeneingriffsfreie Voruntersuchung des überplanten Geländes vorzunehmen. Es ist dabei folgende Systematik anzuwenden:

Freiflächen (Wiesen, Ackergelände) müssen mit Hilfe geopysikalischer Prospektionen (Magnetik) nach archäologischen Vorgaben untersucht werden. In den Ergebnissen dieser zerstörungsfreien Messungen zeichnen sich archäologische Befunde in der Regel deutlich ab. Dadurch kann eine belastbare Kalkulation zu Zeitaufwand und Kosten von bauvorbereitenden archäologischen Untersuchungen vorgenommen werden, die nötig sind, um die archäologischen Befunde bzw. Funde fachgerecht zu dokumentieren und zu bergen. Da nach § 21 (3) DSchG der Veranlasser von archäologischen Untersuchungen für die Erstattung von Kosten herangezogen werden kann, sind die Prospektionen von dem Bauherren bzw. Veranlasser zu finanzieren und von einem nachweislich befähigten Dienstleister durchzuführen. Die GDKE, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier ist bei der inhaltlichen und zeitlichen Planung der Prospektionsmaßnahmen zu beteiligen. Bei der Vergabe der Prospektionsarbeiten ist die GDKE, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier dann nachrichtlich zu beteiligen. Die ausführende Fachfirma benötigt für die Prospektion eine von der GDKE, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier ausgestellte, projektspezifische Nachforschungsgenehmigung gemäß § 21 (1) DSchG. Die Prospektionsergebnisse sind der GDKE, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier sowohl in digitaler als auch in analoger Form rechtzeitig zu übermitteln.

In bewaldetem Gelände ist eine durch die GDKE, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier beauftragte Fachkraft zunächst eine intensive Geländebegehung durchzuführen. Hierbei ist die Planfläche nach Hinweisen auf archäologische Fundstellen zu untersuchen. Hinsichtlich der Kosten dieser Vorbegutachtung verweisen wir gleichfalls auf § 21 (3) DschG RLP. In Bereichen mit neuerkannten archäologischen Fundstellen ist nach Rodung des Bewuchses und nach Bereinigung des Geländes eine bauvorbereitende archäologische Untersuchung durchzuführen. Ein Mulchen des Oberbodens darf erst nach diesen Untersuchungen durchgeführt werden.

Die hier geforderten Voruntersuchungen sollen sicherstellen, dass die Umsetzung des Projektes nicht durch unerwartete archäologische Untersuchungen während der projektbezogenen Erdarbeiten behindert oder verzögert wird.

Mit freundlichen Grüßen i. A.

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Außenstelle Trier Direktion Landesarchäologie Numismatik Rheinisches Landesmuseum Trier

GENERALDIREKTION KULTURELLES ERBE RHEINLAND-PFALZ

Rheinisches Landesmuseum Trier Weimarer Allee 1 54290 Trier Telefon: Telefax: www.gdke-rlp.de www.landesmuseum-trier.de

Für die übrigen Bereiche der Trasse erfolgt zeitnah nach Erlangen des Baurechtes eine Abstimmung mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Trier, in der Art, Umfang, Zeitrahmen und Kostentragung für die erforderlichen archäologischen Untersuchungen festgelegt werden.

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