HVA_F_StB_Vertragsbedingungen.pdf

Geotechnische Erkundung und digitale Baugrundmodelle für einen Autobahnabschnitt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 21:14 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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HVA F-StB Vertragsbedingungen

Bezeichnung der Leistung:

A-07952-00A 1, AS Kelberg (B410) - AS Adenau (L10) (Abschnitt III)
44-26-5016Geotechnik, BIM

Vertragsbedingungen

I. Besondere Vertragsbedingungen

I.1 Termine und Fristen 1.1 Beginn der Ausführung: × Spätestens 10 Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am (Datum) Spätestens am (Datum)

1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens Werktage nach × Einzelfristen für 1.2.1 Vorstellung des Untersuchungsprogramms = spätestens 40 Werktage nach Zuschlagserteilung 1.2.2 Fertigstellung der Ausschreibungsunterlagen = spätestens 30 Werktage nach Freigabe des Erkundungskonzepts (Untersuchungsprogramms) durch den AG 1.2.3 Übergabe des Geotechnischen Berichts nach DIN 4020 = spätestens 40 Werktage nach Vorliegen der Ergebnisse der jeweiligen Bohr-/Feldarbeiten- kampagne durch Bohr-AN bzw. Laborergebnisse 1.2.4 Vorlage Geotechnischer Entwurfsbericht = spätestens 30 Werktage nach Abnahme des Geotechn. (Teil-) Berichts nach DIN 4020 durch den AG 1.2.5 = spätestens Werktage nach 1.2.6 = spätestens Werktage nach 1.2.7 = spätestens Werktage nach 1.2.8 = spätestens Werktage nach 1.2.9 = spätestens Werktage nach 1.2.10 = spätestens Werktage nach sonstiges:

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1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum: × Spätestens 29.12.2028 (Datum) Einzelfristen für 1.3.1 = spätestens (Datum) 1.3.2 = spätestens (Datum) 1.3.3 = spätestens (Datum) 1.3.4 = spätestens (Datum) 1.3.5 = spätestens (Datum) 1.3.6 = spätestens (Datum) 1.3.7 = spätestens (Datum) 1.3.8 = spätestens (Datum) 1.3.9 = spätestens (Datum) 1.3.10 = spätestens (Datum) sonstiges:

I.2 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB F-StB betragen mindestens:

a) für Personenschäden3.000.000,00 EUR
b) für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden)5.000.000,00 EUR
Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz sind von der Berufshaftpflicht einzuschließen.

I.3 Ergänzende Vereinbarungen 1 Planungsbesprechungen mit dem Auftraggeber sind nach Absprache durchzuführen. Die regelmäßigen Planungsbesprechungen sind Vertragsgegenstand und werden nicht gesondert vergütet. Von allen Besprechungen sind jeweils unverzüglich Vermerke zu fertigen und im Entwurf vorzulegen, die den Planungsstand und die Festlegungen zum weiteren Planungsablauf wiedergeben. Für die Vorbereitung und Teilnahme an den Planungsbesprechungen einschließlich der Bereitstellung von Vorabzügen der Planunterlagen erfolgt keine gesonderte Vergütung der Kosten und Aufwendungen.

2 Über die regelmäßigen Planungsbesprechungen hinausgehende zusätzliche Besprechungen werden gem. vereinbartem Preis vergütet, es sei denn, der AN hat Anlass zu einer zusätzlichen Besprechung gegeben, etwa weil die Leistungen des AN nachbesserungsbedürftig sind. Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen, einschließlich der Vor- und Nachbereitung abgegolten. Über die Besprechungsergebnisse fertigt der AN unverzüglich Vermerke an, die dem AG zu übergeben sind.

3 Der AG benennt als verantwortlichen Ansprechpartner für diesen Vertrag: Folgt mit Zuschlagserteilung.

Der AN benennt zum Vertragsabschluss einen verantwortlichen Projektleiter und einen Stellvertreter: gem. Liste der Projektverantwortlichen

4 Die Leistungen, für die Ziff. I.1 dieser Vertragsbedingungen keine Termine festgelegt wurden, sind entsprechend den Erfordernissen des Planungsablaufes zu erbringen. Insoweit erforderliche Zwischen- und Endtermine werden die Parteien einvernehmlich festlegen. Kommt keine einvernehmliche Festlegung mit dem

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Auftragnehmer zustande, erfolgt die Festlegung durch den Auftraggeber.

5 Stundenverrechnungssätze werden vereinbart mit: gem. Leistungsverzeichnis

Stundenlohnarbeiten:

  • Für Leistungen nach Zeithonorar (Vergütung nach Zeitaufwand) sind die Stundennachweise täglich durch den Auftragnehmer zu führen und zu unterschreiben. Leistungen, deren Zeitaufwand vorab nur geschätzt werden kann, wie z.B. bei der Telemetrie, werden als Höchstbetrag vereinbart. Die Abrechnung erfolgt auf Stundennachweis Dazu ist das Formblatt zum Nachweis des Zeitbedarfs nach Anhang zu benutzen. Diese Stundennachweise sind in der Bearbeitungsphase dem Auftraggeber wöchentlich vorzulegen.
  • Bei Überschreiten des durch Vorausschätzung ermittelten vorläufigen Höchstbetrages an Arbeitsstunden für Leistungen nach Zeithonorar (Vergütung nach Zeitaufwand) ist der Auftraggeber rechtzeitig zu informieren. Der vorausgeschätzte Zeitmehrbedarf ist i. d. R. schriftlich anzumelden und zu begründen. Ein Nachtrag ist anzumelden.

Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet!

6 Für den Stundennachweis sind folgende Angaben mit Rechnungslegung einzureichen:

  • Name des Bearbeiters,
  • Datum der Leistungserbringung,
  • Beginn und Ende der Bearbeitung (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten),
  • Stundenanzahl,
  • Stundensatz und
  • Beschreibung der erbrachten Leistung.

7 Abrechnung mit IT-Anlagen: Führt der AN die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der "Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)" enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG verwendet werden.

  2. Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, ggf. getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Abrechnung freiberuflicher Leistungen schriftlich abzuschließen.

  3. Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Abrechnung freiberuflicher Leistungen, spätestens vor Beginn der Abrechnung sind vom AN für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den AG zu übergeben. Eingabedaten sind digital zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des AN ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

  4. Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom AN im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

[...]

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  1. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  2. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  3. Für alle Rechnungen gilt:

Akzeptiert werden Rechnungen im XRechnungsformat, PDF-Rechnungen sowie Papierrechnungen

Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:

  • SAP Bestellnummer (folgt mit Zuschlag)
  • Vertragsnummer 44-26-5016

Rechnungen per E-Mail senden Sie bitte im PDF an: rechnungen-nl-rl@autobahn.de und parallel an: FU-RHL-AS-EU-Rechnungsbuero@autobahn.de

Die Rechnungsanschrift für Verträge im Namen des Bundes lautet:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes Willy-Brandt-Platz 2 47805 Krefeld

Papierrechnungen sind an die o.g. Adressen zu adressieren.

Rechnungen per E-Mail senden Sie bitte im PDF an: bund.rechnungen-nl-rl@autobahn.de

Ein PDF-Dokument darf nur aus einer Rechnung bestehen (1 zu 1-Beziehung). In einer E-Mail darf nur eine PDF angehängt sein (1 zu 1-Beziehung). Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt werden. Übermittelte Rechnungen werden nur bei Verwendung dieser E-Mail-Adressen anerkannt.

Die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten. Sind dennoch weitere Informationen und Texte enthalten, werden diese vom Leistungsempfänger überlesen und gelten als nicht empfangen. Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- oder Lesebestätigungen versendet.

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Mahnungen senden sie an das Postfach: mahnungen-nl-rl@autobahn.de

XRechnungen müssen auf das OZG-RE-Portal hochgeladen oder dort erzeugt werden.

Das OZG-RE-Portal ist erreichbar unter https://xrechnung-bdr.de/portal#/Welcome

Bitte verwenden Sie dabei folgende Angaben:

Leitweg-ID: 992-02766-22; Buchungskreis 2000 – Bei Verträgen im Namen des Bundes

Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO).

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema XRechnung finden Sie unter https://www.e- rechnung-bund.de/faq/xrechnung/

Rechnungsmuster der Autobahn GmbH des Bundes stehen unter folgender URL zur Verfügung: https:// www.autobahn.de/vergabeplattform Soweit Rechnungen digital eingehen, bitten wir auf den zusätzlichen Versand von Papierrechnungen zu verzichten.

10 Die vom AN geschuldeten Leistungen wird der AN ausschließlich mit dem dem AG vorgestellten bzw. benannten Personal, insbesondere dem benannten Projektleiter und Stellvertreter, durchführen. Weitere Personen des dem AG vorgestellten bzw. benannten Personals sind: gem. Liste der Projektverantwortlichen

Der AN verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags mit dem vorgenannten benannten Personal durchzuführen, soweit dem nicht unabwendbare Ereignisse entgegenstehen. Personelle Änderungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG möglich. Der AG kann die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere wenn das Personal nicht über eine mindestens gleichwertige Qualifikation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit verfügt, wie das benannte Personal oder die personelle Änderung nicht ohne zusätzlichen Einarbeitungsaufwand möglich ist.

11 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die benannten Personen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (nachfolgend nur "Verarbeitung" genannt) ihrer personenbezogenen Daten (Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adressen) durch den Auftraggeber und seine Mitarbeiter im Zuge der Abwicklung dieses Vertrages gemäß Art. 6 DSGVO, § 51 BDSG einwilligen, sofern eine Einwilligung hierfür erforderlich ist und die Verarbeitung nicht auf eine andere Rechtsgrundlage, wie z.B. § 26 BDSG im Hinblick auf die Beschäftigten des Auftragnehmers gestützt werden kann. Die Einwilligung muss auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der oben genannten personenbezogenen Daten (Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adressen) durch andere vom Auftraggeber im Rahmen des oben genannten Projekts beauftragten Personen / Unternehmen umfassen. Dieses gilt auch im Falle eines Personalwechsels. Die jeweilige schriftliche Einwilligung ist auf Anforderung des Auftraggebers beim Auftraggeber einzureichen.

Etwaige dem Angebot des AN zugrundeliegenden Angebots- und Vertragsbedingungen gelten nur insoweit, als sie dieser Beauftragung und den

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darin benannten Vertragsbestandteilen nicht widersprechen. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz der im Vertrag benannten zuständigen Niederlassung der Autobahn GmbH des Bundes.

I.4 Datenschutz siehe Anlage "Datenschutzinformationen für die Erhebung personenbezogener Daten beim Vergabeverfahren"

II. Technische Vertragsbedingungen

II.1Technische Vertragsbedingungen Landschaftsplanerische Leistungen, Ausgabe 2021 (TVB- Landschaft)
II.2Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Ingenieurbauwerke, Ausgabe 2019 (TVB- Ingenieurbauwerke)
II.3Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen, Ausgabe 2021 (TVB- Verkehrsanlagen)
II.4Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung, Ausgabe 2019 (TVB- Tragwerksplanung)
II.5Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Technische Ausrüstung, Ausgabe 2014 (TVB- Technische Ausrüstung)
II.6×Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Geotechnik, Ausgabe 2014 (TVB-Geotechnik)
II.7Technische Vertragsbedingungen Ingenieurvermessung, Ausgabe 2022 (TVB- Ingenieurvermessung)
II.8Technische Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen, Ausgabe 2019 (TVB-Prüf)
II.9Technische Vertragsbedingungen für Verkehrsuntersuchungen, Ausgabe 2019(TVB- Verkehrsuntersuchung)
II.10Technische Vertragsbedingungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung, Ausgabe 2021 (TVB-SiGeKo)
II.29×Datenstandard - Anforderungen Leistungsverzeichnis
II.11×Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Bemessungen im Verkehrswegebau -M GUB Bezugsquelle: FGSV-Verlag Köln Nr. 511 Merkblatt über umweltrelevante Untersuchungen im Straßenbau - M URU Bezugsquelle: FGSV-Verlag Köln Nr. 560
II.12
II.13

III. Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2022 (AVB F-StB)

IV. Besondere Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM- Methodik IV.1 Grundlagen der Projektabwicklung

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1.1 Diese „Besonderen Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM-Methodik“ enthalten in Ergänzung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau“ spezielle Vertragsbedingungen für Projektbeteiligte in Projekten, in denen das modellbasierte Arbeiten vertraglich vereinbart ist. BIM-Modelle in diesem Sinne sind dreidimensionale Datenmodelle eines Bauwerks oder Verkehrsweges, welche mit weiteren Daten verknüpft werden können. 1.2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander in vorrangiger Regelung zu § 2 AVB: 1 Die HVA F-StB Vertragsbedingungen 2 Die Leistungsbeschreibung 3 Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB) 4 Die Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) 5 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB F-StB; hier abgekürzt: AVB) 6 Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der letztgültigen Fassung 1.3 Alle Bestandteile des Vertrages sind als sinnvolles Ganzes auszulegen. Bei Abweichungen bzw. Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertragsauslegungen gilt die vorgenannte Reihenfolge. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer spezielleren Beschreibung die höherwertige Ausführung maßgebend. IV.2 Haftung 2.1 Der Auftragnehmer ist für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm erstellten Modelle und sonstigen Daten verantwortlich, auch für die von ihm eingesetzte Software und Hardware, soweit diese nicht durch den Auftraggeber vorgegeben wurde. Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM- Objekte, Fachmodelle, Datenbanken oder Herstellerdaten, so ist er für diese verantwortlich, wie für selbst erstellte Informationen. 2.2 Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während und nach der baulichen Ausführung innerhalb des Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangelhaft erstellter BIM-Modelle und Daten verlangen. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen eingetretener baulicher Mängel bleiben unberührt. IV.3 Behinderung Anpassungen und Korrekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Kollisionskontrollen, Modellprüfungen und Regelprüfungen, sind keine Behinderungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen. IV.3 Urheberrechte Die Regelungen nach diesem Vertrag zur Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte schließen auch vom Auftragnehmer erzeugte BIM-Modelle in offenen und nativen Dateiformaten, sowie sonstige Daten mit ein. Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten Daten auch ohne dessen Mitwirkung für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie für dessen Betrieb, Umbau und Rückbau zu verwenden. Zu diesen Zwecken dürfen die Daten auch fortgeschrieben oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Der Auftraggeber kann diese Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.

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