260625_WE_Augustastraße 29.pdf

Generalunternehmerleistung für einen zweigeschossigen Schul-Erweiterungsbau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 04:35 (Europe/Berlin)

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Wir sind das neanderland

Postanschrift: Kreisverwaltung Mettmann · Postfach · 40806 Mettmann

An Stadt Hilden Amt für Gebäudewirtschaft Am Rathaus 1 40721 Hilden

Ihr Schreiben 20.03.2026 Auskunft erteilt Herr Thiel Aktenzeichen 703D400-235/26 Th Zimmer 2.048 Datum 25.06.2026 Tel. 02104 99- 2843 Bitte geben Sie bei jeder Fax 02104 99- 5875 Antwort das Aktenzeichen an. E-Mai l florian.thiel@kreis-mettmann.de u

Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Versickerungs- anlagen zur Niederschlagswassereinleitung in den Untergrund und das Grund- wasser

Lage: Augustastraße 29, 40721 Hilden Gemarkung: Hilden, Flur: 50, Flurstück(e): 1174

Ihr Antrag vom 13.02.2026 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

Wasserrechtliche Erlaubnis

1.1. Hiermit wird der Stadt Hilden Am Rathaus 1 40721 Hilden

die Erlaubnis erteilt, den Anforderungen dieses Bescheides entsprechend, eine Rigole und Versickerungsmulde zur Niederschlagswassereinleitung in den Untergrund bzw. das Grundwasser zu errichten und zu betreiben.

1.2. Die Gewässerbenutzung erfolgt in der Lage: Gemeinde und Gemeindeschlüssel: Hilden / 05158016 Gemarkung / Flur / Flurstück: Hilden / 50 / 1174 Gewässerart: Grundwasser Gebietskennzahl (GSK3E): 273928852 Ostwert: 355433 Nordwert: 5671156 ...

Dienstgebäude Telefon (Zentrale) Besuchszeit Konto Goethestraße 23 02104 99-0 08:30 bis 12:00 Uhr Kontoinhaber: Kreis Mettmann 40822 Mettmann Fax (Zentrale) und nach Vereinbarung Bank: Kreissparkasse Düsseldorf 02104 99-4444 Straßenverkehrsamt IBAN: DE 69 3015 0200 0001 0005 04 Homepage E-Mail (Zentrale) 07:30 bis 12:00 Uhr und SWIFT-BIC: WELADED1KSD www.kreis-mettmann.de kme@kreis-mettmann.de Do. von 14:00 bis 17:30 Uhr USt-IdNr. 121633442

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1.3. Rechtsgrundlage Gesetzliche Grundlage dieser Erlaubnis sind §§ 8, 9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Rechte Dritter und sonst etwa erforderliche Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen werden durch diese Erlaubnis nicht berührt.

  1. Befristung

Die Erlaubnis endet am 30.06.2046.

  1. Bestandteile dieser Erlaubnis sind: 3.1. Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 09.06.2026 3.2. Übersichtsplan, Maßstab 1:15.000 3.3. Auszug Liegenschaftskataster 1:1.000 3.4. Baugrundgutachten, F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller mbH, Mai 2025 3.5. Berechnungen nach DWA A-138-1 und Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100, Uwe Huber Planungsbüro für Kanaltechnik GmbH, Oktober 2025 3.5.1. Dimensionierung Rigole 3.5.2. Überflutungsnachweis Grundstück 3.5.3. Bemessung Versickerungsmulde 3.6. Lageplan inkl. Entwässerung, Maßstab 1:250 schmersahl biermann prüßner Architekten PartGmbB, 09.06.2026 3.7. Schnitt Entwässerung, Maßstab 1:100 schmersahl biermann prüßner Architekten PartGmbB, 09.06.2026

  2. Es wurden folgende Stellen im Verfahren beteiligt: a) Stadt Hilden b) Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann

  3. Nebenbestimmungen

5.1. Allgemeines 5.1.1. Spätestens bis zur Fertigstellung der zu entwässernden Gebäude und Flächen, sind die hiermit erlaubten Entwässerungsanlagen funktionsfertig herzustellen. 5.1.2. Alle Arbeiten sind gemäß den Nebenbestimmungen und Hinweise dieses Bescheides auszuführen. Alle Vorgaben sind vollumfänglich einzuhalten und umzusetzen. Die Maßnahme ist entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen. 5.1.3. Alle Baumaßnahmen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und insbesondere unter Berücksichtigung und Einhaltung der folgenden einschlägigen Regelwerke in der jeweils aktuellen Fassung auszuführen:

• DWA-Arbeitsblatt A 138-1 (Stand 10/2024)

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5.1.4. Bemessung der Versickerungsanlagen

a) Rigole Aus Sicherheitsgründen wurde die Rigole nicht nur für die angeschlossene Fläche A von 1.075 m², sondern für die Gesamtgrundstücksfläche A E,b,a ges von 6.640 m² bemessen. Bei einer maßgebenden Regenspende r von D(n) 30,4 l/(s*ha), ergibt sich daher ein berechnetes Rigolenspeichervolumen: V = 47,74 m³ R b) Versickerungsmulde Aus dem Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 in Verbindung mit der Bemessung nach DWA-A 138-1 und ortsspezifischer Muldengeometrie, ergibt sich ein berechnetes Muldenspeichervolumen: V = 65,9 m³ M Hinweis: Die zugrundeliegenden Berechnungswerte können bei Starkregen- ereignissen kurzzeitig überschritten werden.

5.2. Vor Beginn der Bauarbeiten 5.2.1. Der ausführenden Firma und allen an den Arbeiten beteiligten Unternehmen ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Kopie der wasserrechtlichen Erlaubnis auszuhändigen. 5.2.2. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zur ständigen Einsichtnahme an einer zugänglichen Stelle vor Ort auszulegen. 5.2.3. Der Beginn der Bauarbeiten ist mindestens eine Woche im Voraus den folgenden Stellen anzuzeigen: a) der Unteren Wasserbehörde unter: uwb@kreis-mettmann.de

5.3. Bauausführung 5.3.1. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass eine Verunreinigung des Untergrundes oder von Gewässern ausgeschlossen ist. 5.3.2. Störungen und sonstige Vorkommnisse, die erwarten lassen, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund (Boden) bzw. das Grundwasser oder in das Gewässer gelangen, sind unverzüglich der Unteren Wasserbehörde zu melden. Der Verursacher muss in Eigenverantwortung Sofortmaßnahmen zur Schadensbehebung oder -minderung ergreifen. 5.3.3. Die Mindestmächtigkeit der bewachsenen Bodenzone muss mindestens ≥ 20 cm betragen. 5.3.4. Um Vernässungsschäden zu verhindern sind folgende Mindestabstände von Grundstücksgrenzen und Gebäuden einzuhalten:

• Zwischen Versickerungsanlage und Grundstücksgrenze ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten

• Zwischen Versickerungsanlage und unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung ist ein Mindestabstand von 6,0 m einzuhalten 5.3.5. Der Abstand zwischen den Sohlen der Versickerungsanlagen und dem mittleren höchsten Grundwasserstand (MHGW) darf 1,0 m nicht unterschreiten, um eine ausreichende Sickerstrecke zu gewährleisten.

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5.3.6. Die Einleitstelle(n) in die Mulde(n) sind gegen Auskolkung zu sichern (z.B. mittels Wasserbausteinen). Aus hydraulischen Gründen ist die Einleitstelle des Überlaufs von Rigole zur Mulde oberhalb des geplanten Einstauziels der Mulde anzuordnen, um einen unbehandelten Rückfluss von Mulde in die Rigole zu verhindern. 5.3.7. Für die Herstellung der bewachsenen Bodenzone sollte möglichst am Standort gewonnener zwingend unbelasteter Oberboden verwendet werden. 5.3.8. Die Versickerungsanlage darf ausschließlich in versickerungsfähige, unbelastete natürliche Böden einleiten (§7 BBodSchG, § 6 Abs.10 BBodSchV). Die quartären sandigen bis kiesigen äolischen und fluvialen Sedimente bilden geeignete Versickerungshorizonte. 5.3.9. Die Verfüllung der Baugrube oberhalb der Rigole ist ausschließlich mit unbelasteten natürlichen Böden zulässig (§ 6 Abs. 2 BBodSchV). 5.3.10. Sollten bei Aushubarbeiten augenscheinlich oder geruchlich auffällige Materialien vorgefunden werden, die nicht als natürliche, unbelastete Locker- bzw. Festgesteine bezeichnet werden können, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann (Herr Mohren, joel.mohren@kreis-mettmann.de, 02104-99-2872) zu verständigen (LBodSchG § 2 Abs. 1).

5.4. Betrieb 5.4.1. Vor der Rigole ist eine Sedimentationsanlage zu verbauen. Diese ist mindestens zweimal jährlich auf Verunreinigungen hin zu überprüfen und ggf. zu säubern. Der Rückhalt von Grobstoffen und Sedimenten ist bei Rigolen von besonderer Bedeutung, da Verunreinigungen zu einem Funktionsverlust nach sich ziehen können. 5.4.2. Kontroll- und Reinigungsschächte müssen steht zugänglich und die Abdeckung leicht zu öffnen sein. 5.4.3. Begrünte Mulden sind erst betriebsbereit, wenn sich die Begrünung etabliert hat. 5.4.4. Werden Bäume oder Sträucher in die Nähe von unterirdischen Versickerungsanlagen gepflanzt, sind in Abhängigkeit von der Bauweise der Versickerungsanlage und der Gehölzart Schutzmaßnahmen gegen das Einwachsen von Wurzeln erforderlich, sodass die Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird. 5.4.5. Es ist beim Betrieb zu prüfen, ob die Dicke der bewachsenen Bodenzone noch eingehalten wird, insbesondere nach Setzung im ersten Betriebsjahr. Fehlende Schichtdicken sind zu ergänzen. 5.4.6. Es ist zu kontrollieren, dass die Versickerungsmulde gleichmäßig beschickt wird und sich keine präferierten Fließwege bilden, damit die gesamte bewachsene Bodenzone zum Rückhalt von Schadstoffen ausgenutzt werden kann und nicht einzelne Zonen hochbelastet werden. 5.4.7. Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen, müssen der UWB unverzüglich mitgeteilt werden. 5.4.8. Änderungen an der errichteten Anlage und Eigentümerwechsel sind der UWB schriftlich mitzuteilen.

5.5. Fertigstellung 5.5.1. Die Fertigstellung der Versickerungsmulde ist der Unteren Wasserbehörde schriftlich unter uwb@kreis-mettmann.de anzuzeigen und Lage- bzw. Ausbaupläne

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beizufügen. Es ist die aktuelle Flurstücksnummer mitzuteilen, sofern sich diese verändert hat. 5.5.2. Nach der Fertigstellung muss eine Zustandsbesichtigung der Anlage durch die UWB erfolgen. Bitte vereinbaren Sie dazu mit dem im Briefkopf genannten Sachbearbeiter einen Termin.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Thiel

Hinweis zur EU-Datenschutz-Grundverordnung:

In Bezug auf die Erhebung von personenbezogenen Daten wird auf die Information des Kreises Mettmann zu Art. 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung, die auf der Homepage des Kreises Mettmann (www.kreis-mettmann.de) hinterlegt ist, hingewiesen. Auf Anforderung wird diese Information auch in Papierform zur Verfügung gestellt.

Hinweis zur Eintragung in das Wasserbuch: Ich weise darauf hin, dass die Ihnen erteilte Erlaubnis gem. § 87 WHG i.V.m. § 92 LWG von Amts wegen in das Wasserbuch der Bezirksregierung Düsseldorf eingetragen wird. Das Wasserbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, welches die Rechtsverhältnisse an Gewässern verzeichnet. Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

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