20260814 Baugenehmigung geschrieben.pdf

Generalunternehmerleistung für einen zweigeschossigen Schul-Erweiterungsbau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 04:35 (Europe/Berlin)

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Stadtverwaltung Hilden, Postfach 100880, 40708 Hilden Bauverwaltungs- und gegen Empfangsbekenntnis Bauaufsichtsamt Bauaufsicht technische Abteilung Stadt Hilden Am Rathaus 1, 40721 Hilden IV/26 Amt für Gebäudewirtschaft Datum 14.08.2026 Frau Magdalena Edelkamp Auskunft erteilt Soner Eroglu Am Rathaus 1 Zimmer 405 40721 Hilden Telefon 02103 / 72-1414 Fax 02103 /72-85414 E-Mail soner.eroglu@hilden.de Aktenzeichen IV/ 60.2-00377-26-03-ero

Öffnungszeiten Dienstag 9 - 12 Uhr Donnerstag 15 - 18 Uhr . Buslinien 781, 783 u. 784 Haltestelle Am Rathaus

Umbau, Nutzungsänderung und Erweiterung sowie Lüftungsgesuch der Wilhelm-Hüls- Grundschule

Grundstück: Hilden, Augustastraße 29 Gemarkung: Hilden Flur: 50 Flurstück: 1174 .

Baugenehmigung

gemäß § 65 BauO NRW2018 (Baugenehmigungsverfahren)

Sehr geehrte Frau Edelkamp,

aufgrund des § 74 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der derzeit gültigen Fassung, erteile ich Ihnen unbeschadet der privaten Rechte Dritter sowie eventuell erfor- derlicher Genehmigungen anderer Behörden unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage die Genehmigung, das oben genannte Bauvorhaben

Umbau, Nutzungsänderung und Erweiterung sowie Lüftungsgesuch der Wilhelm- Hüls-Grundschule

unter den folgenden Bedingungen und Auflagen bzw. entsprechend der Anlagen durchzuführen.

Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Bauherrschaft (§ 74 Abs. 5 BauO NRW).

Auf die Gebührenermittlung im separaten Gebührenbescheid wird hingewiesen.

Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert Konto 34 300 566 BLZ 334 500 00 IBAN DE75 3345 0000 0034 3005 66 BIC BWLEZL 3A0D0E 4D010V 0E0L

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Auflagen

  1. Die in den Bauvorlagen grün eingetragenen Prüfungsvermerke sind Bestandteil dieser Bauge- nehmigung (§ 74 BauO NRW).

  2. Gem. § 74 Abs. 9 BauO NRW hat die Bauherrschaft den Ausführungsbeginn des Vorhabens der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vor Baubeginn in Textform anzuzeigen. Gem. § 53 Abs. 1 BauO NRW hat die Bauherrschaft der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn die Namen des Bauleiters und der weiteren Fachbauleiter mitzuteilen. Die Bauherrschaft hat einen Wechsel dieser Personen unverzüglich in Textform mitzuteilen.

  3. Gem. § 74 Abs. 8 BauO NRW müssen vor Baubeginn die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. Der Absteckungsnachweis des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist vorzulegen.

  4. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW, zusammen mit den entsprechenden Nachweisen, die Bescheini- gungen sachverständiger Personen nach § 87 Abs. 2 vorzulegen, dass Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz aufgestellt oder geprüft wurden. Gem. § 7 BauPrüfVO hat der Entwurfsverfasser hierzu in Textform zu erklären, dass die Bau- vorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen.

  5. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns ist bei der Bauaufsichtsbehörde gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW die Bescheinigung sachverständiger Personen nach §87 Abs. 2 über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises einzureichen (vorzulegen sind die Bescheinigung und der Prüfbericht Nr. 1). Gem. § 7 BauPrüfVO hat der Entwurfsverfasser hierzu in Textform zu erklären, dass die Bau- vorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen.

  6. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde gem. § 68 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW die Erklärungen der staatlich anerkannten Sachverständigen in Textform vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden (dies gilt für den Schallschutz, den Wärmeschutz und die Standsicherheit).

  7. Mit der Anzeige der Rohbaufertigstellung sind die Bescheinigungen über die bis dahin erfolg- ten stichprobenhaften Kontrollen über die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis einzureichen (§84 Abs. 2 Satz 2).

  8. Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung sind nach § 84 Abs. 4 BauO NRW von den Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die Anlagen entspre- chend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind (dies gilt für den Schall- und Wärmeschutz und die Standsicherheit).

  9. Das Brandschutzkonzept (BSK) des des staatlich anerkannten Sachverständigen Dipl. Ing. Finke-Hellbusch, vom 13.02.2026, Proj.-Nr. 2812 ist Bestandteil dieser Baugenehmigung. Es ist vollständig zu beachten, einzuhalten und umzusetzen (§ 70 Abs. 2 BauO NRW). Sollten zwischen den genehmigten Bauzeichnungen und den Anlagen zum Brandschutzkon- zept Unterschiede bestehen, so sind bei der Ausführung die Bauzeichnungen in der Anlage des Brandschutzkonzeptes zu beachten (§ 50 Abs. 2 BauO NRW).

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  1. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde ein Fach- bauleiter zu benennen, der die Umsetzung des genehmigten Brandschutzkonzeptes über- wacht und ggf. Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung zuführt. Die Einhaltung des Brandschutzkonzeptes ist bei Fertigstellung in Textform durch den Sach- verständigen zu bestätigen. Falls dieser Fachbauleiter nicht mit dem Aufsteller des Brandschutzkonzeptes identisch ist, ist dessen Qualifikation in Anlehnung an § 9 BauPrüfVO nachzuweisen (§ 53 Abs. 1 BauO NRW).

  2. Die Installation der Lüftungsanlagen hat unter Beachtung der Lüftungsanlagenbeschreibung zur Genehmigungsplanung der Firma Mies + Reichelt GmbH vom 20.02.2026 sowie nach den einschlägigen DIN-Normen und anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist die ordnungsgemäße und planungskon- forme Ausführung gemäß den Vorgaben der Genehmigungsplanung der Firma Mies + Reichelt GmbH durch die Bescheinigung einer staatlich anerkannten Sachverständigen Person nachzu- weisen.

  3. Baugrundstücke müssen gemäß § 13 BauO NRW für bauliche Anlagen geeignet sein. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Kampfmittelfreiheit des Baugrundstücks. Da das mit dieser Baugenehmigung genehmigte Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen ver- bunden ist, darf mit den Bauarbeiten einschließlich der Erdarbeiten erst begonnen werden, wenn der Nachweis der Kampfmittelfreiheit vorliegt.

  4. Sämtliche im Hinweisteil dieses Bescheides wiedergegebenen Hinweise und Auflagen der be- teiligten Fachdienststellen sind Bestandteil dieser Genehmigung und von der Bauherrschaft vollumfänglich zu beachten und umzusetzen. Soweit in den einzelnen Punkten keine konkre- ten Fristen genannt sind, ist die Umsetzung spätestens bis zur abschließenden Fertigstellung der Baumaßnahme sicherzustellen.

Bauzustandsbesichtigung (§ 84 BauO NRW 2018) 14. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrschaft jeweils eine Woche vorher in Textform anzuzeigen. (§ 84 Abs. 2 Satz 1BauO NRW).

  1. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesent- lich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen (§ 84 Abs. 3 BauO NRW).

  2. Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat (§ 84 Abs. 6 BauO NRW).

  3. Die Bauzustandsbesichtigung ist durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall darauf verzichtet werden kann; der Umfang der Besichtigung bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Die Bauherrschaft hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen

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möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen. Über das Er- gebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrschaft eine Bescheinigung auszustellen.

  1. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 84 Abs. 8 BauO NRW).

  2. Bei Bauarbeiten, durch die Passanten gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzu- grenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Bei der Errichtung, dem Abbruch und bei äußeren Umbauten von Gebäuden an öffentlichen Verkehrsflächen sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, Schutzvorkehrungen gegen herabfallende Gegenstände anzuordnen und Beleuchtungen anzubringen.

Anlagen Anzahl: 1 Baubeschreibung Anzahl: 1 Ergänzung der Baubeschreibung Anzahl: 1 Betriebsbeschreibung Anzahl: 1 Berechnung der BGF, Kubatur (BRI), GFZ, GRZ, Anzahl: 1 Raumliste - Flächenberechnung Anzahl: 1 Stellplatznachweis Anzahl: 1 amtlicher Lageplan inkl. Abstandsflächenberechnung Anzahl: 2 Lageplan mit Schleppkurven Feuerwehrzufahrt Anzahl: 10 Bauzeichnungen

Anzahl: 1 Barrierefreiplanung-Konzept Anzahl: 1 Brandschutzkonzept Proj.-Nr. 2812, vom 13.02.2026, des staatlich anerkannten Sachverständigen Dipl. Ing. Finke-Hellbusch Anzahl: 1 Lüftungsanlagenbeschreibung zur Genehmigungsplanung der Firma Mies + Reichelt GmbH vom 20.02.2026

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsge- richt in 40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam- ten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertra- gung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben wer- den. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3803). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegen- stand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Falls die Frist durch das Verschulden eines/einer von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen/deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Bürokratieabbaugesetz II ist das bisher einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft wor- den. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem/der Unter- zeichner/in oder dem/der o.a. Sachbearbeiter/in in Verbindung zu setzen. Etwaige Unstimmigkeiten könnten somit be- reits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Klagefrist von einem Monat sich durch ein solches Gespräch nicht verlängert.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Eroglu Dipl.-Ing. Architekt

Hinweise

Hinweise - Allgemein Die vorliegende Baugenehmigung, einschließlich des geprüften Standsicherheitsnachweises, be- rechtigen zur Bauausführung. Ein Baubeginn ohne Statik ist verboten.

Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen; diese können auch durch eine elektronische Form ersetzt werden. (§ 74 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW 2018).

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wird (§ 75 Abs. 1 BauO NRW 2018).

Die Frist der Geltungsdauer der Baugenehmigung gemäß § 75 Abs.1 BauO NRW 2018 kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Antrag auf Verlängerung in Textform vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbe- hörde eingegangen ist (Gemäß § 75 Abs.2 BauO NRW 2018).

Soll das Bauvorhaben abweichend von der Genehmigung oder den genehmigten Unterlagen aus- geführt werden, muss zunächst eine Genehmigung unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen usw.) zu der Änderung eingeholt werden (§ 60 Abs. 1 BauO NRW 2018). Ungeneh- migte Abweichungen bei der Bauausführung können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahn- det werden (§ 86 Abs. 3 BauO NRW 2018).

Außerdem setzt die Bauherrschaft sich der Gefahr aus, dass wegen der ungenehmigten Abwei- chungen die Stilllegung der Bauarbeiten angeordnet wird.

Der Anzeige über die abschließende Fertigstellung des Vorhabens ist - soweit erforderlich - eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Benutzbarkeit der Schornsteine

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beizufügen. Ich weise darauf hin, dass der Schornsteinfegermeister eine abschließende Beurtei- lung nur dann abgeben kann, wenn der Schornstein auch im Rohbauzustand überprüft wird. Bitte informieren und beauftragen Sie frühzeitig Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister.

Das Vorhaben darf erst genutzt werden, wenn es ordnungsgemäß fertig gestellt, sicher benutzbar und durch die Bauaufsichtsbehörde die Besichtigung der abschließenden Fertigstellung durchge- führt worden ist (§ 84 Abs. 8 BauO NRW 2018).

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie an- derer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Bauordnung sind die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 52-56BauO NRW 2018) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist zu beachten.

Die haustechnischen Anlagen - wie Heizungsanlage oder Abwasseranlagen - sind nicht Gegen- stand dieser Baugenehmigung, sondern sind gemäß § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 genehmigungs- frei.

Bei der Errichtung und der Änderung baulicher Anlagen sind nur Baustoffe, Bauteile und Einrich- tungen zu verwenden sowie Bauarten anzuwenden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes entsprechen (§ 18 Abs. 1 BauO NRW 2018).

Hinweise - Vermessung und Liegenschaft - 61.2 Zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Sie nach § 16 Abs. 2 zur Änderung des Vermes- sungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) vom 01.03.2005 verpflichtet, die neu errichteten oder in ihrem Grundriss veränderten Gebäude nach deren abschließender Fertigstellung auf Ihre Kosten von einem Vermessungsingenieur oder durch das Katasteramt des Kreises Mettmann ein- messen zu lassen (gilt nicht für Pkw-Carports, überdachte Freisitze, kleinere Vordächer und offene Windfänge, Gartenhäuser unter 30 m³ und Silo-Anlagen ohne Überdachung).

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich be- stellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entge- genstehen.

Hinweise - Straßen und Verkehrsbehörde - 66.1 Es ist zu beachten, dass jede Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes über das normale Maß hinaus (z. B. für Baustelleneinrichtungen, Bauzäune, Gerüste, Baumaschinen, Materiallage- rungen oder Baustellenzufahrten) einer vorherigen verkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. Son- dernutzungserlaubnis der Stadt Hilden bedarf. Der entsprechende Antrag ist gemäß RSA frühzeitig – mindestens 3 Wochen vor Baubeginn – bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Vor Ertei- lung der Erlaubnis darf die öffentliche Fläche nicht in Anspruch genommen werden. Die Benutzung des Straßenraumes ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 59 Abs. 1 und 2 StrWG NRW dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

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Während der Bauzeit sind öffentliche Verkehrsflächen so gegen Beschädigungen und Verschmut- zungen zu schützen, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Ver- kehrs ausgeschlossen wird. Der Zustand der angrenzenden Flächen ist vor Beginn der Baumaß- nahme durch die Bauherrschaft zu dokumentieren. Treten dennoch Schäden auf oder werden Um- bauten im öffentlichen Raum erforderlich, dürfen diese Arbeiten ausschließlich nach vorheriger Ab- stimmung mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt (Amt 66.1) und durch eine von dort autorisierte Fachfirma ausgeführt werden. Sämtliche Kosten sind von der Bauherrschaft zu tragen.

Soweit erforderlich, ist die Baustelle mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen ge- gen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten (§ 11 Abs. 2 BauO NRW 2018).

Der Zustand der öffentlichen Flächen ist vor Beginn der Baumaßnahme durch den Bauherrn zu do- kumentieren. Sollte diese Dokumentation nicht durchgeführt worden sein und es werden nach der Baumaß- nahme Schäden an den angrenzenden öffentlichen Flächen festgestellt, so ist davon ausgehen, dass diese vor Baubeginn unbeschädigt und in verkehrssicherem Zustand waren. Während der Bauzeit sind die öffentlichen Flächen durch den Bauherrn und/oder den von ihm be- auftragten Unternehmer so gegen Beschädigungen zu schützen, dass eine Gefährdung der Si- cherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht eintritt. Es wird jetzt schon darauf hingewiesen, dass Allgemeine Arbeiten, Umbauten oder die Beseitigun- gen von Schäden im öffentlichen Straßenraum gesondert mit dem Tiefbauamt (Amt 66.1) abzu- stimmen sind und nur durch eine vom Tiefbauamt autorisierte Fachfirma ausgeführt werden dür- fen. Die Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Sofern sich die Maßnahme auch auf öffentliche Flächen auswirkt und somit eine verkehrsrechtli- che Genehmigung erforderlich wird, ist der entsprechende Antrag (gem. RSA, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) frühzeitig (d.h. mindestens 3 Wochen vor Baubeginn) bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen.

Rechtzeitig (1 Monat) vor dem geplanten Baubeginn ist Amt 66 (Tiefbau- und Grünflächenamt) das Konzept der Andienung / Abwicklung der gesamten Baustelle vorzustellen. Dabei ist das Augen- merk speziell auf die verkehrliche Abwicklung zu richten und ein Bauzeitenplan vorzulegen.

Für ggf. erforderliche Aufstellflächen und/oder Überfahrten für die Feuerwehr können keine öffentli- chen Verkehrsflächen zur Verfügung gestellt werden. Diese sind auf privater Fläche nachzuwei- sen.

Die aufgrund des Bauvorhabens notwendigen Umbauarbeiten im öffentlichen Straßenraum (u.a. Zufahrtsbereich) sind vor Beginn der Baumaßnahme rechtzeitig mit Amt 66 (Tiefbau- und Grünflä- chenamt) abzustimmen, in einen detaillierten Lageplan (M 1:50) einzutragen und dem Fachamt (elektronisch und in Papierform) zu übergeben. Die Befahrbarkeit der Ein- und Ausfahrten ist mittels Schleppkurven nachzuweisen.

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist auszuschließen!

Ein Andienungskonzept bis zur Hauptstraße inklusive Schleppkurvennachweisen und der Darstel- lung etwaiger Parkverbotszonen ist vorzulegen.

Hinweise - Entwässerungsamt - 66.2 Dem Tiefbau- und Grünflächenamt sind gem. der Entwässerungssatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2016 bis spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus die Entwässerungspläne

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sowie die Anträge die für das Bauvorhaben notwendige Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Entwässerungsanlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Räume, in denen Rückstau auftreten kann, müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Insbe- sondere sind die Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausi- cherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau zu sichern. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Für Schäden, die aus dem Rückstau des Abwassernetzes entstehen, haftet die Stadt nicht (§ 13 Abs. 3 Entwässerungssatzung der Stadt Hilden).

Der Regenwasserkanal im weiteren Verlauf der Augustastraße und der Gerresheimer Straße ist bereits überlastet; ein Anschluss der abflusswirksamen Flächen des Neubaus an den Regenwas- serkanal ist nicht möglich. Das Niederschlagswasser ist daher gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück zu versickern. Hierfür wurde ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbe- hörde (UWB) gestellt. Die Erschließung bezüglich der Entwässerung gilt erst mit Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis als gesichert. Bei späteren Änderungen der Regenwasserentwässe- rung ist ein entsprechender Änderungsantrag bei der UWB einzureichen.

Beim Versetzen des Schachtes R3898 und der damit verbundenen Einkürzung der Haltung R3897–R3898 des öffentlichen Regenwasserkanals ist der Bestandskanal über einen Gelenkan- schluss an den neuen Schacht anzubinden. Die bestehenden Anschlüsse an der laut Planung rückzubauenden Haltung sind auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen und fachgerecht an den Schacht R3898 anzuschließen. Bestehende Straßeneinläufe sind neu anzubinden; neu hergestellte Ent- wässerungsrinnen sowie versetzte Straßeneinläufe sind an die Rigole anzuschließen.

Der Anschluss der Schmutzwasser-Hausanschlussleitung hat am Schacht S3330 zu erfolgen. Die- ser Anschluss ist sohlgleich herzustellen, und das Gerinne ist entsprechend auszubilden. Zudem ist ein Fettabscheider einzubauen.

Es wird auf die Hochwasser- und Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden (Bereich Nord) hinge- wiesen. Befestigte Flächen sind nach Möglichkeit mit versickerungsfähigen Belägen auszuführen.

Die Rigole wurde rechnerisch für die gesamte abflusswirksame Fläche dimensioniert, obgleich le- diglich die Dachflächen des Neubaus, die nördliche Bestandsdachfläche sowie Teilbereiche der befestigten Flächen eingeleitet werden. Aus Sicht des Tiefbauamtes ist die Rigole daher überdi- mensioniert. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die geplante Mulde für den zentralen Überflu- tungsschutz topografisch bedingt bei extremen Starkregenereignissen nicht alle nicht gefassten Oberflächenabflüsse aufnehmen kann, sodass der Überflutungsschutz in bestimmten Grund- stücksbereichen gegebenenfalls nicht vollständig gewährleistet ist.

Hinweise - Grünflächen - 66.3 Die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden ist vollumfänglich zu beachten; dies gilt auch für den Schutz von Bäumen auf benachbarten Grundstücken. Im Kronentraufbereich geschützter Bäume dürfen keine Aufschüttungen, Abgrabungen oder Lagerungen vorgenommen werden. Die Vorga- ben der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Bau- maßnahmen), der RAS-LP 4 / R SBB sowie des FLL-Fachberichts zur baumschutzfachlichen Bau- begleitung (BaumBB) sind verbindlich einzuhalten. Sollte es trotz Schutzmaßnahmen zu Schäden an geschützten Bäumen kommen, bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

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vorbehalten. Notwendige Arbeiten im Wurzel- und Kronenbereich dürfen ausschließlich nach vor- heriger Abstimmung mit dem Sachgebiet Grünflächen durchgeführt werden.

Hinsichtlich der Entwässerungseinrichtungen (Rigole und Versickerungsmulden) wird darauf hinge- wiesen, dass beim Aushub und Einbau der Schutz der Bestandsbäume zu gewährleisten ist. Da hier ggf. im Kronentraufbereich geschützter Bäume gearbeitet wird, ist die endgültige bauliche Um- setzung mit dem aussagekräftigen Palanunterlagen im Vorfeld mit dem Sachgebiet Grünflächen abzustimmen.

Die Alleebäume entlang der Augustastraße und der angrenzenden Zufahrtsbereiche sind unter be- sonderem gesetzlichem Schutz stehen. Sämtliche Arbeiten sowie Baustellenzufahrten in diesen Bereichen sind vorab mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt abzustimmen, um die erforderliche Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann durchzuführen.

Die dargestellten Schleppkurven berühren im Bereich der Zufahrt von der Augustastraße den ge- schützten Baumbestand der Allee. Eine zusätzliche Versiegelung der Baumscheiben ist unzuläs- sig. Eine funktionsfähige Zuwegung ist unter Wahrung des Baumschutzes nachzuweisen und diese mit Sachgebiet Grünfläche abzustimmen.

Der auf das Schulgelände führende Fluchtweg des benachbarten Kindergartens ist während der gesamten Bauphase dauerhaft und uneingeschränkt freizuhalten.

Hinsichtlich der Höhenplanung des Gebäudes (insbesondere Schnitt C–D') ist bei der Ausfüh- rungsplanung der Außenanlagen sicherzustellen, dass weder schädliche Beeinträchtigungen des Baumbestandes entstehen noch ein wilder Oberflächenwasserabfluss auf Nachbargrundstücke er- folgt.

Während der Bauarbeiten sind die ober- und unterirdischen Teile von gefährdeten Straßenbäumen gemäß DIN 18920 – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Bau- maßnahmen – vor Beschädigung jeder Art zu schützen.

Die Bauherrschaft darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gel- ten. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September verboten ist, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der BNatSchG. Dies gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen des allgemeinen Wohls nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde beim Kreis Mettmann Befreiungen von diesem Verbot erteilen.

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrü- nen und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt wer- den. Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zuläs- sige Verwendung dar. (§ 8 Abs. 1 BauO NRW 2018).

Auflage - Untere Bodenschutzbehörde

  1. Sollten bei Erdarbeiten augenscheinlich oder geruchlich auffällige Materialien vorgefunden werden, die nicht als natürliche, unbelastete Locker- bzw. Festgesteine bezeichnet werden

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können, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann (Herr Mohren, joel.mohren@kreis-mettmann.de, 02104992872) zu verständigen.

  1. Bei der Herrichtung nicht versiegelter Geländeoberfläche ist zu gewährleisten, dass in den oberen 0,3 m der nicht bebauten oder nicht versiegelten Flächen ausschließlich natürliche, nicht nachteilig veränderte Böden eingebaut werden, die die Vorsorgewerte der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einhalten.

Hinweise - Untere Bodenschutzbehörde In einem südwestlichen Teilstück der Baufläche, unmittelbar angrenzend an die Augustastraße, befindet sich eine im informellen Verzeichnis des Kreises Mettmann unter der Nummer 35571_1 Hi erfasste Verfüllung (1954 verfüllter Löschteich aus dem Jahr 1945) unbekannter Herkunft und Zu- sammensetzung. Hier sollen für das Bauvorhaben zunächst Bäume entfernt, eine Baustraße ein- gerichtet, und im Anschluss wieder Bäume angepflanzt werden.

Hinweise - Untere Abfallwirtschaftsbehörde

  1. Für die Verfüllung von Hohlräumen wie Baugruben, Kellerräumen etc. oder anderen Ein- bauten zur Geländeherrichtung wird auf die Verordnung über Anforderungen an den Ein- bau mit mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverord- nung) vom 09.07.2021 in der zurzeit gültigen Fassung verwiesen.

  2. Die Vorgaben der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfäl- len und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) in der aktuellen Fassung über die Getrennthaltung von Bau- und Abbruchabfällen sind zu beachten.

  3. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, sind Bau- und Abbruchabfällen der folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maß- gabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: − Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), − Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), − Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07, 17 04 11), − Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), − Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), − Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), − Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), − Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), − Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und − Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).

  4. Sowohl die Erfüllung der Getrennthaltungspflichten als ggf. auch das Vorliegen der Voraus- setzungen zur Abweichung von diesen Pflichten, sind a. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, b. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Er- klärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und

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c. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit d. gemäß § 8 Abs. 3 GewAbfV zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

  1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GewAbfV in Verbindung mit § 9a KrWG sind gefährliche Bau- und Abbruchabfälle in jedem Fall von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu entsor- gen.

  2. Abfallfraktionen, die vom Abfallerzeuger gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV getrennt erfasst wer- den, dürfen nachträglich nicht mehr, z.B. von einem Beförderer, vermischt werden.

  3. Soweit die Voraussetzungen zum Abweichen der Pflichten zur Getrennthaltung nach § 8 Abs. 2 GewAbfV vorliegen, sind die Regelungen des § 9 GewAbfV bezogen auf die Zusam- mensetzung der Abfallgemische, die weitere Übergabe der Abfälle sowie der weitergehen- den Dokumentationspflichten einzuhalten.

  4. Anfallende Bau- und Abbruchabfallgemische sind Abfallschlüssel 17 09 04 zuzuordnen.

  5. Die Entsorgung der Abfälle hat nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Annahmebedingungen zu erfolgen. Für Abfälle zur Beseitigung ist der Anschluss- und Benutzungszwang der Satzung über die Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung im Kreis Mettmann (Abfallsatzung) in der aktuellen Fassung zu be- achten.

  6. Bei Neubaumaßnahmen anfallender Verschnitt von Dämmmaterialien zur Außendämmung ist dem Abfallschlüssel 17 06 04 (Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt) zuzuordnen, sofern aufgrund der Informationen der Hersteller (z. B. Sicherheitsdatenblätter) sichergestellt werden kann, dass diese Dämmmaterialien kein HBCD enthalten. Andernfalls ist der Abfallschlüssel 170603* zu wählen und die Abfälle sind gem. dem Anschluss- u. Benutzungszwang der aktuellen Abfallsatzung des Kreises Mett- mann, der MVA Wuppertal bzw. den Umschlagstationen Mettmann, Langenfeld-Immigrath und Velbert anzudienen. Die HBCD-freien Abfälle sollten gem. § 9 Abs. 1 KrWG getrennt gehalten und möglichst einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Hinweise - Untere Wasserbehörde Die noch zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Mettmann sowie die darin enthalte- nen Auflagen und Ausführungsanforderungen sind vollständig zu beachten und umzusetzen.

Starkregengefahrenkarten sind zu beachten. Das Vorhaben liegt im Einflussbereich eines Hochwassers mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem) gemäß Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten nach Hochwasserrisikoma- nagement-Richtlinie.

Auflage - Gesundheitsamt

  1. Allgemeine 1.1 Zur Gewährleistung einer langfristig einwandfreien Wasserbeschaffenheit sollen für Pla- nung, Bau und Betrieb die DVGW-Arbeitsblätter 551 (Technische Regeln; Trinkwasser- erwärmungs- und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des

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Legionellenwachstums; Sanierung und Betrieb) berücksichtigt werden. Sofern die Warmwasserversorgung über einen zentralen Warmwasserspeicher geregelt ist, muss einmal jährlich eine Untersuchung auf Legionellen durchgeführt werden.

1.2 lm Rahmen der lnbetriebnahme der Hausinstallation ist eine Probenahme mit den Para- metern Koloniezahl bei 20° und 36°, Escherichia Coli, Coliforme Keime, Enterokokken, Pseudomonas Aeruginosa, Blei, Kupfer und Nickel durchzuführen. Das Ergebnis der Probenahme ist dem Gesundheitsamt vor lnbetriebnahme der Einrichtung vorzulegen.

1.3 Es sollten nur Baustoffe, Dämm- und Anstrichmaterialien, Holzschutzmittel etc. verwen- det werden, durch die eine messbare und dauerhafte Belastung der lnnenraumluft mit toxischen Stoffen nicht zu erwarten ist. Die jeweils erhältlichen schadstoffarmen Alter- nativen sollten bevorzugt werden bzw. ganz auf andere umwelt- und gesundheitsver- trägliche Materialien ausgewichen werden.

1.4 Die Bodenbeläge für Fußböden einschließlich Flure und Treppenhäuser sollten leicht reinigungsfähig und desinfektionsmittelbeständig sein sowie rutschhemmende Eigen- schaftenbesitzen, die diese Eigenschaft bei sachgerechter Pflege nicht verlieren.

1.5 In Räumen ohne Fensterlüftung ist eine ausreichende Lüftung, eventuell durch den Ein- bau einer mechanischen Lüftungsanlage, sicherzustellen.

1.6 Im Bereich der Garderoben sollte für eine ausreichende Lüftung gesorgt werden, damit auch nasse Kleidung gut ausdünsten und trocknen kann.

  1. Funktions- und Sonderbereiche 2.1 In den Lager- und Abstellräumen sind die Wände und die Decken mit einem hellfarbi- gen, nicht abblätternden Farbanstrich zu versehen.

2.2 In den Putzmittelräumen ist jeweils an geeigneter Stelle ein Schmutzwasserausgussbe- cken zu installieren.

  1. Toilettenanlagen 3.1 In den der Allgemeinheit zugänglichen Toilettenanlagen sowie in den Personaltoiletten sind die Vor- und Aborträume durch eine vom Fußboden bis zur Decke durchgehende Wand mit Tür streng voneinander zu trennen. Vor- und Aborträume müssen jeweils ge- trennt lüftbar und beleuchtbar sein.

3.2 In den Vorräumen ist jeweils ein Handwaschbecken zu installieren. Für die Handwasch- becken sollte eine Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden sein. An den Händewasch- gelegenheiten sind jeweils ein Seifenspender anzubringen und nur einmal zu benut- zende Handtücher ständig bereitzuhalten.

3.3 Die Wände sind mindestens bis zur Höhe von 1,5 m mit einem wasserfesten Belag oder Anstrich zu versehen. Auf den Fußböden muss eine angemessene Ableitung des Abwassers möglich sein.

Bezüglich der Küche- bzw. lebensmittelrechtlichen Aspekte wird auf die Stellungnahme des Amtes für Verbraucherschutz Bezug genommen, welcher mit gesonderter Post durch das Amt für Verbraucherschutz versandt wird.

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Die Fertigstellung des Betriebes ist dem Landrat — Gesundheitsamt — Düsseldorfer Str. 26, 40822 Mettmann rechtzeitig mitzuteilen, damit vor lnbetriebnahme eine abschließende Überprüfung in hygienischer Hinsicht erfolgen kann.

Hinweise - Lebensmittelüberwachung Es wird darauf hingewiesen, dass die Regelung der VO (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind.

Hinweise - Arbeitsschutz Die Belange des Arbeitsschutzes wurden im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Der Ar- beitsschutz ist von der Bauherrschaft zu beachten. Entsprechend §§ 3 und 6 des Arbeitssicher- heitsgesetzes können die Bauherrschaften bei der Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsschut- zes auf die Beratung von Betriebsärzten/innen und Sicherheitsfachkräften zurückgreifen. Angebote hierzu können über den Link www.arbeitsschutz-deutschland.com eingeholt werden. Zusätzlich be- steht die Möglichkeit, Fragen an das „Kompetenznetz Arbeitsschutz“ unter www.komnet.nrw.de zu richten.

Bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens sind die Anforderungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) zu beachten. Die BaustellV enthält insbesondere folgende Pflichten:

• Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

• Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personenarbeitstage überschreitet ist der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 56.1, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.

• Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte meh- rerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt (Absturzgefah- ren höher 7 m, Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen) so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

Unter WWW.ALIZ.de oder unter Tel.: 0211 / 6168610 können Sie Auskünfte zu den unterirdischen Leitungen im Gebiet der Baustelle erhalten, wenn die Baustelle angemeldet wird. ALIZ informiert den Melder des Bauvorhabens über Namen und Adressen der Betreiber, die über Leitungen im Gebiet der Baustelle verfügen und leitet die Meldung im Auftrag - standardisiert und georeferen- ziert - an diese Betreiber weiter. Alle technischen Informationen (Leitungspläne, Sicherheitshin- weise usw.) erhält der Melder direkt vom Betreiber.

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