Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

04_Vertrag_Generalplanung_GGS_Sonsbeck_V3.0.pdf

Generalplanungsleistungen für die Sanierung und Erweiterung einer Grundschule in Sonsbeck

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 21:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

ARCHITEKTEN- UND INGENIEURVERTRAG

Generalplanungsleistungen für die Johann-Hinrich-Wichern Gemeinschaftsgrundschule Sonsbeck

DokumentangabeInhalt
AuftraggeberinGemeinde Sonsbeck Die Bürgermeisterin Herrenstraße 2 47665 Sonsbeck
VorhabenSanierung und Erweiterung der Johann-Hinrich-Wichern-Gemeinschaftsgrundschule Taubenweg 47 47665 Sonsbeck
VergabegegenstandGeneralplanungsleistungen
VerfahrenEU-weites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
BearbeitungsstandArbeitsentwurf, Version 3.0, 04.09.2026

Der Vertrag ist gemeinsam mit der finalen Leistungsbeschreibung, dem Preisblatt, den Bieterinformationen und dem bezuschlagten endgültigen Angebot auszulegen.

Seite 1 von 16

[Seite 2]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

Inhaltsübersicht

Inhalt

Inhaltsübersicht ....................................................................................................................................................... 2

§ 1 Vertragsparteien ............................................................................................................................................... 4

§ 2 Vertragsgegenstand ......................................................................................................................................... 4

§ 3 Vertragsbestandteile ........................................................................................................................................ 4

§ 4 Rangfolge ........................................................................................................................................................... 4

§ 5 Planungs- und Überwachungsziele ................................................................................................................ 5

§ 6 Phase 0 ............................................................................................................................................................... 5

§ 7 Leistungsumfang ............................................................................................................................................... 5

§ 8 Generalplanerkoordination ............................................................................................................................. 6

§ 9 Vertragsbeginn .................................................................................................................................................. 6

§ 10 Vertragsdauer .................................................................................................................................................. 6

§ 11 Stufenbeauftragung ....................................................................................................................................... 6

§ 12 Optionsleistungen .......................................................................................................................................... 7

§ 13 Projektleitung .................................................................................................................................................. 7

§ 14 Schlüsselpersonal ........................................................................................................................................... 7

§ 15 Nachunternehmen .......................................................................................................................................... 7

§ 16 Leistungen Dritter ........................................................................................................................................... 7

§ 17 Mitwirkung der Auftraggeberin .................................................................................................................... 8

§ 18 Vollmacht des Auftragnehmers .................................................................................................................... 8

§ 19 Interessenwahrung ......................................................................................................................................... 8

§ 20 Termine ............................................................................................................................................................ 8

§ 21 Kosten ............................................................................................................................................................... 9

§ 22 Wirtschaftlichkeit ............................................................................................................................................. 9

§ 23 Vergütung ........................................................................................................................................................ 9

§ 24 Nebenkosten ................................................................................................................................................. 10

§ 25 Zeithonorar .................................................................................................................................................... 10

§ 26 Leistungsänderungen ................................................................................................................................... 10

§ 27 Rechnungslegung ......................................................................................................................................... 10

§ 28 Abschlagszahlungen .................................................................................................................................... 11

§ 29 Schlusszahlung .............................................................................................................................................. 11

§ 30 Abnahme ........................................................................................................................................................ 11

Seite 2 von 16

[Seite 3]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

§ 31 Teilabnahme .................................................................................................................................................. 11

§ 32 Mängelrechte ................................................................................................................................................ 11

§ 33 Verjährung ..................................................................................................................................................... 12

§ 34 Haftung........................................................................................................................................................... 12

§ 35 Berufshaftpflichtversicherung ..................................................................................................................... 12

§ 36 Kündigung nach § 648 BGB ........................................................................................................................ 12

§ 37 Kündigung aus wichtigem Grund ............................................................................................................... 12

§ 38 Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB ................................................................................................ 13

§ 39 Folgen der Vertragsbeendigung ................................................................................................................ 13

§ 40 Dokumentation ............................................................................................................................................. 13

§ 41 Datenübergabe ............................................................................................................................................. 13

§ 42 Nutzungsrechte ............................................................................................................................................. 14

§ 43 Fördermittel ................................................................................................................................................... 14

§ 44 Vergabeunterstützung ................................................................................................................................. 14

§ 45 Compliance.................................................................................................................................................... 14

§ 46 Vertraulichkeit................................................................................................................................................ 15

§ 47 Datenschutz ................................................................................................................................................... 15

§ 48 Formerfordernisse ........................................................................................................................................ 15

§ 49 Erfüllungsort .................................................................................................................................................. 15

§ 50 Gerichtsstand ................................................................................................................................................ 15

§ 51 Teilunwirksamkeit ......................................................................................................................................... 15

Seite 3 von 16

[Seite 4]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

§ 1 Vertragsparteien

(1) Auftraggeberin ist die Gemeinde Sonsbeck, vertreten durch die Bürgermeisterin, Herrenstraße 2, 47665 Sonsbeck, nachfolgend „AG“.

(2) Auftragnehmer ist [Name, Rechtsform und Anschrift des bezuschlagten Bieters], vertreten durch [Vertretungsberechtigte Person], nachfolgend „AN“.

(3) AG und AN werden nachfolgend gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der AG beauftragt den AN mit Generalplanungsleistungen für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung der Johann-Hinrich-Wichern-Gemeinschaftsgrundschule in Sonsbeck einschließlich Abbruch, Neubau, Bestandsmaßnahmen, technischer Anlagen, Tragwerk und Freianlagen.

(2) Der AN schuldet innerhalb der jeweils beauftragten Stufe eine vollständige, koordinierte, widerspruchsfreie, genehmigungsfähige, ausschreibungsreife und ausführbare Gesamtplanung sowie bei Abruf der entsprechenden Leistungen deren Überwachung und Dokumentation.

(3) Art und Umfang der geschuldeten Objekt-, Fach- und Koordinationsleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Eine über die Vertragsunterlagen hinausgehende pauschale Erfolgsgarantie wird nicht vereinbart.

§ 3 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieses Vertrages sind:

  1. dieser Vertrag einschließlich wirksam vereinbarter Änderungen und Ergänzungen;

  2. die finale Leistungsbeschreibung;

  3. das finale Preisblatt;

  4. die bis zum Ablauf der Frist für die endgültigen Angebote veröffentlichten Bieterinformationen;

  5. das bezuschlagte endgültige Angebot einschließlich verbindlicher Personal- und Konzeptangaben;

  6. die Niederschrift des Verhandlungsgesprächs, soweit ihr Inhalt in die finalen Vergabeunterlagen oder das endgültige Angebot übernommen wurde;

  7. die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Projektunterlagen;

  8. die dem AN mitgeteilten, projektbezogen anwendbaren Förderbestimmungen;

  9. die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen der AG nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 4 Rangfolge

(1) Bei Widersprüchen gilt die Reihenfolge des § 3 Abs. 1. Innerhalb derselben Rangstufe geht die speziellere Regelung der allgemeineren und die zeitlich spätere der früheren Regelung vor.

Seite 4 von 16

[Seite 5]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

(2) Individuelle Abreden der Parteien bleiben unberührt. Eine Bieterinformation ändert den Vertrag nur, soweit sie vor Abgabe des endgültigen Angebots veröffentlicht und Bestandteil des Vergabeverfahrens geworden ist.

(3) Erkennt der AN einen Widerspruch, eine Unklarheit oder eine für seine Leistung erhebliche Lücke, weist er den AG unverzüglich in Textform darauf hin und unterbreitet einen fachlich sowie wirtschaftlich begründeten Klärungsvorschlag. Bis zur Entscheidung des AG sind unumkehrbare Maßnahmen zu unterlassen.

§ 5 Planungs- und Überwachungsziele

(1) Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Projektziele werden als Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 1 BGB vereinbart.

(2) Zu den Zielen gehören insbesondere die Fortentwicklung der Variante 2.4, die funktionale Umsetzung des Raumprogramms, Barrierefreiheit, der sichere Schulbetrieb, die Einbindung der Ley, wirtschaftliche Planung, Kosten- und Termintransparenz sowie eine genehmigungsfähige Gesamtplanung.

(3) Äußerungen von Nutzern, Behörden, Gutachtern oder sonstigen Projektbeteiligten ändern die Ziele nicht. Änderungen bedürfen einer Bestätigung oder Anordnung des AG in Textform.

§ 6 Phase 0

(1) Die Konzeptplanung Phase 0 und die Variante 2.4 sind Planungsgrundlage. Sie stellen weder eine abgeschlossene Vorplanung noch einen auszuführenden Entwurf dar.

(2) Der AN prüft die für seine Leistungen erheblichen Annahmen und entwickelt sie in den Leistungsphasen 1 bis 3 innerhalb der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Kernelemente fort.

(3) Verwertbare Vorleistungen sind zu übernehmen und fortzuführen. Dies entbindet den AN nicht von der Verantwortung für die von ihm erstellte Planung. Zerstörende Untersuchungen und eigenständige Gutachten schuldet der AN nur bei ausdrücklicher Beauftragung.

§ 7 Leistungsumfang

(1) Der AN erbringt die in der Leistungsbeschreibung und im Preisblatt aufgeführten Grundleistungen, besonderen Leistungen und sonstigen projektbezogenen Leistungen der jeweils beauftragten Stufe.

(2) Bezugnahmen auf Leistungsbilder und Leistungsphasen der HOAI beschreiben und strukturieren den Leistungsumfang. Die einzelnen Grundleistungen werden im Vertrag nicht erneut wiederholt.

(3) Leistungen, die außerhalb des beschriebenen Grundleistungsumfangs liegen, werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt oder nach den gesetzlichen Vorschriften angeordnet werden.

Seite 5 von 16

[Seite 6]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

§ 8 Generalplanerkoordination

(1) Der AN ist zentraler fachlicher Ansprechpartner des AG und führt alle von ihm geschuldeten Objekt- und Fachplanungen zu einer einheitlichen Gesamtplanung zusammen.

(2) Er koordiniert Schnittstellen, Planstände, Genehmigungen, Kosten, Termine, Vergaben, Bauabschnitte, Interim, Inbetriebnahmen und Dokumentation. Er prüft die eigenen Planungsbeiträge auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Kollisionen und Ausführbarkeit.

(3) Schnittstellen zwischen den vom AN geschuldeten Leistungsbildern liegen in seinem Verantwortungsbereich. Eine interne Aufgabenverteilung oder die Einschaltung von Nachunternehmen schränkt diese Verantwortung nicht ein.

§ 9 Vertragsbeginn

(1) Der Vertrag kommt mit Zugang des Zuschlags beim AN zustande. Eine gesonderte Vertragsunterzeichnung ist nicht erforderlich, soweit die Zuschlagsmitteilung den Auftrag eindeutig bezeichnet.

(2) Die Leistungserbringung beginnt mit dem in der Zuschlagsmitteilung bezeichneten Zeitpunkt, hilfsweise am ersten Werktag nach Zugang des Zuschlags.

§ 10 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Erfüllung der zuletzt abgerufenen Stufe und Abwicklung der hieraus folgenden Pflichten. Dauerhaft ausgestaltete Pflichten, insbesondere Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzungsrechte, Haftung und Mängelrechte, bleiben nach Vertragsende bestehen.

(2) Der Nichtabruf einer weiteren Stufe beendet den Vertrag nach Abnahme und Abrechnung der beauftragten Leistungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 11 Stufenbeauftragung

(1) Die Leistungen werden stufenweise beauftragt:

StufeLeistungsumfangStatus
1LPH 1 bis 3 der vorgesehenen Leistungsbilder, Generalplanerkoordination und zugeordnete besondere Leistungenmit Zuschlag
2LPH 4 bis 8; Tragwerksplanung LPH 4 bis 6; zugeordnete Fach- und SonderleistungenOption des AG
3LPH 9 der hierfür vorgesehenen Leistungsbilder und AbschlussleistungenOption des AG

(2) Der AG ruft weitere Stufen durch Erklärung in Textform ab. Der Abruf kann nach Leistungsbild, Objekt oder Bauabschnitt getrennt erfolgen, soweit dies technisch und organisatorisch vertretbar ist.

(3) Ein Anspruch des AN auf Abruf weiterer Stufen besteht nicht. Aus dem Nichtabruf entstehen keine Ansprüche auf Vergütung, entgangenen Gewinn oder Schadensersatz.

(4) Der Abruf steht insbesondere unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Leistungserbringung, erforderlicher interner oder politischer Entscheidungen und gesicherter Finanzierung. Die Ausübung einer vereinbarten Option ist keine Leistungsänderung nach § 650b BGB.

Seite 6 von 16

[Seite 7]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

§ 12 Optionsleistungen

(1) Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Optionsleistungen sind gesondert anzubieten. Sie gehören erst nach Abruf in Textform zum beauftragten Leistungsumfang.

(2) Optionen bestehen für eine erweiterte externe Veranstaltungsnutzung, eine vollständige oder weit überwiegende externe Interimsauslagerung und eine vertiefte Untersuchung regenerativer Eigenerzeugung.

(3) Leistungen, die bereits zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen oder vereinbarter Grundleistungen erforderlich sind, dürfen nicht in eine Option verlagert werden.

§ 13 Projektleitung

(1) Der AN benennt eine Projektleitung und eine stellvertretende Projektleitung. Die Projektleitung koordiniert sämtliche Fachplaner, führt Entscheidungen und offene Punkte zusammen und ist zentraler Ansprechpartner des AG.

(2) Die Projektleitung nimmt an den nach der Leistungsbeschreibung erforderlichen Besprechungen und Präsentationen teil. Sie sorgt für eine belastbare Vertretung während der gesamten Leistungserbringung.

§ 14 Schlüsselpersonal

(1) Das im bezuschlagten Angebot benannte Schlüsselpersonal ist für die Auftragsausführung verbindlich.

(2) Ein Austausch bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Die Ersatzperson muss mindestens gleichwertig qualifiziert und verfügbar sein und darf nicht zu einer geringeren Zuschlagswertung führen.

(3) Unvorhersehbare Ausfälle sind unverzüglich mitzuteilen. Der AN schlägt ohne schuldhaftes Zögern eine geeignete Ersatzperson vor.

§ 15 Nachunternehmen

(1) Der AN setzt Nachunternehmen und Mitglieder einer Bietergemeinschaft entsprechend dem bezuschlagten Angebot ein.

(2) Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Die Zustimmung setzt mindestens gleichwertige Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit voraus; vergaberechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(3) Der AN bleibt für die Leistungen seiner Nachunternehmen und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln verantwortlich.

§ 16 Leistungen Dritter

(1) Der AG kann insbesondere Vermessung, Schadstofferkundung, Geotechnik, Grundwasseruntersuchungen, Prüfstatik, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sowie Rechtsberatung gesondert beauftragen.

Seite 7 von 16

[Seite 8]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

(2) Der AN definiert den für seine Planung erforderlichen Untersuchungs- und Informationsbedarf rechtzeitig, fordert die Beiträge beim AG an, koordiniert die Schnittstellen und integriert die Ergebnisse in seine Leistungen.

(3) Die fachliche Eigenverantwortung gesondert beauftragter Dritter bleibt unberührt. Der AN zeigt erkennbare Lücken und Widersprüche unverzüglich an.

§ 17 Mitwirkung der Auftraggeberin

(1) Der AG stellt die bei ihm vorhandenen Projektunterlagen bereit, benennt Ansprechpartner und trifft die ihm obliegenden Entscheidungen.

(2) Der AN fordert Mitwirkungen und Entscheidungen rechtzeitig, konkret, vollständig und entscheidungsreif an. Er benennt die benötigte Mitwirkung, den spätesten Entscheidungstermin und die bei Verzögerung erkennbaren Folgen.

(3) Erkennt der AN eine verzögerte Mitwirkung, zeigt er dies unverzüglich an und schlägt zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung der Folgen vor.

§ 18 Vollmacht des Auftragnehmers

(1) Der AN ist zur fachlichen Koordination innerhalb seines Auftrags befugt. Er darf den fachlich Beteiligten die hierfür erforderlichen Koordinationshinweise erteilen.

(2) Der AN ist nicht bevollmächtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten, Bau-, Liefer- oder Nachunternehmeraufträge zu erteilen, Nachträge oder Vergütungsansprüche anzuerkennen, Vertragsfristen zu ändern oder Abnahmen im Namen des AG zu erklären.

(3) Eilmaßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren sind dem AG unverzüglich anzuzeigen. Gesetzliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.

§ 19 Interessenwahrung

(1) Der AN wahrt innerhalb seines Auftrags die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen des AG.

(2) Er darf keine Unternehmer-, Lieferanten- oder Herstellerinteressen vertreten und keine Provisionen, Rabatte oder sonstigen Vorteile für sich oder seine Beschäftigten annehmen. Projektbezogene Preis- und Liefervergünstigungen stehen dem AG zu.

(3) Mögliche Interessenkonflikte sind dem AG unverzüglich offenzulegen.

§ 20 Termine

(1) Der AN erstellt innerhalb von zwei Wochen nach Projektstart einen mit allen Leistungsbildern abgestimmten Gesamtterminplan und schreibt ihn mindestens monatlich sowie bei wesentlichen Änderungen unverzüglich fort.

(2) Die in der Leistungsbeschreibung genannten Zeiträume für Entwurfs- und Genehmigungsplanung sind Planungsziele. Die angestrebte Gesamtzeit von rund 26 Monaten umfasst den Zeitraum vom Projektstart bis zur baulichen Fertigstellung und Übergabe.

(3) Verbindliche Vertragsfristen entstehen nur, wenn sie im abgestimmten Terminplan ausdrücklich als Vertragsfrist bezeichnet und vom AG in Textform bestätigt werden.

Seite 8 von 16

[Seite 9]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

(4) Der AN zeigt erkennbare Terminabweichungen unverzüglich mit Ursache, Verantwortungsbereich, Auswirkungen und konkreten Gegenmaßnahmen an. Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.

§ 21 Kosten

(1) Das Planungsbudget beträgt 12.000.000 Euro brutto zum Preisstand des I. Quartals 2026. Es ist fortlaufend zu verfolgen und bildet die maßgebliche Orientierung für die Planung.

(2) Das Budget ist keine garantierte Kostenobergrenze und keine verschuldensunabhängige Beschaffenheitsvereinbarung. Preisstände, Annahmen, Prognoserisiken und nicht belastbar quantifizierbare Risiken sind transparent auszuweisen.

(3) Kosten werden nach DIN 276, Leistungsbildern, Objekten und Bauabschnitten ermittelt und kontrolliert. Auf Anforderung sind förderfähige und nicht förderfähige Anteile getrennt darzustellen.

(4) Erkennbare Budgetüberschreitungen sind unverzüglich mit Ursachen, Größenordnung, Terminfolgen und Gegenmaßnahmen anzuzeigen.

§ 22 Wirtschaftlichkeit

(1) Der AN plant wirtschaftlich und berücksichtigt neben den Investitionskosten auch Betrieb, Unterhaltung, Lebensdauer, Robustheit und Bauablauf, soweit dies für die jeweilige Entscheidung erheblich ist.

(2) In der Vorplanung sind mindestens drei planerisch belastbare Einsparvarianten zu entwickeln und einheitlich nach Kosten, Funktion, Qualität, Energie, Genehmigung, Bauzeit, Schulbetrieb und Risiken zu bewerten.

(3) Variantenuntersuchungen sind nur im Rahmen der ohnehin geschuldeten Leistungen und der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Optionen zu erbringen.

§ 23 Vergütung

(1) Die Vergütung ergibt sich abschließend aus dem finalen Preisblatt und dem bezuschlagten endgültigen Angebot.

(2) Die HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung wird als Leistungs- und Honorarstruktur vereinbart, soweit Vertrag und Preisblatt nichts Abweichendes bestimmen. Gesetzliche Preisbindungen bleiben unberührt.

(3) Die Honorarparameter, insbesondere anrechenbare Kosten, Honorarzonen, Honorarsätze, Umbau- oder Modernisierungszuschläge, mitzuverarbeitende Bausubstanz und Leistungsanteile, ergeben sich ausschließlich aus dem Preisblatt.

(4) Mit der vereinbarten Vergütung sind alle dem beschriebenen Leistungsumfang zuzurechnenden Leistungen abgegolten. Ein Vergütungsanspruch für geänderte oder zusätzliche Leistungen richtet sich nach § 26.

Seite 9 von 16

[Seite 10]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

§ 24 Nebenkosten

(1) Die im Preisblatt vereinbarte Nebenkostenregelung erfasst insbesondere Reise-, Fahrt-, Vervielfältigungs-, Daten-, Kommunikations- und Versandkosten.

(2) Gesondert erstattungsfähige Nebenkosten müssen im Preisblatt ausdrücklich bezeichnet sein. Im Übrigen ist eine zusätzliche Erstattung ausgeschlossen.

§ 25 Zeithonorar

(1) Leistungen nach Zeitaufwand werden nur vergütet, wenn sie vor ihrer Ausführung in Textform beauftragt wurden.

(2) Der AN führt personenscharfe, zeitnahe und inhaltlich aussagekräftige Stundenaufzeichnungen. Sie sind grundsätzlich wöchentlich, spätestens mit der jeweiligen Rechnung, vorzulegen.

(3) Die Prüfung oder Gegenzeichnung eines Stundennachweises bestätigt nur die dokumentierte Tätigkeit und Dauer, nicht deren Vergütungspflicht oder rechtliche Einordnung.

§ 26 Leistungsänderungen

(1) Änderungsbegehren und Anordnungen richten sich nach §§ 650q und 650b BGB. Der AN führt geänderte oder zusätzliche Leistungen erst nach Beauftragung oder Anordnung aus; unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahren- oder Schadensabwehr bleiben unberührt.

(2) Der AN legt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang eines hinreichend bestimmten Änderungsbegehrens ein prüffähiges Angebot vor. Er stellt Mehr- und Minderleistungen sowie Auswirkungen auf Honorar, Kosten, Termine, Genehmigung und übrige Planungen dar.

(3) Für die Vergütungsanpassung gelten § 650q Abs. 2 BGB und die dort in Bezug genommenen Entgeltberechnungsregeln. Soweit Leistungen nicht vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst werden, gilt § 650c BGB entsprechend.

(4) Soweit eine gewünschte Leistung bereits zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und vom Leistungsumfang umfasst ist, weist der AN hierauf hin. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht nur nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.

§ 27 Rechnungslegung

(1) Rechnungen sind prüffähig und mindestens nach Leistungsbildern, Leistungsphasen, Stufen, besonderen Leistungen und Nebenkosten zu gliedern.

(2) Sie müssen die vereinbarten Honorarparameter, Berechnungsgrundlagen, anrechenbaren Kosten und erforderlichen Nachweise erkennen lassen. Auf Anforderung erfolgt zusätzlich eine Gliederung nach Objekten, Bauabschnitten und Förderpositionen.

(3) Die Rechnung ist elektronisch in dem vom AG vorgegebenen zulässigen Format einzureichen. Gesetzliche Anforderungen an elektronische Rechnungen bleiben unberührt.

Seite 10 von 16

[Seite 11]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

§ 28 Abschlagszahlungen

(1) Der AN kann für nachgewiesene, vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

(2) Eine Abschlagsrechnung wird nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des AG bleiben unberührt.

(3) Vor Vorlage des vereinbarten Versicherungsnachweises kann der AG Zahlungen in angemessenem Umfang zurückhalten.

§ 29 Schlusszahlung

(1) Die Schlusszahlung wird nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung nach §§ 650q Abs. 1 und 650g Abs. 4 BGB fällig.

(2) Die gesetzlichen Regelungen zur Prüffähigkeit und zur Prüffähigkeitsfiktion bleiben unberührt.

§ 30 Abnahme

(1) Die Leistungen werden nach Abschluss jeder beauftragten Stufe förmlich abgenommen.

(2) Der AN fordert den AG unter Vorlage aller geschuldeten Ergebnisse, der Dokumentation und einer Vollständigkeitserklärung zur Abnahme auf. Über die Abnahme wird ein Protokoll mit Vorbehalten, Mängeln, Restleistungen und Fristen erstellt.

(3) Die Erörterung oder Freigabe einzelner Planungsstände, die Nutzung von Unterlagen und die Leistung von Zahlungen stellen für sich keine Abnahme dar.

(4) Die gesetzliche Abnahmefiktion bleibt unberührt.

§ 31 Teilabnahme

(1) Wird eine weitere Stufe nicht abgerufen, ist die vertragsgemäß abgeschlossene beauftragte Stufe abzunehmen.

(2) Teilabnahmen einzelner Leistungsbilder oder Bauabschnitte erfolgen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden oder gesetzlich verlangt werden können.

(3) Das Teilabnahmerecht des AN nach § 650s BGB bleibt unberührt.

§ 32 Mängelrechte

(1) Die Mängelrechte des AG richten sich nach §§ 633 ff. BGB.

(2) Der AN zeigt erkannte Planungs-, Koordinations- oder Überwachungsmängel unverzüglich an und leitet im Rahmen seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden ein.

(3) Für die Nacherfüllung setzt der AG eine angemessene Frist, soweit eine Fristsetzung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Seite 11 von 16

[Seite 12]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

§ 33 Verjährung

(1) Mängelansprüche für Planungs- und Überwachungsleistungen an einem Bauwerk oder einer Außenanlage verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich in fünf Jahren ab Abnahme der jeweiligen Leistung.

(2) Für sonstige Leistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei getrennten Abnahmen beginnt die Verjährung für die jeweils abgenommene Leistung gesondert.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben unberührt.

§ 34 Haftung

(1) Die Haftung der Parteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei einer Inanspruchnahme des AN wegen eines Überwachungsfehlers, der zu einem Mangel am Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, gilt § 650t BGB.

(3) Eine Haftungsbeschränkung zugunsten des AN wird nicht vereinbart.

§ 35 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der AN unterhält während der Vertragsdauer eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 3.000.000 Euro für Personenschäden und 1.500.000 Euro für sonstige Schäden je Schadensfall.

(2) Die Jahreshöchstleistung beträgt mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme.

(3) Der Versicherungsnachweis ist unverzüglich nach Zuschlag und auf Verlangen erneut vorzulegen. Änderungen, Kündigung oder Gefährdung des Versicherungsschutzes sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.

(4) Erbringt der AN den Nachweis trotz angemessener Nachfrist nicht, kann der AG Leistungen und Zahlungen in angemessenem Umfang zurückhalten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus wichtigem Grund kündigen.

§ 36 Kündigung nach § 648 BGB

(1) Das Recht des AG zur freien Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt.

(2) Vergütungsfolgen einer freien Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss sich insbesondere ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.

§ 37 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigen. Eine Teilkündigung ist für einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung zulässig.

(2) Ein wichtiger Grund für den AG kann insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Pflichtverletzungen trotz Abmahnung, unzulässigem Austausch von Schlüsselpersonal, Verlust erforderlicher Eignung oder Versicherung, schwerwiegenden Interessenkonflikten oder erheblichen Complianceverstößen vorliegen.

(3) Die endgültige Nichtgewährung oder der Entzug wesentlicher Finanzierungsmittel kann einen wichtigen Grund darstellen, wenn dem AG unter Würdigung aller Umstände das Festhalten am

Seite 12 von 16

[Seite 13]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

Vertrag unzumutbar ist. Das Finanzierungsrisiko wird vorrangig durch die Stufenbeauftragung abgebildet.

§ 38 Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB

(1) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart sind und der AN deshalb eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB erstellt, gelten die Sonderkündigungsrechte des § 650r BGB.

(2) Ein pauschaler Ausschluss gesetzlicher Sonderkündigungsrechte wird nicht vereinbart.

§ 39 Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Nach einer Kündigung wirken die Parteien an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands nach § 648a Abs. 4 BGB mit.

(2) Der AN übergibt unverzüglich sämtliche bis zum Wirksamwerden der Vertragsbeendigung entstandenen Planungs- und Arbeitsstände in geordneter, nachvollziehbarer und weiterbearbeitbarer Form.

(3) Der AN rechnet die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen prüffähig ab. Vergütungs- und Schadensersatzfolgen richten sich nach Gesetz und Vertrag.

(4) Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte an den bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Arbeitsergebnissen bleiben bestehen.

§ 40 Dokumentation

(1) Der AN führt eine vollständige und prüffähige Projektdokumentation. Sie umfasst insbesondere Planstände, Berechnungen, Kosten, Termine, Entscheidungen, Risiken, Änderungen, Protokolle, Vergabeunterlagen, Baudokumentation und Revisionsunterlagen.

(2) Die Ergebnisse jeder Leistungsphase werden mit dem AG erörtert und in geeigneter Form dokumentiert. Eine solche Erörterung stellt keine Abnahme dar.

(3) Die Dokumentation muss die dem AN mitgeteilten projektbezogenen Förder- und Aufbewahrungsanforderungen erfüllen.

§ 41 Datenübergabe

(1) Der AN übergibt Planunterlagen mindestens als PDF und zusätzlich in den von ihm verwendeten nativen Formaten. Kosten-, Termin-, Text- und Tabellendokumente sind zusätzlich in allgemein bearbeitbaren Formaten bereitzustellen.

(2) Die jeweils aktuellen Bearbeitungsstände sind in den vereinbarten Intervallen und spätestens bei Abschluss jeder Leistungsphase oder Stufe zu übergeben.

(3) BIM, ein gemeinsamer Datenraum oder CDE, IFC- oder BCF-Prozesse, besondere Modellierungsgrade und digitale Zwillinge sind nicht geschuldet.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht an projektbezogenen Unterlagen und Daten ist ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

Seite 13 von 16

[Seite 14]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

§ 42 Nutzungsrechte

(1) Der AN räumt dem AG an den urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Bearbeitung ein.

(2) Die Rechte umfassen insbesondere Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb, Erweiterung, Wiederherstellung, Rückbau, erneute Ausschreibung, Förder- und Gremienverfahren, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der AG darf Dritte mit Nutzung und Bearbeitung beauftragen und ihnen die hierfür erforderlichen Rechte einräumen. Eine Bearbeitung darf nicht zu einer unzumutbaren Entstellung des Werkes führen.

(4) Der AN sichert zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen, und stellt den AG von berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Veröffentlichungen des AN über das Projekt bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG.

(5) Die Rechtseinräumung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und bleibt bei Nichtabruf weiterer Stufen oder sonstiger Vertragsbeendigung für die entstandenen Arbeitsergebnisse bestehen.

§ 43 Fördermittel

(1) Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29.01.2026 weist der Gemeinde ein allgemeines kommunales Förderbudget zu. Er ist kein projektbezogener Bewilligungsbescheid für das Schulvorhaben.

(2) Der AN beachtet nur solche Förderbestimmungen, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, die der AG ihm als für das Vorhaben einschlägig mitteilt und die seinen Leistungsbereich betreffen.

(3) Förderrechtliche Grundsatzentscheidungen und Rechtsberatung verbleiben beim AG. Der AN unterstützt fachlich bei Mittelbedarfsplanung, Baurechnung, Verwendungsnachweisen und Prüfungen, soweit dies in der Leistungsbeschreibung beauftragt ist.

§ 44 Vergabeunterstützung

(1) Der AN erstellt in den beauftragten Leistungsphasen die fachtechnischen Vergabeunterlagen und unterstützt den AG bei Bieterfragen, Angebotsprüfung, Aufklärung, Wertung und Vergabevorschlägen.

(2) Die formale Durchführung der Vergabeverfahren, vergaberechtliche Entscheidungen und Rechtsberatung verbleiben beim AG oder dessen Rechtsberatung.

(3) Der AN beachtet die ihm für die jeweilige Beschaffung mitgeteilten Vergaberegelwerke und dokumentiert seine fachlichen Beiträge nachvollziehbar.

§ 45 Compliance

(1) Der AN beachtet die für ihn und seine Leistung geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Verhinderung von Korruption, Geldwäsche, Wettbewerbsbeschränkungen und Interessenkonflikten.

Seite 14 von 16

[Seite 15]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

(2) Unzulässige Zuwendungen oder Vorteile dürfen weder angeboten noch gefordert oder angenommen werden. Verdachtsfälle mit Projektbezug sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der AN stellt die Beachtung dieser Pflichten durch seine Beschäftigten, Nachunternehmen und Erfüllungsgehilfen sicher.

§ 46 Vertraulichkeit

(1) Der AN behandelt nicht öffentlich bekannte projektbezogene, technische, wirtschaftliche und personenbezogene Informationen vertraulich.

(2) Eine Weitergabe ist zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist und der Empfänger einer entsprechenden Vertraulichkeitspflicht unterliegt oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

(3) Gesetzliche Informationszugangs-, Archiv-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten des AG bleiben unberührt.

§ 47 Datenschutz

(1) Der AN verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften und den dokumentierten Weisungen des AG, soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt.

(2) Er trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten mit Projektbezug unverzüglich.

(3) Soweit erforderlich, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 48 Formerfordernisse

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit Gesetz oder Vertrag keine strengere Form verlangen.

(2) Kündigungen bedürfen der Schriftform nach § 650h BGB. Individuelle Abreden bleiben unberührt.

(3) Erklärungen über Stufen- oder Optionsabrufe können in Textform abgegeben werden.

§ 49 Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für die projektbezogenen Leistungen ist Sonsbeck, soweit sich aus der Art der Leistung kein anderer Ort ergibt.

§ 50 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den AG zuständige Gericht.

§ 51 Teilunwirksamkeit

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Seite 15 von 16

[Seite 16]

Gemeinde Sonsbeck | Vertrag

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine unbeabsichtigte Vertragslücke.

Seite 16 von 16

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung