[Seite 1]
Bereich Technik / Bauen im Bestand
Anlage 1.2 zum Generalplanervertrag WE 0333
1.2 Leistungsbeschreibung Planungsleistungen
1.2.1 Objektplanung Gebäude
1.2.1.1 LPH 1-4 1.2.1.2 LPH 5-9
1.2.2 Technische Gebäudeausrüstung
1.2.2.1 LPH 1-4 1.2.2.2 LPH 5-9
1.2.3 Tragwerksplanung
1.2.3.1 LPH 1-4 1.2.3.2 LPH 5-9
1.2.4 Bauphysik
1.2.4.1 LPH 1-4 1.2.4.2 LPH 5-9: optional
1.2.5 Brandschutz
1.2.5.1 LPH 1-4 1.2.5.2 LPH 5-9: optional
1.2.6 Freianlagenplanung
1.2.6.1 LPH 1-4 1.2.6.2 LPH 5-9
1.2.1 Objektplanung Gebäude
Grundlage für die Leistungen des AN ist das Leistungsbild „10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume“ entsprechend der Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7) Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten, der HOAI 2021.
1.2.1.1 LPH 1 - 4
Alle erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 nach §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 4 HOAI i.V. mit Anlage 10 (HOAI 2021), sowie die besonderen Leistungen, siehe Vertrag.
Die Leistungen für das Gesamtrealisierungskonzept zur Bauteilwiederverwendung, die Bauteilsuche und Beschaffung, Beurteilung und Auswahl, Ermittlung Mengenreserven, Grobkostenschätzung je Bauteilgruppe, Umsetzung (ggf. Ausschreibung Demontage, Aufbereitung, Koordination von Prüfungen, Einholen von Zulassungen,
Wiederverwendbarkeitsprüfung, Mitwirkung bei der Ausschreibung von Wiedereinbauarbeiten, Mitwirkung bei der Erstellung der Vertragsgrundlagen für die Wiedereinbauarbeiten, Mitwirken
1 von 7
[Seite 2]
Bereich Technik / Bauen im Bestand
Anlage 1.2 zum Generalplanervertrag WE 0333
bei der Vertragsdurchführung, Logistik und Ausführung Wiedereinbau, Bauteilverwaltung und Bauteildokumentation), der Koordination und der Projektbegleitung sind Bestandteil der vereinbarten Leistungen. Diese definieren neben den in dieser Leistungsbeschreibung genannten Zielen (3.6 Wirtschaftlichkeit - Zieldefinition Kostensenkungspotentiale) und in dem Vertrag genannten Leistungen, den spezifischen Leistungskatalog, rundum die Planung des zirkulären Bauens.
Da die Leistungsphasen der Wiederverwendung beim Wiedereinbau mehrfach durchlaufen werden können, sind daher Abweichungen von den zeitlich aufeinander aufbauenden Leistungsphasen der HOAI möglich.
1.2.1.2 LPH 5-9
Alle erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 nach §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 4 HOAI i.V. mit Anlage 10 (HOAI 2021). Besondere und optionale Leistungen siehe Vertrag.
Hinweis LP7: Teilleistungen sind vom Leistungsumfang des GPL ausgenommen, siehe Vertrag. Der Strategische Einkauf der SUL (GF-SE) führt die Bauausschreibung federführend über eine von GF-SE genutzte Vergabeplattform durch. Der AN verpflichtet sich die Vergabeunterlagen wie Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Gutachten u. ä. hochzuladen.
LPH 8: Objektüberwachung
Alle Grundleistungen nach HOAI, sowie insbesondere die nachfolgenden Leistungen:
Beweissicherung, siehe Vertrag
Bauausführung:
- Kontrolle und Sicherstellung der Verkehrssicherung während der gesamten Baumaßnahme
- Teilnahme und Steuerung an Baubesprechungen mit den ausführenden Unternehmen und Ergebnisprotokollierung und weitere Projektteambesprechungen zum Bauablauf
- Unverzügliche Beantwortung von eingehenden schriftlichen Mitteilungen der ausführenden Unternehmer sowie Unterrichtung des Auftraggebers; Abweichungen von der mit den ausführenden Firmen vereinbarten Bauausführung (z.B. Bauweisen, Qualitäten, Kosten, Termine) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
- Erstellung und Versendung der von den Behörden und anderen Institutionen geforderten Mitteilungen, z.B.: Baubeginn-, Rohbaufertigstellungs-, Fertigstellungs- anzeige; Vorankündigung gem. § 2 (2) der BaustellV, unverzügliche Einleitung des schriftlichen Verfahrens bei jeder Vertragsverletzung durch ausführende Unternehmen mit ebenfalls unverzüglicher Information des Auftraggebers
- Überwachung der Wiedereinbauarbeiten
- Mitwirkung bei der Vertragsdurchführung Wiedereinbauarbeiten
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter:
2 von 7
[Seite 3]
Bereich Technik / Bauen im Bestand
Anlage 1.2 zum Generalplanervertrag WE 0333
-
Fortlaufende Fotodokumentation während der Bauphase in digitaler Form, erhöhte Bauüberwachung, technische Abnahme verdeckte Leistungen, einschl. Fotodokumentation wird im Fall besonders überwachungs-bedürftiger Bauteile wie z.B. Verbau und Gründung an Nachbargebäude, weiße Wanne, Abdichtung des Kellers, Abdichtung des Dachs, Eindichtung der Fenster, Brandabschottung etc. gefordert. Die Fotodokumentation ist mindestens zwei-wöchentlich zu aktualisieren und dem AG zu übersenden
-
Koordinierung der Installation von Verbrauchszählern (Heizung, Warm- und Kaltwasser)
-
Strangweise Übergabe der Vermietungsunterlagen gemäß SAP Vorgaben aus dem Bestandserfassungsprotokoll
Bauzeiten:
- ggf. unverzügliche Einleitung eines gerichtlichen (Beweissicherungs-)Verfahrens bei jedem Verzug ausführender Unternehmen mit ebenfalls unverzüglicher Information des Auftraggebers und Abstimmung mit ihm über das weitere Vorgehen für den Fall, dass bei Verzugseintritt nicht oder unzureichend reagiert wird
Bautagebuch:
Arbeitstägliche Führung des Bautagebuches mit mindestens folgenden Angaben:
- Wetterangaben einschließlich Temperatur, auf der Baustelle anwesende, ausführende Unternehmen einschließlich Personalanzahl, Art und Anzahl des eingesetzten Großgerätes (z.B. Erdbaugeräte, Kräne, Rammen), Art und Umfang der ausgeführten wesentlichen Bauleistungen (z.B. Baugrubenaushub, Baugrubensicherung, Unterfangungsarbeiten, Verbau, Rammarbeiten, sonstige rechtlich ggf. relevante Bauleistungen sowie übliche Bauarbeiten, die den Bauablauf hinreichend deutlich nachvollziehbar machen), genaue Bezeichnung der den ausführenden Firmen übergebenen Ausführungsunterlagen, behördliche o.ä. Abnahmen, technische Abnahmen, besondere Vorkommnisse. Das Bautagebuch ist mindestens 2-wöchentl. zu aktualisieren und dem AG zu übersenden.
Nachtragsangebote:
- Prüfung der von den ausführenden Unternehmern vorgelegten Nachtragsangebote. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der AG. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu unterrichten. Es ist eine Nachtragsübersicht zu führen. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im Vertrag erfasst noch Nebenleistungen sind. In die Prüfung von Nachträgen einschl. zugehörigem schriftlichem Prüfbericht sind folgende Aspekte einzubeziehen: Begründung für Änderungs-/ Ergänzungsleistung, vergleichende, bewertete Qualitätsbeschreibung zur Ursprungsleistung, Risikobewertung bei etwaiger Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik, Mehr-/ Minderkosten- Kalkulationsnachweis auf der Basis der Preisbildung des Ursprungsvertrages; Bewertung der Auskömmlichkeit und Angemessenheit der EPs, Leistungsbewertung
3 von 7
[Seite 4]
Bereich Technik / Bauen im Bestand
Anlage 1.2 zum Generalplanervertrag WE 0333
hinsichtlich Nachfolgeleistungen bezogen auf Bautechnik, Investitionsaufwand und Nutzungskosten, Terminkonsequenzen bezogen auf Planungsleistungen, Nachfolgeunternehmungen und Gesamtbaumaßnahme, Einholen von mindesten drei Vergleichsangeboten, falls vom Auftraggeber gefordert
Abnahme der Bauleistung / Objektbetreuung / Gewährleistung
Mit dem Endabnahmeprotokoll sind mindestens folgende Nachweise zu erbringen:
- originaler Energieausweis
- gesamte Heizlastberechnung
- Legionellenprüfung nach Fertigstellung der gesamten Trinkwasseranlage
- Förmliche Übergabe des Objektes an den Auftraggeber oder den von ihm benannten Nutzer mit Fertigung des Übergabeprotokolls für den AG und den Übernehmenden
- Vorlage der Dokumentationen der ausführenden Firmen vor Abnahme
- Neben den strangweisen Vermietungsunterlagen entsprechend dem SAP- Bestandserfassungsprotokoll auch SAP Gebäudedaten
Sonstiges:
- Aufstellung von Schlussrechnungsbestätigungen mit den ausführenden Firmen
- Prüfung der Kostenfeststellungen der nachbeauftragten und sonst beteiligten Planer,
- Aufstellung der Schlussabrechnung gegenüber dem Auftraggeber und der Bank sowie der Fördergeber nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse sowie Aufstellung eines Soll-Ist-Vergleiches zwischen Budget und Gesamtkosten (u. a. Wartungskonzept für Hochbaumaßnahmen)
| 1.2.2 Technische Gebäudeausrüstung | |
|---|---|
| Grundlage für die Leistungen des AN ist das Leistungsbild „15.1 Grundleistungen und | |
| Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung“ entsprechend der Anlage | |
| 15 und § 53 -56, der HOAI 2021. | |
| Die technische Gebäudeausrüstung umfasst alle acht Anlagengruppen entsprechend §53 Abs. | |
| 2 HOAI. Die Erstellung der Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung erfolgt in | |
| den Leistungsphasen 1, 2, 3 und 5 gemäß VDI 6026 Blatt 1. Abweichungen sind schriftlich zu | |
| begründen und mit dem Auftraggeber im Vorfeld jeder Leistungsphase schriftlich zu | |
| vereinbaren. | |
| 1.2.2.1 LPH 1 - 4 |
Alle erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 nach §§ 3 Abs. 2, 55 Abs. 3 HOAI i.V. mit Anlage 15 (HOAI, 2021).
Folgende Leistungen gehören zu den Grundleistungen des GPL:
- Erarbeitung und Fortschreiben Lüftungskonzept (LPH 1-2)
- Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung (LPH 3)
- Konzept Trinkwarmwasserbereitstellung/Trinkwasserhygiene in Hinblick auf Gewerbe
4 von 7
[Seite 5]
Bereich Technik / Bauen im Bestand
Anlage 1.2 zum Generalplanervertrag WE 0333
- Planung des Einbaus von Schlüsseltresoren für Versorger
- Planung des Multimedia nach Multimediarichtlinie Stadt und Land
1.2.2.2 LPH 5-9
Alle erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphase 5-9 nach §§ 3 Abs. 2, 55 Abs. 3 HOAI i.V. mit Anlage 15 (HOAI, 2021), sowie folgende Leistungen. Besondere Leistungen siehe Vertrag.
- Medienerschließungskonzept: Abfrage und Koordinierung aller Versorger von öffentlichem Anschlusspunkt bis zum Hausanschluss Planung im Umgang aller Anschluss- und Bestandsleitungen. Unterschriftsreife Antragsstellung, terminliche Abstimmung und Überwachung der Bauleistungen der Versorger
- Zählerdokumentation: Bei der VOB-Abnahme von Bauleistungen ausführender Unternehmen, die zur Erbringung ihrer Leistung Wasser, Strom oder Gas verbrauchen, sind jeweils die Zählerstände aller Zähler, auch Zähler der Versorger und Unterzähler durch den AN zu dokumentieren.
- Aufstellen einer Zählerliste der Elektrozähler bei Einbau und Übergabe an den AG spätestens 1 Tag nach Inbetriebnahme der Zähler´
- Ausstattung und Planung von Zwischenzählern Elektro für Heizung, Aufzug, Außenanlagen und zentraler Lüftungsanlagen gemäß Konzept SUL
- Aufstellen und Ausschreiben von Spülvorrichtungen für Inbetriebnahme
- Aufstellen und Bestellung von Kalt-, Warm-, und Wärmemengenzählern an SUL eigene Gesellschaft nach einem Formblatt
- Einplanung und Koordinierung der AG-eigenen Anforderungen an MSR und GLT; Abstimmung mit externem Dienstleister
Die Revisionsunterlagen, die u.a. aus Bestandsplänen, Bedienungs- und Wartungsunterlagen bestehen, sind in Papierform und/oder auf Datenträger zu übergeben und sollen den Auftraggeber, Nutzer und Betreiber in die Lage versetzen, die Anlagen sicher zu nutzen und zu betreiben. Es müssen eindeutige Angaben zu Wartung, Instandhaltung, Sicherheitshinweisen, Betrieb, Stör- und Fehlerbehandlung etc. enthalten sein.
1.2.3 Tragwerksplanung
Grundlage für die Leistungen des AN ist das Leistungsbild „Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 1 Tragwerksplanung“ entsprechend der HOAI 2021, insbesondere §§ 49-52 mit Anlage 14.
1.2.3.1 LPH 1-4
Alle erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphase 1 - 4 nach §§ 3 Abs. 2, 51 Abs. 5 HOAI i.V. mit Anlage 14 (HOAI, 2021), sowie besondere und optionale Leistungen siehe Vertrag.
1.2.3.2 LPH 5-9
5 von 7
[Seite 6]
Bereich Technik / Bauen im Bestand
Anlage 1.2 zum Generalplanervertrag WE 0333
LPH 5-8
Alle erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 5-8 nach §§ 3 Abs. 2, 51 Abs. 5 HOAI i.V. mit Anlage 14 (HOAI, 2021), sowie besondere und optionale Leistungen siehe Vertrag.
1.2.4 Bauphysik
Grundlage für die Leistungen des AN ist das Leistungsbild „Anlage 1 Beratungsleistungen, 1.2 Bauphysik“ entsprechend der HOAI 2021, insbesondere 1.2.1 – 1.2.4. Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören: Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik (Schallschutz), Raumakustik.
Prüfung und Bewertung der aus den vorgesehenen Änderungen der Außenbauteile resultierenden energetischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit und Auswirkungen der Anforderungen des GEG; Abstimmung der Ergebnisse mit der Objektplanung.
1.2.4.1 LPH 1 - 4
Alle Grundleistungen der Leistungsphase 1-4 nach § 3 Abs. 1 HOAI, 1.2.2 Abs. 2 HOAI, sowie
- Ermittlung des Energiebedarfs eines energetisches Konzept nach der jeweils aktuellen DIN V und Ausstellung des Energiebedarfsausweises nach den jeweils geltenden Gesetzen und Verordnungen zur energetischen Gebäudebeschaffenheit; Konstruktive Bewertung und Planung Wärmebrücken
- Ggfs. Schallschutzmessungen zum Bestand bei modernisierungsrelevanten Maßnahmen
1.2.4.2 LPH 5-7: optional
Alle Grundleistungen der Leistungsphasen 5-7 nach HOAI.
1.2.5 Brandschutz
1.2.5.1 LPH 1 - 4
Grundlage für die Leistungen des AN ist das Leistungsbild Heft Nr. 17 der AHO-Schriftenreihe „Leistungen für Brandschutz“.
- Alle Grundleistungen LPH 1-4
1.2.5.2 LPH 5-9: optional
- Alle Grundleistungen LPH 5-9
1.2.6 Freianlagenplanung
1.2.6.1 LPH 1-4
Grundlage für die Leistungen des AN ist das Leistungsbild „Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 2 Freianlagen“ entsprechend der HOAI 2021, insbesondere §§ 38-40.
6 von 7
[Seite 7]
Bereich Technik / Bauen im Bestand
Anlage 1.2 zum Generalplanervertrag WE 0333
Alle erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphase 1-4 nach §§ 3 Abs. 2, 39 Abs. 4 HOAI i.V. mit Anlage 11 (HOAI).
1.2.6.2 LPH 5-9
Alle erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 5-9 nach §§ 3 Abs. 2, 39 Abs. 4 HOAI i.V. mit Anlage 11 (HOAI), sowie besondere und optionale Leistungen siehe Vertrag.
7 von 7