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G ener al pl aner ver t r ag
f ür A r chi t ekt en - und I ngeni eur l ei st ungen
Zwischen
der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH
Geschäftsbesorgerin der WoGeHe Wohnungsbaugesellschaft Hellersdorf mbH Werbellinstraße 12 12053 Berlin Vertreten durch die Geschäftsführung Natascha Klimek und Ingo Malter
- nachfolgend „AG“ (Auftraggeber) genannt -
und
…
- nachfolgend „AN“ (Auftragnehmer) genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Mit diesem Vertrag soll ein Generalplaner mit der Erbringung aller für das Projekt
erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragt werden, soweit im Vertrag
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hierdurch soll eine schnittstellenfreie, alle
Fachbereiche übergreifende und integrierte Gesamtplanung für den AG sichergestellt werden.
Der AG erwartet eine praxisorientierte und ausführungstaugliche Planung, welche den
spezifischen Anforderungen der komplexen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahme im
Bestand, insbesondere den Schnittstellen zwischen Objektplanung, Technischer Ausrüstung,
Tragwerksplanung, Fassade und den weiteren Fachplanungen, Rechnung trägt.
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§ 1
Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile
1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind
Architektenleistungen - Objektplanung für Gebäude
Architektenleistungen - Objektplanung für Freianlagen
Ingenieurleistungen - Leistungen der Tragwerksplanung
Ingenieurleistungen - Leistungen der Technischen Ausrüstung
diverse Besondere Leistungen (s. Anlagen Leistungsbeschreibungen 3.1 - 3.10)
für folgendes Bauvorhaben:
Servicebüro, Hermannstraße 208–210 / Werbellinstraße 83, WE 0333, Berlin-
Neukölln
1.2 Bestandteile und Grundlagen dieses Generalplanervertrages sind in nachstehender
Reihenfolge, die zugleich die Rangfolge ist.
a) die Bestimmungen dieses Vertrages nebst seiner Anlagen:
• Leistungsbeschreibung
einschließlich der Anlagen 1, 1.1 und 1.2 Anlage 01 ff.
• Baukosten – Kostenvorgabe Anlage 02
• Besondere Leistungen
einschließlich der zugehörigen Unteranlagen 3.1 – 3.10 Anlage 3.1 ff.
• Honorarangebot Anlage 04
• Rahmenterminplan Anlage 05
• Grundrisse
einschließlich der Anlagen 6.1, 6.2 und 6.3 Anlage 6.1 ff.
• Fotodokumentation Anlage 08
• Mustervorlagen
einschließlich der zugehörigen Unterlagen 10.1 – 10.17 Anlage 10.1 ff.
• Raumbedarf Anlage 11
• Aufgaben und Rollen LPH 6/ 7 Anlage 12
• Planungsrichtlinien, Qualitäts- und Ausstattungsstandards Anlage 13
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b) die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
(HOAI 2021)
c) die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere diejenigen
über den Architekten- und Ingenieurvertrag in §§ 650 p ff.,
1.3 Grundlagen des Vertrages sind somit alle für den Vertragsgegenstand und für das
Bauvorhaben alle einschlägigen gültigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen,
technischen Baubestimmungen, technischen Richtlinien, Technische Regeln, DIN-
Vorschriften, VDI-, VDE-, VDS-Bestimmungen sowie europäische Verordnungen,
Richtlinien und sonstigen Normen sowie alle Genehmigungen, Bescheide,
Anordnungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, inklusive ihrer jeweiligen
Nebenbestimmungen, von Behörden, insbesondere Baugenehmigungen, und alle
sonstigen Normen und Vorschriften, wie bspw. Erlasse, Unfallverhütungsvorschriften,
berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen etc. in ihrer jeweils neusten
Fassung.
§ 2
Planungsziele/Werkbeschaffenheit
2.1 Der AN schuldet als Architekten- und Ingenieurleistung für die Generalplanung ein
mangelfreies vertragsgerechtes Werk gemäß den Vorgaben laut Ausschreibung vom …
(generelle Ziele, technische Anforderungen und Qualitäten, gestalterische
Anforderungen, wirtschaftliche Anforderungen, Zielvorstellungen hinsichtlich der
Nutzung, terminliche Anforderungen). Dabei hat der AN folgende Unterlagen
mitzuverarbeiten:
-
vorläufiger Rahmenterminplan
-
Kostenvorgabe / Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten gemäß Anlage 02
-
vorhandene Bestandspläne und Grundrisse
-
Raumbedarfsplanung
-
Fotodokumentation des Bestandes
-
vorliegende Gutachten und Untersuchungsergebnisse, soweit für die Planung
relevant
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2.2 Der AN hat im Rahmen seiner Planung insbesondere das Vorhandensein von
Gefahrstoffen und Schadstoffen, potenziell anfallende gefährliche und nicht gefährliche
Abfälle, schädliche Bodenveränderungen und Altlasten i.S.d. BBodSchG,
Grundwasserverunreinigungen sowie Kampfmittel zu berücksichtigen. Der AN hat dafür
zu sorgen, dass die beauftragten Bauunternehmer verpflichtet werden, die anfallenden
Bau- und Abbruchabfälle entsprechend des KrWG und dessen
Durchführungsverordnungen, insbes. die GewerbeAbfallV zu sortieren, zu entsorgen
und zu dokumentieren.
2.3 Der AG hat Baukosten in Höhe von 2.972.025,00 € (brutto) für die Kostengruppen 300,
400 und 500 gemäß DIN 276, Fassung 2018, mit Ausnahme der Kostengruppen 600 und
700 inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Die Parteien vereinbaren das
Baukostenbudget als Kostengrenze, welche nicht überschritten werden darf. Zugleich
stellt die verbindliche Baukostenobergrenze ein Beschaffenheitsmerkmal des
geschuldeten Werks im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der AN wird höchstens
diese Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen.
Der AN verpflichtet sich, so zu planen, dass dieses Baukostenbudget eingehalten wird.
Sofern die Ausschreibung der Bauleistungen ergibt, dass das Baukostenbudget nicht
eingehalten werden kann, ist der AN ohne gesonderte Vergütung auf Wunsch des AG
verpflichtet, die Umplanungen vorzunehmen, die die Einhaltung des Baukostenbudgets
ermöglichen. Der AN wird höchstens das angegebene Baukostenbudget seiner
Honorarberechnung zugrunde legen.
2.4 Der AN hat für seinen Aufgabenbereich und die sich daraus ergebenden Schnittstellen
zu den Sonderfachleuten (z.B. Vermesser, Gutachter, etc.) und Gewerken auf die
Einhaltung der Vorgaben zu achten und für eine wirtschaftliche Umsetzung Sorge zu
tragen. Er koordiniert und überwacht diese während der gesamten Projektlaufzeit.
Grundlage hierfür ist eine vom AN zu erarbeitende Schnittstellenliste in Bezug auf nicht
vom AN zu erbringende Projektleistungen, soweit diese erforderlich sind.
§ 3
Leistungen des AN
3.1 Dem Aufragnehmer als Generalplaner werden alle erforderlichen gesamtplanerischen
Leistungen der Leistungsphase 1 – 9, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt
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ist, übertragen. Soweit der Auftraggeber einzelne Planungsleistungen, wie
Vermessungsleistungen, Bodengutachten und Brandschutznachweis, an andere
Auftragnehmer vergeben hat, gehört es zum Leistungsumfang des Generalplaners diese
Leistungen vorzubereiten und zu koordinieren.
3.2 Zur Erreichung des Werkerfolgs und der Planungsziele gemäß § 2 erbringt der AN als
Generalplaner die erforderlichen Leistungen in der Form folgender jeweils
abgeschlossener Leistungsphasen:
- Gemäß § 34 i. V. m. Anlage 10 HOAI für die Architektenleistungen - Objektplanung
für Gebäude, und zwar im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung gemäß 3.3, die
in Prozent des Honorars nach § 34 HOAI bewertet sind.
- Gemäß § 39 i. V. m. Anlage 11 HOAI für die Architektenleistungen - Objektplanung
für Freianlagen, und zwar im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung gemäß 3.3,
die in Prozent des Honorars nach § 39 HOAI bewertet sind.
- Gemäß § 51 i.V. m. Anlage 14 HOAI für die Ingenieurleistungen – Leistungen bei der
Tragwerksplanung, und zwar im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung gemäß
3.3, die in Prozent des Honorars nach § 51 HOAI bewertet sind.
- Gemäß § 55 i. V. m. Anlage 15 HOAI für die Ingenieurleistungen – Leistungen bei
der Technischen Ausrüstung, und zwar im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung
gemäß 3.3, die in Prozent des Honorars nach § 55 HOAI bewertet sind.
Nachfolgende Leistungsphasen werden, und zwar im Rahmen einer stufenweisen
Beauftragung gem. 3.3, beauftragt:
| Grundleistungen | Gebäude § 34 HOAI | Freianlagen § 39 HOAI | Tragwerks- planung § 51 HOAI | Technische Ausrüstung § 55 HOAI | |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.2.1 | Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung | 2 % | 3 % | 3 % | 2 % |
| 3.2.2 | Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | 7 % | 10 % | 10 % | 9 % |
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| 3.2.3 | Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | 15 % | 16 % | 15 % | 17 % |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.2.4 | Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung | 3 % | 4 % | 30 % | 2 % |
| 3.2.5 | Leistungsphase 5: Ausführungsplanung | 25 % | 25 % | 40 % | 22 % |
| 3.2.6 | Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe | 10 % | 7 % | 2 % | 7 % |
| 3.2.7 | Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe Ausgenommen: Teilleistungen der Mitwirkung bei der Vergabe, die gemäß Anlage 12 durch die Vergabeabteilung des AG erbracht werden. | 3 % | 2,25 % | 0 % | 3,75 % |
| 3.2.8 | Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) | 32 % | 30 % | 0 % | 35 % |
| 3.2.9 | Leistungsphase 9: Objektbetreuung u. Dokumentation | 2 % | 0 % | 0 % | 1 % |
Nach Abschluss jeder Leistungsphase sind durch den AN unaufgefordert alle
Arbeitsergebnisse und Pläne in geordneter Form zusammenzustellen und an den AG in
digitaler Ausfertigung sowie auf Wunsch in einfacher Ausfertigung in Papier zu
übergeben. Der AN ist zudem verpflichtet, dem AG auf dessen Verlangen sämtliche
Unterlagen als bearbeitbare Windows Office Dateien (z.B. *.doc; *.xlsx; *.jpg u. ä.), MS
Project, DWG/DXF zu übergeben. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht vollständig
durchgeführt oder gekündigt wurde.
3.3 Der AN erbringt im Rahmen der beauftragten Leistungsphasen insbesondere die
Grundleistungen laut Anlagen 10/11/14/15 HOAI. Sämtliche in den Anlagen 10/11/14/15
zu den einzelnen Leistungsphasen aufgeführten Einzelleistungen werden als selbständig
geschuldete Teilerfolge vereinbart, soweit sie für den Werkerfolg erforderlich sind und
nicht vorstehend in Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen sind.
3.4 Stufenweise Beauftragung
Der AG beauftragt den AN stufenweise.
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3.4.1 Der AG überträgt dem AN zunächst nur die Leistungen der Stufe 1, bestehend aus
den Leistungen gemäß 3.2.1 bis 3.2.2 - LPH 1 und LPH 2
3.4.2 Der AG behält sich vor, den AN mit den Leistungen der folgenden weiteren Stufen zu
beauftragen:
-
Stufe 2: Leistungen gemäß 3.2.3 bis 3.2.4- LPH 3 und LPH 4
-
Stufe 3: Leistungen gemäß 3.2.5 bis 3.2.7 – LPH 5-LPH 7
-
Stufe 4: Leistungen gemäß 3.2.8 – LPH 8
-
Stufe 5: Leistungen gemäß 3.2.9- LPH 9
Die Beauftragung kann auch teilweise, ggf. auch in mehreren Teilen sowohl im
Hinblick auf einzelne Leistungen als auch auf mehrere Leistungen für einzelne
Bauteile erfolgen. Die Beauftragung erfolgt jeweils durch schriftliche Mitteilung des
AG an den AN.
3.4.3 Ein Rechtsanspruch des AN, mit den Leistungen der Stufen 2 und 5 beauftragt zu
werden, besteht nicht. Wird der AN nicht mit den Stufen 2 ,3, 4 oder 5 beauftragt, so
stehen ihm für diese Leistungsteile weder Vergütungs-, Aufwendungs- oder
Schadensersatzansprüche noch sonstige Ansprüche zu.
3.4.4 Beauftragt der AG den AN mit den Leistungen einer weiteren Stufe, ist der AN zu
deren Erbringung nach den Bedingungen und auf der Grundlage dieses Vertrages
verpflichtet.
3.4.5 Sofern der AG den AN mit den Leistungen einer weiteren Stufe nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach vollständiger Fertigstellung der Leistungen der
vorangehenden Stufe beauftragt, ist der AN berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die
Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von einem weiteren Monat ausgesprochen
werden. Der AN hat somit das Recht zur Kündigung des Vertrages frühestens sechs
Monate und spätestens sieben Monate nach vollständiger Fertigstellung der
Leistungen der vorangehenden Stufe, wenn der AG den AN nicht mit den Leistungen
einer weiteren Stufe beauftragt hat. Im Falle dieser Kündigung werden dem AN die
erbrachten Leistungen der vorangegangenen beauftragten Stufen vergütet,
weitergehende Ansprüche des AN bestehen nicht.
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3.4.6 Aus dieser stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars
herleiten.
3.4.7 Auch bei stufenweiser Beauftragung der Leistungen gemäß 3.2.1 bis 3.2.9 ist der
insgesamt geschuldete Werkerfolg die Erstellung einer der Vorgaben von § 2
entsprechenden genehmigungsfähigen Planung.
3.5 Besondere Leistungen
Der AG behält sich vor, dem AN folgende Besonderen Leistungen auf Abruf zu
übertragen:
• 3.1. Sonderfachleute vertiefte Bestandserfassung/ vertiefte Kostenermittlung
• 3.1.1 Bauteilöffnungen
• 3.1.1a weitere Bauteilöffnung
• 3.2. Abfallmanagement
• 3.3. Ingenieurleistungen Energieberater/ Bauphysik/ Wärmeschutz/
Energieausweis
• 3.4. Ingenieurleistungen Bauphysik – Schallschutz
• 3.6. Ingenieurleistungen im Brandschutz
• 3.7. Sonderfachleute technische Mieterbetreuung
• 3.9. Sonderfachleute Datenaufbereitung SAP, technischer Datenstamm
• 3.10. Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist
Art und Umfang der jeweiligen Besonderen Leistungen ergeben sich aus der oben
genannten Anlagen 3.1 - 3.10 einschließlich der zugehörigen Unteranlagen.
Der AN hat keinen Anspruch auf Abruf der Besonderen Leistungen. Werden die
Besonderen Leistungen nicht abgerufen, so stehen dem AN insoweit weder
Vergütungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche noch sonstige Ansprüche
zu. Im Übrigen gilt 3.3 entsprechend.
Der AG behält sich vor, dem AN nach Vertragsabschluss weitere Besondere Leistungen
zu übertragen.
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§ 4
Honorar
4.1 HOAI-Honorar
Der AN erhält für die Leistungen nach diesem Vertrag ein Honorar, das nach den
folgenden Honorargrundlagen und den Bestimmungen der HOAI zu ermitteln ist:
• Honorarzone (§§ 5, 35, 40, 52 HOAI) gemäß Anlage 04 – Honorarangebot
• Honorarsatz gemäß Anlage 04 – Honorarangebot
• Honorarzone (§ 56 HOAI) gemäß Anlage 04 – Honorarangebot
• Honorarsatz gemäß Anlage 04 – Honorarangebot
• v. H.-Sätze gemäß Anlage 02
• sonstige Pauschalhonorierungen gemäß Anlage 04 – Honorarangebot
• Ermittlung der anrechenbaren Kosten:
Anrechenbare Kosten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HOAI 2021 zu
ermitteln.
• Vereinbarung zur Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz gem. § 4
Abs. 3 HOAI:
• Eine Vereinbarung zur Höhe der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht getroffen. Die Höhe, der bei den
anrechenbaren Kosten zu berücksichtigenden mitzuverarbeitenden
Bausubstanz wird, soweit erforderlich, nach Abschluss der Leistungsphase 3
auf Grundlage des dann feststehenden Planungsumfangs schriftlich vereinbart.
• Anrechenbare Kosten bleiben außer Betracht, wenn die diese betreffenden
Leistungen gem. 4.4. honoriert werden.
• Zuschlag für Leistungen bei Umbauten und Modernisierung gemäß Anlage 04
– Honorarangebot
• Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltungen und Instandsetzungen
(§ 12 HOAI) wird nicht vereinbart.
4.2 Pauschalhonorar für Besondere Leistungen
Die Vergütung der Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03.1 - 03.10 – Besondere
Leistungen erfolgt, soweit sie abgerufen werden, auf Grundlage des Honorarangebots
des AN gemäß Anlage 04.
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Die Parteien sind sich einig, dass dem AN erst mit diesem Vertrag ein Auftrag erteilt wird
und dass bislang kein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen ihnen bestand.
Das Pauschalhonorar ist von den tatsächlich anrechenbaren Kosten des Objekts
unabhängig.
4.3 Zum Leistungsumfang des AN, der durch das Honorar gemäß 4.1 abgegolten ist,
gehören auch solche Planungsänderungen oder Planungsergänzungen, die auf
Veranlassung der an der Genehmigung beteiligten, behördlichen Stellen erfolgen.
4.4 Begehrt der AG eine geänderte und/oder zusätzliche Leistung oder eine Herausnahme
von Teilleistungen, hat der AN innerhalb von höchstens 10 Tagen schriftlich daraus
resultierende Mehr- und Minderkosten sowie die voraussehbaren zeitlichen
Konsequenzen darzulegen. Erfolgt eine Einigung über das Angebot des AN nicht
innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens oder lehnt der AN eine
Einigung ab, hat der AG das Recht die Ausführung der Leistung schriftlich anzuordnen.
§ 650 b Abs. 1 S. 2, 2.HS, Abs. 2 S. 2, 2. HS BGB bleibt unberührt.
Ist der Gegenstand der Leistungsänderung zur Erreichung des vereinbarten
Werkerfolges notwendig, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung für einen vermehrten
Aufwand.
§ 10 HOAI bleibt unberührt.
4.5 Der AN ist berechtigt, eine Honorarschlussrechnung zu stellen, nachdem die nach
diesem Vertrag geschuldeten Leistungen abgenommen wurden. Das Honorar wird 30
Tage nach Abnahme und Zugang der prüffähigen Honorarschlussrechnung beim AG
fällig.
Der AN wird unmittelbar nach Vertragsschluss den Entwurf eines Zahlungsplans
erarbeiten, der vorsieht, dass Abschlagszahlungen nach vollständiger und
vertragsgemäßer Erbringung konkret festgelegter Leistungen fällig werden. Auf dieser
Grundlage werden die Parteien bei der Beauftragung des AN mit weiteren Stufen einen
Zahlungsplan nach Leistungsfortschritt vereinbaren. Der AN ist berechtigt, nach
Erreichen des für die Abschlagszahlungen vorgesehenen Leistungsstandes eine
Abschlagsrechnung zu stellen. Die Abschlagszahlungen werden 30 Tage nach Zugang
der jeweiligen Abschlagsrechnung beim AG fällig.
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Die Rechnungen sind nebst den dazugehörigen Anlagen und Nachweisen digital beim
Auftraggeber unter Übersendung an die E-Mail-Adresse
rechnungseingang@stadtundland.de einzureichen. Zugleich sind alle Rechnungen und
Anlagen digital an den/die Projektleiter/in des Auftraggebers zu übermitteln.
4.6 Soweit sich die Parteien auf eine Vergütung auf Zeithonorarbasis einigen oder der AN
aus sonstigen Gründen Anspruch auf Vergütung auf Zeithonorarbasis hat, werden
bereits jetzt folgende Stundensätze vereinbart:
für die Architekten / Ingenieure: …
für Mitarbeiter (Bauzeichner, etc.) …
jeweils zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.7 Die Zahlungen erfolgen auf ein vom AN zu benennendes Bankkonto.
§ 5
Abnahme
5.1 Der AG nimmt die Leistungen des AN nach der vollständigen und ordnungsgemäßen
Erbringung der letzten dem AN beauftragten oder abgerufenen Leistungsphase auf
Verlangen des AN ab.
Eine Teilabnahme der vom AN bis dahin erbrachten Leistungen wird auf Verlangen des
AN nach dem Abschluss der Leistungsphase 8 durchgeführt.
5.2 Die Abnahme erfolgt förmlich durch gemeinsame Erstellung eines Protokolls. Eine fiktive
Abnahme durch Ingebrauchnahme der Leistungen des AN ist ausgeschlossen. § 640
Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 6
Nebenkosten
6.1 Sämtliche Nebenkosten für alle zu erbringenden Leistungen werden pauschal mit dem
im Honorarangebot gemäß Anlage 04 angebotenen Prozentsatz des Netto-Honorars der
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beauftragten Grundleistungen zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe vergütet. Es gilt
§ 14 HOAI.
6.2. Von der Nebenkostenpauschale sind auch die Kosten für ein Baustellenbüro umfasst, zu
deren Stellung der AN für den Fall verpflichtet ist, dass er mit den Leistungen der LPH 8
der Leistungsbilder Objektplanung oder Technische Gebäudeausrüstung bei einer
Einzelvergabe der Bauleistungen beauftragt wird.
§ 7
Versicherungen
7.1 Der AN weist eine Generalplaner-Versicherung (Objekthaftpflichtversicherung), welche
auch alle Fachplanerleistungen umfasst, für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben
nach, deren Deckungssummen mindestens betragen müssen
a) für Personenschäden 5,0 Mio. €
b) für Sach- und sonstige Schäden 2,5 Mio. €
7.2 Der Abschluss und die Aufrechterhaltung der vorgenannten Versicherung und die
Prämienzahlung sind dem AG unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach
Vertragsabschluss nachzuweisen.
§ 8
Haftung für Mängel und Schadensersatz
8.1 Mängelhaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche richten sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der nach diesem
Vertrag zu erbringenden Leistungen.
8.3 Der AN haftet auch für seine Subunternehmer. Er tritt seine Ersatzansprüche gegen die
Subunternehmer an den AG ab. Der AG verpflichtet sich, die Abtretung nur anzuzeigen
und von ihr Gebrauch zu machen, wenn der AN seinen Haftungsverpflichtungen nicht
nachkommt oder nicht nachkommen kann.
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§ 9
Termine
9.1 Der AN hat die Leistungen innerhalb folgender Termine zu erbringen:
a) Durchführung des Kick-Off-Termins bis spätestens KW 51/2026
b) Abschluss LPH 1 inkl. Nutzergespräche bis spätestens KW 7/2027
c) Abschluss der LPH 2 einschließlich Präsentation
der Varianten bis spätestens KW 16/2027
d) Beginn der LPH 6 spätestens in KW 40/2027
e) Abschluss der Bauausführung bis spätestens 24.11.2028
9.2 Die vereinbarten Termine sind verbindliche Vertragstermine. Im Falle des Verzugs haftet
bei Verschulden des AN der AN für alle Schäden und Nachteile, die dem AG hieraus
entstehen. Dies gilt insbesondere für die Schäden, die dadurch entstehen, dass der AG
durch die Verzögerung seinerseits die terminlichen Verpflichtungen gegenüber weiteren
Auftragnehmern nicht einhalten kann, oder seine terminlichen Verpflichtungen oder
Mitwirkungspflichten gegenüber weiteren Auftragnehmern nicht einhalten kann.
Sollte sich der AN mit der Lieferung von Plänen in Verzug befinden, ist der AG
insbesondere nach seiner Wahl auch berechtigt, die Pläne, mit denen sich der AN in
Verzug befindet, selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN zu erstellen.
9.3 Der AG ist berechtigt, für den Fall der vom AN verschuldeten Überschreitung des
Termins für den Abschluss der Leistungsphase 6 eine Vertragsstrafe von 0,1 % des
geprüften Nettoschlussrechnungshonorars pro Werktag der Überschreitungszeit,
höchstens jedoch 5 % des geprüften Nettoschlussrechnungshonorars, geltend zu
machen. Im Übrigen ist der AN berechtigt, den Einwand der Mitverursachung bzw. des
Mitverschuldens zu erheben. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf
solche Schadenersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur
Schlusszahlung vorbehalten und von der Honorarforderung in Abzug gebracht werden.
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§ 10
Urheberrecht, Nutzung und Änderung der Planung
und des Werks/Leistungsschutzrechte
10.1 Der AN räumt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und
übertragbare Recht ein, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN
für das Bauvorhaben gemäß 1.1 sowie das ausgeführte Werk ganz oder teilweise ohne
Mitwirkung des AN zu nutzen.
10.2 Das Nutzungsrecht umfasst die Befugnis des AG ohne Mitwirkung des AN die Planung
zu ändern und das fertiggestellte Bauwerk zu ändern, insbesondere zu modernisieren
und/oder in sonstiger Weise an aktuelle Erfordernisse anzupassen, die etwa auf neuen
rechtlichen Anforderungen, politischen Entscheidungen, Förderrichterlinien oder
anderen vom AG nicht beeinflussbaren Rahmenbedingungen beruhen. Die Änderungen
sind insoweit zulässig, als nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an
seiner etwaigen urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls
schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten und eine Entstellung des Werkes oder
einer anderen Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG durch diese Maßnahme nicht
zu besorgen ist.
Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht
geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören.
10.3 Das Nutzungsrecht wird sowohl dem AG als auch Dritten eingeräumt, auf die der AG
seinerseits das Nutzungsrecht überträgt. Der AN erteilt hierzu bereits jetzt seine
Zustimmung.
10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis – gleich aus
welchem Grund – vorzeitig enden sollte.
10.5 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistungen und Lieferungen frei von Rechten Dritter
sind.
10.6 Die Gestaltung der Urheberbezeichnung wird dem AG nach seinem billigen Ermessen
(§ 315 BGB) übertragen.
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10.7 Der AG hat das Recht zu Veröffentlichungen unter Namensangabe des AN. Der AN
bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG.
10.8 Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit
der Übertragung der Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Bauvorhaben erstellten
Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
§ 11
Unterbrechung der Vertragsdurchführung
Wird die Durchführung des Vertrags insgesamt länger als sechs Monate wegen fehlender
Mitwirkungshandlung des AG unterbrochen und befindet sich der AG durch das Unterlassen
der Mitwirkungshandlungen im Verzug der Annahme, kann der AN eine angemessene
Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach § 642 Abs. 2 BGB bestimmt.
Leistungsbestimmungsrechte werden hierdurch keiner Partei eingeräumt.
§ 12
Sonstige Pflichten der Vertragsparteien
12.1 Der AN ist insbesondere auch in seiner Funktion als Sachwalter des AG verpflichtet,
diesen über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten
zu unterrichten.
Auf Verlangen hat der AN jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden
Baukosten Auskunft zu erteilen. Wird erkennbar, dass das Baukostenbudget
überschritten wird, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich hierüber schriftlich zu
informieren und ihn über Einsparungsmöglichkeiten zu beraten.
Der AN hat den AG regelmäßig über den Inhalt und Ablauf seiner Leistungen und
unverzüglich über alle den geplanten Inhalt und Ablauf beeinträchtigenden Ereignisse
schriftlich zu unterrichten.
Der AN ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages über alle mit dem Bauvorhaben
zusammenhängenden Fragen Auskunft zu geben; insbesondere sind Fragen, die für die
Entscheidung des Bauherrn wesentlich sind, unverzüglich zu beantworten.
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12.2 Der AG ist berechtigt, dem AN in allen Belangen sowohl der gestalterischen als auch der
technischen Planung und Ausführung Weisungen zu erteilen. Macht der AG von diesem
Weisungsrecht Gebrauch, so hat der AN ihn auf Risiken und Alternativlösungen
hinzuweisen und umfassend zu beraten.
12.3 Der AG hat Anspruch auf Überlassung der genehmigten Bauvorlagen, Pausen der
Original-Zeichnungen und aller sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen
(Bauausführungszeichnungen, Detailzeichnungen, Bestandspläne und von
Sonderfachleuten ausgearbeitete Unterlagen, behördliche Urkunden, Originalangebote,
Verträge, Vereinbarungen und Rechnungen). Der AN ist verpflichtet, alle das
Bauvorhaben betreffenden Unterlagen bis zum Ablauf der Mängelhaftungsfristen der
Bauunternehmen aufzubewahren. Danach kann er sie vernichten, ist jedoch verpflichtet,
dem AG vorher anzubieten, sie zu übernehmen.
12.4 Erforderliche Genehmigungen (z. B. Genehmigungen für straßenrechtliche
Sondernutzung, Baugenehmigung, emissionsrechtliche und denkmalrechtliche
Genehmigungen, Genehmigungen auf der Grundlage von Erhaltungssatzungen im
Sinne des § 172 BauGB) soll der AN so schnell wie möglich beantragen. Dies gilt
insbesondere für die vollständig zu erstellenden Bauantragsunterlagen.
12.5 Im Rahmen dieses Vertrages ist der AN verpflichtet, den an der Planung Beteiligten ggf.
notwendige Anweisungen zu erteilen und den AG hierüber umgehend zu unterrichten.
Finanzielle Verpflichtungen für den AG darf er nicht eingehen.
12.6 Der AN hat den AG über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten zu
beraten, dem AG ggf. geeignete Sonderfachleute vorzuschlagen und die von den
Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen
Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.
12.7 Die Zustimmung des AG zu Leistungen des AN schränkt die Haftung des AN für die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen nicht ein.
12.8 Der AN ist verpflichtet, an den vom AG nach Bedarf festgesetzten
Planungsbesprechungen teilzunehmen. Die Leitung der Besprechungen und das
Verfassen eines Protokolls und Verfolgen der Festlegungen in den Besprechungen liegt
beim AN.
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12.9 Der AN hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den
anderen fachlich Beteiligten abzustimmen und die Beiträge der anderen an der Planung
fachlich Beteiligten (Unterlagen und Pläne) auf Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen, auf
deren Belange und Bedingungen Rücksicht zu nehmen, bevor er sie zur Grundlage der
eigenen Leistungserbringung macht und sie in die eigenen Leistungen integriert.
12.10 Der AN ist verpflichtet den anderen fachlich Beteiligten Angaben und Unterlagen
rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
12.11 Der AN verpflichtet sich, den Verhaltenskodex der STADT UND LAND in der jeweils
auf der Internetseite von STADT UND LAND veröffentlichten Fassung zu beachten.
§ 13
Subunternehmer
13.1 Der AN hat die vertraglichen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen, die
Fachplaner für Leistungen gemäß 1.1 sind vor Vertragsabschluss zu benennen. Eine
Vergabe von Teilen der übertragenen Leistungen an Subunternehmer (selbständige
Architekten oder andere Büros) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der
AN hat freie Mitarbeiter dem AG anzumelden bzw. in Kenntnis zu setzen.
13.2 Der AG kann die Erteilung der Zustimmung insbesondere davon abhängig machen, dass
der Subunternehmer dem AG die Rechte an seinem Werk entsprechend § 10 überträgt.
13.3 Der AG kann die Erteilung der Zustimmung insbesondere davon abhängig machen, dass
der Subunternehmer eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, deren
Deckungssummen mindestens betragen müssen
a) für Personenschäden 5,0 Mio. €
b) für Sach- und sonstige Schäden 2,5 Mio. €
Die Deckungssummen können pro Kalenderjahr auf das Zweifache begrenzt sein. Der
Abschluss und die Aufrechterhaltung der vorgenannten Versicherung und die
Prämienzahlung sind dem AG auf Anforderung nachzuweisen.
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13.4 Verantwortlich für die Beauftragung eines Subunternehmers ist allein der AN. Er trägt das
Gesamtrisiko. Der AG ist nicht Vertragspartner des beauftragten Subunternehmers.
§ 14
Kündigung
14.1 Kündigt der AG gemäß § 648 BGB, vereinbaren die Parteien den Umfang ersparter
Aufwendungen mit 60 % des Honorars für vom AN noch nicht erbrachte beauftragte
Leistungen, sodass der AN einen Anspruch auf 40 % des Honorars für die nicht
erbrachten Leistungen hat. Jedoch bleibt dem AG der Nachweis höherer ersparter
Aufwendungen vorbehalten; dem AN bleibt der Nachweis niedrigerer ersparter
Aufwendungen vorbehalten. Der AN muss sich auch anderweitigen Erwerb anrechnen
lassen, den er infolge der Beendigung dieses Vertrages erzielt oder böswillig zu erzielen
unterlässt.
14.2 Das Kündigungsrecht der Parteien gem. § 650 r BGB bleibt unberührt.
14.3. Im Übrigen kann der Vertrag von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Als wichtiger, den AG zur Kündigung berechtigender Grund gilt es
insbesondere, wenn das verbindliche Baukostenbudget gemäß § 2.3 auf nicht
behebbare Weise überschritten wird.
14.4 Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, hat der AN
Anspruch auf Schadensersatz. Im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen hat
er einen Anspruch in Höhe von 40 % des dafür vereinbarten Honorars. Ziff. 14.1 Satz 2
und 3 gelten entsprechend. In allen anderen Fällen einer Kündigung aus wichtigem
Grund werden dem AN nur die bis zur Kündigung erbrachten beauftragten Leistungen
vergütet. Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, erfolgt
diese Vergütung nur für solche Leistungen, die vom AG verwertet werden können;
Schadensersatzansprüche des AG bleiben im Übrigen unberührt.
14.5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 15
Bauhandwerkersicherungshypothek
Macht der AN den Anspruch aus § 650 e BGB geltend, so ist der AG berechtigt, anstelle der
Einräumung einer Sicherungshypothek oder Vormerkung hierfür Sicherheit auch durch
Stellung einer Bankbürgschaft zu leisten. Auch eine etwa bereits eingetragene Vormerkung
oder Sicherungshypothek kann durch Bankbürgschaft abgelöst werden.
§ 16
Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung
16.1 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern,
wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner
die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. Anstelle der
Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlangen, sofern
er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch
leistet.
16.2 Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, eines deutschen
Kreditversicherers oder eines deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts.
Der AG präferiert die Stellung von Bürgschaften durch den AN über die Plattform
„Trustlog“. Deren Nutzung ist jedoch nicht zwingend. Bei Nutzung der Plattform „Trustlog“
hat der AN im Verhältnis zu dem von ihm gewählten Bürgen sicherzustellen, dass für die
Annahme, Ablehnung, Enthaftung, Teilenthaftung sowie die Inanspruchnahme der
Bürgschaften keine besonderen Formerfordernisse gelten.
16.3 Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen
Umfang zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrechts berechtigt oder unberechtigt war.
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16.4 Die Bestimmungen von 16.2 bis 16.3 geltend entsprechend auch dann, wenn der AN
den Vertrag wegen Verzuges des AG kündigen will und der AG den Verzug bestreitet;
der AG kann dann die Kündigung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar auch
noch innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem die Kündigung dem AG
zugegangen ist. Der AN kann entsprechend die Sicherheitsleistung ablehnen und
Zahlung verlangen, sofern er Sicherheit für einen entsprechenden
Rückzahlungsanspruch oder Schadensersatzanspruch leistet.
16.5 An genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Original-Zeichnungen und allen sonstigen
das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen kann der AN ein Leistungsverweigerungs-
oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen.
§ 17
Vertretung des AG
Für die Anordnung von Änderungen des geschuldeten Leistungsumfangs und für Änderungen
der getroffenen Honorarvereinbarung sind folgende Personen berechtigt, den AG
rechtsgeschäftlich zu vertreten:
-
die Geschäftsführer, entweder gemeinsam oder einzeln gemeinsam mit einem Prokuristen
-
der zuständige Projektleiter gemeinsam mit dem übergeordneten Bereichs- oder
Gruppenleiter.
§ 18
Schlussbestimmungen/Gerichtsstand
17.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt insbesondere für Änderungen des
geschuldeten Leistungsumfangs und der getroffenen Honorarvereinbarung. Auch die
Schriftform ist nur schriftlich abdingbar.
17.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages davon unberührt. Die
Parteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende zu ersetzen.
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17.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Berlin vereinbart.
Berlin, _________ ______________, ___________
(Auftraggeber) (Auftragnehmer)