Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Generalplanervertrag_WE0333_260903.pdf

Generalplanungsleistungen für die Komplexsanierung von Gebäudehülle, Gewerbefläche und Keller

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 20:10 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

G ener al pl aner ver t r ag

f ür A r chi t ekt en - und I ngeni eur l ei st ungen

Zwischen

der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH

Geschäftsbesorgerin der WoGeHe Wohnungsbaugesellschaft Hellersdorf mbH Werbellinstraße 12 12053 Berlin Vertreten durch die Geschäftsführung Natascha Klimek und Ingo Malter

  • nachfolgend „AG“ (Auftraggeber) genannt -

und

…

  • nachfolgend „AN“ (Auftragnehmer) genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

Präambel

Mit diesem Vertrag soll ein Generalplaner mit der Erbringung aller für das Projekt

erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragt werden, soweit im Vertrag

nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hierdurch soll eine schnittstellenfreie, alle

Fachbereiche übergreifende und integrierte Gesamtplanung für den AG sichergestellt werden.

Der AG erwartet eine praxisorientierte und ausführungstaugliche Planung, welche den

spezifischen Anforderungen der komplexen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahme im

Bestand, insbesondere den Schnittstellen zwischen Objektplanung, Technischer Ausrüstung,

Tragwerksplanung, Fassade und den weiteren Fachplanungen, Rechnung trägt.

[Seite 2]

Seite 2 von 21

§ 1

Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind

 Architektenleistungen - Objektplanung für Gebäude

 Architektenleistungen - Objektplanung für Freianlagen

 Ingenieurleistungen - Leistungen der Tragwerksplanung

 Ingenieurleistungen - Leistungen der Technischen Ausrüstung

 diverse Besondere Leistungen (s. Anlagen Leistungsbeschreibungen 3.1 - 3.10)

für folgendes Bauvorhaben:

Servicebüro, Hermannstraße 208–210 / Werbellinstraße 83, WE 0333, Berlin-

Neukölln

1.2 Bestandteile und Grundlagen dieses Generalplanervertrages sind in nachstehender

Reihenfolge, die zugleich die Rangfolge ist.

a) die Bestimmungen dieses Vertrages nebst seiner Anlagen:

• Leistungsbeschreibung

einschließlich der Anlagen 1, 1.1 und 1.2 Anlage 01 ff.

• Baukosten – Kostenvorgabe Anlage 02

• Besondere Leistungen

einschließlich der zugehörigen Unteranlagen 3.1 – 3.10 Anlage 3.1 ff.

• Honorarangebot Anlage 04

• Rahmenterminplan Anlage 05

• Grundrisse

einschließlich der Anlagen 6.1, 6.2 und 6.3 Anlage 6.1 ff.

• Fotodokumentation Anlage 08

• Mustervorlagen

einschließlich der zugehörigen Unterlagen 10.1 – 10.17 Anlage 10.1 ff.

• Raumbedarf Anlage 11

• Aufgaben und Rollen LPH 6/ 7 Anlage 12

• Planungsrichtlinien, Qualitäts- und Ausstattungsstandards Anlage 13

[Seite 3]

Seite 3 von 21

b) die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure

(HOAI 2021)

c) die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere diejenigen

über den Architekten- und Ingenieurvertrag in §§ 650 p ff.,

1.3 Grundlagen des Vertrages sind somit alle für den Vertragsgegenstand und für das

Bauvorhaben alle einschlägigen gültigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen,

technischen Baubestimmungen, technischen Richtlinien, Technische Regeln, DIN-

Vorschriften, VDI-, VDE-, VDS-Bestimmungen sowie europäische Verordnungen,

Richtlinien und sonstigen Normen sowie alle Genehmigungen, Bescheide,

Anordnungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, inklusive ihrer jeweiligen

Nebenbestimmungen, von Behörden, insbesondere Baugenehmigungen, und alle

sonstigen Normen und Vorschriften, wie bspw. Erlasse, Unfallverhütungsvorschriften,

berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen etc. in ihrer jeweils neusten

Fassung.

§ 2

Planungsziele/Werkbeschaffenheit

2.1 Der AN schuldet als Architekten- und Ingenieurleistung für die Generalplanung ein

mangelfreies vertragsgerechtes Werk gemäß den Vorgaben laut Ausschreibung vom …

(generelle Ziele, technische Anforderungen und Qualitäten, gestalterische

Anforderungen, wirtschaftliche Anforderungen, Zielvorstellungen hinsichtlich der

Nutzung, terminliche Anforderungen). Dabei hat der AN folgende Unterlagen

mitzuverarbeiten:

  • vorläufiger Rahmenterminplan

  • Kostenvorgabe / Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten gemäß Anlage 02

  • vorhandene Bestandspläne und Grundrisse

  • Raumbedarfsplanung

  • Fotodokumentation des Bestandes

  • vorliegende Gutachten und Untersuchungsergebnisse, soweit für die Planung

relevant

[Seite 4]

Seite 4 von 21

2.2 Der AN hat im Rahmen seiner Planung insbesondere das Vorhandensein von

Gefahrstoffen und Schadstoffen, potenziell anfallende gefährliche und nicht gefährliche

Abfälle, schädliche Bodenveränderungen und Altlasten i.S.d. BBodSchG,

Grundwasserverunreinigungen sowie Kampfmittel zu berücksichtigen. Der AN hat dafür

zu sorgen, dass die beauftragten Bauunternehmer verpflichtet werden, die anfallenden

Bau- und Abbruchabfälle entsprechend des KrWG und dessen

Durchführungsverordnungen, insbes. die GewerbeAbfallV zu sortieren, zu entsorgen

und zu dokumentieren.

2.3 Der AG hat Baukosten in Höhe von 2.972.025,00 € (brutto) für die Kostengruppen 300,

400 und 500 gemäß DIN 276, Fassung 2018, mit Ausnahme der Kostengruppen 600 und

700 inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Die Parteien vereinbaren das

Baukostenbudget als Kostengrenze, welche nicht überschritten werden darf. Zugleich

stellt die verbindliche Baukostenobergrenze ein Beschaffenheitsmerkmal des

geschuldeten Werks im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der AN wird höchstens

diese Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen.

Der AN verpflichtet sich, so zu planen, dass dieses Baukostenbudget eingehalten wird.

Sofern die Ausschreibung der Bauleistungen ergibt, dass das Baukostenbudget nicht

eingehalten werden kann, ist der AN ohne gesonderte Vergütung auf Wunsch des AG

verpflichtet, die Umplanungen vorzunehmen, die die Einhaltung des Baukostenbudgets

ermöglichen. Der AN wird höchstens das angegebene Baukostenbudget seiner

Honorarberechnung zugrunde legen.

2.4 Der AN hat für seinen Aufgabenbereich und die sich daraus ergebenden Schnittstellen

zu den Sonderfachleuten (z.B. Vermesser, Gutachter, etc.) und Gewerken auf die

Einhaltung der Vorgaben zu achten und für eine wirtschaftliche Umsetzung Sorge zu

tragen. Er koordiniert und überwacht diese während der gesamten Projektlaufzeit.

Grundlage hierfür ist eine vom AN zu erarbeitende Schnittstellenliste in Bezug auf nicht

vom AN zu erbringende Projektleistungen, soweit diese erforderlich sind.

§ 3

Leistungen des AN

3.1 Dem Aufragnehmer als Generalplaner werden alle erforderlichen gesamtplanerischen

Leistungen der Leistungsphase 1 – 9, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt

[Seite 5]

Seite 5 von 21

ist, übertragen. Soweit der Auftraggeber einzelne Planungsleistungen, wie

Vermessungsleistungen, Bodengutachten und Brandschutznachweis, an andere

Auftragnehmer vergeben hat, gehört es zum Leistungsumfang des Generalplaners diese

Leistungen vorzubereiten und zu koordinieren.

3.2 Zur Erreichung des Werkerfolgs und der Planungsziele gemäß § 2 erbringt der AN als

Generalplaner die erforderlichen Leistungen in der Form folgender jeweils

abgeschlossener Leistungsphasen:

  • Gemäß § 34 i. V. m. Anlage 10 HOAI für die Architektenleistungen - Objektplanung

für Gebäude, und zwar im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung gemäß 3.3, die

in Prozent des Honorars nach § 34 HOAI bewertet sind.

  • Gemäß § 39 i. V. m. Anlage 11 HOAI für die Architektenleistungen - Objektplanung

für Freianlagen, und zwar im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung gemäß 3.3,

die in Prozent des Honorars nach § 39 HOAI bewertet sind.

  • Gemäß § 51 i.V. m. Anlage 14 HOAI für die Ingenieurleistungen – Leistungen bei der

Tragwerksplanung, und zwar im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung gemäß

3.3, die in Prozent des Honorars nach § 51 HOAI bewertet sind.

  • Gemäß § 55 i. V. m. Anlage 15 HOAI für die Ingenieurleistungen – Leistungen bei

der Technischen Ausrüstung, und zwar im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung

gemäß 3.3, die in Prozent des Honorars nach § 55 HOAI bewertet sind.

Nachfolgende Leistungsphasen werden, und zwar im Rahmen einer stufenweisen

Beauftragung gem. 3.3, beauftragt:

GrundleistungenGebäude § 34 HOAIFreianlagen § 39 HOAITragwerks- planung § 51 HOAITechnische Ausrüstung § 55 HOAI
3.2.1Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung2 %3 %3 %2 %
3.2.2Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)7 %10 %10 %9 %

[Seite 6]

Seite 6 von 21

3.2.3Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)15 %16 %15 %17 %
3.2.4Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung3 %4 %30 %2 %
3.2.5Leistungsphase 5: Ausführungsplanung25 %25 %40 %22 %
3.2.6Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe10 %7 %2 %7 %
3.2.7Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe Ausgenommen: Teilleistungen der Mitwirkung bei der Vergabe, die gemäß Anlage 12 durch die Vergabeabteilung des AG erbracht werden.3 %2,25 %0 %3,75 %
3.2.8Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)32 %30 %0 %35 %
3.2.9Leistungsphase 9: Objektbetreuung u. Dokumentation2 %0 %0 %1 %

Nach Abschluss jeder Leistungsphase sind durch den AN unaufgefordert alle

Arbeitsergebnisse und Pläne in geordneter Form zusammenzustellen und an den AG in

digitaler Ausfertigung sowie auf Wunsch in einfacher Ausfertigung in Papier zu

übergeben. Der AN ist zudem verpflichtet, dem AG auf dessen Verlangen sämtliche

Unterlagen als bearbeitbare Windows Office Dateien (z.B. *.doc; *.xlsx; *.jpg u. ä.), MS

Project, DWG/DXF zu übergeben. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht vollständig

durchgeführt oder gekündigt wurde.

3.3 Der AN erbringt im Rahmen der beauftragten Leistungsphasen insbesondere die

Grundleistungen laut Anlagen 10/11/14/15 HOAI. Sämtliche in den Anlagen 10/11/14/15

zu den einzelnen Leistungsphasen aufgeführten Einzelleistungen werden als selbständig

geschuldete Teilerfolge vereinbart, soweit sie für den Werkerfolg erforderlich sind und

nicht vorstehend in Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen sind.

3.4 Stufenweise Beauftragung

Der AG beauftragt den AN stufenweise.

[Seite 7]

Seite 7 von 21

3.4.1 Der AG überträgt dem AN zunächst nur die Leistungen der Stufe 1, bestehend aus

den Leistungen gemäß 3.2.1 bis 3.2.2 - LPH 1 und LPH 2

3.4.2 Der AG behält sich vor, den AN mit den Leistungen der folgenden weiteren Stufen zu

beauftragen:

  • Stufe 2: Leistungen gemäß 3.2.3 bis 3.2.4- LPH 3 und LPH 4

  • Stufe 3: Leistungen gemäß 3.2.5 bis 3.2.7 – LPH 5-LPH 7

  • Stufe 4: Leistungen gemäß 3.2.8 – LPH 8

  • Stufe 5: Leistungen gemäß 3.2.9- LPH 9

Die Beauftragung kann auch teilweise, ggf. auch in mehreren Teilen sowohl im

Hinblick auf einzelne Leistungen als auch auf mehrere Leistungen für einzelne

Bauteile erfolgen. Die Beauftragung erfolgt jeweils durch schriftliche Mitteilung des

AG an den AN.

3.4.3 Ein Rechtsanspruch des AN, mit den Leistungen der Stufen 2 und 5 beauftragt zu

werden, besteht nicht. Wird der AN nicht mit den Stufen 2 ,3, 4 oder 5 beauftragt, so

stehen ihm für diese Leistungsteile weder Vergütungs-, Aufwendungs- oder

Schadensersatzansprüche noch sonstige Ansprüche zu.

3.4.4 Beauftragt der AG den AN mit den Leistungen einer weiteren Stufe, ist der AN zu

deren Erbringung nach den Bedingungen und auf der Grundlage dieses Vertrages

verpflichtet.

3.4.5 Sofern der AG den AN mit den Leistungen einer weiteren Stufe nicht innerhalb einer

Frist von sechs Monaten nach vollständiger Fertigstellung der Leistungen der

vorangehenden Stufe beauftragt, ist der AN berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die

Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von einem weiteren Monat ausgesprochen

werden. Der AN hat somit das Recht zur Kündigung des Vertrages frühestens sechs

Monate und spätestens sieben Monate nach vollständiger Fertigstellung der

Leistungen der vorangehenden Stufe, wenn der AG den AN nicht mit den Leistungen

einer weiteren Stufe beauftragt hat. Im Falle dieser Kündigung werden dem AN die

erbrachten Leistungen der vorangegangenen beauftragten Stufen vergütet,

weitergehende Ansprüche des AN bestehen nicht.

[Seite 8]

Seite 8 von 21

3.4.6 Aus dieser stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars

herleiten.

3.4.7 Auch bei stufenweiser Beauftragung der Leistungen gemäß 3.2.1 bis 3.2.9 ist der

insgesamt geschuldete Werkerfolg die Erstellung einer der Vorgaben von § 2

entsprechenden genehmigungsfähigen Planung.

3.5 Besondere Leistungen

Der AG behält sich vor, dem AN folgende Besonderen Leistungen auf Abruf zu

übertragen:

• 3.1. Sonderfachleute vertiefte Bestandserfassung/ vertiefte Kostenermittlung

• 3.1.1 Bauteilöffnungen

• 3.1.1a weitere Bauteilöffnung

• 3.2. Abfallmanagement

• 3.3. Ingenieurleistungen Energieberater/ Bauphysik/ Wärmeschutz/

Energieausweis

• 3.4. Ingenieurleistungen Bauphysik – Schallschutz

• 3.6. Ingenieurleistungen im Brandschutz

• 3.7. Sonderfachleute technische Mieterbetreuung

• 3.9. Sonderfachleute Datenaufbereitung SAP, technischer Datenstamm

• 3.10. Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist

Art und Umfang der jeweiligen Besonderen Leistungen ergeben sich aus der oben

genannten Anlagen 3.1 - 3.10 einschließlich der zugehörigen Unteranlagen.

Der AN hat keinen Anspruch auf Abruf der Besonderen Leistungen. Werden die

Besonderen Leistungen nicht abgerufen, so stehen dem AN insoweit weder

Vergütungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche noch sonstige Ansprüche

zu. Im Übrigen gilt 3.3 entsprechend.

Der AG behält sich vor, dem AN nach Vertragsabschluss weitere Besondere Leistungen

zu übertragen.

[Seite 9]

Seite 9 von 21

§ 4

Honorar

4.1 HOAI-Honorar

Der AN erhält für die Leistungen nach diesem Vertrag ein Honorar, das nach den

folgenden Honorargrundlagen und den Bestimmungen der HOAI zu ermitteln ist:

• Honorarzone (§§ 5, 35, 40, 52 HOAI) gemäß Anlage 04 – Honorarangebot

• Honorarsatz gemäß Anlage 04 – Honorarangebot

• Honorarzone (§ 56 HOAI) gemäß Anlage 04 – Honorarangebot

• Honorarsatz gemäß Anlage 04 – Honorarangebot

• v. H.-Sätze gemäß Anlage 02

• sonstige Pauschalhonorierungen gemäß Anlage 04 – Honorarangebot

• Ermittlung der anrechenbaren Kosten:

Anrechenbare Kosten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HOAI 2021 zu

ermitteln.

• Vereinbarung zur Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz gem. § 4

Abs. 3 HOAI:

• Eine Vereinbarung zur Höhe der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht getroffen. Die Höhe, der bei den

anrechenbaren Kosten zu berücksichtigenden mitzuverarbeitenden

Bausubstanz wird, soweit erforderlich, nach Abschluss der Leistungsphase 3

auf Grundlage des dann feststehenden Planungsumfangs schriftlich vereinbart.

• Anrechenbare Kosten bleiben außer Betracht, wenn die diese betreffenden

Leistungen gem. 4.4. honoriert werden.

• Zuschlag für Leistungen bei Umbauten und Modernisierung gemäß Anlage 04

– Honorarangebot

• Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltungen und Instandsetzungen

(§ 12 HOAI) wird nicht vereinbart.

4.2 Pauschalhonorar für Besondere Leistungen

Die Vergütung der Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03.1 - 03.10 – Besondere

Leistungen erfolgt, soweit sie abgerufen werden, auf Grundlage des Honorarangebots

des AN gemäß Anlage 04.

[Seite 10]

Seite 10 von 21

Die Parteien sind sich einig, dass dem AN erst mit diesem Vertrag ein Auftrag erteilt wird

und dass bislang kein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen ihnen bestand.

Das Pauschalhonorar ist von den tatsächlich anrechenbaren Kosten des Objekts

unabhängig.

4.3 Zum Leistungsumfang des AN, der durch das Honorar gemäß 4.1 abgegolten ist,

gehören auch solche Planungsänderungen oder Planungsergänzungen, die auf

Veranlassung der an der Genehmigung beteiligten, behördlichen Stellen erfolgen.

4.4 Begehrt der AG eine geänderte und/oder zusätzliche Leistung oder eine Herausnahme

von Teilleistungen, hat der AN innerhalb von höchstens 10 Tagen schriftlich daraus

resultierende Mehr- und Minderkosten sowie die voraussehbaren zeitlichen

Konsequenzen darzulegen. Erfolgt eine Einigung über das Angebot des AN nicht

innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens oder lehnt der AN eine

Einigung ab, hat der AG das Recht die Ausführung der Leistung schriftlich anzuordnen.

§ 650 b Abs. 1 S. 2, 2.HS, Abs. 2 S. 2, 2. HS BGB bleibt unberührt.

Ist der Gegenstand der Leistungsänderung zur Erreichung des vereinbarten

Werkerfolges notwendig, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung für einen vermehrten

Aufwand.

§ 10 HOAI bleibt unberührt.

4.5 Der AN ist berechtigt, eine Honorarschlussrechnung zu stellen, nachdem die nach

diesem Vertrag geschuldeten Leistungen abgenommen wurden. Das Honorar wird 30

Tage nach Abnahme und Zugang der prüffähigen Honorarschlussrechnung beim AG

fällig.

Der AN wird unmittelbar nach Vertragsschluss den Entwurf eines Zahlungsplans

erarbeiten, der vorsieht, dass Abschlagszahlungen nach vollständiger und

vertragsgemäßer Erbringung konkret festgelegter Leistungen fällig werden. Auf dieser

Grundlage werden die Parteien bei der Beauftragung des AN mit weiteren Stufen einen

Zahlungsplan nach Leistungsfortschritt vereinbaren. Der AN ist berechtigt, nach

Erreichen des für die Abschlagszahlungen vorgesehenen Leistungsstandes eine

Abschlagsrechnung zu stellen. Die Abschlagszahlungen werden 30 Tage nach Zugang

der jeweiligen Abschlagsrechnung beim AG fällig.

[Seite 11]

Seite 11 von 21

Die Rechnungen sind nebst den dazugehörigen Anlagen und Nachweisen digital beim

Auftraggeber unter Übersendung an die E-Mail-Adresse

rechnungseingang@stadtundland.de einzureichen. Zugleich sind alle Rechnungen und

Anlagen digital an den/die Projektleiter/in des Auftraggebers zu übermitteln.

4.6 Soweit sich die Parteien auf eine Vergütung auf Zeithonorarbasis einigen oder der AN

aus sonstigen Gründen Anspruch auf Vergütung auf Zeithonorarbasis hat, werden

bereits jetzt folgende Stundensätze vereinbart:

für die Architekten / Ingenieure: …

für Mitarbeiter (Bauzeichner, etc.) …

jeweils zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

4.7 Die Zahlungen erfolgen auf ein vom AN zu benennendes Bankkonto.

§ 5

Abnahme

5.1 Der AG nimmt die Leistungen des AN nach der vollständigen und ordnungsgemäßen

Erbringung der letzten dem AN beauftragten oder abgerufenen Leistungsphase auf

Verlangen des AN ab.

Eine Teilabnahme der vom AN bis dahin erbrachten Leistungen wird auf Verlangen des

AN nach dem Abschluss der Leistungsphase 8 durchgeführt.

5.2 Die Abnahme erfolgt förmlich durch gemeinsame Erstellung eines Protokolls. Eine fiktive

Abnahme durch Ingebrauchnahme der Leistungen des AN ist ausgeschlossen. § 640

Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 6

Nebenkosten

6.1 Sämtliche Nebenkosten für alle zu erbringenden Leistungen werden pauschal mit dem

im Honorarangebot gemäß Anlage 04 angebotenen Prozentsatz des Netto-Honorars der

[Seite 12]

Seite 12 von 21

beauftragten Grundleistungen zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe vergütet. Es gilt

§ 14 HOAI.

6.2. Von der Nebenkostenpauschale sind auch die Kosten für ein Baustellenbüro umfasst, zu

deren Stellung der AN für den Fall verpflichtet ist, dass er mit den Leistungen der LPH 8

der Leistungsbilder Objektplanung oder Technische Gebäudeausrüstung bei einer

Einzelvergabe der Bauleistungen beauftragt wird.

§ 7

Versicherungen

7.1 Der AN weist eine Generalplaner-Versicherung (Objekthaftpflichtversicherung), welche

auch alle Fachplanerleistungen umfasst, für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben

nach, deren Deckungssummen mindestens betragen müssen

a) für Personenschäden 5,0 Mio. €

b) für Sach- und sonstige Schäden 2,5 Mio. €

7.2 Der Abschluss und die Aufrechterhaltung der vorgenannten Versicherung und die

Prämienzahlung sind dem AG unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach

Vertragsabschluss nachzuweisen.

§ 8

Haftung für Mängel und Schadensersatz

8.1 Mängelhaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche richten sich nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

8.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der nach diesem

Vertrag zu erbringenden Leistungen.

8.3 Der AN haftet auch für seine Subunternehmer. Er tritt seine Ersatzansprüche gegen die

Subunternehmer an den AG ab. Der AG verpflichtet sich, die Abtretung nur anzuzeigen

und von ihr Gebrauch zu machen, wenn der AN seinen Haftungsverpflichtungen nicht

nachkommt oder nicht nachkommen kann.

[Seite 13]

Seite 13 von 21

§ 9

Termine

9.1 Der AN hat die Leistungen innerhalb folgender Termine zu erbringen:

a) Durchführung des Kick-Off-Termins bis spätestens KW 51/2026

b) Abschluss LPH 1 inkl. Nutzergespräche bis spätestens KW 7/2027

c) Abschluss der LPH 2 einschließlich Präsentation

der Varianten bis spätestens KW 16/2027

d) Beginn der LPH 6 spätestens in KW 40/2027

e) Abschluss der Bauausführung bis spätestens 24.11.2028

9.2 Die vereinbarten Termine sind verbindliche Vertragstermine. Im Falle des Verzugs haftet

bei Verschulden des AN der AN für alle Schäden und Nachteile, die dem AG hieraus

entstehen. Dies gilt insbesondere für die Schäden, die dadurch entstehen, dass der AG

durch die Verzögerung seinerseits die terminlichen Verpflichtungen gegenüber weiteren

Auftragnehmern nicht einhalten kann, oder seine terminlichen Verpflichtungen oder

Mitwirkungspflichten gegenüber weiteren Auftragnehmern nicht einhalten kann.

Sollte sich der AN mit der Lieferung von Plänen in Verzug befinden, ist der AG

insbesondere nach seiner Wahl auch berechtigt, die Pläne, mit denen sich der AN in

Verzug befindet, selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN zu erstellen.

9.3 Der AG ist berechtigt, für den Fall der vom AN verschuldeten Überschreitung des

Termins für den Abschluss der Leistungsphase 6 eine Vertragsstrafe von 0,1 % des

geprüften Nettoschlussrechnungshonorars pro Werktag der Überschreitungszeit,

höchstens jedoch 5 % des geprüften Nettoschlussrechnungshonorars, geltend zu

machen. Im Übrigen ist der AN berechtigt, den Einwand der Mitverursachung bzw. des

Mitverschuldens zu erheben. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf

solche Schadenersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur

Schlusszahlung vorbehalten und von der Honorarforderung in Abzug gebracht werden.

[Seite 14]

Seite 14 von 21

§ 10

Urheberrecht, Nutzung und Änderung der Planung

und des Werks/Leistungsschutzrechte

10.1 Der AN räumt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und

übertragbare Recht ein, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN

für das Bauvorhaben gemäß 1.1 sowie das ausgeführte Werk ganz oder teilweise ohne

Mitwirkung des AN zu nutzen.

10.2 Das Nutzungsrecht umfasst die Befugnis des AG ohne Mitwirkung des AN die Planung

zu ändern und das fertiggestellte Bauwerk zu ändern, insbesondere zu modernisieren

und/oder in sonstiger Weise an aktuelle Erfordernisse anzupassen, die etwa auf neuen

rechtlichen Anforderungen, politischen Entscheidungen, Förderrichterlinien oder

anderen vom AG nicht beeinflussbaren Rahmenbedingungen beruhen. Die Änderungen

sind insoweit zulässig, als nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an

seiner etwaigen urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls

schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten und eine Entstellung des Werkes oder

einer anderen Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG durch diese Maßnahme nicht

zu besorgen ist.

Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht

geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören.

10.3 Das Nutzungsrecht wird sowohl dem AG als auch Dritten eingeräumt, auf die der AG

seinerseits das Nutzungsrecht überträgt. Der AN erteilt hierzu bereits jetzt seine

Zustimmung.

10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis – gleich aus

welchem Grund – vorzeitig enden sollte.

10.5 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistungen und Lieferungen frei von Rechten Dritter

sind.

10.6 Die Gestaltung der Urheberbezeichnung wird dem AG nach seinem billigen Ermessen

(§ 315 BGB) übertragen.

[Seite 15]

Seite 15 von 21

10.7 Der AG hat das Recht zu Veröffentlichungen unter Namensangabe des AN. Der AN

bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG.

10.8 Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit

der Übertragung der Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Bauvorhaben erstellten

Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.

§ 11

Unterbrechung der Vertragsdurchführung

Wird die Durchführung des Vertrags insgesamt länger als sechs Monate wegen fehlender

Mitwirkungshandlung des AG unterbrochen und befindet sich der AG durch das Unterlassen

der Mitwirkungshandlungen im Verzug der Annahme, kann der AN eine angemessene

Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach § 642 Abs. 2 BGB bestimmt.

Leistungsbestimmungsrechte werden hierdurch keiner Partei eingeräumt.

§ 12

Sonstige Pflichten der Vertragsparteien

12.1 Der AN ist insbesondere auch in seiner Funktion als Sachwalter des AG verpflichtet,

diesen über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten

zu unterrichten.

Auf Verlangen hat der AN jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden

Baukosten Auskunft zu erteilen. Wird erkennbar, dass das Baukostenbudget

überschritten wird, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich hierüber schriftlich zu

informieren und ihn über Einsparungsmöglichkeiten zu beraten.

Der AN hat den AG regelmäßig über den Inhalt und Ablauf seiner Leistungen und

unverzüglich über alle den geplanten Inhalt und Ablauf beeinträchtigenden Ereignisse

schriftlich zu unterrichten.

Der AN ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages über alle mit dem Bauvorhaben

zusammenhängenden Fragen Auskunft zu geben; insbesondere sind Fragen, die für die

Entscheidung des Bauherrn wesentlich sind, unverzüglich zu beantworten.

[Seite 16]

Seite 16 von 21

12.2 Der AG ist berechtigt, dem AN in allen Belangen sowohl der gestalterischen als auch der

technischen Planung und Ausführung Weisungen zu erteilen. Macht der AG von diesem

Weisungsrecht Gebrauch, so hat der AN ihn auf Risiken und Alternativlösungen

hinzuweisen und umfassend zu beraten.

12.3 Der AG hat Anspruch auf Überlassung der genehmigten Bauvorlagen, Pausen der

Original-Zeichnungen und aller sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen

(Bauausführungszeichnungen, Detailzeichnungen, Bestandspläne und von

Sonderfachleuten ausgearbeitete Unterlagen, behördliche Urkunden, Originalangebote,

Verträge, Vereinbarungen und Rechnungen). Der AN ist verpflichtet, alle das

Bauvorhaben betreffenden Unterlagen bis zum Ablauf der Mängelhaftungsfristen der

Bauunternehmen aufzubewahren. Danach kann er sie vernichten, ist jedoch verpflichtet,

dem AG vorher anzubieten, sie zu übernehmen.

12.4 Erforderliche Genehmigungen (z. B. Genehmigungen für straßenrechtliche

Sondernutzung, Baugenehmigung, emissionsrechtliche und denkmalrechtliche

Genehmigungen, Genehmigungen auf der Grundlage von Erhaltungssatzungen im

Sinne des § 172 BauGB) soll der AN so schnell wie möglich beantragen. Dies gilt

insbesondere für die vollständig zu erstellenden Bauantragsunterlagen.

12.5 Im Rahmen dieses Vertrages ist der AN verpflichtet, den an der Planung Beteiligten ggf.

notwendige Anweisungen zu erteilen und den AG hierüber umgehend zu unterrichten.

Finanzielle Verpflichtungen für den AG darf er nicht eingehen.

12.6 Der AN hat den AG über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten zu

beraten, dem AG ggf. geeignete Sonderfachleute vorzuschlagen und die von den

Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen

Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.

12.7 Die Zustimmung des AG zu Leistungen des AN schränkt die Haftung des AN für die

Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen nicht ein.

12.8 Der AN ist verpflichtet, an den vom AG nach Bedarf festgesetzten

Planungsbesprechungen teilzunehmen. Die Leitung der Besprechungen und das

Verfassen eines Protokolls und Verfolgen der Festlegungen in den Besprechungen liegt

beim AN.

[Seite 17]

Seite 17 von 21

12.9 Der AN hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den

anderen fachlich Beteiligten abzustimmen und die Beiträge der anderen an der Planung

fachlich Beteiligten (Unterlagen und Pläne) auf Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen, auf

deren Belange und Bedingungen Rücksicht zu nehmen, bevor er sie zur Grundlage der

eigenen Leistungserbringung macht und sie in die eigenen Leistungen integriert.

12.10 Der AN ist verpflichtet den anderen fachlich Beteiligten Angaben und Unterlagen

rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

12.11 Der AN verpflichtet sich, den Verhaltenskodex der STADT UND LAND in der jeweils

auf der Internetseite von STADT UND LAND veröffentlichten Fassung zu beachten.

§ 13

Subunternehmer

13.1 Der AN hat die vertraglichen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen, die

Fachplaner für Leistungen gemäß 1.1 sind vor Vertragsabschluss zu benennen. Eine

Vergabe von Teilen der übertragenen Leistungen an Subunternehmer (selbständige

Architekten oder andere Büros) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der

AN hat freie Mitarbeiter dem AG anzumelden bzw. in Kenntnis zu setzen.

13.2 Der AG kann die Erteilung der Zustimmung insbesondere davon abhängig machen, dass

der Subunternehmer dem AG die Rechte an seinem Werk entsprechend § 10 überträgt.

13.3 Der AG kann die Erteilung der Zustimmung insbesondere davon abhängig machen, dass

der Subunternehmer eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, deren

Deckungssummen mindestens betragen müssen

a) für Personenschäden 5,0 Mio. €

b) für Sach- und sonstige Schäden 2,5 Mio. €

Die Deckungssummen können pro Kalenderjahr auf das Zweifache begrenzt sein. Der

Abschluss und die Aufrechterhaltung der vorgenannten Versicherung und die

Prämienzahlung sind dem AG auf Anforderung nachzuweisen.

[Seite 18]

Seite 18 von 21

13.4 Verantwortlich für die Beauftragung eines Subunternehmers ist allein der AN. Er trägt das

Gesamtrisiko. Der AG ist nicht Vertragspartner des beauftragten Subunternehmers.

§ 14

Kündigung

14.1 Kündigt der AG gemäß § 648 BGB, vereinbaren die Parteien den Umfang ersparter

Aufwendungen mit 60 % des Honorars für vom AN noch nicht erbrachte beauftragte

Leistungen, sodass der AN einen Anspruch auf 40 % des Honorars für die nicht

erbrachten Leistungen hat. Jedoch bleibt dem AG der Nachweis höherer ersparter

Aufwendungen vorbehalten; dem AN bleibt der Nachweis niedrigerer ersparter

Aufwendungen vorbehalten. Der AN muss sich auch anderweitigen Erwerb anrechnen

lassen, den er infolge der Beendigung dieses Vertrages erzielt oder böswillig zu erzielen

unterlässt.

14.2 Das Kündigungsrecht der Parteien gem. § 650 r BGB bleibt unberührt.

14.3. Im Übrigen kann der Vertrag von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt

werden. Als wichtiger, den AG zur Kündigung berechtigender Grund gilt es

insbesondere, wenn das verbindliche Baukostenbudget gemäß § 2.3 auf nicht

behebbare Weise überschritten wird.

14.4 Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, hat der AN

Anspruch auf Schadensersatz. Im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen hat

er einen Anspruch in Höhe von 40 % des dafür vereinbarten Honorars. Ziff. 14.1 Satz 2

und 3 gelten entsprechend. In allen anderen Fällen einer Kündigung aus wichtigem

Grund werden dem AN nur die bis zur Kündigung erbrachten beauftragten Leistungen

vergütet. Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, erfolgt

diese Vergütung nur für solche Leistungen, die vom AG verwertet werden können;

Schadensersatzansprüche des AG bleiben im Übrigen unberührt.

14.5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

[Seite 19]

Seite 19 von 21

§ 15

Bauhandwerkersicherungshypothek

Macht der AN den Anspruch aus § 650 e BGB geltend, so ist der AG berechtigt, anstelle der

Einräumung einer Sicherungshypothek oder Vormerkung hierfür Sicherheit auch durch

Stellung einer Bankbürgschaft zu leisten. Auch eine etwa bereits eingetragene Vormerkung

oder Sicherungshypothek kann durch Bankbürgschaft abgelöst werden.

§ 16

Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung

16.1 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder

Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern,

wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner

die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder

Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. Anstelle der

Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlangen, sofern

er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch

leistet.

16.2 Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer

selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, eines deutschen

Kreditversicherers oder eines deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts.

Der AG präferiert die Stellung von Bürgschaften durch den AN über die Plattform

„Trustlog“. Deren Nutzung ist jedoch nicht zwingend. Bei Nutzung der Plattform „Trustlog“

hat der AN im Verhältnis zu dem von ihm gewählten Bürgen sicherzustellen, dass für die

Annahme, Ablehnung, Enthaftung, Teilenthaftung sowie die Inanspruchnahme der

Bürgschaften keine besonderen Formerfordernisse gelten.

16.3 Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen

Umfang zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder

Zurückbehaltungsrechts berechtigt oder unberechtigt war.

[Seite 20]

Seite 20 von 21

16.4 Die Bestimmungen von 16.2 bis 16.3 geltend entsprechend auch dann, wenn der AN

den Vertrag wegen Verzuges des AG kündigen will und der AG den Verzug bestreitet;

der AG kann dann die Kündigung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar auch

noch innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem die Kündigung dem AG

zugegangen ist. Der AN kann entsprechend die Sicherheitsleistung ablehnen und

Zahlung verlangen, sofern er Sicherheit für einen entsprechenden

Rückzahlungsanspruch oder Schadensersatzanspruch leistet.

16.5 An genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Original-Zeichnungen und allen sonstigen

das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen kann der AN ein Leistungsverweigerungs-

oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen.

§ 17

Vertretung des AG

Für die Anordnung von Änderungen des geschuldeten Leistungsumfangs und für Änderungen

der getroffenen Honorarvereinbarung sind folgende Personen berechtigt, den AG

rechtsgeschäftlich zu vertreten:

  • die Geschäftsführer, entweder gemeinsam oder einzeln gemeinsam mit einem Prokuristen

  • der zuständige Projektleiter gemeinsam mit dem übergeordneten Bereichs- oder

Gruppenleiter.

§ 18

Schlussbestimmungen/Gerichtsstand

17.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieses Vertrages bedürfen der

Schriftform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt insbesondere für Änderungen des

geschuldeten Leistungsumfangs und der getroffenen Honorarvereinbarung. Auch die

Schriftform ist nur schriftlich abdingbar.

17.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages davon unberührt. Die

Parteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im

wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende zu ersetzen.

[Seite 21]

Seite 21 von 21

17.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Berlin vereinbart.

Berlin, _________ ______________, ___________


(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung